Hundesteuersatzung Tarmstedt - Samtgemeinde Tarmstedt
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5<br />
§ 11<br />
Versteigerung<br />
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der<br />
Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und<br />
versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuß und die<br />
Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />
so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im<br />
Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet<br />
werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
<strong>Hundesteuersatzung</strong> vom 26.09.1979 außer Kraft.<br />
<strong>Tarmstedt</strong>, den 11. Februar 1998<br />
(Bürgermeister)<br />
(Gemeindedirektor)<br />
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