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1 Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen ...

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Z 1- 502-10.2<br />

Universität Erlangen-Nürnberg<br />

<strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

Zwischen dem Kanzler und dem Gesamtpersonalrat <strong>der</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität Erlangen-Nürnberg<br />

wird gemäß Art. 73 i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG folgende<br />

<strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> geschlossen:<br />

Präambel<br />

Mit <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> wird <strong>in</strong> Fortentwicklung <strong>der</strong> bisher geltenden Gleitzeitregelung<br />

den Beschäftigten e<strong>in</strong>e größere Freiheit bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen <strong>Arbeitszeit</strong> e<strong>in</strong>geräumt.<br />

Die weitere Flexibilisierung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> setzt allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong> hohes Maß an<br />

Identifikation <strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter mit den Aufgaben <strong>der</strong> Universität, Verantwortungsbewusstse<strong>in</strong><br />

und Kollegialität voraus. Diese Vere<strong>in</strong>barung <strong>die</strong>nt dem Ziel, <strong>die</strong>nstliche<br />

Notwendigkeiten und <strong>in</strong>dividuelle Bedürfnisse <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen.<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> gilt für alle Beschäftigten <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller Außenstellen und <strong>der</strong> Fakultätsverwaltungen.<br />

2. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

2.1. Gleitzeit / feste <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Die gleitende <strong>Arbeitszeit</strong> ist das Regelarbeitszeitmodell. Die feste <strong>Arbeitszeit</strong> kann <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung nur angeordnet werden, wenn zw<strong>in</strong>gende <strong>die</strong>nstliche Verhältnisse<br />

es erfor<strong>der</strong>n.<br />

Für <strong>die</strong> <strong>in</strong> Anlage 1 aufgeführten Teilbereiche/Gruppen von Beschäftigten gilt <strong>der</strong>zeit e<strong>in</strong>e<br />

feste <strong>Arbeitszeit</strong>. Die <strong>Arbeitszeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Bereichen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 1 <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />

geregelt. Diese Anlage kann von den Partnern <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> im gegenseitigen<br />

E<strong>in</strong>verständnis geson<strong>der</strong>t geän<strong>der</strong>t werden.<br />

2.2. Son<strong>der</strong>regelungen<br />

Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten können mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats<br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen getroffen werden.<br />

Die <strong>der</strong>zeit geltenden beson<strong>der</strong>en Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 2 aufgeführt. Diese Anlage<br />

kann von den Partnern <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> im gegenseitigen E<strong>in</strong>verständnis geson<strong>der</strong>t<br />

geän<strong>der</strong>t werden.<br />

3. <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />

3.1. Regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Die regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung <strong>der</strong><br />

Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> für den bayerischen öffentlichen Dienst (<strong>Arbeitszeit</strong>verordnung<br />

- AzV) bzw. dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag o<strong>der</strong> beamtenrechtlichen<br />

Regelungen.<br />

Die <strong>der</strong>zeit geltenden regelmäßigen wöchentlichen <strong>Arbeitszeit</strong>en s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 3 aufgeführt.<br />

1


3.2. Sollzeit<br />

Die Sollzeit ist <strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitstag entfallende Anteil <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>. Sie ist maßgeblich für <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>ermittlung bei Urlaub, Krankheit,<br />

Dienstbefreiung und Dienstreisen.<br />

Die tägliche Sollzeit beträgt für Vollbeschäftigte e<strong>in</strong> Fünftel <strong>der</strong> festgesetzten regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ermäßigt sich <strong>die</strong> Sollzeit entsprechend dem<br />

Umfang <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>reduzierung. Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Sollzeit für Vollbeschäftigte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Anlage 3 aufgeführt.<br />

Am Fasch<strong>in</strong>gs<strong>die</strong>nstag beträgt <strong>die</strong> Sollzeit <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> für <strong>die</strong>sen Tag festgelegten Sollzeit,<br />

soweit am Nachmittag <strong>die</strong>ses Tages Dienstbefreiung gewährt wird.<br />

3.3. Rahmenzeit<br />

Die Rahmenzeit ist <strong>die</strong> Zeit zwischen dem frühesten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n und dem spätesten Arbeitsende.<br />

Die Rahmenzeit beg<strong>in</strong>nt um 6:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.<br />

Zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n ist e<strong>in</strong>e zusammenhängende<br />

Ruhezeit von m<strong>in</strong>destens 11 Stunden nach § 3 Abs. 1 AzV e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

3.4. M<strong>in</strong>destarbeitszeit<br />

An jedem Arbeitstag ist e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destarbeitszeit von 4 Stunden <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong><br />

Sollzeit abzuleisten. An Arbeitstagen mit verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Sollzeit verkürzt sich <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit<br />

entsprechend.<br />

3.5. Gleitzeiten<br />

Gleitzeiten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Teile <strong>der</strong> Rahmenzeit, welche <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit <strong>über</strong>schreiten. Innerhalb<br />

<strong>der</strong> Rahmenzeit können Beschäftigte Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> und<br />

<strong>der</strong> Pausen nach Maßgabe <strong>der</strong> Nummern 3.6. bis 3.8. selbst bestimmen.<br />

3.6. Pausen<br />

Die Arbeit ist nach spätestens sechs Stunden durch e<strong>in</strong>e Pause von m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten<br />

zu unterbrechen. Bei e<strong>in</strong>er Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt <strong>die</strong> Pause<br />

m<strong>in</strong>destens 45 M<strong>in</strong>uten. Die Pause kann auch <strong>in</strong> Zeitabschnitte von jeweils m<strong>in</strong>destens 15<br />

M<strong>in</strong>uten aufgeteilt werden. Beschäftigte, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>em Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden<br />

Dienst leisten, können auf Pausen verzichten.<br />

Jugendlichen unter 18 Jahren müssen Ruhepausen von m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als viere<strong>in</strong>halb bis 6 Stunden und von 60 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong><br />

von mehr als 6 Stunden gewährt werden.<br />

3.7. Servicezeiten<br />

3.7.1 Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit <strong>in</strong> Zeiten mit Publikumsverkehr o<strong>der</strong> mit aus<br />

sonstigen Gründen regelmäßig bestehen<strong>der</strong> Arbeitsnachfrage können für e<strong>in</strong>zelne Bereiche<br />

(Abteilungen, Referate, Sachgebiete o<strong>der</strong> Fachgruppen) Servicezeiten festgelegt werden.<br />

Die Servicezeiten und <strong>die</strong> jeweilige M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Beschäftigten orientieren<br />

sich an den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen und können daher für <strong>die</strong> betroffenen Bereiche unterschiedlich<br />

se<strong>in</strong>.<br />

3.7.2 Durch Absprache <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> betroffenen Bereiche ist sicherzustellen, dass während<br />

<strong>der</strong> Servicezeiten stets <strong>die</strong> festgelegte M<strong>in</strong>destzahl an Beschäftigten anwesend und <strong>die</strong>nstbereit<br />

ist. Diese Absprache erfolgt im E<strong>in</strong>vernehmen aller Beschäftigten des betroffenen Bereichs.<br />

Sie kann mündlich o<strong>der</strong> durch schriftliche Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Serviceplans im Voraus<br />

erfolgen. Wird ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung zwischen den Beschäftigten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Servicezeiten<br />

erzielt, so entscheidet <strong>die</strong>/<strong>der</strong> Vorgesetzte.<br />

2


3.7.3 Die Bereiche, <strong>in</strong> denen Servicezeiten gelten, sowie <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Servicezeiten und <strong>die</strong><br />

jeweilige M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Beschäftigten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 4 abschließend geregelt.<br />

Die Dienststelle und <strong>der</strong> Gesamtpersonalrat werden regelmäßig, erstmals nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />

Jahres nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong>, geme<strong>in</strong>sam <strong>über</strong>prüfen, ob <strong>die</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> Servicezeiten und <strong>die</strong> konkreten Festlegungen <strong>in</strong> Anlage 4 sich bewährt haben, und<br />

ggf. e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage vere<strong>in</strong>baren.<br />

3.8. Tägliche Höchstarbeitszeit<br />

Ausnahmen von dem Grundsatz, dass täglich nicht mehr als 10 Stunden auf <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

angerechnet werden dürfen, s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen auf Anordnung o<strong>der</strong> mit Genehmigung<br />

des Kanzlers aus dr<strong>in</strong>genden <strong>die</strong>nstlichen Gründen zulässig. Der Kanzler kann <strong>die</strong> Genehmigungsbefugnis<br />

nach Satz 1 delegieren.<br />

3.9. <strong>Arbeitszeit</strong>en außerhalb <strong>der</strong> Rahmenzeiten<br />

