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Kommunale Richtlinie für Kindertagespflege im Landkreis Diepholz ...

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I. Rechtsgrundlagen der <strong>Kindertagespflege</strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Auszug aus dem Zweiten Kapitel, Dritter Abschnitt:„Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in <strong>Kindertagespflege</strong>“und aus dem Dritten Kapitel, Zweiter Abschnitt:„Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen“§ 22 Grundsätze der Förderung(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägigaufhalten und in Gruppen gefördert werden. <strong>Kindertagespflege</strong> wird von einer geeignetenTagespflegeperson in ihrem Haushalt oder <strong>im</strong> Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. DasNähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und <strong>Kindertagespflege</strong> regelt das Landesrecht. Eskann auch regeln, dass <strong>Kindertagespflege</strong> in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.(2) Tageseinrichtungen für Kinder und <strong>Kindertagespflege</strong> sollen1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen undgemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung bessermiteinander vereinbaren zu können.(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich aufdie soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlungorientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, densprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissendes einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.§ 23 Förderung in <strong>Kindertagespflege</strong>(1) Die Förderung in <strong>Kindertagespflege</strong> nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zueiner geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Personnachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie dieGewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie diehälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung derTagespflegeperson und4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenenKrankenversicherung und Pflegeversicherung.(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt,soweit Landesrecht nicht etwas anderes best<strong>im</strong>mt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungder Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang derLeistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.(3) Geeignet <strong>im</strong> Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenzund Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonenauszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnissehinsichtlich der Anforderungen der <strong>Kindertagespflege</strong> verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängenerworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.- 2


1. deren Erziehungsberechtigtea) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildungbefinden oderc) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit <strong>im</strong> Sinne des Zweiten Buches erhalten;lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelleder Erziehungsberechtigten;2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zurVerfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, diedie in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand desAusbaus nach Absatz 2 vorzulegen§ 25 Unterstützung von selbstorganisierter Förderung von KindernMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisierenwollen, sollen beraten und unterstützt werden.§ 26 LandesrechtsvorbehaltDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regeltdas Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die dasKindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.§ 43 Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong>(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigtenwährend eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als dreiMonate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die <strong>Kindertagespflege</strong> geeignet ist. Geeignet <strong>im</strong>Sinne des Satzes 1 sind Personen, die1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mitErziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der <strong>Kindertagespflege</strong> verfügen, diesie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. ImEinzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kannbest<strong>im</strong>men, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremdenKindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in derPflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einerTageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbest<strong>im</strong>mungversehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtigeEreignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der<strong>Kindertagespflege</strong>.(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.- 4


Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)(zuletzt geändert durch Art. 12 HaushaltsbegleitG 2007 vom 15.12.2006)Auszug Fünfter Abschnitt: „<strong>Kindertagespflege</strong>“§ 15 AG KJHG(1) Die Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong> befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern(§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Sie kann <strong>im</strong> Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteiltwerden. In der Erlaubnis ist zu best<strong>im</strong>men, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet seindürfen.(2) <strong>Kindertagespflege</strong> kann <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigtenoder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht fremde Kinder vonmehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eineTagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist <strong>im</strong> Fall der gemeinsamen Nutzung vonRäumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche undpersönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer best<strong>im</strong>mten Tagespflegeperson nichtgewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.- 5


II.Grundsätze der <strong>Kindertagespflege</strong>1. § 23 SGB VIII regelt insbesondere die Förderung von Kindern in <strong>Kindertagespflege</strong>.Leistungen gem. § 23 SGB VIII dienen der allgemeinen Förderung und Entwicklungsowie der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zum vollendeten14. Lebensjahr.Leistungen nach § 23 SGB VIII sind:- Vermittlung von Tagespflegepersonen- Fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonensowie Beratung der Erziehungsberechtigten und- die Gewährung laufender Geldleistungen an die Tagespflegepersonen unterspezifizierten Anspruchsvoraussetzungen.2. Die laufenden Geldleistungen <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII werden für<strong>Kindertagespflege</strong> gewährt.Bestandteile der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2SGB VIII sind:- Kostenerstattung des Sachaufwandes- Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung- Kostenerstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einerUnfallversicherung- hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenAlterssicherung- hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenKranken- und Pflegeversicherung3. Im Rahmen der <strong>Kindertagespflege</strong> werden Kinder regelmäßig für einen Teil des Tagesoder ganztags durch eine Tagespflegeperson in deren oder <strong>im</strong> Haushalt desTagespflegekindes betreut.4. Die <strong>Kindertagespflege</strong> gilt insbesondere als Betreuungsform für Kinder unter 3 Jahrenund/oder als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder <strong>im</strong> Kindergartenalter bzw. fürschulpflichtige Kinder.5. <strong>Kindertagespflege</strong> kann auch in Form von Wochenpflege gewährt werden.6. In Einzelfällen kann <strong>Kindertagespflege</strong> in Form von Hilfe zur Erziehung gem. § 27 Abs. 1SGB VIII geleistet werden.7. Gem. § 5 SGB VIII können Eltern von ihrem Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich derGestaltung der Hilfen Gebrauch machen, sofern hiermit nicht unverhältnismäßigeMehrkosten verbunden sind.8. Im Einzelfall soll das Wohl des Kindes unter Berücksichtigung seiner gesamtenEntwicklung über die Wahl der jeweiligen Betreuungsform entscheidend sein.- 6


