05.10.2014 Aufrufe

Von der Rechtsschrift im fiktiven Prozess

Von der Rechtsschrift im fiktiven Prozess

Von der Rechtsschrift im fiktiven Prozess

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufbau: Ein Moot-Court-Schriftsatz<br />

sollte grundsätzlich gleich aufgebaut<br />

sein wie eine Eingabe bei einem «richtigen»<br />

Gericht. Nach dem Titelblatt und<br />

den reglementarisch gefor<strong>der</strong>ten Verzeichnissen<br />

folgt das Rechtsbegehren,<br />

anschliessend die Begründung <strong>der</strong> Eingabe.<br />

Die Begründung glie<strong>der</strong>t sich in<br />

den Teil «Formelles» und in den materiellrechtlichen<br />

Hauptteil. Darin ist jedes<br />

Rechtsbegehren in einem separaten<br />

Abschnitt zu behandeln. Eine Zusammenfassung<br />

des Sachverhalts aus<br />

Sicht <strong>der</strong> vertretenen Partei ist nicht<br />

obligatorisch, aber erleichtert die Leku<br />

seful<br />

<strong>Von</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsschrift</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>fiktiven</strong> <strong>Prozess</strong><br />

Daniel Markus Häusermann und Richard Stäuber (beide cand. iur., Universität St. Gallen) 1<br />

Als erster Gerichtswettbewerb auf schweizerisch-nationaler Ebene überhaupt wurde<br />

<strong>im</strong> Winter 2003/2004 <strong>der</strong> Swiss Moot Court ausgetragen. Pünktlich zu Beginn <strong>der</strong><br />

diesjährigen Moot-Court-Saison möchten wir auf einige Punkte hinweisen, die man bei<br />

<strong>der</strong> Ausarbeitung einer Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong> beachten sollte 2 , und danach den Fall<br />

des letztjährigen Wettbewerbs kurz charakterisieren. Eine systematische Darstellung<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong> und eine Lösungsskizze des<br />

