23.10.2014 Aufrufe

MandantenInfo Jahresende 2007/08 - WSG Bremen | WSG ...

MandantenInfo Jahresende 2007/08 - WSG Bremen | WSG ...

MandantenInfo Jahresende 2007/08 - WSG Bremen | WSG ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche und wirtschaftliche Informationen<br />

zum Jahreswechsel <strong>2007</strong>/20<strong>08</strong><br />

<strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

<strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

<strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft<br />

Osterdeich 64<br />

28 203 <strong>Bremen</strong><br />

Telefon 0421 33 96 33<br />

Telefax 0421 33 96 399<br />

E-Mail info@wsg-bremen.de<br />

www.wsg-bremen.de


Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel <strong>2007</strong>/20<strong>08</strong><br />

In eigener Sache ab Seite 3<br />

Steuerliche Initiativen der Bundesregierung ab Seite 5<br />

• Einigung über die Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts<br />

• Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />

• Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG<br />

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum <strong>Jahresende</strong> <strong>2007</strong> ab Seite 9<br />

• Reichensteuer<br />

• Kapitalgesellschaften<br />

• Personengesellschaften<br />

• Investitionsabzugsbetrag<br />

• Sonderabschreibung<br />

• Degressive Abschreibung<br />

• Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

• Abgeltungssteuer<br />

• Übungsleiterpauschale<br />

• Spenden<br />

• Gewerbesteuer<br />

• Mantelkauf<br />

• Gewinnschwelle für Bilanzierung<br />

• Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften<br />

• Jahresbescheinigung – Steuerbescheinigung<br />

• Verwaltungsakte<br />

Für alle Steuerpflichtigen ab Seite 13<br />

• Pendlerpauschale<br />

• Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht<br />

ab 20<strong>08</strong><br />

• Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-<br />

/Rürup-Rente<br />

• Steuerersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

oder Dienstleistungen<br />

bei Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

• Änderung bei der einkommensteuerlichen<br />

Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer<br />

• Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte<br />

durch das Finanzamt<br />

• Steuerberaterkosten als Sonderausgaben<br />

• Elterngeld: Lohnsteuerklassenwahl und steuerliche<br />

Freibeträge<br />

• Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit<br />

des Kindes<br />

• Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge<br />

müssen schriftlich vorliegen<br />

• Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche<br />

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten<br />

– Übergangsregelung<br />

• Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige<br />

Kinder wegen Absenkung des Sparerfreibetrages<br />

• Aufwendungen für die Teilnahme an einem<br />

Fachkongress als Werbungskosten<br />

• Bewirtungsaufwendungen können als „Werbungskosten“<br />

abziehbar sein<br />

• Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements tritt rückwirkend<br />

zum 1.1.<strong>2007</strong> in Kraft – höhere Spenden abziehbar<br />

• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />

sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleiben


Für Gewerbetreibende / Freiberufler ab Seite 24<br />

• Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben<br />

abziehbar<br />

• Thesaurierung nicht entnommener Gewinne<br />

• Der neue Investitionsabzugsbetrag für kleine<br />

und mittlere Betriebe<br />

• Zinsschranke<br />

• Die neue Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen<br />

an Arbeitnehmer bzw. Geschäftspartner<br />

• Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen<br />

• Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung<br />

• Die voraussichtlichen Sozialversicherungsgrenzen<br />

20<strong>08</strong><br />

• Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-<br />

Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei<br />

strukturellem Leerstand an<br />

• Neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen<br />

bzw. E-Mails<br />

• Künstlersozialabgabe kann jedes Unternehmen<br />

treffen<br />

• Aufbewahrungsfristen<br />

Für die GmbH und deren Geschäftsführer ab Seite 30<br />

• Körperschaftsteuersatz<br />

• Mantelkauf<br />

• Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />

ab <strong>2007</strong> strenger geahndet<br />

• Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen<br />

bei Ehegatten als Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern<br />

• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehrund<br />

Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

• Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei<br />

Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen<br />

Urlaub durch den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer<br />

• Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus<br />

sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte<br />

Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen ab Seite 33<br />

• Änderung des Versicherungsvertragsrechts<br />

zum 1.1.20<strong>08</strong><br />

• Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />

in der Informationsgesellschaft<br />

• Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln<br />

• Schadensersatz wegen unterbliebener Information<br />

über das Bestehen einer Unfallversicherung<br />

• Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch<br />

Abschluss eines eschäftsführerdienstvertrages<br />

• Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen<br />

Kündigung<br />

• Offenlegungspflichten<br />

- 2 -


In eigener Sache<br />

Unsere alljährlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Informationen zum Jahreswechsel senden<br />

wir den Freunden unseres Hauses mittlerweile im zehnten Jahr. Wir werden diese „Tradition“ auch<br />

in den nächsten Jahren fortsetzen.<br />

Um Ihnen aber auch sonst die Möglichkeit zu geben, sich mit aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen<br />

Informationen zu versorgen, erlauben wir uns auf unseren neuen Webauftritt hinzuweisen.<br />

Unter der Internetadresse<br />

www.wsg-bremen.de<br />

stellen wir mittlerweile monatlich neue steuerliche und wirtschaftliche Informationen ins Netz, die<br />

naturgemäß aktueller sind, als es ein jährliches Rundschreiben sein kann. Neben aktualisierten<br />

Informationen auch zu Inhalten dieses Rundschreibens können weitere Informationen, u.a. aus<br />

einer Bibliothek heruntergeladen oder unter einen Stichwortverzeichnis nachgeschlagen werden.<br />

Zusätzlich stellen wir in unserem Webauftritt auch unser Dienstleistungsangebot detailliert vor.<br />

Wie Sie dem Titelblatt unseres alljährlichen Rundschreibens entnehmen können, betreuen wir<br />

unsere Mandanten in mittlerweile drei Gesellschaften:<br />

– <strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

– <strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

– <strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Wir möchten Ihnen diese Gesellschaften gerne im Folgenden vorstellen:<br />

Die Sozietät <strong>WSG</strong> Wingerning Senge Gerstmayr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater besteht aus<br />

den drei namensgebenden Partnern<br />

– Diplom-Kaufmann Wolfgang Wingerning<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1949)<br />

– Diplom-Volkswirt Felix Senge<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1953 )<br />

– Diplom-Kaufmann Rainer Gerstmayr<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Jahrgang 1965)<br />

und hat ihren Sitz, wie die <strong>WSG</strong> Hanseatische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

am Osterdeich 64 in <strong>Bremen</strong>.<br />

Alle Partner waren vor ihrem Eintritt in die <strong>WSG</strong> in international ausgerichteten großen Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Steuerberatungsgesellschaften ('big five') tätig und haben auf diesem Gebiet<br />

umfangreiche Erfahrungen gesammelt.<br />

- 3 -


Ihre Schwerpunkte liegen inzwischen in der Prüfung und Beratung mittelständischer Unternehmen<br />

aller Rechtsformen, überwiegend in den Rechtsformen der GmbH und GmbH & Co. KG. Teamarbeit<br />

und Vertretung zwischen den Partnern und unseren Mitarbeitern ist für uns, insbesondere bei größeren<br />

Mandaten, selbstverständlich. Daher stehen unseren Mandanten neben den verantwortlichen<br />

Partnern jederzeit weitere Ansprechpartner zur Verfügung.<br />

In <strong>Bremen</strong> sind neben den Partnern Wolfgang Wingerning, Felix Senge und Rainer Gerstmayr weitere<br />

Steuerberater bzw. auch Rechtsanwalt/ Steuerberater tätig. Unterstützt werden wir von Akademikern,<br />

die sich in Vorbereitung auf die Berufsexamina (Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer)<br />

befinden, sowie von Steuerfachangestellten. Insgesamt arbeiten derzeit rd. 25 Mitarbeiter für die<br />

<strong>WSG</strong> nur in <strong>Bremen</strong>. Bei der Betreuung einzelner größerer Projekte unterstützen uns zusätzlich<br />

freie Mitarbeiter, die selbst Steuerberater sind oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.<br />

Dr. Heinz Müller und Hans-Peter Willenbrock sind für die Niederlassung Sittensen zuständig, welche<br />

in Bürogemeinschaft mit der Steuerberatungsgesellschaft Willenbrock, Wesche & Collegen<br />

geführt wird. Diese Gesellschaft beschäftigt insgesamt rd. 50 Mitarbeiter mit vier weiteren Steuerberatern.<br />

Insgesamt stehen so rd. 75 Kollegen für die fachlichen Belange unserer Mandanten zur Verfügung.<br />

Die <strong>WSG</strong> Hanseatische Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft, ebenfalls mit Sitz am Osterdeich<br />

64 in <strong>Bremen</strong>, ergänzt unsere Gesellschaften im Hinblick auf Beratungsleistungen, die außerhalb<br />

unseres Kerngeschäfts Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung liegen.<br />

Sie wird verantwortlich von<br />

– Diplom-Kaufmann Stefan Walter<br />

Steuerberater (Jahrgang 1966)<br />

geleitet und übernimmt spezielle Beratungsaufträge, insbesondere im Bereich Sanierung und Unternehmensplanung.<br />

- 4 -


Steuerliche Initiativen der Bundesregierung<br />

• Einigung über die Eckpunkte eines<br />

neuen Erbschaftsteuerrechts<br />

Am 5.11.<strong>2007</strong> erzielte die Koalition einen Durchbruch<br />

zur Reform des Erbschaftssteuerrechts. Ziel<br />

ist es, dass neue Recht – im Erbfalle auf Antrag –<br />

rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong> ansonsten am Tag<br />

nach der Verkündung in Kraft treten zu lassen.<br />

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens<br />

soll mit Wirkung zum 1.1.<strong>2007</strong> den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

entsprechen und eine realitätsgerechte<br />

Bewertung aller Vermögensklassen nach<br />

Verkehrswerten in Zukunft sicherstellen.<br />

Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch die<br />

Anhebung der persönlichen Freibeträge in der<br />

Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten,<br />

400.000 Euro für jedes Kind und 200.000 Euro<br />

für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es<br />

beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums<br />

auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen<br />

Belastung kommt. Das Erben eines „normalen“<br />

Einfamilienhauses bleibt damit i. d. R. auch<br />

weiterhin steuerfrei.<br />

Für die Unternehmensnachfolge insbesondere<br />

bei kleinen und mittelständischen Unternehmen<br />

will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der<br />

Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die<br />

Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich<br />

erhalten bleiben und der Betrieb über 15<br />

Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt<br />

wird.<br />

Nach der Planung darf die Lohnsumme in den<br />

zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr<br />

geringer sein als 70 % der durchschnittlichen<br />

Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.<br />

Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme<br />

soll zum Wegfall der Verschonung führen.<br />

Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme<br />

nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten<br />

Abschlags.<br />

Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden<br />

höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu<br />

festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre,<br />

in denen die Mindestlohnsumme eingehalten<br />

wurde, erhalten.<br />

Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich<br />

vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer<br />

betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe<br />

der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens<br />

10 Arbeitnehmern, unterliegen nicht dem<br />

Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern<br />

sollen nur den allgemeinen Behaltensregelungen<br />

unterworfen werden.<br />

Um die im Gesetzentwurf zur Erleichterung der<br />

Unternehmensnachfolge schwierige gegenständliche<br />

Unterscheidung von produktivem und nicht<br />

produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen<br />

zu vermeiden, erfolgt eine normative<br />

Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens.<br />

Der Anteil des begünstigen Vermögens<br />

wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 %<br />

werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen<br />

– bei einer gleitenden Freigrenze von<br />

150.000 Euro. Mindestens 15 % des Vermögens<br />

unterliegen daher immer der Besteuerung. Auf<br />

den Wert des begünstigten Vermögens wird ein<br />

Abschlag von 100 % gewährt, wenn die vorher<br />

genannten Bedingungen eingehalten werden.<br />

Beispiel: Der Ehepartner erbt Privatvermögen in<br />

Höhe von 500.000 Euro und einen Betrieb im<br />

Wert von einer Million Euro.<br />

Für das Privatvermögen greift der neue persönliche<br />

Freibetrag von 500.000 Euro. Für das Betriebsvermögen<br />

werden eine Million Euro abzüglich<br />

85 % zugrunde gelegt. Es müssten also noch<br />

150.000 Euro versteuert werden. Hier kommt<br />

jedoch die betriebliche Freigrenze von 150.000<br />

Euro zum Tragen.<br />

Über die genaue Ausgestaltung können wir erst<br />

nach Vorliegen des Gesetzentwurfs – am besten<br />

in einem persönlichen Gespräch – konkret informieren.<br />

Sicherlich stecken die Tücken wieder im<br />

Detail.<br />

• Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />

Der Finanzausschuss des Bundestages hat in<br />

seiner Sitzung am 7.11.<strong>2007</strong> dem Entwurf eines<br />

Jahressteuergesetzes 20<strong>08</strong> mit Änderungen zugestimmt.<br />

Dabei stehen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums<br />

Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung<br />

im Vordergrund.<br />

Wie nicht anders zu erwarten, werden wieder<br />

viele kleine Änderungen vollzogen, deren Gesamtauswirkungen<br />

häufig erst nach Inkrafttreten<br />

des Gesetzes in vollem Umfang zu erfassen sein<br />

werden. Hervorzuheben sind insbesondere die<br />

folgenden Maßnahmen:<br />

• Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen:<br />

Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung<br />

übertragen die Eltern im<br />

Grundfalle zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre<br />

Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug,<br />

eine monatliche Geldrente zu leisten, die<br />

- 5 -


sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert.<br />

Die Versorgungsleistungen können<br />

von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen<br />

werden und sind bei den Eltern als sonstige<br />

Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene<br />

Vermögen ausreichende Erträge abwirft.<br />

Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe<br />

gegen Versorgungsleistungen<br />

kann nach aktuellem Recht aber auch die Ü-<br />

bertragung von Geldvermögen, Wertpapieren,<br />

typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem<br />

Wohneigentum sein. Mit der gesetzlichen<br />

Änderung soll nur noch die Übertragung<br />

von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,<br />

Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen<br />

Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens<br />

oder der Personengesellschaft<br />

begünstigt werden. Die Übertragung von<br />

Grundbesitz und Wertpapiervermögen war<br />

nach den Planungen für neu abgeschlossene<br />

Verträge nicht mehr in den Geltungsbereich<br />

der unentgeltlichen Vermögensübergabe einbezogen.<br />

Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen<br />

werden jedoch nach neuester Fassung im Wesentlichen<br />

nur Versorgungsleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Übergabe von Geldvermögen,<br />

Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen<br />

(z.B. eigengenutztes Wohneigentum).<br />

Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften<br />

bleiben insbesondere die<br />

Übertragung von GmbH-Anteilen, wenn der<br />

Übergeber als Geschäftsführer tätig war und<br />

der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Ü-<br />

bertragung übernimmt.<br />

Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs<br />

soll für alle Versorgungsleistungen<br />

Anwendung finden, die auf nach dem<br />

31.12.<strong>2007</strong> abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen<br />

beruhen (Neuvertrag).<br />

Wählen die Beteiligten eine Vertragsgestaltung,<br />

die aufseiten des Vermögensübernehmers<br />

nach neuem Recht nicht mehr begünstigt<br />

ist, muss der Vertrag bis zum 31.12.<strong>2007</strong><br />

rechtswirksam abgeschlossen sein.<br />

• Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes:<br />

Die Voraussetzungen eines<br />

Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen werden<br />

jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich<br />

der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf<br />

begrenzt werden, wenn eine „unangemessene“<br />

rechtliche Gestaltung gewählt wird, die<br />

beim Steuerpflichtigen zu einem „gesetzlich<br />

nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führt. Ein<br />

Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein,<br />

wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung<br />

„außersteuerliche Gründe“ nachweisen kann,<br />

die „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

beachtlich sind“.<br />

Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse:<br />

Durch das JStG 20<strong>08</strong><br />

wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung<br />

von Aufwendungen für haushaltsnahe<br />

Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen,<br />

die in einem in der Europäischen<br />

Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum<br />

liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert.<br />

Nach der bisherigen Regelung war unter anderem<br />

Voraussetzung, dass die begünstigten<br />

Tätigkeiten im „inländischen“ Haushalt des<br />

Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird<br />

nun der innerhalb der Europäischen Union<br />

oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende<br />

Haushalt des Steuerpflichtigen.<br />

Anmerkung: Die Änderungen sind nach den<br />

derzeitigen Planungen in allen Fällen anzuwenden,<br />

in denen die Einkommensteuer noch<br />

nicht bestandskräftig festgesetzt ist.<br />

• Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein<br />

elektronisches Verfahren: Ab 2011 brauchen<br />

sich Arbeitnehmer nicht mehr um die<br />

Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem<br />

Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche I-<br />

dentifikationsnummer und das Geburtsdatum<br />

mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten<br />

Daten beim Bundeszentralamt für Steuern<br />

in Bonn elektronisch abrufen kann.<br />

• Gewinnminderungsausschluss bei Gesellschafterdarlehen:<br />

Bei Eigenkapital ersetzenden<br />

Darlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte<br />

Gesellschafter, eine ihm nahestehende<br />

Person oder ein Dritter an die Gesellschaft<br />

gibt, wird grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Veranlassung ausgegangen.<br />