III.Vermittlung einer Tagespflegeperson1. Die Vermittlung einer Tagespflegeperson und die Vorhaltung von Tagespflegestellengehören zu den Leistungen der Jugendhilfe. Diese Aufgabe wird seit dem 01.01.2007von den kreisangehörigen Kommunen wahrgenommen.Die Vermittlung geschieht auch unabhängig von einer etwaigen Leistung gem. § 23Abs. 2 SGB VIII.Es dürfen nur Tagespflegepersonen vermittelt werden, deren Eignung nach § 23 Abs. 3SGB VIII zuvor festgestellt wurde.Eine Tagespflegeperson, die von den Erziehungsberechtigten ausgewählt wurde, giltals vermittelt, sofern deren Eignung nachträglich vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong>, FachdienstJugend, festgestellt wird.2. Die Vermittlung von Tagespflegepersonen in <strong>Kindertagespflege</strong> mit besonders hohenAnforderungen (z.B. <strong>Kindertagespflege</strong> als Hilfe zur Erziehung, heilpädagogische<strong>Kindertagespflege</strong>) erfolgt in Zusammenarbeit mit den Sozialraumteams durch diepädagogischen Fachkräfte des FD Jugend - Team Kindertagesbetreuung -.3. Bei der Auswahl einer geeigneten Tagespflegeperson <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 3 SGBVIII ist das pädagogische Grundverständnis von Erziehungsberechtigten undTagespflegepersonen aufeinander abzust<strong>im</strong>men.I V .Eignung der Tagespflegeperson1 . Tagespflegepersonen gewähren die notwendige emotionale Sicherheit, Versorgungund Betreuung der Tagespflegekinder.Tagespflegepersonen sollen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII über vertiefte Kenntnissehinsichtlich der Anforderungen der <strong>Kindertagespflege</strong> verfügen, die sie in qualifiziertenLehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.Geeignete Tagespflegepersonen zeichnen sich durch ihre Persönlichkeit,Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderenTagespflegepersonen aus und verfügen über kindgerechte Räumlichkeiten.2 . Eine Tagespflegeperson ist regelmäßig dann als geeignet anzusehen, wenn sie- volljährig ist,- mindestens einen Hauptschulabschluss hat; eine abgeschlossene Berufsausbildungin einem anerkannten Ausbildungsberuf wird als gleichwertig anerkannt,- Erfahrungen in der Pflege, Bildung und Erziehung von Kindern hat,- die Fähigkeit besitzt, eine positive Beziehung zu dem Tagespflegekind aufzubauenund die altersangemessene Entwicklung des Tagespflegekindes zu fördern,- Freude <strong>im</strong> Zusammenleben mit Kindern und dauerhaft und zuverlässig dieBereitschaft hat, Verantwortung für das Tagespflegekind zu übernehmen,- bereit ist, mit den abgebenden Personensorgeberechtigen zum Wohle des Kindeszusammenzuarbeiten und das pädagogische Grundverständnis miteinanderabzust<strong>im</strong>men,- die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Jugend und anderen inder <strong>Kindertagespflege</strong> relevanten Institutionen und Zusammenschlüssen hat,- bereit ist, sich kontinuierlich weiter- und fortzubilden.- 7


