Satzung - TC Blau-Weià eV Wanne-Eickel
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Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />
<strong>Satzung</strong>
<strong>Satzung</strong><br />
des<br />
Tennis-Clubs „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />
vom<br />
24. März 2006<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
Der Club führt den Namen Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß“ e.V. und hat seinen Sitz in<br />
Herne. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Herne-<strong>Wanne</strong> eingetragen. Die<br />
Farben sind „blau“ und „weiß“.<br />
§ 2<br />
Zweck des Clubs<br />
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat sich die<br />
Aufgabe gestellt, durch seine Einrichtung und Erhaltung das sportliche und<br />
erholende Freizeitleben junger Menschen zu fördern.<br />
Etwaige Gewinne und Vermögen des Clubs dürfen ausschließlich zur Verfolgung<br />
gemeinnütziger Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder<br />
Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus<br />
Mitteln des Vereins und bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung<br />
oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa von ihnen<br />
geleisteter Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die<br />
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 3<br />
Geschäftsjahr<br />
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.<br />
1. Arten der Mitgliedschaft<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in:<br />
a) aktive Mitglieder<br />
b) passive Mitglieder<br />
c) Jugendliche<br />
d) Ehrenmitglieder<br />
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Stimm- und Wahlrecht haben außer den Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr alle<br />
aktiven und passiven Mitglieder sowie auch Ehrenmitglieder.<br />
2. Erwerb der Mitgliedschaft<br />
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nach schriftlicher Anmeldung beim Club<br />
durch den Vorstand. Mitglied kann jede unbescholtene Person durch Empfehlung<br />
eines Mitgliedes werden. Die Anmeldung muss 14 Tage zum Aushang kommen.<br />
Einspruch mit Begründung gegen die Aufnahme muss innerhalb dieser 14 Tage beim<br />
Vorstand mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder haben die<br />
Pflicht, Nachteiliges über die Aufnahmewünschenden rechtzeitig zur Kenntnis zu<br />
bringen. Der Aufnahmebeschluss wird ohne Begründung den Antragstellern<br />
mitgeteilt.<br />
Die Mitglieder haben die <strong>Satzung</strong>, ferner die Spiel- und Hausordnung sowie die<br />
sonstigen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.<br />
§ 5<br />
Austritt aus dem Club<br />
Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum 31.<br />
Dezember eines jeden Jahres möglich. Vor dem Austritt sind alle Beitragsrückstände<br />
und sonstige Forderungen zu begleichen. Eine Beitragserstattung erfolgt<br />
grundsätzlich nicht. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlischt das Stimmrecht<br />
des Austretenden.<br />
§ 6<br />
Ausschluss aus dem Club<br />
Durch den Beschluss des Vorstandes können Mitglieder vorübergehend oder<br />
dauernd aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sie<br />
a) trotz Fälligkeit und Mahnung und nach einer weiteren Schonfrist von 4<br />
Wochen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, ohne<br />
vorher um Stundung nachgesucht zu haben<br />
b) wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder sonstige Anordnungen des Clubs verstoßen<br />
oder den Interessen des Clubs entgegenhandeln<br />
c) wenn sie durch ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern argen Anstoß erregen<br />
oder durch unehrenhaftes oder anstößiges Verhalten nach außen hin dem<br />
Ansehen des Clubs schaden<br />
d) wenn sie ohne triftigen Grund an Wettspielen, zu denen sie aufgestellt waren,<br />
nicht teilnehmen oder gegen Fairness im Spielbetrieb verstoßen.<br />
Ausschließungsbeschlüsse sind dem Ausgeschlossenen schriftlich per Einschreiben<br />
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das<br />
Recht der Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des<br />
Beschlusses beim Ältestenrat zu, der als Berufungsinstanz nach Anhören des<br />
Betroffenen in geheimer Abstimmung entscheidet.<br />
Die Beschreitung des Klageweges ist unzulässig.<br />
3
§ 7<br />
Disziplinargewalt des Vorstandes<br />
Wegen irgendwelcher Verstöße gegen die Clubordnung und Disziplin kann das<br />
Mitglied vom Vorstand mit einer Maßnahme, und zwar<br />
a) mit einer mündlichen Verwarnung<br />
b) mit einem schriftlichen Verweis<br />
c) mit einer Patzsperre für eine begrenzte Zeit belegt werden, die schriftlich<br />
mitgeteilt wird.<br />
Berufung gegen die Maßnahmen kann innerhalb einer Woche beim Ältestenrat<br />
eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat. Der Klageweg ist unzulässig.<br />
§ 8<br />
Allgemeines Beschwerderecht<br />
Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Clubs sind an den Vorstand zu richten.<br />
Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Cluborgane sind:<br />
a) wenn sich die Beschwerde gegen die Maßnahme eines einzelnen<br />
Vorstandsmitgliedes richtet, beim Vorstand und<br />
b) wenn sich die Beschwerde gegen den Vorstand in seiner Gesamtheit richtet,<br />
beim Ältestenrat einzulegen.<br />
Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde beträgt 14 Tage vom Tage der Kenntnis<br />
des Tatbestandes, wegen dessen Beschwerde eingelegt wird.<br />
§ 9<br />
Haftung<br />
Der Club ist gehalten, für seine Mitglieder eine Sporthaftpflichtversicherung bzw.<br />
auch eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ebenfalls ist das<br />
Clubeigentum gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu<br />
versichern.<br />
Organe des Clubs sind:<br />
A) Mitgliederversammlung<br />
B) Vorstand<br />
C) Ältestenrat<br />
§ 10<br />
Organe<br />
A) Mitgliederversammlung<br />
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:<br />
1. Wahl mit Ausnahme der Wahl nach B viertletzter Satz und Entlastung des<br />
Vorstandes. Wahl des Ältestenrates und Wahl von zwei Kassenprüfern.<br />
2. Festsetzung und Änderung der <strong>Satzung</strong>, Beschlussfassung über Änderung<br />
oder Auflösung des Clubs.<br />
3. Beschlussfassung über finanzielle Dispositionen in der Haushaltsführung, die<br />
mehr als 25% des Beitragsaufkommens betragen.<br />
4
Die Mitgliederversammlung wird einberufen:<br />
a) durch den Vorstand als Jahreshauptversammlung, spätestens im 1. Quartal<br />
eines jeden Geschäftsjahres<br />
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand<br />
c) auf Antrag des Ältestenrates<br />
d) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs unter<br />
Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung beim Vorstand schriftlich<br />
beantragen.<br />
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder und<br />
durch Aushang, und zwar die Jahreshauptversammlung mit einer Frist von<br />
mindestens 14 Tagen, die außerordentlichen Versammlungen mit einer Frist von<br />
mindestens einer Woche. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen.<br />
Beschlussfähig sind jedoch nur Mitgliederversammlungen bei Anwesenheit von<br />
einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. In der Ladung zur<br />
Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer<br />
zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage im Anschluss an die erste<br />
stattfinden kann – dann aber nur mit gleicher Tagesordnung -, geladen werden.<br />
Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />
erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.<br />
Der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen nachfolgende<br />
Punkte:<br />
1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung<br />
2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der<br />
Jahresbericht der einzelnen Warte<br />
3. Entlastung des Vorstandes alle zwei Jahre<br />
4. Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer alle zwei<br />
Jahre<br />
5. Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge<br />
6. Festsetzung der Pflichtstunden und Höhe des Entgeltes für nicht geleistete<br />
Pflichtstunden<br />
7. Verschiedenes<br />
Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein<br />
Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand<br />
bindend, sie sind schriftlich nieder zu legen und vom 1. Vorsitzenden und dem<br />
Geschäftsführer zu unterzeichnen.<br />
B) Der Vorstand besteht aus:<br />
1. dem 1. Vorsitzenden<br />
2. dem 2. Vorsitzenden<br />
3. dem Geschäftsführer<br />
4. dem Schatzmeister<br />
die gleichzeitig im Verhinderungsfalle Stellvertreter des 1. Vorsitzenden sind.<br />
5
5. dem Sportwart<br />
6. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses<br />
7. dem Pressewart.<br />
Aufgaben des Vorstandes sind:<br />
a) die Verwaltung und Vertretung des Clubs nach innen und außen und zwar<br />
durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder durch den<br />
Geschäftsführer oder durch den Schatzmeister<br />
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 bzw. § 6<br />
c) Beschwerdeinstanz gemäß § 8<br />
d) Disziplinargewalt nach § 7<br />
Alle finanziellen Entscheidungen, die die normalen Ausgaben des Haushaltes<br />
überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.<br />
Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses<br />
– werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so<br />
ergänzt der Vorstand das fehlende Mitglied durch Zuwahl. Nur bei Ausscheiden des<br />
1. Vorsitzenden erfolgt Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung.<br />
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Geschäftsführer Protokolle<br />
anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsvoranschlag vorzulegen.<br />
C) Ältestenrat<br />
Dem Ältestenrat gehören fünf von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von<br />
