MandantenInfo Jahresende 2007/08 - WSG Bremen | WSG ...
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Steuerliche und wirtschaftliche Informationen<br />
zum Jahreswechsel <strong>2007</strong>/20<strong>08</strong><br />
<strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
<strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
<strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />
Osterdeich 64<br />
28 203 <strong>Bremen</strong><br />
Telefon 0421 33 96 33<br />
Telefax 0421 33 96 399<br />
E-Mail info@wsg-bremen.de<br />
www.wsg-bremen.de
Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel <strong>2007</strong>/20<strong>08</strong><br />
In eigener Sache ab Seite 3<br />
Steuerliche Initiativen der Bundesregierung ab Seite 5<br />
• Einigung über die Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts<br />
• Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />
• Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG<br />
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum <strong>Jahresende</strong> <strong>2007</strong> ab Seite 9<br />
• Reichensteuer<br />
• Kapitalgesellschaften<br />
• Personengesellschaften<br />
• Investitionsabzugsbetrag<br />
• Sonderabschreibung<br />
• Degressive Abschreibung<br />
• Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
• Abgeltungssteuer<br />
• Übungsleiterpauschale<br />
• Spenden<br />
• Gewerbesteuer<br />
• Mantelkauf<br />
• Gewinnschwelle für Bilanzierung<br />
• Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften<br />
• Jahresbescheinigung – Steuerbescheinigung<br />
• Verwaltungsakte<br />
Für alle Steuerpflichtigen ab Seite 13<br />
• Pendlerpauschale<br />
• Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht<br />
ab 20<strong>08</strong><br />
• Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-<br />
/Rürup-Rente<br />
• Steuerersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen<br />
• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />
oder Dienstleistungen<br />
bei Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
• Änderung bei der einkommensteuerlichen<br />
Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches<br />
Arbeitszimmer<br />
• Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte<br />
durch das Finanzamt<br />
• Steuerberaterkosten als Sonderausgaben<br />
• Elterngeld: Lohnsteuerklassenwahl und steuerliche<br />
Freibeträge<br />
• Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
des Kindes<br />
• Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge<br />
müssen schriftlich vorliegen<br />
• Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche<br />
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten<br />
– Übergangsregelung<br />
• Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige<br />
Kinder wegen Absenkung des Sparerfreibetrages<br />
• Aufwendungen für die Teilnahme an einem<br />
Fachkongress als Werbungskosten<br />
• Bewirtungsaufwendungen können als „Werbungskosten“<br />
abziehbar sein<br />
• Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />
Engagements tritt rückwirkend<br />
zum 1.1.<strong>2007</strong> in Kraft – höhere Spenden abziehbar<br />
• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />
sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleiben
Für Gewerbetreibende / Freiberufler ab Seite 24<br />
• Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben<br />
abziehbar<br />
• Thesaurierung nicht entnommener Gewinne<br />
• Der neue Investitionsabzugsbetrag für kleine<br />
und mittlere Betriebe<br />
• Zinsschranke<br />
• Die neue Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen<br />
an Arbeitnehmer bzw. Geschäftspartner<br />
• Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen<br />
• Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung<br />
• Die voraussichtlichen Sozialversicherungsgrenzen<br />
20<strong>08</strong><br />
• Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-<br />
Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei<br />
strukturellem Leerstand an<br />
• Neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen<br />
bzw. E-Mails<br />
• Künstlersozialabgabe kann jedes Unternehmen<br />
treffen<br />
• Aufbewahrungsfristen<br />
Für die GmbH und deren Geschäftsführer ab Seite 30<br />
• Körperschaftsteuersatz<br />
• Mantelkauf<br />
• Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />
ab <strong>2007</strong> strenger geahndet<br />
• Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen<br />
bei Ehegatten als Gesellschafter-<br />
Geschäftsführern<br />
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehrund<br />
Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
• Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei<br />
Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen<br />
Urlaub durch den Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer<br />
• Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus<br />
sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte<br />
Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen ab Seite 33<br />
• Änderung des Versicherungsvertragsrechts<br />
zum 1.1.20<strong>08</strong><br />
• Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft<br />
• Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln<br />
• Schadensersatz wegen unterbliebener Information<br />
über das Bestehen einer Unfallversicherung<br />
• Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch<br />
Abschluss eines eschäftsführerdienstvertrages<br />
• Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen<br />
Kündigung<br />
• Offenlegungspflichten<br />
- 2 -
In eigener Sache<br />
Unsere alljährlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Informationen zum Jahreswechsel senden<br />
wir den Freunden unseres Hauses mittlerweile im zehnten Jahr. Wir werden diese „Tradition“ auch<br />
in den nächsten Jahren fortsetzen.<br />
Um Ihnen aber auch sonst die Möglichkeit zu geben, sich mit aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen<br />
Informationen zu versorgen, erlauben wir uns auf unseren neuen Webauftritt hinzuweisen.<br />
Unter der Internetadresse<br />
www.wsg-bremen.de<br />
stellen wir mittlerweile monatlich neue steuerliche und wirtschaftliche Informationen ins Netz, die<br />
naturgemäß aktueller sind, als es ein jährliches Rundschreiben sein kann. Neben aktualisierten<br />
Informationen auch zu Inhalten dieses Rundschreibens können weitere Informationen, u.a. aus<br />
einer Bibliothek heruntergeladen oder unter einen Stichwortverzeichnis nachgeschlagen werden.<br />
Zusätzlich stellen wir in unserem Webauftritt auch unser Dienstleistungsangebot detailliert vor.<br />
Wie Sie dem Titelblatt unseres alljährlichen Rundschreibens entnehmen können, betreuen wir<br />
unsere Mandanten in mittlerweile drei Gesellschaften:<br />
– <strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
– <strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
– <strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Wir möchten Ihnen diese Gesellschaften gerne im Folgenden vorstellen:<br />
Die Sozietät <strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater besteht aus<br />
den drei namensgebenden Partnern<br />
– Diplom-Kaufmann Wolfgang Wingerning<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1949)<br />
– Diplom-Volkswirt Felix Senge<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1953 )<br />
– Diplom-Kaufmann Rainer Gerstmayr<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1965)<br />
und hat ihren Sitz, wie die <strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
am Osterdeich 64 in <strong>Bremen</strong>.<br />
Alle Partner waren vor ihrem Eintritt in die <strong>WSG</strong> in international ausgerichteten großen Wirtschaftsprüfungs-<br />
und Steuerberatungsgesellschaften ('big five') tätig und haben auf diesem Gebiet<br />
umfangreiche Erfahrungen gesammelt.<br />
- 3 -
Ihre Schwerpunkte liegen inzwischen in der Prüfung und Beratung mittelständischer Unternehmen<br />
aller Rechtsformen, überwiegend in den Rechtsformen der GmbH und GmbH & Co. KG. Teamarbeit<br />
und Vertretung zwischen den Partnern und unseren Mitarbeitern ist für uns, insbesondere bei größeren<br />
Mandaten, selbstverständlich. Daher stehen unseren Mandanten neben den verantwortlichen<br />
Partnern jederzeit weitere Ansprechpartner zur Verfügung.<br />
In <strong>Bremen</strong> sind neben den Partnern Wolfgang Wingerning, Felix Senge und Rainer Gerstmayr weitere<br />
Steuerberater bzw. auch Rechtsanwalt/ Steuerberater tätig. Unterstützt werden wir von Akademikern,<br />
die sich in Vorbereitung auf die Berufsexamina (Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer)<br />
befinden, sowie von Steuerfachangestellten. Insgesamt arbeiten derzeit rd. 25 Mitarbeiter für die<br />
<strong>WSG</strong> nur in <strong>Bremen</strong>. Bei der Betreuung einzelner größerer Projekte unterstützen uns zusätzlich<br />
freie Mitarbeiter, die selbst Steuerberater sind oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.<br />
Dr. Heinz Müller und Hans-Peter Willenbrock sind für die Niederlassung Sittensen zuständig, welche<br />
in Bürogemeinschaft mit der Steuerberatungsgesellschaft Willenbrock, Wesche & Collegen<br />
geführt wird. Diese Gesellschaft beschäftigt insgesamt rd. 50 Mitarbeiter mit vier weiteren Steuerberatern.<br />
Insgesamt stehen so rd. 75 Kollegen für die fachlichen Belange unserer Mandanten zur Verfügung.<br />
Die <strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft, ebenfalls mit Sitz am Osterdeich<br />
64 in <strong>Bremen</strong>, ergänzt unsere Gesellschaften im Hinblick auf Beratungsleistungen, die außerhalb<br />
unseres Kerngeschäfts Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung liegen.<br />
Sie wird verantwortlich von<br />
– Diplom-Kaufmann Stefan Walter<br />
Steuerberater (Jahrgang 1966)<br />
geleitet und übernimmt spezielle Beratungsaufträge, insbesondere im Bereich Sanierung und Unternehmensplanung.<br />
- 4 -
Steuerliche Initiativen der Bundesregierung<br />
• Einigung über die Eckpunkte eines<br />
neuen Erbschaftsteuerrechts<br />
Am 5.11.<strong>2007</strong> erzielte die Koalition einen Durchbruch<br />
zur Reform des Erbschaftssteuerrechts. Ziel<br />
ist es, dass neue Recht – im Erbfalle auf Antrag –<br />
rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong> ansonsten am Tag<br />
nach der Verkündung in Kraft treten zu lassen.<br />
Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens<br />
soll mit Wirkung zum 1.1.<strong>2007</strong> den verfassungsrechtlichen<br />
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />
entsprechen und eine realitätsgerechte<br />
Bewertung aller Vermögensklassen nach<br />
Verkehrswerten in Zukunft sicherstellen.<br />
Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch die<br />
Anhebung der persönlichen Freibeträge in der<br />
Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten,<br />
400.000 Euro für jedes Kind und 200.000 Euro<br />
für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es<br />
beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums<br />
auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen<br />
Belastung kommt. Das Erben eines „normalen“<br />
Einfamilienhauses bleibt damit i. d. R. auch<br />
weiterhin steuerfrei.<br />
Für die Unternehmensnachfolge insbesondere<br />
bei kleinen und mittelständischen Unternehmen<br />
will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der<br />
Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die<br />
Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich<br />
erhalten bleiben und der Betrieb über 15<br />
Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt<br />
wird.<br />
Nach der Planung darf die Lohnsumme in den<br />
zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr<br />
geringer sein als 70 % der durchschnittlichen<br />
Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.<br />
Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme<br />
soll zum Wegfall der Verschonung führen.<br />
Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme<br />
nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten<br />
Abschlags.<br />
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden<br />
höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu<br />
festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre,<br />
in denen die Mindestlohnsumme eingehalten<br />
wurde, erhalten.<br />
Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich<br />
vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer<br />
betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe<br />
der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens<br />
10 Arbeitnehmern, unterliegen nicht dem<br />
Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern<br />
sollen nur den allgemeinen Behaltensregelungen<br />
unterworfen werden.<br />
Um die im Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />
Unternehmensnachfolge schwierige gegenständliche<br />
Unterscheidung von produktivem und nicht<br />
produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen<br />
zu vermeiden, erfolgt eine normative<br />
Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens.<br />
Der Anteil des begünstigen Vermögens<br />
wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 %<br />
werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen<br />
– bei einer gleitenden Freigrenze von<br />
150.000 Euro. Mindestens 15 % des Vermögens<br />
unterliegen daher immer der Besteuerung. Auf<br />
den Wert des begünstigten Vermögens wird ein<br />
Abschlag von 100 % gewährt, wenn die vorher<br />
genannten Bedingungen eingehalten werden.<br />
Beispiel: Der Ehepartner erbt Privatvermögen in<br />
Höhe von 500.000 Euro und einen Betrieb im<br />
Wert von einer Million Euro.<br />
Für das Privatvermögen greift der neue persönliche<br />
Freibetrag von 500.000 Euro. Für das Betriebsvermögen<br />
werden eine Million Euro abzüglich<br />
85 % zugrunde gelegt. Es müssten also noch<br />
150.000 Euro versteuert werden. Hier kommt<br />
jedoch die betriebliche Freigrenze von 150.000<br />
Euro zum Tragen.<br />
Über die genaue Ausgestaltung können wir erst<br />
nach Vorliegen des Gesetzentwurfs – am besten<br />
in einem persönlichen Gespräch – konkret informieren.<br />
Sicherlich stecken die Tücken wieder im<br />
Detail.<br />
• Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />
Der Finanzausschuss des Bundestages hat in<br />
seiner Sitzung am 7.11.<strong>2007</strong> dem Entwurf eines<br />
Jahressteuergesetzes 20<strong>08</strong> mit Änderungen zugestimmt.<br />
Dabei stehen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums<br />
Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung<br />
im Vordergrund.<br />
Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder<br />
viele kleine Änderungen vollzogen, deren Gesamtauswirkungen<br />
häufig erst nach Inkrafttreten<br />
des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein<br />
werden. Hervorzuheben sind insbesondere die<br />
folgenden Maßnahmen:<br />
• Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen:<br />
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung<br />
übertragen die Eltern im<br />
Grundfalle zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre<br />
Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug,<br />
eine monatliche Geldrente zu leisten, die<br />
- 5 -
sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.<br />
Die Versorgungsleistungen können<br />
von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen<br />
werden und sind bei den Eltern als sonstige<br />
Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene<br />
Vermögen ausreichende Erträge abwirft.<br />
Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe<br />
gegen Versorgungsleistungen<br />
kann nach aktuellem Recht aber auch die Ü-<br />
bertragung von Geldvermögen, Wertpapieren,<br />
typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem<br />
Wohneigentum sein. Mit der gesetzlichen<br />
Änderung soll nur noch die Übertragung<br />
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,<br />
Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen<br />
Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens<br />
oder der Personengesellschaft<br />
begünstigt werden. Die Übertragung von<br />
Grundbesitz und Wertpapiervermögen war<br />
nach den Planungen für neu abgeschlossene<br />
Verträge nicht mehr in den Geltungsbereich<br />
der unentgeltlichen Vermögensübergabe einbezogen.<br />
Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen<br />
werden jedoch nach neuester Fassung im Wesentlichen<br />
nur Versorgungsleistungen im Zusammenhang<br />
mit der Übergabe von Geldvermögen,<br />
Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen<br />
(z.B. eigengenutztes Wohneigentum).<br />
Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben<br />
und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften<br />
bleiben insbesondere die<br />
Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn der<br />
Übergeber als Geschäftsführer tätig war und<br />
der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Ü-<br />
bertragung übernimmt.<br />
Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs<br />
soll für alle Versorgungsleistungen<br />
Anwendung finden, die auf nach dem<br />
31.12.<strong>2007</strong> abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen<br />
beruhen (Neuvertrag).<br />
Wählen die Beteiligten eine Vertragsgestaltung,<br />
die aufseiten des Vermögensübernehmers<br />
nach neuem Recht nicht mehr begünstigt<br />
ist, muss der Vertrag bis zum 31.12.<strong>2007</strong><br />
rechtswirksam abgeschlossen sein.<br />
• Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes:<br />
Die Voraussetzungen eines<br />
Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen werden<br />
jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich<br />
der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf<br />
begrenzt werden, wenn eine „unangemessene“<br />
rechtliche Gestaltung gewählt wird, die<br />
beim Steuerpflichtigen zu einem „gesetzlich<br />
nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führt. Ein<br />
Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein,<br />
wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung<br />
„außersteuerliche Gründe“ nachweisen kann,<br />
die „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />
beachtlich sind“.<br />
Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:<br />
Durch das JStG 20<strong>08</strong><br />
wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung<br />
von Aufwendungen für haushaltsnahe<br />
Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen,<br />
die in einem in der Europäischen<br />
Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum<br />
liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert.<br />
Nach der bisherigen Regelung war unter anderem<br />
Voraussetzung, dass die begünstigten<br />
Tätigkeiten im „inländischen“ Haushalt des<br />
Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird<br />
nun der innerhalb der Europäischen Union<br />
oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen.<br />
Anmerkung: Die Änderungen sind nach den<br />
derzeitigen Planungen in allen Fällen anzuwenden,<br />
in denen die Einkommensteuer noch<br />
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.<br />
• Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein<br />
elektronisches Verfahren: Ab 2011 brauchen<br />
sich Arbeitnehmer nicht mehr um die<br />
Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem<br />
Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche I-<br />
dentifikationsnummer und das Geburtsdatum<br />
mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten<br />
Daten beim Bundeszentralamt für Steuern<br />
in Bonn elektronisch abrufen kann.<br />
• Gewinnminderungsausschluss bei Gesellschafterdarlehen:<br />
Bei Eigenkapital ersetzenden<br />
Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte<br />
Gesellschafter, eine ihm nahestehende<br />
Person oder ein Dritter an die Gesellschaft<br />
gibt, wird grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen<br />
Veranlassung ausgegangen.<br />
Alle Gewinnminderungen auf die Darlehensforderung<br />
unterliegen dem Abzugsverbot.<br />
Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen<br />
aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen,<br />
dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens<br />
oder dem Verzicht auf<br />
Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen.<br />
Erfasst werden des Weiteren auch Aufwendungen<br />
des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme<br />
aus Sicherheiten oder Bürgschaften.<br />
Nicht erfasst werden laufende Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit dem Darlehen,<br />
wie z. B. Refinanzierungskosten. Auch<br />
Forderungen aus Rechtshandlungen, die ei-<br />
- 6 -
ner Darlehensgewährung vergleichbar sind,<br />
wie z. B. Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen oder Mietforderungen, fallen unter<br />
die Regelung.<br />
Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit<br />
nachzuweisen, dass unter den gleichen<br />
Umständen und zu den gleichen Konditionen<br />
auch ein fremder Dritter das Darlehen<br />
ausgereicht oder im Krisenfall stehen gelassen<br />
hätte.<br />
• Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials<br />
aus EK 02-<br />
Beständen: In Fällen mit hohen EK 02-<br />
Beständen wird die Regelung als Ausschüttungssperre<br />
empfunden. Das System der Körperschaftsteuererhöhung<br />
soll daher durch eine<br />
pauschale Abschlagzahlung ersetzt werden.<br />
Von dem am 31.12.2006 vorhandenen<br />
Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 %<br />
des EK 02-Bestandes mit 30 % verwendungsunabhängig<br />
besteuert. Der verbleibende Bestand<br />
entfällt und löst nach derzeitigen Planungen<br />
keine weitere Körperschaftsteuererhöhung<br />
aus.<br />
• Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung<br />
auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat<br />
hatte im Rahmen seiner Stellungnahme<br />
zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes<br />
20<strong>08</strong> vorgeschlagen, eine<br />
Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung<br />
der Kapitalertragsteueranmeldung zu<br />
schaffen. Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes<br />
wird dieser Vorschlag umgesetzt.<br />
Die Regelung ist erstmals für Kapitalerträge<br />
anzuwenden, die dem Gläubiger nach<br />
dem 31.12.20<strong>08</strong> zufließen.<br />
• Umsatzsteuerhaftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage:<br />
Die am 1.1.2004 eingeführte<br />
Regelung, die eine Haftung des leistenden<br />
Unternehmers begründet, wenn beim<br />
Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug berichtigt<br />
und die hierauf festgesetzte Steuer bei<br />
Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet<br />
worden ist, wird zum 1.1.20<strong>08</strong> aufgehoben.<br />
Das Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong> war bei Ausarbeitung<br />
dieses Informationsschreibens noch nicht<br />
verabschiedet. Die abschließende Beratung des<br />