Weiterhin sollte sie über folgende Fähigkeiten verfügen:- über eine kritische Reflektionsfähigkeit,- über einen konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik,- über Organisationskompetenz,- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, um die sprachliche Förderung derKinder zu ermöglichen,- Konfliktlösungsstrategien anwenden können, welche die Vermeidung körperlicherund seelischer Gewalt beinhalten.3 . Zur Beurteilung der Eignung sind u. a. erforderlich:- ein hausärztliches Attest über den allgemeinen gesundheitlichen Zustand derTagespflegeperson,- ein polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson einschließlich ihresPartners und weiterer <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson lebender volljährigerPersonen,- die Selbstauskunft der Tagespflegeperson,- das ein geregelter Aufenthaltstatus vorhanden ist,- persönliche Beratungsgespräche; diese sollen die persönlichen Kompetenzensowie die materiellen, räumlichen und sozialen Lebensumstände der Bewerber/in inHinblick auf die Tätigkeit und Eignung als Tagespflegeperson aufzeigen.4 . Folgende Voraussetzungen sind für die Beurteilung der Eignung erforderlich:Teilnahme am Qualifizierungskurs:Die Tagespflegeperson soll über vertiefte Kenntnisse aus den Fachbereichen der<strong>Kindertagespflege</strong>, z.B. den Bereichen der Pädagogik, der Psychologie, Gesundheit,Bildung, Entwicklung und Rechtsfragen der <strong>Kindertagespflege</strong>, verfügen.- Der Fachdienst Jugend erwartet grundsätzlich, dass vertiefte pädagogischeKenntnisse <strong>im</strong> Bereich der <strong>Kindertagespflege</strong> durch die verpflichtende Teilnahme aneiner Qualifizierungsmaßnahme für <strong>Kindertagespflege</strong> <strong>im</strong> Umfang von 160Unterrichtsstunden nach dem DJI- Curriculum, dem Tagesmütter-Bundesverbandoder eine vergleichbare Qualifizierung erworben werden.Im Ausnahmefall können vertiefte pädagogische Kenntnisse <strong>im</strong> Bereich der<strong>Kindertagespflege</strong> durch langjährige Tätigkeit oder durch eine pädagogischeAusbildung nachgewiesen werden.- Von pädagogischen Fachkräften wird die Teilnahme an einer Grundqualifizierungvon 80 Unterrichtsstunden erwartet.Mit Aufnahme der Tätigkeit erwartet der Fachdienst Jugend die Teilnahme amnächstmöglichen Qualifizierungskurs und die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs mit12 Unterrichtseinheiten, der alle 5 Jahre erneuert oder alle 2 Jahre aufgefrischt wird.5 . Bereitstellung kindgerechter Räumlichkeiten:Die Tagespflegeperson soll über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen:- Die Räumlichkeiten müssen den alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissender betreuten Kinder gerecht werden.- Die Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein.- Die Anzahl der zu betreuenden Kinder und deren Bedürfnisse müssen <strong>im</strong> Verhältniszur Größe der Räumlichkeiten und sich der daraus ergebenden Möglichkeitenstehen.6 . Eine Tagespflegeperson, die arbeitslos gemeldet ist und gleichzeitig Leistungen von derAgentur für Arbeit oder dem Arbeitsmarktservice bezieht, kann nicht als geeignetangesehen werden, solange sie jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss- 8


und somit eine dauerhafte und verlässliche Betreuung nicht möglich ist. InAusnahmefällen muss seitens des Leistungsträgers bestätigt werden, dass für dieDauer der <strong>Kindertagespflege</strong> keine andere Arbeitsaufnahme verlangt wird.7 . Bei Gewährung von laufenden Geldleistungen durch den Träger der Jugendhilfe mussdas Einverständnis der Tagespflegeperson mit den <strong>Richtlinie</strong>n zur <strong>Kindertagespflege</strong>des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> vorliegen.V .Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong>1. Die Überprüfung auf Geeignetheit und die Erteilung von Pflegeerlaubnissen nach§ 43 SGB VIII wird durch geeignetes Fachpersonal des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong>,Fachdienst Jugend wahrgenommen.2. Einer Erlaubnis gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf es, wer Kinder außerhalb ihrerWohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlichgegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will.3. § 22 SGB VIII legt fest, dass <strong>Kindertagespflege</strong> nur von einer geeigneten Tagespflegepersonin ihrem Haushalt oder <strong>im</strong> Haushalt der Personensorgeberechtigten geleistetwerden darf.Gem. § 15 AG KJHG ist seit dem 01.01.2007 <strong>Kindertagespflege</strong> auch in anderenRäumlichkeiten zulässig.4. Eine Pflegeerlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Geeignetheit nach§ 23 SGB VIII vorliegen (Eignungskriterien siehe Punkt IV.)5. Die Erlaubnis kann für bis zu 5 gleichzeitig anwesende zu betreuende Kinder erteiltwerden und ist auf längstens 5 Jahre befristet.Im Einzelfall behält sich der <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong>, Fachdienst Jugend, vor, die Pflegeerlaubnismit Nebenbest<strong>im</strong>mungen zu versehen.6. Nach Ablauf der Befristung (spätestens nach 5 Jahren) muss die Pflegeerlaubnis neubeantragt werden.V a .Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong> in anderen geeigneten RäumlichkeitenDer <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong>, Fachdienst Jugend, orientiert sich an den von der AGJÄausgearbeiteten Empfehlungen zur <strong>Kindertagespflege</strong> in anderen geeignetenRäumlichkeiten.V I .Fachliche Beratung und Begleitung1 . Die MitarbeiterInnen <strong>im</strong> Bereich der <strong>Kindertagespflege</strong> der kreisangehörigenKommunen oder die von ihnen beauftragten Stellen vermitteln nach persönlicherBeratung der Erziehungsberechtigten geeignete Tagespflegepersonen unterAnwendung dieser <strong>Richtlinie</strong>n.- 9