Die Anrechnung von <strong>Arbeitszeit</strong> außerhalb <strong>der</strong> Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen<br />

und Feiertagen bedarf <strong>der</strong> Genehmigung des Kanzlers. Der Kanzler kann <strong>die</strong> Genehmigungsbefugnis<br />

nach Satz 1 delegieren.<br />

3.10. Mehrarbeit / Überstunden<br />

Mehrarbeit o<strong>der</strong> Überstunden müssen vor ihrer Ableistung durch den Kanzler schriftlich angeordnet<br />

werden. Für angeordnete Mehrarbeit <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigten und <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong>nen/Beamten<br />

o<strong>der</strong> Überstunden <strong>der</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen/Arbeitnehmer gelten <strong>die</strong> entsprechenden<br />

beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. Die Begrenzung des <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleichs<br />

nach Nummer 8.2. Satz 2 f<strong>in</strong>det beim Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden<br />

ke<strong>in</strong>e Anwendung. Mehrarbeit und Überstunden s<strong>in</strong>d geson<strong>der</strong>t zu erfassen bzw. geson<strong>der</strong>t<br />

zu kennzeichnen.<br />

Bei Anordnung von Mehrarbeit o<strong>der</strong> Überstunden ist das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats<br />

(ggf. des örtlichen Personalrats) zu beachten.<br />

4. <strong>Arbeitszeit</strong>ermittlung<br />

4.1. Elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />

Als Zeiterfassungssystem für <strong>die</strong> elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung wird das Zeiterfassungssystem<br />

AIDA verwendet. Wenn im E<strong>in</strong>zelfall ke<strong>in</strong>e Buchung möglich ist, ist e<strong>in</strong> Korrekturbeleg<br />

vorzulegen, vgl. auch Nr. 4.1.3. Hierbei gelten <strong>die</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Rahmen<strong>die</strong>nstvere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>über</strong> E<strong>in</strong>führung und Betrieb des Zeiterfassungssystems AIDA.<br />

4.1.1.<br />

Die elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung erfolgt grundsätzlich <strong>über</strong> Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>als<br />

mittels entsprechen<strong>der</strong> Chipkarten. An Standorten <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung, an<br />

denen ke<strong>in</strong>e Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>als <strong>in</strong>stalliert s<strong>in</strong>d, erfolgt <strong>die</strong> Zeiterfassung, wenn <strong>die</strong><br />

technischen Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, mittels Onl<strong>in</strong>ebuchungen.<br />

4.1.2.<br />

Im Zeiterfassungssystem ist jeweils Dienstbeg<strong>in</strong>n, Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Pausen, Dienstende<br />

sowie jedes sonstige Verlassen und Wie<strong>der</strong>betreten <strong>der</strong> Dienststelle aus privatem Anlass<br />

o<strong>der</strong> aus Anlass von Dienstreisen o<strong>der</strong> Dienstgängen zu dokumentieren. Besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit,<br />

<strong>die</strong> Pausenzeiten elektronisch zu erfassen, ist e<strong>in</strong> Korrekturbeleg auszufüllen.<br />

E<strong>in</strong>e Pause im Umfang von 30 M<strong>in</strong>uten gilt auch dann als e<strong>in</strong>gebracht, wenn das Ende <strong>der</strong><br />

Pause vor Ablauf von 30 M<strong>in</strong>uten seit ihrem Beg<strong>in</strong>n erfasst worden ist und <strong>die</strong> Arbeit nicht<br />

durch weitere Pausen im Umfang von <strong>in</strong>sgesamt 30 M<strong>in</strong>uten unterbrochen wird. Soweit nur<br />

e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Pause <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dienststelle verbracht o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Arbeit durch Pausen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Dienststelle von <strong>in</strong>sgesamt mehr als 30 M<strong>in</strong>uten unterbrochen wird, ist <strong>die</strong> Erfassung <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Dauer <strong>der</strong> Pausen, gegebenenfalls <strong>über</strong> e<strong>in</strong>e nachträgliche Berichtigung, erfor<strong>der</strong>lich.<br />

