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Satzung - TC Blau-Weiß eV Wanne-Eickel

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Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />

<strong>Satzung</strong>


<strong>Satzung</strong><br />

des<br />

Tennis-Clubs „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />

vom<br />

24. März 2006<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

Der Club führt den Namen Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß“ e.V. und hat seinen Sitz in<br />

Herne. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Herne-<strong>Wanne</strong> eingetragen. Die<br />

Farben sind „blau“ und „weiß“.<br />

§ 2<br />

Zweck des Clubs<br />

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat sich die<br />

Aufgabe gestellt, durch seine Einrichtung und Erhaltung das sportliche und<br />

erholende Freizeitleben junger Menschen zu fördern.<br />

Etwaige Gewinne und Vermögen des Clubs dürfen ausschließlich zur Verfolgung<br />

gemeinnütziger Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder<br />

Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus<br />

Mitteln des Vereins und bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung<br />

oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa von ihnen<br />

geleisteter Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die<br />

den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.<br />

1. Arten der Mitgliedschaft<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

Die Mitglieder des Clubs gliedern sich in:<br />

a) aktive Mitglieder<br />

b) passive Mitglieder<br />

c) Jugendliche<br />

d) Ehrenmitglieder<br />

2


Stimm- und Wahlrecht haben außer den Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr alle<br />

aktiven und passiven Mitglieder sowie auch Ehrenmitglieder.<br />

2. Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nach schriftlicher Anmeldung beim Club<br />

durch den Vorstand. Mitglied kann jede unbescholtene Person durch Empfehlung<br />

eines Mitgliedes werden. Die Anmeldung muss 14 Tage zum Aushang kommen.<br />

Einspruch mit Begründung gegen die Aufnahme muss innerhalb dieser 14 Tage beim<br />

Vorstand mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Die Mitglieder haben die<br />

Pflicht, Nachteiliges über die Aufnahmewünschenden rechtzeitig zur Kenntnis zu<br />

bringen. Der Aufnahmebeschluss wird ohne Begründung den Antragstellern<br />

mitgeteilt.<br />

Die Mitglieder haben die <strong>Satzung</strong>, ferner die Spiel- und Hausordnung sowie die<br />

sonstigen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.<br />

§ 5<br />

Austritt aus dem Club<br />

Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum 31.<br />

Dezember eines jeden Jahres möglich. Vor dem Austritt sind alle Beitragsrückstände<br />

und sonstige Forderungen zu begleichen. Eine Beitragserstattung erfolgt<br />

grundsätzlich nicht. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlischt das Stimmrecht<br />

des Austretenden.<br />

§ 6<br />

Ausschluss aus dem Club<br />

Durch den Beschluss des Vorstandes können Mitglieder vorübergehend oder<br />

dauernd aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sie<br />

a) trotz Fälligkeit und Mahnung und nach einer weiteren Schonfrist von 4<br />

Wochen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, ohne<br />

vorher um Stundung nachgesucht zu haben<br />

b) wenn sie gegen die <strong>Satzung</strong> oder sonstige Anordnungen des Clubs verstoßen<br />

oder den Interessen des Clubs entgegenhandeln<br />

c) wenn sie durch ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern argen Anstoß erregen<br />

oder durch unehrenhaftes oder anstößiges Verhalten nach außen hin dem<br />

Ansehen des Clubs schaden<br />

d) wenn sie ohne triftigen Grund an Wettspielen, zu denen sie aufgestellt waren,<br />

nicht teilnehmen oder gegen Fairness im Spielbetrieb verstoßen.<br />

Ausschließungsbeschlüsse sind dem Ausgeschlossenen schriftlich per Einschreiben<br />

mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das<br />

Recht der Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des<br />

Beschlusses beim Ältestenrat zu, der als Berufungsinstanz nach Anhören des<br />

Betroffenen in geheimer Abstimmung entscheidet.<br />

Die Beschreitung des Klageweges ist unzulässig.<br />

3


§ 7<br />

Disziplinargewalt des Vorstandes<br />

Wegen irgendwelcher Verstöße gegen die Clubordnung und Disziplin kann das<br />

Mitglied vom Vorstand mit einer Maßnahme, und zwar<br />

a) mit einer mündlichen Verwarnung<br />

b) mit einem schriftlichen Verweis<br />

c) mit einer Patzsperre für eine begrenzte Zeit belegt werden, die schriftlich<br />

mitgeteilt wird.<br />

Berufung gegen die Maßnahmen kann innerhalb einer Woche beim Ältestenrat<br />

eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat. Der Klageweg ist unzulässig.<br />

