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PDF-Download - Unfallkasse Nord

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A K T U E L L E S & T I P P S<br />

Konstituierende Sitzung der Selbstverwaltung<br />

Michael Rüther<br />

Wilfried Kley<br />

Reimer Lucht<br />

Uwe Gade<br />

Am 21. September fand in Neumünster die<br />

konstituierende Sitzung der neuen Vertreterversammlung<br />

der <strong>Unfallkasse</strong> <strong>Nord</strong> statt.<br />

Das Gremium wählte Michael Rüther (Versicherte)<br />

zum amtierenden und Wilfried Kley<br />

(Arbeitgeber) zum stellvertretenden Vorsitzenden<br />

der Vertreterversammlung. Weiter<br />

wurden die Mitglieder des Vorstands gewählt.<br />

Amtierende Mitglieder der Versichertenseite<br />

sind Uwe Gade, Dirk Teichmann, Petra Klöppelt,<br />

Rolf Buhmann und Wolfgang Hübsch.<br />

Auf Arbeitgeberseite amtieren Ulf Stecher,<br />

Reimer Lucht, Dominik Völk, Bettina Lentz<br />

und Christoph Lucks. Vorsitzende des Vorstands<br />

sind Reimer Lucht (2011 amtierend)<br />

und Uwe Gade (Stellvertreter 2011).<br />

Der Vorsitz in der Vertreterversammlung und<br />

im Vorstand wechselt jährlich zum Jahresanfang.<br />

Mehr Informationen zur neuen Selbstverwaltung<br />

unter<br />

www.uk-nord.de, Webcode P00312<br />

Klaudia Gottheit<br />

Haustür oder Gartenpforte?<br />

Beginn und Ende des versicherten Arbeitsweges<br />

Gut zu wissen: Arbeitnehmer sind schon auf<br />

dem Weg zur Arbeit unfallversichert, Schüler<br />

auf dem Schulweg. Aber wo beginnt eigentlich<br />

„der Arbeitsweg“? An der Wohnungstür<br />

oder erst an der Gartenpforte? Und wo endet<br />

er? Unser Artikel gibt Aufschluss.<br />

Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die versicherte<br />

Personen infolge ihrer versicherten<br />

Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch<br />

Sieben (SGB VII). Absatz 2 dieser Vorschrift<br />

bezieht das Zurücklegen des mit der<br />

versicherten Tätigkeit zusammenhängenden<br />

unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit<br />

ein. Ebenso den unmittelbaren Weg vom Ort<br />

der Tätigkeit (Wegeunfall). Die Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung und die<br />

Sozialgerichtsbarkeit haben Klarheit zu<br />

Beginn und Ende des versicherten Weges<br />

geschaffen.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt und endet<br />

mit dem Durchschreiten der Außenhaustür<br />

des vom Versicherten bewohnten Gebäudes.<br />

Die Außenhaustür ist neben der Haustür<br />

jede Außentür, durch die der häusliche<br />

Bereich verlassen wird. Beim Verlassen<br />

eines Mehrfamilienhauses beginnt also der<br />

Versicherungsschutz nicht bereits, wenn der<br />

Versicherte durch die eigene Wohnungstür<br />

geht, sondern erst dann, wenn die Außenhaustür<br />

durchschritten wird. Somit gehört<br />

das Treppenhaus nicht zum gesetzlich ver -<br />

sicherten Bereich. Beim Verlassen der Wohnung<br />

auf einen Hinterhof besteht dagegen<br />

bereits Versicherungsschutz beim Erreichen<br />

des Hinterhofs.<br />

Der häusliche Wirkungskreis ist vom gesetzlichen<br />

Unfallversicherungsschutz ausgenommen.<br />

So ist ein vom Wohngebäude<br />

direkt zugänglicher Raum (z. B. Garage)<br />

noch dem unversicherten Privatbereich zuzuordnen,<br />

wenn in diesem Raum das für den<br />

Arbeitsweg benutzte Fahrzeug abgestellt<br />

wird. Für den Weg zur Arbeit muss der Versicherte<br />

es logischerweise aus der Garage<br />

fahren. Geht er durch eine Tür direkt in seine<br />

Garage, um dort mit dem Auto zur Arbeit zu<br />

fahren, ist er erst nach dem Verlassen der<br />

Garage versichert. Benutzt er den Weg durch<br />

die Außenhaustür zum Garagentor, so ist<br />

dieser Weg versichert, der Garagenbereich<br />

jedoch nicht. Gibt es keinen direkten Zugang<br />

vom Wohngebäude zur Garage, ist sowohl<br />

der Weg zur Garage als auch der Aufenthalt<br />

im Garagenbereich versichert.<br />

Ziel des Weges ist die versicherte Tätigkeit.<br />

Ort der versicherten Tätigkeit ist bei größeren<br />

Betrieben das gesamte Betriebsgelände,<br />

nicht nur die unmittelbare Arbeitsstelle. Der<br />

Weg beginnt und endet daher in der Regel<br />

am Werkstor bzw. an der Außentür der Arbeitsstätte.<br />

Wege innerhalb des Betriebes<br />

sind ohnehin als sogenannte Betriebswege<br />

nach Absatz 1 des § 8 SGB VII versichert.<br />

Jana Boltres<br />

VI · sicher & gesund · UK <strong>Nord</strong>

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