2 . Die Erziehungsberechtigten beurteilen selbst, welche geeignete Tagespflegeperson ihrKind angemessen betreuen kann und tragen die Verantwortung für das Wohlergehenihres Kindes.3. Die Verantwortung für das Gelingen des Tagespflegeverhältnisses obliegt denErziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. Hierauf werden die Beteiligten beider Begründung des Tagespflegeverhältnisses hingewiesen. Bei Unsicherheiten,Fragen und in Konfliktsituationen stehen die pädagogischen Fachkräfte des FD Jugend- Team Kindertagesbetreuung - zur Beratung zur Verfügung.4. Auf Nachfrage werden die Erziehungsberechtigten, Tagespflegepersonen undehrenamtlichen Initiativen sowie die mit der Vermittlung von Tagespflegepersonenbeauftragten Stellen <strong>im</strong> Rahmen der Vereinbarung mit den kreisangehörigen Städten,Gemeinden und Samtgemeinden des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> vom 19.06.2006 in allendie Durchführung der <strong>Kindertagespflege</strong> betreffenden Angelegenheiten fachkundigberaten.V I I .Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson1. Eine laufende Geldleistung <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII wird gewährt,wenn die <strong>Kindertagespflege</strong>- für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist,- von einer geeigneten Tagespflegeperson gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII und nach IV.dieser <strong>Richtlinie</strong>n ausgeübt wird.2. Erforderlich ist die <strong>Kindertagespflege</strong> und somit die Gewährung der laufendenGeldleistung regelmäßig dann, wenn- die Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen undgemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oderdie Erziehungsberechtigten- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeitsuchend sind,- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildungbefinden oder- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit <strong>im</strong> Sinne des Zweiten Buches erhaltenund eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Personan die Stelle der Erziehungsberechtigten.3. Lebt die Tagespflegeperson mit dem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft oder gehörtsie der Familiengemeinschaft des zu betreuenden Kindes an, ist regelmäßig nicht vonder Erforderlichkeit der Tagespflege auszugehen.4. Die Betreuungszeit soll 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.5. Die Gewährung der laufenden Geldleistung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungenab Antragstellung, frühestens jedoch ab Beginn der <strong>Kindertagespflege</strong>, unterBerücksichtigung einer angemessenen Eingewöhnungszeit.Hier wird in der Regel die tatsächliche Eingewöhnungszeit vergütet, soweit sie nicht dasDoppelte der wöchentlichen Betreuungszeit überschreitet.- 10


Eine rückwirkende Gewährung von laufenden Geldleistungen ist in der Regelausgeschlossen.6. Privatrechtliche Ansprüche aus Betreuungsverträgen, z.B. weil deren Kündigungsfristennicht eingehalten werden, gehen nicht zu Lasten des Jugendhilfeträgers.V I I I . Höhe des Aufwendungsersatzes und des Förderungsbeitrages1. <strong>Kindertagespflege</strong>1.1. Die Höhe des Tagespflegegeldes richtet sich nach- der Qualifizierung der Tagespflegeperson,- besonderem Betreuungsbedarf (z.B. <strong>Kindertagespflege</strong> als Hilfe zur Erziehung,heilpädagogische <strong>Kindertagespflege</strong>),- Betreuung während der Nachtzeit (von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr),- Betreuung zu „ungünstigen Zeiten“; vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, wenn das Kindnicht <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson übernachtet, am Wochenende und angesetzlichen Feiertagen,- Betreuung in Wochenpflegeund ist abhängig von der erforderlichen Betreuungszeit für das Tagespflegekind.1.2. Ab dem 01.01.2008 beträgt die Betriebskostenpauschale je Kind für eine40-stündige Betreuung in der Woche 300,00 EUR, so dass die Erstattung derKosten für den Sachaufwand 300,00 EUR beträgt.Bei geringerer wöchentlicher Betreuungszeit verringert sich dieser Betragentsprechend anteilig.1.3. Das unter Nr. VIII. Ziffer 1.1. angeführte Tagespflegegeld wird, mit Ausnahme desStundensatzes für die Nachtzeit (Ziffer 1.4.4. und für die besonders qualifizierte<strong>Kindertagespflege</strong> als Hilfe zur Erziehung (Ziffer 1.4.3. Buchst. a), entsprechend derFortschreibung des Pflegegeldes nach dem Runderlass des Ministers für Soziales,Frauen, Familie und Gesundheit (Rd. Erl. d. MFAS) für die Festsetzung desPflegegeldes <strong>im</strong> Rahmen der „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - Festsetzung dermonatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)“ oder entsprechend der Empfehlungen desDeutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge automatisch angepasst. EineÄnderung dieser <strong>Richtlinie</strong> ist für die Anpassung in diesem Rahmen nicht erforderlich.Die Stundensätze sind bei dieser prozentualen Anpassung auf volle 5-Cent-Beträgeaufzurunden.1.4. Festsetzung der Stundensätze:1.4.1.Qualifizierte <strong>Kindertagespflege</strong>ist die <strong>Kindertagespflege</strong>, die von Tagespflegepersonen geleistet wird- die den entsprechenden Qualifizierungskurs nach dem DJI- Curriculum mit 160Unterrichtsstunden absolviert haben oder- die aufgrund ihrer Berufsausbildung oder aus sonstigen Gründen von derAbsolvierung dieses Qualifizierungskurses ganz oder teilweise befreit worden sind.Stundensatz: 3,90 €- 11


