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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kreditfinanzierung Als ...

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<strong>Die</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rahmenbedingungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Kreditfinanzierung</strong><br />

<strong>Als</strong> Kreditnehmer sollten Sie die Grundzüge <strong>der</strong> von den Banken zu beachtenden<br />

Vorschriften mit Gesetzescharakter kennen. Dort wird <strong>der</strong> Rahmen abgesteckt, in dem sie<br />

sich im Kreditgeschäft bewegen können. Es handelt sich im Wesentlichen um drei Bereiche:<br />

• Kreditwesengesetz (KWG)<br />

• Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Risikomanagement <strong>der</strong> Kreditinstitute (MaRisk)<br />

• Basel II/Basel III<br />

Kreditwesengesetz (KWG)<br />

Dass Banken verpflichtet sind, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation ihrer<br />

Kreditnehmer zu verschaffen, ist in § 18 KWG verankert. Das heißt im Klartext: Vorlage von<br />

Bilanzen und ähnlich aussagekräftigen Unterlagen. Der Gesetzestext:<br />

§ 18 Kreditunterlagen<br />

(1) Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, <strong>der</strong> insgesamt 750 000 Euro o<strong>der</strong> 10 vom Hun<strong>der</strong>t des<br />

haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem<br />

Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbeson<strong>der</strong>e durch Vorlage <strong>der</strong><br />

Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das<br />

Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten o<strong>der</strong> auf die<br />

Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von <strong>der</strong> laufenden<br />

Offenlegung absehen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst<br />

genutzt wird, gesichert ist,<br />

2. <strong>der</strong> Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1<br />

und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und<br />

3. <strong>der</strong> Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei<br />

erbringt.<br />

Eine Offenlegung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im<br />

Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.<br />

(2) <strong>Die</strong> Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags o<strong>der</strong> eines<br />

Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.<br />

Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erfor<strong>der</strong>lichenfalls Auskünfte von Stellen<br />

sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung <strong>der</strong> Kreditwürdigkeit<br />

von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck <strong>der</strong> Übermittlung erheben, speichern<br />

o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>n. Bei Än<strong>der</strong>ung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den<br />

neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist<br />

die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. <strong>Die</strong> Bestimmungen zum Schutz personenbezogener<br />

Daten bleiben unberührt.<br />

<strong>Die</strong> Kreditnehmereinheit<br />

Für den Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH ist klar, dass die GmbH und er/sie als<br />

Person zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Wenn beide Kredit in Anspruch<br />

nehmen gibt es zwei Kreditverträge, also auch zwei Kreditnehmer; genau so denkt auch <strong>der</strong><br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Bank handelt es sich jedoch um eine so genannte Kreditnehmereinheit,<br />

sozusagen eine „Risikoeinheit“, weil die Eine nicht ohne die An<strong>der</strong>e auskommt und weil <strong>der</strong><br />

Gesellschafter/Geschäftsführer seine Einkünfte wie<strong>der</strong>um aus <strong>der</strong> Gesellschaft bezieht.


<strong>Die</strong> gesetzliche Bestimmung in § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG:<br />

„Zwei o<strong>der</strong> mehr natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />

bilden insofern eine Kreditnehmereinheit, als eine von ihnen unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

beherrschenden Einfluss über die an<strong>der</strong>en ausüben kann.<br />

Zwei o<strong>der</strong> mehr natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />

bilden insofern eine Risikoeinheit, als es die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten<br />

wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle<br />

Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den an<strong>der</strong>en zu Zahlungsschwierigkeiten führt.“<br />

<strong>Die</strong> Praxis: Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter,<br />

Kapitalgesellschaften und ihre mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter o<strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

und Unternehmen mit gleichen Gesellschaftern und intensiver wirtschaftlicher Verflechtung<br />

werden von den Banken als Kreditnehmereinheit angesehen. Manche Banken fassen den<br />

Begriff sogar noch weiter und bilden so genannte „wirtschaftliche Kreditnehmereinheiten“.<br />

Sämtliche Kreditbedingungen und <strong>der</strong> ganze Entscheidungsprozess beziehen sich dann<br />

immer auf die Kreditnehmereinheit.<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Risikomanagement <strong>der</strong> Kreditinstitute (MaRisk)<br />

In den MaRisk wird den Banken vorgeschrieben, wie sie ihr Kreditgeschäft zu organisieren<br />

haben, nämlich in die Bereiche<br />

• Markt<br />

• Marktfolge und<br />

• Kreditrisikoüberwachung<br />

Des Weiteren sind sie verpflichtet, ein Risikoklassifizierungsverfahren (Rating)<br />

einzurichten und risikoorientierte Konditionen zu berechnen.<br />

Nachfolgend sind einige <strong>der</strong> wesentlichen MaRisk-Vorschriften im Wortlaut des<br />

entsprechenden Rundschreibens wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

„Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung <strong>der</strong> Prozesse im Kreditgeschäft ist die klare<br />

aufbauorganisatorische Trennung <strong>der</strong> Bereiche Markt und Marktfolge bis einschließlich <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Geschäftsleitung. Bei kleinen Instituten sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Ausnahmen hinsichtlich <strong>der</strong> Funktionstrennung möglich“.<br />

„Das Institut hat Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf die<br />

Sanierung beziehungsweise Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter o<strong>der</strong> Bereiche<br />

beziehungsweise <strong>der</strong>en Einschaltung regeln. <strong>Die</strong> Verantwortung für die Entwicklung und die<br />

Qualität dieser Kriterien sowie <strong>der</strong>en regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des<br />

Bereichs Markt angesiedelt sein. <strong>Die</strong> Fe<strong>der</strong>führung für den Sanierungs- beziehungsweise<br />

den Abwicklungsprozess o<strong>der</strong> die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereichs<br />

Markt wahrzunehmen“.<br />

„Das Institut hat Kriterien festzulegen, wann ein Engagement einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist. <strong>Die</strong> Verantwortung für die Entwicklung<br />

und Qualität dieser Kriterien sowie <strong>der</strong>en regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des<br />

Bereichs Markt angesiedelt sein“.


„In jedem Institut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige<br />

beziehungsweise die turnusmäßige o<strong>der</strong> anlassbezogene Beurteilung <strong>der</strong><br />

Adressenausfallrisiken sowie gegebenenfalls <strong>der</strong> Objekt-/Projektrisiken einzurichten. Es sind<br />

Kriterien festzulegen, die im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Risiken eine nachvollziehbare<br />

Zuweisung in eine<br />

Risikoklasse gewährleisten“.<br />

„Abhängig vom Risikogehalt <strong>der</strong> Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen <strong>der</strong><br />

Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen o<strong>der</strong> anlassbezogenen Beurteilungen die<br />

Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten.<br />

Eine Überprüfung <strong>der</strong> Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen“.<br />

„Zwischen <strong>der</strong> Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und <strong>der</strong><br />

Konditionengestaltung sollte ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen“.<br />

<strong>Die</strong> praktischen Folgen aus dieser Vorschrift: Gute Ratingnote = günstige Konditionen,<br />

schlechte Ratingnote = ungünstige Konditionen. Ausnahmen sind zwar möglich, aber nicht<br />

üblich.

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