fachspezifische fremdsprachausbildung und freiversuch
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FACHSPEZIFISCHE FREMDSPRACHAUSBILDUNG<br />
UND FREIVERSUCH<br />
Nach § 37 Abs. 4 S. 1 JAPO (abrufbar unter:<br />
http://www.justiz.bayern.de/ljpa/ oder auf den Seiten des Studiendekans<br />
unter „Studienplanung“) besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am<br />
Freiversuch nach dem neunten Studiensemester, soweit eine<br />
<strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />
wurde.<br />
Eine solche <strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung besteht aus<br />
mindestens 16 SWS, worin mindestens 8 SWS fachsprachlicher<br />
Ausbildung enthalten sein müssen.<br />
Dies ist bei den Angeboten des Sprachenzentrums stets dann gegeben,<br />
wenn ein Abschluss UNIcert® Stufe IV mit fachsprachlicher Ausrichtung<br />
oder eine Kombination zweier Sprachausbildungen vorliegt, die jeweils<br />
mit UNIcert® Stufe III (fachsprachliche Ausbildung) abgeschlossen<br />
werden.<br />
Damit die <strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung für die<br />
Verlängerung der Freischuss-Möglichkeit vom Prüfungsamt anerkannt<br />
werden kann, muss sie dort angezeigt werden. Dort wird dann eine<br />
entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Es ist weiter erforderlich,<br />
dass das Prüfungsamt eine Bestätigung darüber ausstellt, dass keine<br />
Doppelverwertung der im Rahmen des §24 Abs. 2 S. 1 JAPO zu<br />
erbringenden Pflichtprogramms Leistungen (z.B. A2 <strong>und</strong> A3) für den<br />
Freischuss geltend gemacht werden.<br />
Beachten Sie dazu auch das Schema am Ende des Dokuments.<br />
Das Vorliegen eines Abschlusses UNIcert® Stufe IV/ Kombi UNIcert®<br />
Stufe III ist keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am<br />
Freischuss. Vielmehr wird dadurch das Verfahren für die Anerkennung<br />
der Fremdsprachausbildung am Prüfungsamt erleichtert.<br />
Der UNIcert® Abschluss wird vom Prüfungsamt für die Verlängerung des<br />
Freischusses "automatisch" anerkannt. Ohne UNIcert® Abschluss muss<br />
das Vorliegen der Voraussetzungen für den verzögerten Freischuss<br />
gem. § 37 IV JAPO in jedem Einzelfall geprüft werden. Zuständig ist das<br />
Prüfungsamt.<br />
Derzeit ergeben sich somit folgende Möglichkeiten (die Details zu den<br />
Ausbildungsgängen entnehmen Sie bitte den Informationen des<br />
Sprachenzentrums):
Englisch UNIcert® Stufe IV – Fachsprachliche Ausrichtung Jura<br />
jede Kombination von zwei verschiedenen Ausbildungsgängen UNIcert®<br />
Stufe III – Fachsprachliche Ausrichtung Jura in Spanisch, Französisch,<br />
Italienisch <strong>und</strong> Englisch, also*:<br />
• Spanisch <strong>und</strong> Italienisch<br />
• Französisch <strong>und</strong> Italienisch<br />
• Spanisch <strong>und</strong> Französisch<br />
• Englisch <strong>und</strong> Italienisch<br />
• Englisch <strong>und</strong> Spanisch<br />
• sonstiges Absolvieren von 16 SWS mit mindestens 8 SWS<br />
fachsprachliche Ausrichtung (im Sprachenzentrum oder in<br />
Veranstaltungen der Fakultät RW) - Genehmigung des<br />
Prüfungsamtes erforderlich<br />
(* die Angaben beziehen sich stets auf die UNIcert® Stufe III –<br />
Fachsprachliche Ausrichtung Jura; u.U. können auch Kurse für<br />
Wirtschaftsfachsprache anerkannt werden.)<br />
gez. Prof. Dr. M. Möstl<br />
Schema:<br />
4 SWS Pflichtprogramm<br />
§24 Abs. 2 S. 1<br />
JAPO z.B. "A2" <strong>und</strong><br />
"A3" oder<br />
Veranstaltungen<br />
der Fakultät RW<br />
16 SWS mit mindestens 8<br />
SWS<br />
fachsprachlicher<br />
Ausrichtung Jura<br />
= 20 SWS über das Studium<br />
verteilt bestehend<br />
aus<br />
Pflichtprogramm<br />
<strong>und</strong> freiwilliger<br />
Leistung<br />
Keine Anerkennung für<br />
den Freischuss:<br />
unzulässige<br />
Doppelverwertung<br />
die 16 SWS können zum<br />
Erwerb eines UNIcert®<br />
Stufe IV/III in der/n<br />
gewählten Sprache/n<br />
genutzt werden