Alle Gewinnminderungen auf die Darlehensforderung<br />

unterliegen dem Abzugsverbot.<br />

Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen<br />

aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen,<br />

dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens<br />

oder dem Verzicht auf<br />

Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen.<br />

Erfasst werden des Weiteren auch Aufwendungen<br />

des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme<br />

aus Sicherheiten oder Bürgschaften.<br />

Nicht erfasst werden laufende Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit dem Darlehen,<br />

wie z. B. Refinanzierungskosten. Auch<br />

Forderungen aus Rechtshandlungen, die ei-<br />

- 6 -


ner Darlehensgewährung vergleichbar sind,<br />

wie z. B. Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen oder Mietforderungen, fallen unter<br />

die Regelung.<br />

Der Darlehensgeber hat allerdings die Möglichkeit<br />

nachzuweisen, dass unter den gleichen<br />

Umständen und zu den gleichen Konditionen<br />

auch ein fremder Dritter das Darlehen<br />

ausgereicht oder im Krisenfall stehen gelassen<br />

hätte.<br />

• Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials<br />

aus EK 02-<br />

Beständen: In Fällen mit hohen EK 02-<br />

Beständen wird die Regelung als Ausschüttungssperre<br />

empfunden. Das System der Körperschaftsteuererhöhung<br />

soll daher durch eine<br />

pauschale Abschlagzahlung ersetzt werden.<br />

Von dem am 31.12.2006 vorhandenen<br />

Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 %<br />

des EK 02-Bestandes mit 30 % verwendungsunabhängig<br />

besteuert. Der verbleibende Bestand<br />

entfällt und löst nach derzeitigen Planungen<br />

keine weitere Körperschaftsteuererhöhung<br />

aus.<br />

• Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung<br />

auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat<br />

hatte im Rahmen seiner Stellungnahme<br />

zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes<br />

20<strong>08</strong> vorgeschlagen, eine<br />

Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung<br />

der Kapitalertragsteueranmeldung zu<br />

schaffen. Mit der Neufassung des Einkommensteuergesetzes<br />

wird dieser Vorschlag umgesetzt.<br />

Die Regelung ist erstmals für Kapitalerträge<br />

anzuwenden, die dem Gläubiger nach<br />

dem 31.12.20<strong>08</strong> zufließen.<br />

• Umsatzsteuerhaftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage:<br />

Die am 1.1.2004 eingeführte<br />

Regelung, die eine Haftung des leistenden<br />

Unternehmers begründet, wenn beim<br />

Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug berichtigt<br />

und die hierauf festgesetzte Steuer bei<br />

Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet<br />

worden ist, wird zum 1.1.20<strong>08</strong> aufgehoben.<br />

Das Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong> war bei Ausarbeitung<br />

dieses Informationsschreibens noch nicht<br />

verabschiedet. Die abschließende Beratung des<br />

Jahressteuergesetzes 20<strong>08</strong> ist für Ende November<br />

<strong>2007</strong> geplant.<br />

• Reform des GmbH-Gesetzes<br />

durch das MoMiG<br />

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) soll grundlegend<br />

modernisiert und zugleich dereguliert werden.<br />

Existenzgründungen sollen erleichtert, die Registereintragung<br />

von GmbHs beschleunigt und<br />

Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH<br />

bekämpft werden. Das Gesetz zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG) will diese Ziele umsetzen.<br />

Das Bundeskabinett hat am 23.5.<strong>2007</strong> den Regierungsentwurf<br />

des Gesetzes beschlossen. Das<br />

Inkrafttreten ist für die erste Hälfte 20<strong>08</strong> geplant.<br />

Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende<br />

Reform- und Entbürokratisierungsansätze<br />

als der Referentenentwurf aus dem vergangenen<br />

Jahr. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs<br />

im Einzelnen:<br />

Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen<br />

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung<br />

und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.<br />

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung/<br />

Übertragung von Geschäftsanteilen<br />

• Das Mindeststammkapital der GmbH soll von<br />

bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt<br />

werden, um Gründungen insbesondere<br />

im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.<br />

• Um den Bedürfnissen von Existenzgründern,<br />

die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital<br />

haben und benötigen, zu entsprechen, bringt<br />

der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH,<br />

die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.<br />

Es handelt sich dabei um eine GmbH,<br />

die ohne bestimmtes Mindeststammkapital<br />

gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne<br />

aber nicht voll ausschütten und soll auf<br />

diese Weise das Mindeststammkapital der<br />

normalen GmbH nach und nach ansparen.<br />

• Die Gesellschafter werden künftig individueller<br />

über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen<br />

bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass<br />

jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag<br />

von mindestens einem Euro lauten muss.<br />

Vorhandene Geschäftsanteile können künftig<br />

leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt<br />

und einzeln oder zu mehreren an einen<br />

Dritten übertragen werden.<br />

• Rechtsunsicherheiten im Bereich der<br />

Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt,<br />

dass das Rechtsinstitut der „verdeckten<br />

Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird.<br />

Der Entwurf sieht vor, dass die Gesellschafter<br />

künftig auch mit einer „verdeckten<br />

Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber<br />

der Gesellschaft erfüllen können. Der<br />

- 7 -


können. Der Gesellschafter muss aber beweisen,<br />

dass der Wert der verdeckten Sacheinlage<br />

den Betrag der geschuldeten Bareinlage<br />

erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die<br />

Differenz in bar erbringen.<br />

b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags<br />

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a.<br />

Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird<br />

ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum<br />

GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster<br />

verwendet, ist keine notarielle Beurkundung<br />

des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine<br />

öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.<br />

Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag<br />

müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter<br />

identifizieren zu können. Natürlich<br />

bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig<br />

rechtlichen Rat einzuholen. Dies sollte auch in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

c) Beschleunigung der Registereintragung<br />

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister<br />

wurde bereits durch das Anfang <strong>2007</strong> in<br />

Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister sowie<br />

das Unternehmensregister (EHUG) erheblich<br />

beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten<br />

beim Handelsregister weiter:<br />

• Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand<br />

genehmigungspflichtig ist, wird das<br />

Eintragungsverfahren vollständig von der<br />

verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt.<br />

Das betrifft zum Beispiel Handwerksund<br />

Restaurantbetriebe oder Bauträger, die<br />

eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.<br />

• Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute<br />

und Personenhandelsgesellschaften keine<br />

Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht<br />

einreichen.<br />

• Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-<br />

Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die<br />

Stellung besonderer Sicherheitsleistungen<br />

verzichtet.<br />

• Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das<br />

Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann<br />

die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder<br />

sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn<br />

es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß<br />

aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen<br />

wird die Werthaltigkeitskontrolle<br />

durch das Registergericht auf die Frage beschränkt,<br />

ob eine „nicht unwesentliche“<br />

Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden<br />

Hinweisen kann damit künftig im Rahmen<br />

der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung<br />

veranlasst werden.<br />

Wesentliche Erhöhung der Attraktivität der GmbH<br />

als Rechtsform<br />

Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität<br />

der GmbH nicht nur in der Gründung,<br />

sondern auch als „werbendes“, also am Markt<br />

tätiges, Unternehmen erhöht und Nachteile der<br />

deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen<br />

ausgeglichen werden.<br />

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland<br />

Zukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht<br />

werden, einen Verwaltungssitz zu wählen,<br />

der nicht notwendig mit dem Satzungssitz<br />

übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch<br />

im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum<br />

deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre<br />

Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen<br />

Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine<br />

attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne<br />

sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der<br />

vertrauten GmbH zu führen.<br />

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen<br />

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig<br />

nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die<br />

Gesellschafterliste eingetragen ist. So können<br />

Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach<br />

nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft<br />

steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen<br />

Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu<br />

werden.<br />

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen<br />

Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste<br />

wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut.<br />

Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt<br />

für einen gutgläubigen Erwerb von<br />

Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil<br />

erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass<br />

die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person<br />

auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige<br />

Eintragung in der Gesellschafterliste für<br />

mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben,<br />

so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber<br />

gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für<br />

den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als<br />

drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem<br />

wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die<br />

Neuregelung führt zu einer erheblichen<br />

Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von<br />

Anteilen älterer GmbHs.<br />

d) Sicherung des Cash-Pooling<br />

- 8 -


Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich<br />

zwischen den Unternehmensteilen im<br />

Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften<br />

an die Muttergesellschaft zu einem<br />

gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im<br />

Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften<br />

Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.<br />

Obwohl das Cash-Pooling als Methode der<br />

Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll<br />

erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs in der Praxis<br />

Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit<br />

entstanden.<br />

Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und<br />

schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über<br />

das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen<br />

Betrachtung des Gesellschaftsvermögens<br />

zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft<br />

an einen Gesellschafter dann nicht als<br />

verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen<br />

gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch<br />

vorliegt, also der Gegenleistungs- oder<br />

Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen<br />

den Gesellschafter die Auszahlung deckt und<br />

zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung<br />

soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung<br />

gelten.<br />

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts<br />

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die<br />

Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH<br />

geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt<br />

werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz<br />

hinter allen anderen Gläubigern zurück.<br />

Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die<br />

Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH<br />

einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden<br />

sollen. Eine Unterscheidung zwischen<br />

„kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen<br />

wird es nicht mehr geben.<br />

Bekämpfung von Missbräuchen<br />

Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle<br />

sollen durch verschiedene Maßnahmen effektiver<br />

bekämpft werden.<br />

• Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften<br />

soll beschleunigt werden. Das setzt voraus,<br />

dass die Gläubiger wissen, an wen sie<br />

sich wegen ihrer Ansprüche wenden können.<br />

Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister<br />

eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen<br />

werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften,<br />

Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften<br />

sowie Zweigniederlassungen<br />

(auch von Auslandsgesellschaften). Wenn<br />

unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung<br />

(auch durch Niederlegung) faktisch<br />

unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert,<br />

gegenüber juristischen Personen (GmbH,<br />

AG) eine öffentliche Zustellung im Inland zu<br />

bewirken.<br />

• Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit<br />

der Gesellschaft verpflichtet,<br />

bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung<br />

einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft<br />

keinen Geschäftsführer mehr, muss<br />

jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag<br />

stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund<br />

oder von der Führungslosigkeit<br />

keine Kenntnis. Geschäftsführer, die Beihilfe<br />

zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die<br />

Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit<br />

der Gesellschaft herbeiführen,<br />

sollen stärker in die Pflicht genommen<br />

werden.<br />

• Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer<br />

werden um Verurteilungen wegen<br />

Insolvenzverschleppung, falscher Angaben<br />

und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen<br />

aufgrund allgemeiner Straftatbestände<br />

mit Unternehmensbezug erweitert.<br />

Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr<br />

bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen<br />

des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen<br />

hat.<br />

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum <strong>Jahresende</strong> <strong>2007</strong><br />

Die zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform,<br />

die Einführung der Abgeltungssteuer<br />

2009, das Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />

und andere Regelungen machen es erforderlich,<br />

noch in diesem Jahr geeignete Maßnahmen zu<br />

ergreifen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren<br />

und Nachteile zu vermeiden.<br />

Damit Sie rechtzeitig reagieren können, sollen<br />

nachfolgend einige Hinweise und Empfehlungen<br />

aufgezeigt werden, die Ihnen nützlich sein können.<br />

Grundsätzlich gilt jedoch zu beachten, dass einzelne<br />

Änderungen, die zunächst vorteilhaft erscheinen,<br />

in einer „Gesamtgestaltung“ betrachtet<br />

werden müssen. Deshalb bitten wir Sie, vor jeder<br />

- 9 -


Aktion mit uns darüber zu sprechen, um Fehlgestaltungen<br />

zu vermeiden!<br />

• Reichensteuer: Für Einkünfte über 250.000<br />

Euro/ 500.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete)<br />

wurde ab <strong>2007</strong> der Spitzensteuersatz von 42 %<br />

auf 45 % angehoben. Diese Erhöhung galt aufgrund<br />

einer Sonderregelung zunächst nicht für<br />

Gewinneinkünfte. Nachdem die Regelung zum<br />

31.12.<strong>2007</strong> ausläuft, fallen ab diesem Datum alle<br />

Einkünfte darunter. Ab 20<strong>08</strong> greift die sog. „Reichensteuer“<br />

auch bei Gewinnen von Unternehmern,<br />

Freiberuflern und Land- und Forstwirten.<br />

Für Steuerpflichtige, die sich in diesem Einkommensbereich<br />

bewegen, lohnt u. U. – unter Berücksichtigung<br />

weiterer Faktoren und so weit<br />

möglich – eine Vorverlagerung von Einkünften<br />

noch in das Jahr <strong>2007</strong>. Bei Kapitalgesellschaften<br />

kann eventuell die gegenteilige Vorgehensweise<br />

sinnvoller sein (siehe nachfolgend).<br />

• Kapitalgesellschaften: GmbH und AG sind die<br />

heimlichen Gewinner der Unternehmensteuerreform.<br />

Nachdem der Körperschaftsteuersatz ab<br />

20<strong>08</strong> von 25 % auf 15 % gesenkt wird, sollten<br />

diese Gesellschaften so weit möglich und wirtschaftlich<br />

sinnvoll Gewinnverlagerungen in die<br />

Folgejahre vornehmen.<br />

Grundsätzlich gilt auch zu überlegen und für<br />

jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob Gewinnausschüttungen<br />

bereits bis Ende 20<strong>08</strong> vorgenommen<br />

werden sollten.<br />

• Personengesellschaften: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform<br />

20<strong>08</strong> wurde eine Tarifvergünstigung<br />

für nicht entnommene Gewinne<br />

bei Personengesellschaften eingeführt. Ob die<br />

neue Möglichkeit sinnvoll ist, muss für jeden<br />

einzeln geprüft werden. Liegt der individuelle<br />

Einkommensteuersatz über 28 % und besteht<br />

kein oder nur ein ganz geringer Entnahmebedarf,<br />

weil z. B. der Lebensunterhalt bzw. die Steuerzahlungen<br />

aus einer anderen Quelle bestritten<br />

werden können, dafür aber ein hoher Investitionsbedarf<br />

im betrieblichen Bereich, könnte sich<br />

die Thesaurierung trotz der dann höheren Nachversteuerung<br />

lohnen.<br />

Vorhandenes Eigenkapital sollte dann ggf. – sofern<br />

es die Liquidität erlaubt – bis zum<br />

31.12.<strong>2007</strong> noch entnommen werden.<br />

Die Tarifänderungen durch die Unternehmenssteuerreform<br />

20<strong>08</strong> werfen jetzt auch insbesondere<br />

bei den Personengesellschaften die Frage nach<br />

der günstigeren Rechtsform auf. Ergibt eine Prüfung,<br />

dass die GmbH aus steuerlicher, haftungsrechtlicher<br />

und gesamtwirtschaftlicher Sicht interessanter<br />

wäre als die Rechtsform des Personenunternehmens,<br />

kann eine Einbringung in eine<br />

Kapitalgesellschaft infrage kommen. Die geplante<br />

Modernisierung des GmbH-Rechts spielt bei den<br />

Überlegungen eine weitere große Rolle und<br />

könnte dann von Vorteil sein, wenn wenig Finanzmittel<br />

zur Gründung einer GmbH zur Verfügung<br />

stehen. Nach einem Gesetzentwurf der<br />

Bundesregierung sind u. a. die Herabsetzung des<br />

Stammkapitals auf 10.000 Euro bei nur hälftiger<br />

Soforteinzahlung, die Einführung einer neuen<br />

Rechtsform der Unternehmergesellschaft mit<br />

Stammkapital von unter 10.000 Euro sowie die<br />

Beschränkung der Beurkundungserfordernisse<br />

vorgesehen. Die Änderungen sollen noch im Jahr<br />

20<strong>08</strong> in Kraft treten.<br />

• Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung<br />

in der bisherigen Form kann i. d. R.<br />

nur noch für das Jahr 2006 in Anspruch genommen<br />

werden. Der die Ansparabschreibung ersetzende<br />

„Investitionsabzugsbetrag“ wird i. d. R.<br />

bereits für Wirtschaftsgüter angewendet, die nach<br />

dem 31.12.2006 angeschafft werden.<br />

Vorteile: Der Investitionsabzugsbetrag ist auch<br />

für Investitionen in gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

möglich. Die Investitionsfrist wurde<br />

von bisher zwei auf drei Jahre erweitert. Durch<br />

die leichte Anhebung der Fördergrenzen kommen<br />

mehr Steuerpflichtige in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages.<br />