3


4.1.3.<br />

Für <strong>die</strong> Beschäftigten <strong>der</strong> ZUV besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, ihre Buchungen onl<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zusehen.<br />

Sofern <strong>die</strong>s im E<strong>in</strong>zelfall (z.B. wegen fehlenden Netzzugangs am Arbeitsplatz) nicht möglich<br />

ist, kann nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats e<strong>in</strong> Monatsjournal bei <strong>der</strong> vom Kanzler bestimmten<br />

Stelle angefor<strong>der</strong>t werden. Fehlende o<strong>der</strong> falsche Buchungen s<strong>in</strong>d zeitnah mittels Korrekturbelegs<br />

nachzuholen bzw. zu berichtigen. Auf Anweisung <strong>der</strong> Vorgesetzten/des Vorgesetzten<br />

ist <strong>die</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> erfassten Daten auf dem Monatsjournal durch Unterschrift zu<br />

bestätigen und unverzüglich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vorgesetzten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Kenntnisnahme und Überprüfung<br />

bestätigen, an <strong>die</strong> vom Kanzler bestimmte Stelle zuzuleiten.<br />

4.1.4.<br />

Das zur Anwendung kommende Zeiterfassungssystem AIDA bietet <strong>die</strong> Möglichkeit, e<strong>in</strong> Informationstableau<br />

zu nutzen. In <strong>die</strong>sem Informationstableau können unterschiedlichste<br />

Gründe für e<strong>in</strong>e Abwesenheit angegeben werden. Hiervon dürfen nur <strong>die</strong> <strong>in</strong> Anlage 5 aufgelisteten<br />

Gründe genutzt werden.<br />

4.2. Arbeitsversäumnis<br />

4.2.1.<br />

Die Abwesenheit e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Beschäftigten aus e<strong>in</strong>em anerkannt wichtigen Grund (z.B. wegen<br />

e<strong>in</strong>es unumgänglichen Arztbesuchs) wird auf Antrag <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> täglichen Sollzeit auf<br />

<strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> angerechnet. Tritt e<strong>in</strong>e solche notwendige Abwesenheit während e<strong>in</strong>er Servicezeit<br />

auf, ist <strong>der</strong>/<strong>die</strong> Vorgesetzte unverzüglich zu <strong>in</strong>formieren.<br />

4.2.2.<br />

Für Beschäftigte, <strong>die</strong> während e<strong>in</strong>es Arbeitstages <strong>die</strong>nstunfähig krank werden und deshalb<br />

den Dienst beenden müssen, gilt auch <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheit bis<br />

zum Ende <strong>der</strong> für sie jeweils geltenden Sollzeit als <strong>Arbeitszeit</strong>. Unterschreitet <strong>die</strong> nach Satz 1<br />

berücksichtigungsfähige <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>die</strong> an dem jeweiligen Tag festgelegte Sollzeit, so wird<br />

<strong>die</strong>se als <strong>Arbeitszeit</strong> angerechnet.<br />

4.2.3.<br />

Bleiben Beschäftigte berechtigt e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Tage dem Dienst fern (z.B. wegen Urlaub,<br />

Dienstbefreiung, Krankheit o<strong>der</strong> Fortbildung), so gilt <strong>die</strong> an den jeweiligen Tagen festgelegte<br />

Sollzeit als abgeleistet. Dies gilt auch für <strong>die</strong> Ruhezeit aufgrund des Ableistens <strong>der</strong><br />

Rufbereitschaft, soweit <strong>die</strong> Ruhezeit Werktage betrifft (vgl. Punkt 8.4 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Rufbereitschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung).<br />

4.3. Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge<br />

Bei ganztägigen o<strong>der</strong> mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beschäftigten<br />

jeweils geltende Sollzeit als <strong>Arbeitszeit</strong> zu berücksichtigen, soweit <strong>die</strong> Dienstreise <strong>die</strong><br />

gesamte Sollzeit umfasst und <strong>die</strong> Reisezeiten nach <strong>der</strong> Art des Dienstgeschäftes auf <strong>die</strong><br />

