1. deren Erziehungsberechtigtea) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildungbefinden oderc) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit <strong>im</strong> Sinne des Zweiten Buches erhalten;lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelleder Erziehungsberechtigten;2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zurVerfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, diedie in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand desAusbaus nach Absatz 2 vorzulegen§ 25 Unterstützung von selbstorganisierter Förderung von KindernMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisierenwollen, sollen beraten und unterstützt werden.§ 26 LandesrechtsvorbehaltDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regeltdas Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die dasKindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.§ 43 Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong>(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigtenwährend eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als dreiMonate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die <strong>Kindertagespflege</strong> geeignet ist. Geeignet <strong>im</strong>Sinne des Satzes 1 sind Personen, die1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mitErziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der <strong>Kindertagespflege</strong> verfügen, diesie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. ImEinzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kannbest<strong>im</strong>men, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremdenKindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in derPflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einerTageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbest<strong>im</strong>mungversehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtigeEreignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der<strong>Kindertagespflege</strong>.(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.- 4
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)(zuletzt geändert durch Art. 12 HaushaltsbegleitG 2007 vom 15.12.2006)Auszug Fünfter Abschnitt: „<strong>Kindertagespflege</strong>“§ 15 AG KJHG(1) Die Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong> befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern(§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Sie kann <strong>im</strong> Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteiltwerden. In der Erlaubnis ist zu best<strong>im</strong>men, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet seindürfen.(2) <strong>Kindertagespflege</strong> kann <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigtenoder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht fremde Kinder vonmehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eineTagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist <strong>im</strong> Fall der gemeinsamen Nutzung vonRäumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche undpersönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer best<strong>im</strong>mten Tagespflegeperson nichtgewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.- 5