Nachteile: Selbstständige, die ihren Gewinn<br />

durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln,<br />

dürfen nur noch bei einem Gewinn von bis<br />

zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag<br />

beanspruchen. Diese Grenze gilt bei Mitunternehmerschaften<br />

für die jeweilige Gesellschaft<br />

und nicht für den einzelnen Gesellschafter. Damit<br />

dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung in<br />

Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen können.<br />

Um trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages<br />

zu gelangen, wäre eine Änderung<br />

der Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung<br />

müsste aber wegen ggf. damit verbundener<br />

Nachteile geprüft werden.<br />

Die Wirtschaftsgüter, für die der Abzugsbetrag<br />

beansprucht wird, müssen zu mindestens 90 %<br />

betrieblich genutzt werden. Damit dürfte ein Investitionsabzugsbetrag<br />

für einen Unternehmer-<br />

Pkw, der auch privat genutzt wird, nur noch in<br />

seltenen Fällen in Betracht kommen. Nicht betroffen<br />

sind Pkw, die den Arbeitnehmern auch zur<br />

privaten Nutzung überlassen werden. Hierzu<br />

zählt auch der Pkw für den GmbH-<br />

Geschäftsführer.<br />

Die beliebte Möglichkeit, eine Ansparrücklage im<br />

Jahr mit einer hohen Steuerprogression vorzunehmen,<br />

um diese dann in den folgenden Jahren<br />

mit geringerer Steuerbelastung wieder aufzulösen,<br />

macht keinen Sinn mehr. Denn durch die<br />

- 10 -


Neuregelung wird bei nicht erfolgter Anschaffung<br />

der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs<br />

wieder rückgängig gemacht, was zu einer Steuernachforderung<br />

inkl. Verzinsung führt.<br />

Die günstige Sonderregelung für Existenzgründer<br />

entfällt komplett.<br />

• Die Sonderabschreibung von bis zu 20 % für<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

wird ab 20<strong>08</strong> neu geregelt.<br />

Vorteil: Sie kann – unter weiteren Voraussetzungen<br />

– unabhängig von dem Investitionsabzugsbetrag<br />

in Anspruch genommen werden und zwar<br />

neben der linearen Abschreibung. Sie gilt auch<br />

für gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />

Nachteil: Die Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens<br />

90 % betrieblich genutzt werden. Damit<br />

dürfte wie beim Investitionsabzugsbetrag der<br />

auch privat genutzte Pkw des Unternehmers aus<br />

der günstigen Regelung fallen.<br />

• Degressive Abschreibung: Noch im Jahr <strong>2007</strong><br />

sollten geplante Anschaffungen oder Herstellungen<br />

von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen<br />

werden, um noch in den Genuss der<br />

degressiven Abschreibung (maximal 30 %) zu<br />

gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass die Lieferung<br />

bis zum 31.12.<strong>2007</strong> erfolgt sein muss. Die<br />

degressive Abschreibung entfällt für nach dem<br />

31.12.<strong>2007</strong> angeschaffte Wirtschaftsgüter komplett.<br />

Beispiel: Der Unternehmer X beschafft im Dezember<br />

<strong>2007</strong> eine Maschine für sein Unternehmen in<br />

Höhe von 60.000 Euro. Dadurch, dass die Maschine<br />

noch im Dezember geliefert wird, rettet X<br />

die Möglichkeit der degressiven Abschreibung<br />

auf die Lebenszeit der Anlage. Die degressive<br />

Abschreibung in <strong>2007</strong> beträgt (30 % von 60.000<br />

Euro = 18.000 Euro x 1/12 für den Monat Dezember<br />

=) 1.500 Euro. Im Jahr 20<strong>08</strong> können aber<br />

(58.500 x 30 % =) 17.550 Euro abgeschrieben<br />

werden.<br />

Bei der linearen Abschreibung könnten bei einer<br />

angenommenen sechsjährigen Abschreibungsdauer<br />

pro Jahr lediglich 10.000 Euro abgeschrieben<br />

werden.<br />

• Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro<br />

sollten noch – sofern möglich und wirtschaftlich<br />

sinnvoll – in <strong>2007</strong> angeschafft werden. Sie können<br />

im Jahr <strong>2007</strong> noch voll abgeschrieben werden.<br />

Ab 20<strong>08</strong> haben nur noch die Bezieher von<br />

Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger<br />

Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung)<br />

diese Möglichkeit. Steuerpflichtige mit<br />

Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

bis 150 Euro sofort abschreiben.<br />

Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter<br />

1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem<br />

Sammelposten zusammengefasst und unabhängig<br />

von der Verbleibensdauer im Unternehmen<br />

über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig<br />

abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll<br />

sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut<br />

mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen<br />

und die „Sonderabschreibung“ in Anspruch zu<br />

nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer<br />

gering ist.<br />

Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich einen PC<br />

im Januar 20<strong>08</strong> zu einem Preis von 1.200 Euro<br />

an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten<br />

erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000<br />

Euro übersteigen. Im Jahr 20<strong>08</strong> können eine<br />

Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200<br />

Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro<br />

(33,33 % = Nutzungsdauer d=rei Jahre), insgesamt<br />

also 640 Euro, geltend gemacht werden.<br />

Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.<br />

• Abgeltungssteuer: Durch die Einführung einer<br />

Abgeltungssteuer von 25 % ab 2009 erscheint es<br />

sinnvoll, alle Kapitalanlagen bis spätestens<br />

31.12.20<strong>08</strong> zu überdenken. Gewinne aus nach<br />

diesem Datum gekauften Wertpapieren unterliegen<br />

beim Verkauf der Abgeltungssteuer von 25 %<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.<br />

Die Neuregelung wirkt sich insbesondere für<br />

Anleger, die in Aktien investieren, um Kursgewinne<br />

zur realisieren, negativ aus, weil die sog.<br />

Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt. Für<br />

Aktienanleger fällt also für nach dem 31.12.20<strong>08</strong><br />

gekaufte Papiere grundsätzlich eine Abgeltungssteuer<br />

auf Veräußerungsgewinne an, auch wenn<br />

sie die Papiere über ein Jahr im Depot halten. Bis<br />

zum Stichtag haben Sie aber noch genügend Zeit,<br />

Ihre Anlagestrategie zu überdenken. Für sog.<br />

„Zertifikate“, z. B. Dax-Zertifikate, ist bereits ein<br />

früheres Einkaufsdatum, und zwar der 15.3.<strong>2007</strong>,<br />

maßgeblich. Beim Kauf nach dem 14.3.<strong>2007</strong> und<br />

Veräußerung ab dem 1.7.2009 unterliegt der<br />

Gewinn der neuen Regelung. Veräußerungen vor<br />

diesem Datum bleiben hingegen bei Einhaltung<br />

der Spekulationsfrist außer Acht.<br />

Die Anlage in thesaurierende Investmentfonds<br />

und Dachfonds wird attraktiver, da die Veräußerungsgewinne<br />

auf der Fondsebene steuerfrei<br />

bleiben. Die Abgeltungssteuer ist erst fällig, wenn<br />

der Anleger die Anteile verkauft.<br />

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />

werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern<br />

auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen,<br />

die der Steuerpflichtige in den folgenden<br />

- 11 -


Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung<br />

mit anderen Kapitaleinkünften ist somit<br />

nicht mehr möglich.<br />

Steuerpflichtige mit einem Einkommensteuersatz<br />

von über 25 % profitieren durch die Abgeltungssteuer<br />

bei festverzinslichen Wertpapieren. Mit der<br />

Abgeltungssteuer auf die Zinszahlungen ist die<br />

Steuerschuld getilgt. Eine Versteuerung zum<br />

persönlichen Steuersatz entfällt. Liegt der persönliche<br />

Einkommensteuersatz niedriger, können die<br />

Zinseinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

angesetzt werden. Die im Rahmen des<br />

Abgeltungsverfahrens zu viel einbehaltenen<br />

Steuern werden anteilig erstattet.<br />

Ist der derzeitige Einkommensteuersatz höher als<br />

der Abgeltungssteuersatz von 25 %, können sog.<br />

Nullkuponanleihen oder abgezinste Sparanlagen<br />

interessant sein, deren Fälligkeit nach dem<br />

1.1.2009 liegt. Entsprechend werden die angesammelten<br />

Erträge erst bei Fälligkeit oder Verkauf<br />

in 2009 oder später mit dem Abgeltungssteuersatz<br />

und nicht mit dem persönlichen Steuersatz<br />

besteuert.<br />

Mit der Geldanlage zusammenhängende Aufwendungen<br />

wie z. B. Depotgebühren, Schuldzinsen,<br />

Beratungskosten usw. können ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009 nicht mehr als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden. Daher<br />

sollte im Zusammenhang mit fremdfinanzierten<br />

Wertpapieren geprüft werden, ob ein Verkauf<br />

dieser Papiere bzw. die Tilgung der Kredite vor<br />

dem 1.1.2009 sinnvoll ist.<br />

Auch GmbH-Ausschüttungen, die nicht zu den<br />

Betriebseinnahmen gehören, unterliegen ab<br />

2009 der 25%igen Abgeltungssteuer. Aufgrund<br />

des Halbeinkünfteverfahrens betrug die bisherige<br />

Belastung maximal 22,5 %. Auch hier können<br />

Werbungskosten wie z. B. Kreditzinsen für den<br />

Erwerb nicht mehr steuerlich angesetzt werden.<br />

• Übungsleiterpauschale: Das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />

greift rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong>. Es sieht<br />

bereits für <strong>2007</strong> eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags<br />

von 1.848 auf 2.100 Euro sowie die<br />

Einführung einer sog. „Aufwandspauschale“ von<br />

bis zu 500 Euro jährlich für bestimmte freiwillige,<br />

unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung im<br />

gemeinnützigen Bereich vor.<br />

• Spenden: Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug<br />

von Spenden wird rückwirkend<br />

ab 1.1.<strong>2007</strong> auf 20 % des Gesamtbetrags der<br />

Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke<br />

angehoben.<br />

• Gewerbesteuer: Im Hinblick auf den Wegfall<br />

des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer<br />

und der darauf entfallenden Nebenleistungen<br />

sowie der 25%igen Hinzurechnung der<br />

Schuldzinsen usw. ab 20<strong>08</strong> (nach Abzug eines<br />

Freibetrags von 100.000 Euro) könnte Handlungsbedarf<br />

für dieses Jahr bestehen. Entlastend<br />

wirken sich hingegen die Senkung der Gewerbesteuermesszahl<br />

von 5 % auf 3,5 % und die Anhebung<br />

der Anrechnung der Gewerbesteuer auf<br />

die Einkommensteuer bei Personenunternehmen<br />

vom 1,8- auf das 3,8-fache im nächsten Jahr aus.<br />

• Mantelkauf: Zur Rettung des Verlustvortrags<br />

sollten Anteilsübertragungen ab 25 % noch in<br />

diesem Jahr vollzogen werden, sofern die übrigen<br />

Voraussetzungen nach altem Recht für den Verlustvortrag<br />

vorliegen.<br />

Die neue Regelung, die Verlustabzugsbeschränkungen<br />

bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

vorsieht, findet erstmal für den<br />

Veranlagungszeitraum 20<strong>08</strong> Anwendung.<br />

Anteilsübertragungen vor dem 1.1.20<strong>08</strong> bleiben<br />

unberücksichtigt. Durch das geplante Gesetz zur<br />

Förderung von Wagniskapital sind jedoch Erleichterungen<br />

zu erwarten.<br />

Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter einer<br />

GmbH. Er überträgt im Jahr <strong>2007</strong> 25 % seiner<br />

Anteile an B. Im Jahr 20<strong>08</strong> überträgt er weitere<br />

25 % der Anteile an B. Die neue Regelung findet<br />

hier keine Anwendung.<br />

• Gewinnschwelle für Bilanzierung: Das Erste<br />

Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die<br />

steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen.<br />

Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze<br />

von einem Umsatz von<br />

350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem<br />

1.1.<strong>2007</strong> gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn<br />

bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.<br />

Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes<br />

werden noch mehr<br />

Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht<br />

befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle<br />

auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit<br />

einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einem<br />

Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.<strong>2007</strong> beginnen, zur<br />

Einnahme-Überschuss-Rechnung übergehen.<br />

Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.<br />

• Publizitätspflicht bei Kapitalgesellschaften: Ab<br />

<strong>2007</strong> werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />

strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern<br />

bis zu 25.000 Euro geahndet. Jahresabschlüsse<br />

sind zwingend beim „Elektronischen<br />

Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen<br />

und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen.<br />

Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.<br />

- 12 -


Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren<br />

bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das<br />

Bundesministerium für Justiz, das dann in der<br />

Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von<br />

Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr<br />

nötig.<br />

Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr,<br />

müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006<br />

bis zum 31.12.<strong>2007</strong> eingereicht werden.<br />

• Jahresbescheinigung – Steuerbescheinigung:<br />

Die Absenkung des Sparerfreibetrages von<br />

1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete) auf<br />

750/1.500 Euro ab <strong>2007</strong> führt i. d. R. zu vermehrtem<br />

Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer.<br />

Alle Steuerpflichtigen sollten daher ihre Freistellungsaufträge<br />

überprüfen und ggf., insbesondere<br />

bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken,<br />

Bausparkassen usw., korrigieren. Banken<br />

und Finanzdienstleister sind gesetzlich verpflichtet,<br />

über die Kapitalerträge und Veräußerungs-gewinne<br />

aus Finanzanlagen ihrer Kunden<br />

eine zusammenfassende Jahresbescheinigung zu<br />

erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung<br />

relevanten Daten aufgelistet. Zu beachten ist<br />

allerdings, dass die Jahresbescheinigung nicht<br />

die Steuerbescheinigung für die Anrechnung von<br />

Kapitalertragsteuer ersetzt.<br />

Sind Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag<br />

einbehalten worden, muss der<br />

Steuerpflichtige die jeweilige Steuerbescheinigung<br />

zwingend seiner Steuererklärung beifügen.<br />

Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand sollte<br />

mit der Bank die Erstellung einer Jahressteuerbescheinigung<br />

vereinbart werden.<br />

• Alle Verwaltungsakte bitte sofort nach Erhalt<br />

zur Überprüfung vorlegen! Sofern Sie uns keine<br />

Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide und<br />

alle weiteren Briefe des Finanzamtes erteilt haben,<br />

müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die<br />

Bescheide möglichst bald zur Überprüfung vorgelegt<br />

werden, damit bei Bedarf fristgerecht<br />

Rechtsmittel eingelegt werden können. Auch eine<br />

Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer<br />

ist nur bei rechtzeitigem Einspruch möglich. Die<br />

Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides.<br />

Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld<br />

der Vorausberechnung entspricht, kann<br />

die Einlegung eines Rechtsbehelfes – z. B. wegen<br />

den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln<br />

an gesetzlichen Vorschriften – geboten sein.<br />

Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld<br />

ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide<br />

und Verlustfeststellungen, haben Grundlagencharakter<br />

für Folgebescheide und müssen rechtzeitig<br />

geprüft und bei Bedarf angefochten werden.<br />

Eine Anfechtung des Folgebescheides ist<br />

insoweit nicht mehr möglich.<br />

Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis<br />

enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung<br />

aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer endgültig<br />

festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige<br />

Prüfung erfolgen kann, sollten uns die Verwaltungsakte<br />

nicht erst zusammen mit z. B. den<br />

Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort<br />

und separat zur Verfügung gestellt werden.<br />

Für alle Steuerpflichtigen<br />

• Die Einführung der Abgeltungssteuer<br />

ab dem Jahr 2009<br />

Bis 31.12.20<strong>08</strong> werden Zinsen, Dividenden und<br />

private Veräußerungsgewinne unterschiedlich<br />

besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne<br />

aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb<br />

der einjährigen Haltefrist – steuerfrei.<br />

Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung.<br />

Bei Dividenden liegt die Belastung<br />

durch die Einkommensteuer aufgrund des<br />

Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen<br />

Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 %<br />

(50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe<br />

von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.<br />

Mit der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong> wurde<br />

die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen.<br />

Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte<br />

des Privatvermögens abgeschafft. Der Steuersatz<br />

beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer<br />

– insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet<br />

auf:<br />

• Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere<br />

Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und<br />

Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,<br />

Dividenden, Erträge aus<br />

Investmentfonds, Zertifikatserträge<br />

• Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften,<br />

insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen<br />

und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />

nicht jedoch Immobilien<br />

- 13 -


Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für<br />

Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Beteiligungen als stiller Gesellschafter<br />

und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger<br />

und Schuldner einander nahestehende Personen<br />

sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder<br />

Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt<br />

werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft<br />

beteiligt ist – auch wenn der Gläubiger der<br />

Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende<br />

Person ist und bei sog. Back-to-back-<br />

Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen<br />

verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung<br />

betriebliche Gewinne z. B. in<br />

Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden<br />

und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz<br />

reduziert wird.<br />

Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu<br />

den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese<br />

Erträge werden regulär besteuert.<br />

Leistungen aus Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss<br />

nach dem 31.12.2004), bei denen<br />

nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

der Versicherungsleistung und den geleisteten<br />

Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls<br />

nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer.<br />

Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />

Dies gilt in den Fällen, in<br />

denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von<br />

zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt<br />

wird.<br />

Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür<br />

werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B.<br />

Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland<br />

dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen<br />

den Steuerabzug vorzunehmen und<br />

an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem<br />

Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers<br />

grundsätzlich abgegolten.<br />

Die sog. „Spekulationsfrist“ von einem Jahr bei<br />

Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009<br />

gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von<br />

Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

erfolgt demnach unabhängig von der Haltedauer<br />

beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis<br />

31.12.20<strong>08</strong> erworben werden, gilt jedoch die alte<br />

Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung<br />

von solchen Papieren nach einer Haltefrist<br />

von einem Jahr steuerfrei bleiben.<br />

Für die Besteuerung von Kapitalforderungen<br />

sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor,<br />

die insbesondere Gewinne aus lang laufenden<br />

Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger<br />

„Spekulationsfrist” gilt nach neuem<br />

Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die<br />

Forderung vor dem 15.3.<strong>2007</strong> erworben wurde.<br />

Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 20<strong>08</strong>) gilt<br />

die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung<br />

vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.<br />

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist<br />

der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag<br />

(= zusammengefasster Sparer-<br />

Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-<br />

Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für<br />

Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert<br />

wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug<br />

ist nicht möglich. Die tatsächlichen<br />

Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren<br />

und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung<br />

von Wertpapieren gehen steuerlich verloren.<br />

Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug<br />

wird von führenden Steuerexperten<br />

als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.<br />

Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen<br />

kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften<br />

verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen<br />

werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit<br />

anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag<br />

in das Vorjahr ist nicht möglich.<br />

Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch<br />

den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter<br />

stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte<br />

in der Steuererklärung anzugeben<br />

und so den Unterschiedsbetrag zwischen der<br />

einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich<br />

zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten.<br />

Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und<br />

einem höheren Einkommensteuersatz als 25 %<br />

profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer,<br />

liegt der Spitzensteuersatz doch zzt.<br />

bei 42 % (bzw. 45 % für „Reiche“).<br />

Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur<br />

in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.<br />

• Pendlerpauschale<br />

Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> sind Aufwendungen eines<br />

Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung<br />

grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und<br />

werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer<br />

„wie Werbungskosten“ behandelt. Mit Beschluss<br />

vom 23.8.<strong>2007</strong> stellte der Bundesfinanzhof fest,<br />

dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

dieser Regelung bestehen.<br />

Die Finanzverwaltung teilt in ihrem Schreiben<br />

vom 4.10.<strong>2007</strong> mit, dass sie Anträgen auf Aussetzung<br />

der Vollziehung stattgeben wird, mit denen<br />

Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren gegen<br />

die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags<br />

auf der Lohnsteuerkarte begehren, Aufwendungen<br />

für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-<br />

oder Betriebsstätte auch für die ersten 20<br />

Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen.<br />

- 14 -


Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen<br />

oder künftig ergehende<br />

Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume<br />

ab <strong>2007</strong>. Die Aussetzung der<br />

Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids<br />

kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter<br />

Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge<br />

führen.<br />

Der Beschluss des BFH und das Schreiben der<br />

Finanzverwaltung haben auch Einfluss auf die<br />

Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.<br />

Diese können seit <strong>2007</strong> nach derzeitiger Gesetzeslage<br />

nur noch mit 15 % pauschal besteuert<br />

werden, soweit die Grenze von 20 km überschritten<br />

wird. Hier bestehen noch erhebliche Unsicherheiten,<br />

wie in der Praxis zu verfahren ist.<br />

Entsprechendes gilt für die Behandlung der Beiträge<br />

zur Sozialversicherung sowie u. U. für die<br />

Auswirkungen auf das Kindergeld.<br />

Die letzte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit<br />

der Pendlerpauschale trifft das Bundesverfassungsgericht.<br />

Anmerkung: Die Steuerbescheide <strong>2007</strong> ergehen<br />

voraussichtlich vorläufig. Um jedoch Aussetzung<br />

der Vollziehung zu erreichen, ist ein Einspruch<br />

nötig.<br />

• Neue Regeln beim steuerlichen<br />

Reisekostenrecht ab 20<strong>08</strong><br />

Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-<br />

Richtlinien 20<strong>08</strong> (LStR) hat die Bundesregierung<br />

u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen<br />

Behandlung von Reisekosten getroffen. Darunter<br />

fallen:<br />

Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet<br />

bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten<br />

bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit<br />

und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 20<strong>08</strong> vereinheitlicht<br />

die Verwaltung die unterschiedlichen<br />

Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste<br />

Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der<br />

Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner<br />

Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch<br />

dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner<br />

individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise<br />

nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten<br />

oder auf einem Fahrzeug tätig wird.<br />

Übernachtungskosten: Nach derzeitiger Regelung<br />

können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer<br />

Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland<br />

die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder<br />

pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie<br />

keinen Einzelnachweis vorlegen – auch dann,<br />

wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für<br />

Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen<br />

für die jeweiligen Länder zum<br />

Tragen.<br />

Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis<br />

für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und<br />

lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen,<br />

so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der<br />

Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im<br />

Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung<br />

im Ausland ist der Übernachtungspreis<br />

um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden<br />

Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

zu reduzieren. Diese Regelung gilt<br />

bis 31.12.<strong>2007</strong>.<br />

Ab 1.1.20<strong>08</strong> gilt für Inlandsübernachtungen die<br />

gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen<br />

dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis<br />

enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in<br />

diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages<br />

für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

gekürzt werden<br />

• Beispiel Inland: Hotelrechnung inkl. Frühstück<br />

100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro<br />

./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro.<br />

• Beispiel Monaco: Hotelrechnung inkl. Frühstück<br />

100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100<br />

Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro.<br />

Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen<br />

enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils<br />

40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen<br />

Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

mit einer Abwesenheitsdauer von 24<br />

Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung<br />

demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.<br />

Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber<br />

nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den<br />

Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.20<strong>08</strong><br />

können für Übernachtungskosten sowohl im Inland<br />

wie auch im Ausland keine „pauschalen“<br />

Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten<br />

angesetzt werden.<br />

• Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für<br />

seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-<br />

mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg<br />

legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag<br />

für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber<br />

kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag<br />

für Übernachtung in Höhe von (52 Euro<br />

x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei<br />

erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten<br />

nicht, kann der Arbeitnehmer<br />

– weil er keinen Übernachtungsbeleg<br />

vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen.<br />

- 15 -


Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.20<strong>08</strong> regelmäßig<br />

ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung<br />

o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten<br />

– als Werbungskosten – erforderlich<br />

sein.<br />

Nachdem die Reisekostenregelungen auch für<br />

Gewinnermittler gelten, können auch Unternehmer<br />

nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung<br />

nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben<br />

geltend machen.<br />

• Erhebliche Verbesserungen bei der<br />

Basis-/Rürup-Rente<br />

Das Jahressteuergesetz <strong>2007</strong> sieht neben zahlreichen<br />

Änderungen auch Verbesserungen bei der<br />

steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von<br />

großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten<br />

Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung<br />

zwischen dem Abzugsbetrag nach altem<br />

und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019<br />

steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden.<br />

Die bisherige Günstigerprüfung führte in<br />

manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer<br />

Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug<br />

zuließ. Um dies zu verhindern, wurde<br />

das Einkommensteuergesetz dahingehend<br />

modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-<br />

/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem<br />

Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.<br />

Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige<br />

attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006<br />

in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu<br />

berufsständischen Versorgungskassen.<br />

Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr <strong>2007</strong><br />

voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt<br />

12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie<br />

für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung)<br />

i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere<br />

Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.<br />

Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)<br />

Basisversorgung<br />

(64 % von 12.000 Euro): 7.680 Euro<br />

Sonstige Vorsorgeaufwendungen:<br />

(Höchstbetrag)<br />

2.400 Euro<br />

Gesamt<br />

10.<strong>08</strong>0 Euro<br />

Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)<br />

Vorsorgeaufwendungen gesamt 18.000 Euro<br />

Abzugsfähiger Höchstbetrag 5.069 Euro<br />

Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag<br />

(Neuregelung ab 1.1.2006)<br />

sonstige Vorsorgeaufwendungen 6.000 Euro<br />

Vorwegabzug<br />

verbleiben<br />

Höchstbetrag<br />

verbleiben<br />

höchstens anzusetzen<br />

Gesamt<br />

3.068 Euro<br />

2.932 Euro<br />

1.334 Euro<br />

1.598 Euro<br />

667 Euro<br />

5.069 Euro<br />

Abzugsvolumen<br />

5.069 Euro<br />

Erhöhungsbetrag<br />

(64 % von 12.000 Euro) 7.680 Euro<br />

Gesamt<br />

12.749 Euro<br />

Der Steuerpflichtige kann <strong>2007</strong> einen Sonderausgabenabzug<br />

i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.<br />

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind<br />

unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben<br />

abziehbar:<br />

• Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung<br />

einer monatlichen lebenslangen Rente<br />

vorsehen.<br />

• Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B.<br />

Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und<br />

Hinterbliebenenversorgung).<br />

• Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag<br />

dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht<br />

veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.<br />

• Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf<br />

vorzeitige Auszahlung haben.<br />

Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der<br />

Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert.<br />

Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften<br />

und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen,<br />

wie z. B. Pensionskassen<br />

und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten.<br />

Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen<br />

sicherlich neben der besseren steuerlichen<br />

Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität<br />

bringen.<br />

• Steuerersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können<br />

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

in Privathaushalten geltend gemacht werden.<br />

Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer<br />

um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens<br />

je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Die Regelung<br />

wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen<br />

für pflegebedürftige Personen<br />

erweitert.<br />

- 16 -


Nach der neuen gesetzlichen Regelung können<br />

rückwirkend zum 1.1.2006 auch alle Handwerkerrechnungen,<br />

die vom Mieter oder Eigentümer<br />

für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung<br />

bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von<br />

600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der<br />

Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht<br />

darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder<br />

Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt.<br />

Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten<br />

(keine Materialkosten) zzgl. USt.<br />

Auch Umzugskosten, so weit sie von Umzugsspeditionen<br />

durchgeführt werden, werden begünstigt.<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen,<br />

bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit<br />

festgestellt wurde oder ein Anspruch auf<br />

Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden<br />

durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Bei<br />

Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen<br />

verdoppelt sich der Höchstbetrag für<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro,<br />

was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200<br />

Euro im Jahr bedeutet.<br />

Durch das JStG 20<strong>08</strong> wird der Anwendungsbereich<br />

der Steuerermäßigung von Aufwendungen<br />

für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen<br />

Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum<br />

liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert.<br />

Nach der bisherigen Regelung war unter anderem<br />

Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten<br />

im „inländischen“ Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

erfolgten. Begünstigt wird nun der<br />

innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums liegende Haushalt<br />

des Steuerpflichtigen.<br />

Die Änderungen sind nach den derzeitigen Planungen<br />

in allen Fällen anzuwenden, in denen die<br />

Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig<br />

festgesetzt ist.<br />

Anmerkung: Die Aufwendungen müssen zwingend<br />

durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung<br />

durch einen Kontoauszug nachgewiesen<br />

werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.<br />

Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen<br />

sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!<br />

• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

oder Dienstleistungen<br />

bei Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

Das Bundesfinanzministerium hat sich am<br />

3.11.2006 in einem Anwendungsschreiben zu<br />

den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

oder Dienstleistungen geäußert,<br />

das für die Praxis wichtige Erläuterungen<br />

enthält.<br />

Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen.<br />

So gehören zu den ab 2006 steuerlich<br />

geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch<br />

die Reparatur und Wartung von Gegenständen im<br />

Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine,<br />

Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder<br />

Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen.<br />

Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen<br />

gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen<br />

Dienstleistungen.<br />

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als<br />

Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung<br />

auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann<br />

die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen,<br />

wenn die begünstigten Aufwendungen in der<br />

Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden,<br />

der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen<br />

ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers<br />

anhand seines Beteiligungsverhältnisses<br />

individuell errechnet wird. Der Verwalter<br />

kann den Anteil des Wohnungseigentümers<br />

bescheinigen. Auch der Mieter einer Wohnung<br />

kann die Steuerermäßigung beanspruchen,<br />

wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten<br />

Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen oder<br />

handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter<br />

müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer<br />

erbringen.<br />

Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen<br />

in allen noch offenen Fällen ab 2003<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

• Änderung bei der einkommensteuerlichen<br />

Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer<br />

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich<br />

in einem mehrseitigen Schreiben zu den Neuregelungen<br />

beim Arbeitszimmer ab dem 1.1.<strong>2007</strong>.<br />

Danach dürfen Aufwendungen für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung<br />

nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

abgezogen werden, wenn das häusliche<br />

Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten<br />

betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.<br />

Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt<br />

der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung<br />

des Steuerpflichtigen, wenn dort Handlungen<br />

vorgenommen und Leistungen erbracht<br />

werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche<br />

oder berufliche Tätigkeit wesentlich und<br />

prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt<br />

sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt<br />

der betrieblichen und beruflichen Betätigung.<br />

Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der<br />

- 17 -


Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt<br />

lediglich eine indizielle Bedeutung zu.<br />

Bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines<br />

Mehrfamilienhauses befindlichen Raums, der<br />

nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen<br />

gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde,<br />

kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer<br />

handeln, das nicht unter das Abzugsverbot<br />

fällt. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche<br />

Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten<br />

Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht.<br />

Zu beachten gilt, dass Räume, bei denen es sich<br />

um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume<br />

handelt, selbst dann nicht unter die Abzugsbeschränkung<br />

fallen, wenn sie an die Wohnung<br />

angrenzen! Die genaue Abgrenzung wird<br />

hier in Zukunft von besonderer Bedeutung sein.<br />

Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie<br />

vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B.<br />

Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen<br />

sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher<br />

Veranlassung als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten zu berücksichtigen.<br />

Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände,<br />

die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers<br />

dienen, gehören jedoch nicht zu den<br />

abziehbaren Aufwendungen.<br />

Ein unter die steuerlichen Einschränkungen fallendes<br />

häusliches Arbeitszimmer liegt nach Auffassung<br />

des BMF in folgenden Fällen regelmäßig<br />

vor:<br />

• häusliches Büro eines selbstständigen Handelsvertreters,<br />

selbstständigen Übersetzers<br />

oder selbstständigen Journalisten,<br />

• bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden<br />

oder unmittelbar gegenüberliegenden<br />

Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,<br />

• häusliches ausschließlich beruflich genutztes<br />

Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin,<br />

in dem diese Musikunterricht erteilt.<br />

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer<br />

gehören insbesondere die anteiligen<br />

Aufwendungen für Miete, Gebäude-<br />

Abschreibung, Absetzungen für außergewöhnliche<br />

technische oder wirtschaftliche Abnutzung,<br />

Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite,<br />

die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur<br />

des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet<br />

worden sind, Wasser- und Energiekosten,<br />

Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren,<br />

Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,<br />

Renovierungskosten.<br />

Aufzeichnungspflichten: Bitte beachten Sie, dass<br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />

bei der Gewinnermittlung nur Berücksichtigung<br />

finden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind;<br />

entsprechende Belege müssen also vollständig<br />

vorhanden sein.<br />

Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden<br />

Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung<br />

ermittelt werden, wenn nach Ablauf des<br />

Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung<br />

aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes<br />

erfolgt. Entsprechendes gilt für die<br />

verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasserund<br />

Energiekosten. Abschreibungsbeträge können<br />

einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des<br />

Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufgezeichnet<br />

werden.<br />

• Kosten der Erteilung verbindlicher<br />

Auskünfte durch das Finanzamt<br />

Mit dem Jahressteuergesetz <strong>2007</strong> wurde die Einführung<br />

einer Gebührenpflicht für verbindliche<br />

Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen.<br />

Für die große Masse der Steuerbürger gilt jedoch<br />

nach wie vor: Allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen<br />

des Finanzamts bleiben auch künftig<br />

kostenfrei.<br />

Wenn sich ein Steuerpflichtiger im Finanzamt<br />

also nach der künftigen steuerlichen Behandlung<br />

bestimmter Ausgaben wie Fahrtkosten für den<br />

Weg zu Arbeit oder Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

erkundigt, so erhält er diese Auskunft<br />

auch weiterhin unentgeltlich. Die Gebührenregelung<br />

betrifft ausschließlich den Sonderfall der<br />

„verbindlichen Auskunft“, der eine – in der Regel<br />

langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung<br />

entfaltet.<br />

Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines<br />

förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen<br />

Verfahren erteilt werden und dauerhafte<br />

Planungssicherheit zum Ziel haben.<br />

Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch<br />

nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die<br />

Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind<br />

hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige<br />

Gutachten, die häufig sogar an die<br />

Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur<br />

Bearbeitung weitergereicht werden.<br />

Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert<br />

berechnet, den die verbindliche Auskunft für<br />

den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich<br />

nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der<br />

Mindestgegenstandswert 5.000 Euro beträgt, was<br />

dann eine Mindestgebühr in Höhe von 121 Euro<br />

bedeutet. Bei einem Gegenstandswert von<br />

500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe<br />

von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist<br />

auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert<br />

auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so<br />

kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro<br />

- 18 -


je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch<br />

100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten<br />

wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt<br />

abgestellt.<br />

• Steuerberaterkosten als Sonderausgaben<br />

Für die Berücksichtigung von Sonderausgaben ist<br />

das Abflussprinzip maßgeblich. Steuerberatungskosten,<br />

die nach dem 31.12.2005 gezahlt werden,<br />

können daher steuerlich nicht mehr als<br />

Sonderausgaben berücksichtigt werden, unerheblich,<br />

für welchen Zeitraum sie angefallen<br />

sind.<br />

Für einheitliche Aufwendungen, die sowohl den<br />

Bereich der Einkünfte als auch den der Lebensführung<br />

betreffen, bedarf es für die Berücksichtigung<br />

bei den Einkünften eines objektiven Aufteilungsmaßstabs.<br />

Die Vereinfachungsregel, wonach<br />

bei Aufwendungen bis 520 Euro der Zuordnung<br />

des Steuerpflichtigen gefolgt wird, ist mit<br />

Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006<br />

nicht mehr anwendbar.<br />

Von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge<br />

der Lohnsteuerhilfevereine sind mangels objektivem<br />

Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich<br />

der Lebensführung zuzuordnen.<br />

Zwischenzeitlich sind mehrere Verfahren bei<br />

Finanzgerichten anhängig, bei denen es um die<br />

Frage geht, ob die Versagung des Sonderausgabenabzugs<br />

von privaten Steuerberatungskosten<br />

rechtmäßig ist.<br />

• Elterngeld: Lohnsteuerklassenwahl<br />

und steuerliche Freibeträge<br />

Das einkommensabhängige Elterngeld richtet<br />

sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten<br />

Person vor und ggf. nach der Geburt und ist daher<br />

auch von der gewählten Steuerklasse und<br />

den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen<br />

abhängig.<br />

Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind<br />

allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.<br />

Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die<br />

Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein<br />

solcher Wechsel wird nach Auffassung des Bundesministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend für das Elterngeld anerkannt, wenn<br />

