Informationsschreiben 2011 für unsere Kunden - Thüringer Verband ...
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TVL e.V. • Zertifizierungsstelle • Postfach 62 • 07724 Jena<br />
<strong>Thüringer</strong> <strong>Verband</strong> <strong>für</strong><br />
Leistungs- und<br />
Qualitätsprüfungen in<br />
der Tierzucht e.V.<br />
<strong>Informationsschreiben</strong> <strong>2011</strong> <strong>für</strong> <strong>unsere</strong> <strong>Kunden</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Jena, 28.02.<strong>2011</strong><br />
wir möchten auch in diesem Jahr gut und produktiv mit Ihnen zusammenarbeiten.<br />
Damit eine reibungslose Kontrolle gewährleistet werden kann, erhalten Sie anbei<br />
einige wichtige Hinweise. Sie resultieren aus den Erfahrungen der Kontrollen im<br />
Jahr 2010 sowie aus gesetzlichen Veränderungen und neuen Festlegungen der<br />
Behörden.<br />
Bitte bereiten Sie Ihre Aufzeichnungen zur angemeldeten Kontrolle so vor, dass<br />
Warenflusskontrollen ohne umfangreiche Zusammenstellung Ihrer Eigenbelege<br />
durch den Kontrolleur durchgeführt werden können. Das betrifft vor allem die<br />
Zusammenstellung von Zukaufs-, Ernte-, Verarbeitungs-, Lagerbestands- und<br />
Verkaufsmengen ab der letzten Kontrolle. Saatgut- und Erntemengenbilanzen,<br />
Flächennutzungsnachweise, Tierbestandsregister sowie Futterrationsberechnungen<br />
müssen aktuell und vollständig vorliegen.<br />
Bitte denken Sie daran, dass die Kontrolle bei unzureichender Vorbereitung<br />
sehr zeitintensiv und damit <strong>für</strong> Sie wesentlich kostenaufwändiger wird und<br />
die Erteilung von Maßnahmen und kostenpflichtige Nachkontrollen nach sich<br />
ziehen kann.<br />
Wareneingangsprüfungen sind konsequent zu dokumentieren (Lieferscheine<br />
mit Unterschrift des Empfängers). Für die Annahme falsch deklarierter Ware tragen<br />
Sie als Betriebsleiter die Verantwortung und das Risiko des Verstoßes gegen die<br />
EG-Öko-Verordnung. Zweifel an den partiebezogenen Informationen sind der<br />
Kontrollstelle umgehend zu melden und bis zur Klärung extra zu stellen, um eine<br />
mögliche Verwendung vorerst auszuschließen.<br />
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Betriebsstrukturen bzw. Ihrer<br />
betrieblichen Situation unverzüglich mit! Geschieht dies erst mit der<br />
Jahreskontrolle, liegt ein Verstoß gegen Art. 64 der DVO vor!<br />
Beachten Sie, dass der fehlende Hinweis der Code-Nr. der Kontrollstelle auf<br />
Rechnungen und Lieferscheinen einen Verstoß gegen die EG-Öko-Verordnung<br />
darstellt. Die neue Code-Nr. <strong>unsere</strong>r Kontrollstelle lautet DE-ÖKO-066.<br />
Zertifizierungsstelle<br />
Akkreditierte<br />
Zertifizierungsstelle <strong>für</strong>:<br />
• Erzeugung von Futtermitteln<br />
• Erzeugung und Verarbeitung<br />
landwirtschaftlicher<br />
Produkte<br />
• Lebensmittelproduktion<br />
und Lebensmittelhandel<br />
• Rindfleischetikettierung<br />
Prüfungen im:<br />
• BQM-Programm<br />
• QS-Zeichensystem<br />
• GLOBALGAP-System<br />
• Etikettierungssystemen<br />
Leiter: Thomas Schink<br />
Email: t.schink@tvlev.de<br />
Abteilung:<br />
Öko-Kontrollstelle<br />
Leiterin: Nadja Schmidt<br />
Email: n.schmidt@tvlev.de<br />
stellvertretende Leiterin:<br />
Barbara Grützmann<br />
