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Kommunale Richtlinie für Kindertagespflege im Landkreis Diepholz ...

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Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)(zuletzt geändert durch Art. 12 HaushaltsbegleitG 2007 vom 15.12.2006)Auszug Fünfter Abschnitt: „<strong>Kindertagespflege</strong>“§ 15 AG KJHG(1) Die Erlaubnis zur <strong>Kindertagespflege</strong> befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern(§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Sie kann <strong>im</strong> Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteiltwerden. In der Erlaubnis ist zu best<strong>im</strong>men, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet seindürfen.(2) <strong>Kindertagespflege</strong> kann <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigtenoder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht fremde Kinder vonmehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eineTagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist <strong>im</strong> Fall der gemeinsamen Nutzung vonRäumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche undpersönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer best<strong>im</strong>mten Tagespflegeperson nichtgewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.- 5

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