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Die Satzung des TuS Hiltrup 1930 e.V.

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erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.<br />

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken<br />

verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.<br />

Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite <strong>des</strong><br />

Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.<br />

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw.<br />

seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwan<strong>des</strong> bzw. Widerrufs unterbleiben weitere<br />

Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten <strong>des</strong> widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage <strong>des</strong> Vereins entfernt.<br />

Der Verein benachrichtigt den Lan<strong>des</strong>sportbund und die Fachverbände über den Einwand bzw. Widerruf.<br />

Er übermittelt einmal im Jahr eine Liste der Mitglieder an die Organe (§ 2), die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält. Ein Mitglied kann der<br />

Übermittlung seiner personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten auf der zu<br />

übermittelnden Liste gestrichen.<br />

Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr <strong>des</strong> Mitglieds, aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.<br />

Personenbezogene Daten <strong>des</strong> austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn<br />

Jahren ab der schriftlichen Bestätigung <strong>des</strong> Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.<br />

§ 25 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

<strong>Die</strong> Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen.<br />

Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.<br />

<strong>Die</strong>se Versammlung hat auch über die Verwendung <strong>des</strong> vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen mit der Maßgabe, dass es nur für Zwecke <strong>des</strong> Sports<br />

Verwendung findet und einem Sportverein zufließen soll, <strong>des</strong>sen Gemeinnützigkeit anerkannt ist.<br />

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.03.1997.<br />

Geändert in der Delegiertenversammlung am 18.03.2010

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