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Arbeitserlaubnis im Rahmen einer Versetzung - Südafrika

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ANTRAG AUF EINE ARBEITSERLAUBNIS IM RAHMEN EINER VERSETZUNG<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir beziehen uns auf Ihre Anfrage und möchten Ihnen mitteilen, dass einem ausländischen<br />

Staatsbürger, der <strong>im</strong> Ausland bei <strong>einer</strong> Firma angestellt ist, die in der Republik Südafrika eine Filiale,<br />

Nebenstelle oder Tochterunternehmen unterhält und dessen Anstellung erfordert, dass er seine<br />

Tätigkeit in der Republik ausübt, eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Versetzung</strong> (intra-company<br />

work permit) ausgestellt werden kann. Die folgenden Unterlagen sind vom Antragsteller einzureichen:<br />

• ein vollständig ausgefülltes Formular einschließlich Teil P, welches vom südafrikanischen<br />

Arbeitgeber ausgefüllt werden muss, und einschließlich eines (1) Passfotos (siehe Formular<br />

BI-1738);<br />

• ein Reisepass mit mindestens zwei (2) leeren Seiten für Sichtvermerke und <strong>einer</strong> Gültigkeit<br />

von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus<br />

(Fremdpässe müssen eine gültige Langzeit- oder Daueraufenthaltserlaubnis für die<br />

Bundesrepublik Deutschland enthalten);<br />

• der Arbeitsvertrag des Antragstellers mit der Firma <strong>im</strong> Ausland, z.B. in Deutschland;<br />

• ein Brief von der Firma <strong>im</strong> Ausland, der die <strong>Versetzung</strong> des ausländischen Staatsbürgers zu<br />

<strong>einer</strong> Filiale dieser Firma oder zu einem Tochterunternehmen in der Republik Südafrika<br />

bestätigt;<br />

• ein Brief von der südafrikanischen Firma, der die <strong>Versetzung</strong> des ausländischen<br />

Staatsbürgers von der Firma <strong>im</strong> Ausland zu <strong>einer</strong> Filiale dieser Firma oder zu einem<br />

Tochterunternehmen in der Republik Südafrika bestätigt und die Tätigkeit und Position, in der<br />

der ausländische Staatsbürger angestellt wird;<br />

• ein Gelbfieber-Impfschein, falls der Antragsteller aus oder (in Transit) durch einem<br />

Gelbfiebergebiet in die Republik Südafrika einreist (s.<br />

http://www.suedafrika.org/downloads/Yellow_fever_Policy_brief_2011_26-08-2011.pdf);<br />

• bezüglich des Familienstandes des Antragstellers oder der eheähnlichen Beziehung sind die<br />

folgenden Unterlagen einzureichen:<br />

a) Heiratsurkunde bei einem verheirateten Antragsteller;<br />

b) Nachweis der eheähnlichen Beziehung bei <strong>einer</strong> so genannten Lebensgemeinschaft in<br />

Form von:<br />

i. <strong>einer</strong> vorgeschriebenen eidesstattlichen Erklärung, die auf Anfrage von<br />

unserem Büro erhältlich ist;<br />

ii. Unterlagen zum Beweis des Zusammenlebens und des Umfangs, in dem die<br />

finanziellen Verpflichtungen von den Partnern geteilt werden;<br />

iii. einem Nachweis über die rechtskräftige Scheidung oder den Tod eines<br />

iv.<br />

Ehepartners <strong>im</strong> Falle <strong>einer</strong> vorherigen Ehe;<br />

<strong>einer</strong> offiziellen Bestätigung der Behörden des betreffenden Landes, falls zwei<br />

Ausländer die eheähnliche Beziehung außerhalb der Republik Südafrika<br />

miteinander eingegangen sind;<br />

c) <strong>einer</strong> Sterbeurkunde bei einem verwitweten Antragsteller;<br />

d) <strong>einer</strong> Scheidungsurkunde bei einem geschiedenen Antragsteller; oder<br />

e) einem Nachweis über eine gesetzliche Trennung bei einem getrennt lebenden<br />

Antragsteller;<br />

• bezüglich minderjähriger Kinder, die den Antragsteller begleiten oder dem Antragsteller in<br />