Jahressteuergesetzes 20<strong>08</strong> ist für Ende November<br />
<strong>2007</strong> geplant.<br />
• Reform des GmbH-Gesetzes<br />
durch das MoMiG<br />
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) soll grundlegend<br />
modernisiert und zugleich dereguliert werden.<br />
Existenzgründungen sollen erleichtert, die Registereintragung<br />
von GmbHs beschleunigt und<br />
Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH<br />
bekämpft werden. Das Gesetz zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG) will diese Ziele umsetzen.<br />
Das Bundeskabinett hat am 23.5.<strong>2007</strong> den Regierungsentwurf<br />
des Gesetzes beschlossen. Das<br />
Inkrafttreten ist für die erste Hälfte 20<strong>08</strong> geplant.<br />
Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende<br />
Reform- und Entbürokratisierungsansätze<br />
als der Referentenentwurf aus dem vergangenen<br />
Jahr. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs<br />
im Einzelnen:<br />
Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen<br />
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung<br />
und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.<br />
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung/<br />
Übertragung von Geschäftsanteilen<br />
• Das Mindeststammkapital der GmbH soll von<br />
bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt<br />
werden, um Gründungen insbesondere<br />
im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.<br />
• Um den Bedürfnissen von Existenzgründern,<br />
die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital<br />
haben und benötigen, zu entsprechen, bringt<br />
der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH,<br />
die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.<br />
Es handelt sich dabei um eine GmbH,<br />
die ohne bestimmtes Mindeststammkapital<br />
gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne<br />
aber nicht voll ausschütten und soll auf<br />
diese Weise das Mindeststammkapital der<br />
normalen GmbH nach und nach ansparen.<br />
• Die Gesellschafter werden künftig individueller<br />
über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen<br />
bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass<br />
jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag<br />
von mindestens einem Euro lauten muss.<br />
Vorhandene Geschäftsanteile können künftig<br />
leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt<br />
und einzeln oder zu mehreren an einen<br />
Dritten übertragen werden.<br />
• Rechtsunsicherheiten im Bereich der<br />
Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt,<br />
dass das Rechtsinstitut der „verdeckten<br />
Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird.<br />
Der Entwurf sieht vor, dass die Gesellschafter<br />
künftig auch mit einer „verdeckten<br />
Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber<br />
der Gesellschaft erfüllen können. Der<br />
- 7 -
können. Der Gesellschafter muss aber beweisen,<br />
dass der Wert der verdeckten Sacheinlage<br />
den Betrag der geschuldeten Bareinlage<br />
erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die<br />
Differenz in bar erbringen.<br />
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags<br />
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a.<br />
Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird<br />
ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum<br />
GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster<br />
verwendet, ist keine notarielle Beurkundung<br />
des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine<br />
öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.<br />
Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag<br />
müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter<br />
identifizieren zu können. Natürlich<br />
bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig<br />
rechtlichen Rat einzuholen. Dies sollte auch in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
c) Beschleunigung der Registereintragung<br />
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister<br />
wurde bereits durch das Anfang <strong>2007</strong> in<br />
Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister sowie<br />
das Unternehmensregister (EHUG) erheblich<br />
beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten<br />
beim Handelsregister weiter:<br />
• Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand<br />
genehmigungspflichtig ist, wird das<br />
Eintragungsverfahren vollständig von der<br />
verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt.<br />
Das betrifft zum Beispiel Handwerksund<br />
Restaurantbetriebe oder Bauträger, die<br />
eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.<br />
• Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute<br />
und Personenhandelsgesellschaften keine<br />
Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht<br />
einreichen.<br />
• Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-<br />
Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die<br />
Stellung besonderer Sicherheitsleistungen<br />
verzichtet.<br />
• Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das<br />
Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann<br />
die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder<br />
sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn<br />
es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß<br />
aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen<br />
wird die Werthaltigkeitskontrolle<br />
durch das Registergericht auf die Frage beschränkt,<br />
ob eine „nicht unwesentliche“<br />
Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden<br />
Hinweisen kann damit künftig im Rahmen<br />
der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung<br />
veranlasst werden.<br />
Wesentliche Erhöhung der Attraktivität der GmbH<br />
als Rechtsform<br />
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität<br />
der GmbH nicht nur in der Gründung,<br />
sondern auch als „werbendes“, also am Markt<br />
tätiges, Unternehmen erhöht und Nachteile der<br />
deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen<br />
ausgeglichen werden.<br />
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland<br />
Zukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht<br />
werden, einen Verwaltungssitz zu wählen,<br />
der nicht notwendig mit dem Satzungssitz<br />
übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch<br />
im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum<br />
deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre<br />
Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen<br />
Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine<br />
attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne<br />
sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der<br />
vertrauten GmbH zu führen.<br />
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen<br />
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig<br />
nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die<br />
Gesellschafterliste eingetragen ist. So können<br />
Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach<br />
nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft<br />
steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen<br />
Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu<br />
werden.<br />
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen<br />
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste<br />
wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut.<br />
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt<br />
für einen gutgläubigen Erwerb von<br />
Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil<br />
erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass<br />
die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person<br />
auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige<br />
Eintragung in der Gesellschafterliste für<br />
mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben,<br />
so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber<br />
gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für<br />
den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als<br />
drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem<br />
wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die<br />
Neuregelung führt zu einer erheblichen<br />
Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von<br />
Anteilen älterer GmbHs.<br />
d) Sicherung des Cash-Pooling<br />
- 8 -
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich<br />
zwischen den Unternehmensteilen im<br />
Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften<br />
an die Muttergesellschaft zu einem<br />
gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im<br />
Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften<br />
Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.<br />
Obwohl das Cash-Pooling als Methode der<br />
Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll<br />
erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs in der Praxis<br />
Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit<br />
entstanden.<br />
Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und<br />
schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über<br />
das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen<br />
Betrachtung des Gesellschaftsvermögens<br />
zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft<br />
an einen Gesellschafter dann nicht als<br />
verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen<br />
gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch<br />
vorliegt, also der Gegenleistungs- oder<br />
Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen<br />
den Gesellschafter die Auszahlung deckt und<br />
zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung<br />
soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung<br />
gelten.<br />
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts<br />
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die<br />
Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH<br />
geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt<br />
werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz<br />
hinter allen anderen Gläubigern zurück.<br />
Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die<br />
Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH<br />
einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden<br />
sollen. Eine Unterscheidung zwischen<br />
„kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen<br />
wird es nicht mehr geben.<br />
Bekämpfung von Missbräuchen<br />
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle<br />
sollen durch verschiedene Maßnahmen effektiver<br />
bekämpft werden.<br />
• Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften<br />
soll beschleunigt werden. Das setzt voraus,<br />
dass die Gläubiger wissen, an wen sie<br />
sich wegen ihrer Ansprüche wenden können.<br />
Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister<br />
eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen<br />
werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften,<br />
Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften<br />
sowie Zweigniederlassungen<br />
(auch von Auslandsgesellschaften). Wenn<br />
unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung<br />
(auch durch Niederlegung) faktisch<br />
unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert,<br />
gegenüber juristischen Personen (GmbH,<br />
AG) eine öffentliche Zustellung im Inland zu<br />
bewirken.<br />
• Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit<br />
der Gesellschaft verpflichtet,<br />
bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung<br />
einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft<br />
keinen Geschäftsführer mehr, muss<br />
jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag<br />
stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund<br />
oder von der Führungslosigkeit<br />
keine Kenntnis. Geschäftsführer, die Beihilfe<br />
zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die<br />
Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit<br />
der Gesellschaft herbeiführen,<br />
sollen stärker in die Pflicht genommen<br />
werden.<br />
• Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer<br />
werden um Verurteilungen wegen<br />
Insolvenzverschleppung, falscher Angaben<br />
und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen<br />
aufgrund allgemeiner Straftatbestände<br />
mit Unternehmensbezug erweitert.<br />
Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr<br />
bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen<br />
des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen<br />
hat.<br />
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum <strong>Jahresende</strong> <strong>2007</strong><br />
Die zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform,<br />
die Einführung der Abgeltungssteuer<br />
2009, das Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />
und andere Regelungen machen es erforderlich,<br />
noch in diesem Jahr geeignete Maßnahmen zu<br />
ergreifen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren<br />
und Nachteile zu vermeiden.<br />
Damit Sie rechtzeitig reagieren können, sollen<br />
nachfolgend einige Hinweise und Empfehlungen<br />
aufgezeigt werden, die Ihnen nützlich sein können.<br />
Grundsätzlich gilt jedoch zu beachten, dass einzelne<br />
Änderungen, die zunächst vorteilhaft erscheinen,<br />
in einer „Gesamtgestaltung“ betrachtet<br />
werden müssen. Deshalb bitten wir Sie, vor jeder<br />
- 9 -
Aktion mit uns darüber zu sprechen, um Fehlgestaltungen<br />
zu vermeiden!<br />
• Reichensteuer: Für Einkünfte über 250.000<br />
Euro/ 500.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete)<br />
wurde ab <strong>2007</strong> der Spitzensteuersatz von 42 %<br />
auf 45 % angehoben. Diese Erhöhung galt aufgrund<br />
einer Sonderregelung zunächst nicht für<br />
Gewinneinkünfte. Nachdem die Regelung zum<br />
31.12.<strong>2007</strong> ausläuft, fallen ab diesem Datum alle<br />
Einkünfte darunter. Ab 20<strong>08</strong> greift die sog. „Reichensteuer“<br />
auch bei Gewinnen von Unternehmern,<br />
Freiberuflern und Land- und Forstwirten.<br />
Für Steuerpflichtige, die sich in diesem Einkommensbereich<br />
bewegen, lohnt u. U. – unter Berücksichtigung<br />
weiterer Faktoren und so weit<br />
möglich – eine Vorverlagerung von Einkünften<br />
noch in das Jahr <strong>2007</strong>. Bei Kapitalgesellschaften<br />
kann eventuell die gegenteilige Vorgehensweise<br />
sinnvoller sein (siehe nachfolgend).<br />
• Kapitalgesellschaften: GmbH und AG sind die<br />
heimlichen Gewinner der Unternehmensteuerreform.<br />
Nachdem der Körperschaftsteuersatz ab<br />
20<strong>08</strong> von 25 % auf 15 % gesenkt wird, sollten<br />
diese Gesellschaften so weit möglich und wirtschaftlich<br />
sinnvoll Gewinnverlagerungen in die<br />
Folgejahre vornehmen.<br />
Grundsätzlich gilt auch zu überlegen und für<br />
jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob Gewinnausschüttungen<br />
bereits bis Ende 20<strong>08</strong> vorgenommen<br />
werden sollten.<br />
• Personengesellschaften: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform<br />
20<strong>08</strong> wurde eine Tarifvergünstigung<br />
für nicht entnommene Gewinne<br />
bei Personengesellschaften eingeführt. Ob die<br />
neue Möglichkeit sinnvoll ist, muss für jeden<br />
einzeln geprüft werden. Liegt der individuelle<br />
Einkommensteuersatz über 28 % und besteht<br />
kein oder nur ein ganz geringer Entnahmebedarf,<br />
weil z. B. der Lebensunterhalt bzw. die Steuerzahlungen<br />
aus einer anderen Quelle bestritten<br />
werden können, dafür aber ein hoher Investitionsbedarf<br />
im betrieblichen Bereich, könnte sich<br />
die Thesaurierung trotz der dann höheren Nachversteuerung<br />
lohnen.<br />
Vorhandenes Eigenkapital sollte dann ggf. – sofern<br />
es die Liquidität erlaubt – bis zum<br />
31.12.<strong>2007</strong> noch entnommen werden.<br />
Die Tarifänderungen durch die Unternehmenssteuerreform<br />
20<strong>08</strong> werfen jetzt auch insbesondere<br />
bei den Personengesellschaften die Frage nach<br />
der günstigeren Rechtsform auf. Ergibt eine Prüfung,<br />
dass die GmbH aus steuerlicher, haftungsrechtlicher<br />
und gesamtwirtschaftlicher Sicht interessanter<br />
wäre als die Rechtsform des Personenunternehmens,<br />
kann eine Einbringung in eine<br />
Kapitalgesellschaft infrage kommen. Die geplante<br />
Modernisierung des GmbH-Rechts spielt bei den<br />
Überlegungen eine weitere große Rolle und<br />
könnte dann von Vorteil sein, wenn wenig Finanzmittel<br />
zur Gründung einer GmbH zur Verfügung<br />
stehen. Nach einem Gesetzentwurf der<br />
Bundesregierung sind u. a. die Herabsetzung des<br />
Stammkapitals auf 10.000 Euro bei nur hälftiger<br />
Soforteinzahlung, die Einführung einer neuen<br />
Rechtsform der Unternehmergesellschaft mit<br />
Stammkapital von unter 10.000 Euro sowie die<br />
Beschränkung der Beurkundungserfordernisse<br />
vorgesehen. Die Änderungen sollen noch im Jahr<br />
20<strong>08</strong> in Kraft treten.<br />
• Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung<br />
in der bisherigen Form kann i. d. R.<br />
nur noch für das Jahr 2006 in Anspruch genommen<br />
werden. Der die Ansparabschreibung ersetzende<br />
„Investitionsabzugsbetrag“ wird i. d. R.<br />
bereits für Wirtschaftsgüter angewendet, die nach<br />
dem 31.12.2006 angeschafft werden.<br />
Vorteile: Der Investitionsabzugsbetrag ist auch<br />
für Investitionen in gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
möglich. Die Investitionsfrist wurde<br />
von bisher zwei auf drei Jahre erweitert. Durch<br />
die leichte Anhebung der Fördergrenzen kommen<br />
mehr Steuerpflichtige in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages.<br />
Nachteile: Selbstständige, die ihren Gewinn<br />
durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln,<br />
dürfen nur noch bei einem Gewinn von bis<br />
zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag<br />
beanspruchen. Diese Grenze gilt bei Mitunternehmerschaften<br />
für die jeweilige Gesellschaft<br />
und nicht für den einzelnen Gesellschafter. Damit<br />
dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung in<br />
Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen können.<br />
Um trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages<br />
zu gelangen, wäre eine Änderung<br />
der Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung<br />
müsste aber wegen ggf. damit verbundener<br />
Nachteile geprüft werden.<br />
Die Wirtschaftsgüter, für die der Abzugsbetrag<br />
beansprucht wird, müssen zu mindestens 90 %<br />
betrieblich genutzt werden. Damit dürfte ein Investitionsabzugsbetrag<br />
für einen Unternehmer-<br />
Pkw, der auch privat genutzt wird, nur noch in<br />
seltenen Fällen in Betracht kommen. Nicht betroffen<br />
sind Pkw, die den Arbeitnehmern auch zur<br />
privaten Nutzung überlassen werden. Hierzu<br />
zählt auch der Pkw für den GmbH-<br />
Geschäftsführer.<br />
Die beliebte Möglichkeit, eine Ansparrücklage im<br />
Jahr mit einer hohen Steuerprogression vorzunehmen,<br />
um diese dann in den folgenden Jahren<br />
mit geringerer Steuerbelastung wieder aufzulösen,<br />
macht keinen Sinn mehr. Denn durch die<br />
- 10 -
Neuregelung wird bei nicht erfolgter Anschaffung<br />
der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs<br />
wieder rückgängig gemacht, was zu einer Steuernachforderung<br />
inkl. Verzinsung führt.<br />
Die günstige Sonderregelung für Existenzgründer<br />
entfällt komplett.<br />
• Die Sonderabschreibung von bis zu 20 % für<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />
wird ab 20<strong>08</strong> neu geregelt.<br />
Vorteil: Sie kann – unter weiteren Voraussetzungen<br />
– unabhängig von dem Investitionsabzugsbetrag<br />
in Anspruch genommen werden und zwar<br />
neben der linearen Abschreibung. Sie gilt auch<br />
für gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />
Nachteil: Die Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens<br />
90 % betrieblich genutzt werden. Damit<br />
dürfte wie beim Investitionsabzugsbetrag der<br />
auch privat genutzte Pkw des Unternehmers aus<br />
der günstigen Regelung fallen.<br />
• Degressive Abschreibung: Noch im Jahr <strong>2007</strong><br />
sollten geplante Anschaffungen oder Herstellungen<br />
von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen<br />
werden, um noch in den Genuss der<br />
degressiven Abschreibung (maximal 30 %) zu<br />
gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass die Lieferung<br />
bis zum 31.12.<strong>2007</strong> erfolgt sein muss. Die<br />
degressive Abschreibung entfällt für nach dem<br />
31.12.<strong>2007</strong> angeschaffte Wirtschaftsgüter komplett.<br />
Beispiel: Der Unternehmer X beschafft im Dezember<br />
<strong>2007</strong> eine Maschine für sein Unternehmen in<br />
Höhe von 60.000 Euro. Dadurch, dass die Maschine<br />
noch im Dezember geliefert wird, rettet X<br />
die Möglichkeit der degressiven Abschreibung<br />
auf die Lebenszeit der Anlage. Die degressive<br />
Abschreibung in <strong>2007</strong> beträgt (30 % von 60.000<br />
Euro = 18.000 Euro x 1/12 für den Monat Dezember<br />
=) 1.500 Euro. Im Jahr 20<strong>08</strong> können aber<br />
(58.500 x 30 % =) 17.550 Euro abgeschrieben<br />
werden.<br />
Bei der linearen Abschreibung könnten bei einer<br />
angenommenen sechsjährigen Abschreibungsdauer<br />
pro Jahr lediglich 10.000 Euro abgeschrieben<br />
werden.<br />
• Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro<br />
sollten noch – sofern möglich und wirtschaftlich<br />
sinnvoll – in <strong>2007</strong> angeschafft werden. Sie können<br />
im Jahr <strong>2007</strong> noch voll abgeschrieben werden.<br />
Ab 20<strong>08</strong> haben nur noch die Bezieher von<br />
Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger<br />
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung)<br />
diese Möglichkeit. Steuerpflichtige mit<br />
Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
bis 150 Euro sofort abschreiben.<br />
Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter<br />
1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem<br />
Sammelposten zusammengefasst und unabhängig<br />
von der Verbleibensdauer im Unternehmen<br />
über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig<br />
abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll<br />
sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut<br />
mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen<br />
und die „Sonderabschreibung“ in Anspruch zu<br />
nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer<br />
gering ist.<br />
Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich einen PC<br />
im Januar 20<strong>08</strong> zu einem Preis von 1.200 Euro<br />
an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten<br />
erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000<br />
Euro übersteigen. Im Jahr 20<strong>08</strong> können eine<br />
Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200<br />
Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro<br />
(33,33 % = Nutzungsdauer d=rei Jahre), insgesamt<br />
also 640 Euro, geltend gemacht werden.<br />
Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.<br />
• Abgeltungssteuer: Durch die Einführung einer<br />
Abgeltungssteuer von 25 % ab 2009 erscheint es<br />
sinnvoll, alle Kapitalanlagen bis spätestens<br />
31.12.20<strong>08</strong> zu überdenken. Gewinne aus nach<br />
diesem Datum gekauften Wertpapieren unterliegen<br />
beim Verkauf der Abgeltungssteuer von 25 %<br />
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.<br />
Die Neuregelung wirkt sich insbesondere für<br />
Anleger, die in Aktien investieren, um Kursgewinne<br />
zur realisieren, negativ aus, weil die sog.<br />
Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt. Für<br />
Aktienanleger fällt also für nach dem 31.12.20<strong>08</strong><br />
gekaufte Papiere grundsätzlich eine Abgeltungssteuer<br />
auf Veräußerungsgewinne an, auch wenn<br />
sie die Papiere über ein Jahr im Depot halten. Bis<br />
zum Stichtag haben Sie aber noch genügend Zeit,<br />
Ihre Anlagestrategie zu überdenken. Für sog.<br />
„Zertifikate“, z. B. Dax-Zertifikate, ist bereits ein<br />
früheres Einkaufsdatum, und zwar der 15.3.<strong>2007</strong>,<br />
maßgeblich. Beim Kauf nach dem 14.3.<strong>2007</strong> und<br />
Veräußerung ab dem 1.7.2009 unterliegt der<br />
Gewinn der neuen Regelung. Veräußerungen vor<br />
diesem Datum bleiben hingegen bei Einhaltung<br />
der Spekulationsfrist außer Acht.<br />
Die Anlage in thesaurierende Investmentfonds<br />
und Dachfonds wird attraktiver, da die Veräußerungsgewinne<br />
auf der Fondsebene steuerfrei<br />
bleiben. Die Abgeltungssteuer ist erst fällig, wenn<br />
der Anleger die Anteile verkauft.<br />
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />
werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern<br />
auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen,<br />
die der Steuerpflichtige in den folgenden<br />
- 11 -
Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung<br />
mit anderen Kapitaleinkünften ist somit<br />
nicht mehr möglich.<br />
Steuerpflichtige mit einem Einkommensteuersatz<br />
von über 25 % profitieren durch die Abgeltungssteuer<br />
bei festverzinslichen Wertpapieren. Mit der<br />
Abgeltungssteuer auf die Zinszahlungen ist die<br />
Steuerschuld getilgt. Eine Versteuerung zum<br />
persönlichen Steuersatz entfällt. Liegt der persönliche<br />
Einkommensteuersatz niedriger, können die<br />
Zinseinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung<br />
angesetzt werden. Die im Rahmen des<br />
Abgeltungsverfahrens zu viel einbehaltenen<br />
Steuern werden anteilig erstattet.<br />
Ist der derzeitige Einkommensteuersatz höher als<br />
der Abgeltungssteuersatz von 25 %, können sog.<br />
Nullkuponanleihen oder abgezinste Sparanlagen<br />
interessant sein, deren Fälligkeit nach dem<br />
1.1.2009 liegt. Entsprechend werden die angesammelten<br />
Erträge erst bei Fälligkeit oder Verkauf<br />
in 2009 oder später mit dem Abgeltungssteuersatz<br />
und nicht mit dem persönlichen Steuersatz<br />
besteuert.<br />
Mit der Geldanlage zusammenhängende Aufwendungen<br />
wie z. B. Depotgebühren, Schuldzinsen,<br />
Beratungskosten usw. können ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2009 nicht mehr als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden. Daher<br />
sollte im Zusammenhang mit fremdfinanzierten<br />
Wertpapieren geprüft werden, ob ein Verkauf<br />
dieser Papiere bzw. die Tilgung der Kredite vor<br />
dem 1.1.2009 sinnvoll ist.<br />
Auch GmbH-Ausschüttungen, die nicht zu den<br />
Betriebseinnahmen gehören, unterliegen ab<br />
2009 der 25%igen Abgeltungssteuer. Aufgrund<br />
des Halbeinkünfteverfahrens betrug die bisherige<br />
Belastung maximal 22,5 %. Auch hier können<br />
Werbungskosten wie z. B. Kreditzinsen für den<br />
Erwerb nicht mehr steuerlich angesetzt werden.<br />
• Übungsleiterpauschale: Das Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />
greift rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong>. Es sieht<br />
bereits für <strong>2007</strong> eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags<br />
von 1.848 auf 2.100 Euro sowie die<br />
Einführung einer sog. „Aufwandspauschale“ von<br />
bis zu 500 Euro jährlich für bestimmte freiwillige,<br />
unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung im<br />
gemeinnützigen Bereich vor.<br />
• Spenden: Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug<br />
von Spenden wird rückwirkend<br />
ab 1.1.<strong>2007</strong> auf 20 % des Gesamtbetrags der<br />
Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke<br />
angehoben.<br />
• Gewerbesteuer: Im Hinblick auf den Wegfall<br />
des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer<br />
und der darauf entfallenden Nebenleistungen<br />
sowie der 25%igen Hinzurechnung der<br />
Schuldzinsen usw. ab 20<strong>08</strong> (nach Abzug eines<br />
Freibetrags von 100.000 Euro) könnte Handlungsbedarf<br />
für dieses Jahr bestehen. Entlastend<br />
wirken sich hingegen die Senkung der Gewerbesteuermesszahl<br />
von 5 % auf 3,5 % und die Anhebung<br />
der Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />
die Einkommensteuer bei Personenunternehmen<br />
vom 1,8- auf das 3,8-fache im nächsten Jahr aus.<br />
• Mantelkauf: Zur Rettung des Verlustvortrags<br />
sollten Anteilsübertragungen ab 25 % noch in<br />
diesem Jahr vollzogen werden, sofern die übrigen<br />
Voraussetzungen nach altem Recht für den Verlustvortrag<br />
vorliegen.<br />
Die neue Regelung, die Verlustabzugsbeschränkungen<br />
bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
vorsieht, findet erstmal für den<br />
Veranlagungszeitraum 20<strong>08</strong> Anwendung.<br />
Anteilsübertragungen vor dem 1.1.20<strong>08</strong> bleiben<br />
unberücksichtigt. Durch das geplante Gesetz zur<br />
Förderung von Wagniskapital sind jedoch Erleichterungen<br />
zu erwarten.<br />
Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter einer<br />
GmbH. Er überträgt im Jahr <strong>2007</strong> 25 % seiner<br />
Anteile an B. Im Jahr 20<strong>08</strong> überträgt er weitere<br />
25 % der Anteile an B. Die neue Regelung findet<br />
hier keine Anwendung.<br />
• Gewinnschwelle für Bilanzierung: Das Erste<br />
Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die<br />
steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen.<br />
Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze<br />
von einem Umsatz von<br />
350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem<br />
1.1.<strong>2007</strong> gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn<br />
bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.<br />
Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes<br />
werden noch mehr<br />
Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht<br />
befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle<br />
auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit<br />
einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einem<br />
Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre,<br />
die nach dem 31.12.<strong>2007</strong> beginnen, zur<br />
Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen.<br />
Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.<br />
• Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften: Ab<br />
<strong>2007</strong> werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />
strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern<br />
bis zu 25.000 Euro geahndet. Jahresabschlüsse<br />
sind zwingend beim „Elektronischen<br />
Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen<br />
und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen.<br />
Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.<br />
- 12 -
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren<br />
bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das<br />
Bundesministerium für Justiz, das dann in der<br />
Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von<br />
Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr<br />
nötig.<br />
Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr,<br />
müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006<br />
bis zum 31.12.<strong>2007</strong> eingereicht werden.<br />
• Jahresbescheinigung – Steuerbescheinigung:<br />
Die Absenkung des Sparerfreibetrages von<br />
1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete) auf<br />
750/1.500 Euro ab <strong>2007</strong> führt i. d. R. zu vermehrtem<br />
Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer.<br />
Alle Steuerpflichtigen sollten daher ihre Freistellungsaufträge<br />
überprüfen und ggf., insbesondere<br />
bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken,<br />
Bausparkassen usw., korrigieren. Banken<br />
und Finanzdienstleister sind gesetzlich verpflichtet,<br />
über die Kapitalerträge und Veräußerungs-gewinne<br />
aus Finanzanlagen ihrer Kunden<br />
eine zusammenfassende Jahresbescheinigung zu<br />
erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung<br />
relevanten Daten aufgelistet. Zu beachten ist<br />
allerdings, dass die Jahresbescheinigung nicht<br />
die Steuerbescheinigung für die Anrechnung von<br />
Kapitalertragsteuer ersetzt.<br />
Sind Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag<br />
einbehalten worden, muss der<br />
Steuerpflichtige die jeweilige Steuerbescheinigung<br />
zwingend seiner Steuererklärung beifügen.<br />
Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand sollte<br />
mit der Bank die Erstellung einer Jahressteuerbescheinigung<br />
vereinbart werden.<br />
• Alle Verwaltungsakte bitte sofort nach Erhalt<br />
zur Überprüfung vorlegen! Sofern Sie uns keine<br />
Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide und<br />
alle weiteren Briefe des Finanzamtes erteilt haben,<br />
müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die<br />
Bescheide möglichst bald zur Überprüfung vorgelegt<br />
werden, damit bei Bedarf fristgerecht<br />
Rechtsmittel eingelegt werden können. Auch eine<br />
Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer<br />
ist nur bei rechtzeitigem Einspruch möglich. Die<br />
Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides.<br />
Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld<br />
der Vorausberechnung entspricht, kann<br />
die Einlegung eines Rechtsbehelfes – z. B. wegen<br />
den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln<br />
an gesetzlichen Vorschriften – geboten sein.<br />
Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld<br />
ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide<br />
und Verlustfeststellungen, haben Grundlagencharakter<br />
für Folgebescheide und müssen rechtzeitig<br />
geprüft und bei Bedarf angefochten werden.<br />
Eine Anfechtung des Folgebescheides ist<br />
insoweit nicht mehr möglich.<br />
Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis<br />
enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung<br />
aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer endgültig<br />
festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige<br />
Prüfung erfolgen kann, sollten uns die Verwaltungsakte<br />
nicht erst zusammen mit z. B. den<br />
Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort<br />
und separat zur Verfügung gestellt werden.<br />
Für alle Steuerpflichtigen<br />
• Die Einführung der Abgeltungssteuer<br />
ab dem Jahr 2009<br />
Bis 31.12.20<strong>08</strong> werden Zinsen, Dividenden und<br />
private Veräußerungsgewinne unterschiedlich<br />
besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne<br />
aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb<br />
der einjährigen Haltefrist – steuerfrei.<br />
Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung.<br />
Bei Dividenden liegt die Belastung<br />
durch die Einkommensteuer aufgrund des<br />
Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen<br />
Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 %<br />
(50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe<br />
von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.<br />
Mit der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong> wurde<br />
die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen.<br />
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte<br />
des Privatvermögens abgeschafft. Der Steuersatz<br />
beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer<br />
– insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet<br />
auf:<br />
• Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere<br />
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und<br />
Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,<br />
Dividenden, Erträge aus<br />
Investmentfonds, Zertifikatserträge<br />
• Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften,<br />
insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen<br />
und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />
nicht jedoch Immobilien<br />
- 13 -
Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für<br />
Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Beteiligungen als stiller Gesellschafter<br />
und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger<br />
und Schuldner einander nahestehende Personen<br />
sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder<br />
Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt<br />
werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft<br />
beteiligt ist – auch wenn der Gläubiger der<br />
Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende<br />
Person ist und bei sog. Back-to-back-<br />
Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen<br />
verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung<br />
betriebliche Gewinne z. B. in<br />
Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden<br />
und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz<br />
reduziert wird.<br />
Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu<br />
den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese<br />
Erträge werden regulär besteuert.<br />
Leistungen aus Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss<br />
nach dem 31.12.2004), bei denen<br />
nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
der Versicherungsleistung und den geleisteten<br />
Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls<br />
nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer.<br />
Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />
Dies gilt in den Fällen, in<br />
denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von<br />
zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt<br />
wird.<br />
Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür<br />
werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B.<br />
Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland<br />
dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen<br />
den Steuerabzug vorzunehmen und<br />
an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem<br />
Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers<br />
grundsätzlich abgegolten.<br />
Die sog. „Spekulationsfrist“ von einem Jahr bei<br />
Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009<br />
gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von<br />
Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
erfolgt demnach unabhängig von der Haltedauer<br />
beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis<br />
31.12.20<strong>08</strong> erworben werden, gilt jedoch die alte<br />
Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung<br />
von solchen Papieren nach einer Haltefrist<br />
von einem Jahr steuerfrei bleiben.<br />
Für die Besteuerung von Kapitalforderungen<br />
sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor,<br />
die insbesondere Gewinne aus lang laufenden<br />
Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger<br />
„Spekulationsfrist” gilt nach neuem<br />
Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die<br />
Forderung vor dem 15.3.<strong>2007</strong> erworben wurde.<br />
Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 20<strong>08</strong>) gilt<br />
die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung<br />
vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.<br />
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist<br />
der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag<br />
(= zusammengefasster Sparer-<br />
Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-<br />
Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für<br />
Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert<br />
wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug<br />
ist nicht möglich. Die tatsächlichen<br />
Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren<br />
und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung<br />
von Wertpapieren gehen steuerlich verloren.<br />
Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug<br />
wird von führenden Steuerexperten<br />
als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.<br />
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen<br />
kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften<br />
verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen<br />
werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit<br />
anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag<br />
in das Vorjahr ist nicht möglich.<br />
Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch<br />
den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter<br />
stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte<br />
in der Steuererklärung anzugeben<br />
und so den Unterschiedsbetrag zwischen der<br />
einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich<br />
zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten.<br />
Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und<br />
einem höheren Einkommensteuersatz als 25 %<br />
profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer,<br />
liegt der Spitzensteuersatz doch zzt.<br />
bei 42 % (bzw. 45 % für „Reiche“).<br />
Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur<br />
in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.<br />
• Pendlerpauschale<br />
Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> sind Aufwendungen eines<br />
Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung<br />
grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und<br />
werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer<br />
„wie Werbungskosten“ behandelt. Mit Beschluss<br />
vom 23.8.<strong>2007</strong> stellte der Bundesfinanzhof fest,<br />
dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />
dieser Regelung bestehen.<br />
Die Finanzverwaltung teilt in ihrem Schreiben<br />
vom 4.10.<strong>2007</strong> mit, dass sie Anträgen auf Aussetzung<br />
der Vollziehung stattgeben wird, mit denen<br />
Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen<br />
die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags<br />
auf der Lohnsteuerkarte begehren, Aufwendungen<br />
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-<br />
oder Betriebsstätte auch für die ersten 20<br />
Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen.<br />
- 14 -
Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen<br />
oder künftig ergehende<br />
Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume<br />
ab <strong>2007</strong>. Die Aussetzung der<br />
Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids<br />
kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter<br />
Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge<br />
führen.<br />
Der Beschluss des BFH und das Schreiben der<br />
Finanzverwaltung haben auch Einfluss auf die<br />
Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.<br />
Diese können seit <strong>2007</strong> nach derzeitiger Gesetzeslage<br />
nur noch mit 15 % pauschal besteuert<br />
werden, soweit die Grenze von 20 km überschritten<br />
wird. Hier bestehen noch erhebliche Unsicherheiten,<br />
wie in der Praxis zu verfahren ist.<br />
Entsprechendes gilt für die Behandlung der Beiträge<br />
zur Sozialversicherung sowie u. U. für die<br />
Auswirkungen auf das Kindergeld.<br />
Die letzte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit<br />
der Pendlerpauschale trifft das Bundesverfassungsgericht.<br />
Anmerkung: Die Steuerbescheide <strong>2007</strong> ergehen<br />
voraussichtlich vorläufig. Um jedoch Aussetzung<br />
der Vollziehung zu erreichen, ist ein Einspruch<br />
nötig.<br />
• Neue Regeln beim steuerlichen<br />
Reisekostenrecht ab 20<strong>08</strong><br />
Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-<br />
Richtlinien 20<strong>08</strong> (LStR) hat die Bundesregierung<br />
u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen<br />
Behandlung von Reisekosten getroffen. Darunter<br />
fallen:<br />
Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet<br />
bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten<br />
bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit<br />
und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 20<strong>08</strong> vereinheitlicht<br />
die Verwaltung die unterschiedlichen<br />
Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste<br />
Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der<br />
Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner<br />
Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen<br />
Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch<br />
dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner<br />
individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise<br />
nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten<br />
oder auf einem Fahrzeug tätig wird.<br />
Übernachtungskosten: Nach derzeitiger Regelung<br />
können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer<br />
Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland<br />
die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder<br />
pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie<br />
keinen Einzelnachweis vorlegen – auch dann,<br />
wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für<br />
Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen<br />
für die jeweiligen Länder zum<br />
Tragen.<br />
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis<br />
für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und<br />
lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen,<br />
so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der<br />
Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im<br />
Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung<br />
im Ausland ist der Übernachtungspreis<br />
um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden<br />
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
zu reduzieren. Diese Regelung gilt<br />
bis 31.12.<strong>2007</strong>.<br />
Ab 1.1.20<strong>08</strong> gilt für Inlandsübernachtungen die<br />
gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen<br />
dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis<br />
enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in<br />
diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages<br />
für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
gekürzt werden<br />
• Beispiel Inland: Hotelrechnung inkl. Frühstück<br />
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro<br />
./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro.<br />
• Beispiel Monaco: Hotelrechnung inkl. Frühstück<br />
100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100<br />
Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro.<br />
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen<br />
enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils<br />
40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen<br />
Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
mit einer Abwesenheitsdauer von 24<br />
Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung<br />
demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.<br />
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber<br />
nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den<br />
Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.20<strong>08</strong><br />
können für Übernachtungskosten sowohl im Inland<br />
wie auch im Ausland keine „pauschalen“<br />
Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten<br />
angesetzt werden.<br />
• Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für<br />
seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-<br />
mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg<br />
legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag<br />
für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber<br />
kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag<br />
für Übernachtung in Höhe von (52 Euro<br />
x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei<br />
erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten<br />
nicht, kann der Arbeitnehmer<br />
– weil er keinen Übernachtungsbeleg<br />
vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen.<br />
- 15 -
Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.20<strong>08</strong> regelmäßig<br />
ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung<br />
o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten<br />
– als Werbungskosten – erforderlich<br />
sein.<br />
Nachdem die Reisekostenregelungen auch für<br />
Gewinnermittler gelten, können auch Unternehmer<br />
nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung<br />
nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben<br />
geltend machen.<br />
• Erhebliche Verbesserungen bei der<br />
Basis-/Rürup-Rente<br />
Das Jahressteuergesetz <strong>2007</strong> sieht neben zahlreichen<br />
Änderungen auch Verbesserungen bei der<br />
steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von<br />
großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten<br />
Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung<br />
zwischen dem Abzugsbetrag nach altem<br />
und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019<br />
steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden.<br />
Die bisherige Günstigerprüfung führte in<br />
manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer<br />
Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug<br />
zuließ. Um dies zu verhindern, wurde<br />
das Einkommensteuergesetz dahingehend<br />
modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-<br />
/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem<br />
Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.<br />
Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige<br />
attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006<br />
in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu<br />
berufsständischen Versorgungskassen.<br />
Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr <strong>2007</strong><br />
voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt<br />
12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie<br />
für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung)<br />
i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere<br />
Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.<br />
Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)<br />
Basisversorgung<br />
(64 % von 12.000 Euro): 7.680 Euro<br />
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:<br />
(Höchstbetrag)<br />
2.400 Euro<br />
Gesamt<br />
10.<strong>08</strong>0 Euro<br />
Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)<br />
Vorsorgeaufwendungen gesamt 18.000 Euro<br />
Abzugsfähiger Höchstbetrag 5.069 Euro<br />
Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag<br />
(Neuregelung ab 1.1.2006)<br />
sonstige Vorsorgeaufwendungen 6.000 Euro<br />
Vorwegabzug<br />
verbleiben<br />
Höchstbetrag<br />
verbleiben<br />
höchstens anzusetzen<br />
Gesamt<br />
3.068 Euro<br />
2.932 Euro<br />
1.334 Euro<br />
1.598 Euro<br />
667 Euro<br />
5.069 Euro<br />
Abzugsvolumen<br />
5.069 Euro<br />
Erhöhungsbetrag<br />
(64 % von 12.000 Euro) 7.680 Euro<br />
Gesamt<br />
12.749 Euro<br />
Der Steuerpflichtige kann <strong>2007</strong> einen Sonderausgabenabzug<br />
i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.<br />
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind<br />
unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben<br />
abziehbar:<br />
• Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung<br />
einer monatlichen lebenslangen Rente<br />
vorsehen.<br />
• Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B.<br />
Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und<br />
Hinterbliebenenversorgung).<br />
• Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />
dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht<br />
veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.<br />
• Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf<br />
vorzeitige Auszahlung haben.<br />
Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der<br />
Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert.<br />
Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften<br />
und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen,<br />
wie z. B. Pensionskassen<br />
und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten.<br />
Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen<br />
sicherlich neben der besseren steuerlichen<br />
Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität<br />
bringen.<br />
• Steuerersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen<br />
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können<br />
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
in Privathaushalten geltend gemacht werden.<br />
Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer<br />
um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens<br />
je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Die Regelung<br />
wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen<br />
für pflegebedürftige Personen<br />
erweitert.<br />
- 16 -
Nach der neuen gesetzlichen Regelung können<br />
rückwirkend zum 1.1.2006 auch alle Handwerkerrechnungen,<br />
die vom Mieter oder Eigentümer<br />
für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung<br />
bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von<br />
600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der<br />
Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht<br />
darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder<br />
Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt.<br />
Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten<br />
(keine Materialkosten) zzgl. USt.<br />
Auch Umzugskosten, so weit sie von Umzugsspeditionen<br />
durchgeführt werden, werden begünstigt.<br />
Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen,<br />
bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />
festgestellt wurde oder ein Anspruch auf<br />
Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden<br />
durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Bei<br />
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen<br />
verdoppelt sich der Höchstbetrag für<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro,<br />
was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200<br />
Euro im Jahr bedeutet.<br />
Durch das JStG 20<strong>08</strong> wird der Anwendungsbereich<br />
der Steuerermäßigung von Aufwendungen<br />
für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />
bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen<br />
Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum<br />
liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert.<br />
Nach der bisherigen Regelung war unter anderem<br />
Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten<br />
im „inländischen“ Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
erfolgten. Begünstigt wird nun der<br />
innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums liegende Haushalt<br />
des Steuerpflichtigen.<br />
Die Änderungen sind nach den derzeitigen Planungen<br />
in allen Fällen anzuwenden, in denen die<br />
Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig<br />
festgesetzt ist.<br />
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen zwingend<br />
durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung<br />
durch einen Kontoauszug nachgewiesen<br />
werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.<br />
Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen<br />
sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!<br />
• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />
oder Dienstleistungen<br />
bei Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sich am<br />
3.11.2006 in einem Anwendungsschreiben zu<br />
den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />
oder Dienstleistungen geäußert,<br />
das für die Praxis wichtige Erläuterungen<br />
enthält.<br />
Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen.<br />
So gehören zu den ab 2006 steuerlich<br />
geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch<br />
die Reparatur und Wartung von Gegenständen im<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine,<br />
Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder<br />
Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen.<br />
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen<br />
gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen<br />
Dienstleistungen.<br />
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als<br />
Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung<br />
auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann<br />
die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen,<br />
wenn die begünstigten Aufwendungen in der<br />
Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden,<br />
der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen<br />
ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers<br />
anhand seines Beteiligungsverhältnisses<br />
individuell errechnet wird. Der Verwalter<br />
kann den Anteil des Wohnungseigentümers<br />
bescheinigen. Auch der Mieter einer Wohnung<br />
kann die Steuerermäßigung beanspruchen,<br />
wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten<br />
Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen oder<br />
handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter<br />
müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer<br />
erbringen.<br />
Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen<br />
in allen noch offenen Fällen ab 2003<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
• Änderung bei der einkommensteuerlichen<br />
Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches<br />
Arbeitszimmer<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich<br />
in einem mehrseitigen Schreiben zu den Neuregelungen<br />
beim Arbeitszimmer ab dem 1.1.<strong>2007</strong>.<br />
Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches<br />
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung<br />
nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />
abgezogen werden, wenn das häusliche<br />
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten<br />
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.<br />
Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt<br />
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung<br />
des Steuerpflichtigen, wenn dort Handlungen<br />
vorgenommen und Leistungen erbracht<br />
werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche<br />
oder berufliche Tätigkeit wesentlich und<br />
prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt<br />
sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt<br />
der betrieblichen und beruflichen Betätigung.<br />
Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der<br />
- 17 -
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt<br />
lediglich eine indizielle Bedeutung zu.<br />
Bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines<br />
Mehrfamilienhauses befindlichen Raums, der<br />
nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen<br />
gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde,<br />
kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer<br />
handeln, das nicht unter das Abzugsverbot<br />
fällt. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche<br />
Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten<br />
Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht.<br />
Zu beachten gilt, dass Räume, bei denen es sich<br />
um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume<br />
handelt, selbst dann nicht unter die Abzugsbeschränkung<br />
fallen, wenn sie an die Wohnung<br />
angrenzen! Die genaue Abgrenzung wird<br />
hier in Zukunft von besonderer Bedeutung sein.<br />
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie<br />
vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B.<br />
Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen<br />
sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher<br />
Veranlassung als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />
Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände,<br />
die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers<br />
dienen, gehören jedoch nicht zu den<br />
abziehbaren Aufwendungen.<br />
Ein unter die steuerlichen Einschränkungen fallendes<br />
häusliches Arbeitszimmer liegt nach Auffassung<br />
des BMF in folgenden Fällen regelmäßig<br />
vor:<br />
• häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters,<br />
selbstständigen Übersetzers<br />
oder selbstständigen Journalisten,<br />
• bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden<br />
oder unmittelbar gegenüberliegenden<br />
Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,<br />
• häusliches ausschließlich beruflich genutztes<br />
Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin,<br />
in dem diese Musikunterricht erteilt.<br />
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer<br />
gehören insbesondere die anteiligen<br />
Aufwendungen für Miete, Gebäude-<br />
Abschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzung,<br />
Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite,<br />
die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur<br />
des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet<br />
worden sind, Wasser- und Energiekosten,<br />
Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren,<br />
Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,<br />
Renovierungskosten.<br />
Aufzeichnungspflichten: Bitte beachten Sie, dass<br />
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />
bei der Gewinnermittlung nur Berücksichtigung<br />
finden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind;<br />
entsprechende Belege müssen also vollständig<br />
vorhanden sein.<br />
Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden<br />
Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung<br />
ermittelt werden, wenn nach Ablauf des<br />
Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung<br />
aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes<br />
erfolgt. Entsprechendes gilt für die<br />
verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasserund<br />
Energiekosten. Abschreibungsbeträge können<br />
einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des<br />
Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufgezeichnet<br />
werden.<br />
• Kosten der Erteilung verbindlicher<br />
Auskünfte durch das Finanzamt<br />
Mit dem Jahressteuergesetz <strong>2007</strong> wurde die Einführung<br />
einer Gebührenpflicht für verbindliche<br />
Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen.<br />
Für die große Masse der Steuerbürger gilt jedoch<br />
nach wie vor: Allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen<br />
des Finanzamts bleiben auch künftig<br />
kostenfrei.<br />
Wenn sich ein Steuerpflichtiger im Finanzamt<br />
also nach der künftigen steuerlichen Behandlung<br />
bestimmter Ausgaben wie Fahrtkosten für den<br />
Weg zu Arbeit oder Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
erkundigt, so erhält er diese Auskunft<br />
auch weiterhin unentgeltlich. Die Gebührenregelung<br />
betrifft ausschließlich den Sonderfall der<br />
„verbindlichen Auskunft“, der eine – in der Regel<br />
langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung<br />
entfaltet.<br />
Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines<br />
förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen<br />
Verfahren erteilt werden und dauerhafte<br />
Planungssicherheit zum Ziel haben.<br />
Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch<br />
nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die<br />
Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind<br />
hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige<br />
Gutachten, die häufig sogar an die<br />
Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur<br />
Bearbeitung weitergereicht werden.<br />
Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert<br />
berechnet, den die verbindliche Auskunft für<br />
den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich<br />
nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der<br />
Mindestgegenstandswert 5.000 Euro beträgt, was<br />
dann eine Mindestgebühr in Höhe von 121 Euro<br />
bedeutet. Bei einem Gegenstandswert von<br />
500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe<br />
von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist<br />
auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert<br />
auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so<br />
kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro<br />
- 18 -
je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch<br />
100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten<br />
wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt<br />
abgestellt.<br />
• Steuerberaterkosten als Sonderausgaben<br />
Für die Berücksichtigung von Sonderausgaben ist<br />
das Abflussprinzip maßgeblich. Steuerberatungskosten,<br />
die nach dem 31.12.2005 gezahlt werden,<br />
können daher steuerlich nicht mehr als<br />
Sonderausgaben berücksichtigt werden, unerheblich,<br />
für welchen Zeitraum sie angefallen<br />
sind.<br />
Für einheitliche Aufwendungen, die sowohl den<br />
Bereich der Einkünfte als auch den der Lebensführung<br />
betreffen, bedarf es für die Berücksichtigung<br />
bei den Einkünften eines objektiven Aufteilungsmaßstabs.<br />
Die Vereinfachungsregel, wonach<br />
bei Aufwendungen bis 520 Euro der Zuordnung<br />
des Steuerpflichtigen gefolgt wird, ist mit<br />
Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006<br />
nicht mehr anwendbar.<br />
Von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge<br />
der Lohnsteuerhilfevereine sind mangels objektivem<br />
Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich<br />
der Lebensführung zuzuordnen.<br />
Zwischenzeitlich sind mehrere Verfahren bei<br />
Finanzgerichten anhängig, bei denen es um die<br />
Frage geht, ob die Versagung des Sonderausgabenabzugs<br />
von privaten Steuerberatungskosten<br />
rechtmäßig ist.<br />
• Elterngeld: Lohnsteuerklassenwahl<br />
und steuerliche Freibeträge<br />
Das einkommensabhängige Elterngeld richtet<br />
sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten<br />
Person vor und ggf. nach der Geburt und ist daher<br />
auch von der gewählten Steuerklasse und<br />
den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen<br />
abhängig.<br />
Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind<br />
allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.<br />
Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die<br />
Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein<br />
solcher Wechsel wird nach Auffassung des Bundesministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend für das Elterngeld anerkannt, wenn<br />
er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.<br />
Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist<br />
nach Auffassung des Ministeriums für das Elterngeld<br />
wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich,<br />
wenn er ausschließlich die Funktion hat, den<br />
Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies soll<br />
etwa der Fall sein, wenn der wesentlich schlechter<br />
verdienende Elternteil vor der Geburt in die<br />
Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne<br />
Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich<br />
nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen<br />
der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn<br />
kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl<br />
der Steuerklasse V verbundenen – wenn auch nur<br />
vorübergehenden – Nachteile beim Lohnsteuerabzug<br />
zu übernehmen.<br />
Anmerkung: Für diese Auffassung des Ministeriums<br />
gibt es keine gesetzliche Grundlage im Elterngeldgesetz.<br />
Dennoch wird man zur Durchsetzung<br />
der Interessen eventuell den Klageweg<br />
einschreiten müssen, wenn nicht schon vorher<br />
eine eindeutige gerichtliche/gesetzliche Klärung<br />
herbeigeführt wurde.<br />
Hier stellt sich für die betroffenen Eltern generell<br />
die Frage, ob nicht ein Wechsel von der Steuerklasse<br />
V zur Steuerklasse IV ausreicht, die auch<br />
vom Ministerium akzeptiert wird. Setzt sich das<br />
Bundesministerium für Familie mit seiner<br />
„Rechtsmissbrauchstheorie“ durch, würde das<br />
einen Rückfall auf die vorherige Steuerklasse V<br />
bedeuten.<br />
• Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
des Kindes<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom<br />
16.11.2006 seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung<br />
von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen<br />
Kindern eingeschränkt. Übersteigen<br />
die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes<br />
den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht,<br />
besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung<br />
Anspruch auf Kindergeld auch für die<br />
Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind –<br />
obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />
dessen Berücksichtigung erfüllt waren – in den<br />
Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es<br />
einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof<br />
war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges<br />
Kind könne typischerweise selbst für<br />
seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen,<br />
sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld<br />
nicht gerechtfertigt sei.<br />
Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des<br />
Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte<br />
und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte<br />
aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem<br />
Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Das<br />
Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das<br />
gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate<br />
der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen<br />
Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten,<br />
weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und<br />
Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag<br />
nicht überstiegen.<br />
Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind<br />
in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
- 19 -
nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn<br />
die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich<br />
der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn<br />
dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die<br />
Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an<br />
sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />
Gewährung von Kindergeld vorlagen.<br />
Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung,<br />
dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit<br />
nicht zu berücksichtigen sind, darf<br />
aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum<br />
des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr<br />
beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend<br />
den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das<br />
Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der<br />
Einkommensteuer freigestellt wird.<br />
• Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge<br />
müssen schriftlich vorliegen<br />
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit<br />
von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006<br />
neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten<br />
für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben,<br />
Werbungskosten oder als Sonderausgaben<br />
bzw. als sogenannte haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen direkt von der Steuer absetzen.<br />
Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende<br />
können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten<br />
für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel<br />
der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem<br />
Betrag von 4.000 Euro je Kind, wie Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten bei der<br />
Steuererklärung geltend machen.<br />
Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei<br />
Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000<br />
Euro selbst getragen und 4.000 Euro können<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen<br />
Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
steuerlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt<br />
oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden.<br />
Hier können die Betreuungskosten als<br />
Sonderausgaben anerkannt werden, solange die<br />
Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die<br />
nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die<br />
Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben<br />
steuerlich geltend machen, allerdings nur für<br />
Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren)<br />
Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von<br />
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch<br />
4.000 Euro.<br />
Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten<br />
noch als Sonderausgaben<br />
geltend gemacht werden, so besteht<br />
für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf<br />
Jahre sind, die Möglichkeit, die Kosten z. B. für<br />
Au-pair, Babysitter oder Tagesmutter als sogenannte<br />
haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von<br />
20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro<br />
pro Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Zu<br />
beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht<br />
werden müssen.<br />
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch<br />
Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das<br />
Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden.<br />
Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen<br />
eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung<br />
der mit der Betreuungsperson abgeschlossene<br />
schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche<br />
Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern<br />
nicht anerkannt.<br />
• Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche<br />
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten<br />
– Übergangsregelung<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit<br />
Schreiben vom 19.1.<strong>2007</strong> zu den einzelnen Voraussetzungen<br />
für die Inanspruchnahme der steuerlichen<br />
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
insbesondere auch zur Nachweispflicht der<br />
Aufwendungen geäußert. Danach müssen die<br />
Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch<br />
Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen<br />
zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto<br />
des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden.<br />
Als Rechnung gilt auch:<br />
• bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />
oder einem Minijob<br />
der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
abgeschlossene schriftliche (Arbeits-<br />
)Vertrag,<br />
• bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-<br />
Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil<br />
der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung<br />
entfällt,<br />
• bei der Betreuung in einem Kindergarten oder<br />
Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten<br />
Trägers über die zu zahlenden Gebühren,<br />
• eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur<br />
Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben<br />
über die Art und Höhe der Nebenkosten<br />
enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu<br />
berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder<br />
die Rechnung aufgenommen worden sind.<br />
- 20 -
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der<br />
Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung.<br />
Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag<br />
eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung<br />
abgebucht oder im Wege des<br />
Online-Bankings überwiesen wurden, können in<br />
Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung<br />
ausweist, anerkannt werden. Dies<br />
gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks<br />
oder der Teilnahme am Electronic-Cash-<br />
Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.<br />
Barzahlungen und (Bar-)Schecks werden<br />
nicht anerkannt!<br />
• Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige<br />
Kinder wegen Absenkung des<br />
Sparerfreibetrages<br />
Durch das Steueränderungsgesetz <strong>2007</strong> ist der<br />
Sparerfreibetrag von 1.370 Euro (2.740 Euro bei<br />
Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom<br />
1.1.<strong>2007</strong> unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags<br />
von 51 Euro auf 801 Euro<br />
(1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgesenkt<br />
worden.<br />
Vor diesem Hintergrund überlegen Eltern, bei<br />
denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft<br />
ist, Vermögensverlagerungen auf ihre<br />
minderjährigen Kinder vorzunehmen, z. B. um<br />
auch deren Sparer- und Grundfreibetrag im Familienverbund<br />
zu nutzen. Damit eine solche Vermögensübertragung<br />
auch steuerlich anerkannt<br />
wird, sind bestimmte Spielregeln einzuhalten.<br />
In der Regel sind dem Inhaber des Kapitalvermögens<br />
auch die Einkünfte (Zinsen) zuzurechnen.<br />
Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen<br />
im Namen der Kinder anlegen und die<br />
Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern<br />
zugerechnet werden sollen, genügt es nicht, dass<br />
die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem<br />
Namen angelegten Geldvermögens geworden<br />
sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank<br />
zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang<br />
der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen<br />
des Kindes feststehen. Dies ist dann gegeben,<br />
wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages<br />
über die Einrichtung eines Sparkontos und<br />
bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten,<br />
die Guthabenforderung den Kindern sofort<br />
zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar<br />
war.<br />
Darüber hinaus müssen die Eltern das Geldvermögen<br />
der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln.<br />
Geschieht das nicht, geht die Finanzverwaltung<br />
davon aus, dass die Eltern ihr Vermögen<br />
den Kindern mit der Einschränkung übertragen<br />
haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber<br />
des Vermögens werden sollten, die Eltern jedoch<br />
das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen<br />
ansehen. Ein in dieser Weise übertragenes und<br />
verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus<br />
werden wirtschaftlich weiterhin den Eltern zugerechnet.<br />
Auslegungsschwierigkeiten können vermieden<br />
werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt<br />
ist, dass eine Verfügungsbefugnis der<br />
Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht<br />
und tatsächlich entsprechend verfahren wird.<br />
Bitte beachten Sie jedoch mögliche negative<br />
Auswirkungen bei einer Übertragung von Vermögen<br />
auf das Kindergeld (bei über 18-Jährigen)<br />
sowie eventuellen BAföG Ansprüchen.<br />
• Aufwendungen für die Teilnahme<br />
an einem Fachkongress als<br />
Werbungskosten<br />
Aufwendungen für Fachkongresse können als<br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein<br />
konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit<br />
besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.<br />
Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom<br />
11.1.<strong>2007</strong> entschieden.<br />
Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland<br />
stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung<br />
der Aufwendungen nicht allein deshalb<br />
versagt werden. Der vollständige Abzug der<br />
Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die<br />
Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich<br />
der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.<br />
Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer<br />
beruflicher Anlass zugrunde liegt und die<br />
Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den<br />
Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn<br />
die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt<br />
und die Befriedigung privater Interessen<br />
wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des<br />
allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht<br />
fällt und daher nur von untergeordneter Bedeutung<br />
ist.<br />
• Bewirtungsaufwendungen können als „Werbungskosten“<br />
abziehbar sein<br />
Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines<br />
persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung,<br />
Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen<br />
entstehen, werden als nicht abzugsfähige<br />
Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil<br />
vom 11.1.<strong>2007</strong> entschieden, dass hierbei nicht<br />
allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches<br />
Indiz abzustellen ist, sondern dass im<br />
Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben noch<br />
weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die<br />
berufliche oder private Veranlassung der Bewir-<br />
- 21 -
tungskosten ist nach Auffassung des BFH daher<br />
z. B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten<br />
die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber<br />
auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es<br />
sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde,<br />
Pressevertreter oder um private Bekannte<br />
oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.<br />
Kläger im Streitfall war ein Steuerpflichtiger (Offizier),<br />
der in den Ruhestand verabschiedet wurde<br />
und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer<br />
Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen<br />
wurden. An dem anschließenden Empfang nahmen<br />
Kollegen und Gäste von außerhalb teil.<br />
Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der<br />
Offizier selbst auf. Diese Kosten machte er steuerlich<br />
geltend. Der BFH sah wegen der besonderen<br />
Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst<br />
und damit dem Grunde nach als Werbungskosten<br />
an.<br />
Anmerkung: Nachdem es sich bei solchen Anlässen<br />
um Aufwendungen handelt, die i. d. R. steuerlich<br />
nicht ohne Weiteres von der Finanzverwaltung<br />
anerkannt werden, sollten Sie sich unbedingt<br />
vor derartigen Veranstaltungen von uns<br />
beraten lassen.<br />
In einer weiteren Entscheidung vom 24.5.<strong>2007</strong><br />
kam der BFH zu dem Entschluss, dass bei der<br />
Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers<br />
(hier für Bewirtung und Werbegeschenke)<br />
beruflich veranlasst sind, der Umstand, ob ein<br />
Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit<br />
abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges<br />
Indiz darstellt.<br />
Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer<br />
in größerem Umfang selbst in der Hand,<br />
die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt<br />
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so<br />
verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres<br />
ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug<br />
kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.<br />
• Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />
Engagements tritt rückwirkend<br />
zum 1.1.<strong>2007</strong> in Kraft<br />
– höhere Spenden abziehbar<br />
Der Bundesrat stimmte dem „Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“<br />
am 21.9.<strong>2007</strong> zu, sodass es rückwirkend zum<br />
1.1.<strong>2007</strong> in Kraft tritt. Für das Jahr <strong>2007</strong> kann auf<br />
Antrag die vorherige Fassung herangezogen<br />
werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger<br />
ist.<br />
Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeitsund<br />
Spendenrecht großzügiger geregelt und<br />
Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und<br />
die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und<br />
Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende<br />
Anderungen/Verbesserungen:<br />
• Vereinheitlichung und Anhebung der<br />
Höchstgrenzen für den Spendenabzug von<br />
bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher,<br />
religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw<br />
10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und<br />
als besonders förderungswürdig anerkannte<br />
kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der<br />
Einkünfte auf 20 % für alle<br />
• förderungswürdigen Verdoppelung Zwecke. Umsatzgrenze für den<br />
Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe<br />
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr<br />
aufgewendeten Löhne und Gehälter.<br />
• Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und<br />
Rücktrags beim Abzug von Großspenden und<br />
der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an<br />
Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich<br />
unbegrenzten Spendenvortrags.<br />
• Senkung des Satzes, mit dem pauschal für<br />
unrichtige Zuwendungsbestätigungen und<br />
fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist,<br />
von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.<br />
• Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche<br />
Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen,<br />
als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder<br />
für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die<br />
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
sind rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong> bis zur<br />
Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr<br />
steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag<br />
kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft<br />
werden.<br />
Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen<br />
gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der<br />
Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist<br />
für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der<br />
Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen<br />
wie im Steuerrecht, d. h. der<br />
steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann<br />
anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder<br />
einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn<br />
bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft<br />
werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber<br />
geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt<br />
dar und sind bei der Ermittlung<br />
des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-<br />
Euro-Minijobs zu berücksichtigen.<br />
Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer<br />
abhängigen Beschäftigung eine<br />
nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie<br />
arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird<br />
monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf.<br />
um einen 400-Euro-Minijob, weil das<br />
Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des<br />
monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als<br />
- 22 -
trags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung<br />
die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro<br />
(570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht<br />
übersteigt.<br />
• Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages<br />
für alle, die sich in Vereinen engagieren,<br />
in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist<br />
jedoch, dass der Verein auch die Zahlung<br />
vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich<br />
erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden,<br />
ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt<br />
sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung<br />
erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit<br />
gefährdet wird. Der Betrag kann nicht<br />
zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt<br />
werden.<br />
• Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro<br />
(bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg<br />
oder eine Buchungsbestätigung<br />
als Nachweis aus.<br />
• Der Höchstbetrag für die Ausstattung von<br />
Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000<br />
Euro auf eine Million Euro angehoben worden.<br />
• Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen<br />
und die Grenze für die Pauschalierung<br />
der Vorsteuer erhöht sich von 30.878<br />
Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung<br />
der Vorsteuer gilt erst ab<br />
1.1.20<strong>08</strong>.<br />
• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />
sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleiben<br />
Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Altersvorsorge<br />
durch eine sog. Entgeltumwandlung ansparen,<br />
können dies zzt. noch steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
tun. Im Höchstfall können 4 % der jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />
der Arbeiter und Angestellten<br />
(Monatsgrenze <strong>2007</strong> = 5.250 Euro) umgewandelt<br />
werden. Ab 2009 sollte nach derzeitiger Gesetzeslage<br />
der Umwandlungsbetrag sozialversicherungspflichtig<br />
werden.<br />
Am 8.8.<strong>2007</strong> hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf<br />
eingebracht, der sicherstellen soll,<br />
dass die Sozialversicherungsfreiheit unbefristet<br />
über den 31.12.20<strong>08</strong> hinaus bestehen bleibt.<br />
Außerdem wird dem Entwurf zufolge das Lebensalter<br />
für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten<br />
Betriebsrentenanwartschaften vom 30.<br />
auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.<br />
Nach jetziger Rechtslage bleiben solche Anwartschaften<br />
einem Beschäftigten trotz Ausscheidens<br />
aus dem Unternehmen erst erhalten (Unverfallbarkeit),<br />
wenn sie ihm seit fünf Jahren zugesagt<br />
sind und beim Ausscheiden aus dem Betrieb das<br />
30. Lebensjahr vollendet ist. Um die Versorgungssysteme<br />
nicht zu überfordern, findet die<br />
Absenkung auf das 25. Lebensjahr grundsätzlich<br />
nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem<br />
1.1.2009 erteilt werden. Für Anwartschaften, die<br />
vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es bei<br />
den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen.<br />
Damit Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt<br />
schlechter dastehen als Beschäftigte<br />
mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in<br />
Altfällen bei Vollendung des 25. Lebensalters<br />
erhalten, wenn die Zusage vor dem 1.1.2009 und<br />
nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das<br />
Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum<br />
31.12.2013 fortbesteht.<br />
- 23 -
Für Gewerbetreibende / Freiberufler<br />
Gewerbesteuer nicht mehr als<br />
Betriebsausgaben abziehbar<br />
Die Unternehmenssteuerreform 20<strong>08</strong> schafft die<br />
Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben<br />
ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen<br />
und Personengesellschaften entfällt.<br />
Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5<br />
reduziert.<br />
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten<br />
Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer<br />
fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und<br />
Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten<br />
und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor<br />
von 25 % (nach einem Freibetrag<br />
von 100.000 Euro) erfasst.<br />
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des<br />
Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor<br />
