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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong><br />

(Fassung vom 13.09.2011)<br />

0. Grundsätze<br />

1. Org<strong>an</strong>isatorische Anforderungen<br />

2. Technisches Sicherheitskonzept<br />

2.1 Konzept der gestaffelten Sicherheitsebenen<br />

2.2 Konzept des gestaffelten Einschlusses der radioaktiven Inventare (Barrierenkonzept)<br />

2.3 Schutzzielkonzept<br />

2.4 Radiologische Sicherheitsziele<br />

3. Technische Anforderungen<br />

3.1 Übergeordnete Anforderungen<br />

3.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Auslegung des Reaktorkerns und der Abschalteinrichtungen<br />

3.3 Anforderungen <strong>an</strong> die Einrichtungen zur Kühlung der Brennelemente im Reaktorkern<br />

3.4 Anforderungen <strong>an</strong> die Druckführende Umschließung und die drucktragende W<strong>an</strong>dung<br />

von Komponenten der Äußeren Systeme<br />

3.5 Anforderungen <strong>an</strong> bauliche Anlagenteile<br />

3.6 Anforderungen <strong>an</strong> den Sicherheitseinschluss<br />

3.7 Anforderungen <strong>an</strong> die Leittechnik<br />

3.8 Anforderungen <strong>an</strong> Warten<br />

3.9 Anforderungen <strong>an</strong> die elektrische Energieversorgung<br />

3.10 Anforderungen <strong>an</strong> die H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung der Brennelemente<br />

3.11 Anforderungen <strong>an</strong> den Schutz gegen Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu<br />

unterstellende naturbedingte Einwirkungen von außen sowie Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

3.12 Anforderungen <strong>an</strong> den Strahlenschutz<br />

4. Zu berücksichtigende Betriebszustände und Ereignisse<br />

4.1 Betriebszustände, Störungen und Störfälle<br />

4.2 Einwirkungen von innen und von außen, einschließlich Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

4.3 Ereignisse mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen<br />

4.4 Unfälle mit schweren Brennelementschäden<br />

5 Anforderungen <strong>an</strong> die Nachweisführung<br />

6 Anforderungen <strong>an</strong> die Dokumentation und das Betriebsreglement<br />

Anh<strong>an</strong>g 1: Zu berücksichtigende Ereignisse und Einwirkungen von innen und außen<br />

Anh<strong>an</strong>g 2: Anforderungen <strong>an</strong> die Nachweisführung und Dokumentation<br />

Anh<strong>an</strong>g 3: Liste der Interpretationen zu den „<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>“<br />

Anh<strong>an</strong>g 4: Begriffsbestimmungen<br />

1


Anwendungsbereich<br />

Die „<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>“ gelten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen<br />

zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (<strong>Kernkraftwerke</strong>). Sie stellen den<br />

Prüfmaßstab für die im Rahmen der §§ 7, 17, 19 AtG durchzuführenden Bewertungen dar.<br />

Der Prüfmaßstab wird in den Anlagen 1 und 2 dieser <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> weiter untersetzt.<br />

Eine Liste konkretisierender Interpretationen zu den „<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>“<br />

ist in Anh<strong>an</strong>g 3 zusammengestellt.<br />

Es gelten die Begriffsbestimmungen in Anh<strong>an</strong>g 4.<br />

0 Grundsätze<br />

Das grundlegende Sicherheitsziel ist der Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen<br />

Auswirkungen ionisierender Strahlung. Dieses Ziel gilt für alle Aktivitäten von der Pl<strong>an</strong>ung<br />

über Errichtung und Betrieb bis zum Rückbau eines Kernkraftwerks.<br />

Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Gewährleistung der Sicherheit trägt der Genehmigungsinhaber. Er<br />

muss der Einhaltung des Sicherheitsziels Vorr<strong>an</strong>g vor der Einhaltung <strong>an</strong>derer betrieblicher<br />

Ziele geben.<br />

Die Grundlage für einen sicheren Betrieb von <strong>Kernkraftwerke</strong>n ist das sicherheitsgerichtete<br />

Zusammenwirken personeller, technischer und org<strong>an</strong>isatorischer Faktoren (Mensch-Technik-<br />

Org<strong>an</strong>isation). Die Vernetzung dieser Faktoren mit dem Ziel eines sicherheitsgerichteten<br />

H<strong>an</strong>delns ist auch Grundlage für eine hohe Sicherheitskultur. Es ist Aufgabe des Genehmigungsinhabers,<br />

eine hohe Sicherheitskultur aufrecht zu erhalten und zu verbessern.<br />

1 Org<strong>an</strong>isatorische Anforderungen<br />

1 (1) Ver<strong>an</strong>twortung der Unternehmensleitung<br />

Die Unternehmensleitung hat die Ver<strong>an</strong>twortung, den sicheren Betrieb ihrer Anlage zu gewährleisten.<br />

Sie ist ver<strong>an</strong>twortlich für<br />

− die Entwicklung, Einführung und kontinuierliche Verbesserung eines integrierten, prozessorientierten<br />

M<strong>an</strong>agementsystems (IMS).<br />

− die Festlegung und Umsetzung der Unternehmenspolitik und –ziele, in der sich das Unternehmen<br />

zu hoher Sicherheit und zur Stärkung der Sicherheitskultur verpflichtet. Dabei<br />

hat sie Vorbildfunktion.<br />

− die Sicherstellung, dass die Unternehmenspolitik und die Unternehmensziele kommuniziert<br />

und von der Anlagenleitung umgesetzt werden.<br />

− die Erstellung von Grundsätzen zu Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation.<br />

− die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen für das Unternehmen und die Anlage.<br />

− die Benennung des Leiters der Anlage, der die Ver<strong>an</strong>twortung für den sicheren Betrieb<br />

der Anlage trägt, und der behördlich geforderten Beauftragten.<br />

Diese Ver<strong>an</strong>twortung ist nicht delegierbar. Die Unternehmensleitung hat sicherheitsgerichtetes<br />

H<strong>an</strong>deln vorzuleben und aktiv zu unterstützen.<br />

Die Unternehmensleitung hat sicherzustellen, dass der interne und externe Erfahrungsrückfluss,<br />

Änderungen des St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik und der international bewährten<br />

Sicherheitspraxis einschließlich der hierzu behördlich ver<strong>an</strong>lassten Informationen auf<br />

systematische Weise in einem Prozess des M<strong>an</strong>agementsystems erfasst, ausgewertet und<br />

dokumentiert werden.<br />

1 (2) Ver<strong>an</strong>twortung der Anlagenleitung<br />

Die Anlagenleitung ist ver<strong>an</strong>twortlich für<br />

− das Erstellen der Anlagenpolitik und –ziele in Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik<br />

und den Unternehmenszielen.<br />

− den sicheren Betrieb der Anlage und die Einhaltung der sicherheitstechnischen, gesetzlichen<br />

und behördlichen Anforderungen.<br />

2


− die Entwicklung und Einführung des IMS in der Anlage.<br />

− die Umsetzung und kontinuierliche Verbesserung des IMS einschließlich seines Einflusses<br />

auf die Sicherheit.<br />

− die Festlegung und Umsetzung der Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation in der Anlage.<br />

− die Erfassung, Auswertung, Kommunikation und Nutzung interner und externer Erfahrungen.<br />

Die Anlagenleitung hat sicherheitsgerichtetes H<strong>an</strong>deln vorzuleben und aktiv zu unterstützen.<br />

1 (3) Integriertes M<strong>an</strong>agementsystem (IMS)<br />

Die vorr<strong>an</strong>gigen Zielsetzungen des IMS sind<br />

− die Gewährleistung der Sicherheit,<br />

− die stetige Verbesserung der Sicherheit sowie<br />

− die Förderung der Sicherheitskultur.<br />

Ein IMS muss sämtliche Ziele und Anforderungen, wie zum Beispiel zur Sicherheit, Qualität,<br />

Arbeitssicherheit, Umwelt und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen. Alle Ziele und Anforderungen<br />

sind in nachvollziehbarer und tr<strong>an</strong>sparenter Weise unter Beachtung der Priorität der Sicherheit<br />

abzugleichen, zu gewichten und eindeutig festzulegen.<br />

In einem IMS sind die Anforderungen zu integrieren, die <strong>an</strong> ein Kernkraftwerk gestellt werden<br />

und die sich aus Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Richtlinien z. B. zur Sicherheit, zum<br />

Umweltschutz, zum Arbeitsschutz, zur Qualität oder zu Fin<strong>an</strong>zen ergeben.<br />

Die Abgrenzungen und die Schnittstellen sowie das Zusammenwirken und die Wechselwirkungen<br />

im IMS sind so festzulegen und zu regeln, dass das Sicherheitsziel nicht durch <strong>an</strong>dere<br />

Unternehmensziele beeinträchtigt wird.<br />

Alle für den Betrieb der Anlage relev<strong>an</strong>ten Tätigkeiten im Unternehmen und in der Anlage<br />

sind zu identifizieren und systematisch in Prozessen zu org<strong>an</strong>isieren. Dies gilt auch für die<br />

Tätigkeiten externen Personals. Personalkapazität, –kompetenz und –qualifikation sind dabei<br />

zu berücksichtigen. In entsprechender Weise ist das Verhältnis zu externen Org<strong>an</strong>isationen<br />

zu regeln.<br />

Im Sinne der stetigen Verbesserung ist der PDCA-Zyklus (Pl<strong>an</strong>-Do-Check-Act-Zyklus) bei<br />

allen relev<strong>an</strong>ten betrieblichen Tätigkeiten, Teilprozessen, Prozessen und auf das M<strong>an</strong>agementsystem<br />

als G<strong>an</strong>zes <strong>an</strong>zuwenden.<br />

Werden Prozesse durch Informationsverarbeitungssysteme, wie beispielsweise bei der Störungs-<br />

und Mängelbeseitigung, Inst<strong>an</strong>dhaltung oder Systemfreischaltung, unterstützt (Betriebsführungssysteme),<br />

sind diese qualitätsgesichert einzuführen. Entsprechend ihrer jeweiligen<br />

sicherheitstechnischen Bedeutung sind sie regelmäßig und systematisch zu überprüfen<br />

und ggf. <strong>an</strong>zupassen.<br />

Das M<strong>an</strong>agementsystem ist systematisch zu dokumentieren.<br />

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die kompetente ingenieurtechnische und<br />

technische Unterstützung, die durch externe Auftragnehmer bereitgestellt wird, in allen sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten<br />

Bereichen für die gesamte Betriebsdauer der Anlage zu erhalten.<br />

Das M<strong>an</strong>agementsystem muss geeignet sein, frühzeitig Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung<br />

der Sicherheit zu geben.<br />

2 Technisches Sicherheitskonzept<br />

2 (1) Zur Einhaltung der radiologischen Sicherheitsziele (siehe Abschnitt 2.4) sind die im Kernkraftwerk<br />

vorh<strong>an</strong>denen radioaktiven Stoffe durch technische Barrieren bzw. Rückhaltefunktionen<br />

(siehe Abschnitt 2.2) mehrfach einzuschließen und deren Strahlung ausreichend abzuschirmen.<br />

Die Wirksamkeit der Barrieren und Rückhaltefunktionen ist durch die Erfüllung von<br />