letztjährigen Falles sind unter www.iusfull.ch/aktuell/ 3 abrufbar.<br />

I. Merkpunkte zur<br />

Ausarbeitung einer Moot-<br />

Court-<strong>Rechtsschrift</strong><br />

Die Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong> wird bis<br />

zum heutigen Tag nicht als eine eigene<br />

juristische Textgattung 4<br />

angesehen, obschon<br />

sie sich von ihren nächsten «Verwandten»,<br />

<strong>der</strong> forensischen <strong>Rechtsschrift</strong><br />

und <strong>der</strong> universitären Fallbearbeitung,<br />

in einigen Punkten unterscheidet 5 .<br />

Nachfolgend werden lexikalisch und in<br />

alphabetischer Reihenfolge einige Merkpunkte<br />

beschrieben, die bei <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />

einer Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong><br />

Beachtung verdienen.<br />

11


u seful<br />

türe <strong>der</strong> Argumentation. Sie kann gegebenenfalls<br />

zwischen das Rechtsbegehren<br />

und die rechtliche Argumentation<br />

geschoben werden.<br />

Argumentation: Ein logischer Aufbau,<br />

<strong>der</strong> nicht unbedingt einem gängigen<br />

Falllösungsschema folgen muss, son<strong>der</strong>n<br />

den Leser Schritt für Schritt an die<br />

gewünschte Schlussfolgerung heranführt<br />

6 , kann viel zur Klarheit und somit<br />

zur Qualität <strong>der</strong> Argumentation beitragen.<br />

Starke Argumente sollten vor<br />

den schwachen zu stehen kommen. Völlig<br />

unstreitige Punkte müssen nur dann<br />

angeschnitten werden, wenn dies für das<br />

Verständnis <strong>der</strong> <strong>Rechtsschrift</strong> notwendig<br />

ist.<br />

Beweisrecht: Alle Angaben des Sachverhalts<br />

werden <strong>im</strong> Moot Court als das Beweisergebnis<br />

<strong>der</strong> Vorinstanz(en) fingiert,<br />

d.h. sie müssen als bewiesen angenommen<br />

werden. Bei <strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />

Berufung – dem für den letztjährigen<br />

Fall relevanten Rechtsmittel – wirkt sich<br />

diese Fiktion freilich wenig aus, weil das<br />

Bundesgericht dort ohnehin keine Sachverhaltskognition<br />

hat (vgl.Art. 43 Abs. 3<br />

OG).<br />

Eventualstandpunkte: Es ist nur dann<br />

sinnvoll, einen Eventualstandpunkt vorzubringen,<br />

wenn dieser mindestens so<br />

stark ist wie <strong>der</strong> Hauptstandpunkt.<br />

Eventualstandpunkte sind zu kennzeichnen,<br />

ansonsten sie mehr Verwirrung<br />

stiften als zur Unterstützung <strong>der</strong><br />

Argumentation beitragen.<br />

Gewichtung <strong>der</strong> Argumente: Naturgemäss<br />

verfügt jede Partei über stärkere<br />

und schwächere Standpunkte. Starke,<br />

d.h. einleuchtende und «zwingende»<br />

Argumente bedürfen meistens keiner<br />

langen Erläuterung, während weniger<br />

überzeugende Punkte oft nur durch eine<br />

beson<strong>der</strong>s sorgfältige Begründung zu<br />

retten sind. Dies darf einen jedoch nicht<br />

dazu verleiten, den schwachen Argumenten<br />

zu viel Platz einzuräumen 7 , weil<br />

12


u seful<br />

dies den Gesamteindruck von <strong>der</strong> Position<br />

<strong>der</strong> Partei verschlechtern würde.<br />

Dementsprechend werden mit Vorteil<br />

die schwächeren Gegenargumente ausführlich<br />

wi<strong>der</strong>legt 8 .<br />

Glie<strong>der</strong>ung: Eine klare Glie<strong>der</strong>ung inklusive<br />

Einleitungen und Schlussfolgerungen<br />

för<strong>der</strong>n den Gedankenfluss 9 .<br />

Auch <strong>der</strong> Einsatz von Zwischentiteln,<br />

welche die Schlussfolgerung des Abschnittes,<br />

den sie überschreiben, in affirmativer<br />

Form vorwegnehmen 10 , ist zu<br />

empfehlen.<br />

Interpretation des Sachverhalts: Der<br />

Sachverhalt muss dort, wo er zu spärliche<br />

Angaben macht, verständig und<br />

nach <strong>der</strong> allgemeinen Lebenserfahrung<br />

interpretiert werden 11 . Eine eigentliche<br />

Ergänzung des Sachverhalts, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zugunsten <strong>der</strong> vertretenen Partei,<br />

ist jedoch tabu!<br />

Lehre: Gleich wie für die Gerichtspraxis<br />

gilt auch bei einem Moot Court, dass die<br />

Lehre gegenüber <strong>der</strong> Rechtsprechung in<br />

den Hintergrund tritt. Existiert zu einer<br />

Frage keine Gerichtspraxis und n<strong>im</strong>mt<br />

die herrschende Lehre eine für die Partei<br />

ungünstige Haltung ein, zeigt man<br />

am besten auf, warum diese Lehrmeinung<br />

<strong>im</strong> vorliegenden Fall zu einem unhaltbaren<br />

Ergebnis führen würde. Zu<br />

diesem Zweck steht die ganze Palette an<br />

juristischer Argumentation zur Verfügung.<br />

Prüfung von Voraussetzungen: Der Umgang<br />

mit kumulativen Voraussetzungen<br />

einer Rechtsfolge bereitet manchmal<br />

Mühe. Zweckmässig ist es, in jedem Fall<br />

alle gesetzlichen Voraussetzungen zu<br />

nennen. Soll die Rechtsfolge aus Parteisicht<br />

eintreten, muss <strong>der</strong> Sachverhalt <strong>im</strong><br />

Anschluss sauber unter jede <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