auf die Einkommensteuer von 1,8 auf<br />
3,8.<br />
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen<br />
der Einkommensteuer und bei Hebesätzen<br />
bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften<br />
eine vollständige Anrechnung<br />
bei der Einkommensteuer.<br />
Thesaurierung nicht entnommener<br />
Gewinne<br />
Ab 20<strong>08</strong> können Steuerpflichtige, auf Antrag<br />
nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten<br />
Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-<br />
Zuschlag versteuern (sog. Thesaurierungsbegünstigung).<br />
Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt<br />
wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung<br />
mit 25 %. Diese Regelung können<br />
Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen,<br />
wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen<br />
beteiligt sind oder der Gewinnanteil<br />
10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener<br />
Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines<br />
positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu<br />
verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung<br />
des nicht entnommenen Gewinns kommt es<br />
bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe,<br />
Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft,<br />
beim Übergang zur Einnahmen-<br />
Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein<br />
Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der<br />
Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge ü-<br />
bertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige<br />
Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils<br />
auf den Rechtsnachfolger über.<br />
Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung<br />
unabhängig von der Höhe des Saldos aus<br />
Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist<br />
z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe<br />
sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger<br />
von der Nachversteuerung der von ihm erzielten<br />
Gewinne entlasten möchte.<br />
Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger<br />
Geldbeträge, um die Erbschaft- oder<br />
Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen<br />
Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils<br />
entstanden ist, zu zahlen, entfällt<br />
insoweit eine Nachversteuerung.<br />
Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung<br />
greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme<br />
des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern<br />
bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur<br />
eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen<br />
Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung<br />
Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu<br />
rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt<br />
lohnt.<br />
Einnahme-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG)<br />
können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.<br />
Der neue Investitionsabzugsbetrag für kleine und<br />
mittlere Betriebe<br />
Mit der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong> wurde<br />
die bisherige sog. Ansparabschreibung nach § 7g<br />
EStG – in Zukunft Investitionsabzugsbetrag –<br />
modifiziert. Die Neuregelung ermöglicht die Vorverlagerung<br />
von Abschreibungspotenzial in ein<br />
Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung<br />
eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Inanspruchnahme<br />
des Investitionsabzugsbetrages<br />
führt demnach zu einer Steuerstundung. Im<br />
Rahmen dieser Umgestaltung verzichtet der Gesetzgeber<br />
jedoch auf die Vorteile bei der Ansparrücklage<br />
für Existenzgründer.<br />
Die Neuregelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre,<br />
die nach Verkündung des Änderungsgesetzes<br />
enden. Wenn also Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr<br />
ist, sind die neuen Vorschriften bereits für<br />
<strong>2007</strong> anzuwenden.<br />
Es sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob noch<br />
die Bildung von Ansparrücklagen nach altem<br />
Recht bei den Jahresabschlüssen 2006 sinnvoll<br />
sind.<br />
- 24 -
Nach der neuen Regelung können Steuerpflichtige<br />
für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder<br />
herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens<br />
außerbilanziell gewinnmindernd<br />
abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Betrag<br />
darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den<br />
drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht<br />
übersteigen. Das entspricht einem Investitionsvolumen<br />
von 500.000 Euro.<br />
Das begünstigte Wirtschaftsgut muss nicht mehr<br />
„neu“ sein; es kann also auch für gebrauchte<br />
Wirtschaftsgüter, die die im Gesetz geforderten<br />
Voraussetzungen erfüllen, ein Abzugsbetrag<br />
angesetzt werden.<br />
Wie bisher können den Abzugsbetrag ausschließlich<br />
kleine und mittlere Betriebe, die die nachfolgenden<br />
Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten,<br />
in Anspruch nehmen. Dazu zählen<br />
bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige<br />
mit Einkünften aus selbstständiger<br />
Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000<br />
Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche<br />
Betriebe mit einem Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert<br />
von 125.000 Euro<br />
(vorher Einheitswert 122.710 Euro). Abweichend<br />
von der bisherigen Rechtslage dürfen bei einer<br />
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 künftige Investitionen<br />
nur noch bei einem Gewinn von bis zu<br />
100.000 Euro berücksichtigt werden. Die 100.000<br />
Euro Gewinngrenze gilt nicht nur für den einzelnen<br />
Steuerpflichtigen, sondern auch für die Gemeinschaften,<br />
in denen sich z. B. mehrere Freiberufler<br />
zusammengeschlossen haben.<br />
Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung<br />
nicht in Anspruch nehmen können. Um<br />
trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages<br />
zu gelangen, wäre eine Änderung der<br />
Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung<br />
müsste aber wegen ggf. damit verbundener<br />
Nachteile geprüft werden.<br />
Die Geltendmachung eines Abzugsbetrages setzt<br />
die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das<br />
begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr<br />
des Abzugs folgenden drei (vorher<br />
zwei) Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen<br />
(Investitionszeitraum). So kann z. B. im<br />
Jahr 20<strong>08</strong> ein Investitionsabzugsbetrag für ein<br />
Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010<br />
oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen<br />
Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung<br />
über das künftige Investitionsverhalten<br />
erforderlich. Maßgebend sind die Verhältnisse<br />
am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten<br />
Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages.<br />
Zu diesem Zeitpunkt muss die<br />
Investition auch noch durchführbar sein. Die<br />
Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste<br />
Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist<br />
dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich.<br />
Das begünstigte Wirtschaftsgut, das voraussichtlich<br />
angeschafft oder hergestellt werden soll, ist<br />
vom Steuerpflichtigen hinreichend zu benennen.<br />
Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder<br />
„Fuhrpark“ sind nicht ausreichend. Die Höhe der<br />
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
ist weiterhin anzugeben. Nicht erforderlich<br />
ist dagegen die Angabe des Wirtschaftsjahres<br />
der Investition. Die Angaben müssen dem<br />
Finanzamt in den einzureichenden Unterlagen<br />
zur Steuererklärung mitgeteilt werden.<br />
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in<br />
Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte<br />
Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich,<br />
d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich<br />
genutzt wird. Diese Bedingung war bisher für die<br />
Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen<br />
nicht gefordert. Damit dürfte der Investitionsabzugsbetrag<br />
für einen auch privat genutzten Pkw<br />
in vielen Fällen nicht mehr infrage kommen.<br />
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein<br />
Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde,<br />
planmäßig angeschafft oder hergestellt, können<br />
die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
um bis zu 40 % gewinnmindernd<br />
reduziert werden. Die Bemessungsgrundlage für<br />
die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen<br />
vermindert sich entsprechend.<br />
Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte<br />
Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell<br />
gewinnerhöhend hinzuzurechnen.<br />
Unterbleibt die geplante Investition oder sind die<br />
beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die<br />
später tatsächlich durchgeführte Investition nicht<br />
gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages<br />
rückgängig zu machen. Dafür<br />
ist die Einkommensteuerveranlagung des Wirtschaftsjahres<br />
des Abzugs entsprechend zu korrigieren,<br />
auch wenn der Steuerbescheid bestandskräftig<br />
wurde. Der ursprüngliche Abzug in diesem<br />
Veranlagungszeitraum wird demnach nicht mehr<br />
berücksichtigt, was zu einer entsprechenden<br />
Gewinnerhöhung für dieses Jahr führt. Als Folge<br />
ergibt sich eine Verzinsung der daraus resultierenden<br />
Steuernachforderungen. Der bisherige<br />
Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro<br />
Jahr entfällt dafür.<br />
Zinsschranke<br />
Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der<br />
Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen<br />
für sämtliche Fremdfinanzierungen – insbesondere<br />
Bankdarlehen – eingeschränkt werden. Hierfür<br />
räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer<br />
Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 %<br />
- 25 -
einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht)<br />
ein. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner<br />
als eine Million, sind die Zinsen grundsätzlich als<br />
Betriebsausgaben abziehbar, so dass die meisten<br />
Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden.<br />
Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert<br />
und mit Ausnahmen – sog. „Escape-Klauseln“ –<br />
versehen. Die detaillierten Ausführungen würden<br />
den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier<br />
bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche<br />
Gespräch an.<br />
Die neue Pauschalbesteuerung von<br />
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />
bzw. Geschäftspartner<br />
Häufig tätigen Steuerpflichtige aus betrieblicher<br />
Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />
sowie Geschäftspartner/Kunden. Für den<br />
Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung<br />
um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.<br />
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens<br />
wird ab 1.1.<strong>2007</strong> eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />
mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % eingeführt,<br />
die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen<br />
ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal<br />
zu erheben. Der Zuwendende übernimmt die<br />
Steuer und muss den Zuwendungsempfänger<br />
darüber informieren. Die Regelung betrifft nur<br />
Sachzuwendungen – Bargeldzuwendungen sind<br />
ausgeschlossen.<br />
Als Sachzuwendungen kommen auch die dem<br />
Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des<br />
Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen<br />
Veranstaltungen in Betracht. Die Regelung<br />
kann auch dann angewendet werden, wenn<br />
die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz<br />
oder teilweise unter das steuerliche Abzugsverbot<br />
fallen.<br />
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung<br />
der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen<br />
Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.<br />
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung<br />
mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers<br />
der Zuwendung zu gewährleisten, wird<br />
die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen,<br />
so weit die Aufwendungen je Empfänger und<br />
Wirtschaftsjahr – oder wenn die Aufwendungen<br />
für die einzelne Zuwendung – den Betrag von<br />
10.000 Euro übersteigen.<br />
Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen<br />
an Kunden bzw. Geschäftsfreunde sind<br />
einkommensteuerlich als Geschenk zu beurteilen.<br />
Die Pauschalsteuer ist daher nur dann als Betriebsausgabe<br />
abziehbar, wenn der Empfänger<br />
der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen<br />
ist. Die Regelung lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen<br />
zu Bewirtungsaufwendungen<br />
unberührt; derartige Zuwendungen werden<br />
somit auch künftig nicht besteuert. Nicht<br />
besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel<br />
und geringwertige Warenproben, die nicht<br />
den Geschenkbegriff erfüllen.<br />
Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur<br />
in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen<br />
zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten<br />
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht<br />
werden. Die Umwandlung von regulär zu<br />
besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte<br />
Sachzuwendungen ist nicht möglich. Die<br />
Pauschalierung wird auch für Sondertatbestände,<br />
für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche<br />
Bewertungsregelungen bestehen (wie z. B. Firmenwagenbesteuerung,<br />
amtliche Sachbezugswerte),<br />
ausgeschlossen.<br />
Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle<br />
Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich<br />
ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das<br />
Wahlrecht muss für die Zuwendungen an eigene<br />
Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe<br />
nachfolgenden Beitrag) einheitlich erfolgen. Die<br />
Pauschalierung bei Geschäftspartnern ist also z.<br />
B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle<br />
Versteuerung bei den Arbeitnehmern verzichtet<br />
wird.<br />
Vom Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt war die<br />
Frage, inwieweit diese Sachzuwendungen auch<br />
der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das<br />
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der<br />
Auffassung, dass diese Zuwendungen sozialversicherungspflichtig<br />
sind.<br />
Durch diese Entscheidung schränkt das Ministerium<br />
den positiven Effekt dieser Vorschrift erheblich<br />
ein. Lediglich bei Arbeitnehmern, deren Gehalt<br />
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der Sozialversicherung liegt oder die nicht sozialversicherungspflichtig<br />
sind, stellt die Pauschalierungsmöglichkeit<br />
mit 30 % – insbesondere für<br />
Incentive-Reisen – eine interessante Belohnungsmöglichkeit<br />
dar.<br />
Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen<br />
Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen<br />
stets im Visier der Finanzverwaltung.<br />
Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug<br />
und bei der Umsatzsteuer berücksichtigt<br />
werden, müssen bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal<br />
hingewiesen sei.<br />
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen,<br />
Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr<br />
bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren,<br />
die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
- 26 -
Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und<br />
Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten<br />
anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im<br />
Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund<br />
ins Theater eingeladen und anschließend<br />
bewirtet werden.<br />
Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen<br />
werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit<br />
verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen<br />
und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen<br />
aber in einem offensichtlichen Missverhältnis<br />
zum Wert der verzehrten Speisen<br />
und/oder Getränke stehen.<br />
Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von<br />
Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich<br />
betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen.<br />
Diese Aufwendungen<br />
sind zu 100 % steuerlich absetzbar.<br />
Privat veranlasste Bewirtungskosten können<br />
steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner<br />
auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier<br />
ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter<br />
des Unternehmens geladen sind.<br />
Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im<br />
Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende<br />
Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn<br />
ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden,<br />
die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet<br />
und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung<br />
mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand<br />
des Geschäftsfreunds im eigenen Haus<br />
erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten<br />
werden soll.<br />
Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur<br />
70 % der nachgewiesenen und angemessenen<br />
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen.<br />
Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend<br />
gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf.<br />
in einen unangemessenen – nicht abzugsfähigen<br />
Teil – und einen angemessenen – nur zu 70 %<br />
absetzbaren Teil – aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung<br />
ist vor allem der Größe des Unternehmens,<br />
der Höhe des Umsatzes und des<br />
Gewinns, dem Umfang und der Intensität der<br />
Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des<br />
Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg<br />
Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung<br />
kann in Ausnahmefällen geschäftlich<br />
veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der<br />
Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen<br />
gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss<br />
eines Großauftrags erreichen will. Bei der<br />
Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen<br />
Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe<br />
Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet<br />
wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall<br />
werden normalerweise nicht beanstandet.<br />
Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben<br />
zum Anlass – hier sind konkrete Angaben<br />
erforderlich, allgemeine Angaben wie „Arbeitsessen“<br />
oder „Kundenpflege“ reichen nicht aus –<br />
und den Teilnehmern der Bewirtung machen und<br />
die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender<br />
Registriernummer!) angeben. Der Beleg muss<br />
zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.<br />
Die Bewirtungskosten müssen auf einem<br />
gesonderten Konto innerhalb der Buchführung<br />
oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen<br />
ausgewiesen werden.<br />
Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung<br />
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für<br />
Betriebsveranstaltungen – also z. B. für eine<br />
Weihnachtsfeier – bis 110 Euro (kein Bargeld)<br />
einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und<br />
Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten<br />
der Freigrenze ist der gesamte Betrag<br />
dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit<br />
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die<br />
Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber<br />
mit 25 % pauschal versteuert werden;<br />
dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.<br />
Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages<br />
werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier<br />
durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer<br />
geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für<br />
den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie<br />
z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete<br />
mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen<br />
an Ehegatten oder andere Angehörige,<br />
die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer<br />
zugerechnet.<br />
Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung<br />
von Speisen und Getränken, die Übernahme<br />
der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder<br />
Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen.<br />
Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn<br />
nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich<br />
durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung<br />
kommt es nicht mehr an.<br />
Die voraussichtlichen Sozialversicherungsgrenzen<br />
20<strong>08</strong><br />
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen<br />
in der Sozialversicherung beschlossen. Damit<br />
werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und<br />
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden<br />
Rechengrößen bestimmt.<br />
o Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,<br />
wenn sie im Jahr mehr als 48.150 € bzw. im<br />
Monat mehr als 4.012,50 € verdienen.<br />
- 27 -
o Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
werden von jährlich höchstens 43.200 €<br />
bzw. von monatlich höchstens 3.600 € berechnet.<br />
o Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-<br />
und Arbeitslosenversicherung beträgt<br />
63.600 € (West) bzw. 54.000 € (Ost) im Jahr.<br />
o Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
werden von höchstens 5.300 € (West)<br />
bzw. 4.500 € (Ost) monatlich berechnet.<br />
o Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />
beträgt 2.485 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.<br />
o Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich<br />
geblieben.<br />
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung<br />
werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt.<br />
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt<br />
1,7 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz<br />
19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung<br />
reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.<br />
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte<br />
vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.<br />
