1 Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen ...
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Z 1- 502-10.2<br />
Universität Erlangen-Nürnberg<br />
<strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
Zwischen dem Kanzler und dem Gesamtpersonalrat <strong>der</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität Erlangen-Nürnberg<br />
wird gemäß Art. 73 i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG folgende<br />
<strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> geschlossen:<br />
Präambel<br />
Mit <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> wird <strong>in</strong> Fortentwicklung <strong>der</strong> bisher geltenden Gleitzeitregelung<br />
den Beschäftigten e<strong>in</strong>e größere Freiheit bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen <strong>Arbeitszeit</strong> e<strong>in</strong>geräumt.<br />
Die weitere Flexibilisierung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> setzt allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong> hohes Maß an<br />
Identifikation <strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter mit den Aufgaben <strong>der</strong> Universität, Verantwortungsbewusstse<strong>in</strong><br />
und Kollegialität voraus. Diese Vere<strong>in</strong>barung <strong>die</strong>nt dem Ziel, <strong>die</strong>nstliche<br />
Notwendigkeiten und <strong>in</strong>dividuelle Bedürfnisse <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen.<br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> gilt für alle Beschäftigten <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
e<strong>in</strong>schließlich aller Außenstellen und <strong>der</strong> Fakultätsverwaltungen.<br />
2. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
2.1. Gleitzeit / feste <strong>Arbeitszeit</strong><br />
Die gleitende <strong>Arbeitszeit</strong> ist das Regelarbeitszeitmodell. Die feste <strong>Arbeitszeit</strong> kann <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung nur angeordnet werden, wenn zw<strong>in</strong>gende <strong>die</strong>nstliche Verhältnisse<br />
es erfor<strong>der</strong>n.<br />
Für <strong>die</strong> <strong>in</strong> Anlage 1 aufgeführten Teilbereiche/Gruppen von Beschäftigten gilt <strong>der</strong>zeit e<strong>in</strong>e<br />
feste <strong>Arbeitszeit</strong>. Die <strong>Arbeitszeit</strong>en <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Bereichen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 1 <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />
geregelt. Diese Anlage kann von den Partnern <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> im gegenseitigen<br />
E<strong>in</strong>verständnis geson<strong>der</strong>t geän<strong>der</strong>t werden.<br />
2.2. Son<strong>der</strong>regelungen<br />
Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten können mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats<br />
beson<strong>der</strong>e Regelungen getroffen werden.<br />
Die <strong>der</strong>zeit geltenden beson<strong>der</strong>en Regelungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 2 aufgeführt. Diese Anlage<br />
kann von den Partnern <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> im gegenseitigen E<strong>in</strong>verständnis geson<strong>der</strong>t<br />
geän<strong>der</strong>t werden.<br />
3. <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />
3.1. Regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong><br />
Die regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung <strong>der</strong><br />
Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> für den bayerischen öffentlichen Dienst (<strong>Arbeitszeit</strong>verordnung<br />
- AzV) bzw. dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag o<strong>der</strong> beamtenrechtlichen<br />
Regelungen.<br />
Die <strong>der</strong>zeit geltenden regelmäßigen wöchentlichen <strong>Arbeitszeit</strong>en s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 3 aufgeführt.<br />
1
3.2. Sollzeit<br />
Die Sollzeit ist <strong>der</strong> auf den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitstag entfallende Anteil <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />
<strong>Arbeitszeit</strong>. Sie ist maßgeblich für <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>ermittlung bei Urlaub, Krankheit,<br />
Dienstbefreiung und Dienstreisen.<br />
Die tägliche Sollzeit beträgt für Vollbeschäftigte e<strong>in</strong> Fünftel <strong>der</strong> festgesetzten regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte ermäßigt sich <strong>die</strong> Sollzeit entsprechend dem<br />