Schutzzielen (siehe Abschnitt 2.3) abzusichern. Es ist ein gestaffeltes Sicherheitskonzept zu<br />

realisieren, das die Erfüllung der Schutzziele und die Erhaltung der Barrieren und Rückhaltefunktionen<br />

auf mehreren gestaffelten Sicherheitsebenen gewährleistet (siehe Abschnitt 2.1).<br />

2.1 Konzept der gestaffelten Sicherheitsebenen<br />

2.1 (1) Der Einschluss der im Kernkraftwerk befindlichen radioaktiven Stoffe ist sicherzustellen.<br />

3


Zur Erreichung dieses Ziels ist ein Sicherheitskonzept umzusetzen, bei dem Maßnahmen und<br />

Einrichtungen gestaffelten Sicherheitsebenen zugeordnet sind. Die Sicherheitsebenen 1 bis<br />

4a sind durch die folgenden Anlagenzustände charakterisiert:<br />

− Sicherheitsebene 1:<br />

− Sicherheitsebene 2:<br />

− Sicherheitsebene 3:<br />

Normalbetrieb (Bestimmungsgemäßer Betrieb, ungestört)<br />

<strong>an</strong>omaler Betrieb (Bestimmungsgemäßer Betrieb, Störung)<br />

Störfälle<br />

− Sicherheitsebene 4a: sehr seltene Ereignisse<br />

Darüber hinaus sind im gestaffelten Sicherheitskonzept weitere Sicherheitsebenen mit Maßnahmen<br />

und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes vorzusehen. Die Sicherheitsebenen<br />

4b und 4c sind durch die folgenden Anlagenzustände charakterisiert:<br />

− Sicherheitsebene 4b: Ereignisse mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen<br />

− Sicherheitsebene 4c: Unfälle mit schweren Brennelementschäden.<br />

2.1 (2) Für Unfälle mit schweren Brennelementschäden, bei denen sich erhebliche Freisetzungen<br />

radioaktiver Stoffe in die Umgebung mit den Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

nicht vermeiden lassen, sind Maßnahmen zur Unterstützung des <strong>an</strong>lagenexternen Notfallschutzes<br />

zu pl<strong>an</strong>en, um die Folgen von Unfällen mit potenziellen oder tatsächlich eingetretenen<br />

Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung festzustellen und ihre Auswirkungen<br />

auf Mensch und Umwelt soweit wie möglich zu vermindern:<br />

2.1<br />

(3a)<br />

2.1<br />

(3b)<br />

− Sicherheitsebene 5: Unfälle mit erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe.<br />

Das Sicherheitskonzept auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4b ist präventiv ausgerichtet. Es<br />

sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die<br />

− auf der Sicherheitsebene 1 das Eintreten<br />

a) von Störungen und Störfällen vermeiden,<br />

b) von Ereignissen mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen verhindern,<br />

− auf der Sicherheitsebene 2<br />

a) eintretende Störungen beherrschen,<br />

b) das Eintreten von Störfällen vermeiden,<br />

c) das Eintreten von Ereignissen mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen<br />

verhindern,<br />

− auf der Sicherheitsebene 3<br />

a) Störfälle beherrschen,<br />

b) das Eintreten von Ereignissen mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen<br />

verhindern,<br />

− auf der Sicherheitsebene 4a<br />

- Auswirkungen von sehr seltenen Ereignissen beherrschen,<br />

− auf der Sicherheitsebene 4b<br />

- bei Ereignissen mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen schwere Brennelementschäden<br />

vermeiden (präventive Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes).<br />

Auf der Sicherheitsebene 4c sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden die Integrität<br />

des Sicherheitsbehälters so l<strong>an</strong>ge wie möglich erhalten wird, Freisetzungen radioaktiver Stoffe<br />

in die Umgebung so weit wie möglich vermieden werden und ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer<br />

Anlagenzust<strong>an</strong>d erreicht werden k<strong>an</strong>n.<br />

Im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken außerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen die Integrität der umgebenden baulichen Hülle so l<strong>an</strong>ge wie möglich<br />

erhalten und Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung so weit wie möglich vermie-<br />

4


den werden.<br />

2.1 (4) Das gestaffelte Sicherheitskonzept ist für alle Betriebsphasen unter Berücksichtigung der<br />

jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Betriebsphasen umzusetzen.<br />

2.1 (5) Die Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebene 3 sind so auszulegen, dass sie bei<br />

Einwirkungen von innen und bei st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen zuverlässig wirksam sind.<br />

Einwirkungen von innen dürfen maximal Auswirkungen auf eine Redund<strong>an</strong>z von Sicherheitseinrichtungen<br />

haben.<br />

Naturbedingte Einwirkungen dürfen grundsätzlich nicht zu Ausfällen von Sicherheitseinrichtungen<br />

führen.<br />

Notst<strong>an</strong>dsfälle sind durch hierfür ausgelegte Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen zu beherrschen.<br />

Insbesondere muss eine durch die zu unterstellenden Einwirkungen bedingte Gleichzeitigkeit<br />

eines Ereignisses der Sicherheitsebene 3 mit einem Mehrfachversagen der zur Beherrschung<br />

dieses Ereignisses erforderlichen Sicherheitseinrichtungen praktisch ausgeschlossen<br />

sein. 1<br />

2.1 (6) Auf den Sicherheitsebenen 2 und 3 sind Maßnahmen und Einrichtungen derart vorzusehen,<br />

dass beim Versagen von Maßnahmen oder Einrichtungen auf den Ebenen 1 oder 2 die Maßnahmen<br />

und Einrichtungen auf der nachfolgenden Sicherheitsebene unabhängig von den<br />

Maßnahmen und Einrichtungen <strong>an</strong>derer Sicherheitsebenen den sicherheitstechnisch geforderten<br />

Zust<strong>an</strong>d der Anlage herstellen.<br />

Maßnahmen und Einrichtungen, die auf allen oder mehreren dieser Sicherheitsebenen wirksam<br />

sein müssen, sind gegen die aus diesen Ebenen zugeordneten Einwirkungen gemäß<br />

den für die jeweilige Ebene geltenden Anforderungen auszulegen.<br />

2.1 (7) Es ist sicherzustellen, dass ein einzelnes technisches Versagen oder menschliches Fehlverhalten<br />

auf einer der Sicherheitsebenen 1 bis 3 die Wirksamkeit der Maßnahmen und Einrichtungen<br />

der nächsten Ebenen nicht gefährdet.<br />

2.1 (8) Bei In<strong>an</strong>spruchnahme von Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebene 2 oder 3 für<br />

den Nachweis der Erfüllung von Anforderungen vorgelagerter Sicherheitsebenen ist zu zeigen,<br />

dass<br />

− <strong>an</strong>dere technische Lösungen nicht sinnvoll sind und<br />

− nachteilige Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der in Anspruch genommenen<br />

Maßnahmen und Einrichtungen für die Ereignisbeherrschung ausgeschlossen<br />

sind.<br />

2.1 (9) Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes sind so zu pl<strong>an</strong>en, dass sie für ein breites<br />

Spektrum von nicht beherrschten Ereignissen der Sicherheitsebene 3 und Phänomenen bei<br />

Unfällen mit schweren Brennelementschäden wirksam sind.<br />

2.1<br />

(10)<br />

2.1<br />

(11)<br />

2.1<br />

(12)<br />

2.1<br />

(13)<br />

Auf der Sicherheitsebene 4 können neben den eigens auf dieser Ebene vorgesehenen Maßnahmen<br />

und Einrichtungen auch jeweils geeignete Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen<br />

1 bis 3 genutzt werden.<br />

Die auf den Sicherheitsebenen 4b und 4c eigens für den <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutz vorgesehenen<br />

Maßnahmen und Einrichtungen dürfen auf den <strong>an</strong>deren Sicherheitsebenen auslegungsgemäß<br />

nicht her<strong>an</strong>gezogen werden.<br />

Die Maßnahmen und Einrichtungen aller vier Sicherheitsebenen müssen in den unterschiedlichen<br />

Betriebsphasen gemäß den darin spezifizierten Anforderungen grundsätzlich verfügbar<br />

sein. Unverfügbarkeiten sind in Abhängigkeit von ihren sicherheitstechnischen Auswirkungen<br />

zeitlich zu begrenzen. Die dabei einzuhaltenden Bedingungen sind zu spezifizieren.<br />

Die Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a müssen hohe Anforderungen<br />

<strong>an</strong> die Qualität und Zuverlässigkeit der Pl<strong>an</strong>ung, Implementierung und Durchführung<br />

der Maßnahmen sowie der Auslegung, Fertigung, Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen<br />

erfüllen.<br />

1 Das Eintreten eines Ereignisses oder Ereignisablaufs wird als praktisch ausgeschlossen <strong>an</strong>gesehen, wenn<br />

das Eintreten physikalisch unmöglich ist oder wenn mit einem hohen Maß <strong>an</strong> Aussagesicherheit das Eintreten<br />

als extrem unwahrscheinlich <strong>an</strong>gesehen werden k<strong>an</strong>n.<br />

5


Für die eigens vorgesehenen Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 4b und<br />

4c gelten abgestufte Anforderungen.<br />

2.2 Konzept des gestaffelten Einschlusses der radioaktiven Inventare (Barrierenkonzept)<br />

2.2 (1) Der Einschluss der im Kernkraftwerk befindlichen radioaktiven Stoffe ist durch gestaffelte<br />

Barrieren sowie durch Rückhaltefunktionen sicherzustellen.<br />

Die Barrieren sind derart auszulegen, dass sie grundsätzlich so vonein<strong>an</strong>der unabhängig<br />

sind, dass bei Störfällen eine Barriere nicht als Folge des Ausfalls einer <strong>an</strong>deren Barriere<br />

versagt.<br />

Die Barrieren und Rückhaltefunktionen sind insgesamt so auszulegen und während der gesamten<br />

Betriebsdauer in einem solchen Zust<strong>an</strong>d zu halten, dass bei allen Ereignissen oder<br />

Anlagenzuständen auf den verschiedenen Sicherheitsebenen im Zusammenwirken mit den<br />

Maßnahmen und Einrichtungen der jeweiligen Sicherheitsebenen und den dabei auftretenden<br />

mech<strong>an</strong>ischen, thermischen, chemischen und durch Strahlung hervorgerufenen Einwirkungen<br />

die jeweiligen sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien (siehe in<br />

Anh<strong>an</strong>g 1) sowie die unter dem Abschnitt 2.4 <strong>an</strong>gegebenen radiologischen Sicherheitsziele<br />

eingehalten werden.<br />

Die Barrieren und Rückhaltefunktionen müssen auch bei allen Ereignissen, die aus Einwirkungen<br />

von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen oder<br />

Notst<strong>an</strong>dsfällen resultieren, zuverlässig wirksam sein.<br />

2.2 (2) Wenn auf Grund gepl<strong>an</strong>ter betrieblicher Vorgänge Barrieren nicht wirksam sind, müssen zur<br />