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen<br />
(Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung<br />
1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für<br />
bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung.<br />
Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-<br />
Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei<br />
strukturellem Leerstand an<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Auffassung<br />
des Bundesfinanzhofs angeschlossen,<br />
dass ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen<br />
und vorübergehenden Ertragsminderungen<br />
in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte<br />
Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender<br />
Natur erfassen kann.<br />
Im Jahr 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht<br />
noch entschieden, dass ein Grundsteuererlass<br />
wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte<br />
nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine<br />
Wirtschaftslage, d. h. auf einen sogenannten<br />
strukturellen Leerstand, zurückzuführen<br />
ist.<br />
Von einer solchen Situation seien alle<br />
Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb<br />
komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener<br />
Steuererlass in Betracht. Der in der<br />
Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende<br />
Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts<br />
könne nur bei einer Neufestsetzung des<br />
Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein<br />
Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer<br />
und vorübergehender Ertragsminderung<br />
zu gewähren.<br />
Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof<br />
in einem von ihm zu entscheidenden Fall<br />
abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren<br />
vor dem Gemeinsamen Senat der obersten<br />
Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung nicht mehr festhalte.<br />
Anmerkung: Der Grundsteuererlass wird nur auf<br />
Antrag gewährt, der bis Ende März des Folgejahres<br />
zu stellen ist – also z. B. für <strong>2007</strong> bis<br />
31.3.20<strong>08</strong>.<br />
Neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen bzw.<br />
E-Mails<br />
Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> müssen auf allen Geschäftsbriefen<br />
von Kaufleuten (einschließlich Handelsgesellschaften,<br />
AG und GmbH) auch im E-Mail-<br />
Verkehr, die an einen bestimmten Empfänger<br />
gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der<br />
Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der<br />
Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft<br />
in das Handelsregister eingetragen ist,<br />
sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und<br />
Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens<br />
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben<br />
werden.<br />
Bitte beachten Sie: Neben der Gefahr, dass sog.<br />
Abmahnanwälte tätig werden, droht bei Nichtbefolgen<br />
der Angaben auch ein Zwangsgeld.<br />
Die Pflichtangaben müssen in dem E-Mail selbst<br />
enthalten sein. Ein Link – etwa zum Impressum<br />
der Homepage des Unternehmens – reicht nicht<br />
aus.<br />
Künstlersozialabgabe kann jedes<br />
Unternehmen treffen<br />
Seit Juni <strong>2007</strong> prüft die Deutsche Rentenversicherung<br />
auch die Abgaben zur Künstlersozialversicherung.<br />
Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit<br />
die Künstlersozialabgaben aus Unwissenheit<br />
und/oder weil sie sich von dem Begriff<br />
haben täuschen lassen, nicht, obwohl sie dazu<br />
verpflichtet wären. Denn die Künstlersozialabgabe<br />
wird auch bei Unternehmen erhoben, die<br />
Werke und Leistungen selbstständiger Künstler<br />
und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen.<br />
Der Künstler/Publizist und der Auftraggeber<br />
stehen in einem ähnlichen Verhältnis wie der<br />
Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Daher werden<br />
diese Unternehmen an der Finanzierung beteiligt.<br />
- 28 -
Abgabepflichtig sind vor allem diejenigen Unternehmen,<br />
die typischerweise als Verwerter künstlerischer<br />
oder publizistischer Werke oder Leistungen<br />
tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen<br />
usw. Aber auch Werbung treibende<br />
Unternehmen – und das sind so ziemlich alle<br />
Unternehmen – sind davon betroffen. Die Entgelte<br />
müssen für unternehmerische Zwecke gezahlt<br />
worden sein. Somit ist eine Künstlersozialabgabe<br />
für private Aufwendungen des Abgabepflichtigen<br />
(z. B. die Musikband auf einer privaten Hochzeitsfeier)<br />
nicht zu entrichten.<br />
Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes<br />
Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es<br />
nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen<br />
im Jahr) selbstständige künstlerische oder<br />
publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens<br />
in Anspruch nimmt und damit Einnahmen<br />
erzielen will.<br />
Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen<br />
zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische<br />
Leistungen gegenüber selbstständigen<br />
Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu<br />
gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder<br />
Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige<br />
im Bereich der Werbung und des Designs, wie z.<br />
B. Webdesigner, Layouter, Texter, Fotografen,<br />
Stylisten oder Visagisten.<br />
Die Abgabensätze betragen:<br />
20<strong>08</strong> = 4,9 %, <strong>2007</strong> = 5,1 %, 2006 = 5,5 %,<br />
2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %,<br />
2002 = 3,8 %,<br />
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet<br />
unter http://www.kuenstlersozialkasse.de<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss<br />
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung<br />
in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,<br />
der Jahresabschluss oder der Lagebericht<br />
aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief<br />
empfangen oder abgesandt worden oder der<br />
Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung<br />
vorgenommen worden ist oder die<br />
sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen<br />
können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen<br />
nach dem 31.12.<strong>2007</strong> vernichtet werden:<br />
o Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare,<br />
Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege<br />
(Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher<br />
mit Eintragung vor dem 1.1.1998, Bilanzen<br />
und Inventare, die vor dem 1.1.1998 entstanden<br />
sind, sowie Belege mit Buchfunktion.<br />
o Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene<br />
Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien<br />
von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,<br />
sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen<br />
und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2002 entstanden<br />
sind.<br />
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht<br />
endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren<br />
anhängig sind.<br />
Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,<br />
dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.<br />
- 29 -
Für die GmbH und deren Geschäftsführer<br />
Körperschaftsteuersatz<br />
Kernstück der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong><br />
bildet die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes<br />
für Kapitalgesellschaften von 25 % auf 15 %<br />
ab dem 1.1.20<strong>08</strong>. Nachdem die Gewerbesteuer<br />
weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche<br />
Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt<br />
die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei<br />
einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von<br />
derzeit 38,65 % auf 29,83 %.<br />
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden,<br />
die – aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen<br />
– zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren.<br />
Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die<br />
den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009<br />
zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom<br />
Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus<br />
der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen<br />
Anteilen betroffen. Im Privatvermögen<br />
gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen<br />
bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.<br />
Im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
stehende Werbungskosten sind zu 60 %<br />
abziehbar.<br />
Mantelkauf<br />
Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung<br />
und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern<br />
soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen<br />
oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags<br />
wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein<br />
neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke<br />
der Gesellschaft einwirken kann und es so<br />
prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der<br />
Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener<br />
Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche<br />
Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt.<br />
Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab<br />
<strong>2007</strong> strenger geahndet<br />
Seit <strong>2007</strong> werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />
strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern<br />
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.<br />
Jahresabschlüsse sind ab dann zwingend<br />
beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet<br />
zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister<br />
zu hinterlegen. Dies gilt auch für die<br />
GmbH & Co KG.<br />
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren<br />
bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das<br />
Bundesministerium für Justiz, das dann in der<br />
Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von<br />
Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr<br />
nötig.<br />
Betroffene haben sechs Wochen Zeit haben, ihre<br />
Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren<br />
eingeleitet.<br />
Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr,<br />
müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006<br />
bis zum 31.12.<strong>2007</strong> eingereicht werden.<br />
Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen<br />
bei Ehegatten als Gesellschafter-<br />
Geschäftsführern<br />
Hat eine GmbH zwei zu gleichen Teilen beteiligte<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer und erteilt sie nur<br />
einem der beiden eine Pensionszusage, ist der<br />
diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende<br />
Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen<br />
auch dann zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit<br />
ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt.<br />
Das hat der Bundesfinanzhof am 26.9.2006 entschieden.<br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur<br />
solche Steuerpflichtige den ungekürzten Vorwegabzug<br />
bzw. den seit dem 1.1.2005 eingeführten<br />
Höchstbetrag, in Anspruch nehmen können, die<br />
ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe<br />
selbst aufbringen. Ist einem Mitgesellschafter<br />
einer GmbH keine Altersversorgung zugesagt,<br />
erwirbt der Steuerpflichtige seine Anwartschaftsrechte<br />
auf Altersversorgung zum Teil durch eine<br />
Minderung des Gewinnanteils bzw. des Anteils<br />
am Liquidationserlös des Mitgesellschafters. Da<br />
hier keine eigenen Beitragsleistungen vorliegen,<br />
ist eine Kürzung des Vorwegabzugs gerechtfertigt.<br />
Nicht anders zu beurteilen ist die Rechtslage bei<br />
zusammen veranlagten Mitgesellschafter-<br />
Ehegatten. Die Behandlung der Ehegatten als ein<br />
Steuerpflichtiger, die grundsätzlich für den Sonderausgabenabzug<br />
gegeben ist, ist für die Frage<br />
der Zurechnung der beim anderen Ehegatten<br />
eingetretenen Gewinnminderung als eigene Beitragsleistung<br />
ohne Bedeutung. Der Alleingesellschafter<br />
und Geschäftsführer mit Anspruch auf<br />
Altersversorgung gegenüber der GmbH kann den<br />
ungekürzten Vorwegabzug bzw. den Höchstbetrag<br />
geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn eine<br />
GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
eine Altersversorgung zusagt und der einzelne<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht<br />
auf Altersversorgung auf Dauer ausschließlich<br />
durch einen Verzicht auf gesell-<br />
- 30 -
schaftsrechtliche Ansprüche erwirbt, der seiner<br />
Beteiligungsquote entspricht.<br />
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und<br />
Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
Vom Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft<br />
wird persönlicher Einsatz erwartet. Seine Tätigkeit<br />
soll ergebnisbestimmt sein. Als Gegenleistung<br />
erhält er i. d. R. ein deutlich höheres Gehalt<br />
bzw. eine bessere finanzielle Gesamtausstattung<br />
als die übrigen Mitarbeiter. Die Vereinbarung von<br />
Überstunden verträgt sich nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit<br />
dieser besonderen Stellung des Geschäftsführers.<br />
Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter<br />
und erhält er zusätzlich zum Festgehalt<br />
auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,<br />
ist die Zahlung derartiger Zuschläge regelmäßig<br />
als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
(vGA) zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung<br />
des BFH kann im Einzelfall eine vGA<br />
allerdings zu verneinen sein, wenn die Vereinbarung<br />
dem betriebsinternen Fremdvergleich<br />
standhält.<br />
In einer Entscheidung vom 13.12.2006 nimmt der<br />
BFH zu der Frage ausführlich Stellung, ob die<br />
Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Mehr- und<br />
Nachtarbeit an einen als leitenden Angestellten<br />
tätigen Minderheitsgesellschafter als vGA bei den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen oder als steuerfreie<br />
Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit<br />
zu qualifizieren sind.<br />
Eine vertraglich eindeutig festgelegte Arbeitszeitregelung,<br />
die neben der wöchentlichen Arbeitzeit<br />
auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit<br />
regelt, ist nicht erforderlich, um die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge<br />
zu erfüllen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung<br />
ist jedoch zu prüfen, ob auch für andere<br />
Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge gezahlt wurden.<br />
Von Bedeutung ist ferner, ob im Einzelfall<br />
eine beherrschungsähnliche Situation entstehen<br />
kann, da ein Mehrheitsgesellschafter und ein<br />
Minderheitsgesellschafter gleichgelagerte Interessen<br />
haben könnten.<br />
Da im Streitfall die leitende Angestellte nicht nur<br />
selbst Gesellschafterin, sondern auch Ehefrau des<br />
Mehrheitsgesellschafters war, kann es sich bei<br />
den Zuschlägen auch um einen Vermögensvorteil<br />
an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende<br />
Person handeln. In diesem Fall ist die vGA<br />
bei den Einkünften des Ehemanns (Mehrheitsgesellschafters)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen<br />
für jahrelang nicht genommenen<br />
Urlaub durch den Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer<br />
Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in<br />
Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach<br />
dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn<br />
der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen<br />
werden konnte. Auf den Geschäftsführer<br />
einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz<br />
nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag<br />
des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch<br />
geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen<br />
Gründen nicht in Anspruch genommen werden,<br />
wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass<br />
die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus<br />
betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub<br />
– entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
– nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)<br />
zu behandeln ist.<br />
Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung<br />
hinsichtlich des nicht in Anspruch<br />
genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit<br />
dienstvertraglich nichts anderes vereinbart<br />
ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die<br />
allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen<br />
über Verjährung und Verwirkung. Durch die<br />
Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage,<br />
zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch<br />
in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls<br />
fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung<br />
die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der<br />
Urlaubsregelung infrage stellen könnte.<br />
Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber<br />
nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine<br />
Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt<br />
hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine<br />
Regelung über eine marktübliche Verzinsung der<br />
Forderung des Geschäftsführers zu treffen und<br />
sie entsprechend auch durchzuführen.<br />
Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind<br />
nicht automatisch abhängig Beschäftigte<br />
Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft,<br />
für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen<br />
in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.<br />
Hat aber ein Geschäftsführer<br />
„beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen,<br />
auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach<br />
einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts<br />
von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen,<br />
die nicht sozialversicherungspflichtig ist.<br />
Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände<br />
als gegeben an, die für eine selbstständige<br />
Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus<br />
sprachen.<br />
- 31 -
So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem<br />
Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen<br />
gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer<br />
oder finanzieller noch in administrativer<br />
Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen.<br />
Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen<br />
Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens<br />
genommen und es nach seinem Gutdünken geführt.<br />
In einem zentralen Unternehmensbereich<br />
verfügte er darüber hinaus als Einziger über das<br />
notwendige Fachwissen und war daher auch<br />
allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden<br />
tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen<br />
habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige<br />
und mithin als sozialversicherungsfrei<br />
zu gelten.<br />
Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher<br />
nur Geschäftsführer als Selbstständige betrachtet<br />
hat, die entweder Anteile am Stammkapital des<br />
Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den<br />
Gesellschaftern hatten, wurde der Fall wegen<br />
seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision<br />
zugelassen.<br />
- 32 -
Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen<br />
Änderung des Versicherungsvertragsrechts zum<br />
1.1.20<strong>08</strong><br />
Der Bundesrat hat am 21.9.<strong>2007</strong> der Reform des<br />
Versicherungsvertragsrechts zugestimmt, sodass<br />
die Novelle zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft treten kann.<br />
Folgende Änderungen sind vorgesehen:<br />
• Verbesserte Beratung und Information der<br />
Versicherungsnehmer: Die Versicherer müssen<br />
die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines<br />
Vertrages künftig besser beraten und informieren.<br />
Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.<br />
Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden<br />
Vertragsverhältnis zu beraten. Will ein Versicherungsnehmer<br />
z. B. einen Lebensversicherungsvertrag<br />
kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit<br />
hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung<br />
fortzusetzen.<br />
• Vorvertragliche Anzeigepflichten: Eine weitere<br />
wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer<br />
vor Vertragsabschluss grundsätzlich<br />
nur solche Umstände anzuzeigen hat,<br />
nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />
hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein<br />
Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist,<br />
liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer.<br />
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen<br />
die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer<br />
nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn<br />
der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche<br />
Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen<br />
kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter<br />
bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die<br />
Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen<br />
Bedingungen verlangen. Der Versicherer<br />
muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
(drei Jahre in der privaten Krankenversicherung,<br />
sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem<br />
Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da<br />
eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine<br />
rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den<br />
Versicherungsnehmer unzumutbar belasten<br />
kann.<br />
• Direktanspruch in der Pflichtversicherung: Bei<br />
einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten<br />
künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch<br />
gegen den Versicherer eingeräumt. Dies bedeutet,<br />
dass der Geschädigte nicht auf die Mithilfe<br />
des Schädigers angewiesen ist.<br />
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei<br />
allen Pflichtversicherungen den Versicherer auch<br />
dann unmittelbar in Anspruch nehmen können,<br />
wenn über das Vermögen des Schädigers ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter<br />
bestellt oder die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers<br />
unbekannt ist.<br />
• Einheitliches Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht<br />
bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht.<br />
Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg.<br />