1.4.2.1.4.3.Tagespflegepersonen, die bei Aufnahme der Tätigkeit keine Qualifikation wie unterNr. VIII. Ziffer 1.4.1. nachweisen können, erhalten bis zur Vorlage der erforderlichenNachweise einen niedrigeren Stundensatz.Stundensatz: 2,65 €Besonders qualifizierte <strong>Kindertagespflege</strong>findet in Form von Hilfe zur Erziehung oder heilpädagogischer <strong>Kindertagespflege</strong> statt.Diese kann nur von besonders geeigneten Tagespflegepersonen geleistet werden, dieüber eine päd./ heilpäd. Ausbildung oder langjährige Erfahrung verfügen oder sich hierfürbesonders qualifiziert haben.a) <strong>Kindertagespflege</strong> als Hilfe zur Erziehung Stundensatz:b) heilpädagogische <strong>Kindertagespflege</strong> Stundensatz:5,75 €5,80 €1.4.4.Betreuung während der NachtzeitWenn das Kind <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson übernachtet, wird die Nachtzeit von21.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgelegt und entsprechend vergütet.Stundensatz: 1,75 €1.4.5.Betreuung zu „ungünstigen Zeiten“ist die Betreuung vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, wenn das Kind nicht <strong>im</strong> Haushalt derTagespflegeperson übernachtet, am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen.Stundensatz: 4,20 €Tagespflegepersonen, die bei Aufnahme der Tätigkeit keine Qualifikation wie unterNr. VIII. Ziffer 1.4.1. nachweisen können, erhalten für diese Zeiten denStundensatz: 2,95 €Tagespflegepersonen, die besonders qualifizierte <strong>Kindertagespflege</strong> wie unterNr. VIII. Ziffer 1.4.3. leisten, erhalten für diese Zeiten beia) <strong>Kindertagespflege</strong> als Hilfe zur Erziehung Stundensatz:b) heilpädagogische <strong>Kindertagespflege</strong> Stundensatz:6,20 €6,25 €1.5. Berechnung des Tagespflegegeldes:1.5.1. Für die Berechnung des Tagespflegegeldes wird die wöchentliche Betreuungszeitanhand der <strong>im</strong> Antrag gemachten Angaben ermittelt.Entsprechend der festgesetzten Stundensätze unter Nr. VIII. Ziffer 1.4.1. bis 1.4.5. wirdein wöchentlicher Zahlbetrag errechnet.Dieser Betrag wird mit 4,33 multipliziert um auf einen monatlichen Zahlbetrag zukommen . Der errechnete Zahlbetrag wird auf volle EUR aufgerundet.Die lfd. Geldleistung wird jeweils zum Beginn eines Monats an die Tagespflegepersongezahlt.Stundennachweise sind weiterhin monatlich zu führen. Jedoch sollen nur Eintragungenvorgenommen werden, wenn die Betreuungszeit von den beantragten Zeiten abweicht.(z. B.: Ferien, Krankheit, Urlaub).Der Stundennachweis ist von den Erziehungsberechtigten gegenzuzeichnen undregelmäßig bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorzulegen.- 12


1.5.2. Wird ein Tagespflegekind von der Tagespflegeperson zur Schule/ Kindergarten gebrachtoder abgeholt, werden diese Zeiten als Betreuungszeiten entsprechend berücksichtigt.1.5.3. Bei Schichtdienst ist eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit zu ermitteln.Es wird dabei der Durchschnitt der tatsächlichen Betreuungszeit innerhalb eines3-monatigen Zeitraumes berechnet.1.5.4. Sonderregelungen für FerienzeitenSteht die Tagespflegeperson auch während der Ferienzeiten für die Betreuung derKinder zur Verfügung, so werden ihr diese Betreuungszeiten gesondert vergütet.1.5.5. Sonderregelung für Ausfallzeiten - Tagespflegeperson -Die TPP hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Tagespflegegeld für langfristigeAusfallzeiten, die in ihrer Person begründet sind (z.B. Krankheit, Kur).Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten besteht ein Anspruch aufFortzahlung des Tagespflegegeldes von insgesamt 10 Betreuungstagen <strong>im</strong> Jahrgemessen an einer Betreuungszeit von 5 Tagen in der Woche.Bei geringeren wöchentlichen Betreuungszeiten erfolgt eine anteilige Kürzung derFortzahlung des Tagespflegegeldes wie in der u.a. Tabelle .Wöchentliche Fortzahlung desBetreuungstage Tagespflegegeldesinsgesamt <strong>im</strong> Jahr für:5 104 83 62 41 21.5.6. Sonderregelung für Ausfallzeiten - Tagespflegekind –Ist eine Betreuung des Tagespflegekindes durch die Tagespflegeperson nichterforderlich (z. B. Krankheit, Kur, Urlaub) wird das Tagespflegegeld für 14 aufeinanderfolgendeKalendertage in voller Höhe weiter gezahlt. Dauert die Ausfallzeit desTagespflegekindes an, wird das Tagespflegegeld um 50 % gekürzt und läuft nachweiteren 30 Kalendertagen aus. (Platzreservierungsgeld)1.5.7. Erholungsurlaub für TagespflegepersonenUm die Qualität in der <strong>Kindertagespflege</strong> sicherzustellen benötigt die TagespflegepersonErholungsurlaub. Dieser sollte zu Beginn des Jahres von der Tagespflegepersonfestgelegt und möglichst mit den Erziehungsberechtigten abgest<strong>im</strong>mt werden.Das Tagespflegegeld wird bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson durchErholungsurlaub bis zu einem Zeitraum von längstens 3 Wochen <strong>im</strong> Jahr weitergezahlt.- 13


