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Hundesteuersatzung Tarmstedt - Samtgemeinde Tarmstedt

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3<br />

c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre<br />

Berufsausübung benötigt werden;<br />

d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten-, Rettungs- oder Jagdhunde<br />

verwendet werden und eine Leistungs- bzw. Eignungsprüfung abgelegt haben. Auf<br />

Verlangen der Gemeinde ist der Halter verpflichtet, den Hund erneut prüfen zu lassen<br />

und darüber einen Nachweis zu erbringen.<br />

(2) Die Steuerermäßigung wird nicht für gefährliche Hunde gewährt.<br />

§ 6<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine<br />

Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der<br />

Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer<br />

anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte<br />

der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten<br />

selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter<br />

als drei Monate sind.<br />

(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />

Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die Besteuerung erfolgt dann nach §<br />

3 Abs. 1.<br />

(4) Die Zwingersteuer wird nicht für gefährliche Hunde gewährt.<br />

§ 7<br />

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung<br />

und die Steuerbefreiung<br />

(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn<br />

a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;<br />

b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;<br />

c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume<br />

vorhanden sind;<br />

d) in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe f) und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen<br />

vorgelegt werden.<br />

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird vom Beginn des Kalendermonats an<br />

gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde oder <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Tarmstedt</strong> zugegangen ist.<br />

(3) Entfallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder –befreiung, so ist dies<br />

binnen 2 Wochen der Gemeinde <strong>Tarmstedt</strong> oder <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Tarmstedt</strong> anzuzeigen.<br />

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