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Kommunale Richtlinie für Kindertagespflege im Landkreis Diepholz ...

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1.6. Verpflichtung zur Einbeziehung des LebenspartnersLeben alleinerziehende Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so besteht dieVerpflichtung des/der nicht erziehungsberechtigten Lebenspartners/ Lebens-partnerin,die Betreuung der Kinder mit sicherzustellen, soweit deren Berufstätigkeit dies zulässt.Ist der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin arbeitslos, so werden für diese Zeit keineBetreuungszeiten berücksichtigt und kein Tagespflegegeld gewährt. Gleiches gilt fürStiefeltern.2. <strong>Kindertagespflege</strong> in Form von Wochenpflege2.1. Im Rahmen der Wochenpflege werden Kinder regelmäßig an 5 aufeinanderfolgendenTagen und 4 Nächten <strong>im</strong> Haushalt der Tagespflegepersonen betreut.2.2. Das Wochenpflegegeld beträgt 90 v. H. des regelmäßigen Pflegegeldes nach demjeweils gültigen Runderlass zum Pflegegeld.Es erfolgt eine Differenzierung des Wochenpflegegeldes nach dem Alter des Kindes.Die Altersstufen sind in der unter 2.2.1. aufgeführten Tabelle ersichtlich.2.2.1. Im einzelnen gibt es die folgenden Altersstufen mit den entsprechenden monatlichenprozentualen Anteile des <strong>im</strong> o. a. Runderlass festgesetzten Pflegesatzes:AltersstufeProzentualer Anteil am Pflegesatz- von Geburt bis 5 Jahre 90 %- von 6 bis 11 Jahre 90 %ab 12 Jahre 90 %I X . Unfallversicherung1. Unfallversicherungspflicht bei derBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege1.1. Sind Tagespflegepersonen selbständig tätig, besteht kraft Gesetzes gem. § 2 Abs.1 Nr. 9SGB VII eine Versicherungspflicht gegen Unfall.Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind gem. § 192 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, dieAufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb einer Woche bei der zuständigenBerufsgenossenschaft anzumelden.1.2. Die Anmeldung der selbständigen Tagespflegeperson ist von dieser zu richten an:Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeHauptverwaltungPappelallee 35/3722089 Hamburg1.3. Bei Beendigung der <strong>Kindertagespflege</strong> obliegt es der Tagespflegeperson dieentsprechende Abmeldung, so weit erforderlich, vorzunehmen.- 14

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