Umfang <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>reduzierung. Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Sollzeit für Vollbeschäftigte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Anlage 3 aufgeführt.<br />
Am Fasch<strong>in</strong>gs<strong>die</strong>nstag beträgt <strong>die</strong> Sollzeit <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> für <strong>die</strong>sen Tag festgelegten Sollzeit,<br />
soweit am Nachmittag <strong>die</strong>ses Tages Dienstbefreiung gewährt wird.<br />
3.3. Rahmenzeit<br />
Die Rahmenzeit ist <strong>die</strong> Zeit zwischen dem frühesten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n und dem spätesten Arbeitsende.<br />
Die Rahmenzeit beg<strong>in</strong>nt um 6:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.<br />
Zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n ist e<strong>in</strong>e zusammenhängende<br />
Ruhezeit von m<strong>in</strong>destens 11 Stunden nach § 3 Abs. 1 AzV e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
3.4. M<strong>in</strong>destarbeitszeit<br />
An jedem Arbeitstag ist e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destarbeitszeit von 4 Stunden <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong><br />
Sollzeit abzuleisten. An Arbeitstagen mit verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Sollzeit verkürzt sich <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit<br />
entsprechend.<br />
3.5. Gleitzeiten<br />
Gleitzeiten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Teile <strong>der</strong> Rahmenzeit, welche <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit <strong>über</strong>schreiten. Innerhalb<br />
<strong>der</strong> Rahmenzeit können Beschäftigte Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> und<br />
<strong>der</strong> Pausen nach Maßgabe <strong>der</strong> Nummern 3.6. bis 3.8. selbst bestimmen.<br />
3.6. Pausen<br />
Die Arbeit ist nach spätestens sechs Stunden durch e<strong>in</strong>e Pause von m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten<br />
zu unterbrechen. Bei e<strong>in</strong>er Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt <strong>die</strong> Pause<br />
m<strong>in</strong>destens 45 M<strong>in</strong>uten. Die Pause kann auch <strong>in</strong> Zeitabschnitte von jeweils m<strong>in</strong>destens 15<br />
M<strong>in</strong>uten aufgeteilt werden. Beschäftigte, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>em Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden<br />
Dienst leisten, können auf Pausen verzichten.<br />
Jugendlichen unter 18 Jahren müssen Ruhepausen von m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er<br />
<strong>Arbeitszeit</strong> von mehr als viere<strong>in</strong>halb bis 6 Stunden und von 60 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong><br />
von mehr als 6 Stunden gewährt werden.<br />
3.7. Servicezeiten<br />
3.7.1 Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit <strong>in</strong> Zeiten mit Publikumsverkehr o<strong>der</strong> mit aus<br />
sonstigen Gründen regelmäßig bestehen<strong>der</strong> Arbeitsnachfrage können für e<strong>in</strong>zelne Bereiche<br />
(Abteilungen, Referate, Sachgebiete o<strong>der</strong> Fachgruppen) Servicezeiten festgelegt werden.<br />
Die Servicezeiten und <strong>die</strong> jeweilige M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Beschäftigten orientieren<br />
sich an den betrieblichen Erfor<strong>der</strong>nissen und können daher für <strong>die</strong> betroffenen Bereiche unterschiedlich<br />
se<strong>in</strong>.<br />
3.7.2 Durch Absprache <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> betroffenen Bereiche ist sicherzustellen, dass während<br />
<strong>der</strong> Servicezeiten stets <strong>die</strong> festgelegte M<strong>in</strong>destzahl an Beschäftigten anwesend und <strong>die</strong>nstbereit<br />
ist. Diese Absprache erfolgt im E<strong>in</strong>vernehmen aller Beschäftigten des betroffenen Bereichs.<br />
Sie kann mündlich o<strong>der</strong> durch schriftliche Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Serviceplans im Voraus<br />
erfolgen. Wird ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung zwischen den Beschäftigten <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Servicezeiten<br />
erzielt, so entscheidet <strong>die</strong>/<strong>der</strong> Vorgesetzte.<br />
2
3.7.3 Die Bereiche, <strong>in</strong> denen Servicezeiten gelten, sowie <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Servicezeiten und <strong>die</strong><br />