Hausanschrift:<br />
Artur-Becker-Strasse 100<br />
07745 Jena<br />
Postanschrift:<br />
Postfach 62<br />
07724 Jena<br />
Telefon: 03641/6223-61/81<br />
Telefax: 03641/6223-12<br />
Bankverbindung:<br />
DKB Erfurt<br />
BLZ: 120 300 00 •<br />
Konto-Nr.: 00 00 93 67 32<br />
USt-IdNr.: DE 150126259<br />
Steuer-Nummer: 151/140/10097<br />
Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>
Das fristgerechte Zusenden des Anbauplanes und des aktuellen Tierbestandes im Frühjahr eines<br />
jeden Jahres ist eine Anforderung der EG-Öko-Verordnung und kann bei Nichteinhaltung sanktioniert<br />
werden (allerspätestens am 15.05.!!!).<br />
In der Anlage geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Veränderungen der Rechtsgrundlagen.<br />
Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Öko-Kontrollstelle gern zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Öko-Kontrollstelle<br />
Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>
Anlage<br />
Überblick über Veränderungen und Neuigkeiten in den Rechtsgrundlagen<br />
1. Bereich Landwirtschaft<br />
Ausnahmen bezüglich der Tierhaltung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und<br />
vor der Maßnahme mit Begründung zu beantragen!<br />
Bestehende Ausnahmen, die vor dem 31.12.2010 genehmigt wurden, müssen jedes Jahr erneut mit<br />
ausführlicher Begründung rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Kontrollstelle eingereicht werden. Diese<br />
Anträge werden von der Kontrollstelle geprüft und, wenn die Kontrollstelle sie <strong>für</strong> gerechtfertigt hält, der<br />
zuständigen Kontrollbehörde zur Bearbeitung und Bescheidung eingereicht. Dazu erhält der Antragsteller<br />
eine schriftliche Information zum Bearbeitungstand. Ausnahmegenehmigungen sind kostenpflichtig.<br />
- Anbindehaltung im Winter: nur bei Weidehaltung im Sommer und zweimal wöchentlichem Auslauf im<br />
Winter, ausreichend Stroheinstreu, individuelle Betreuung und zwei kostenpflichtige Kontrollen im<br />
Jahr<br />
- Ausnahmegenehmigungen bezüglich Unterbringung und Besatzdichte (nach Anhang I Teil B Nr.<br />
8.5.1 der VO (EG) Nr. 2092/91) mit Maßnahmeplan<br />
Für die o.g. Ausnahmen gibt es <strong>für</strong> <strong>2011</strong> keine Möglichkeit der Neubeantragung.<br />
- Anbindehaltung von Rindern in Kleinstbetrieben Art. 39 DVO (20 Kühe plus Nachzucht), wie erster<br />
Anstrich<br />
- Endmast von ausgewachsenen Rindern <strong>für</strong> die Fleischerzeugung kann im Stall erfolgen (Art. 46<br />
DVO)<br />
Im Stall verbrachte Zeit max. 1/5 der Lebensdauer der Tiere und maximal drei Monate und zwei<br />
kostenpflichtige Kontrollen im Jahr<br />
- Für Schweine und Schafe ist die Endmast im Stall nicht mehr erlaubt!<br />
- Ausnahmen <strong>für</strong> gesundheitliche Eingriffe (Enthornung, Schwänze kupieren, etc.) (Art. 18 DVO)<br />
müssen weiterhin jährlich vor Auslauf der Frist und vor erneuter Maßnahme beantragt werden.<br />
Die Verabreichung von Schmerz- und Betäubungsmitteln ist vorgeschrieben und muss dokumentiert<br />
werden.<br />
Bei Zukäufen von nicht ökologischen Tieren, die zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, (Art. 9 DVO)<br />
muss bei folgenden Fällen weiterhin keine Beantragung erfolgen:<br />