1.6. Verpflichtung zur Einbeziehung des LebenspartnersLeben alleinerziehende Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so besteht dieVerpflichtung des/der nicht erziehungsberechtigten Lebenspartners/ Lebens-partnerin,die Betreuung der Kinder mit sicherzustellen, soweit deren Berufstätigkeit dies zulässt.Ist der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin arbeitslos, so werden für diese Zeit keineBetreuungszeiten berücksichtigt und kein Tagespflegegeld gewährt. Gleiches gilt fürStiefeltern.2. <strong>Kindertagespflege</strong> in Form von Wochenpflege2.1. Im Rahmen der Wochenpflege werden Kinder regelmäßig an 5 aufeinanderfolgendenTagen und 4 Nächten <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegepersonen betreut.2.2. Das Wochenpflegegeld beträgt 90 v. H. des regelmäßigen Pflegegeldes nach demjeweils gültigen Runderlass zum Pflegegeld.Es erfolgt eine Differenzierung des Wochenpflegegeldes nach dem Alter des Kindes.Die Altersstufen sind in der unter 2.2.1. aufgeführten Tabelle ersichtlich.2.2.1. Im einzelnen gibt es die folgenden Altersstufen mit den entsprechenden monatlichenprozentualen Anteile des <strong>im</strong> o. a. Runderlass festgesetzten Pflegesatzes:AltersstufeProzentualer Anteil am Pflegesatz- von Geburt bis 5 Jahre 90 %- von 6 bis 11 Jahre 90 %ab 12 Jahre 90 %I X . Unfallversicherung1. Unfallversicherungspflicht bei derBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege1.1. Sind Tagespflegepersonen selbständig tätig, besteht kraft Gesetzes gem. § 2 Abs.1 Nr. 9SGB VII eine Versicherungspflicht gegen Unfall.Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind gem. § 192 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, dieAufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb einer Woche bei der zuständigenBerufsgenossenschaft anzumelden.1.2. Die Anmeldung der selbständigen Tagespflegeperson ist von dieser zu richten an:Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeHauptverwaltungPappelallee 35/3722089 Hamburg1.3. Bei Beendigung der <strong>Kindertagespflege</strong> obliegt es der Tagespflegeperson dieentsprechende Abmeldung, so weit erforderlich, vorzunehmen.- 14


2. Erstattung des Unfallversicherungsbeitrags2.1. Gem. § 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII haben Tagespflegepersonen Anspruch auf dieErstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.2.2. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung ist, dass dieTagespflegeperson <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist und vom FachdienstJugend des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> oder von den kreisangehörigen Kommunen oder vonden von dort beauftragten Stellen laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2SGB VIII erhält.2.3. Die Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung sind durch Vorlage desentsprechenden Bescheides nachzuweisen.2.4. Bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen werden die nachgewiesenen Aufwendungen derBeiträge zur Unfallversicherung vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong> erstattet.X .Alterssicherung1. Gesetzliche Rentenversicherung und freiwillige Alterssicherung1.1. Gem. § 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII haben Tagespflegepersonen Anspruch aufdie hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenAlterssicherung.1.2. Die Kosten für die Alterssicherung sind durch Vorlage der entsprechendenVersicherungspolicen oder der Beitragsfestsetzung der gesetzlichenRentenversicherung nachzuweisen.1.3. Voraussetzung für die hälftige Erstattung der Kosten der Alterssicherung ist, dass dieTagespflegeperson <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist und von denkreisangehörigen Kommunen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> oder von den von dortbeauftragten Stellen oder vom Fachdienst Jugend des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> fürmindestens ein Kind laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2SGB VIII erhält und die Beiträge angemessen sind.1.4. Des weiteren ist bei der Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen darauf zu achten,das diese nur für die Betreuung von Kindern aus dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong> möglich ist.2. Gesetzliche Rentenversicherung2.1. Angemessen sind die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie ausder Tätigkeit der <strong>Kindertagespflege</strong> entstehen.Bei der Erstattung des hälftigen Rentenversicherungsbeitrages ist darauf zu achten, dassdieser tatsächlich nur aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson in öffentlicher und privater<strong>Kindertagespflege</strong> entstanden ist. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.Die Bemessungsgrundlage <strong>im</strong> Rentenversicherungsbeitragsbescheid ist <strong>im</strong> Rahmen einerÜberschlagsrechnung mit den folgenden Angaben zu überprüfen:• Name und Wohnort der Kinder in öffentlicher und privater <strong>Kindertagespflege</strong>• jeweilige wöchentliche Betreuungszeiten• jeweiliges monatliches Tagespflege-Entgelt- 15