Einhaltung der radiologischen Sicherheitsziele (siehe in der Nummer 2.4 (1)) <strong>an</strong>dere Maßnahmen<br />

und Einrichtungen verfügbar sein, die eine den jeweiligen Bedingungen entsprechende<br />

wirksame und zuverlässige Rückhaltefunktion sicherstellen.<br />

2.2 (3) Auf den Sicherheitsebenen 1 und 2 sind neben den Rückhaltefunktionen zur Erfüllung der<br />

radiologischen Sicherheitsziele folgende Barrieren wirksam zu halten:<br />

a) für den Einschluss der radioaktiven Stoffe im Reaktorkern:<br />

1. die Brennstabhüllrohre, abgesehen von zulässigen, betrieblich bedingten Hüllrohrschäden,<br />

2. die druckführende Umschließung des Reaktorkühlmittels, sofern der Reaktorkühlkreislauf<br />

nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist und<br />

3. der Sicherheitsbehälter, sofern dieser nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist. Das pl<strong>an</strong>gemäße<br />

Öffnen des Sicherheitsbehälters darf nicht vor Erreichen spezifizierter Druck- und<br />

Temperaturbedingungen im Reaktorkühlkreislauf erfolgen. Das Fehlen dieser Barriere<br />

ist durch Rückhaltefunktionen zu kompensieren. Es ist sicherzustellen, dass die Barriere<br />

im Anforderungsfall kurzfristig wieder hergestellt werden k<strong>an</strong>n.<br />

b) für den Einschluss der radioaktiven Stoffe in bestrahlten Brennelementen, die in der Anlage<br />

geh<strong>an</strong>dhabt oder gelagert werden:<br />

1. während der Betriebsphasen A bis F (Definitionen hierzu siehe in Anh<strong>an</strong>g 1) die<br />

Brennstabhüllrohre, abgesehen von zulässigen, betrieblich bedingten Hüllrohrschäden<br />

sowie<br />

2. der Sicherheitsbehälter, sofern dieser nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist. Werden bestrahlte<br />

Brennelemente außerhalb des Sicherheitsbehälters geh<strong>an</strong>dhabt oder gelagert oder ist<br />

der Sicherheitsbehälter pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet, so ist das Fehlen dieser Barriere durch<br />

Rückhaltefunktionen zu kompensieren.<br />

Der sichere kontrollierte Einschluss der radioaktiven Stoffe <strong>an</strong> <strong>an</strong>deren Stellen der Anlage ist<br />

in allen Betriebsphasen durch Rückhaltefunktionen sicherzustellen.<br />

2.2 (4) Auf der Sicherheitsebene 3 sind neben den Rückhaltefunktionen zur Erfüllung der radiologischen<br />

Sicherheitsziele folgende Barrieren wirksam zu halten:<br />

a) für den Einschluss der radioaktiven Stoffe im Reaktorkern:<br />

1. die Brennstabhüllrohre, außer deren Versagen wird als einleitendes Ereignis postuliert<br />

und außer bei einem Kühlmittelverluststörfall mit großem Leck,<br />

2. die Druckführende Umschließung des Reaktorkühlmittels, sofern der Reaktorkühlkreislauf<br />

nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist oder deren Versagen als einleitendes Ereignis postu-<br />

6


liert wird,<br />

3. der Sicherheitsbehälter, sofern dieser nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist. Ist der Sicherheitsbehälter<br />

pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet, so ist sicherzustellen, dass die Barrierenfunktion des Sicherheitsbehälters<br />

bei Ereignissen mit Freisetzungen von radioaktiven Stoffen innerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters rechtzeitig im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g wiederhergestellt<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

b) bei der H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung von Brennelementen:<br />

1. die Brennstabhüllrohre (abgesehen von ereignisspezifisch postulierten Hüllrohrschäden)<br />

sowie<br />

2. der Sicherheitsbehälter, sofern dieser nicht pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet ist. Ist der Sicherheitsbehälter<br />

pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet, so ist sicherzustellen, dass die Barrierenfunktion des Sicherheitsbehälters<br />

bei Ereignissen mit Freisetzungen von radioaktiven Stoffen innerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters rechtzeitig im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g wieder hergestellt<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

Werden bestrahlte Brennelemente außerhalb des Sicherheitsbehälters geh<strong>an</strong>dhabt<br />

oder gelagert, so ist das Fehlen dieser Barriere durch Rückhaltefunktionen zu kompensieren.<br />

Die Erfüllung der radiologischen Sicherheitsziele im Hinblick auf radioaktive Stoffe <strong>an</strong> <strong>an</strong>deren<br />

Stellen der Anlage ist in allen Betriebsphasen durch Rückhaltefunktionen sicherzustellen.<br />

2.2 (5) Auf der Sicherheitsebene 4a sind im Hinblick auf den Reaktorkern folgende Barrieren wirksam<br />

zu halten:<br />

1. die Brennstabhüllrohre in dem für die Einhaltung der hier geltenden Nachweisziele erforderlichen<br />

Umf<strong>an</strong>g,<br />

2. die Druckführende Umschließung,<br />

3. der Sicherheitsbehälter.<br />

2.2 (6) Auf der Sicherheitsebene 4b ist durch die gepl<strong>an</strong>ten Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

neben den Rückhaltefunktionen für das Aktivitätsinventar des Reaktorkerns<br />

− bei Ereignisabläufen mit Umgehung des Sicherheitsbehälters die Integrität der Brennstabhüllrohre<br />

und<br />

− <strong>an</strong>sonsten die Funktion des Sicherheitsbehälters<br />

aufrecht zu erhalten.<br />

Für den Einschluss der radioaktiven Stoffe in bestrahlten, gelagerten Brennelementen ist auf<br />

der Sicherheitsebene 4b die Integrität mindestens einer Barriere zu gewährleisten. Werden<br />

bestrahlte Brennelemente außerhalb des Sicherheitsbehälters geh<strong>an</strong>dhabt oder gelagert, so<br />

ist das Fehlen dieser Barriere durch Rückhaltefunktionen zu kompensieren (siehe Nummer<br />

2.2 (4)).<br />

2.2 (7) Auf der Sicherheitsebene 4c sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden die Integrität<br />

des Sicherheitsbehälters so l<strong>an</strong>ge wie möglich erhalten wird, die Freisetzungen radioaktiver<br />

Stoffe in die Umgebung so weit wie möglich vermieden werden und ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer<br />

Anlagenzust<strong>an</strong>d erreicht werden k<strong>an</strong>n.<br />

Im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken außerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen die Integrität der umgebenden baulichen Hülle so l<strong>an</strong>ge wie möglich<br />

erhalten und Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung so weit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

2.3 Schutzzielkonzept<br />

2.3 (1) Mit den gemäß der Nummer 2.1 (3a) vorgesehenen Maßnahmen und Einrichtungen sind für<br />

die auf den jeweiligen Sicherheitsebenen geltenden Anforderungen die folgenden Schutzziele<br />

zu erfüllen:<br />

a) Kontrolle der Reaktivität,<br />

b) Kühlung der Brennelemente und<br />

7


c) Einschluss der radioaktiven Stoffe.<br />

2.3 (2) Auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sind folgende Anforderungen einzuhalten:<br />

Zur Kontrolle der Reaktivität:<br />

− Reaktivitätsänderungen sind auf zulässige Werte zu beschränken,<br />

− der Reaktorkern muss sicher abgeschaltet und l<strong>an</strong>gfristig unterkritisch gehalten werden<br />

können,<br />

− bei der H<strong>an</strong>dhabung von Brennelementen sowie im Lager für unbestrahlte Brennelemente<br />

und im Brennelementlagerbecken ist Unterkritikalität sicherzustellen.<br />

Zur Kühlung der Brennelemente:<br />

− Kühlmittel und Wärmesenken sind stets in ausreichendem Umf<strong>an</strong>g vorzusehen,<br />

− der Wärmetr<strong>an</strong>sport vom Brennstoff bis zur Wärmesenke ist sicherzustellen,<br />

− die Wärmeabfuhr aus dem Brennelementlagerbecken ist sicherzustellen.<br />

Zum Einschluss der radioaktiven Stoffe:<br />

− Die sich auf den verschiedenen Sicherheitsebenen ergebenden mech<strong>an</strong>ischen, thermischen,<br />

chemischen und durch Strahlung hervorgerufenen Einwirkungen sind so zu begrenzen,<br />

dass die unter Abschnitt 2.4 <strong>an</strong>gegebenen radiologischen Sicherheitsziele eingehalten<br />

werden.<br />

2.3 (3) Auf der Sicherheitsebene 4b ist durch Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes die<br />

l<strong>an</strong>gfristige Wiederherstellung der unter Nummer 2.3 (2) gen<strong>an</strong>nten Schutzziele zu erreichen.<br />

2.3 (4) Auf der Sicherheitsebene 4c sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden die Integrität<br />

des Sicherheitsbehälters so l<strong>an</strong>ge wie möglich erhalten wird, die Freisetzungen radioaktiver<br />

Stoffe in die Umgebung so weit wie möglich vermieden werden und ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer<br />

Anlagenzust<strong>an</strong>d erreicht werden k<strong>an</strong>n.<br />

Im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken außerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters sind mitigative Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

vorzusehen, mit denen die Integrität der umgebenden baulichen Hülle so l<strong>an</strong>ge wie möglich<br />

erhalten und Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung so weit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

2.4 Radiologische Sicherheitsziele<br />

2.4 (1) Auf den Sicherheitsebenen 1 und 2<br />

− ist die Strahlenexposition des Personals bei allen Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung<br />

so gering wie möglich zu halten,<br />

− hat jede Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser kontrolliert auf den dafür vorgesehenen<br />

Ableitungspfaden zu erfolgen; die Ableitungen sind zu überwachen und nach<br />

Art und Aktivität zu dokumentieren und zu spezifizieren, und es<br />

− ist jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt durch Direktstrahlung<br />

aus der Anlage sowie durch die Ableitung radioaktiver Stoffe unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung<br />

so gering wie möglich zu halten.<br />

Auf der Sicherheitsebene 3<br />

− sind bei der Pl<strong>an</strong>ung von Tätigkeiten zur Beherrschung von Ereignissen, zur Minderung<br />

ihrer Auswirkungen oder zur Beseitigung ihrer Folgen für die Strahlenexposition des Personals<br />

höchstens die einschlägigen Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung zu Grunde<br />

zu legen,<br />

− sind für die Auslegung der Anlage zum Schutz der Bevölkerung vor freisetzungsbedingten<br />

Strahlenexpositionen höchstens die einschlägigen Störfallpl<strong>an</strong>ungswerte der Strahlenschutzverordnung<br />

zu Grunde zu legen,<br />

− hat eine etwaige Freisetzung auf <strong>an</strong>alysierten Freisetzungspfaden zu erfolgen; die Frei-<br />

8


setzung ist zu überwachen und nach Art und Aktivität zu dokumentieren und zu spezifizieren,<br />

und es<br />

− sind die radiologischen Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.<br />

Auf der Sicherheitsebene 4<br />

− sind bei der Pl<strong>an</strong>ung von Tätigkeiten zur Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebene<br />

4a sowie bei der Pl<strong>an</strong>ung von Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen<br />

Notfallschutzes für die voraussichtliche Strahlenexposition des Personals die<br />

einschlägigen Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen,<br />

− ist die Überwachung von Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus der Anlage nach Art und<br />

Aktivität sicherzustellen und es<br />

− sind radiologische Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Anlage unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.<br />

Auf den Sicherheitsebenen 4b und 4c sind unter Einbeziehung der Maßnahmen und Einrichtungen<br />

des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

− Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage aufgrund eines frühzeitigen<br />