Sollzeit anrechenbar s<strong>in</strong>d. Hiervon abweichend ist <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen Inanspruchnahme<br />

am Geschäftsort als <strong>Arbeitszeit</strong> zu erfassen, wenn sie <strong>die</strong> tägliche Sollzeit <strong>über</strong>steigt.<br />

Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen Inanspruchnahme am<br />

Geschäftsort sowie <strong>die</strong> Reisezeiten, soweit sie nach <strong>der</strong> Art des Dienstgeschäftes auf <strong>die</strong><br />

Sollzeit anrechenbar s<strong>in</strong>d, als <strong>Arbeitszeit</strong>. Über <strong>die</strong> Sollzeit h<strong>in</strong>ausgehende Zeiten des<br />

Dienstgeschäfts rechnen zur <strong>Arbeitszeit</strong>, <strong>über</strong> <strong>die</strong> Sollzeit h<strong>in</strong>ausgehende Reisezeiten werden<br />

zu e<strong>in</strong>em Drittel angerechnet, Reisezeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden<br />

zu zwei Dritteln angerechnet.<br />

Bei Dienstgängen wird entsprechend verfahren.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Dienstreise o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Dienstgang <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung angetreten o<strong>der</strong> beendet, so wird<br />

<strong>die</strong> Reisezeit nach Satz 1 und 2 bestimmt. Für <strong>die</strong> Reisezeiten werden jedoch höchstens <strong>die</strong><br />

4


Zeiten berücksichtigt, <strong>die</strong> aufzuwenden gewesen wären, wenn <strong>die</strong> Dienstreise o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Dienstgang an <strong>der</strong> Dienststelle angetreten o<strong>der</strong> beendet worden wäre.<br />

5. Handschriftliche <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />

5.1. Erfassung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Beschäftigte, <strong>die</strong> we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Zugang zum Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>al noch e<strong>in</strong>en Onl<strong>in</strong>ezugang<br />

haben, führen handschriftliche <strong>Arbeitszeit</strong>aufzeichnungen. Jede und je<strong>der</strong> Beschäftigte trägt<br />

täglich Arbeitsbeg<strong>in</strong>n und Arbeitsende sowie Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Pausen <strong>in</strong> entsprechende<br />

Dokumente e<strong>in</strong>. Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung ihrer monatlichen Sollzeit verantwortlich.<br />

5.2. <strong>Arbeitszeit</strong>abrechnung<br />

Die Zeiterfassungsdokumente s<strong>in</strong>d nach Ablauf des vorgesehenen monatlichen Führungszeitraums,<br />

spätestens jedoch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, unter Gegen<strong>über</strong>stellung<br />

<strong>der</strong> Sollzeiten und <strong>der</strong> tatsächlich erbrachten Istzeiten abzurechnen.<br />

Bei <strong>der</strong> Abrechnung ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zeitguthaben o<strong>der</strong> Zeitschulden des vorangegangenen<br />

Führungszeitraumes <strong>der</strong> neue Iststand zu ermitteln und für den nächsten<br />

Führungszeitraum auf <strong>der</strong> neuen Zeiterfassungskarte vorzutragen.<br />

5.3. Abgabe <strong>der</strong> Zeiterfassungsdokumente<br />

Die ausgefüllten Karten s<strong>in</strong>d von den Beschäftigten zu unterzeichnen und bis spätestens<br />

zum 15. des Folgemonats <strong>der</strong> vom Kanzler bestimmten Stelle zuzuleiten. Nr. 4.1.3. gilt s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

6. Pflichten <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

6.1.<br />

Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> Erbr<strong>in</strong>gung ihrer monatlichen Sollzeit im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen<br />

Abweichungen sowie für <strong>die</strong> sachliche und bei handschriftlicher <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />

auch für <strong>die</strong> rechnerische Richtigkeit <strong>der</strong> erfassten Daten verantwortlich.<br />

6.2.<br />

Der Missbrauch <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>se Regelungen geschaffenen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten<br />

(z.B. Manipulation <strong>der</strong> Zeiterfassungsanlage, Erfassung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> für an<strong>der</strong>e<br />

Beschäftigte o<strong>der</strong> vorsätzliche Falsche<strong>in</strong>tragungen) stellt bei Beamt<strong>in</strong>nen/Beamten e<strong>in</strong><br />

schweres Dienstvergehen dar und kann bei Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen/Arbeitnehmern e<strong>in</strong>e fristlose<br />

Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.<br />

7. Datenschutzrechtliche Behandlung <strong>der</strong> Zeiterfassungsdaten<br />

7.1.<br />

Das im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zeiterfassung anfallende Datenmaterial ist längstens zwei<br />

Jahre vorzuhalten, sofern im E<strong>in</strong>zelfall nicht e<strong>in</strong>e längere Frist erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Frist beg<strong>in</strong>nt<br />

mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Soweit im Rahmen <strong>der</strong> Zeiterfassung<br />

erhobene Daten auch für Zwecke <strong>der</strong> Verwaltung von Fehlzeiten verwendet werden, ist für<br />

<strong>die</strong> Ausson<strong>der</strong>ung <strong>die</strong>ser Daten <strong>die</strong> 5-Jahres-Frist des Art. 100g Abs. 2 Satz 1 BayBG zu<br />

beachten.<br />

7.2.<br />

Das Zeiterfassungssystem ist mit den <strong>in</strong> Art. 7 Abs. 2 BayDSG vorgeschriebenen technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen abzusichern (Passwortschutz, Verschlüsselungstechniken<br />

u.ä.).<br />

5


8. <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich<br />

8.1.<br />

Unterschreitungen o<strong>der</strong> Überschreitungen <strong>der</strong> täglichen Sollzeit sollen an an<strong>der</strong>en Tagen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Abrechnungszeitraums (Kalen<strong>der</strong>jahr) im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten<br />

ausgeglichen werden. Die Ableistung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit bleibt<br />

hiervon unberührt. Liegen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei handschriftlicher <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung, ke<strong>in</strong>e<br />

Zeiterfassungsdokumente vor, ist ke<strong>in</strong> Abgleiten von Zeiten möglich.<br />

Am Monatsende darf das <strong>Arbeitszeit</strong>guthaben bzw. das Arbeitsdefizit nicht mehr als 40<br />

Stunden betragen. Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus vorhandenes Zeitguthaben verfällt, soweit nicht im E<strong>in</strong>zelfall<br />

durch den Kanzler e<strong>in</strong>e Ausnahmeregelung getroffen wurde. In begründeten Fällen kann<br />

mit Genehmigung des Kanzlers <strong>die</strong> Obergrenze für das <strong>Arbeitszeit</strong>guthaben auf maximal 100<br />

Stunden erhöht werden.<br />

8.2.<br />

Abweichend von <strong>der</strong> nach Nummer 3.4. bestehenden Anwesenheitspflicht können Beschäftigte<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Vorgesetzten/des Vorgesetzten ganze Tage gegen E<strong>in</strong>arbeitung<br />

<strong>der</strong> ausfallenden Sollzeit frei nehmen, soweit <strong>die</strong>nstliche Gründe nicht entgegenstehen. Je<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr können maximal 24 Gleittage genommen werden, jedoch nicht mehr als fünf<br />

Gleittage je Kalen<strong>der</strong>monat. Führt Freizeitausgleich dazu, dass an e<strong>in</strong>em Arbeitstag ke<strong>in</strong><br />

Dienst zu verrichten ist, ist e<strong>in</strong> schriftlicher Antrag erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich kann auch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Erholungsurlaub <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Der <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise zu gewähren, dass <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit des jeweiligen<br />

Bereichs an den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitstagen dadurch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

8.3. Zeitausgleich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

Bei Beendigung des Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisses dürfen ke<strong>in</strong>e Zeitguthaben o<strong>der</strong> Zeitschulden<br />

mehr bestehen. Gleichwohl bestehende Zeitschulden führen zur Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Bezüge.<br />

9. Beson<strong>der</strong>e Regelungen<br />

9.1. Teilzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte haben <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> ebenfalls im Rahmen <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong><br />

abzuleisten. Für Teilzeitkräfte, <strong>der</strong>en <strong>in</strong>dividuelle Sollzeit an e<strong>in</strong>zelnen Wochentagen <strong>der</strong><br />

Sollzeit von Vollzeitkräften entspricht, gelten an <strong>die</strong>sen Tagen <strong>die</strong> Regelungen für Vollzeitkräfte.<br />

In den übrigen Fällen werden <strong>die</strong> Rahmenzeit und <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit an den jeweiligen<br />