Bei der durchgeführten Berechnung können Entgelte aus der privaten <strong>Kindertagespflege</strong>höchstens <strong>im</strong> Umfang des Stundensatzes für die öffentliche <strong>Kindertagespflege</strong>berücksichtigt werden.3. Freiwillige Rentenversicherung3.1. Soweit keine Verpflichtung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherungbesteht, wird jeweils die Hälfte des nachgewiesenen Alterssicherungsbeitrages an dieTagespflegeperson erstattet, max<strong>im</strong>al jedoch nicht mehr als die Hälfte desMindestbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt zurzeit denHöchstbetrag von 39,80 € (Stand: 2009) monatlich.3.2. Als freiwillige Alterssicherung werden alle Versicherungsverträge (Renten- undLebensversicherungen) anerkannt, die eine Leistung auf Rentenbasis oder auch alsEinmalzahlung nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres der Tagespflegepersonbeinhalten.3.3. Die Rentenversicherungsbeiträge sollen in der entsprechenden Höhe ab Antragseingangerstattet werden.3.4. Bei der Beendigung eines Tagespflegeverhältnisses kann der freiwilligeRentenversicherungsbeitrag noch für eine Übergangszeit von drei Monaten weitergewährtwerden.Wird in dieser Zeit kein neues Tagespflegeverhältnis begründet, wird die Zahlung desRentenversicherungsbeitrages eingestellt.Bei Begründung eines neuen Tagespflegeverhältnisses beginnt der Anspruch gem. deno.a. Regelungen von neuem.3.5. Die unter 3.4. angeführte Regelung der Übergangszeit findet keine Anwendung, wenn dieTagespflegeperson beabsichtigt ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson einzustellen.X I . Kranken- und Pflegeversicherung1.1. Gem. § 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII haben Tagespflegepersonen Anspruch aufdie hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenKrankenversicherung und Pflegeversicherung.1.2. Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sind durch Vorlage derentsprechenden Beitragsfestsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungnachzuweisen.1.3. Voraussetzung für die hälftige Erstattung der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungist, dass die Tagespflegeperson <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist und vonden kreisangehörigen Kommunen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> oder von den von dortbeauftragten Stellen oder vom Fachdienst Jugend des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> fürmindestens ein Kind laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB VIIIerhält und die Beiträge angemessen sind.1.4. Des weiteren ist bei der Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen darauf zu achten,das diese nur für die Betreuung von Kindern aus dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong> möglich ist.1.5. Angemessen sind die Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie ausder Tätigkeit der <strong>Kindertagespflege</strong> entstehen.Bei der Erstattung des hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ist darauf zu- 16


achten, dass dieser tatsächlich nur aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson in öffentlicherund privater <strong>Kindertagespflege</strong> entstanden ist. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.Die Bemessungsgrundlage <strong>im</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragsbescheid ist <strong>im</strong>Rahmen einer Überschlagsrechnung mit den folgenden Angaben zu überprüfen:• Name und Wohnort der Kinder in öffentlicher und privater <strong>Kindertagespflege</strong>• jeweilige wöchentliche Betreuungszeiten• jeweiliges monatliches Tagespflege-EntgeltBei der durchgeführten Berechnung können Entgelte aus der privaten <strong>Kindertagespflege</strong>höchstens <strong>im</strong> Umfang des Stundensatzes für die öffentliche <strong>Kindertagespflege</strong>berücksichtigt werden.X I I . Förderung der <strong>Kindertagespflege</strong> undKostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten1 . Erhebung von KostenbeiträgenFür die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen <strong>im</strong> Rahmen des SGB VIII und der<strong>Kindertagespflege</strong>richtlinien des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> wird von denErziehungsberechtigten gem. § 90 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitragerhoben.2 . Höhe der KostenbeiträgeAls Kostenbeitrag wird ein Anteil in Höhe von 45 % des für den Betreuungsaufwandindividuell ermittelten Tagespflegeentgeltes unabhängig vom Einkommen der Elternzuzüglich der nach Ziffer 4. ggf. zu berücksichtigenden häuslichen Ersparnis festgesetzt.Dabei sollen Komma-Beträge auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet werden(Kaufmännische Rundungsregelung).2 . 1 . GeschwisterermäßigungDer nach Ziffer 2. ermittelte Kostenbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind, für das<strong>Kindertagespflege</strong> in Anspruch genommen wird, wird auf 75% ermäßigt.Voraussetzung für den Erhalt der Geschwisterermäßigung ist, dass mindestens einweiteres Kind gebührenpflichtig betreut wird.Zum ermäßigten Kostenbeitrag wird die häusliche Ersparnis nach den Regelungen unterZiffer 4. berücksichtigt und als zusätzlicher Kostenbeitrag festgesetzt.2 . 2 . Kostenbeitrag bei heilpädagogischer <strong>Kindertagespflege</strong>Bei der Leistung von heilpädagogischer <strong>Kindertagespflege</strong> richtet sich der Stundensatzfür die Tagespflegeperson nach Nr. VIII. Ziffer 1.4.3. dieser <strong>Richtlinie</strong>.Als Kostenbeitrag wird ein Anteil in Höhe von 45 % des für den Betreuungsaufwandindividuell ermittelten Tagespflegeentgeltes auf der Grundlage des Stundensatzesnach Nr. VIII. Ziffer 1.4.1. dieser <strong>Richtlinie</strong> unabhängig vom Einkommen der Elternzuzüglich der nach Ziffer 4. ggf. zu berücksichtigenden häuslichen Ersparnis festgesetzt.Dabei sollen Komma-Beträge auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet werden(Kaufmännische Rundungsregelung).- 17