jeweilige M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Beschäftigten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 4 abschließend geregelt.<br />
Die Dienststelle und <strong>der</strong> Gesamtpersonalrat werden regelmäßig, erstmals nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />
Jahres nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong>, geme<strong>in</strong>sam <strong>über</strong>prüfen, ob <strong>die</strong> Regelung<br />
<strong>der</strong> Servicezeiten und <strong>die</strong> konkreten Festlegungen <strong>in</strong> Anlage 4 sich bewährt haben, und<br />
ggf. e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage vere<strong>in</strong>baren.<br />
3.8. Tägliche Höchstarbeitszeit<br />
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass täglich nicht mehr als 10 Stunden auf <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />
angerechnet werden dürfen, s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen auf Anordnung o<strong>der</strong> mit Genehmigung<br />
des Kanzlers aus dr<strong>in</strong>genden <strong>die</strong>nstlichen Gründen zulässig. Der Kanzler kann <strong>die</strong> Genehmigungsbefugnis<br />
nach Satz 1 delegieren.<br />
3.9. <strong>Arbeitszeit</strong>en außerhalb <strong>der</strong> Rahmenzeiten<br />
Die Anrechnung von <strong>Arbeitszeit</strong> außerhalb <strong>der</strong> Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen<br />
und Feiertagen bedarf <strong>der</strong> Genehmigung des Kanzlers. Der Kanzler kann <strong>die</strong> Genehmigungsbefugnis<br />
nach Satz 1 delegieren.<br />
3.10. Mehrarbeit / Überstunden<br />
Mehrarbeit o<strong>der</strong> Überstunden müssen vor ihrer Ableistung durch den Kanzler schriftlich angeordnet<br />
werden. Für angeordnete Mehrarbeit <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigten und <strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong>nen/Beamten<br />
o<strong>der</strong> Überstunden <strong>der</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen/Arbeitnehmer gelten <strong>die</strong> entsprechenden<br />
beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. Die Begrenzung des <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleichs<br />
nach Nummer 8.2. Satz 2 f<strong>in</strong>det beim Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden<br />
ke<strong>in</strong>e Anwendung. Mehrarbeit und Überstunden s<strong>in</strong>d geson<strong>der</strong>t zu erfassen bzw. geson<strong>der</strong>t<br />
zu kennzeichnen.<br />
Bei Anordnung von Mehrarbeit o<strong>der</strong> Überstunden ist das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats<br />
(ggf. des örtlichen Personalrats) zu beachten.<br />
4. <strong>Arbeitszeit</strong>ermittlung<br />
4.1. Elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />
Als Zeiterfassungssystem für <strong>die</strong> elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung wird das Zeiterfassungssystem<br />
AIDA verwendet. Wenn im E<strong>in</strong>zelfall ke<strong>in</strong>e Buchung möglich ist, ist e<strong>in</strong> Korrekturbeleg<br />
vorzulegen, vgl. auch Nr. 4.1.3. Hierbei gelten <strong>die</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Rahmen<strong>die</strong>nstvere<strong>in</strong>barung<br />
<strong>über</strong> E<strong>in</strong>führung und Betrieb des Zeiterfassungssystems AIDA.<br />
4.1.1.<br />
Die elektronische <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung erfolgt grundsätzlich <strong>über</strong> Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>als<br />
mittels entsprechen<strong>der</strong> Chipkarten. An Standorten <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung, an<br />
denen ke<strong>in</strong>e Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>als <strong>in</strong>stalliert s<strong>in</strong>d, erfolgt <strong>die</strong> Zeiterfassung, wenn <strong>die</strong><br />
technischen Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, mittels Onl<strong>in</strong>ebuchungen.<br />
4.1.2.<br />
Im Zeiterfassungssystem ist jeweils Dienstbeg<strong>in</strong>n, Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Pausen, Dienstende<br />
sowie jedes sonstige Verlassen und Wie<strong>der</strong>betreten <strong>der</strong> Dienststelle aus privatem Anlass<br />
o<strong>der</strong> aus Anlass von Dienstreisen o<strong>der</strong> Dienstgängen zu dokumentieren. Besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit,<br />
<strong>die</strong> Pausenzeiten elektronisch zu erfassen, ist e<strong>in</strong> Korrekturbeleg auszufüllen.<br />