§ 8<br />

Allgemeines Beschwerderecht<br />

Beschwerden gegen einzelne Mitglieder des Clubs sind an den Vorstand zu richten.<br />

Beschwerden gegen Einzelmaßnahmen oder Anordnungen der Cluborgane sind:<br />

a) wenn sich die Beschwerde gegen die Maßnahme eines einzelnen<br />

Vorstandsmitgliedes richtet, beim Vorstand und<br />

b) wenn sich die Beschwerde gegen den Vorstand in seiner Gesamtheit richtet,<br />

beim Ältestenrat einzulegen.<br />

Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde beträgt 14 Tage vom Tage der Kenntnis<br />

des Tatbestandes, wegen dessen Beschwerde eingelegt wird.<br />

§ 9<br />

Haftung<br />

Der Club ist gehalten, für seine Mitglieder eine Sporthaftpflichtversicherung bzw.<br />

auch eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ebenfalls ist das<br />

Clubeigentum gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu<br />

versichern.<br />

Organe des Clubs sind:<br />

A) Mitgliederversammlung<br />

B) Vorstand<br />

C) Ältestenrat<br />

§ 10<br />

Organe<br />

A) Mitgliederversammlung<br />

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:<br />

1. Wahl mit Ausnahme der Wahl nach B viertletzter Satz und Entlastung des<br />

Vorstandes. Wahl des Ältestenrates und Wahl von zwei Kassenprüfern.<br />

2. Festsetzung und Änderung der <strong>Satzung</strong>, Beschlussfassung über Änderung<br />

oder Auflösung des Clubs.<br />

3. Beschlussfassung über finanzielle Dispositionen in der Haushaltsführung, die<br />

mehr als 25% des Beitragsaufkommens betragen.<br />

4


Die Mitgliederversammlung wird einberufen:<br />

a) durch den Vorstand als Jahreshauptversammlung, spätestens im 1. Quartal<br />

eines jeden Geschäftsjahres<br />

b) als außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand<br />

c) auf Antrag des Ältestenrates<br />

d) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs unter<br />

Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung beim Vorstand schriftlich<br />

beantragen.<br />

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder und<br />

durch Aushang, und zwar die Jahreshauptversammlung mit einer Frist von<br />

mindestens 14 Tagen, die außerordentlichen Versammlungen mit einer Frist von<br />

mindestens einer Woche. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen.<br />

Beschlussfähig sind jedoch nur Mitgliederversammlungen bei Anwesenheit von<br />

einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. In der Ladung zur<br />

Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer<br />

zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage im Anschluss an die erste<br />

stattfinden kann – dann aber nur mit gleicher Tagesordnung -, geladen werden.<br />

Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.<br />

Der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung unterliegen nachfolgende<br />

Punkte:<br />

1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung<br />

2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der<br />

Jahresbericht der einzelnen Warte<br />

3. Entlastung des Vorstandes alle zwei Jahre<br />

4. Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer alle zwei<br />

Jahre<br />

5. Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge<br />

6. Festsetzung der Pflichtstunden und Höhe des Entgeltes für nicht geleistete<br />

Pflichtstunden<br />

7. Verschiedenes<br />

Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein<br />

Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand<br />

bindend, sie sind schriftlich nieder zu legen und vom 1. Vorsitzenden und dem<br />

Geschäftsführer zu unterzeichnen.<br />

B) Der Vorstand besteht aus:<br />

1. dem 1. Vorsitzenden<br />

2. dem 2. Vorsitzenden<br />

3. dem Geschäftsführer<br />

4. dem Schatzmeister<br />

die gleichzeitig im Verhinderungsfalle Stellvertreter des 1. Vorsitzenden sind.<br />

5


5. dem Sportwart<br />

6. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses<br />

7. dem Pressewart.<br />

Aufgaben des Vorstandes sind:<br />

a) die Verwaltung und Vertretung des Clubs nach innen und außen und zwar<br />

durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden oder durch den<br />

Geschäftsführer oder durch den Schatzmeister<br />

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 bzw. § 6<br />

c) Beschwerdeinstanz gemäß § 8<br />

d) Disziplinargewalt nach § 7<br />

Alle finanziellen Entscheidungen, die die normalen Ausgaben des Haushaltes<br />

überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.<br />

Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Vorsitzenden des Jugendausschusses<br />

– werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so<br />

ergänzt der Vorstand das fehlende Mitglied durch Zuwahl. Nur bei Ausscheiden des<br />