Versagens oder einer Umgehung des Sicherheitsbehälters, die Maßnahmen des<br />

<strong>an</strong>lagenexternen Notfallschutzes erfordern, für deren Umsetzung nicht ausreichend<br />

Zeit zur Verfügung steht (frühe Freisetzung) oder<br />

− Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Anlage, die räumlich umf<strong>an</strong>greiche<br />

und zeitlich l<strong>an</strong>g<strong>an</strong>dauernde Maßnahmen des <strong>an</strong>lagenexternen Notfallschutzes<br />

erfordern (große Freisetzung)<br />

praktisch auszuschließen 2 .<br />

Für alle Ereignisabläufe, die nicht praktisch ausgeschlossen werden können, sollen mit<br />

Maßnahmen und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes die radiologischen<br />

Auswirkungen soweit begrenzt werden, dass Maßnahmen des <strong>an</strong>lagenexternen Notfallschutzes<br />

nur in räumlich und zeitlich begrenztem Umf<strong>an</strong>g erforderlich werden.<br />

2.4 (2) Alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen eines Kernkraftwerks müssen so ausgelegt,<br />

in einem solchen Zust<strong>an</strong>d gehalten und so gegen Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch<br />

zu unterstellende naturbedingte Einwirkungen und Notst<strong>an</strong>dsfälle geschützt werden, dass sie<br />

ihre sicherheitstechnischen Aufgaben zur Einhaltung der Anforderungen gemäß der Nummer<br />

2.4 (1) erfüllen.<br />

Alle Einrichtungen eines Kernkraftwerks, die radioaktive Stoffe enthalten oder enthalten können,<br />

müssen so beschaffen, <strong>an</strong>geordnet und abgeschirmt sein, dass bezüglich der Strahlenexposition<br />

von Personen bei allen auf den Sicherheitsebenen 1 und 2 erforderlichen Tätigkeiten<br />

sowie bei der Pl<strong>an</strong>ung von Tätigkeiten zur Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebenen<br />

3 und 4a sowie im Rahmen von Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

die einschlägigen Anforderungen gemäß der Nummer 2.4 (1) erfüllt werden.<br />

3 Technische Anforderungen<br />

3.1 Übergeordnete Anforderungen<br />

3.1 (1) Bei Auslegung, Fertigung, Errichtung und Prüfung sowie Betrieb und Inst<strong>an</strong>dhaltung der sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Anlagenteile sind Grundsätze und Verfahren <strong>an</strong>zuwenden, die<br />

den besonderen sicherheitstechnischen Erfordernissen der Kerntechnik entsprechen. Bei<br />

Anwendung von <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik sind diese im Einzelfall daraufhin zu überprüfen,<br />

ob sie in Bezug auf den Anwendungsfall dem St<strong>an</strong>d von Wissenschaft und Technik<br />

entsprechen.<br />

3.1 (2) Auf Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sind bezüglich aller Betriebsphasen<br />

sicherheitsfördernde Auslegungs-, Fertigungs- und Betriebsgrundsätze <strong>an</strong>zuwenden.<br />

Insbesondere sind zu verwirklichen:<br />

a) sicherheitstechnisch begründete Sicherheitszuschläge bei der Auslegung der Komponenten;<br />

hierbei können in Bezug auf den Anwendungsfall <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Regeln und St<strong>an</strong>dards<br />

<strong>an</strong>gewendet werden;<br />

2 Siehe Fußnote unter Nummer 2.1 (5).<br />

9


) Bevorzugung von Prinzipien der inhärent sicheren Auslegung;<br />

c) Verwendung qualifizierter Werkstoffe, Fertigungs- und Prüfverfahren sowie betriebsbewährter<br />

oder ausreichend geprüfter Einrichtungen;<br />

d) inst<strong>an</strong>dhaltungs- und prüffreundliche Gestaltung von Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Strahlenexposition des Personals;<br />

e) ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze;<br />

f) Sicherstellung und Erhalt der Qualitätsmerkmale bei Fertigung, Errichtung und Betrieb;<br />

g) Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen in dem sicherheitstechnisch notwendigen<br />

Umf<strong>an</strong>g;<br />

h) zuverlässige Überwachung der in den jeweiligen Betriebsphasen relev<strong>an</strong>ten Betriebszustände;<br />

i) Aufstellung eines Überwachungskonzepts mit Überwachungseinrichtungen zur Erkennung<br />

und Beherrschung betriebs- und alterungsbedingter Schäden;<br />

j) Aufzeichnung, Auswertung und sicherheitsbezogene Verwertung von Betriebserfahrungen.<br />

3.1 (3) Auf Einrichtungen der Sicherheitsebene 3 (Sicherheitseinrichtungen) sind zur Sicherstellung<br />

einer ausreichenden Zuverlässigkeit zusätzlich zu der Nummer 3.1 (2) folgende Auslegungsgrundsätze<br />

<strong>an</strong>zuwenden:<br />

a) Redund<strong>an</strong>z;<br />

b) Diversität;<br />

c) Entmaschung von redund<strong>an</strong>ten Teilsystemen, soweit dieser sicherheitstechnische Vorteile<br />

nicht entgegenstehen;<br />

d) räumliche Trennung redund<strong>an</strong>ter Teilsysteme;<br />

e) sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktion von Teilsystemen oder Anlagenteilen;<br />

f) Bevorzugung passiver gegenüber aktiven Sicherheitseinrichtungen;<br />

g) die Hilfs- und Versorgungssysteme der Sicherheitseinrichtungen sind so zuverlässig auszulegen<br />

und gegen Einwirkungen zu schützen, dass sie die erforderliche hohe Verfügbarkeit<br />

der zu versorgenden Einrichtungen absichern;<br />

h) Automatisierung (in der Störfall<strong>an</strong>alyse sind von H<strong>an</strong>d auszulösende Schutzaktionen<br />

grundsätzlich nicht vor Ablauf von 30 Minuten zu kreditieren).<br />

3.1 (4) Qualität und Zuverlässigkeit aller Einrichtungen des Kernkraftwerks müssen ihrer sicherheitstechnischen<br />

Bedeutung entsprechen.<br />

Alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen<br />

Bedeutung zu klassifizieren. Die in den spezifizierten Klassen geltenden Kriterien für<br />

Qualität und Zuverlässigkeit sind zu definieren und müssen insbesondere Angaben über die<br />

einzuhaltenden Vorgaben im Hinblick auf Auslegung, Fertigung, Umgebungs- und Wirksamkeitsbedingungen,<br />

Notstromversorgung und die dauerhafte Aufrechterhaltung der Qualität<br />

enthalten.<br />

− Von höchster sicherheitstechnischer Bedeutung und entsprechend zu klassifizieren sind:<br />

a) Einrichtungen, deren Versagen zu nicht beherrschbaren Ereignisabläufen führt und<br />

b) Einrichtungen, die zur Störfallbeherrschung erforderlich sind, einschließlich der hierfür<br />

notwendigen Hilfs- und Versorgungssysteme.<br />

− Von abgestufter sicherheitstechnischer Bedeutung und entsprechend zu klassifizieren<br />

sind:<br />

a) Einrichtungen, die zur Störfallvermeidung erforderlich sind, einschließlich der hierfür<br />

notwendigen Hilfs- und Versorgungssysteme.<br />

b) Einrichtungen zur Einhaltung und Überwachung festgelegter radiologischer Werte, insbesondere<br />

durch Aufrechterhaltung der erforderlichen Wirksamkeit von Barrieren und<br />

10


Rückhaltefunktionen.<br />

c) Sonstige Einrichtungen zur Durchführung von Aufgaben mit sicherheitstechnischer Bedeutung,<br />

einschließlich der Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes.<br />

3.1 (5) Redund<strong>an</strong>te Sicherheitseinrichtungen, bei denen Möglichkeiten für Ausfälle infolge gemeinsamer<br />

Ursache identifiziert sind, sind soweit möglich und technisch sinnvoll diversitär auszuführen.<br />

3.1 (6) Die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebene<br />

3, einschließlich der Hilfs- und Versorgungssysteme, ist bei Anforderung auch sicherzustellen<br />

− für alle bei den Ereignisabläufen zu unterstellenden Bedingungen,<br />

− bei störfallbedingten Folgeausfällen,<br />

− bei gleichzeitigem oder zeitlich versetztem Ausfall der Eigenbedarfsversorgung sowie<br />

- bei Ausfällen gemäß dem Einzelfehlerkonzept nach der Nummer 3.1 (7g).<br />

3.1 (7) Einzelfehlerkonzept<br />

3.1<br />

(7a)<br />

3.1<br />

(7b)<br />

3.1<br />

(7c)<br />

3.1<br />

(7d)<br />

3.1<br />

(7e)<br />

Der erforderliche Redund<strong>an</strong>zgrad von Einrichtungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit und<br />

Zuverlässigkeit von Sicherheitsfunktionen ist abhängig von deren sicherheitstechnischen<br />

Bedeutung im gestaffelten Sicherheitskonzept zu realisieren.<br />

Einzelfehler, die gemäß den folgenden Kriterien in den Ereignis<strong>an</strong>alysen <strong>an</strong>zusetzen sind,<br />

sind bei aktiven Einrichtungen immer und bei passiven Einrichtungen grundsätzlich zu unterstellen.<br />

Abweichungen davon sind zu begründen.<br />

H i n w e i s: In passiven Einrichtungen muss ein Einzelfehler d<strong>an</strong>n nicht unterstellt werden,<br />

wenn nachgewiesen ist, dass einschlägige Vorgaben hinsichtlich Auslegung, Konstruktion,<br />

Werkstoffwahl, Herstellung, Prüfbarkeit und Betriebsbedingungen erfüllt werden.<br />

Die Auswahl des im Hinblick auf die Einhaltung des jeweiligen Nachweiskriteriums ungünstigsten<br />

Einzelfehlers ist zu begründen.<br />

Ist gemäß den sicherheitstechnischen Redund<strong>an</strong>zgradkriterien ein gleichzeitiger Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall<br />

zu unterstellen, ist die insgesamt ungünstigste Kombination eines Einzelfehlers mit<br />

dem Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall zu betrachten.<br />

Müssen zur Beherrschung eines zu unterstellenden Anforderungsfalls mehrere Einrichtungen<br />

gleichzeitig oder zeitlich nachein<strong>an</strong>der ihre Funktion erfüllen, so ist das Auftreten eines Einzelfehlers<br />

für die Summe der Einrichtungen zu unterstellen, nicht aber in mehreren der benötigten<br />

Einrichtungen gleichzeitig.<br />

Für Einrichtungen der Sicherheitsebene 1 besteht keine Anforderung <strong>an</strong> redund<strong>an</strong>te Auslegung<br />

(Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />

3.1 (7f) Für Einrichtungen zur Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebene 2 sind für den<br />

Anforderungsfall weder ein Einzelfehler noch die Unverfügbarkeit einer Redund<strong>an</strong>te infolge<br />

von Inst<strong>an</strong>dhaltungsmaßnahmen (Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall) zu unterstellen (Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />

3.1<br />

(7g)<br />

3.1<br />

(7h)<br />

Die zur Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebene 3 notwendigen Sicherheitseinrichtungen<br />

sind so redund<strong>an</strong>t vorzusehen und entmascht auszuführen, dass die zur Ereignisbeherrschung<br />

notwendigen Sicherheitsfunktionen auch d<strong>an</strong>n im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g wirksam<br />

sind, wenn im Anforderungsfall postuliert wird, dass<br />

− der ungünstigst wirkende Einzelfehler in einer Sicherheitseinrichtung infolge eines zufälligen<br />

Ausfalls auftritt und<br />

− grundsätzlich gleichzeitig eine in Kombination mit dem Einzelfehler ungünstigst wirkende<br />

Unverfügbarkeit in einer Sicherheitseinrichtung infolge von Inst<strong>an</strong>dhaltungsmaßnahmen<br />

(Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall) vorliegt<br />

(Redund<strong>an</strong>zgrad n+2).<br />

Für die Zeiträume pl<strong>an</strong>mäßig durchgeführter Inst<strong>an</strong>dhaltungsmaßnahmen in den Betriebsphasen<br />

C bis F <strong>an</strong> für diese Betriebsphasen notwendigen Einrichtungen der Sicherheitsebene<br />

3 ist ein Einzelfehler, jedoch kein weiterer Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall zu unterstellen (Redund<strong>an</strong>zgrad<br />

n+1).<br />

11


3.1 (7i) Ein Redund<strong>an</strong>zgrad n+0 ist in den Betriebsphasen E und F d<strong>an</strong>n zulässig, wenn bei Ausfall<br />

der Sicherheitseinrichtung die Zeit bis zur Nichteinhaltung von Nachweiskriterien mehr als 10<br />

Stunden beträgt und die ausgefallenen oder in Inst<strong>an</strong>dhaltung befindlichen aktiven sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten<br />

Einrichtungen zuverlässig innerhalb dieses Zeitraums verfügbar gemacht<br />

werden können.<br />

3.1 (7j) Für Einrichtungen, die zur Beherrschung der Ereignisse der Sicherheitsebene 4a erforderlich<br />

sind, ist im Anforderungsfall weder ein Einzelfehler noch ein Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall zu unterstellen<br />

(Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />

3.1<br />

(7k)<br />

Zur Beherrschung der Einwirkungen aus den Notst<strong>an</strong>dsfällen Flugzeugabsturz sowie Explosionsdruckwelle<br />

ist für die Funktion von Einrichtungen, die innerhalb der ersten10 Stunden<br />

erforderlich sind, ein Einzelfehler in aktiven Systemteilen dieser Einrichtungen zu unterstellen<br />

(Redund<strong>an</strong>zgrad n+1). Für Einrichtungen die innerhalb der ersten 10 Stunden nicht benötigt<br />

werden, muss weder ein Einzelfehler noch ein Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall unterstellt werden (Redund<strong>an</strong>zgrad<br />

n+0).<br />

3.1 (7l) Für Einrichtungen der Sicherheitsebenen 4b und 4c muss weder ein Einzelfehler noch ein<br />

Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall unterstellt werden (Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />

3.1 (8) Bei der Analyse von Ereignissen der Sicherheitsebene 3 ist die Nichtberücksichtigung der<br />

ersten Anregung des Reaktorschutzsystems oder der ersten Anregung der Reaktorschnellabschaltung<br />

zu unterstellen, sofern aus physikalisch-technischen Gründen nicht nur ein Anregekriterium<br />

verfügbar ist.<br />

Bei unterstellter Nichtberücksichtigung der ersten Anregung ist das gleichzeitige Auftreten<br />

eines Einzelfehlers gemäß der Nummer 3.1 (7g) <strong>an</strong> aktiven Einrichtungen zu unterstellen,<br />

jedoch nicht eine gleichzeitige Inst<strong>an</strong>dhaltung.<br />

3.1 (9) In Betriebsphasen, in denen Teile von Sicherheitseinrichtungen pl<strong>an</strong>gemäß nicht verfügbar<br />

sind, ist die zuverlässige und wirksame Beherrschung für die in diesen Phasen zu unterstellenden<br />

Ereignisse auch unter diesen Bedingungen zu gewährleisten.<br />

3.1<br />

(10)<br />

3.1<br />

(11)<br />

3.1<br />

(12)<br />

3.1<br />

(13)<br />

Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

Bei Notst<strong>an</strong>dsfällen ist sicherzustellen, dass im Ereignisfall eine Redund<strong>an</strong>te bei den zur<br />

Ereignisbeherrschung erforderlichen Einrichtungen erhalten bleibt. Dabei sind jeweils auch<br />

Folgewirkungen zu berücksichtigen.<br />

Bei Notst<strong>an</strong>dsfällen ist die verfahrenstechnische Autarkie der Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen im<br />

Hinblick auf alle Kühl- und Betriebsmittel sicherzustellen, die notwendig sind, um die Anlage<br />

in einen kontrollierten Zust<strong>an</strong>d zu bringen und darin für mindestens 10 Stunden zu halten.<br />

Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen dürfen keine sicherheitstechnisch nachteiligen Auswirkungen auf<br />

Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 3 haben.<br />

Anlageninterner Notfallschutz<br />

Der <strong>an</strong>lageninterne Notfallschutz soll präventive und mitigative Notfallmaßnahmen sowie<br />

H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen für den Krisenstab umfassen.<br />

Die für <strong>an</strong>lageninterne Notfallmaßnahmen vorgesehenen Einrichtungen dürfen weder den<br />

bestimmungsgemäßen Betrieb noch den auslegungsgemäßen Einsatz von Sicherheits- und<br />

Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen beeinträchtigen. Die Verträglichkeit mit dem Sicherheitskonzept ist<br />

zu gewährleisten.<br />

Die Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes orientieren sich <strong>an</strong> den vom Anlagenkonzept<br />

gegebenen Möglichkeiten. Sie stützen sich auf eigens dafür vorgesehene Maßnahmen<br />

und Einrichtungen sowie auf die flexible Nutzung verfügbarer Sicherheitseinrichtungen,<br />

Betriebssysteme und Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen ab.<br />

Die Funktionsfähigkeit der für <strong>an</strong>lageninterne Notfallmaßnahmen vorgesehenen Einrichtungen<br />

ist durch Wartung und wiederkehrende Prüfungen sicherzustellen.<br />

Die Maßnahmen und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes sollen auch im Falle<br />

von Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellender naturbedingter Einwirkungen<br />

von außen und bei Notst<strong>an</strong>dsfällen wirksam bleiben.<br />

Prüfung und Wartung<br />

Alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen müssen so beschaffen und <strong>an</strong>geordnet<br />

12


3.1<br />

(13a)<br />

3.1<br />

(13b)<br />

3.1<br />

(13c)<br />

sein, dass sie entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung und Aufgabe vor ihrer<br />

Inbetriebnahme und d<strong>an</strong>ach in regelmäßigen Zeitabständen in hinreichendem Umf<strong>an</strong>g geprüft<br />

und gewartet werden können, um den spezifikationsgerechten Zust<strong>an</strong>d feststellen und<br />

sich <strong>an</strong>bahnende Abweichungen von prüfbaren Qualitätsmerkmalen erkennen zu können.<br />

Die Funktion von sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen ist unter Bedingungen, die<br />

möglichst dem Anforderungsfall entsprechen, im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g zu prüfen.<br />

Wenn <strong>an</strong> Einrichtungen regelmäßig wiederkehrende Prüfungen nach dem St<strong>an</strong>d der Technik<br />

nicht in dem für die Erkennung etwaiger Mängel erforderlichen Umf<strong>an</strong>g durchgeführt werden<br />

können, ist sicherzustellen, dass<br />

− für die nicht oder nur eingeschränkt prüfbaren Bereiche Vorkehrungen gegen ein Versagen<br />

durch mögliche Schädigungsmech<strong>an</strong>ismen, wie Ermüdung, Korrosion und <strong>an</strong>dere Alterungsmech<strong>an</strong>ismen,<br />

getroffen sind, und dass<br />

− eine Herstellungsdokumentation vorliegt und daraus keine Auffälligkeiten oder Abweichungen<br />

von den einzuhaltenden Vorgaben abzuleiten sind, und dass<br />

− aus dem Betrieb und nach dem St<strong>an</strong>d von Wissenschaft und Technik für die jeweils einschlägigen<br />

Parameter keine Erkenntnisse vorliegen, aufgrund derer für diesen Bereich eine<br />

sicherheitstechnisch relev<strong>an</strong>te Schädigung zu besorgen wäre.<br />

Im Falle einer solchen eingeschränkten Prüfbarkeit sind für die Beherrschung möglicher Folgen<br />

aus diesem M<strong>an</strong>gel Maßnahmen und Einrichtungen derart vorzusehen, dass bei den<br />

unter diesen Umständen in Betracht zu ziehenden Ereignissen die Einhaltung der jeweiligen<br />

sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien sichergestellt ist.<br />

Kombinationen von störfallauslösenden Ereignissen auf Grund eingeschränkter Prüfbarkeit<br />

mit sonstigen störfallauslösenden Ereignissen oder gemeinsame Ausfälle von gleichartigen<br />

und gleichartig belasteten Einrichtungen mit eingeschränkter Prüfbarkeit sind zu unterstellen,<br />

sofern nicht bestätigt ist,<br />

− dass durch in der Nummer 3.1 (13b) gen<strong>an</strong>nten Maßnahmen oder Einrichtungen sicherheitstechnisch<br />

bedeutsame Zust<strong>an</strong>ds- und Funktionsbeeinträchtigungen ausgeschlossen<br />

sind oder<br />

− dass ihr gleichzeitiges Eintreten auf Grund von Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen oder<br />

nach dem St<strong>an</strong>d von Wissenschaft und Technik nicht unterstellt werden muss.<br />

3.2 Anforderungen <strong>an</strong> die Auslegung des Reaktorkerns und der Abschalteinrichtungen<br />

3.2 (1) Die Kontrolle der Reaktivität im Reaktorkern ist auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei<br />

Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen sicherzustellen.<br />

3.2 (2) Der Reaktorkern, die zugehörigen Kühlsysteme und die hierfür relev<strong>an</strong>ten Teile der Überwachungs-,<br />

Regel- und Begrenzungseinrichtungen sowie das Reaktorschutzsystem und die<br />

Einrichtungen zur Abschaltung des Reaktors sind so auszulegen und herzustellen und sie<br />

sind in einem solchen Zust<strong>an</strong>d zu halten, dass<br />

− auf der Sicherheitsebene 1 die Auslegungsgrenzen sowie<br />

− auf den Sicherheitsebenen 2 bis 4a die jeweils geltenden sicherheitstechnischen Nachweisziele<br />

und Nachweiskriterien<br />

eingehalten werden.<br />

3.2 (3) Der Reaktorkern ist so auszulegen, dass auf Grund inhärenter reaktorphysikalischer Rückkopplungseigenschaften<br />

die in Betracht zu ziehenden schnellen Reaktivitäts<strong>an</strong>stiege so weit<br />

abgef<strong>an</strong>gen werden, dass im Zusammenwirken mit den übrigen inhärenten Eigenschaften<br />

der Anlage und den Abschalteinrichtungen die jeweils auf den Sicherheitsebenen geltenden<br />

sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien eingehalten werden.<br />