er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.<br />

Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist<br />

nach Auffassung des Ministeriums für das Elterngeld<br />

wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich,<br />

wenn er ausschließlich die Funktion hat, den<br />

Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies soll<br />

etwa der Fall sein, wenn der wesentlich schlechter<br />

verdienende Elternteil vor der Geburt in die<br />

Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne<br />

Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich<br />

nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen<br />

der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn<br />

kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl<br />

der Steuerklasse V verbundenen – wenn auch nur<br />

vorübergehenden – Nachteile beim Lohnsteuerabzug<br />

zu übernehmen.<br />

Anmerkung: Für diese Auffassung des Ministeriums<br />

gibt es keine gesetzliche Grundlage im Elterngeldgesetz.<br />

Dennoch wird man zur Durchsetzung<br />

der Interessen eventuell den Klageweg<br />

einschreiten müssen, wenn nicht schon vorher<br />

eine eindeutige gerichtliche/gesetzliche Klärung<br />

herbeigeführt wurde.<br />

Hier stellt sich für die betroffenen Eltern generell<br />

die Frage, ob nicht ein Wechsel von der Steuerklasse<br />

V zur Steuerklasse IV ausreicht, die auch<br />

vom Ministerium akzeptiert wird. Setzt sich das<br />

Bundesministerium für Familie mit seiner<br />

„Rechtsmissbrauchstheorie“ durch, würde das<br />

einen Rückfall auf die vorherige Steuerklasse V<br />

bedeuten.<br />

• Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit<br />

des Kindes<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom<br />

16.11.2006 seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung<br />

von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen<br />

Kindern eingeschränkt. Übersteigen<br />

die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes<br />

den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht,<br />

besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung<br />

Anspruch auf Kindergeld auch für die<br />

Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind –<br />

obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

dessen Berücksichtigung erfüllt waren – in den<br />

Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es<br />

einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof<br />

war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges<br />

Kind könne typischerweise selbst für<br />

seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen,<br />

sodass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld<br />

nicht gerechtfertigt sei.<br />

Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des<br />

Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte<br />

und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte<br />

aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem<br />

Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro lagen. Das<br />

Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das<br />

gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate<br />

der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen<br />

Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten,<br />

weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und<br />

Bezüge des Kindes den anteiligen Jahresgrenzbetrag<br />

nicht überstiegen.<br />

Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind<br />

in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit<br />

- 19 -


nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn<br />

die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich<br />

der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit<br />

den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn<br />

dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die<br />

Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an<br />

sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />

Gewährung von Kindergeld vorlagen.<br />

Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung,<br />

dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit<br />

nicht zu berücksichtigen sind, darf<br />

aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum<br />

des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr<br />

beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend<br />

den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das<br />

Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der<br />

Einkommensteuer freigestellt wird.<br />

• Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge<br />

müssen schriftlich vorliegen<br />

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit<br />

von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006<br />

neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten<br />

für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben,<br />

Werbungskosten oder als Sonderausgaben<br />

bzw. als sogenannte haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen direkt von der Steuer absetzen.<br />

Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende<br />

können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten<br />

für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel<br />

der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem<br />

Betrag von 4.000 Euro je Kind, wie Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten bei der<br />

Steuererklärung geltend machen.<br />

Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei<br />

Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000<br />

Euro selbst getragen und 4.000 Euro können<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen<br />

Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

steuerlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt<br />

oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden.<br />

Hier können die Betreuungskosten als<br />

Sonderausgaben anerkannt werden, solange die<br />

Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die<br />

nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die<br />

Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben<br />

steuerlich geltend machen, allerdings nur für<br />

Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren)<br />

Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von<br />

zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch<br />

4.000 Euro.<br />

Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten<br />

noch als Sonderausgaben<br />

geltend gemacht werden, so besteht<br />

für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf<br />

Jahre sind, die Möglichkeit, die Kosten z. B. für<br />

Au-pair, Babysitter oder Tagesmutter als sogenannte<br />

haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von<br />

20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro<br />

pro Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht<br />

werden müssen.<br />

Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch<br />

Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das<br />

Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden.<br />

Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen<br />

eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung<br />

der mit der Betreuungsperson abgeschlossene<br />

schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche<br />

Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern<br />

nicht anerkannt.<br />

• Nachweis der Aufwendungen für die steuerliche<br />

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten<br />

– Übergangsregelung<br />

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit<br />

Schreiben vom 19.1.<strong>2007</strong> zu den einzelnen Voraussetzungen<br />

für die Inanspruchnahme der steuerlichen<br />

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

insbesondere auch zur Nachweispflicht der<br />

Aufwendungen geäußert. Danach müssen die<br />

Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch<br />

Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen<br />

zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto<br />

des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden.<br />

Als Rechnung gilt auch:<br />

• bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />

oder einem Minijob<br />

der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

abgeschlossene schriftliche (Arbeits-<br />

)Vertrag,<br />

• bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-<br />

Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil<br />

der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung<br />

entfällt,<br />

• bei der Betreuung in einem Kindergarten oder<br />

Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten<br />

Trägers über die zu zahlenden Gebühren,<br />

• eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur<br />

Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben<br />

über die Art und Höhe der Nebenkosten<br />

enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu<br />

berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder<br />

die Rechnung aufgenommen worden sind.<br />

- 20 -


Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der<br />

Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung.<br />

Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag<br />

eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung<br />

abgebucht oder im Wege des<br />

Online-Bankings überwiesen wurden, können in<br />

Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung<br />

ausweist, anerkannt werden. Dies<br />

gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks<br />

oder der Teilnahme am Electronic-Cash-<br />

Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.<br />

Barzahlungen und (Bar-)Schecks werden<br />

nicht anerkannt!<br />

• Vermögensverlagerung von Eltern auf minderjährige<br />

Kinder wegen Absenkung des<br />

Sparerfreibetrages<br />

Durch das Steueränderungsgesetz <strong>2007</strong> ist der<br />

Sparerfreibetrag von 1.370 Euro (2.740 Euro bei<br />

Zusammenveranlagung) mit Wirkung vom<br />

1.1.<strong>2007</strong> unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags<br />

von 51 Euro auf 801 Euro<br />

(1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) abgesenkt<br />

worden.<br />

Vor diesem Hintergrund überlegen Eltern, bei<br />

denen das Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft<br />

ist, Vermögensverlagerungen auf ihre<br />

minderjährigen Kinder vorzunehmen, z. B. um<br />

auch deren Sparer- und Grundfreibetrag im Familienverbund<br />

zu nutzen. Damit eine solche Vermögensübertragung<br />

auch steuerlich anerkannt<br />

wird, sind bestimmte Spielregeln einzuhalten.<br />

In der Regel sind dem Inhaber des Kapitalvermögens<br />

auch die Einkünfte (Zinsen) zuzurechnen.<br />

Für den Fall, dass Eltern bisher eigenes Geldvermögen<br />

im Namen der Kinder anlegen und die<br />

Kapitalerträge daraus nunmehr den Kindern<br />

zugerechnet werden sollen, genügt es nicht, dass<br />

die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem<br />

Namen angelegten Geldvermögens geworden<br />

sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank<br />

zustehen. Vielmehr muss der endgültige Übergang<br />

der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen<br />

des Kindes feststehen. Dies ist dann gegeben,<br />

wenn die Eltern bei Abschluss des Vertrages<br />

über die Einrichtung eines Sparkontos und<br />

bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten,<br />

die Guthabenforderung den Kindern sofort<br />

zuzuwenden und dieser Wille für die Bank erkennbar<br />

war.<br />

Darüber hinaus müssen die Eltern das Geldvermögen<br />

der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln.<br />

Geschieht das nicht, geht die Finanzverwaltung<br />

davon aus, dass die Eltern ihr Vermögen<br />

den Kindern mit der Einschränkung übertragen<br />

haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber<br />

des Vermögens werden sollten, die Eltern jedoch<br />

das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen<br />

ansehen. Ein in dieser Weise übertragenes und<br />

verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus<br />

werden wirtschaftlich weiterhin den Eltern zugerechnet.<br />

Auslegungsschwierigkeiten können vermieden<br />

werden, wenn bei Errichten des Sparkontos klargestellt<br />

ist, dass eine Verfügungsbefugnis der<br />

Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht<br />

und tatsächlich entsprechend verfahren wird.<br />

Bitte beachten Sie jedoch mögliche negative<br />

Auswirkungen bei einer Übertragung von Vermögen<br />

auf das Kindergeld (bei über 18-Jährigen)<br />

sowie eventuellen BAföG Ansprüchen.<br />

• Aufwendungen für die Teilnahme<br />

an einem Fachkongress als<br />

Werbungskosten<br />

Aufwendungen für Fachkongresse können als<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein<br />

konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit<br />

besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.<br />

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom<br />

11.1.<strong>2007</strong> entschieden.<br />

Auch wenn die Bildungsmaßnahme im Ausland<br />

stattgefunden hat, kann die steuerliche Berücksichtigung<br />

der Aufwendungen nicht allein deshalb<br />

versagt werden. Der vollständige Abzug der<br />

Reisekosten setzt allerdings voraus, dass die<br />

Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich<br />

der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.<br />

Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer<br />

beruflicher Anlass zugrunde liegt und die<br />

Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den<br />

Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn<br />

die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt<br />

und die Befriedigung privater Interessen<br />

wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des<br />

allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht<br />

fällt und daher nur von untergeordneter Bedeutung<br />

ist.<br />

• Bewirtungsaufwendungen können als „Werbungskosten“<br />

abziehbar sein<br />

Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines<br />

persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung,<br />

Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen<br />

entstehen, werden als nicht abzugsfähige<br />

Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil<br />

vom 11.1.<strong>2007</strong> entschieden, dass hierbei nicht<br />

allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches<br />

Indiz abzustellen ist, sondern dass im<br />

Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben noch<br />

weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die<br />

berufliche oder private Veranlassung der Bewir-<br />

- 21 -


tungskosten ist nach Auffassung des BFH daher<br />

z. B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten<br />

die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber<br />

auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es<br />

sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde,<br />

Pressevertreter oder um private Bekannte<br />

oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.<br />

Kläger im Streitfall war ein Steuerpflichtiger (Offizier),<br />

der in den Ruhestand verabschiedet wurde<br />

und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer<br />

Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen<br />

wurden. An dem anschließenden Empfang nahmen<br />

Kollegen und Gäste von außerhalb teil.<br />

Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der<br />

Offizier selbst auf. Diese Kosten machte er steuerlich<br />

geltend. Der BFH sah wegen der besonderen<br />

Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst<br />

und damit dem Grunde nach als Werbungskosten<br />

an.<br />

Anmerkung: Nachdem es sich bei solchen Anlässen<br />

um Aufwendungen handelt, die i. d. R. steuerlich<br />

nicht ohne Weiteres von der Finanzverwaltung<br />

anerkannt werden, sollten Sie sich unbedingt<br />

vor derartigen Veranstaltungen von uns<br />

beraten lassen.<br />

In einer weiteren Entscheidung vom 24.5.<strong>2007</strong><br />

kam der BFH zu dem Entschluss, dass bei der<br />

Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers<br />

(hier für Bewirtung und Werbegeschenke)<br />

beruflich veranlasst sind, der Umstand, ob ein<br />

Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit<br />

abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges<br />

Indiz darstellt.<br />

Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer<br />

in größerem Umfang selbst in der Hand,<br />

die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt<br />

indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so<br />

verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres<br />

ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug<br />

kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.<br />

• Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements tritt rückwirkend<br />

zum 1.1.<strong>2007</strong> in Kraft<br />

– höhere Spenden abziehbar<br />

Der Bundesrat stimmte dem „Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“<br />

am 21.9.<strong>2007</strong> zu, sodass es rückwirkend zum<br />

1.1.<strong>2007</strong> in Kraft tritt. Für das Jahr <strong>2007</strong> kann auf<br />

Antrag die vorherige Fassung herangezogen<br />

werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger<br />

ist.<br />

Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeitsund<br />

Spendenrecht großzügiger geregelt und<br />

Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und<br />

die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und<br />

Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende<br />

Anderungen/Verbesserungen:<br />

• Vereinheitlichung und Anhebung der<br />

Höchstgrenzen für den Spendenabzug von<br />

bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher,<br />

religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw<br />

10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und<br />

als besonders förderungswürdig anerkannte<br />

kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der<br />

Einkünfte auf 20 % für alle<br />

• förderungswürdigen Verdoppelung Zwecke. Umsatzgrenze für den<br />

Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe<br />

der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr<br />

aufgewendeten Löhne und Gehälter.<br />

• Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und<br />

Rücktrags beim Abzug von Großspenden und<br />

der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an<br />

Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich<br />

unbegrenzten Spendenvortrags.<br />

• Senkung des Satzes, mit dem pauschal für<br />

unrichtige Zuwendungsbestätigungen und<br />

fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist,<br />

von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.<br />

• Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen,<br />

als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder<br />

für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />

sind rückwirkend zum 1.1.<strong>2007</strong> bis zur<br />

Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr<br />

steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag<br />

kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft<br />

werden.<br />

Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen<br />

gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der<br />

Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist<br />

für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der<br />

Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen<br />

wie im Steuerrecht, d. h. der<br />

steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann<br />

anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder<br />

einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn<br />

bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft<br />

werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber<br />

geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt<br />

dar und sind bei der Ermittlung<br />

des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-<br />

Euro-Minijobs zu berücksichtigen.<br />

Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer<br />

abhängigen Beschäftigung eine<br />

nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie<br />

arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird<br />

monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf.<br />

um einen 400-Euro-Minijob, weil das<br />

Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des<br />

monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als<br />

- 22 -


trags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung<br />

die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro<br />

(570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht<br />

übersteigt.<br />

• Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages<br />

für alle, die sich in Vereinen engagieren,<br />

in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass der Verein auch die Zahlung<br />

vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich<br />

erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden,<br />

ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt<br />

sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung<br />

erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit<br />

gefährdet wird. Der Betrag kann nicht<br />

zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt<br />

werden.<br />

• Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro<br />

(bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg<br />

oder eine Buchungsbestätigung<br />

als Nachweis aus.<br />

• Der Höchstbetrag für die Ausstattung von<br />

Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000<br />

Euro auf eine Million Euro angehoben worden.<br />

• Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen<br />

und die Grenze für die Pauschalierung<br />

der Vorsteuer erhöht sich von 30.878<br />

Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung<br />

der Vorsteuer gilt erst ab<br />

1.1.20<strong>08</strong>.<br />

• Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung<br />

sollen auch in Zukunft steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleiben<br />