o Männliche Zuchttiere und weibliche Jungtiere, die noch nicht geworfen haben.<br />
o Vor dem Zukauf muss der Nachweis über die Nichtverfügbarkeit von Biotieren anhand von<br />
mindesten 3 Anbietern in Schriftform erfolgen.<br />
o Mengenbegrenzung beachten!<br />
muss die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen:<br />
o Bei erheblicher Ausweitung, Rassenumstellung, gefährdeten Rassen und Aufbau eines<br />
neuen Produktionszweiges.<br />
o Bei Einstallung konventioneller Legehennen:<br />
Voraussetzung ist, dass ökologische Jungtiere nicht verfügbar sind; die Tiere weniger als 18<br />
Wochen alt sind und ökologisch gefüttert werden.<br />
Nicht ökologisch zugekauften Küken über 3 Tage sowie Legehennen über 18 Wochen<br />
werden trotz Genehmigung durch die Behörde nie Ökoschlachttiere!!<br />
o Beim Aufbau eines Geflügelbestandes, Erneuerung, Wiederaufbau <strong>für</strong> die Eier- und<br />
Fleischerzeugung.<br />
Voraussetzung ist, dass ökologische Tiere nicht verfügbar sind; die Tiere weniger als 3<br />
Tage alt sind und ökologisch gefüttert werden.<br />
Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>
Werden die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung bezüglich des konventionellen<br />
Tierzukaufes nicht eingehalten, kann nicht rückwirkend eine Genehmigung erteilt oder<br />
eine Nichtverfügbarkeitserklärung nachgereicht werden. Diese konventionellen Tiere<br />
können nicht umgestellt werden. Sie müssen aberkannt und verkauft werden.<br />
Legehennenhalter/Geflügelhalter sind dazu verpflichtet, ab sofort ein Auslaufjournal <strong>für</strong> alle<br />
Altersgruppen zu führen (Art. 76 DVO).<br />
Es ist zu dokumentieren, ab wann (Tag, Uhrzeit und wie lange) die Tiere in den Auslauf gehen. Grund<br />
da<strong>für</strong> ist, dass häufig Tierhalter das Geflügel zu wenig oder gar nicht in den Auslauf gelassen haben.<br />
Auf Folgendes ist besonders hinzuweisen:<br />
- Der Auslauf muss überwiegend begrünt sein.<br />
- Ein Schutz vor Fremdtieren ist zu gewährleisten.<br />
- Die Auslaufentfernung beträgt bis zu 150 m (maximal 350 m) ab der nächsten Auslauföffnung des<br />
Stalls<br />
Bei Pferden in Ökobetrieben müssen bei der Gesamtbetriebsumstellung auch die Regeln der<br />
Fütterung mit Biofutter eingehalten werden.<br />
Einsatz von Saat- und Pflanzgut<br />
Generell sind Sortenparallelproduktionen der Kontrollstelle vor der Aussaat mitzuteilen (Art 40<br />
DVO). Gemeint ist hier: gleiche Sorten auf Flächen mit unterschiedlichem Anerkennungsstatus (öko,<br />
Umstellung, nicht öko) oder schwer unterscheidbare Sorten.<br />
Eine Mitteilung an die Kontrollstelle zu Erntebeginn, Erntemenge und getrennte Ernte verschiedener<br />
Anerkennungsstufen mit 48 Std. Pause und Voranmeldung ist weiterhin notwendig.<br />
2. Kennzeichnung<br />
Verpflichtung zum Aufdruck des neuen EU-Gemeinschaftslogos ab 01.07.2010 (Art. 24<br />
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kurz BVO) mit entsprechenden Herkunftsangaben:<br />
DE-ÖKO-066<br />
Deutsche Landwirtschaft *<br />
EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft*<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
*Herkunftsangaben unter der Code-Nr. der Kontrollstelle je nach dem, wo die Ware<br />
herkommt<br />
betrifft produzierte, vorverpackte Lebensmittel<br />