3.2 (4) Der Reaktorkern ist so auszulegen, dass auf Grund inhärenter reaktorphysikalischer Rückkopplungseigenschaften<br />

die zu berücksichtigenden Tr<strong>an</strong>sienten der Sicherheitsebene 4a mit<br />

unterstelltem Ausfall der schnell wirkenden Abschalteinrichtung (Schnellabschaltsystem) so<br />

weit abgef<strong>an</strong>gen werden, dass im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>sonsten bestimmungsgemäß<br />

wirksamen Maßnahmen und Einrichtungen der Anlage die für diese Ereignisse geltenden<br />

sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien eingehalten werden.<br />

13


3.2 (5) Der Reaktor ist<br />

− mit mindestens einer Einrichtung zur schnellen Abschaltung (Schnellabschaltsystem) mittels<br />

Steuerelementen sowie<br />

− mit mindestens einer weiteren, davon unabhängigen und diversitären Abschalteinrichtung<br />

zur Herbeiführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der Unterkritikalität mittels der Einbringung<br />

löslicher Neutronenabsorber in das Kühlmittel<br />

auszustatten.<br />

Die Regelungs- oder Begrenzungseinrichtungen der Reaktorleistung können g<strong>an</strong>z oder teilweise<br />

identisch mit den Abschalteinrichtungen sein, sofern die Wirksamkeit der Abschalteinrichtungen<br />

jederzeit im geforderten Maße gegeben bleibt.<br />

3.2 (6) Das Schnellabschaltsystem muss alleine in der Lage sein, den Reaktor<br />

− aus jedem Zust<strong>an</strong>d der Sicherheitsebenen 1 bis 3 heraus, auch bei unterstellter Unwirksamkeit<br />

des reaktivitätswirksamsten Steuerelements sowie<br />

− bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen<br />

so schnell unterkritisch zu machen und hinreichend l<strong>an</strong>ge zu halten, dass die jeweils geltenden<br />

sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien eingehalten werden.<br />

Bei Ereignissen der Sicherheitsebene 3 k<strong>an</strong>n im Hinblick auf die einzuhaltende Unterkritikalität<br />

die unterstellte Unwirksamkeit des reaktivitätswirksamsten Steuerelements als Einzelfehler<br />

gemäß der Nummer 3.1 (7g) beh<strong>an</strong>delt werden.<br />

3.2 (7) Der Reaktor muss auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen,<br />

st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen<br />

bei den für die Reaktivitätsbil<strong>an</strong>z ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich Temperatur,<br />

Xenonkonzentration und Zykluszeitpunkt, die unter den in Betracht zu ziehenden<br />

Zuständen und Ereignissen möglich sind, unterkritisch gemacht und dauerhaft unterkritisch<br />

gehalten werden können.<br />

Beim DWR müssen die Einrichtungen zur Einbringung löslicher Neutronenabsorber in das<br />

Kühlmittel bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei<br />

Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen alleine in der Lage sein, den geforderten Betrag der Unterkritikalität<br />

zu erbringen.<br />

Beim SWR müssen folgende Einrichtungen in der Lage sein, jeweils alleine den geforderten<br />

Betrag der Unterkritikalität zu erbringen:<br />

− bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen<br />

von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von<br />

außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen das elektromotorische Einfahren der Steuerelemente sowie<br />

− bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 und 2 die Einrichtungen zur<br />

Einbringung löslicher Neutronenabsorber in das Kühlmittel.<br />

H i n w e i s: Sofern die dauerhafte Aufrechterhaltung der Unterkritikalität auf den Sicherheitsebenen<br />

1 bis 3 allein durch Steuerelemente sichergestellt wird, ist die Unwirksamkeit<br />

des wirksamsten Steuerelements zu unterstellen. Auf der Sicherheitsebene 3 k<strong>an</strong>n dies als<br />

Einzelfehler gemäß der Nummer 3.1 (7g) beh<strong>an</strong>delt werden.<br />

3.3 Anforderungen <strong>an</strong> die Einrichtungen zur Kühlung der Brennelemente im Reaktorkern<br />

3.3 (1) Die Kühlung der Brennelemente (Wärmeabfuhr aus dem Reaktorkern) ist auf den Sicherheitsebenen<br />

1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen<br />

sicherzustellen.<br />

Dazu muss die im Brennelement erzeugte Wärme derart abgeführt werden, dass die auf den<br />

Sicherheitsebenen geltenden sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien<br />

für die Brennelemente und die übrigen sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen während<br />

ihrer gesamten Einsatzzeit eingehalten werden.<br />

3.3 (2) Es müssen Einrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, mittels derer im bestimmungsgemäßen Betrieb<br />

14


a) der Reaktor zuverlässig und <strong>an</strong>forderungsgerecht ab- und <strong>an</strong>gefahren und<br />

b) die Nachwärme zuverlässig und <strong>an</strong>forderungsgerecht abgeführt werden k<strong>an</strong>n, auch unter<br />

Berücksichtigung aller Betriebsbedingungen des Brennelementwechsels, ggf. der gleichzeitigen<br />

Erfordernis der Kühlung der Brennelemente im Brennelementlagerbecken sowie<br />

während Inst<strong>an</strong>dhaltungsmaßnahmen.<br />

3.3 (3) Es muss ein zuverlässiges und redund<strong>an</strong>t aufgebautes System für die Notkühlung (Notkühlsystem)<br />

des Reaktorkerns bei Kühlmittelverluststörfällen vorh<strong>an</strong>den sein, welches gewährleistet,<br />

dass für die in Betracht kommenden Bruchgrößen, Bruchlagen, Betriebszustände und<br />

störfallbedingten Tr<strong>an</strong>sienten im Reaktorkühlsystem<br />

a) die sicherheitstechnischen Aufgaben auch unter Beachtung der Kriterien der Nummer 3.1<br />

(7g) erfüllt werden,<br />

b) die jeweils geltenden sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien für die<br />

Brennelemente, die Kerneinbauten und für den Sicherheitsbehälter eingehalten werden.<br />

3.3 (4) Es muss ein zuverlässiges, redund<strong>an</strong>t aufgebautes System zum Abfahren des Reaktors und<br />

zur Nachwärmeabfuhr bei Störfällen ohne Kühlmittelverlust vorh<strong>an</strong>den sein, welches gewährleistet,<br />

dass auch nach Unterbrechung oder Störung der Wärmeabfuhr vom Reaktor zur<br />

Hauptwärmesenke die sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien auch<br />

unter Beachtung der Kriterien der Nummer 3.1 (7g) erfüllt werden.<br />

3.3 (5) Es müssen zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige Wärmesenken vorh<strong>an</strong>den sein, wobei über jede<br />

allein die gesamte Nachwärme l<strong>an</strong>gfristig abgeführt werden können muss. Die hierfür erforderlichen<br />

aktiven Einrichtungen müssen jeweils redund<strong>an</strong>t vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

3.4 Anforderungen <strong>an</strong> die Druckführende Umschließung und die drucktragende W<strong>an</strong>dung<br />

von Komponenten der Äußeren Systeme<br />

3.4 (1) Die Druckführende Umschließung muss so beschaffen und <strong>an</strong>geordnet sein sowie so betrieben<br />

werden, dass das Auftreten von Lecks, die auslegungsgemäß nicht beherrscht werden,<br />

von rasch fortschreitenden Rissen und von spröden Brüchen praktisch ausgeschlossen werden<br />

k<strong>an</strong>n.<br />

3.4 (2) Zu diesem Zweck ist bei der Auslegung entsprechend den Anforderungen der Nummer 3.1<br />

(2) ein sicherheitstechnisch begründeter Zuschlag auf die ermittelten Werte der Einwirkungen<br />

vorzusehen, um zu gewährleisten, dass die Auslegungsbedingungen der Druckführenden<br />

Umschließung nicht überschritten werden. Außerdem sind Maßnahmen und Einrichtungen<br />

zur Überwachung der Ursachen und Folgen von Schädigungsmech<strong>an</strong>ismen, insbesondere<br />

von Leckagen während des Betriebes, festzulegen und zu installieren.<br />

3.4 (3) Die Komponenten der Druckführenden Umschließung und der Äußeren Systeme sind so<br />

<strong>an</strong>zuordnen und zu ver<strong>an</strong>kern, dass bei <strong>an</strong> ihnen auftretenden Ereignissen der Sicherheitsebene<br />

3 und 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen keine Folgeschäden <strong>an</strong> <strong>an</strong>deren<br />

sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen verursacht werden können, die die Erfüllung<br />

der Sicherheitsfunktion dieser Anlagenteile gefährden.<br />

3.4 (4) Für die Druckführende Umschließung und die drucktragenden W<strong>an</strong>dungen von Komponenten<br />

der Äußeren Systeme muss die Basissicherheit durch die Einhaltung nachfolgender Anforderungen<br />

unter Berücksichtigung des Betriebsmediums sichergestellt werden:<br />

− Einsatz hochwertiger Werkstoffe, insbesondere hinsichtlich Zähigkeit und Korrosionsbeständigkeit,<br />

− konservative Begrenzung der Sp<strong>an</strong>nungen,<br />

− Vermeidung von Sp<strong>an</strong>nungsspitzen durch optimierte Konstruktion und<br />

− Gewährleistung der Anwendung optimierter Herstellungs- und Prüftechnologien.<br />

Dazu gehören die Kenntnis und Beurteilung ggf. vorliegender Fehlerzustände.<br />

H i n w e i s: Bei Realisierung dieser Basissicherheit k<strong>an</strong>n ein katastrophales, aufgrund herstellungsbedingter<br />

Mängel eintretendes Versagen dieser Anlagenteile als praktisch ausgeschlossen<br />

<strong>an</strong>gesehen werden.<br />

3.4 (5) Für die Druckführende Umschließung und die drucktragenden W<strong>an</strong>dungen von Komponenten<br />

der Äußeren Systeme sind im Rahmen des Auslegungskonzeptes auf der Sicherheits-<br />

15


ebene 3 Leck- und Bruchpostulate zu definieren. Für solche Rohrleitungssysteme und Komponenten<br />

dieser Systeme, für die im Rahmen des Auslegungskonzeptes während des Betriebs<br />

der Anlage ein katastrophales Versagen praktisch ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n und<br />

für die eingeschränkte Leck- und Bruch<strong>an</strong>nahmen in Anspruch genommen werden, ist eine<br />

hohe Aussagesicherheit bezüglich der Einwirkungen auf diese Einrichtungen auf den Sicherheitsebenen<br />

1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen zu gewährleisten.<br />

Für diese ausgewählten Rohrleitungssysteme und Komponenten ist zusätzlich nachzuweisen,<br />

dass <strong>an</strong>zunehmende Fehler in der drucktragenden W<strong>an</strong>dung nicht zu einem Leck oder<br />

Bruch der Rohrleitung oder Komponente führen können, die die in Anspruch genommenen<br />

eingeschränkten Leck- und Bruch<strong>an</strong>nahmen in Frage stellen. Die Einhaltung der dabei zugrunde<br />

gelegten R<strong>an</strong>dbedingungen während des Betriebs ist zu verifizieren.<br />

3.4<br />

(6a)<br />

3.4<br />

(6b)<br />

Zur Vermeidung der Überschreitung des zulässigen Druckes in der Druckführenden Umschließung<br />