Südafrika wieder zugeführt werden, sind die folgenden Unterlagen einzureichen:<br />

a) eine vollständige Geburtsurkunde;<br />

b) der Nachweis über die Adoption <strong>im</strong> Falle eines adoptierten, minderjährigen Kindes;<br />

c) ein Nachweis über die Vormundschaft oder das Sorgerecht <strong>im</strong> Falle eines minderjährigen<br />

Kindes, das einem Vormund oder einem Sorgerechts-berechtigten untersteht;<br />

d) Zust<strong>im</strong>mung des Vormunds <strong>im</strong> Falle eines unbegleiteten Minderjährigen;<br />

• ein polizeiliches Führungszeugnis ausgestellt von der Polizei oder der Sicherheitsbehörde in<br />

jedem Land, in dem der Antragsteller sich nach Vollendung des 18. Lebensjahrs 12 Monate<br />

oder länger aufgehalten hat, und welches sich auf das Vorstrafenregister oder den Charakter<br />

des Antragstellers bezieht; diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter<br />

als sechs (6) Monate sein;<br />

• ein medizinisches Attest (siehe Formular BI-811), das zum Zeitpunkt der Einreichung nicht<br />

älter als sechs (6) Monate sein darf;<br />

1


• ein Röntgenbericht (siehe Formular BI-806), der zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als<br />

sechs (6) Monate sein darf; dies ist nicht erforderlich <strong>im</strong> Falle von Kindern unter 12 Jahren<br />

und Schwangeren;<br />

• nach dem Ermessen des Leiters des Innenministeriums (Director-General of the Department<br />

of Home Affairs) ein Nachweis über eine gültige Rückflugreservierung, eine Barhinterlegung<br />

von €900,- oder eine schriftliche Erklärung des südafrikanischen Arbeitgebers mit der<br />

Verpflichtung, die Kosten für die Rückführung des Antragstellers und die von ihm abhängigen<br />

Familienmitglieder zu übernehmen, falls dies nötig werden sollte. Die Barhinterlegung wird<br />

nach der endgültigen Ausreise des ausländischen Staatsangehörigen oder nach der<br />

Ausstellung <strong>einer</strong> Daueraufenthalts-genehmigung für den ausländischen Staatsbürger<br />

zurückgezahlt;<br />

• ein datiertes und vom Antragsteller unterschriebenes Begleitschreiben, in welchem die Email-<br />

Adresse sowie die Handynummer des Antragstellers aufgeführt werden;<br />

• ein adressierter A5-Rückumschlag (versehen mit €3,60 Porto für Einschreiben) zur<br />

Rücksendung des mit dem Sichtvermerk versehenen Reisepasses und der Originale der<br />

persönlichen Dokumente;<br />

• Nachweis der Überweisung / Bareinzahlung der nicht rückerstattbaren Antragsgebühr von<br />

€187,- z.B. Überweisungsbeleg.<br />

Nur Antragsteller mit Wohnsitz in einem der folgenden Bundesländer sollten ihre Anträge bei der<br />

Botschaft der Republik Südafrika in Berlin abgeben: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,<br />

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.<br />

Die Antragsgebühr und die Barhinterlegung, falls zutreffend, müssen mindesten fünf (5) Arbeitstage<br />

vor Einreichung des Antrages auf das folgende Konto überwiesen werden (Antragsteller mit einem<br />

Wohnsitz in Bayern und Baden-Württemberg sollten keine Gebühren auf dieses Konto<br />

überweisen):<br />

Empfänger:<br />

Südafrikanische Botschaft<br />

IBAN: DE24 1004 0000 0261 8924 00<br />

BIC:<br />

COBADEFFXXX<br />

Bankname:<br />

Commerzbank Berlin (West)<br />

Verwendungszweck: Intra-company work permit; (Name des Antragstellers)<br />

Alternativ kann eine Bareinzahlung auf das Botschaftskonto bei <strong>einer</strong> Filiale der Commerzbank<br />

vorgenommen und der Einzahlungsbeleg mit dem Antrag eingereicht werden. Außerdem sollten die<br />

Barhinterlegung, falls zutreffend, und die Antragsgebühr separat überwiesen / eingezahlt werden.<br />