subsumiert werden. Soll die<br />

Rechtsfolge nicht eintreten, wird mit<br />

Vorteil das Vorliegen aller Voraussetzungen<br />

bestritten, zu denen sich plausible<br />

Argumente finden; bei den Voraus-<br />

13


Urteilsstil: Im Gegensatz zu vielen an<br />

den Universitäten verwendeten Textgattungen<br />

steht bei einer Moot-Court-<br />

<strong>Rechtsschrift</strong> das Resultat (aus Parteisicht)<br />

schon zum vornherein fest. Dies<br />

bedeutet unter an<strong>der</strong>em, dass die Arguu<br />

seful<br />

setzungen, welche klar erfüllt sind, genügt<br />

hingegen eine abstrakte Nennung.<br />

Rechtsprechung: Die Rechtsprechung<br />

muss an einem Moot Court stärker<br />

berücksichtigt werden als die Lehre.<br />

Steht dem Parteistandpunkt eine Gerichtspraxis<br />

entgegen, so kann man die<br />

Sachverhalte als nicht miteinan<strong>der</strong> vergleichbar<br />

darstellen – eine Technik, die<br />

mit dem angloamerikanischen distinguishing<br />

verwandt ist. Hinweise auf Kritik<br />

an <strong>der</strong> betreffenden Rechtsprechung<br />

von Seiten <strong>der</strong> Lehre ergänzen diese Argumentation.<br />

Sachverhalt: Je<strong>der</strong> Halbsatz des Sachverhaltes<br />

sollte von mindestens einer<br />

Partei verwertet werden können. Liegen<br />

jedoch eindeutige Gründe vor, warum<br />

ein best<strong>im</strong>mtes Sachverhaltselement für<br />

den Fall irrelevant ist, muss man es weglassen.<br />

Es kann durchaus vorkommen,<br />

dass in einem Fall solche irrelevanten<br />

Elemente bewusst eingebaut sind, um<br />

die Fähigkeit <strong>der</strong> Teilnehmer zu testen,<br />

Wichtiges von Unwichtigem zu trennen.<br />

Sprache: Die Juroren des Swiss Moot<br />

Court bevorzugen nach einer von den<br />

Autoren durchgeführten Umfrage einen<br />

klaren, prägnanten, sachlichen und wissenschaftlichen<br />

Stil. Es ist an einem<br />

Moot Court auch erlaubt, die Handlungen<br />

<strong>der</strong> involvierten Personen zu werten,<br />

sofern das Gericht bei einer Frage<br />

einen gewissen Beurteilungsspielraum<br />

hat. Der Swiss Moot Court bietet<br />

Deutschschweizer Studenten übrigens<br />

eine hervorragende Gelegenheit, mit<br />

<strong>der</strong> französischen Rechtssprache vertraut<br />

zu werden und sie in Wort und<br />

Schrift anzuwenden, was auch punktemässig<br />

honoriert wird.<br />

14


u seful<br />

mentation nicht <strong>im</strong> «neutralen» Gutachtenstil<br />

geführt werden muss, son<strong>der</strong>n <strong>im</strong><br />

Urteilsstil, d.h. einer quasi-apodiktischen<br />

Aussage über die Rechtslage 12 .<br />

Zielpublikum: Die <strong>Rechtsschrift</strong>en werden<br />

am Swiss Moot Court von einer<br />

hochkarätigen Jury aus Richtern, Anwälten<br />

und Professoren bewertet. Die<br />

Jury-Mitglie<strong>der</strong> haben sich nicht unbedingt<br />

auf das Rechtsgebiet des Falles<br />

spezialisiert und i.d.R. auch nicht die<br />

Zeit, sich mit dem Fall intensiv auseinan<strong>der</strong><br />

zu setzen. Daraus ist abzuleiten,<br />

dass die Argumentation ohne detaillierte<br />

Kenntnis des Sachverhalts und<br />

ohne Spezialkenntnisse <strong>im</strong> betreffenden<br />

Sachgebiet verständlich sein sollte, ohne<br />

gleichzeitig die Spezialisten zu langweilen<br />

13 .<br />

II. Charakteristika des Falls<br />

«Caméra Café»<br />

Der Fall des Swiss Moot Court 2003/4,<br />

«Caméra Café», handelte von einem<br />

Unternehmer, <strong>der</strong> die Cafeteria seines<br />