(bei DWR Anlagen einschließlich der Sekundärseite des Dampferzeugers) sind<br />

wirksame und zuverlässige Einrichtungen zur Druckbegrenzung und zur Überdruckabsicherung<br />

vorzusehen.<br />

Es müssen Einrichtungen zur Druckentlastung des Reaktorkühlkreislaufs vorh<strong>an</strong>den sein, mit<br />

denen <strong>an</strong>lageninterne Notfallmaßnahmen zur Druckentlastung mit hoher Zuverlässigkeit<br />

durchgeführt werden können.<br />

3.4 (7) Das Kernkraftwerk ist so zu betreiben, dass die jeweils zulässigen Werte für Einwirkungen<br />

auf die Druckführende Umschließung des Reaktorkühlmittels auf den Sicherheitsebenen 1<br />

bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten<br />

Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen nicht überschritten werden. Dabei sind die<br />

entsprechend den Anforderungen der Nummer 3.1 (2) <strong>an</strong>gesetzten Zuschläge zu berücksichtigen.<br />

3.5 Anforderungen <strong>an</strong> bauliche Anlagenteile<br />

3.5 (1) Die baulichen Anlagenteile sind so auszulegen und in einem solchen Zust<strong>an</strong>d zu halten, dass<br />

sie<br />

− zur Sicherstellung des Lastabtrags der Systeme und Komponenten im Betrieb und bei<br />

Einwirkungen von außen und von innen,<br />

− zur Gewährleistung des Schutzes gegen diese Einwirkungen,<br />

− zur Abschirmung der ionisierenden Strahlung und zur Rückhaltung radioaktiver Stoffe<br />

sowie<br />

− zum Br<strong>an</strong>d- und Blitzschutz der Anlage<br />

im jeweils erforderlichen Umf<strong>an</strong>g beitragen.<br />

3.6 Anforderungen <strong>an</strong> den Sicherheitseinschluss<br />

3.6 (1) Das Kernkraftwerk muss einen Sicherheitseinschluss besitzen, bestehend aus dem Sicherheitsbehälter<br />

und umgebendem Gebäude sowie den Hilfssystemen zur Rückhaltung und<br />

Filterung etwaiger Leckagen aus dem Sicherheitsbehälter.<br />

Der Sicherheitseinschluss muss seine Rückhaltefunktion so erfüllen, dass der Austrag radioaktiver<br />

Stoffe in die Umgebung so gering wie möglich gehalten wird und für die Sicherheitsebenen<br />

1 bis 3 vorgegebene Werte nicht überschritten werden.<br />

Der Sicherheitsbehälter muss seine sicherheitstechnischen Aufgaben in den Betriebszuständen,<br />

in denen dieser pl<strong>an</strong>gemäß geschlossen ist, auf den Sicherheitsebenen 1 bis 3 sowie<br />

bei Tr<strong>an</strong>sienten mit Ausfall der Reaktorschnellabschaltung (Sicherheitsebene 4a) und bei den<br />

Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen erfüllen.<br />

In den Betriebsphasen, in denen der Sicherheitsbehälter pl<strong>an</strong>gemäß geöffnet sein k<strong>an</strong>n, ist<br />

sicherzustellen, dass unter den Bedingungen der Sicherheitsebene 1 sowie bei den zu unterstellenden<br />

Ereignissen der Sicherheitsebenen 2 und 3 und bei den Einwirkungen von innen,<br />

st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen und<br />

Notst<strong>an</strong>dsfällen wirksame und zuverlässige Rückhaltefunktionen vorh<strong>an</strong>den sind und eine<br />

unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe aus dem Sicherheitsbehälter verhindert oder<br />

rechtzeitig unterbunden wird.<br />

16


Einrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen innerhalb des Sicherheitseinschlusses<br />

untergebracht sein, soweit eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung<br />

nicht auf <strong>an</strong>dere Weise ausreichend zuverlässig verhindert werden k<strong>an</strong>n.<br />

3.6 (2) Im Sicherheitsbehälter sind grundsätzlich die unter hohem Druck stehenden, Reaktorkühlmittel<br />

führenden Komponenten der Anlage unterzubringen. Hiervon ausgenommen werden können<br />

Abschnitte der Frischdampfleitungen und Speisewasserleitungen sowie sonstiger Leitungen,<br />

soweit dies technisch notwendig ist und sofern gewährleistet ist, dass der Bruch solcher<br />

Leitungen nicht zu unzulässiger Strahlenexposition in der Umgebung führt.<br />

Ein zuverlässiger, ausreichend schneller und hinreichend l<strong>an</strong>gzeitiger Abschluss der Durchdringungen<br />

durch den Sicherheitsbehälter ist zu gewährleisten.<br />

Die notwendigen Dichtheits<strong>an</strong>forderungen <strong>an</strong> den Sicherheitsbehälter sind für die Betriebsphasen,<br />

in denen der Sicherheitsbehälter geschlossen ist, durch eine maximal zulässige<br />

Leckrate zu qu<strong>an</strong>tifizieren.<br />

3.6 (3) Der Sicherheitsbehälter muss von einem Gebäude eingeschlossen sein. Das Gebäude ist so<br />

zu gestalten, dass der Zwischenraum zwischen Sicherheitsbehälter und Gebäude bei Betriebsphasen<br />

mit geschlossenen Schleusen l<strong>an</strong>gfristig auf ausreichendem Unterdruck gehalten<br />

werden k<strong>an</strong>n, auch wenn im Sicherheitsbehälter die Bedingungen von Ereignissen der<br />

Sicherheitsebene 3 herrschen. Hierfür sind für das umgebende Gebäude bautechnische Einrichtungen<br />

vorzusehen, die die lüftungstechnische Dichtheit sicherstellen. Der Zwischenraum<br />

muss über Kamin und erforderlichenfalls über Filter entlüftet werden können. Inspektionen <strong>an</strong><br />

sicherheitstechnisch relev<strong>an</strong>ten Anlagenteilen müssen möglich sein.<br />

3.6 (4) Der Sicherheitsbehälter ist durch bauliche Entkopplung derart zu schützen, dass direkte<br />

Lastübertragungen bei den Notst<strong>an</strong>dsfällen vermieden werden. Ebenso muss bei allen<br />

Ereignissen der Sicherheitsebene 3 und bei Einwirkungen von innen sowie naturbedingten<br />

Einwirkungen von außen einschließlich der Wirkung aus Druckdifferenzen die<br />

St<strong>an</strong>dsicherheit oder Integrität von Einbauten und Räumen, soweit erforderlich, erhalten<br />

bleiben.<br />

3.6 (5) Das umgebende Gebäude muss Direktstrahlung nach außen in genügendem Maße abschirmen<br />

und den Sicherheitsbehälter sowie die darin befindlichen Einrichtungen gegen unzulässige<br />

Folgen bei den für die Anlage berücksichtigten Einwirkungen von außen schützen.<br />

3.6 (6) Bei Störfällen und Abläufen der Sicherheitsebene 4b muss ein l<strong>an</strong>gfristiger Temperatur- oder<br />

Druck<strong>an</strong>stieg im Sicherheitsbehälter verhindert werden.<br />

3.6 (7) Bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden (Sicherheitsebene 4c) gilt:<br />

- Durch die Notfallmaßnahme der gefilterten Druckentlastung des Sicherheitsbehälters<br />

ist sicherzustellen, dass ein Überdruckversagen des Sicherheitsbehälters durch einen<br />

stetigen Druck<strong>an</strong>stieg vermieden wird und eine wirksame Druckentlastung möglich<br />

ist. Ein Unterdruckversagen des Sicherheitsbehälters infolge der Druckentlastung<br />

ist zu verhindern.<br />

- Verbrennungsvorgänge von Gasen (H 2 , CO), die die Integrität des Sicherheitsbehälters<br />

gefährden, sind durch Notfallmaßnahmen zu vermeiden.<br />

- Im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken außerhalb<br />

des Sicherheitsbehälters sind Notfallmaßnahmen vorzusehen, mit denen Verbrennungsvorgänge<br />

von Gasen (H 2 , CO), die die Integrität der umgebenden baulichen Hülle gefährden,<br />

vermieden werden.<br />

3.7 Anforderungen <strong>an</strong> die Leittechnik<br />

3.7 (1) Das Kernkraftwerk ist mit betrieblichen Steuer- und Regeleinrichtungen mit Leittechnik-<br />

Funktionen auf der Sicherheitsebene 1 auszurüsten, die so auszulegen und zu betreiben<br />

sind, dass auch ohne In<strong>an</strong>spruchnahme von leittechnischen Einrichtungen der Sicherheitsebene<br />

2 ein möglichst störungsfreier Betrieb der Anlage gewährleistet ist.<br />

3.7 (2) Das Kernkraftwerk ist mit leittechnischen Einrichtungen mit Leittechnik-Funktionen auf der<br />

Sicherheitsebene 2 auszurüsten, die geeignet sind, bei Ereignissen der Sicherheitsebene 2<br />

eine Anforderung <strong>an</strong> die Schutzaktionen der Sicherheitsebene 3 zu vermeiden.<br />

3.7 (3) Das Kernkraftwerk ist mit zuverlässigen leittechnischen Einrichtungen mit Leittechnik-<br />

Funktionen auf der Sicherheitsebene 3 auszurüsten (Reaktorschutzsystem), deren Leittechnikfunktionen<br />

bei Erreichen festgelegter Ansprechwerte Schutzaktionen auslösen.<br />

17


Diese Einrichtungen sind nach folgenden Grundsätzen auszulegen:<br />

− redund<strong>an</strong>te Auslegung von Komponenten, Baugruppen und Teilsystemen,<br />

− räumlich getrennte Installation entsprechend dem Wirkungsbereich möglicher versagensauslösender<br />

Ereignisse,<br />

− selbsttätige Überwachung auf einen Ausfall hin,<br />

− Anpassung der Komponenten <strong>an</strong> die möglichen Umgebungsbedingungen,<br />

− einfache Struktur der Software,<br />

− Begrenzung des Funktionsumf<strong>an</strong>gs auf das sicherheitstechnisch notwendige Maß sowie<br />

− Einsatz fehlervermeidender, fehlerentdeckender und fehlerbeherrschender Maßnahmen<br />

und Einrichtungen.<br />

3.7 (4) Bei der Auslegung der leittechnischen Einrichtungen gemäß Nummer 3.7 (3) sind die Auswirkungen<br />

von systematischen Ausfällen der leittechnischen Einrichtungen auf die Ereignisabläufe<br />

der Sicherheitsebene 3 unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Vorgaben zu<br />

<strong>an</strong>alysieren.<br />

Bei der Auslegung von festverdrahteten, nicht programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

gemäß Nummer 3.7 (3) sind Vorkehrungen gegen systematische Ausfälle zur Minderung<br />

der Eintrittswahrscheinlichkeit für solche Ausfälle derart zu treffen, dass sie nicht mehr unterstellt<br />

werden müssen.<br />

Bei der Auslegung von rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

gemäß Nummer 3.7 (3) sind Vorkehrungen gegen systematische Ausfälle derart zu treffen,<br />

dass die rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen eines<br />

Teilsystems hinsichtlich Hardware, Software, Entwicklungswerkzeuge, Entwicklungsteams,<br />

