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fachspezifische fremdsprachausbildung und freiversuch

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FACHSPEZIFISCHE FREMDSPRACHAUSBILDUNG<br />

UND FREIVERSUCH<br />

Nach § 37 Abs. 4 S. 1 JAPO (abrufbar unter:<br />

http://www.justiz.bayern.de/ljpa/ oder auf den Seiten des Studiendekans<br />

unter „Studienplanung“) besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am<br />

Freiversuch nach dem neunten Studiensemester, soweit eine<br />

<strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Eine solche <strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung besteht aus<br />

mindestens 16 SWS, worin mindestens 8 SWS fachsprachlicher<br />

Ausbildung enthalten sein müssen.<br />

Dies ist bei den Angeboten des Sprachenzentrums stets dann gegeben,<br />

wenn ein Abschluss UNIcert® Stufe IV mit fachsprachlicher Ausrichtung<br />

oder eine Kombination zweier Sprachausbildungen vorliegt, die jeweils<br />

mit UNIcert® Stufe III (fachsprachliche Ausbildung) abgeschlossen<br />

werden.<br />

Damit die <strong>fachspezifische</strong> Fremdsprachenausbildung für die<br />

Verlängerung der Freischuss-Möglichkeit vom Prüfungsamt anerkannt<br />

werden kann, muss sie dort angezeigt werden. Dort wird dann eine<br />

entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Es ist weiter erforderlich,<br />

dass das Prüfungsamt eine Bestätigung darüber ausstellt, dass keine<br />

Doppelverwertung der im Rahmen des §24 Abs. 2 S. 1 JAPO zu<br />

erbringenden Pflichtprogramms Leistungen (z.B. A2 <strong>und</strong> A3) für den<br />

Freischuss geltend gemacht werden.<br />

Beachten Sie dazu auch das Schema am Ende des Dokuments.<br />

Das Vorliegen eines Abschlusses UNIcert® Stufe IV/ Kombi UNIcert®<br />

Stufe III ist keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am<br />

Freischuss. Vielmehr wird dadurch das Verfahren für die Anerkennung<br />

der Fremdsprachausbildung am Prüfungsamt erleichtert.<br />

Der UNIcert® Abschluss wird vom Prüfungsamt für die Verlängerung des<br />

Freischusses "automatisch" anerkannt. Ohne UNIcert® Abschluss muss<br />

das Vorliegen der Voraussetzungen für den verzögerten Freischuss<br />

gem. § 37 IV JAPO in jedem Einzelfall geprüft werden. Zuständig ist das<br />

Prüfungsamt.<br />

Derzeit ergeben sich somit folgende Möglichkeiten (die Details zu den<br />

Ausbildungsgängen entnehmen Sie bitte den Informationen des<br />

Sprachenzentrums):


Englisch UNIcert® Stufe IV – Fachsprachliche Ausrichtung Jura<br />

jede Kombination von zwei verschiedenen Ausbildungsgängen UNIcert®<br />

Stufe III – Fachsprachliche Ausrichtung Jura in Spanisch, Französisch,<br />

Italienisch <strong>und</strong> Englisch, also*:<br />

• Spanisch <strong>und</strong> Italienisch<br />

• Französisch <strong>und</strong> Italienisch<br />

• Spanisch <strong>und</strong> Französisch<br />

• Englisch <strong>und</strong> Italienisch<br />

• Englisch <strong>und</strong> Spanisch<br />

• sonstiges Absolvieren von 16 SWS mit mindestens 8 SWS<br />

fachsprachliche Ausrichtung (im Sprachenzentrum oder in<br />

Veranstaltungen der Fakultät RW) - Genehmigung des<br />

Prüfungsamtes erforderlich<br />

(* die Angaben beziehen sich stets auf die UNIcert® Stufe III –<br />

Fachsprachliche Ausrichtung Jura; u.U. können auch Kurse für<br />

Wirtschaftsfachsprache anerkannt werden.)<br />

gez. Prof. Dr. M. Möstl<br />

Schema:<br />

4 SWS Pflichtprogramm<br />

§24 Abs. 2 S. 1<br />

JAPO z.B. "A2" <strong>und</strong><br />

"A3" oder<br />

Veranstaltungen<br />

der Fakultät RW<br />

16 SWS mit mindestens 8<br />

SWS<br />

fachsprachlicher<br />

Ausrichtung Jura<br />

= 20 SWS über das Studium<br />

verteilt bestehend<br />

aus<br />

Pflichtprogramm<br />

<strong>und</strong> freiwilliger<br />

Leistung<br />

Keine Anerkennung für<br />

den Freischuss:<br />

unzulässige<br />

Doppelverwertung<br />

die 16 SWS können zum<br />

Erwerb eines UNIcert®<br />

Stufe IV/III in der/n<br />

gewählten Sprache/n<br />

genutzt werden

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