Betriebs überwachen liess und auf diesem<br />

Weg erfuhr, dass einer seiner Mitarbeiter<br />

während <strong>der</strong> Arbeitszeit pornographische<br />

Internetseiten besuchte. Den<br />

Arbeiter entliess er, doch als ihn dieser<br />

deswegen verklagte, kamen dem Unternehmer<br />

Zweifel an <strong>der</strong> Rechtmässigkeit<br />

<strong>der</strong> Überwachung. Die Firma, welche<br />

die Anlage installiert hatte, wollte jedoch<br />

von einer Auflösung des Vertrags<br />

nichts wissen und klagte gegen die Bestellerin<br />

auf Bezahlung des vereinbarten<br />

Entgelts. Diese verlangte wi<strong>der</strong>klageweise<br />

Schadenersatz in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Entschädigung, die sie an den entlassenen<br />

Arbeiter zahlen musste.<br />

Die wichtigsten Rechtsprobleme des<br />

Falles betrafen die Fragen, ob die<br />

Überwachung arbeits- und datenschutzrechtlich<br />

zulässig war und ob die Installationsfirma<br />

gegebenenfalls eine Auf-<br />

15


u seful<br />

klärungspflicht über die rechtliche Situation<br />

bezüglich he<strong>im</strong>licher Überwachung<br />

traf.Weitere Themenkreise, die in dieser<br />

Zusammenfassung wie <strong>im</strong> online publizierten<br />

Artikel aus Platzgründen weggelassen<br />

werden, berührten einen For<strong>der</strong>ungskauf<br />

sowie die Vorfrage, ob die<br />

fristlose Entlassung des Arbeiters<br />

gerechtfertigt war. Die behandelten<br />

Rechtsgebiete waren demnach hauptsächlich<br />

<strong>der</strong> allgemeine Teil des Obligationenrechts,<br />

das Datenschutz- und das<br />

Arbeitsrecht. Neben den zum Teil kontroversen<br />

Rechtsfragen war eine wesentliche<br />

Schwierigkeit des Falles, dass ein<br />

grosser Teil des Sachverhaltes für das<br />

vorliegende Verfahren irrelevant war<br />

o<strong>der</strong> keine Partei ein Interesse hatte,<br />

sich auf die betreffenden Fakten zu berufen.<br />

Ausserdem hatte eine Partei eine<br />

wesentlich schwächere Position als die<br />

an<strong>der</strong>e.<br />

16


u seful<br />

DER SWISS MOOT COURT<br />

Diesen Herbst findet die zweite Edition des Swiss Moot Courts statt, dem einzigen<br />

gesamtschweizerischen Jus-Wettbewerb. Der Schwerpunkt des diesjährigen Falles liegt <strong>im</strong><br />

Wirtschaftsstrafrecht, wobei fächerübergreifend an<strong>der</strong>e aktuelle Rechtsfragen und -probleme<br />

gestreift werden. Im Mittelpunkt stehen das Argumentationsvermögen eines jeden Studenten<br />

und seine rhetorischen Künste.<br />

In einer ersten Runde gilt es, in Gruppen von 2 bis 4 Personen eine Klage sowie eine Klageantwort<br />

zu dem vorgegebenen Fall zu verfassen. Die zwölf besten Teams werden danach zu einer<br />

zweiten Runde vor das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern eingeladen, wo sie vor<br />

einer hochqualifizierten Jury, bestehend aus Bundesrichtern, Rechtsanwälten und -professoren,<br />

ihre Plädoyers halten.<br />

Die offiziellen Sprachen des Wettbewerbs sind Deutsch und Französisch. Zudem werden je<br />

nach Universität die eingereichten Arbeiten <strong>im</strong> Rahmen des Lehrplans als Seminararbeit,Wahlfach<br />

o<strong>der</strong> Intensivkurs anerkannt.<br />

Die Daten:<br />

25.10.2004: Publikation des Falles auf dem Internet<br />

01.11.2004: Einschreibefrist<br />

29.11.2004: Abgabedatum <strong>der</strong> schriftlichen Arbeiten<br />

22.01.2005: Publikation <strong>der</strong> Resultate <strong>der</strong> qualifizierten Teams<br />