Arbeitnehmern, die einen Teil ihrer Altersvorsorge<br />

durch eine sog. Entgeltumwandlung ansparen,<br />

können dies zzt. noch steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

tun. Im Höchstfall können 4 % der jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />

der Arbeiter und Angestellten<br />

(Monatsgrenze <strong>2007</strong> = 5.250 Euro) umgewandelt<br />

werden. Ab 2009 sollte nach derzeitiger Gesetzeslage<br />

der Umwandlungsbetrag sozialversicherungspflichtig<br />

werden.<br />

Am 8.8.<strong>2007</strong> hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf<br />

eingebracht, der sicherstellen soll,<br />

dass die Sozialversicherungsfreiheit unbefristet<br />

über den 31.12.20<strong>08</strong> hinaus bestehen bleibt.<br />

Außerdem wird dem Entwurf zufolge das Lebensalter<br />

für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten<br />

Betriebsrentenanwartschaften vom 30.<br />

auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.<br />

Nach jetziger Rechtslage bleiben solche Anwartschaften<br />

einem Beschäftigten trotz Ausscheidens<br />

aus dem Unternehmen erst erhalten (Unverfallbarkeit),<br />

wenn sie ihm seit fünf Jahren zugesagt<br />

sind und beim Ausscheiden aus dem Betrieb das<br />

30. Lebensjahr vollendet ist. Um die Versorgungssysteme<br />

nicht zu überfordern, findet die<br />

Absenkung auf das 25. Lebensjahr grundsätzlich<br />

nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem<br />

1.1.2009 erteilt werden. Für Anwartschaften, die<br />

vorher erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es bei<br />

den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen.<br />

Damit Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt<br />

schlechter dastehen als Beschäftigte<br />

mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in<br />

Altfällen bei Vollendung des 25. Lebensalters<br />

erhalten, wenn die Zusage vor dem 1.1.2009 und<br />

nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das<br />

Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum<br />

31.12.2013 fortbesteht.<br />

- 23 -


Für Gewerbetreibende / Freiberufler<br />

Gewerbesteuer nicht mehr als<br />

Betriebsausgaben abziehbar<br />

Die Unternehmenssteuerreform 20<strong>08</strong> schafft die<br />

Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben<br />

ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen<br />

und Personengesellschaften entfällt.<br />

Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5<br />

reduziert.<br />

Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten<br />

Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer<br />

fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und<br />

Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten<br />

und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor<br />

von 25 % (nach einem Freibetrag<br />

von 100.000 Euro) erfasst.<br />

Als Belastungsausgleich für den Wegfall des<br />

Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor<br />

auf die Einkommensteuer von 1,8 auf<br />

3,8.<br />

Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen<br />

der Einkommensteuer und bei Hebesätzen<br />

bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften<br />

eine vollständige Anrechnung<br />

bei der Einkommensteuer.<br />

Thesaurierung nicht entnommener<br />

Gewinne<br />

Ab 20<strong>08</strong> können Steuerpflichtige, auf Antrag<br />

nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten<br />

Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-<br />

Zuschlag versteuern (sog. Thesaurierungsbegünstigung).<br />

Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung<br />

mit 25 %. Diese Regelung können<br />

Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen,<br />

wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen<br />

beteiligt sind oder der Gewinnanteil<br />

10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener<br />

Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines<br />

positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu<br />

verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung<br />

des nicht entnommenen Gewinns kommt es<br />

bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe,<br />

Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft,<br />

beim Übergang zur Einnahmen-<br />

Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein<br />

Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der<br />

Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge ü-<br />

bertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige<br />

Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils<br />

auf den Rechtsnachfolger über.<br />

Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung<br />

unabhängig von der Höhe des Saldos aus<br />

Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist<br />

z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe<br />

sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger<br />

von der Nachversteuerung der von ihm erzielten<br />

Gewinne entlasten möchte.<br />

Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger<br />

Geldbeträge, um die Erbschaft- oder<br />

Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen<br />

Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils<br />

entstanden ist, zu zahlen, entfällt<br />

insoweit eine Nachversteuerung.<br />

Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung<br />

greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme<br />

des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern<br />

bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur<br />

eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen<br />

Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung<br />

Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu<br />

rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt<br />

lohnt.<br />

Einnahme-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG)<br />

können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.<br />

Der neue Investitionsabzugsbetrag für kleine und<br />

mittlere Betriebe<br />

Mit der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong> wurde<br />

die bisherige sog. Ansparabschreibung nach § 7g<br />

EStG – in Zukunft Investitionsabzugsbetrag –<br />

modifiziert. Die Neuregelung ermöglicht die Vorverlagerung<br />

von Abschreibungspotenzial in ein<br />

Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung<br />

eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Inanspruchnahme<br />

des Investitionsabzugsbetrages<br />

führt demnach zu einer Steuerstundung. Im<br />

Rahmen dieser Umgestaltung verzichtet der Gesetzgeber<br />

jedoch auf die Vorteile bei der Ansparrücklage<br />

für Existenzgründer.<br />

Die Neuregelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre,<br />

die nach Verkündung des Änderungsgesetzes<br />

enden. Wenn also Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr<br />

ist, sind die neuen Vorschriften bereits für<br />

<strong>2007</strong> anzuwenden.<br />

Es sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob noch<br />

die Bildung von Ansparrücklagen nach altem<br />

Recht bei den Jahresabschlüssen 2006 sinnvoll<br />

sind.<br />

- 24 -


Nach der neuen Regelung können Steuerpflichtige<br />

für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder<br />

herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens<br />

außerbilanziell gewinnmindernd<br />

abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Betrag<br />

darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den<br />

drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht<br />

übersteigen. Das entspricht einem Investitionsvolumen<br />

von 500.000 Euro.<br />

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss nicht mehr<br />

„neu“ sein; es kann also auch für gebrauchte<br />

Wirtschaftsgüter, die die im Gesetz geforderten<br />

Voraussetzungen erfüllen, ein Abzugsbetrag<br />

angesetzt werden.<br />

Wie bisher können den Abzugsbetrag ausschließlich<br />

kleine und mittlere Betriebe, die die nachfolgenden<br />

Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten,<br />

in Anspruch nehmen. Dazu zählen<br />

bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige<br />

mit Einkünften aus selbstständiger<br />

Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000<br />

Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe mit einem Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert<br />

von 125.000 Euro<br />

(vorher Einheitswert 122.710 Euro). Abweichend<br />

von der bisherigen Rechtslage dürfen bei einer<br />

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 künftige Investitionen<br />

nur noch bei einem Gewinn von bis zu<br />

100.000 Euro berücksichtigt werden. Die 100.000<br />

Euro Gewinngrenze gilt nicht nur für den einzelnen<br />

Steuerpflichtigen, sondern auch für die Gemeinschaften,<br />

in denen sich z. B. mehrere Freiberufler<br />

zusammengeschlossen haben.<br />

Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung<br />

nicht in Anspruch nehmen können. Um<br />

trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages<br />

zu gelangen, wäre eine Änderung der<br />

Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung<br />

müsste aber wegen ggf. damit verbundener<br />

Nachteile geprüft werden.<br />

Die Geltendmachung eines Abzugsbetrages setzt<br />

die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das<br />

begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr<br />

des Abzugs folgenden drei (vorher<br />

zwei) Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen<br />

(Investitionszeitraum). So kann z. B. im<br />

Jahr 20<strong>08</strong> ein Investitionsabzugsbetrag für ein<br />

Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010<br />

oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen<br />

Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung<br />

über das künftige Investitionsverhalten<br />

erforderlich. Maßgebend sind die Verhältnisse<br />

am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten<br />

Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages.<br />

Zu diesem Zeitpunkt muss die<br />

Investition auch noch durchführbar sein. Die<br />

Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste<br />

Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist<br />

dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich.<br />

Das begünstigte Wirtschaftsgut, das voraussichtlich<br />

angeschafft oder hergestellt werden soll, ist<br />

vom Steuerpflichtigen hinreichend zu benennen.<br />

Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder<br />

„Fuhrpark“ sind nicht ausreichend. Die Höhe der<br />

voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

ist weiterhin anzugeben. Nicht erforderlich<br />

ist dagegen die Angabe des Wirtschaftsjahres<br />

der Investition. Die Angaben müssen dem<br />

Finanzamt in den einzureichenden Unterlagen<br />

zur Steuererklärung mitgeteilt werden.<br />

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in<br />

Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte<br />

Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich,<br />

d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich<br />

genutzt wird. Diese Bedingung war bisher für die<br />

Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen<br />

nicht gefordert. Damit dürfte der Investitionsabzugsbetrag<br />

für einen auch privat genutzten Pkw<br />

in vielen Fällen nicht mehr infrage kommen.<br />

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein<br />

Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde,<br />

planmäßig angeschafft oder hergestellt, können<br />

die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

um bis zu 40 % gewinnmindernd<br />

reduziert werden. Die Bemessungsgrundlage für<br />

die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen<br />

vermindert sich entsprechend.<br />

Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte<br />

Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell<br />

gewinnerhöhend hinzuzurechnen.<br />

Unterbleibt die geplante Investition oder sind die<br />

beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die<br />

später tatsächlich durchgeführte Investition nicht<br />

gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages<br />

rückgängig zu machen. Dafür<br />

ist die Einkommensteuerveranlagung des Wirtschaftsjahres<br />

des Abzugs entsprechend zu korrigieren,<br />

auch wenn der Steuerbescheid bestandskräftig<br />

wurde. Der ursprüngliche Abzug in diesem<br />

Veranlagungszeitraum wird demnach nicht mehr<br />

berücksichtigt, was zu einer entsprechenden<br />

Gewinnerhöhung für dieses Jahr führt. Als Folge<br />

ergibt sich eine Verzinsung der daraus resultierenden<br />

Steuernachforderungen. Der bisherige<br />

Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro<br />

Jahr entfällt dafür.<br />

Zinsschranke<br />

Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der<br />

Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen<br />

für sämtliche Fremdfinanzierungen – insbesondere<br />

Bankdarlehen – eingeschränkt werden. Hierfür<br />

räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer<br />

Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 %<br />

- 25 -


einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht)<br />

ein. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner<br />

als eine Million, sind die Zinsen grundsätzlich als<br />

Betriebsausgaben abziehbar, so dass die meisten<br />

Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden.<br />

Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert<br />

und mit Ausnahmen – sog. „Escape-Klauseln“ –<br />

versehen. Die detaillierten Ausführungen würden<br />

den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier<br />

bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche<br />

Gespräch an.<br />

Die neue Pauschalbesteuerung von<br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />

bzw. Geschäftspartner<br />

Häufig tätigen Steuerpflichtige aus betrieblicher<br />

Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer<br />

sowie Geschäftspartner/Kunden. Für den<br />

Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung<br />

um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.<br />

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens<br />

wird ab 1.1.<strong>2007</strong> eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />

mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % eingeführt,<br />

die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen<br />

ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal<br />

zu erheben. Der Zuwendende übernimmt die<br />

Steuer und muss den Zuwendungsempfänger<br />

darüber informieren. Die Regelung betrifft nur<br />

Sachzuwendungen – Bargeldzuwendungen sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Als Sachzuwendungen kommen auch die dem<br />

Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des<br />

Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen<br />

Veranstaltungen in Betracht. Die Regelung<br />

kann auch dann angewendet werden, wenn<br />

die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz<br />

oder teilweise unter das steuerliche Abzugsverbot<br />

fallen.<br />

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung<br />

der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen<br />

Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.<br />

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung<br />

mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers<br />

der Zuwendung zu gewährleisten, wird<br />

die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen,<br />

so weit die Aufwendungen je Empfänger und<br />

Wirtschaftsjahr – oder wenn die Aufwendungen<br />

für die einzelne Zuwendung – den Betrag von<br />

10.000 Euro übersteigen.<br />

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen<br />

an Kunden bzw. Geschäftsfreunde sind<br />

einkommensteuerlich als Geschenk zu beurteilen.<br />

Die Pauschalsteuer ist daher nur dann als Betriebsausgabe<br />

abziehbar, wenn der Empfänger<br />

der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen<br />

ist. Die Regelung lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen<br />

zu Bewirtungsaufwendungen<br />

unberührt; derartige Zuwendungen werden<br />

somit auch künftig nicht besteuert. Nicht<br />

besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel<br />

und geringwertige Warenproben, die nicht<br />

den Geschenkbegriff erfüllen.<br />

Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur<br />

in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen<br />

zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten<br />

ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht<br />

werden. Die Umwandlung von regulär zu<br />

besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte<br />

Sachzuwendungen ist nicht möglich. Die<br />

Pauschalierung wird auch für Sondertatbestände,<br />

für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche<br />

Bewertungsregelungen bestehen (wie z. B. Firmenwagenbesteuerung,<br />

amtliche Sachbezugswerte),<br />

ausgeschlossen.<br />

Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle<br />

Zuwendungen eines Wirtschaftsjahrs einheitlich<br />

ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene Anwendung<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das<br />

Wahlrecht muss für die Zuwendungen an eigene<br />

Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe<br />

nachfolgenden Beitrag) einheitlich erfolgen. Die<br />

Pauschalierung bei Geschäftspartnern ist also z.<br />

B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle<br />

Versteuerung bei den Arbeitnehmern verzichtet<br />

wird.<br />

Vom Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt war die<br />

Frage, inwieweit diese Sachzuwendungen auch<br />

der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der<br />

Auffassung, dass diese Zuwendungen sozialversicherungspflichtig<br />

sind.<br />

Durch diese Entscheidung schränkt das Ministerium<br />

den positiven Effekt dieser Vorschrift erheblich<br />

ein. Lediglich bei Arbeitnehmern, deren Gehalt<br />

oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der Sozialversicherung liegt oder die nicht sozialversicherungspflichtig<br />

sind, stellt die Pauschalierungsmöglichkeit<br />

mit 30 % – insbesondere für<br />

Incentive-Reisen – eine interessante Belohnungsmöglichkeit<br />

dar.<br />

Allgemeines zu Bewirtungsaufwendungen<br />

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen<br />

stets im Visier der Finanzverwaltung.<br />

Damit diese Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug<br />

und bei der Umsatzsteuer berücksichtigt<br />

werden, müssen bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllt sein, über die vorsorglich noch einmal<br />

hingewiesen sei.<br />

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen,<br />

Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr<br />

bestimmte Genussmittel, vor allem Tabakwaren,<br />

die im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

- 26 -


Auch Nebenkosten, wie z. B. Trinkgelder und<br />

Garderobengebühren, werden als Bewirtungskosten<br />

anerkannt. Die Bewirtung muss nicht im<br />

Vordergrund stehen. So kann z. B. ein Geschäftsfreund<br />

ins Theater eingeladen und anschließend<br />

bewirtet werden.<br />

Eine Bewirtung kann jedoch nicht angenommen<br />

werden, wenn beim Besuch von Nachtlokalen mit<br />

verschiedenen Darbietungen zwar auch Speisen<br />

und/oder Getränke verzehrt werden, die Aufwendungen<br />

aber in einem offensichtlichen Missverhältnis<br />

zum Wert der verzehrten Speisen<br />

und/oder Getränke stehen.<br />

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von<br />

Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich<br />

betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen.<br />

Diese Aufwendungen<br />

sind zu 100 % steuerlich absetzbar.<br />

Privat veranlasste Bewirtungskosten können<br />

steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner<br />

auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier<br />

ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter<br />

des Unternehmens geladen sind.<br />

Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im<br />

Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende<br />

Bewirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn<br />

ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden,<br />

die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet<br />

und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung<br />

mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand<br />

des Geschäftsfreunds im eigenen Haus<br />

erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten<br />

werden soll.<br />

Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur<br />

70 % der nachgewiesenen und angemessenen<br />

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen.<br />

Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend<br />

gemacht werden. Die Bewirtungskosten sind ggf.<br />

in einen unangemessenen – nicht abzugsfähigen<br />

Teil – und einen angemessenen – nur zu 70 %<br />

absetzbaren Teil – aufzuteilen. Bei der Angemessenheitsprüfung<br />

ist vor allem der Größe des Unternehmens,<br />

der Höhe des Umsatzes und des<br />

Gewinns, dem Umfang und der Intensität der<br />

Geschäftsbeziehungen sowie der Bedeutung des<br />

Bewirtungsaufwands für den Geschäftserfolg<br />

Rechnung zu tragen. Auch eine kostspielige Bewirtung<br />

kann in Ausnahmefällen geschäftlich<br />

veranlasst und angemessen sein, z. B. wenn der<br />

Steuerpflichtige die geschäftlichen Verbindungen<br />

gegen starke Konkurrenz erhalten oder den Abschluss<br />

eines Großauftrags erreichen will. Bei der<br />

Angemessenheitsprüfung ist auf den einzelnen<br />

Bewirtungsfall abzustellen, auch wenn derselbe<br />

Geschäftsfreund in einem Jahr mehrfach bewirtet<br />

wird. 50 bis 100 Euro pro Person und Bewirtungsfall<br />

werden normalerweise nicht beanstandet.<br />

Der Steuerpflichtige muss u. a. schriftliche Angaben<br />

zum Anlass – hier sind konkrete Angaben<br />

erforderlich, allgemeine Angaben wie „Arbeitsessen“<br />

oder „Kundenpflege“ reichen nicht aus –<br />

und den Teilnehmern der Bewirtung machen und<br />

die detaillierte Gaststättenrechnung (mit laufender<br />

Registriernummer!) angeben. Der Beleg muss<br />

zeitnah erstellt und zehn Jahre aufbewahrt werden.<br />

Die Bewirtungskosten müssen auf einem<br />

gesonderten Konto innerhalb der Buchführung<br />

oder einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen<br />

ausgewiesen werden.<br />

Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltung<br />

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für<br />

Betriebsveranstaltungen – also z. B. für eine<br />

Weihnachtsfeier – bis 110 Euro (kein Bargeld)<br />

einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und<br />

Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten<br />

der Freigrenze ist der gesamte Betrag<br />

dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit<br />

lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die<br />

Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber<br />

mit 25 % pauschal versteuert werden;<br />

dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.<br />

Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages<br />

werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier<br />

durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer<br />

geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für<br />

den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie<br />

z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete<br />

mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen<br />

an Ehegatten oder andere Angehörige,<br />

die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer<br />

zugerechnet.<br />

Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung<br />

von Speisen und Getränken, die Übernahme<br />

der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder<br />

Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen.<br />

Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn<br />

nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich<br />

durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung<br />

kommt es nicht mehr an.<br />

Die voraussichtlichen Sozialversicherungsgrenzen<br />

20<strong>08</strong><br />

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen<br />

in der Sozialversicherung beschlossen. Damit<br />

werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und<br />

Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden<br />

Rechengrößen bestimmt.<br />

o Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei,<br />

wenn sie im Jahr mehr als 48.150 € bzw. im<br />

Monat mehr als 4.012,50 € verdienen.<br />

- 27 -


o Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

werden von jährlich höchstens 43.200 €<br />

bzw. von monatlich höchstens 3.600 € berechnet.<br />

o Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung beträgt<br />

63.600 € (West) bzw. 54.000 € (Ost) im Jahr.<br />

o Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

werden von höchstens 5.300 € (West)<br />

bzw. 4.500 € (Ost) monatlich berechnet.<br />

o Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung<br />

beträgt 2.485 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.<br />

o Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich<br />

geblieben.<br />

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung<br />

werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt.<br />

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt<br />

1,7 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz<br />

19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung<br />

reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.<br />

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte<br />

vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.<br />

Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen<br />

(Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung<br />

1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für<br />

bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung.<br />

Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-<br />

Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei<br />

strukturellem Leerstand an<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Auffassung<br />

des Bundesfinanzhofs angeschlossen,<br />

dass ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen<br />

und vorübergehenden Ertragsminderungen<br />

in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte<br />

Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender<br />

Natur erfassen kann.<br />

Im Jahr 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht<br />

noch entschieden, dass ein Grundsteuererlass<br />

wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte<br />

nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine<br />

Wirtschaftslage, d. h. auf einen sogenannten<br />

strukturellen Leerstand, zurückzuführen<br />

ist.<br />

Von einer solchen Situation seien alle<br />

Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb<br />

komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener<br />

Steuererlass in Betracht. Der in der<br />

Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende<br />

Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts<br />

könne nur bei einer Neufestsetzung des<br />

Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein<br />

Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer<br />

und vorübergehender Ertragsminderung<br />

zu gewähren.<br />

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof<br />

in einem von ihm zu entscheidenden Fall<br />

abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren<br />

vor dem Gemeinsamen Senat der obersten<br />

Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung nicht mehr festhalte.<br />