Insbesondere können nach dem neuen Recht<br />
auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur<br />
Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist<br />
beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung<br />
30 Tage. Die Frist beginnt erst zu<br />
laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche<br />
Vertragsbedingungen und Informationen<br />
übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht<br />
vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem<br />
Jahr entfällt ersatzlos.<br />
• Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Verletzt<br />
der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss<br />
vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten<br />
grob fahrlässig, bemessen sich die<br />
Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden<br />
wiegt.<br />
• Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“<br />
wird abgeschafft: Wird der Versicherungsvertrag<br />
im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung<br />
gekündigt oder durch Rücktritt beendet,<br />
muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie<br />
auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.<br />
Modernisierung der Lebensversicherung<br />
• Anspruch auf Überschussbeteiligung: Der<br />
Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im<br />
Gesetz als Regelfall verankert.<br />
Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen<br />
Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.<br />
Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft<br />
angemessen auch an den noch nicht realisierten<br />
Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille<br />
Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt<br />
worden sind. Die Versicherungsunternehmen<br />
müssen die stillen Reserven offenlegen und den<br />
Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn<br />
entfallenden Teil unterrichten.<br />
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder<br />
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligung,<br />
und zwar für die Restlaufzeit<br />
seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits er-<br />
- 33 -
folgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor<br />
Inkrafttreten bleiben unberührt.<br />
• Modellrechnung: Der Versicherungsnehmer ist<br />
darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu<br />
erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch<br />
sein und dem Versicherungsnehmer deutlich<br />
machen, dass es sich nur um Prognosen und<br />
nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.<br />
• Berechnung des Rückkaufswerts: Der Rückkaufswert<br />
der Lebensversicherung ist künftig<br />
nach dem Deckungskapital der Versicherung zu<br />
berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig<br />
beendet wird. Diese Regelung gilt für ab<br />
dem 1.1.20<strong>08</strong> neu abgeschlossene Verträge.<br />
• Frühstorno: Die Abschlusskosten der Lebensversicherung<br />
werden bei Kündigung auf die ersten<br />
fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert<br />
fällt damit in den ersten Jahren höher aus, weil<br />
die gezahlten Prämien bisher häufig in den ersten<br />
zwei Vertragsjahren verrechnet wurden. Auch<br />
dies gilt für ab dem 1.1.20<strong>08</strong> neu abgeschlossene<br />
Verträge.<br />
• Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten:<br />
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz<br />
für die Verbraucher wird sich daraus ergeben,<br />
dass die Versicherer verpflichtet werden sollen,<br />
die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu<br />
beziffern und offenzulegen.<br />
Das Gesetz tritt am 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft. Es ist dann<br />
für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen<br />
Verträge gültig. Auf laufende Verträge (Verträge,<br />
die bis zum 31.12.<strong>2007</strong> abgeschlossen werden)<br />
findet bis zum 31.12.20<strong>08</strong> altes Recht Anwendung.<br />
Danach gilt auch für diese Verträge das<br />
neue Recht.<br />
Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in<br />
der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge<br />
schon ab dem 1.1.20<strong>08</strong>. Die Neuregelung der<br />
Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge,<br />
also für Verträge, die nach dem<br />
1.1.20<strong>08</strong> geschlossen werden.<br />
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft<br />
Der Bundesrat hat am 21.9.<strong>2007</strong> dem Zweiten<br />
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />
Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog.<br />
„Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird<br />
voraussichtlich zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft treten. Mit<br />
dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht – aufbauend<br />
auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003<br />
– weiter an das digitale Zeitalter und die neuen<br />
technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern<br />
geht es um folgende Neuregelungen:<br />
• Erhalt der Privatkopie: Die private Kopie nicht<br />
kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in<br />
digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält<br />
aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer<br />
offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage<br />
verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich<br />
auch auf unrechtmäßig online zum Download<br />
angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt<br />
auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.<br />
Die zulässige Privatkopie findet dort ihre<br />
Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt<br />
werden.<br />
• Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich<br />
für die Privatkopie: Als Ausgleich für die erlaubte<br />
Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale<br />
Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien<br />
erhoben und über die Verwertungsgesellschaften<br />
an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie<br />
und Pauschalvergütung gehören also untrennbar<br />
zusammen.<br />
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte<br />
und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme<br />
von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird.<br />
Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in<br />
denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen<br />
nutzbarer Speicherchip eingebaut ist,<br />
dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen<br />
dient.<br />
• Schranken für Wissenschaft und Forschung:<br />
Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken,<br />
Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände<br />
an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.<br />
• Unbekannte Nutzungsarten: Bisher durften<br />
keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich<br />
geschützter Werke in einer Nutzungsart<br />
geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses noch gar nicht gab – z. B. in<br />
einem zwischenzeitlich entwickelten Internet.<br />
Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über<br />
seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich<br />
verfügen können.<br />
Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des<br />
Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche<br />
Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt<br />
deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der<br />
Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den<br />
Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten.<br />
Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte<br />
Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz<br />
zu anderen Medien haben die Urheber hier aber<br />
kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten<br />
ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte<br />
- 34 -
und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig<br />
auch international präsent bleibt.<br />
Unwirksamkeit von isolierten<br />
Endrenovierungsklauseln<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil<br />
vom 12.9.<strong>2007</strong> entschieden, dass eine formularvertragliche<br />
Endrenovierungspflicht des Mieters<br />
auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender<br />
Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel)<br />
in Wohnraummietverträgen unwirksam<br />
ist, weil sie den Mieter unangemessen<br />
benachteiligt.<br />
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu<br />
Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:<br />
„Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert<br />
gem. Anlage zurückzugeben.“ In der Anlage<br />
zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: „Zustand<br />
der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei<br />
renovierten Zustand übergeben. Bei<br />
Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert<br />
zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser<br />
tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen,<br />
Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert.<br />
Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“<br />
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass<br />
eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten<br />
Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam<br />
ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die<br />
Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der<br />
letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.<br />
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht<br />
des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt<br />
der letzten Renovierung sowie vom Zustand der<br />
Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch<br />
dann unangemessen, wenn ihn während der<br />
Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung<br />
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft.<br />
Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung<br />
bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann<br />
zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt<br />
hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen<br />
vorgenommen hat, sodass bei<br />
einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine<br />
(erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.<br />
Schadensersatz wegen unterbliebener Information<br />
über das Bestehen einer Unfallversicherung<br />
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen<br />
Fall hatte ein Arbeitgeber zugunsten seiner<br />
Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung<br />
abgeschlossen. Er traf mit der Versicherungsgesellschaft<br />
die Vereinbarung, dass allen versicherten<br />
Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die<br />
Versicherungsleistungen zustehen soll. Die Beschäftigten<br />
wurden darüber nicht informiert.<br />
Die Richter sahen in dieser unterbliebenen Unterrichtung<br />
seitens des Arbeitsgebers eine Verletzung<br />
der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht<br />
gegenüber dem Arbeitnehmer.<br />
Versäumt der Arbeitnehmer aufgrund dieser<br />
unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung<br />
von Ansprüchen gegen die Versicherung<br />
einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen<br />
Schaden zu ersetzen.<br />
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss<br />
eines Geschäftsführerdienstvertrages<br />
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer<br />
zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags<br />
beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit<br />
schlossen der Arbeitgeber, vertreten<br />
durch den geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
und der Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag.<br />
Der Arbeitgeber kündigte diesen<br />
Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten<br />
Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer vertrat nun<br />
die Ansicht, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis<br />
neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis<br />
ruhend fortbestanden und nach Kündigung<br />
des Rechtsverhältnisses wieder auflebte.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Sachverhalt<br />
wie folgt entschieden: Schließt ein Arbeitnehmer<br />
mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt<br />
ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag,<br />
wird vermutet, dass das bis dahin<br />
bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des<br />
Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich<br />
beendet wird. Aufgrund dieser Vermutung<br />
führt die Unklarheitenregel bei vorformulierten<br />
Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen<br />
Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag<br />
wird das Schriftformerfordernis<br />
für den Auflösungsvertrag gewahrt.<br />
Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen<br />
Kündigung<br />
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil<br />
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen<br />
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden<br />
unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen<br />
beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
nicht mehr zugemutet werden kann.<br />
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist<br />
anerkannt, dass grobe Vertrauensverstöße eines<br />
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Arbeitnehmers, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit strafbaren Handlungen, grundsätzlich eine<br />
außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.<br />
Insbesondere kann ein Spesenbetrug einen<br />
Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.<br />
Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt<br />
oder Spesen, die ihm nicht zustehen, kann dies<br />
ein Grund zur fristlosen Entlassung sein, selbst<br />
wenn es sich dabei um einen einmaligen Fall<br />
oder um einen geringfügigen Betrag handelt.<br />
Auch sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang<br />
mit der Zeiterfassung, das vorsätzlich<br />
falsche Ausstellen von Dokumentationen und<br />
entsprechenden Formularen können ebenso wie<br />
sonstige unrichtige Angaben in Tätigkeitsberichten<br />
grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen.<br />
Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem<br />
Fehlverhalten strafbar gemacht hat, ist für<br />
die Beurteilung eines wichtigen Grundes oder für<br />
die soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen<br />
Kündigung nicht entscheidend.<br />
Offenlegungspflichten<br />
Mit Ablauf des Jahres 2006 entfällt die bisher<br />
vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen<br />
beim Handelsregister. Stattdessen sind<br />
die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen<br />
Bundesanzeigers, das ist die Bundesanzeiger<br />
Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen<br />
und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger<br />
elektronisch bekannt zu machen.<br />
Dies gilt für alle Abschlussunterlagen für nach<br />
dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre,<br />
also für alle Jahresabschlüsse zum 31.<br />
Dezember 2006 und später.<br />
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen<br />
wird nicht verändert.<br />
Offenlegungspflichtig, also verpflichtet, ihren<br />
Jahresabschluss nicht nur zu erstellen, sondern<br />
auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,<br />
sind nach wie vor insbesondere:<br />
alle Kapitalgesellschaften, also alle Aktiengesellschaften,<br />
Kommanditgesellschaften auf Aktien<br />
und vor allem auch alle GmbHs, zudem<br />
die Personenhandelsgesellschaften ohne eine<br />
natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter<br />
(das sind vor allem GmbH & Co. KGs,<br />
aber auch OHGs mit Kapitalgesellschaften als<br />
persönlich haftenden Gesellschafter), sowie im<br />
Wesentlichen noch<br />
die nach Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten<br />
Unternehmen (das sind Unternehmen<br />
– z.B. auch Einzelkaufleute –, die in 3 aufeinanderfolgenden<br />
Geschäftsjahren 2 der 3 nachfolgend<br />
genannten Merkmale erfüllen: Bilanzsumme<br />
über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio.<br />
€, durchschnittlich über 5000 Mitarbeiter) und<br />
die eingetragenen Genossenschaften.<br />
Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt<br />
es grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12<br />
Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht<br />
das Geschäftsjahr – wie in den meisten Fällen –<br />
dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr<br />
2006 also spätestens bis zum Ende<br />
des Jahres <strong>2007</strong> einzureichen und bekannt zu<br />
machen. Eine kürzere Einreichungsfrist gilt für<br />
kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften.<br />
Auch am Umfang der offen zu legenden Dokumente<br />
ändert sich nichts:<br />
Kleine Gesellschaften im Sinne des HGB – die<br />
Einstufung als klein, mittelgroß oder groß hängt<br />
nach § 267 HGB grundsätzlich davon ab, ob zwei<br />
von drei Größenkriterien (Bilanzsummen, Umsatzerlöse<br />
und Arbeitnehmerzahl) überschritten<br />
werden – können nach wie vor von der Erleichterung<br />
nach § 326 HGB Gebrauch machen, müssen<br />
also nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt<br />
machen.<br />
Große und mittelgroße Gesellschaften haben<br />
demgegenüber sämtliche in § 325 HGB genannten<br />
Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht und<br />
ggf. weitere Unterlagen) offen zu legen.<br />
Was die Art der Einreichung betrifft, schreibt das<br />
EHUG eine elektronische Einreichung vor; für<br />
eine Übergangszeit von drei Jahren wird durch<br />
eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums<br />
der Justiz jedoch noch eine Papier-Einreichung<br />
zugelassen.<br />
Für die elektronische Einreichung bietet die Bundesanzeiger<br />
Verlagsgesellschaft einen Übermittlungsweg<br />
über ein Upload-Verfahren via Internet<br />
an, wobei der Einzelne wählen kann zwischen<br />
den Datenformaten Word, RTF, Excel und einem<br />
XML-Format auf der Grundlage der deutschen<br />
XBRL-Taxonomie (German GAAP Version 2.0).<br />
Speziell für letzteres hat der Verlag ein Softwareprogramm<br />
(„XML-Tool“) zur Erstellung des geforderten<br />
XML-Formats zur Verfügung gestellt.<br />
Da der Bearbeitungsaufwand beim Bundesanzeiger<br />
je nach gelieferten Datenformaten sehr unterschiedlich<br />
ist, hängt die Höhe des Veröffentlichungsentgeltes<br />
vom Anlieferungsformat ab.<br />
Papier-Anlieferung erfordert z.B. immer eine<br />
Neuerfassung mit sich anschließendem Auszeichnungs-<br />
und Korrekturaufwand.<br />
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Nachdem der Gesetzentwurf als Ahndung für<br />
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zunächst<br />
sogar die Verhängung eines Bußgelds vorgesehen<br />
hatte, verbleibt es nun bei der Festsetzung<br />
eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 € und<br />
25.000 €), allerdings mit gravierenden Änderungen<br />
gegenüber dem früheren Rechtszustand.<br />
Auch kann künftig das Ordnungsgeldverfahren<br />
gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft<br />
selbst und nicht nur – gegen diese allerdings<br />
zusätzlich auch – gegen ihre Organmitglieder, die<br />
die Offenlegungspflicht verletzt haben, also z.B.<br />
gegen die Geschäftsführer einer GmbH, durchgeführt<br />
werden.<br />
Wesentliche Änderungen im Verfahren liegen<br />
darin, dass Verfolgung des Verstoßes zentral<br />
über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt<br />
für Justiz in Bonn, erfolgt und dass nach §<br />
335 Abs. 3 HGB n.F. bereits mit der Androhung<br />
des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten<br />
aufgegeben werden. Diese können<br />
bei mehreren Beteiligten (Unternehmen und<br />
mehrere offenlegungspflichtige Organmitglieder)<br />
mehrfach anfallen.<br />
Neu und wichtig in diesem Zusammenhang ist<br />
auch, dass dem Betreiber des elektronischen<br />
Bundesanzeigers durch das EHUG (§ 329 HGB<br />
n.F.) die Pflicht auferlegt wird, die fristgerechte<br />
und vollständige Einreichung der Unterlagen zu<br />
prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden.<br />
Für die Prüfung werden ihm von den Bundesländern<br />
bzw. Registergerichten die notwendigen<br />
Informationen über die in dem Register eingetragenen<br />
offenlegungspflichtigen Unternehmen zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Aufgrund der fortschreitenden Automatisierung<br />
der Datenverarbeitung muss mit einer verschärften<br />
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gerechnet<br />
werden.<br />
Abschlüsse für Geschäftsjahre, die bereits vor<br />
dem 1. Januar 2006 begonnen haben, sind demgegenüber<br />
nach bisherigem Recht zu behandeln<br />
und in konventioneller Weise offen legen. Kleine<br />
und mittelgroße Gesellschaften haben diese also<br />
grundsätzlich nach wie vor zunächst beim zuständigen<br />
Registergericht einzureichen, aber<br />
dann im Bundesanzeiger eine entsprechende –<br />
nunmehr allerdings elektronische – Eintragungsbekanntmachung<br />
(Hinterlegungsbekanntmachung)<br />
zu veranlassen.<br />
Empfehlung<br />
Grundsätzlich bestehen 5 Möglichkeiten der Einreichung<br />
des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger,<br />
nämlich konventionell auf Papier, als<br />
Word- und/oder Excel-Datei, im PDF-Format oder<br />
als konvertiertes XML-Format. Als Basis für eine<br />
Konvertierung der Jahresabschlüsse in das „bundesanzeigerlesbare“<br />
Format „XML“ ist der Einsatz<br />
eines gesonderten Programms erforderlich.<br />
Der eigentliche Konvertierungsvorgang scheint,<br />
zumindest wenn man der Anleitung folgt, recht<br />
simpel zu sein. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt,<br />
dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Als<br />
kritisch ist auch einzuschätzen, dass individuelle<br />
Bezeichnungen für Bilanz- oder GuV-Posten<br />
nicht möglich sind.<br />
Derzeit empfehlen wir daher eine Einreichung<br />
der offenzulegenden Unterlagen als PDF-Datei.<br />
Wir unterstützen Sie gern bei der Erfüllung Ihrer<br />
Offenlegungspflichten durch Erstellung entsprechender<br />
Computer-Dateien, aber auch durch<br />
Beratung bei der Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen<br />
statt Einreichung vollständiger<br />
Jahresabschlussunterlagen.<br />
Wenn wir für Sie die Abschlussunterlagen für das<br />
Geschäftsjahr 2006 in der o.a. Form beim elektronischen<br />
Bundesanzeiger einreichen sollen,<br />
bitten wir um kurze Mitteilung, damit wir Ihnen<br />
ein entsprechendes Angebot unterbreiten können.<br />
Zusätzlich stellt der elektronische Bundesanzeiger<br />
den Unternehmen eine Gebühr zur Offenlegung<br />
der Jahresabschlüsse in Rechnung.<br />
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