28./29.1.2005: Austragung <strong>der</strong> mündlichen Runde am EVG in Luzern<br />

Die Teilnahmebedingungen:<br />

■ Eingeschrieben an einer Universität und<br />

■ Noch kein Abschluss (Lizentiat resp. Master)<br />

Die Einschreibung erfolgt via Internet.Weitere Informationen sind zu finden unter:<br />

www.swissmootcourt.ch, info@swissmootcourt.ch<br />

Sponsored by: Homburger, Baker & McKenzie, Lenz & Staehelin, Schulthess, Weblaw, Jusletter<br />

Caroline M. López<br />

1 Gewinner des Gesamtwettbewerbs und des<br />

Preises für die beste schriftliche Arbeit am<br />

Swiss Moot Court 2004 (zusammen mit<br />

Noëmi Schenk, St. Gallen /Lausanne und<br />

Claude Aemisegger, Lausanne). Daniel Markus<br />

Häusermann gehörte ausserdem zum<br />

Winning Team des Tel<strong>der</strong>s International Law<br />

Moot Court 2003 (Den Haag) und ist Präsident<br />

<strong>der</strong> Moot Court Association St. Gallen<br />

(MCA).<br />

2 Die Angaben beziehen sich auf den Swiss<br />

Moot Court, können jedoch fallweise auf<br />

an<strong>der</strong>e Wettbewerbe übertragen werden.<br />

3 Nach Erscheinen des Dezemberheftes<br />

(15.12.2004) wird <strong>der</strong> Artikel unter www.iusfull.ch/letztehefte/<br />

abrufbar sein.<br />

17


u seful<br />

4 Die Standardwerke zum juristischen Arbeiten<br />

(PETER FORSTMOSER /REGINA OGOREK,<br />

Juristisches Arbeiten, 3. Aufl., Zürich usw.<br />

2003; PIERRE TERCIER, La recherche et la rédaction<br />

juridiques, 3. Aufl., Fribourg 1999)<br />

erwähnen die Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong><br />

nicht.<br />

5 Der Hauptunterschied zur forensischen<br />

<strong>Rechtsschrift</strong> ist, dass die rechtliche Argumentation<br />

in einer Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong><br />

sehr viel ausführlicher ist; <strong>der</strong> entscheidende<br />

Unterschied zur universitären<br />

Fallbearbeitung liegt <strong>im</strong> parteiischen Standpunkt<br />

<strong>der</strong> Moot-Court-<strong>Rechtsschrift</strong>.<br />

6 PETER HAFTE, Strategie und Technik des Zivilprozesses,<br />

Zürich usw. 2004, N 625 f.<br />

7 HAFTER (Fn. 6), N 664 f.<br />

8 Vgl. (mit Bezug auf den zweiten Schriftenwechsel):<br />

HAFTER (Fn. 6), N 673 ff.<br />

9 Dazu eingehend HAFTER (Fn. 6), N 620–661,<br />

1137–1159.<br />

10 Z.B. «Die Voraussetzungen für einen<br />

Grundlagenirrtum sind nicht erfüllt.»<br />

11 Vgl. FORSTMOSER /OGOREK (Fn. 4), S. 82 f.<br />

12 FORSTMOSER /OGOREK (Fn. 4), S. 76.<br />

13 Zum Zielpublikum juristischer Texte allgemein:<br />

TERCIER (Fn. 4), N 837 ff.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!