Arbeitstagen sowie <strong>die</strong> tägliche Höchstarbeitszeit im gleichen Verhältnis wie <strong>die</strong><br />

<strong>Arbeitszeit</strong> gekürzt. Ist <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> von Teilzeitbeschäftigten so e<strong>in</strong>geteilt, dass sich im<br />

Durchschnitt des Kalen<strong>der</strong>jahres weniger als fünf Arbeitstage <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>woche ergeben,<br />

so wird <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Tage für den <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich nach Nummer 8.2 Satz 2 im Verhältnis<br />

<strong>der</strong> durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

9.2. Frauen <strong>in</strong> Mutterschutz<br />

Die tägliche Höchstarbeitszeit von Beschäftigten, auf <strong>die</strong> das Mutterschutzgesetz bzw. <strong>die</strong><br />

Verordnung <strong>über</strong> den Mutterschutz für Beamt<strong>in</strong>nen Anwendung f<strong>in</strong>det, darf 8 1/2 Stunden<br />

nicht <strong>über</strong>steigen.<br />

9.3. Jugendliche<br />

Beschäftigte unter 18 Jahren nehmen an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> unter Beachtung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Regelungen des § 11 AzV bzw. <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

teil.<br />

6


9.4. Telearbeit<br />

Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen nehmen auch an den Tagen, an denen sie zu Hause<br />

Dienst leisten, an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> teil. Die <strong>Arbeitszeit</strong>en werden nach <strong>in</strong>dividueller<br />

Vere<strong>in</strong>barung handschriftlich o<strong>der</strong> onl<strong>in</strong>e erfasst.<br />

10. <strong>Arbeitszeit</strong><strong>über</strong>wachung<br />

Der Kanzler als Dienststellenleitung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e von ihm benannte Stelle <strong>über</strong>wacht <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />

und <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> durch geeignete Maßnahmen,<br />

und kann sich hierzu je<strong>der</strong>zeit Buchungs<strong>über</strong>sichten o<strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>karten vorlegen lassen.<br />

11. E<strong>in</strong>schränkungen<br />

Die Teilnahme an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> kann im E<strong>in</strong>zelfall aus bestimmtem Anlass zur<br />

Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs durch <strong>die</strong><br />

Vorgesetzte und den Vorgesetzten e<strong>in</strong>geschränkt werden. Dies gilt z.B. für Dienstbesprechungen,<br />

Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, vorhersehbaren verstärkten Publikumsverkehr,<br />

Nachmittags- und Abendsprechstunden, Gruppenarbeiten und zur Erledigung term<strong>in</strong>gebundener<br />

Arbeiten. Soweit <strong>die</strong> E<strong>in</strong>schränkung e<strong>in</strong>e Woche <strong>über</strong>steigt, soll <strong>der</strong> Gesamtpersonalrat<br />

(ggf. <strong>der</strong> örtliche Personalrat) gehört werden.<br />

12. Ergänzende Bestimmungen<br />

Abweichende <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> Absprache zwischen Beschäftigtem/Beschäftigter<br />

und dem/<strong>der</strong> Vorgesetzten sowie nach Genehmigung durch den Kanzler<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> vom Kanzler bestimmten Stelle möglich.<br />

13. Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> tritt am 01.12.2010 <strong>in</strong> Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit e<strong>in</strong>er<br />

Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle e<strong>in</strong>er Kündigung verpflichten<br />

sich <strong>die</strong> Vertragsparteien, rechtzeitig vor Beg<strong>in</strong>n des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

e<strong>in</strong>e neue <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> abzuschließen. Die Regelungen <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />

gelten bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er neuen <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> fort.<br />

7


Anlage 1<br />

zu Ziffer 2.1 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

In folgenden Bereichen gelten feste <strong>Arbeitszeit</strong>en:<br />

Leitwarte (siehe Schichtplan)<br />

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Anlage 2<br />

zu Ziffer 2.2 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

Bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> gelten folgende beson<strong>der</strong>e Regelungen zu Nr. 2.2.:<br />

Re<strong>in</strong>igungskräfte<br />

Dienstort Nürnberg:<br />

F<strong>in</strong>delgasse: Dienstbeg<strong>in</strong>n ab 7:00 Uhr, Dienstende spätestens 21:00 Uhr<br />

