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Kommunale Richtlinie für Kindertagespflege im Landkreis Diepholz ...

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Bei der durchgeführten Berechnung können Entgelte aus der privaten <strong>Kindertagespflege</strong>höchstens <strong>im</strong> Umfang des Stundensatzes für die öffentliche <strong>Kindertagespflege</strong>berücksichtigt werden.3. Freiwillige Rentenversicherung3.1. Soweit keine Verpflichtung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherungbesteht, wird jeweils die Hälfte des nachgewiesenen Alterssicherungsbeitrages an dieTagespflegeperson erstattet, max<strong>im</strong>al jedoch nicht mehr als die Hälfte desMindestbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt zurzeit denHöchstbetrag von 39,80 € (Stand: 2009) monatlich.3.2. Als freiwillige Alterssicherung werden alle Versicherungsverträge (Renten- undLebensversicherungen) anerkannt, die eine Leistung auf Rentenbasis oder auch alsEinmalzahlung nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres der Tagespflegepersonbeinhalten.3.3. Die Rentenversicherungsbeiträge sollen in der entsprechenden Höhe ab Antragseingangerstattet werden.3.4. Bei der Beendigung eines Tagespflegeverhältnisses kann der freiwilligeRentenversicherungsbeitrag noch für eine Übergangszeit von drei Monaten weitergewährtwerden.Wird in dieser Zeit kein neues Tagespflegeverhältnis begründet, wird die Zahlung desRentenversicherungsbeitrages eingestellt.Bei Begründung eines neuen Tagespflegeverhältnisses beginnt der Anspruch gem. deno.a. Regelungen von neuem.3.5. Die unter 3.4. angeführte Regelung der Übergangszeit findet keine Anwendung, wenn dieTagespflegeperson beabsichtigt ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson einzustellen.X I . Kranken- und Pflegeversicherung1.1. Gem. § 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII haben Tagespflegepersonen Anspruch aufdie hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenenKrankenversicherung und Pflegeversicherung.1.2. Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sind durch Vorlage derentsprechenden Beitragsfestsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungnachzuweisen.1.3. Voraussetzung für die hälftige Erstattung der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungist, dass die Tagespflegeperson <strong>im</strong> Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist und vonden kreisangehörigen Kommunen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> oder von den von dortbeauftragten Stellen oder vom Fachdienst Jugend des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Diepholz</strong> fürmindestens ein Kind laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB VIIIerhält und die Beiträge angemessen sind.1.4. Des weiteren ist bei der Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen darauf zu achten,das diese nur für die Betreuung von Kindern aus dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Diepholz</strong> möglich ist.1.5. Angemessen sind die Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie ausder Tätigkeit der <strong>Kindertagespflege</strong> entstehen.Bei der Erstattung des hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ist darauf zu- 16

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