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Informationsschreiben 2011 für unsere Kunden - Thüringer Verband ...

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TVL e.V. • Zertifizierungsstelle • Postfach 62 • 07724 Jena<br />

<strong>Thüringer</strong> <strong>Verband</strong> <strong>für</strong><br />

Leistungs- und<br />

Qualitätsprüfungen in<br />

der Tierzucht e.V.<br />

<strong>Informationsschreiben</strong> <strong>2011</strong> <strong>für</strong> <strong>unsere</strong> <strong>Kunden</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Jena, 28.02.<strong>2011</strong><br />

wir möchten auch in diesem Jahr gut und produktiv mit Ihnen zusammenarbeiten.<br />

Damit eine reibungslose Kontrolle gewährleistet werden kann, erhalten Sie anbei<br />

einige wichtige Hinweise. Sie resultieren aus den Erfahrungen der Kontrollen im<br />

Jahr 2010 sowie aus gesetzlichen Veränderungen und neuen Festlegungen der<br />

Behörden.<br />

Bitte bereiten Sie Ihre Aufzeichnungen zur angemeldeten Kontrolle so vor, dass<br />

Warenflusskontrollen ohne umfangreiche Zusammenstellung Ihrer Eigenbelege<br />

durch den Kontrolleur durchgeführt werden können. Das betrifft vor allem die<br />

Zusammenstellung von Zukaufs-, Ernte-, Verarbeitungs-, Lagerbestands- und<br />

Verkaufsmengen ab der letzten Kontrolle. Saatgut- und Erntemengenbilanzen,<br />

Flächennutzungsnachweise, Tierbestandsregister sowie Futterrationsberechnungen<br />

müssen aktuell und vollständig vorliegen.<br />

Bitte denken Sie daran, dass die Kontrolle bei unzureichender Vorbereitung<br />

sehr zeitintensiv und damit <strong>für</strong> Sie wesentlich kostenaufwändiger wird und<br />

die Erteilung von Maßnahmen und kostenpflichtige Nachkontrollen nach sich<br />

ziehen kann.<br />

Wareneingangsprüfungen sind konsequent zu dokumentieren (Lieferscheine<br />

mit Unterschrift des Empfängers). Für die Annahme falsch deklarierter Ware tragen<br />

Sie als Betriebsleiter die Verantwortung und das Risiko des Verstoßes gegen die<br />

EG-Öko-Verordnung. Zweifel an den partiebezogenen Informationen sind der<br />

Kontrollstelle umgehend zu melden und bis zur Klärung extra zu stellen, um eine<br />

mögliche Verwendung vorerst auszuschließen.<br />

Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Betriebsstrukturen bzw. Ihrer<br />

betrieblichen Situation unverzüglich mit! Geschieht dies erst mit der<br />

Jahreskontrolle, liegt ein Verstoß gegen Art. 64 der DVO vor!<br />

Beachten Sie, dass der fehlende Hinweis der Code-Nr. der Kontrollstelle auf<br />

Rechnungen und Lieferscheinen einen Verstoß gegen die EG-Öko-Verordnung<br />

darstellt. Die neue Code-Nr. <strong>unsere</strong>r Kontrollstelle lautet DE-ÖKO-066.<br />