gilt nicht <strong>für</strong> Umstellungserzeugnisse<br />
nur <strong>für</strong> verarbeitete Lebensmittel mit mind. 95 % ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs<br />
Auslobung mit dem bekannten deutschen Bio-Siegel ist weiterhin möglich, wenn sie <strong>für</strong> die<br />
Produkte, <strong>für</strong> die sie gelten soll, bei der BLE beantragt wurde .<br />
Spezielle Kennzeichnungsmöglichkeiten existieren bei Erzeugnissen mit Hauptzutaten aus Fisch und<br />
Wild, deren Bio-Zutaten ausgelobt werden sollen (Art. 23 (4) (c) BVO).<br />
Neue Auslobung von Umstellungserzeugnissen mit einer Zutat pflanzlichen Ursprungs: „Erzeugnis aus<br />
Umstellung auf den Ökologischen Landbau“. Dies betrifft nur Monoprodukte (Art. 62 DVO).<br />
Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>
Wenn Produkte weniger als 95 % ökologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten (Art. 23<br />
BVO), ist<br />
o keine Auslobung in der Verkehrsbezeichnung erlaubt;<br />
o die Kennzeichnung der ökologischen Zutaten nur im Zutatenverzeichnis<br />
(Sternchensystem) möglich;<br />
o der Gesamtanteil der ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu deklarieren;<br />
o der Einsatz von Zusatz- und Verarbeitungsstoffen nur aus den Positivlisten (Anhang VIII<br />
DVO) erlaubt;<br />
o die Auslobung der Code-Nr. der Kontrollstelle notwendig.<br />
Ab 01.07.2012 müssen alle zu etikettierenden Waren mit dem neuen Bio-Logo gekennzeichnet werden –<br />
letzte Frist <strong>für</strong> Verwender von alten Etiketten!<br />
www.bio-siegel.de (zum Herunterladen aus dem Internet)<br />
3. Verarbeitung<br />
Ein Verfahren zur Identifizierung der kritischen Punkte mit den entsprechenden Maßnahmen<br />
muss von jedem Verarbeiter/ Händler/ Futtermittelhersteller erstellt werden und zur Kontrolle<br />
vorliegen (Art. 26, 63, 90 DVO)!<br />
o Festlegung kritischer Stellen durch den Unternehmer, ordnungsgemäße Überwachung und<br />
Kontrolle der Arbeitsgänge (aktuelles Verzeichnis der Arbeitsgänge und verarbeiteten<br />
Mengen, geeignete Reinigungsmaßnahmen, eindeutige Identifizierung der Partien, etc.).<br />
o Das Verfahren stellt die Grundlage <strong>für</strong> eine Risikobewertung bezüglich der Kontamination<br />
mit unzulässigen Stoffen dar.<br />
Vor der Einlagerung ökologischer Erzeugnisse sind geeignete Reinigungsmaßnahmen der<br />
Lagerstätten durchzuführen und zu dokumentieren (Art. 35 (4) DVO)!<br />
Verarbeitungsvorschriften Heimtierfuttermittel<br />
Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften in die EG-Öko-Verordnung wird der private,<br />
von der BLE anerkannte Standard des Prüfvereins (2008) anerkannt und nach dessen Kriterien<br />
kontrolliert.<br />
Aufbrauchfrist <strong>für</strong> konformes Verpackungsmittel bis 01.01.2012, (Art. 95 DVO)<br />
o betrifft vor dem 01.01.2009 konform produzierte, verpackte und gekennzeichnete<br />
Erzeugnisse, wenn diese der neuen EG-Öko-Verordnung entsprechen<br />
Seit Inkrafttreten der neuen Öko-Verordnung gelten nur noch Bescheinigungen nach Art. 29 der<br />
BVO. Diese werden nicht mehr als Zertifikate bezeichnet!<br />
Abkürzungen: DVO – VO (EG) Nr. 889/ 2008, BVO – VO (EG) Nr. 834/ 2007<br />
Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>