Anmerkung: Der Grundsteuererlass wird nur auf<br />

Antrag gewährt, der bis Ende März des Folgejahres<br />

zu stellen ist – also z. B. für <strong>2007</strong> bis<br />

31.3.20<strong>08</strong>.<br />

Neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen bzw.<br />

E-Mails<br />

Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> müssen auf allen Geschäftsbriefen<br />

von Kaufleuten (einschließlich Handelsgesellschaften,<br />

AG und GmbH) auch im E-Mail-<br />

Verkehr, die an einen bestimmten Empfänger<br />

gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der<br />

Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der<br />

Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft<br />

in das Handelsregister eingetragen ist,<br />

sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und<br />

Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens<br />

einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben<br />

werden.<br />

Bitte beachten Sie: Neben der Gefahr, dass sog.<br />

Abmahnanwälte tätig werden, droht bei Nichtbefolgen<br />

der Angaben auch ein Zwangsgeld.<br />

Die Pflichtangaben müssen in dem E-Mail selbst<br />

enthalten sein. Ein Link – etwa zum Impressum<br />

der Homepage des Unternehmens – reicht nicht<br />

aus.<br />

Künstlersozialabgabe kann jedes<br />

Unternehmen treffen<br />

Seit Juni <strong>2007</strong> prüft die Deutsche Rentenversicherung<br />

auch die Abgaben zur Künstlersozialversicherung.<br />

Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit<br />

die Künstlersozialabgaben aus Unwissenheit<br />

und/oder weil sie sich von dem Begriff<br />

haben täuschen lassen, nicht, obwohl sie dazu<br />

verpflichtet wären. Denn die Künstlersozialabgabe<br />

wird auch bei Unternehmen erhoben, die<br />

Werke und Leistungen selbstständiger Künstler<br />

und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen.<br />

Der Künstler/Publizist und der Auftraggeber<br />

stehen in einem ähnlichen Verhältnis wie der<br />

Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Daher werden<br />

diese Unternehmen an der Finanzierung beteiligt.<br />

- 28 -


Abgabepflichtig sind vor allem diejenigen Unternehmen,<br />

die typischerweise als Verwerter künstlerischer<br />

oder publizistischer Werke oder Leistungen<br />

tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen<br />

usw. Aber auch Werbung treibende<br />

Unternehmen – und das sind so ziemlich alle<br />

Unternehmen – sind davon betroffen. Die Entgelte<br />

müssen für unternehmerische Zwecke gezahlt<br />

worden sein. Somit ist eine Künstlersozialabgabe<br />

für private Aufwendungen des Abgabepflichtigen<br />

(z. B. die Musikband auf einer privaten Hochzeitsfeier)<br />

nicht zu entrichten.<br />

Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes<br />

Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es<br />

nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen<br />

im Jahr) selbstständige künstlerische oder<br />

publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens<br />

in Anspruch nimmt und damit Einnahmen<br />

erzielen will.<br />

Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen<br />

zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische<br />

Leistungen gegenüber selbstständigen<br />

Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu<br />

gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder<br />

Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige<br />

im Bereich der Werbung und des Designs, wie z.<br />

B. Webdesigner, Layouter, Texter, Fotografen,<br />

Stylisten oder Visagisten.<br />

Die Abgabensätze betragen:<br />

20<strong>08</strong> = 4,9 %, <strong>2007</strong> = 5,1 %, 2006 = 5,5 %,<br />

2005 = 5,8 %, 2004 = 4,3 %, 2003 = 3,8 %,<br />

2002 = 3,8 %,<br />

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet<br />

unter http://www.kuenstlersozialkasse.de<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss<br />

des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung<br />

in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,<br />

der Jahresabschluss oder der Lagebericht<br />

aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief<br />

empfangen oder abgesandt worden oder der<br />

Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung<br />

vorgenommen worden ist oder die<br />

sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen<br />

können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen<br />

nach dem 31.12.<strong>2007</strong> vernichtet werden:<br />

o Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare,<br />

Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege<br />

(Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher<br />

mit Eintragung vor dem 1.1.1998, Bilanzen<br />

und Inventare, die vor dem 1.1.1998 entstanden<br />

sind, sowie Belege mit Buchfunktion.<br />

o Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene<br />

Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien<br />

von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,<br />

sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen<br />

und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2002 entstanden<br />

sind.<br />

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht<br />

endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren<br />

anhängig sind.<br />

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,<br />

dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder.<br />

- 29 -


Für die GmbH und deren Geschäftsführer<br />

Körperschaftsteuersatz<br />

Kernstück der Unternehmensteuerreform 20<strong>08</strong><br />

bildet die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes<br />

für Kapitalgesellschaften von 25 % auf 15 %<br />

ab dem 1.1.20<strong>08</strong>. Nachdem die Gewerbesteuer<br />

weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt<br />

die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei<br />

einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von<br />

derzeit 38,65 % auf 29,83 %.<br />

Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden,<br />

die – aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen<br />

– zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren.<br />

Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die<br />

den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009<br />

zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom<br />

Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus<br />

der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen<br />

Anteilen betroffen. Im Privatvermögen<br />

gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen<br />

bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.<br />

Im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

stehende Werbungskosten sind zu 60 %<br />

abziehbar.<br />

Mantelkauf<br />

Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung<br />

und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern<br />

soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen<br />

oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags<br />

wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein<br />

neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke<br />

der Gesellschaft einwirken kann und es so<br />

prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der<br />

Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener<br />

Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche<br />

Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt.<br />

Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab<br />

<strong>2007</strong> strenger geahndet<br />

Seit <strong>2007</strong> werden Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften<br />

strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern<br />

bis zu 25.000 Euro geahndet werden.<br />

Jahresabschlüsse sind ab dann zwingend<br />

beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet<br />

zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister<br />

zu hinterlegen. Dies gilt auch für die<br />

GmbH & Co KG.<br />

Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren<br />

bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das<br />

Bundesministerium für Justiz, das dann in der<br />

Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von<br />

Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr<br />

nötig.<br />

Betroffene haben sechs Wochen Zeit haben, ihre<br />

Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren<br />

eingeleitet.<br />

Anmerkung: Ist das Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr,<br />

müssen die Abschlüsse für das Jahr 2006<br />

bis zum 31.12.<strong>2007</strong> eingereicht werden.<br />

Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen<br />

bei Ehegatten als Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern<br />

Hat eine GmbH zwei zu gleichen Teilen beteiligte<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer und erteilt sie nur<br />

einem der beiden eine Pensionszusage, ist der<br />

diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende<br />

Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen<br />

auch dann zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit<br />

ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt.<br />

Das hat der Bundesfinanzhof am 26.9.2006 entschieden.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur<br />

solche Steuerpflichtige den ungekürzten Vorwegabzug<br />

bzw. den seit dem 1.1.2005 eingeführten<br />

Höchstbetrag, in Anspruch nehmen können, die<br />

ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe<br />

selbst aufbringen. Ist einem Mitgesellschafter<br />

einer GmbH keine Altersversorgung zugesagt,<br />

erwirbt der Steuerpflichtige seine Anwartschaftsrechte<br />

auf Altersversorgung zum Teil durch eine<br />

Minderung des Gewinnanteils bzw. des Anteils<br />

am Liquidationserlös des Mitgesellschafters. Da<br />

hier keine eigenen Beitragsleistungen vorliegen,<br />

ist eine Kürzung des Vorwegabzugs gerechtfertigt.<br />

Nicht anders zu beurteilen ist die Rechtslage bei<br />

zusammen veranlagten Mitgesellschafter-<br />

Ehegatten. Die Behandlung der Ehegatten als ein<br />

Steuerpflichtiger, die grundsätzlich für den Sonderausgabenabzug<br />

gegeben ist, ist für die Frage<br />

der Zurechnung der beim anderen Ehegatten<br />

eingetretenen Gewinnminderung als eigene Beitragsleistung<br />

ohne Bedeutung. Der Alleingesellschafter<br />

und Geschäftsführer mit Anspruch auf<br />

Altersversorgung gegenüber der GmbH kann den<br />

ungekürzten Vorwegabzug bzw. den Höchstbetrag<br />

geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn eine<br />

GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

eine Altersversorgung zusagt und der einzelne<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer sein Anwartschaftsrecht<br />

auf Altersversorgung auf Dauer ausschließlich<br />

durch einen Verzicht auf gesell-<br />

- 30 -


schaftsrechtliche Ansprüche erwirbt, der seiner<br />

Beteiligungsquote entspricht.<br />

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und<br />

Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Vom Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft<br />

wird persönlicher Einsatz erwartet. Seine Tätigkeit<br />

soll ergebnisbestimmt sein. Als Gegenleistung<br />

erhält er i. d. R. ein deutlich höheres Gehalt<br />

bzw. eine bessere finanzielle Gesamtausstattung<br />

als die übrigen Mitarbeiter. Die Vereinbarung von<br />

Überstunden verträgt sich nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit<br />

dieser besonderen Stellung des Geschäftsführers.<br />

Ist der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter<br />

und erhält er zusätzlich zum Festgehalt<br />

auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,<br />

ist die Zahlung derartiger Zuschläge regelmäßig<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

(vGA) zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung<br />

des BFH kann im Einzelfall eine vGA<br />

allerdings zu verneinen sein, wenn die Vereinbarung<br />

dem betriebsinternen Fremdvergleich<br />

standhält.<br />

In einer Entscheidung vom 13.12.2006 nimmt der<br />

BFH zu der Frage ausführlich Stellung, ob die<br />

Zuschläge für Sonn-, Feiertags, Mehr- und<br />

Nachtarbeit an einen als leitenden Angestellten<br />

tätigen Minderheitsgesellschafter als vGA bei den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen oder als steuerfreie<br />

Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit<br />

zu qualifizieren sind.<br />

Eine vertraglich eindeutig festgelegte Arbeitszeitregelung,<br />

die neben der wöchentlichen Arbeitzeit<br />

auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit<br />

regelt, ist nicht erforderlich, um die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge<br />

zu erfüllen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung<br />

ist jedoch zu prüfen, ob auch für andere<br />

Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge gezahlt wurden.<br />

Von Bedeutung ist ferner, ob im Einzelfall<br />

eine beherrschungsähnliche Situation entstehen<br />

kann, da ein Mehrheitsgesellschafter und ein<br />

Minderheitsgesellschafter gleichgelagerte Interessen<br />

haben könnten.<br />

Da im Streitfall die leitende Angestellte nicht nur<br />

selbst Gesellschafterin, sondern auch Ehefrau des<br />

Mehrheitsgesellschafters war, kann es sich bei<br />

den Zuschlägen auch um einen Vermögensvorteil<br />

an eine dem Mehrheitsgesellschafter nahestehende<br />

Person handeln. In diesem Fall ist die vGA<br />

bei den Einkünften des Ehemanns (Mehrheitsgesellschafters)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen<br />

für jahrelang nicht genommenen<br />

Urlaub durch den Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer<br />

Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in<br />

Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach<br />

dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn<br />

der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen<br />

werden konnte. Auf den Geschäftsführer<br />

einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz<br />

nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag<br />

des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch<br />

geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen<br />

Gründen nicht in Anspruch genommen werden,<br />

wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass<br />

die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus<br />

betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub<br />

– entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

– nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)<br />

zu behandeln ist.<br />

Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung<br />

hinsichtlich des nicht in Anspruch<br />

genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit<br />

dienstvertraglich nichts anderes vereinbart<br />

ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die<br />

allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen<br />

über Verjährung und Verwirkung. Durch die<br />

Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage,<br />

zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch<br />

in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls<br />

fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung<br />

die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der<br />

Urlaubsregelung infrage stellen könnte.<br />

Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber<br />

nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine<br />

Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt<br />

hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine<br />

Regelung über eine marktübliche Verzinsung der<br />

Forderung des Geschäftsführers zu treffen und<br />

sie entsprechend auch durchzuführen.<br />

Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind<br />

nicht automatisch abhängig Beschäftigte<br />

Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft,<br />

für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen<br />

in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.<br />

Hat aber ein Geschäftsführer<br />

„beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen,<br />

auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist nach<br />

einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts<br />

von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen,<br />

die nicht sozialversicherungspflichtig ist.<br />

Die Darmstädter Richter sahen besondere Umstände<br />

als gegeben an, die für eine selbstständige<br />

Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus<br />

sprachen.<br />

- 31 -


So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem<br />

Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen<br />

gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer<br />

oder finanzieller noch in administrativer<br />

Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen.<br />

Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen<br />

Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens<br />

genommen und es nach seinem Gutdünken geführt.<br />

In einem zentralen Unternehmensbereich<br />

verfügte er darüber hinaus als Einziger über das<br />

notwendige Fachwissen und war daher auch<br />

allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden<br />

tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen<br />

habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige<br />

und mithin als sozialversicherungsfrei<br />

zu gelten.<br />

Da die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher<br />

nur Geschäftsführer als Selbstständige betrachtet<br />

hat, die entweder Anteile am Stammkapital des<br />

Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den<br />

Gesellschaftern hatten, wurde der Fall wegen<br />

seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision<br />

zugelassen.<br />

- 32 -


Interessante wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Themen<br />

Änderung des Versicherungsvertragsrechts zum<br />

1.1.20<strong>08</strong><br />

Der Bundesrat hat am 21.9.<strong>2007</strong> der Reform des<br />

Versicherungsvertragsrechts zugestimmt, sodass<br />

die Novelle zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft treten kann.<br />