Zertifizierungsstelle<br />

Akkreditierte<br />

Zertifizierungsstelle <strong>für</strong>:<br />

• Erzeugung von Futtermitteln<br />

• Erzeugung und Verarbeitung<br />

landwirtschaftlicher<br />

Produkte<br />

• Lebensmittelproduktion<br />

und Lebensmittelhandel<br />

• Rindfleischetikettierung<br />

Prüfungen im:<br />

• BQM-Programm<br />

• QS-Zeichensystem<br />

• GLOBALGAP-System<br />

• Etikettierungssystemen<br />

Leiter: Thomas Schink<br />

Email: t.schink@tvlev.de<br />

Abteilung:<br />

Öko-Kontrollstelle<br />

Leiterin: Nadja Schmidt<br />

Email: n.schmidt@tvlev.de<br />

stellvertretende Leiterin:<br />

Barbara Grützmann<br />

Hausanschrift:<br />

Artur-Becker-Strasse 100<br />

07745 Jena<br />

Postanschrift:<br />

Postfach 62<br />

07724 Jena<br />

Telefon: 03641/6223-61/81<br />

Telefax: 03641/6223-12<br />

Bankverbindung:<br />

DKB Erfurt<br />

BLZ: 120 300 00 •<br />

Konto-Nr.: 00 00 93 67 32<br />

USt-IdNr.: DE 150126259<br />

Steuer-Nummer: 151/140/10097<br />

Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>


Das fristgerechte Zusenden des Anbauplanes und des aktuellen Tierbestandes im Frühjahr eines<br />

jeden Jahres ist eine Anforderung der EG-Öko-Verordnung und kann bei Nichteinhaltung sanktioniert<br />

werden (allerspätestens am 15.05.!!!).<br />

In der Anlage geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Veränderungen der Rechtsgrundlagen.<br />

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Öko-Kontrollstelle gern zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Öko-Kontrollstelle<br />

Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>


Anlage<br />

Überblick über Veränderungen und Neuigkeiten in den Rechtsgrundlagen<br />

1. Bereich Landwirtschaft<br />

Ausnahmen bezüglich der Tierhaltung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und<br />

vor der Maßnahme mit Begründung zu beantragen!<br />

Bestehende Ausnahmen, die vor dem 31.12.2010 genehmigt wurden, müssen jedes Jahr erneut mit<br />

ausführlicher Begründung rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Kontrollstelle eingereicht werden. Diese<br />

Anträge werden von der Kontrollstelle geprüft und, wenn die Kontrollstelle sie <strong>für</strong> gerechtfertigt hält, der<br />

zuständigen Kontrollbehörde zur Bearbeitung und Bescheidung eingereicht. Dazu erhält der Antragsteller<br />

eine schriftliche Information zum Bearbeitungstand. Ausnahmegenehmigungen sind kostenpflichtig.<br />

- Anbindehaltung im Winter: nur bei Weidehaltung im Sommer und zweimal wöchentlichem Auslauf im<br />

Winter, ausreichend Stroheinstreu, individuelle Betreuung und zwei kostenpflichtige Kontrollen im<br />

Jahr<br />

- Ausnahmegenehmigungen bezüglich Unterbringung und Besatzdichte (nach Anhang I Teil B Nr.<br />

8.5.1 der VO (EG) Nr. 2092/91) mit Maßnahmeplan<br />

Für die o.g. Ausnahmen gibt es <strong>für</strong> <strong>2011</strong> keine Möglichkeit der Neubeantragung.<br />

- Anbindehaltung von Rindern in Kleinstbetrieben Art. 39 DVO (20 Kühe plus Nachzucht), wie erster<br />

Anstrich<br />

- Endmast von ausgewachsenen Rindern <strong>für</strong> die Fleischerzeugung kann im Stall erfolgen (Art. 46<br />

DVO)<br />

Im Stall verbrachte Zeit max. 1/5 der Lebensdauer der Tiere und maximal drei Monate und zwei<br />

kostenpflichtige Kontrollen im Jahr<br />

- Für Schweine und Schafe ist die Endmast im Stall nicht mehr erlaubt!<br />

- Ausnahmen <strong>für</strong> gesundheitliche Eingriffe (Enthornung, Schwänze kupieren, etc.) (Art. 18 DVO)<br />

müssen weiterhin jährlich vor Auslauf der Frist und vor erneuter Maßnahme beantragt werden.<br />