3 . Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages auf AntragGem. § 90 Abs. 3 SGB VIII besteht für Erziehungsberechtigte, die <strong>Kindertagespflege</strong> inAnspruch nehmen, die Möglichkeit einen teilweisen oder ganzen Erlass des nachZiffer 2. dieser Regelung festgesetzten Kostenbeitrages zu beantragen, wenn die hierfürfestgelegten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich dann nach der wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einemErziehungsberechtigten zusammenlebt, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitdieses Elternteils.4 . Berücksichtigung der häuslichen ErsparnisGem. § 92a SGB XII - Sozialhilfe - kann mindestens ein monatlicher Kostenbeitrag fürdie ersparten häuslichen Aufwendungen (Mittagessen bei der Tagespflegeperson)verlangt werden.Als ersparte häusliche Aufwendung sind in der Regel 15% des Familienzuschlags nach§ 85 SGB XII anzusetzen. Dieser beträgt zurzeit 36,00 EUR monatlich.Der Monat wird mit 20 Tagen angenommen. Pro Tag sind 1,80 EUR für ein Mittagessenbei der Tagespflegeperson als häusliche Ersparnis zu verlangen.Bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr wird unterstellt, dass ein Mittagessen bei derTagespflegeperson eingenommen worden ist.Der Kostenbeitrag ist als Pauschale von den Erziehungsberechtigen zu leisten,unabhängig davon, ob die Verpflegung <strong>im</strong> Einzelnen eingenommen worden ist.Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.5 . Anrechnung von Kinderbetreuungsleistungen anderer SozialleistungsträgerWerden Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Arbeitsmarktservices für dieKinderbetreuung gewährt, sind diese Leistungen zur Deckung der Betreuungskosten vonden Erziehungsberechtigten einzufordern.6 . Gesetzliche Grundlage und Anwendung der Heranziehungsempfehlungender AGJÄDie Berechnung des Kostenbeitrages erfolgt entsprechend § 90 SGB VIII und inAnlehnung an die gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft derJugendämter der Länder Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein.X I I I . Zuständigkeit1. Gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung vonAufgaben nach den Regelungen des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – der örtlicheTräger sachlich zuständig.Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong> ist gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit§ 1 Abs.1 AG KJHG örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe.2. Die kreisangehörigen Kommunen haben auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 AG KJHGdie Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe vom 19.06.2006- 18


geschlossen. Diese Vereinbarung ist unter Berücksichtigung einer Übergangszeit seitdem 01.01.2007 in Kraft getreten.Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sind für die unter den Punkten VII. bis XII.angeführten Aufgaben die kreisangehörigen Kommunen zuständig. Diese Aufgabenwerden als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen. Dabei liegt dieGesamtverantwortung be<strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong>.3. Analog der entsprechenden Regelungen des § 86 SGB VIII sind für die Gewährung derLeistungen unter den Punkten VII. bis XII. grundsätzlich die jeweiligen Wohnsitz-Gemeinden bzw. -Städte, -Samtgemeinden zuständig, in denen die Personensorgeberechtigtenmit Hauptwohnsitz gemeldet sind.4. Für die Gewährung der Leistungen unter Punkt IX. Unfallversicherung, Punkt X.Alterssicherung und Punkt XI. Kranken- und Pflegeversicherung ist dieWohnsitzgemeinde der Tagespflegeperson zuständig. Durch diese Zuständigkeit sollverhindert werden, dass die Leistungen mehrfach gewährt werden. Im Einzelfall bestehtggf. ein Abst<strong>im</strong>mungsbedarf mit weiteren beteiligten Gemeinden.X I V .InkrafttretenDiese <strong>Richtlinie</strong>n treten, mit Ausnahme der Regelung zur XII. Ziffer 2 „Höhe derKostenbeiträge“, rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.Die Regelung zur Förderung der <strong>Kindertagespflege</strong> nach XII. Ziffer 2 tritt mitWirkung zum 01.08.2009 in Kraft.Die Festsetzung der Stundensätze nach VIII. Ziffer 1.4. tritt mit Wirkung zum01.01.2011 in Kraft.- 19

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