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Kommunale Richtlinie für Kindertagespflege im Landkreis Diepholz ...

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II.Grundsätze der <strong>Kindertagespflege</strong>1. § 23 SGB VIII regelt insbesondere die Förderung von Kindern in <strong>Kindertagespflege</strong>.Leistungen gem. § 23 SGB VIII dienen der allgemeinen Förderung und Entwicklungsowie der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern bis zum vollendeten14. Lebensjahr.Leistungen nach § 23 SGB VIII sind:- Vermittlung von Tagespflegepersonen- Fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonensowie Beratung der Erziehungsberechtigten und- die Gewährung laufender Geldleistungen an die Tagespflegepersonen unterspezifizierten Anspruchsvoraussetzungen.2. Die laufenden Geldleistungen <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII werden für<strong>Kindertagespflege</strong> gewährt.Bestandteile der laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2SGB VIII sind:- Kostenerstattung des Sachaufwandes- Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung- Kostenerstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einerUnfallversicherung- hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenAlterssicherung- hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenKranken- und Pflegeversicherung3. Im Rahmen der <strong>Kindertagespflege</strong> werden Kinder regelmäßig für einen Teil des Tagesoder ganztags durch eine Tagespflegeperson in deren oder <strong>im</strong> Haushalt desTagespflegekindes betreut.4. Die <strong>Kindertagespflege</strong> gilt insbesondere als Betreuungsform für Kinder unter 3 Jahrenund/oder als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder <strong>im</strong> Kindergartenalter bzw. fürschulpflichtige Kinder.5. <strong>Kindertagespflege</strong> kann auch in Form von Wochenpflege gewährt werden.6. In Einzelfällen kann <strong>Kindertagespflege</strong> in Form von Hilfe zur Erziehung gem. § 27 Abs. 1SGB VIII geleistet werden.7. Gem. § 5 SGB VIII können Eltern von ihrem Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich derGestaltung der Hilfen Gebrauch machen, sofern hiermit nicht unverhältnismäßigeMehrkosten verbunden sind.8. Im Einzelfall soll das Wohl des Kindes unter Berücksichtigung seiner gesamtenEntwicklung über die Wahl der jeweiligen Betreuungsform entscheidend sein.- 6

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