E<strong>in</strong>e Pause im Umfang von 30 M<strong>in</strong>uten gilt auch dann als e<strong>in</strong>gebracht, wenn das Ende <strong>der</strong><br />
Pause vor Ablauf von 30 M<strong>in</strong>uten seit ihrem Beg<strong>in</strong>n erfasst worden ist und <strong>die</strong> Arbeit nicht<br />
durch weitere Pausen im Umfang von <strong>in</strong>sgesamt 30 M<strong>in</strong>uten unterbrochen wird. Soweit nur<br />
e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Pause <strong>in</strong> <strong>der</strong> Dienststelle verbracht o<strong>der</strong> wenn <strong>die</strong> Arbeit durch Pausen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Dienststelle von <strong>in</strong>sgesamt mehr als 30 M<strong>in</strong>uten unterbrochen wird, ist <strong>die</strong> Erfassung <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Dauer <strong>der</strong> Pausen, gegebenenfalls <strong>über</strong> e<strong>in</strong>e nachträgliche Berichtigung, erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3
4.1.3.<br />
Für <strong>die</strong> Beschäftigten <strong>der</strong> ZUV besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, ihre Buchungen onl<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zusehen.<br />
Sofern <strong>die</strong>s im E<strong>in</strong>zelfall (z.B. wegen fehlenden Netzzugangs am Arbeitsplatz) nicht möglich<br />
ist, kann nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats e<strong>in</strong> Monatsjournal bei <strong>der</strong> vom Kanzler bestimmten<br />
Stelle angefor<strong>der</strong>t werden. Fehlende o<strong>der</strong> falsche Buchungen s<strong>in</strong>d zeitnah mittels Korrekturbelegs<br />
nachzuholen bzw. zu berichtigen. Auf Anweisung <strong>der</strong> Vorgesetzten/des Vorgesetzten<br />
ist <strong>die</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> erfassten Daten auf dem Monatsjournal durch Unterschrift zu<br />
bestätigen und unverzüglich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vorgesetzten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Kenntnisnahme und Überprüfung<br />
bestätigen, an <strong>die</strong> vom Kanzler bestimmte Stelle zuzuleiten.<br />
4.1.4.<br />
Das zur Anwendung kommende Zeiterfassungssystem AIDA bietet <strong>die</strong> Möglichkeit, e<strong>in</strong> Informationstableau<br />
zu nutzen. In <strong>die</strong>sem Informationstableau können unterschiedlichste<br />
Gründe für e<strong>in</strong>e Abwesenheit angegeben werden. Hiervon dürfen nur <strong>die</strong> <strong>in</strong> Anlage 5 aufgelisteten<br />
Gründe genutzt werden.<br />
4.2. Arbeitsversäumnis<br />
4.2.1.<br />
Die Abwesenheit e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Beschäftigten aus e<strong>in</strong>em anerkannt wichtigen Grund (z.B. wegen<br />
e<strong>in</strong>es unumgänglichen Arztbesuchs) wird auf Antrag <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> täglichen Sollzeit auf<br />
<strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> angerechnet. Tritt e<strong>in</strong>e solche notwendige Abwesenheit während e<strong>in</strong>er Servicezeit<br />
auf, ist <strong>der</strong>/<strong>die</strong> Vorgesetzte unverzüglich zu <strong>in</strong>formieren.<br />
4.2.2.<br />
Für Beschäftigte, <strong>die</strong> während e<strong>in</strong>es Arbeitstages <strong>die</strong>nstunfähig krank werden und deshalb<br />
den Dienst beenden müssen, gilt auch <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheit bis<br />
zum Ende <strong>der</strong> für sie jeweils geltenden Sollzeit als <strong>Arbeitszeit</strong>. Unterschreitet <strong>die</strong> nach Satz 1<br />
berücksichtigungsfähige <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>die</strong> an dem jeweiligen Tag festgelegte Sollzeit, so wird<br />
<strong>die</strong>se als <strong>Arbeitszeit</strong> angerechnet.<br />
4.2.3.<br />
Bleiben Beschäftigte berechtigt e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Tage dem Dienst fern (z.B. wegen Urlaub,<br />
Dienstbefreiung, Krankheit o<strong>der</strong> Fortbildung), so gilt <strong>die</strong> an den jeweiligen Tagen festgelegte<br />
Sollzeit als abgeleistet. Dies gilt auch für <strong>die</strong> Ruhezeit aufgrund des Ableistens <strong>der</strong><br />
Rufbereitschaft, soweit <strong>die</strong> Ruhezeit Werktage betrifft (vgl. Punkt 8.4 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Rufbereitschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung).<br />
4.3. Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge<br />
Bei ganztägigen o<strong>der</strong> mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beschäftigten<br />
