Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern - Universität ...
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(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte nicht<br />
gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre<br />
Lehraufgaben selbstständig wahr.<br />
(2) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet<br />
kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragte<br />
oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer<br />
Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der<br />
Weise übertragen wird, dass die Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert<br />
werden.<br />
Kapitel 6<br />
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
§ 77<br />
Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
(1) Den fachpraktischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen an den<br />
Fachhochschulen anwendungsbezogene Dienstleistungen in der Lehre, für Forschungs- und<br />
Entwicklungsaufgaben und für künstlerisch-gestalterische Aufgaben. Insbesondere erbringen<br />
sie Dienstleistungen bei der fachpraktischen Anleitung und Betreuung der Studierenden sowie<br />
bei der Pflege und Verwaltung von Geräten und Anlagen.<br />
(2) Voraussetzungen für die Einstellung als fachpraktische Mitarbeiterin oder als<br />
fachpraktischer Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />
ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium sowie, wenn die Besonderheit der<br />
Stelle es erfordert, fachpraktische Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der<br />
Hochschule.<br />
§ 78<br />
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
(1) Den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen nichtwissenschaftliche<br />
Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben in der Hochschulverwaltung sowie<br />
in der Verwaltung, dem technischen Dienst und dem Pflegedienst der Fachbereiche, der<br />
wissenschaftlichen und medizinischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten.<br />
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstliche Zuordnung bestimmen sich nach den<br />
allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften und diesem Gesetz.<br />
Kapitel 7<br />
Hilfskräfte<br />
§ 79<br />
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte<br />
(1) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften obliegen Dienstleistungen in<br />
der Lehre, Forschung und in Entwicklungsvorhaben sowie die damit zusammenhängenden<br />
Verwaltungsaufgaben, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche<br />
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Als Tutorinnen und Tutoren<br />
unterstützen sie im Rahmen der Studienordnungen studentische Arbeitsgruppen im Studium.<br />
Sie werden mit weniger als der Hälfte der für Angestellte geltenden durchschnittlichen<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.<br />
(2) Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte werden einem Fachbereich,<br />
einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet. Diese sind<br />
für die fachliche und didaktische Betreuung der Tutorien verantwortlich. Soweit sie<br />
dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einem sonstigen