Barzahlungen von Antragstellern, die ihre Anträge persönlich in der Botschaft einreichen,<br />

werden nicht mehr akzeptiert.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Konsularabteilung<br />

Botschaft der Republik Südafrika<br />

Tiergartenstraße 18<br />

10785 Berlin<br />

Fax: 030 22073 202<br />

Email: berlin.consular@foreign.gov.za<br />

Website: www.suedafrika.org<br />

2


Hinweis:<br />

• Eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Versetzung</strong> wird für einen Zeitraum von nicht länger<br />

als zwei (2) Jahren ausgestellt.<br />

• Der Inhaber <strong>einer</strong> <strong>Arbeitserlaubnis</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Versetzung</strong> darf ausschließlich für die<br />

Filiale, Nebenstelle oder Tochtergesellschaft der Firma arbeiten, bei der er <strong>im</strong> Ausland<br />

angestellt ist, und nur zu den Bedingungen, die in s<strong>einer</strong> Erlaubnis festgelegt sind.<br />

• Laut § 19(5)(a) der geänderten Fassung des Einwanderungsgesetzes (Immigration Act)<br />

verpflichtet sich der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass<br />

a) der Reisepass des ausländischen Staatsbürgers jederzeit gütlig ist;<br />

b) der ausländische Staatsbürger ausschließlich in der Position eingesetzt wird, für die<br />

die Erlaubnis ausgestellt wurde;<br />

c) der ausländische Staatsbürger die Republik Südafrika verläßt, sobald sein Auftrag<br />

abgeschlossen ist.<br />

• Im Falle, dass der Arbeitnehmer bzw. Antragsteller eine oder mehrere Anforderungen nicht<br />

erfüllen kann, sollte der südafrikanische Arbeitgeber gemäβ Absatz 31(2)(c) des ‚Immigration<br />

Act, as amended’ das südafrikanische Innenministerium (Director: Permits at the Department<br />

of Home Affairs) bitten, diese Anforderungen zu erlassen. Der Arbeitgeber muss jede Bitte<br />

motivieren und nähere Umstände sowie den Hintergrund nennen. Sollte das Innenministerium<br />

die Bitte gewähren, muss die Verzichtserklärung mit dem Antrag eingereicht werden.<br />

• Bei Dokumenten, die dem Antrag beigefügt sind, muss es sich um Originale oder beglaubigte<br />

Kopien handeln, die von einem beeidigten Übersetzer ins Englische übersetzt sind. Im<br />

Falle von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können internationale Versionen<br />

eingereicht werden.<br />

• Ein vollständiger Antrag kann entweder per Post an unsere Dienstelle geschickt oder<br />

persönlich während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 09:00 bis 12:00) dort<br />

abgegeben werden.<br />

• Nach Einreichung eines vollständigen Antrags beträgt die Bearbeitungszeit 8 Wochen. Daher<br />

empfehlen wir Antragstellern, vor Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung keinen Flug zu<br />

buchen / kaufen; wenn erforderlich, ist nur eine Flugreservierung mit dem Antrag<br />

einzureichen.<br />

• Antragsteller, die in Bayern oder Baden-Württemberg wohnhaft sind, müssen ihre<br />

Anträge an das südafrikanische Generalkonsulat in München senden:<br />

Südafrikanisches Generalkonsulat<br />

Sendlinger-Tor-Platz 5<br />

80336 München<br />

Tel: 089 23 11 63 0<br />

Fax: 089 32 11 63 53<br />

Email: munich.consular@foreign.gov.za<br />

• Antragsteller aus Bayern und Baden-Württemberg, welche ihre Anträge be<strong>im</strong><br />

Südafrikanischen Generalkonsulat in München einreichen, müssen die zutreffenden<br />

Antragsgebühren und Barhinterlegungen per Banküberweisung auf folgendes Konto einzahlen<br />

und dem Antrag eine Kopie des Überweisungsbelegs als Nachweis beilegen (bitte beachten<br />

Sie, dass das Generalkonsulat in München keine Barzahlung oder Bankschecks akzeptiert):<br />

Empfänger: Südafrikanisches Generalkonsulat<br />

IBAN: DE26 7008 0000 0356 7199 00<br />

BIC:<br />

DRESDEFF700<br />

Bankname: Commerzbank AG München<br />

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