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Klage gegen Ablehnung eines Erörterungstermins im ... - GFS-Berlin

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gfs-berlin.de<br />

Der aktuelle Fall 1241<br />

<strong>Klage</strong> <strong>gegen</strong> <strong>Ablehnung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Erörterungstermins</strong> <strong>im</strong> Einspruchsverfahren<br />

Sachverhalt:<br />

Die IL-GmbH hatte während des be<strong>im</strong> FA anhängigen Einspruchsverfahrens um eine Erörterung<br />

des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO gebeten. Das Gespräch sollte der gütlichen Einigung<br />

dienen. Das FA lehnte den Antrag ab, weil es keine Möglichkeit einer Verständigung sehe.<br />

Letztlich sei augenfällig, dass das Verfahren nur verschleppt werden solle. Den <strong>gegen</strong> diese Entscheidung<br />

eingelegten Einspruch wies das FA zurück, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei.<br />

Daher erhob die IL-GmbH <strong>Klage</strong> und beantragte, das FA zu verpflichten, über diesen Einspruch in<br />

der Sache zu entscheiden.<br />

Aufgabe:<br />

Wie ist über die <strong>Klage</strong> zu entscheiden?<br />

Quellenhinweise:<br />

§ 364a AO, §§ 40, 100 FGO<br />

BFH vom 11.04.2012 (I R 63/11; BStBl 2012 II S. 539)<br />

HK/1241-FGO - Erörterungstermin


gfs-berlin.de<br />

Lösung zu Fall 1241<br />

Im Schrifttum ist umstritten, ob ein Rechtsbehelf <strong>gegen</strong> die <strong>Ablehnung</strong> <strong>eines</strong> Antrags auf Erörterung<br />

des Sach- und Rechtsstands nach § 364a (1) AO zulässig ist. Der BFH hatte hierzu bisher<br />

noch nicht Stellung genommen.<br />

Die <strong>im</strong> Schrifttum herrschende Ansicht geht davon aus, dass der Bescheid, mit dem ein Antrag auf<br />

Erörterung gemäß § 364a AO abgelehnt wird, nicht angefochten werden kann. Zum Teil wird dies<br />

darauf gestützt, dass es an einem Verwaltungsakt fehle. Überwiegend wird jedoch darauf abgestellt,<br />

dass die <strong>Ablehnung</strong> des Antrags zwar als Verwaltungsakt zu qualifizieren, als verfahrensleitende<br />

Verfügung aber – entsprechend dem zu verallgemeinernden Rechtsgedanken des § 128<br />

(2) FGO sowie des § 44a VwGO – einer eigenständigen Anfechtung entzogen sei.<br />

Letzterer Auffassung schloss sich der BFH mit Urteil vom 11.04.2012 (I R 63/11; BStBl 2012 II S.<br />

539) an.<br />

Nach Ansicht des BFH kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der <strong>Ablehnung</strong> des Antrags<br />

auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO um eine <strong>gegen</strong>über dem Steuerpflichtigen<br />

getroffene einzelfallbezogene Regelung und damit um einen Verwaltungsakt handelt –<br />

§ 118 (1) AO – und der gerichtliche Rechtsschutz <strong>gegen</strong> einen solchen ablehnenden Bescheid –<br />

auch dann, wenn das eigentliche <strong>Klage</strong>ziel in der Vornahme einer tatsächlichen Handlung besteht<br />

– <strong>im</strong> Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden muss.<br />

Eine <strong>Klage</strong>, die mit dem Ziel erhoben wird, dass das FA dem Begehren auf Durchführung einer<br />

Erörterung gem. § 364a AO entspricht, kann jedoch mit dem Zweck der Vorschrift, den Abschluss<br />

des Einspruchsverfahrens zu beschleunigen und damit zugleich Streitfälle vom FG fernzuhalten,<br />

nicht vereinbart werden und ist deshalb unzulässig.<br />

Dabei konnte es der BFH unbeantwortet lassen, ob diese Ansicht auf eine analoge Anwendung<br />

des § 44a VwGO gestützt werden könnte, nach dem Rechtsbehelfe <strong>gegen</strong> behördliche Verfahrenshandlungen<br />

nur gleichzeitig mit den <strong>gegen</strong> die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen<br />

geltend gemacht werden können.<br />

Jedenfalls enthält § 44a VwGO eine Ausprägung des auch <strong>im</strong> Steuerrecht geltenden allgemeinen<br />

Grundsatzes, nach dem Verfahrenshandlungen nicht selbständig angefochten werden können,<br />

solange das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen und deshalb noch offen ist, ob der<br />

Betroffene durch das Verfahrensergebnis in seinen Rechten verletzt werden wird.<br />

Einer gleichwohl erhobenen <strong>Klage</strong> fehlt mithin das Rechtsschutzinteresse. Hier<strong>gegen</strong> lässt sich<br />

nicht einwenden, dass der Einspruchsführer schutzlos gestellt würde. Denn die fehlende Anfechtungsmöglichkeit<br />

lässt unberührt, dass entweder das FG <strong>im</strong> Rahmen einer <strong>Klage</strong> <strong>gegen</strong> den Steuerbescheid<br />

gemäß § 100 (3) S. 1 FGO nur die Einspruchsentscheidung zum Zwecke der weiteren<br />

Sachaufklärung durch die Behörde aufheben oder der Kläger nach § 100 (1) FGO isoliert nur die<br />

Einspruchsentscheidung anfechten kann, sofern er hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Damit ist<br />

den Anforderungen von Art. 19 (4) GG an den verfassungsgebotenen Rechtsschutz genügt.<br />

Die <strong>im</strong> Sachverhalt erhobene <strong>Klage</strong> ist damit als unzulässig zurückzuweisen, weil ihr das nach<br />

§ 40 (2) FGO geforderte Rechtsschutzinteresse fehlt.<br />

HK/1241-FGO - Erörterungstermin

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