Die Verabreichung von Schmerz- und Betäubungsmitteln ist vorgeschrieben und muss dokumentiert<br />

werden.<br />

Bei Zukäufen von nicht ökologischen Tieren, die zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, (Art. 9 DVO)<br />

muss bei folgenden Fällen weiterhin keine Beantragung erfolgen:<br />

o Männliche Zuchttiere und weibliche Jungtiere, die noch nicht geworfen haben.<br />

o Vor dem Zukauf muss der Nachweis über die Nichtverfügbarkeit von Biotieren anhand von<br />

mindesten 3 Anbietern in Schriftform erfolgen.<br />

o Mengenbegrenzung beachten!<br />

muss die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen:<br />

o Bei erheblicher Ausweitung, Rassenumstellung, gefährdeten Rassen und Aufbau eines<br />

neuen Produktionszweiges.<br />

o Bei Einstallung konventioneller Legehennen:<br />

Voraussetzung ist, dass ökologische Jungtiere nicht verfügbar sind; die Tiere weniger als 18<br />

Wochen alt sind und ökologisch gefüttert werden.<br />

Nicht ökologisch zugekauften Küken über 3 Tage sowie Legehennen über 18 Wochen<br />

werden trotz Genehmigung durch die Behörde nie Ökoschlachttiere!!<br />

o Beim Aufbau eines Geflügelbestandes, Erneuerung, Wiederaufbau <strong>für</strong> die Eier- und<br />

Fleischerzeugung.<br />

Voraussetzung ist, dass ökologische Tiere nicht verfügbar sind; die Tiere weniger als 3<br />

Tage alt sind und ökologisch gefüttert werden.<br />

Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>


Werden die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung bezüglich des konventionellen<br />

Tierzukaufes nicht eingehalten, kann nicht rückwirkend eine Genehmigung erteilt oder<br />

eine Nichtverfügbarkeitserklärung nachgereicht werden. Diese konventionellen Tiere<br />

können nicht umgestellt werden. Sie müssen aberkannt und verkauft werden.<br />

Legehennenhalter/Geflügelhalter sind dazu verpflichtet, ab sofort ein Auslaufjournal <strong>für</strong> alle<br />

Altersgruppen zu führen (Art. 76 DVO).<br />

Es ist zu dokumentieren, ab wann (Tag, Uhrzeit und wie lange) die Tiere in den Auslauf gehen. Grund<br />

da<strong>für</strong> ist, dass häufig Tierhalter das Geflügel zu wenig oder gar nicht in den Auslauf gelassen haben.<br />

Auf Folgendes ist besonders hinzuweisen:<br />

- Der Auslauf muss überwiegend begrünt sein.<br />

- Ein Schutz vor Fremdtieren ist zu gewährleisten.<br />

- Die Auslaufentfernung beträgt bis zu 150 m (maximal 350 m) ab der nächsten Auslauföffnung des<br />

Stalls<br />

Bei Pferden in Ökobetrieben müssen bei der Gesamtbetriebsumstellung auch die Regeln der<br />

Fütterung mit Biofutter eingehalten werden.<br />

Einsatz von Saat- und Pflanzgut<br />

Generell sind Sortenparallelproduktionen der Kontrollstelle vor der Aussaat mitzuteilen (Art 40<br />

DVO). Gemeint ist hier: gleiche Sorten auf Flächen mit unterschiedlichem Anerkennungsstatus (öko,<br />

Umstellung, nicht öko) oder schwer unterscheidbare Sorten.<br />

Eine Mitteilung an die Kontrollstelle zu Erntebeginn, Erntemenge und getrennte Ernte verschiedener<br />

Anerkennungsstufen mit 48 Std. Pause und Voranmeldung ist weiterhin notwendig.<br />

2. Kennzeichnung<br />

Verpflichtung zum Aufdruck des neuen EU-Gemeinschaftslogos ab 01.07.2010 (Art. 24<br />

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kurz BVO) mit entsprechenden Herkunftsangaben:<br />

DE-ÖKO-066<br />

Deutsche Landwirtschaft *<br />

EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft*<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

*Herkunftsangaben unter der Code-Nr. der Kontrollstelle je nach dem, wo die Ware<br />

herkommt<br />

betrifft produzierte, vorverpackte Lebensmittel<br />

gilt nicht <strong>für</strong> Umstellungserzeugnisse<br />

nur <strong>für</strong> verarbeitete Lebensmittel mit mind. 95 % ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs<br />