jeweils geltende Sollzeit als <strong>Arbeitszeit</strong> zu berücksichtigen, soweit <strong>die</strong> Dienstreise <strong>die</strong><br />
gesamte Sollzeit umfasst und <strong>die</strong> Reisezeiten nach <strong>der</strong> Art des Dienstgeschäftes auf <strong>die</strong><br />
Sollzeit anrechenbar s<strong>in</strong>d. Hiervon abweichend ist <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen Inanspruchnahme<br />
am Geschäftsort als <strong>Arbeitszeit</strong> zu erfassen, wenn sie <strong>die</strong> tägliche Sollzeit <strong>über</strong>steigt.<br />
Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten <strong>die</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen Inanspruchnahme am<br />
Geschäftsort sowie <strong>die</strong> Reisezeiten, soweit sie nach <strong>der</strong> Art des Dienstgeschäftes auf <strong>die</strong><br />
Sollzeit anrechenbar s<strong>in</strong>d, als <strong>Arbeitszeit</strong>. Über <strong>die</strong> Sollzeit h<strong>in</strong>ausgehende Zeiten des<br />
Dienstgeschäfts rechnen zur <strong>Arbeitszeit</strong>, <strong>über</strong> <strong>die</strong> Sollzeit h<strong>in</strong>ausgehende Reisezeiten werden<br />
zu e<strong>in</strong>em Drittel angerechnet, Reisezeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden<br />
zu zwei Dritteln angerechnet.<br />
Bei Dienstgängen wird entsprechend verfahren.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Dienstreise o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Dienstgang <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung angetreten o<strong>der</strong> beendet, so wird<br />
<strong>die</strong> Reisezeit nach Satz 1 und 2 bestimmt. Für <strong>die</strong> Reisezeiten werden jedoch höchstens <strong>die</strong><br />
4
Zeiten berücksichtigt, <strong>die</strong> aufzuwenden gewesen wären, wenn <strong>die</strong> Dienstreise o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Dienstgang an <strong>der</strong> Dienststelle angetreten o<strong>der</strong> beendet worden wäre.<br />
5. Handschriftliche <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />
5.1. Erfassung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />
Beschäftigte, <strong>die</strong> we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Zugang zum Zeiterfassungsterm<strong>in</strong>al noch e<strong>in</strong>en Onl<strong>in</strong>ezugang<br />
haben, führen handschriftliche <strong>Arbeitszeit</strong>aufzeichnungen. Jede und je<strong>der</strong> Beschäftigte trägt<br />
täglich Arbeitsbeg<strong>in</strong>n und Arbeitsende sowie Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Pausen <strong>in</strong> entsprechende<br />
Dokumente e<strong>in</strong>. Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung ihrer monatlichen Sollzeit verantwortlich.<br />
5.2. <strong>Arbeitszeit</strong>abrechnung<br />
Die Zeiterfassungsdokumente s<strong>in</strong>d nach Ablauf des vorgesehenen monatlichen Führungszeitraums,<br />
spätestens jedoch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, unter Gegen<strong>über</strong>stellung<br />
<strong>der</strong> Sollzeiten und <strong>der</strong> tatsächlich erbrachten Istzeiten abzurechnen.<br />
Bei <strong>der</strong> Abrechnung ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zeitguthaben o<strong>der</strong> Zeitschulden des vorangegangenen<br />
Führungszeitraumes <strong>der</strong> neue Iststand zu ermitteln und für den nächsten<br />
Führungszeitraum auf <strong>der</strong> neuen Zeiterfassungskarte vorzutragen.<br />
5.3. Abgabe <strong>der</strong> Zeiterfassungsdokumente<br />
Die ausgefüllten Karten s<strong>in</strong>d von den Beschäftigten zu unterzeichnen und bis spätestens<br />
zum 15. des Folgemonats <strong>der</strong> vom Kanzler bestimmten Stelle zuzuleiten. Nr. 4.1.3. gilt s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
6. Pflichten <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
6.1.<br />
Die Beschäftigten s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> Erbr<strong>in</strong>gung ihrer monatlichen Sollzeit im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen<br />
Abweichungen sowie für <strong>die</strong> sachliche und bei handschriftlicher <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />
auch für <strong>die</strong> rechnerische Richtigkeit <strong>der</strong> erfassten Daten verantwortlich.<br />
6.2.<br />
Der Missbrauch <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>se Regelungen geschaffenen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten<br />