1. Vorsitzenden erfolgt Ersatzwahl durch eine Mitgliederversammlung.<br />

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Geschäftsführer Protokolle<br />

anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

Der Vorstand ist verpflichtet, einen Haushaltsvoranschlag vorzulegen.<br />

C) Ältestenrat<br />

Dem Ältestenrat gehören fünf von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von<br />

zwei Jahren gewählte Mitglieder mit einem Ersatzmitglied an, die ihren Obmann<br />

selbst wählen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.<br />

Die Beschlüsse des Ältestenrates, über die Protokolle geführt werden, sind endgültig.<br />

Aufgaben des Ältestenrates sind:<br />

1. Berufungsinstanz beim Ausschluss eines Mitgliedes<br />

2. Schlichtung bei persönlichen Streitigkeiten und Ehrenangelegenheiten<br />

innerhalb des Clubs, auf Bitte des Vorstandes<br />

3. Beschwerdeinstanz bei Beschwerden, die gegen den Vorstand in seiner<br />

Gesamtheit gerichtet sind<br />

4. Berufungsinstanz nach § 7<br />

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrennadeln<br />

gemeinsam mit dem Vorstand.<br />

6


D) Jugendausschuss<br />

Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw.<br />

seiner Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter und zwei Beisitzern, Jugendvertretern,<br />

die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.<br />

Die Mitlieder des Jugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für zwei<br />

Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.<br />

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der<br />

Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der<br />

Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.<br />

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und<br />

dem Vorstand des Vereins verantwortlich.<br />

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des<br />

Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden<br />

Mittel.<br />

Die Tätigkeit der Organe des Clubs geschieht ehrenamtlich.<br />

§ 11<br />

Kassenprüfer<br />

Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei<br />

Geschäftsjahren zu wählen. Diese haben das Recht und die Pflicht, die<br />

Kassengeschäfte des Clubs laufend, mindestens zweimal jährlich, zu überwachen<br />

und dem Vorstand sowie auch am Schluss des Geschäftsjahres der<br />

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Tätigkeit der Kassenprüfer<br />

geschieht ehrenamtlich.<br />

§ 12<br />

Beschlussmehrheit<br />

Beschlüsse der Organe des Clubs werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der<br />

erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Maßnahmen, die<br />

erheblich über den normalen Geschäftsbetrieb des Clubs hinausgehen, ist eine<br />

Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen können nur nach Maßgabe des § 33 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches vorgenommen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der<br />

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung oder<br />

Aufhebung des Clubs bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten<br />

Clubmitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener stimmberechtigter Mitglieder<br />

muss schriftlich erfolgen.<br />

7


§ 13<br />

Mitgliederbeiträge<br />

Der Beitrag ist für jedes Geschäftsjahr erneut fest zu setzen. Es handelt sich um<br />

einen jährlichen Beitrag. Die Jahreshauptversammlung setzt die Zahlweise sowie die<br />

Aufnahmegebühr fest. Nach dem 15. Juli eintretende Mitglieder zahlen zweidrittel<br />

des jeweils festgesetzten Jahresbeitrags neben der Aufnahmegebühr. Innerhalb des<br />

laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) austretende Mitglieder haben den<br />

gesamten Jahresbeitrag zu zahlen. In begründeten Fällen ist der Vorstand<br />

berechtigt, Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren zu stunden oder ganz oder<br />

teilweise zu erlassen. Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen Mitglieder, die zu<br />

Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Ferner gelten als jugendliche Mitglieder auch die Mitglieder, die bereits das<br />

18. Lebensjahr überschritten haben, sich aber noch in der Berufsausbildung<br />

befinden. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist zu Beginn eines jeden<br />

Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen.<br />

§ 14<br />

Pflichtstunden<br />

Jedes aktive Mitglied (über 12 Jahre) hat für den Verein Pflichtstunden im Jahr zu<br />

leisten. Für jede nicht geleistete Stunde muss ein Entgelt bezahlt werden. Die Anzahl<br />

der zu leistenden Pflichtstunden und die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete<br />

Pflichtstunden werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.<br />

§ 15<br />

Auflösung des Clubs<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das<br />

Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die<br />

künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes<br />

ausgeführt werden.<br />

§ 16<br />

Eine Ausfertigung der <strong>Satzung</strong> liegt im Clubhaus zur Einsichtnahme aus.<br />

§ 17<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 24.03.2006 in Kraft<br />

Tennis-Club „<strong>Blau</strong>-Weiß e.V.“ <strong>Wanne</strong>-<strong>Eickel</strong><br />

Emschertstr. 55<br />

44649 Herne<br />

Bankverbindung: Herner Sparkasse, Konto-Nr. 11528, BLZ 432 500 30<br />

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