Auslobung mit dem bekannten deutschen Bio-Siegel ist weiterhin möglich, wenn sie <strong>für</strong> die<br />

Produkte, <strong>für</strong> die sie gelten soll, bei der BLE beantragt wurde .<br />

Spezielle Kennzeichnungsmöglichkeiten existieren bei Erzeugnissen mit Hauptzutaten aus Fisch und<br />

Wild, deren Bio-Zutaten ausgelobt werden sollen (Art. 23 (4) (c) BVO).<br />

Neue Auslobung von Umstellungserzeugnissen mit einer Zutat pflanzlichen Ursprungs: „Erzeugnis aus<br />

Umstellung auf den Ökologischen Landbau“. Dies betrifft nur Monoprodukte (Art. 62 DVO).<br />

Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>


Wenn Produkte weniger als 95 % ökologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten (Art. 23<br />

BVO), ist<br />

o keine Auslobung in der Verkehrsbezeichnung erlaubt;<br />

o die Kennzeichnung der ökologischen Zutaten nur im Zutatenverzeichnis<br />

(Sternchensystem) möglich;<br />

o der Gesamtanteil der ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu deklarieren;<br />

o der Einsatz von Zusatz- und Verarbeitungsstoffen nur aus den Positivlisten (Anhang VIII<br />

DVO) erlaubt;<br />

o die Auslobung der Code-Nr. der Kontrollstelle notwendig.<br />

Ab 01.07.2012 müssen alle zu etikettierenden Waren mit dem neuen Bio-Logo gekennzeichnet werden –<br />

letzte Frist <strong>für</strong> Verwender von alten Etiketten!<br />

www.bio-siegel.de (zum Herunterladen aus dem Internet)<br />

3. Verarbeitung<br />

Ein Verfahren zur Identifizierung der kritischen Punkte mit den entsprechenden Maßnahmen<br />

muss von jedem Verarbeiter/ Händler/ Futtermittelhersteller erstellt werden und zur Kontrolle<br />

vorliegen (Art. 26, 63, 90 DVO)!<br />

o Festlegung kritischer Stellen durch den Unternehmer, ordnungsgemäße Überwachung und<br />

Kontrolle der Arbeitsgänge (aktuelles Verzeichnis der Arbeitsgänge und verarbeiteten<br />

Mengen, geeignete Reinigungsmaßnahmen, eindeutige Identifizierung der Partien, etc.).<br />

o Das Verfahren stellt die Grundlage <strong>für</strong> eine Risikobewertung bezüglich der Kontamination<br />

mit unzulässigen Stoffen dar.<br />

Vor der Einlagerung ökologischer Erzeugnisse sind geeignete Reinigungsmaßnahmen der<br />

Lagerstätten durchzuführen und zu dokumentieren (Art. 35 (4) DVO)!<br />

Verarbeitungsvorschriften Heimtierfuttermittel<br />

Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften in die EG-Öko-Verordnung wird der private,<br />

von der BLE anerkannte Standard des Prüfvereins (2008) anerkannt und nach dessen Kriterien<br />

kontrolliert.<br />

Aufbrauchfrist <strong>für</strong> konformes Verpackungsmittel bis 01.01.2012, (Art. 95 DVO)<br />

o betrifft vor dem 01.01.2009 konform produzierte, verpackte und gekennzeichnete<br />

Erzeugnisse, wenn diese der neuen EG-Öko-Verordnung entsprechen<br />

Seit Inkrafttreten der neuen Öko-Verordnung gelten nur noch Bescheinigungen nach Art. 29 der<br />

BVO. Diese werden nicht mehr als Zertifikate bezeichnet!<br />

Abkürzungen: DVO – VO (EG) Nr. 889/ 2008, BVO – VO (EG) Nr. 834/ 2007<br />

Anlage <strong>Informationsschreiben</strong>, 28.02.<strong>2011</strong>

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