Folgende Änderungen sind vorgesehen:<br />

• Verbesserte Beratung und Information der<br />

Versicherungsnehmer: Die Versicherer müssen<br />

die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines<br />

Vertrages künftig besser beraten und informieren.<br />

Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.<br />

Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden<br />

Vertragsverhältnis zu beraten. Will ein Versicherungsnehmer<br />

z. B. einen Lebensversicherungsvertrag<br />

kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit<br />

hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung<br />

fortzusetzen.<br />

• Vorvertragliche Anzeigepflichten: Eine weitere<br />

wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer<br />

vor Vertragsabschluss grundsätzlich<br />

nur solche Umstände anzuzeigen hat,<br />

nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein<br />

Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist,<br />

liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer.<br />

Verstöße des Versicherungsnehmers gegen<br />

die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer<br />

nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn<br />

der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche<br />

Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen<br />

kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter<br />

bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die<br />

Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen<br />

Bedingungen verlangen. Der Versicherer<br />

muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

(drei Jahre in der privaten Krankenversicherung,<br />

sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem<br />

Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da<br />

eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine<br />

rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den<br />

Versicherungsnehmer unzumutbar belasten<br />

kann.<br />

• Direktanspruch in der Pflichtversicherung: Bei<br />

einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten<br />

künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch<br />

gegen den Versicherer eingeräumt. Dies bedeutet,<br />

dass der Geschädigte nicht auf die Mithilfe<br />

des Schädigers angewiesen ist.<br />

Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei<br />

allen Pflichtversicherungen den Versicherer auch<br />

dann unmittelbar in Anspruch nehmen können,<br />

wenn über das Vermögen des Schädigers ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter<br />

bestellt oder die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers<br />

unbekannt ist.<br />

• Einheitliches Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht<br />

bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht.<br />

Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg.<br />

Insbesondere können nach dem neuen Recht<br />

auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur<br />

Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist<br />

beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung<br />

30 Tage. Die Frist beginnt erst zu<br />

laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche<br />

Vertragsbedingungen und Informationen<br />

übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht<br />

vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem<br />

Jahr entfällt ersatzlos.<br />

• Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Verletzt<br />

der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss<br />

vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten<br />

grob fahrlässig, bemessen sich die<br />

Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden<br />

wiegt.<br />

• Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“<br />

wird abgeschafft: Wird der Versicherungsvertrag<br />

im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung<br />

gekündigt oder durch Rücktritt beendet,<br />

muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie<br />

auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.<br />

Modernisierung der Lebensversicherung<br />

• Anspruch auf Überschussbeteiligung: Der<br />

Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im<br />

Gesetz als Regelfall verankert.<br />

Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen<br />

Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.<br />

Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft<br />

angemessen auch an den noch nicht realisierten<br />

Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille<br />

Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt<br />

worden sind. Die Versicherungsunternehmen<br />

müssen die stillen Reserven offenlegen und den<br />

Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn<br />

entfallenden Teil unterrichten.<br />

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder<br />

Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligung,<br />

und zwar für die Restlaufzeit<br />

seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits er-<br />

- 33 -


folgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor<br />

Inkrafttreten bleiben unberührt.<br />

• Modellrechnung: Der Versicherungsnehmer ist<br />

darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu<br />

erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch<br />

sein und dem Versicherungsnehmer deutlich<br />

machen, dass es sich nur um Prognosen und<br />

nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.<br />

• Berechnung des Rückkaufswerts: Der Rückkaufswert<br />

der Lebensversicherung ist künftig<br />

nach dem Deckungskapital der Versicherung zu<br />

berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig<br />

beendet wird. Diese Regelung gilt für ab<br />

dem 1.1.20<strong>08</strong> neu abgeschlossene Verträge.<br />

• Frühstorno: Die Abschlusskosten der Lebensversicherung<br />

werden bei Kündigung auf die ersten<br />

fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert<br />

fällt damit in den ersten Jahren höher aus, weil<br />

die gezahlten Prämien bisher häufig in den ersten<br />

zwei Vertragsjahren verrechnet wurden. Auch<br />

dies gilt für ab dem 1.1.20<strong>08</strong> neu abgeschlossene<br />

Verträge.<br />

• Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten:<br />

Eine deutliche Verbesserung der Transparenz<br />

für die Verbraucher wird sich daraus ergeben,<br />

dass die Versicherer verpflichtet werden sollen,<br />

die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu<br />

beziffern und offenzulegen.<br />

Das Gesetz tritt am 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft. Es ist dann<br />

für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen<br />

Verträge gültig. Auf laufende Verträge (Verträge,<br />

die bis zum 31.12.<strong>2007</strong> abgeschlossen werden)<br />

findet bis zum 31.12.20<strong>08</strong> altes Recht Anwendung.<br />

Danach gilt auch für diese Verträge das<br />

neue Recht.<br />

Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in<br />

der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge<br />

schon ab dem 1.1.20<strong>08</strong>. Die Neuregelung der<br />

Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge,<br />

also für Verträge, die nach dem<br />

1.1.20<strong>08</strong> geschlossen werden.<br />

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />

in der Informationsgesellschaft<br />

Der Bundesrat hat am 21.9.<strong>2007</strong> dem Zweiten<br />

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog.<br />

„Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird<br />

voraussichtlich zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft treten. Mit<br />

dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht – aufbauend<br />

auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003<br />

– weiter an das digitale Zeitalter und die neuen<br />

technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern<br />

geht es um folgende Neuregelungen:<br />

• Erhalt der Privatkopie: Die private Kopie nicht<br />

kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in<br />

digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält<br />

aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer<br />

offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage<br />

verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich<br />

auch auf unrechtmäßig online zum Download<br />

angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt<br />

auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.<br />

Die zulässige Privatkopie findet dort ihre<br />

Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt<br />

werden.<br />

• Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich<br />

für die Privatkopie: Als Ausgleich für die erlaubte<br />

Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale<br />

Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien<br />

erhoben und über die Verwertungsgesellschaften<br />

an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie<br />

und Pauschalvergütung gehören also untrennbar<br />

zusammen.<br />

Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte<br />

und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme<br />

von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird.<br />

Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in<br />

denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen<br />

nutzbarer Speicherchip eingebaut ist,<br />

dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen<br />

dient.<br />

• Schranken für Wissenschaft und Forschung:<br />

Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken,<br />

Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände<br />

an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.<br />

• Unbekannte Nutzungsarten: Bisher durften<br />

keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich<br />

geschützter Werke in einer Nutzungsart<br />

geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses noch gar nicht gab – z. B. in<br />

einem zwischenzeitlich entwickelten Internet.<br />

Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über<br />

seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich<br />

verfügen können.<br />

Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des<br />

Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche<br />

Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt<br />

deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der<br />

Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den<br />

Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten.<br />

Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte<br />

Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz<br />

zu anderen Medien haben die Urheber hier aber<br />

kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten<br />

ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte<br />

- 34 -


und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig<br />

auch international präsent bleibt.<br />

Unwirksamkeit von isolierten<br />

Endrenovierungsklauseln<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil<br />

vom 12.9.<strong>2007</strong> entschieden, dass eine formularvertragliche<br />

Endrenovierungspflicht des Mieters<br />

auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender<br />

Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel)<br />

in Wohnraummietverträgen unwirksam<br />

ist, weil sie den Mieter unangemessen<br />

benachteiligt.<br />

Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu<br />

Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung:<br />

„Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert<br />

gem. Anlage zurückzugeben.“ In der Anlage<br />

zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: „Zustand<br />

der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei<br />

renovierten Zustand übergeben. Bei<br />

Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert<br />

zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser<br />

tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen,<br />

Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert.<br />

Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“<br />

Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass<br />

eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten<br />

Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam<br />

ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die<br />

Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der<br />

letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.<br />

Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht<br />

des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt<br />

der letzten Renovierung sowie vom Zustand der<br />

Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch<br />

dann unangemessen, wenn ihn während der<br />

Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung<br />

zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft.<br />

Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann<br />

zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt<br />

hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen<br />

vorgenommen hat, sodass bei<br />

einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine<br />

(erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.<br />

Schadensersatz wegen unterbliebener Information<br />

über das Bestehen einer Unfallversicherung<br />

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen<br />

Fall hatte ein Arbeitgeber zugunsten seiner<br />

Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung<br />

abgeschlossen. Er traf mit der Versicherungsgesellschaft<br />

die Vereinbarung, dass allen versicherten<br />

Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die<br />

Versicherungsleistungen zustehen soll. Die Beschäftigten<br />

wurden darüber nicht informiert.<br />

Die Richter sahen in dieser unterbliebenen Unterrichtung<br />

seitens des Arbeitsgebers eine Verletzung<br />

der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht<br />

gegenüber dem Arbeitnehmer.<br />

Versäumt der Arbeitnehmer aufgrund dieser<br />

unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen gegen die Versicherung<br />

einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen<br />

Schaden zu ersetzen.<br />

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss<br />

eines Geschäftsführerdienstvertrages<br />

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer<br />

zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags<br />

beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit<br />

schlossen der Arbeitgeber, vertreten<br />

durch den geschäftsführenden Gesellschafter,<br />

und der Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag.<br />

Der Arbeitgeber kündigte diesen<br />

Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten<br />

Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer vertrat nun<br />

die Ansicht, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis<br />

neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis<br />

ruhend fortbestanden und nach Kündigung<br />

des Rechtsverhältnisses wieder auflebte.<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Sachverhalt<br />

wie folgt entschieden: Schließt ein Arbeitnehmer<br />

mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt<br />

ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag,<br />

wird vermutet, dass das bis dahin<br />

bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des<br />

Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich<br />

beendet wird. Aufgrund dieser Vermutung<br />

führt die Unklarheitenregel bei vorformulierten<br />

Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen<br />

Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag<br />

wird das Schriftformerfordernis<br />

für den Auflösungsvertrag gewahrt.<br />

Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen<br />

Kündigung<br />

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil<br />

aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />

Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen<br />

beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />

nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist<br />

anerkannt, dass grobe Vertrauensverstöße eines<br />

- 35 -


Arbeitnehmers, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit strafbaren Handlungen, grundsätzlich eine<br />

außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.<br />

Insbesondere kann ein Spesenbetrug einen<br />

Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.<br />

Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt<br />

oder Spesen, die ihm nicht zustehen, kann dies<br />

ein Grund zur fristlosen Entlassung sein, selbst<br />

wenn es sich dabei um einen einmaligen Fall<br />

oder um einen geringfügigen Betrag handelt.<br />

Auch sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Zeiterfassung, das vorsätzlich<br />

falsche Ausstellen von Dokumentationen und<br />

entsprechenden Formularen können ebenso wie<br />

sonstige unrichtige Angaben in Tätigkeitsberichten<br />

grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen.<br />

Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem<br />

Fehlverhalten strafbar gemacht hat, ist für<br />

die Beurteilung eines wichtigen Grundes oder für<br />

die soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen<br />

Kündigung nicht entscheidend.<br />

Offenlegungspflichten<br />

Mit Ablauf des Jahres 2006 entfällt die bisher<br />

vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen<br />

beim Handelsregister. Stattdessen sind<br />

die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen<br />

Bundesanzeigers, das ist die Bundesanzeiger<br />

Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einzureichen<br />

und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger<br />

elektronisch bekannt zu machen.<br />

Dies gilt für alle Abschlussunterlagen für nach<br />

dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre,<br />

also für alle Jahresabschlüsse zum 31.<br />

Dezember 2006 und später.<br />

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen<br />

wird nicht verändert.<br />

Offenlegungspflichtig, also verpflichtet, ihren<br />

Jahresabschluss nicht nur zu erstellen, sondern<br />

auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,<br />

sind nach wie vor insbesondere:<br />

alle Kapitalgesellschaften, also alle Aktiengesellschaften,<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien<br />

und vor allem auch alle GmbHs, zudem<br />

die Personenhandelsgesellschaften ohne eine<br />

natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter<br />

(das sind vor allem GmbH & Co. KGs,<br />

aber auch OHGs mit Kapitalgesellschaften als<br />

persönlich haftenden Gesellschafter), sowie im<br />

Wesentlichen noch<br />

die nach Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten<br />

Unternehmen (das sind Unternehmen<br />

– z.B. auch Einzelkaufleute –, die in 3 aufeinanderfolgenden<br />

Geschäftsjahren 2 der 3 nachfolgend<br />

genannten Merkmale erfüllen: Bilanzsumme<br />

über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio.<br />

€, durchschnittlich über 5000 Mitarbeiter) und<br />

die eingetragenen Genossenschaften.<br />

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt<br />

es grundsätzlich bei der Maximalfrist von 12<br />

Monaten nach dem Abschlussstichtag. Entspricht<br />

das Geschäftsjahr – wie in den meisten Fällen –<br />

dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr<br />

2006 also spätestens bis zum Ende<br />

des Jahres <strong>2007</strong> einzureichen und bekannt zu<br />

machen. Eine kürzere Einreichungsfrist gilt für<br />

kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften.<br />

Auch am Umfang der offen zu legenden Dokumente<br />

ändert sich nichts:<br />

Kleine Gesellschaften im Sinne des HGB – die<br />

Einstufung als klein, mittelgroß oder groß hängt<br />

nach § 267 HGB grundsätzlich davon ab, ob zwei<br />

von drei Größenkriterien (Bilanzsummen, Umsatzerlöse<br />

und Arbeitnehmerzahl) überschritten<br />

werden – können nach wie vor von der Erleichterung<br />

nach § 326 HGB Gebrauch machen, müssen<br />

also nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt<br />

machen.<br />

Große und mittelgroße Gesellschaften haben<br />

demgegenüber sämtliche in § 325 HGB genannten<br />

Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht und<br />

ggf. weitere Unterlagen) offen zu legen.<br />

Was die Art der Einreichung betrifft, schreibt das<br />

EHUG eine elektronische Einreichung vor; für<br />

eine Übergangszeit von drei Jahren wird durch<br />

eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums<br />

der Justiz jedoch noch eine Papier-Einreichung<br />

zugelassen.<br />

Für die elektronische Einreichung bietet die Bundesanzeiger<br />

Verlagsgesellschaft einen Übermittlungsweg<br />

über ein Upload-Verfahren via Internet<br />

an, wobei der Einzelne wählen kann zwischen<br />

den Datenformaten Word, RTF, Excel und einem<br />

XML-Format auf der Grundlage der deutschen<br />

XBRL-Taxonomie (German GAAP Version 2.0).<br />

Speziell für letzteres hat der Verlag ein Softwareprogramm<br />

(„XML-Tool“) zur Erstellung des geforderten<br />

XML-Formats zur Verfügung gestellt.<br />

Da der Bearbeitungsaufwand beim Bundesanzeiger<br />

je nach gelieferten Datenformaten sehr unterschiedlich<br />

ist, hängt die Höhe des Veröffentlichungsentgeltes<br />

vom Anlieferungsformat ab.<br />

Papier-Anlieferung erfordert z.B. immer eine<br />

Neuerfassung mit sich anschließendem Auszeichnungs-<br />

und Korrekturaufwand.<br />

- 36 -


Nachdem der Gesetzentwurf als Ahndung für<br />

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zunächst<br />

sogar die Verhängung eines Bußgelds vorgesehen<br />

hatte, verbleibt es nun bei der Festsetzung<br />

eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 € und<br />

25.000 €), allerdings mit gravierenden Änderungen<br />

gegenüber dem früheren Rechtszustand.<br />

Auch kann künftig das Ordnungsgeldverfahren<br />

gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft<br />

selbst und nicht nur – gegen diese allerdings<br />

zusätzlich auch – gegen ihre Organmitglieder, die<br />

die Offenlegungspflicht verletzt haben, also z.B.<br />

gegen die Geschäftsführer einer GmbH, durchgeführt<br />

werden.<br />

Wesentliche Änderungen im Verfahren liegen<br />

darin, dass Verfolgung des Verstoßes zentral<br />

über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt<br />

für Justiz in Bonn, erfolgt und dass nach §<br />

335 Abs. 3 HGB n.F. bereits mit der Androhung<br />

des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten<br />

aufgegeben werden. Diese können<br />

bei mehreren Beteiligten (Unternehmen und<br />

mehrere offenlegungspflichtige Organmitglieder)<br />

mehrfach anfallen.<br />

Neu und wichtig in diesem Zusammenhang ist<br />

auch, dass dem Betreiber des elektronischen<br />

Bundesanzeigers durch das EHUG (§ 329 HGB<br />

n.F.) die Pflicht auferlegt wird, die fristgerechte<br />

und vollständige Einreichung der Unterlagen zu<br />

prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden.<br />

Für die Prüfung werden ihm von den Bundesländern<br />

bzw. Registergerichten die notwendigen<br />

Informationen über die in dem Register eingetragenen<br />

offenlegungspflichtigen Unternehmen zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Aufgrund der fortschreitenden Automatisierung<br />

der Datenverarbeitung muss mit einer verschärften<br />

Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gerechnet<br />

werden.<br />

Abschlüsse für Geschäftsjahre, die bereits vor<br />

dem 1. Januar 2006 begonnen haben, sind demgegenüber<br />

nach bisherigem Recht zu behandeln<br />

und in konventioneller Weise offen legen. Kleine<br />

und mittelgroße Gesellschaften haben diese also<br />

grundsätzlich nach wie vor zunächst beim zuständigen<br />

Registergericht einzureichen, aber<br />

dann im Bundesanzeiger eine entsprechende –<br />

nunmehr allerdings elektronische – Eintragungsbekanntmachung<br />

(Hinterlegungsbekanntmachung)<br />

zu veranlassen.<br />

Empfehlung<br />

Grundsätzlich bestehen 5 Möglichkeiten der Einreichung<br />

des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger,<br />

nämlich konventionell auf Papier, als<br />

Word- und/oder Excel-Datei, im PDF-Format oder<br />

als konvertiertes XML-Format. Als Basis für eine<br />

Konvertierung der Jahresabschlüsse in das „bundesanzeigerlesbare“<br />

Format „XML“ ist der Einsatz<br />

eines gesonderten Programms erforderlich.<br />

Der eigentliche Konvertierungsvorgang scheint,<br />

zumindest wenn man der Anleitung folgt, recht<br />

simpel zu sein. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt,<br />

dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Als<br />

kritisch ist auch einzuschätzen, dass individuelle<br />

Bezeichnungen für Bilanz- oder GuV-Posten<br />

nicht möglich sind.<br />

Derzeit empfehlen wir daher eine Einreichung<br />

der offenzulegenden Unterlagen als PDF-Datei.<br />

Wir unterstützen Sie gern bei der Erfüllung Ihrer<br />

Offenlegungspflichten durch Erstellung entsprechender<br />

Computer-Dateien, aber auch durch<br />

Beratung bei der Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen<br />

statt Einreichung vollständiger<br />

Jahresabschlussunterlagen.<br />

Wenn wir für Sie die Abschlussunterlagen für das<br />

Geschäftsjahr 2006 in der o.a. Form beim elektronischen<br />

Bundesanzeiger einreichen sollen,<br />

bitten wir um kurze Mitteilung, damit wir Ihnen<br />

ein entsprechendes Angebot unterbreiten können.<br />

Zusätzlich stellt der elektronische Bundesanzeiger<br />

den Unternehmen eine Gebühr zur Offenlegung<br />

der Jahresabschlüsse in Rechnung.<br />

- 37 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!