(z.B. Manipulation <strong>der</strong> Zeiterfassungsanlage, Erfassung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> für an<strong>der</strong>e<br />
Beschäftigte o<strong>der</strong> vorsätzliche Falsche<strong>in</strong>tragungen) stellt bei Beamt<strong>in</strong>nen/Beamten e<strong>in</strong><br />
schweres Dienstvergehen dar und kann bei Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen/Arbeitnehmern e<strong>in</strong>e fristlose<br />
Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.<br />
7. Datenschutzrechtliche Behandlung <strong>der</strong> Zeiterfassungsdaten<br />
7.1.<br />
Das im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zeiterfassung anfallende Datenmaterial ist längstens zwei<br />
Jahre vorzuhalten, sofern im E<strong>in</strong>zelfall nicht e<strong>in</strong>e längere Frist erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Frist beg<strong>in</strong>nt<br />
mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Soweit im Rahmen <strong>der</strong> Zeiterfassung<br />
erhobene Daten auch für Zwecke <strong>der</strong> Verwaltung von Fehlzeiten verwendet werden, ist für<br />
<strong>die</strong> Ausson<strong>der</strong>ung <strong>die</strong>ser Daten <strong>die</strong> 5-Jahres-Frist des Art. 100g Abs. 2 Satz 1 BayBG zu<br />
beachten.<br />
7.2.<br />
Das Zeiterfassungssystem ist mit den <strong>in</strong> Art. 7 Abs. 2 BayDSG vorgeschriebenen technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen abzusichern (Passwortschutz, Verschlüsselungstechniken<br />
u.ä.).<br />
5
8. <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich<br />
8.1.<br />
Unterschreitungen o<strong>der</strong> Überschreitungen <strong>der</strong> täglichen Sollzeit sollen an an<strong>der</strong>en Tagen<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Abrechnungszeitraums (Kalen<strong>der</strong>jahr) im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten<br />
ausgeglichen werden. Die Ableistung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit bleibt<br />
hiervon unberührt. Liegen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei handschriftlicher <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung, ke<strong>in</strong>e<br />
Zeiterfassungsdokumente vor, ist ke<strong>in</strong> Abgleiten von Zeiten möglich.<br />
Am Monatsende darf das <strong>Arbeitszeit</strong>guthaben bzw. das Arbeitsdefizit nicht mehr als 40<br />
Stunden betragen. Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus vorhandenes Zeitguthaben verfällt, soweit nicht im E<strong>in</strong>zelfall<br />
durch den Kanzler e<strong>in</strong>e Ausnahmeregelung getroffen wurde. In begründeten Fällen kann<br />
mit Genehmigung des Kanzlers <strong>die</strong> Obergrenze für das <strong>Arbeitszeit</strong>guthaben auf maximal 100<br />
Stunden erhöht werden.<br />
8.2.<br />
Abweichend von <strong>der</strong> nach Nummer 3.4. bestehenden Anwesenheitspflicht können Beschäftigte<br />
mit Zustimmung <strong>der</strong> Vorgesetzten/des Vorgesetzten ganze Tage gegen E<strong>in</strong>arbeitung<br />
<strong>der</strong> ausfallenden Sollzeit frei nehmen, soweit <strong>die</strong>nstliche Gründe nicht entgegenstehen. Je<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr können maximal 24 Gleittage genommen werden, jedoch nicht mehr als fünf<br />
Gleittage je Kalen<strong>der</strong>monat. Führt Freizeitausgleich dazu, dass an e<strong>in</strong>em Arbeitstag ke<strong>in</strong><br />
Dienst zu verrichten ist, ist e<strong>in</strong> schriftlicher Antrag erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Der <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich kann auch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Erholungsurlaub <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Der <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise zu gewähren, dass <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit des jeweiligen<br />
Bereichs an den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitstagen dadurch nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />
8.3. Zeitausgleich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
Bei Beendigung des Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisses dürfen ke<strong>in</strong>e Zeitguthaben o<strong>der</strong> Zeitschulden<br />
mehr bestehen. Gleichwohl bestehende Zeitschulden führen zur Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Bezüge.<br />
9. Beson<strong>der</strong>e Regelungen<br />
9.1. Teilzeitbeschäftigte<br />
Teilzeitbeschäftigte haben <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> ebenfalls im Rahmen <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong><br />