zwei Jahren gewählte Mitglieder mit einem Ersatzmitglied an, die ihren Obmann<br />
selbst wählen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />
Die Beschlüsse des Ältestenrates, über die Protokolle geführt werden, sind endgültig.<br />
Aufgaben des Ältestenrates sind:<br />
1. Berufungsinstanz beim Ausschluss eines Mitgliedes<br />
2. Schlichtung bei persönlichen Streitigkeiten und Ehrenangelegenheiten<br />
innerhalb des Clubs, auf Bitte des Vorstandes<br />
3. Beschwerdeinstanz bei Beschwerden, die gegen den Vorstand in seiner<br />
Gesamtheit gerichtet sind<br />
4. Berufungsinstanz nach § 7<br />
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrennadeln<br />
gemeinsam mit dem Vorstand.<br />
6
D) Jugendausschuss<br />
Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw.<br />
seiner Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter und zwei Beisitzern, Jugendvertretern,<br />
die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.<br />
Die Mitlieder des Jugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für zwei<br />
Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.<br />
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der<br />
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der<br />
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.<br />
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und<br />
dem Vorstand des Vereins verantwortlich.<br />
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des<br />
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden<br />
Mittel.<br />
Die Tätigkeit der Organe des Clubs geschieht ehrenamtlich.<br />
§ 11<br />
Kassenprüfer<br />
Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei<br />
Geschäftsjahren zu wählen. Diese haben das Recht und die Pflicht, die<br />
Kassengeschäfte des Clubs laufend, mindestens zweimal jährlich, zu überwachen<br />
und dem Vorstand sowie auch am Schluss des Geschäftsjahres der<br />
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Tätigkeit der Kassenprüfer<br />
geschieht ehrenamtlich.<br />
§ 12<br />
Beschlussmehrheit<br />
Beschlüsse der Organe des Clubs werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der<br />
erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Maßnahmen, die<br />
erheblich über den normalen Geschäftsbetrieb des Clubs hinausgehen, ist eine<br />
Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen können nur nach Maßgabe des § 33 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches vorgenommen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der<br />
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung oder<br />
Aufhebung des Clubs bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten<br />
Clubmitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener stimmberechtigter Mitglieder<br />
muss schriftlich erfolgen.<br />
7
§ 13<br />
Mitgliederbeiträge<br />
Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr erneut fest zu setzen. Es handelt sich um<br />
einen jährlichen Beitrag. Die Jahreshauptversammlung setzt die Zahlweise sowie die<br />
Aufnahmegebühr fest. Nach dem 15. Juli eintretende Mitglieder zahlen zweidrittel<br />
des jeweils festgesetzten Jahresbeitrags neben der Aufnahmegebühr. Innerhalb des<br />
laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) austretende Mitglieder haben den<br />
gesamten Jahresbeitrag zu zahlen. In begründeten Fällen ist der Vorstand<br />
berechtigt, Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren zu stunden oder ganz oder<br />
teilweise zu erlassen. Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen Mitglieder, die zu<br />
Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Ferner gelten als jugendliche Mitglieder auch die Mitglieder, die bereits das<br />
18. Lebensjahr überschritten haben, sich aber noch in der Berufsausbildung<br />
befinden. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist zu Beginn eines jeden<br />
Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen.<br />
§ 14<br />
Pflichtstunden<br />
Jedes aktive Mitglied (über 12 Jahre) hat für den Verein Pflichtstunden im Jahr zu<br />
leisten. Für jede nicht geleistete Stunde muss ein Entgelt bezahlt werden. Die Anzahl<br />
der zu leistenden Pflichtstunden und die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete<br />
Pflichtstunden werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.<br />
§ 15<br />
Auflösung des Clubs<br />
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das<br />
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die<br />
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />
ausgeführt werden.<br />
§ 16<br />
Eine Ausfertigung der <strong>Satzung</strong> liegt im Clubhaus zur Einsichtnahme aus.<br />
§ 17<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 24.03.2006 in Kraft<br />
Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />
Emschertstr. 55<br />
44649 Herne<br />
Bankverbindung: Herner Sparkasse, Konto-Nr. 11528, BLZ 432 500 30<br />
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