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Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - Universität ...

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(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht<br />

gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre<br />

Lehraufgaben selbstständig wahr.<br />

(2) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet<br />

kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragte<br />

oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer<br />

Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der<br />

Weise übertragen wird, dass die Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert<br />

werden.<br />

Kapitel 6<br />

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

§ 77<br />

Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(1) Den fachpraktischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen an den<br />

Fachhochschulen anwendungsbezogene Dienstleistungen in der Lehre, für Forschungs- und<br />

Entwicklungsaufgaben und für künstlerisch-gestalterische Aufgaben. Insbesondere erbringen<br />

sie Dienstleistungen bei der fachpraktischen Anleitung und Betreuung der Studierenden sowie<br />

bei der Pflege und Verwaltung von Geräten und Anlagen.<br />

(2) Voraussetzungen für die Einstellung als fachpraktische Mitarbeiterin oder als<br />

fachpraktischer Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />

ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium sowie, wenn die Besonderheit der<br />

Stelle es erfordert, fachpraktische Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der<br />

Hochschule.<br />

§ 78<br />

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(1) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen nichtwissenschaftliche<br />

Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung sowie<br />

in der Verwaltung, dem technischen Dienst und dem Pflegedienst der Fachbereiche, der<br />

wissenschaftlichen und medizinischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten.<br />

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Zuordnung bestimmen sich nach den<br />

allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und diesem Gesetz.<br />

Kapitel 7<br />

Hilfskräfte<br />

§ 79<br />

Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte<br />

(1) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften obliegen Dienstleistungen in<br />

der Lehre, Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie die damit zusammenhängenden<br />

Verwaltungsaufgaben, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche<br />

und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Als Tutorinnen und Tutoren<br />

unterstützen sie im Rahmen der Studienordnungen studentische Arbeitsgruppen im Studium.<br />

Sie werden mit weniger als der Hälfte der für Angestellte geltenden durchschnittlichen<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.<br />

(2) Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte werden einem Fachbereich,<br />

einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet. Diese sind<br />

für die fachliche und didaktische Betreuung der Tutorien verantwortlich. Soweit sie<br />

dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einem sonstigen

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