abzuleisten. Für Teilzeitkräfte, <strong>der</strong>en <strong>in</strong>dividuelle Sollzeit an e<strong>in</strong>zelnen Wochentagen <strong>der</strong><br />
Sollzeit von Vollzeitkräften entspricht, gelten an <strong>die</strong>sen Tagen <strong>die</strong> Regelungen für Vollzeitkräfte.<br />
In den übrigen Fällen werden <strong>die</strong> Rahmenzeit und <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destarbeitszeit an den jeweiligen<br />
Arbeitstagen sowie <strong>die</strong> tägliche Höchstarbeitszeit im gleichen Verhältnis wie <strong>die</strong><br />
<strong>Arbeitszeit</strong> gekürzt. Ist <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> von Teilzeitbeschäftigten so e<strong>in</strong>geteilt, dass sich im<br />
Durchschnitt des Kalen<strong>der</strong>jahres weniger als fünf Arbeitstage <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>woche ergeben,<br />
so wird <strong>die</strong> Zahl <strong>der</strong> Tage für den <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich nach Nummer 8.2 Satz 2 im Verhältnis<br />
<strong>der</strong> durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />
9.2. Frauen <strong>in</strong> Mutterschutz<br />
Die tägliche Höchstarbeitszeit von Beschäftigten, auf <strong>die</strong> das Mutterschutzgesetz bzw. <strong>die</strong><br />
Verordnung <strong>über</strong> den Mutterschutz für Beamt<strong>in</strong>nen Anwendung f<strong>in</strong>det, darf 8 1/2 Stunden<br />
nicht <strong>über</strong>steigen.<br />
9.3. Jugendliche<br />
Beschäftigte unter 18 Jahren nehmen an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> unter Beachtung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Regelungen des § 11 AzV bzw. <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
teil.<br />
6
9.4. Telearbeit<br />
Beschäftigte mit Telearbeitsplätzen nehmen auch an den Tagen, an denen sie zu Hause<br />
Dienst leisten, an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> teil. Die <strong>Arbeitszeit</strong>en werden nach <strong>in</strong>dividueller<br />
Vere<strong>in</strong>barung handschriftlich o<strong>der</strong> onl<strong>in</strong>e erfasst.<br />
10. <strong>Arbeitszeit</strong><strong>über</strong>wachung<br />
Der Kanzler als Dienststellenleitung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e von ihm benannte Stelle <strong>über</strong>wacht <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung<br />
und <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> durch geeignete Maßnahmen,<br />
und kann sich hierzu je<strong>der</strong>zeit Buchungs<strong>über</strong>sichten o<strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>karten vorlegen lassen.<br />
11. E<strong>in</strong>schränkungen<br />
Die Teilnahme an <strong>der</strong> gleitenden <strong>Arbeitszeit</strong> kann im E<strong>in</strong>zelfall aus bestimmtem Anlass zur<br />
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs durch <strong>die</strong><br />
Vorgesetzte und den Vorgesetzten e<strong>in</strong>geschränkt werden. Dies gilt z.B. für Dienstbesprechungen,<br />
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, vorhersehbaren verstärkten Publikumsverkehr,<br />
Nachmittags- und Abendsprechstunden, Gruppenarbeiten und zur Erledigung term<strong>in</strong>gebundener<br />
Arbeiten. Soweit <strong>die</strong> E<strong>in</strong>schränkung e<strong>in</strong>e Woche <strong>über</strong>steigt, soll <strong>der</strong> Gesamtpersonalrat<br />
(ggf. <strong>der</strong> örtliche Personalrat) gehört werden.<br />
12. Ergänzende Bestimmungen<br />
Abweichende <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> Absprache zwischen Beschäftigtem/Beschäftigter<br />
und dem/<strong>der</strong> Vorgesetzten sowie nach Genehmigung durch den Kanzler<br />
o<strong>der</strong> <strong>die</strong> vom Kanzler bestimmten Stelle möglich.<br />
13. Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> tritt am 01.12.2010 <strong>in</strong> Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit e<strong>in</strong>er<br />
Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle e<strong>in</strong>er Kündigung verpflichten<br />
sich <strong>die</strong> Vertragsparteien, rechtzeitig vor Beg<strong>in</strong>n des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
e<strong>in</strong>e neue <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> abzuschließen. Die Regelungen <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong><br />
gelten bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er neuen <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> fort.<br />
7
