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Hundesteuersatzung Tarmstedt - Samtgemeinde Tarmstedt

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5<br />

§ 11<br />

Versteigerung<br />

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der<br />

Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und<br />

versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuß und die<br />

Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />

so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im<br />

Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

<strong>Hundesteuersatzung</strong> vom 26.09.1979 außer Kraft.<br />

<strong>Tarmstedt</strong>, den 11. Februar 1998<br />

(Bürgermeister)<br />

(Gemeindedirektor)<br />

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