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Richtlinien zur Kindertagespflege im Landkreis Peine

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Rosenhagen 39, 31224 <strong>Peine</strong>, Tel: 05171 401 2040/2041<br />

Öffnungszeiten: Mo, Di 8.30 Uhr– 12.30 Uhr, Mi nach Vereinbarung, Do 13.00 Uhr – 17.00 Uhr, Fr 8.30 Uhr – 12.00 Uhr<br />

8. Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten<br />

Für die Inanspruchnahme der Angebote der Tagespflege werden Kostenbeiträge erhoben.<br />

Diese richten sich nach den verbindlich vereinbarten Betreuungszeiten und den<br />

Einkommensverhältnissen der/des Erziehungsberechtigten.<br />

Die Kostenbeteiligung der mit dem/den in Tagespflege betreuten Kindes zusammenlebenden<br />

Erziehungsberechtigten richtet sich nach § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII und wird damit <strong>im</strong><br />

Sinne der Gleichrangigkeit analog der Kostenbeteiligung für die Betreuung in<br />

Kindertageseinrichtungen geregelt.<br />

Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt durch das Familien- und Kinderservicebüro.<br />

Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages wird gestaffelt. Sie richtet sich nach der<br />

tatsächlichen Betreuungszeit und orientiert sich an den in den jeweiligen Kommunen<br />

festgelegten Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen.<br />

Der Kostenbeitrag wird auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII<br />

ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den/dem Erziehungsberechtigten nicht<br />

zuzumuten ist.<br />

Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII <strong>zur</strong> Sicherstellung<br />

des Lebensunterhaltes beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen<br />

Leistungsbezugs keinen Kostenbeitrag zu leisten.<br />

Über die Höhe des Kostenbeitrags ergeht ein schriftlicher Bescheid.<br />

Wird ein Kind nur für einen Teil des Monats betreut, ist der Kostenbeitrag anteilig<br />

festzusetzen.<br />

Bis zum 30.06.2010 eingehende Anträge werden bei Vorlage der Voraussetzungen nach<br />

dem SGB VIII rückwirkend ab 01.10.2009 bewilligt. Für später eingehende Anträge wird<br />

keine rückwirkende Leistung gewährt.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinie tritt am 01.07.2010 in Kraft.<br />

Einhaus<br />

Landrat<br />

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