Anlage 1<br />
zu Ziffer 2.1 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
In folgenden Bereichen gelten feste <strong>Arbeitszeit</strong>en:<br />
Leitwarte (siehe Schichtplan)<br />
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Anlage 2<br />
zu Ziffer 2.2 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
Bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> gelten folgende beson<strong>der</strong>e Regelungen zu Nr. 2.2.:<br />
Re<strong>in</strong>igungskräfte<br />
Dienstort Nürnberg:<br />
F<strong>in</strong>delgasse: Dienstbeg<strong>in</strong>n ab 7:00 Uhr, Dienstende spätestens 21:00 Uhr<br />
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Anlage 3<br />
zur Ziffer 3.1 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
Regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong><br />
Beamte:<br />
vom 01.08.2012 bis 31.07.2013:<br />
41 Stunden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
40 Stunden ab Beg<strong>in</strong>n des 51. Lebensjahres<br />
40 Stunden schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Beamte<br />
40 Stunden Jugendliche Beamte (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />
ab 01.08.2013:<br />
40 Stunden alle Beamten<br />
Stichtag für <strong>die</strong> Bemessung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> ist <strong>der</strong> Erste des Monats, <strong>in</strong> dem das maßgebliche<br />
Lebensjahr erreicht wird.<br />
Arbeitnehmer:<br />
Die wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt für alle Arbeitnehmer 40,1 Stunden (40 Stunden 6 M<strong>in</strong>uten).<br />
Ausnahmen:<br />
38,5 Stunden Beschäftigte <strong>in</strong> Wechselschicht<br />
40 Stunden Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
40 Stunden Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />
Tägliche Sollzeiten:<br />
Wöchentliche Tägliche Sollzeit<br />
<strong>Arbeitszeit</strong><br />
Std./M<strong>in</strong>. dezimal Verteilung auf Wochentage Pausenzeiten<br />
38,5 Stunden 7 Std. 42 M<strong>in</strong>. 7,70 Std. Mo bis Fr 7:30-15:42 12:00-12:30<br />
40,1 Stunden 8 Std. 1 M<strong>in</strong>. 8,01 Std. Mo, Di, Do und Fr 7:30-16:01 12:00-12:30<br />
(40 Std. 6 M<strong>in</strong>.) 8 Std. 2 M<strong>in</strong>. 8,03 Std. Mi 7:30-16:02 12:00-12:30<br />
40 Stunden 8 Std. 8,00 Std. Mo bis Fr 7:30-16:00 12:00-12:30<br />
41 Stunden 8 Std. 12 M<strong>in</strong>. 8,20 Std. Mo bis Fr 7:30-16:12 12:00-12:30<br />
Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich <strong>die</strong> Sollzeit entsprechend.<br />
Für Teilzeitbeschäftigte beg<strong>in</strong>nt (soweit nicht <strong>in</strong>dividuell vere<strong>in</strong>bart) <strong>die</strong> Sollzeit ab 7:30 Uhr<br />
im Umfang <strong>der</strong> jeweils e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>genden <strong>Arbeitszeit</strong>.<br />
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Anlage 4<br />
zur <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung vom<br />
22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
Servicezeiten: (Ziff. 3.7 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong>)<br />
In den folgenden Bereichen gilt während <strong>der</strong> angegebenen Servicezeiten jeweils <strong>die</strong> angegebene<br />
M<strong>in</strong>destzahl an anwesenden Mitarbeitern:<br />
Bereich<br />
Montag<br />
Freitag<br />
bis Donnerstag<br />
Beg<strong>in</strong>n Ende Beg<strong>in</strong>n Ende<br />
M<strong>in</strong>destzahl<br />
Referat L 3 8:00 Uhr 18:00 Uhr 8:00 Uhr 18:00 Uhr 1<br />
Referat G 2, Fachgruppe<br />
Klima / Lüftung<br />
14:00 Uhr 17:00 Uhr 10:00 Uhr 13:00 Uhr 1<br />
Referat G 2, Fachgruppe<br />
Sanitär<br />
14:00 Uhr 17:00 Uhr 10:00 Uhr 13:00 Uhr 1<br />
Referat G3, Fachgruppe<br />
Telekommunikation<br />
14:00 Uhr 16:00 Uhr 10:00 Uhr 12:00 Uhr 1<br />
Referat G 3, Telefonzentrale<br />
7:00 Uhr 19:00 Uhr 7:00 Uhr 19:00 Uhr 1<br />
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Anlage 5<br />
zu Ziffer 4.1.4 <strong>der</strong> <strong>Dienstvere<strong>in</strong>barung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zentralen</strong> Universitätsverwaltung<br />
vom 22.11.2010 i. d. F. vom 11.02.2013<br />
Folgende Gründe e<strong>in</strong>er Abwesenheit dürfen im Informationstableau angegeben werden:<br />
Abwesend<br />
Anwesend<br />
Abwesend bis TT.MM.JJJJ<br />
Pause<br />
Für Beschäftigte mit Telearbeit kann <strong>der</strong> Status „Anwesend“ während <strong>der</strong> Telearbeitszeiten<br />
mit e<strong>in</strong>em entsprechenden Zusatz versehen werden.<br />
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