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Anlage 3<br />

zur Ziffer 3.1 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

Regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Beamte:<br />

vom 01.08.2012 bis 31.07.2013:<br />

41 Stunden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

40 Stunden ab Beg<strong>in</strong>n des 51. Lebensjahres<br />

40 Stunden schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Beamte<br />

40 Stunden Jugendliche Beamte (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />

ab 01.08.2013:<br />

40 Stunden alle Beamten<br />

Stichtag für <strong>die</strong> Bemessung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> ist <strong>der</strong> Erste des Monats, <strong>in</strong> dem das maßgebliche<br />

Lebensjahr erreicht wird.<br />

Arbeitnehmer:<br />

Die wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt für alle Arbeitnehmer 40,1 Stunden (40 Stunden 6 M<strong>in</strong>uten).<br />

Ausnahmen:<br />

38,5 Stunden Beschäftigte <strong>in</strong> Wechselschicht<br />

40 Stunden Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

40 Stunden Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />

Tägliche Sollzeiten:<br />

Wöchentliche Tägliche Sollzeit<br />

<strong>Arbeitszeit</strong><br />

Std./M<strong>in</strong>. dezimal Verteilung auf Wochentage Pausenzeiten<br />

38,5 Stunden 7 Std. 42 M<strong>in</strong>. 7,70 Std. Mo bis Fr 7:30-15:42 12:00-12:30<br />

40,1 Stunden 8 Std. 1 M<strong>in</strong>. 8,01 Std. Mo, Di, Do und Fr 7:30-16:01 12:00-12:30<br />

(40 Std. 6 M<strong>in</strong>.) 8 Std. 2 M<strong>in</strong>. 8,03 Std. Mi 7:30-16:02 12:00-12:30<br />

40 Stunden 8 Std. 8,00 Std. Mo bis Fr 7:30-16:00 12:00-12:30<br />

41 Stunden 8 Std. 12 M<strong>in</strong>. 8,20 Std. Mo bis Fr 7:30-16:12 12:00-12:30<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich <strong>die</strong> Sollzeit entsprechend.<br />

Für Teilzeitbeschäftigte beg<strong>in</strong>nt (soweit nicht <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>bart) <strong>die</strong> Sollzeit ab 7:30 Uhr<br />

im Umfang <strong>der</strong> jeweils e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>genden <strong>Arbeitszeit</strong>.<br />

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Anlage 4<br />

zur <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung vom<br />

22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

Servicezeiten: (Ziff. 3.7 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong>)<br />

In den folgenden Bereichen gilt während <strong>der</strong> angegebenen Servicezeiten jeweils <strong>die</strong> angegebene<br />

M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Mitarbeitern:<br />

Bereich<br />

Montag<br />

Freitag<br />

bis Donnerstag<br />

Beg<strong>in</strong>n Ende Beg<strong>in</strong>n Ende<br />

M<strong>in</strong>destzahl<br />

Referat L 3 8:00 Uhr 18:00 Uhr 8:00 Uhr 18:00 Uhr 1<br />

Referat G 2, Fachgruppe<br />

Klima / Lüftung<br />

14:00 Uhr 17:00 Uhr 10:00 Uhr 13:00 Uhr 1<br />

Referat G 2, Fachgruppe<br />

Sanitär<br />

14:00 Uhr 17:00 Uhr 10:00 Uhr 13:00 Uhr 1<br />

Referat G3, Fachgruppe<br />

Telekommunikation<br />

14:00 Uhr 16:00 Uhr 10:00 Uhr 12:00 Uhr 1<br />

Referat G 3, Telefonzentrale<br />

7:00 Uhr 19:00 Uhr 7:00 Uhr 19:00 Uhr 1<br />

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Anlage 5<br />

zu Ziffer 4.1.4 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />

vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />

Folgende Gründe e<strong>in</strong>er Abwesenheit dürfen im Informationstableau angegeben werden:<br />

Abwesend<br />

Anwesend<br />

Abwesend bis TT.MM.JJJJ<br />

Pause<br />

Für Beschäftigte mit Telearbeit kann <strong>der</strong> Status „Anwesend“ während <strong>der</strong> Telearbeitszeiten<br />

mit e<strong>in</strong>em entsprechenden Zusatz versehen werden.<br />

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