Test und Inst<strong>an</strong>dhaltung hinreichend unähnlich oder ungleichartig zu <strong>an</strong>deren Teilsystemen<br />

sein müssen (Dissimilaritätsprinzip). Dieses Auslegungsprinzip muss in den zur Fehlerbeherrschung<br />

wichtigen Eigenschaften aufgezeigt werden.<br />

Festverdrahtete nicht programmierbare leittechnische Einrichtungen können als hinreichend<br />

unähnlich oder ungleichartig zu rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

<strong>an</strong>gesehen werden.<br />

Die leittechnischen Einrichtungen, die der m<strong>an</strong>uellen Auslösung der Sicherheitsfunktionen<br />

dienen, sind unabhängig zu den rechnerbasierten und programmierbaren automatischen<br />

leittechnischen Einrichtungen aufzubauen.<br />

3.7 (5) In den Betriebsphasen, in denen die Verfügbarkeit der Reaktorschnellabschaltung erforderlich<br />

ist, muss jederzeit eine Reaktorschnellabschaltung von H<strong>an</strong>d möglich sein, auch beim<br />

unterstellten systematischen Ausfall rechner-basierter und programmierbarer leittechnischer<br />

Einrichtungen einschließlich systematischen Softwareversagens.<br />

3.7 (6) Die leittechnischen Einrichtungen gemäß Nummer 3.7 (3) sind so auszulegen, dass auch<br />

beim Eintreten des zu unterstellenden Einzelfehlers in diesen Einrichtungen keine Aktionen<br />

ausgelöst werden, die zu einem Störfall führen können.<br />

3.7 (7) Das Kernkraftwerk muss mit Überwachungs- und Meldeeinrichtungen ausgerüstet sein, die<br />

auf den Sicherheitsebenen 1 und 2 jederzeit einen ausreichenden Überblick über den sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten<br />

Zust<strong>an</strong>d der Anlage und die ablaufenden relev<strong>an</strong>ten Prozesse ermöglichen<br />

und alle sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter registrieren können.<br />

Es müssen Gefahrenmeldeeinrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, die Veränderungen des Betriebszust<strong>an</strong>des,<br />

aus denen sich eine Verminderung der Sicherheit ergeben könnte, so frühzeitig<br />

<strong>an</strong>zeigen, dass die Einhaltung der jeweiligen sicherheitstechnischen Nachweisziele gewährleistet<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

3.7 (8) Das Kernkraftwerk muss mit einer Störfallinstrumentierung ausgerüstet sein, die bei Ereignisabläufen<br />

und Anlagenzuständen der Sicherheitsebenen 3 und 4 sowie bei Einwirkungen<br />

von innen oder außen<br />

a) ausreichende Informationen über den Zust<strong>an</strong>d der Anlage liefert, um die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen für Personal und Anlage sowie die gepl<strong>an</strong>ten Notfallmaßnahmen ergreifen<br />

und ihre Wirksamkeit feststellen zu können,<br />

18


) die Verfolgung des Ereignisablaufes und die Dokumentation der Ereignisse ermöglicht,<br />

c) eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung gestattet,<br />

d) für mindestens 10 Stunden (auch bei Ausfall der nicht durch Batterien gepufferten elektrischen<br />

Energieversorgung) zuverlässig stromversorgt wird,<br />

e) die redund<strong>an</strong>te Signalverarbeitung einschließlich Messwerterfassung vornimmt und<br />

f) deren Messeinrichtungen diversitär und störfallfest aufgebaut sind.<br />

3.7 (9) Auf den Sicherheitsebenen 4b und 4c dürfen Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

Vorr<strong>an</strong>g vor konkurrierenden Aktionen der vorgelagerten Sicherheitsebenen haben. Eingriffe<br />

in Einrichtungen, die auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a Leittechnikfunktionen ausführen,<br />

sind erlaubt, wenn Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes dies erfordern.<br />

3.7<br />

(10)<br />

3.7<br />

(11)<br />

Die von leittechnischen Einrichtungen auszuführenden Funktionen sind entsprechend ihrer<br />

sicherheitstechnischen Bedeutung gemäß der Nummer 3.1 (4) zu klassifizieren. Die Anforderungen<br />

<strong>an</strong> Entwurf, Implementierung, Qualifizierung, Inbetriebsetzung, Betrieb und Modifizierung<br />

der Software oder <strong>an</strong> Auslegung, Fertigung, Errichtung und Betrieb der Hardware<br />

(Komponenten, Baugruppen und Teilsysteme) für leittechnische Einrichtungen sind entsprechend<br />

der sicherheitstechnischen Klassifizierung festzulegen.<br />

Für leittechnische Einrichtungen, die nicht kategorisierte Leittechnik-Funktionen ausführen,<br />

werden in den „<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>“ keine Anforderungen aufgestellt.<br />

Der unberechtigte Zugriff auf Informations- und Leittechniksysteme der Anlage ist zu verhindern.<br />

Die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der hierfür vorgesehenen Maßnahmen müssen<br />

der sicherheitstechnischen Bedeutung der Informations- und Leittechniksysteme entsprechen.<br />

3.8 Anforderungen <strong>an</strong> Warten<br />

3.8 (1) Es muss eine Warte vorh<strong>an</strong>den sein, von der aus das Kernkraftwerk sicher betrieben werden<br />

k<strong>an</strong>n und von der aus bei Störfällen Maßnahmen ergriffen werden können, um das Kernkraftwerk<br />

in einem kontrollierten und sicheren Anlagenzust<strong>an</strong>d zu halten oder in einen solchen<br />

zu überführen.<br />

3.8 (2) Außerhalb der Warte ist eine Notsteuerstelle vorzusehen, mit deren Hilfe bei Ausfall der Warte,<br />

einschließlich der in Betracht zu ziehenden Wartennebenräume, wie z. B. R<strong>an</strong>gierverteiler<br />

und Elektronikraum, der Reaktor abgeschaltet und unterkritisch gehalten, die Nachwärme<br />

abgeführt und die hierfür wesentlichen Betriebsparameter überwacht werden können.<br />

3.8 (3) Die Warte und die Notsteuerstelle sind so vonein<strong>an</strong>der räumlich zu trennen, vonein<strong>an</strong>der<br />

unabhängig mit Energie zu versorgen und sind derart gegen Einwirkungen von außen zu<br />

schützen, dass Warte und Notsteuerstelle nicht gleichzeitig außer Funktion gesetzt werden<br />

können.<br />

3.8 (4) Die ergonomische Auslegung der Warte und der Notsteuerstelle muss ein sicherheitsgerichtetes<br />

Verhalten des Personals unterstützen.<br />

3.8 (5) Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen und Kommunikationsmittel vorh<strong>an</strong>den,<br />

durch die allen in der Anlage <strong>an</strong>wesenden Personen von mindestens einer zentralen Stelle<br />

aus Verhaltens<strong>an</strong>weisungen bei Ereignissen auf allen Sicherheitsebenen gegeben werden<br />

können.<br />

3.8 (6) Die für den Krisenstab vorgesehenen Räume müssen geeignet ausgestattet und unter den<br />

bei Ereignissen der Sicherheitsebenen 4b und 4c zu erwartenden Bedingungen zugänglich<br />

und nutzbar sein.<br />

3.9 Anforderungen <strong>an</strong> die elektrische Energieversorgung<br />

3.9 (1) Die elektrische Energieversorgung des Kernkraftwerks muss so ausgelegt sein, dass die<br />

elektrische Versorgung der Verbraucher, die Funktionen auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a,<br />

bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen oder Notst<strong>an</strong>dsfällen ausführen, unter Einhaltung ihrer elektrischen Versorgungsbedingungen<br />

sichergestellt ist. Die elektrische Energieversorgung muss so zuverlässig<br />

ausgelegt sein, dass sie die Nichtverfügbarkeit der zu versorgenden Systeme, deren Ausfall<br />

zu sicherheitstechnisch nachteiligen Folgen führen k<strong>an</strong>n, nicht bestimmt.<br />

19


3.9 (2) Hierzu müssen mindestens zwei, weitgehend unabhängige Netz<strong>an</strong>schlüsse für die elektrische<br />

Energieversorgung des Kernkraftwerks vorh<strong>an</strong>den sein. Zusätzlich zur elektrischen<br />

Energieversorgung aus den Netz<strong>an</strong>schlüssen und dem Blockgenerator müssen für die sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Einrichtungen zuverlässige Notstrom<strong>an</strong>lagen vorh<strong>an</strong>den sein,<br />

die die elektrische Energieversorgung dieser Einrichtungen bei Ausfall der Netzeinspeisung<br />

und des Blockgenerators gewährleisten. Zusätzlich dazu ist eine Möglichkeit der elektrischen<br />

Energieversorgung vorzusehen, die unabhängig von diesen Versorgungsmöglichkeiten die<br />

elektrische Leistung für die Abführung der Nachwärme und für die Verhinderung einer unzulässigen<br />

Freisetzung radioaktiver Stoffe sicherstellt.<br />

3.9 (3) Bei der Auslegung von Komponenten, die elektrische, elektromech<strong>an</strong>ische oder elektromagnetische<br />

Bauteile sowie <strong>an</strong>alog-elektronische Baugruppen mit einfachem Aufbau enthalten,<br />

sind Vorkehrungen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit systematischer Ausfälle<br />

oder deren Auswirkungen zu treffen.<br />

Bei der Auslegung von Komponenten, die komplexe elektronische oder softwarebasierte<br />

Baugruppen enthalten, sind fehlervermeidende und fehlerbeherrschende Vorkehrungen auf<br />

Komponentenebene sowie ggf. fehlerbeherrschende Vorkehrungen auf Systemebene zu<br />

ergreifen, so dass redund<strong>an</strong>zübergreifende systematische Ausfälle praktisch auszuschließen<br />

sind.<br />

3.9 (4) Die notwendige elektrische Energieversorgung für die Durchführung der gepl<strong>an</strong>ten Maßnahmen<br />

des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes ist sicherzustellen.<br />

3.9 (5) Durch Maßnahmen und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes ist die Wiederherstellung<br />

der elektrischen Energieversorgung nach einem Ausfall der nicht durch Batterien<br />

gepufferten elektrischen Energieversorgung sicherzustellen.<br />

Zur l<strong>an</strong>gfristigen Gewährleistung der elektrischen Energieversorgung bei längerer Nichtverfügbarkeit<br />

der o. g. Netz<strong>an</strong>schlüsse oder aller externen Netze sind Ersatzmaßnahmen vorzusehen.<br />

Die dafür benötigten Einrichtungen auf dem Kraftwerksgelände und im Nahbereich<br />

der Anlage sind gegen Einwirkungen von außen zu schützen.<br />

Die bereitzustellende elektrische Leistung muss ausreichen, um die Nachwärme abzuführen<br />

und eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern.<br />

3.10 Anforderungen <strong>an</strong> die H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung der Brennelemente<br />

3.10<br />

(1)<br />

3.10<br />

(2)<br />

3.10<br />

(3)<br />

3.10<br />

(4)<br />

Die Kontrolle der Reaktivität bei der Brennelementh<strong>an</strong>dhabung und -lagerung ist auf den<br />

Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen<br />

sicherzustellen.<br />

Es sind Maßnahmen und Einrichtungen zur H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung der unbestrahlten<br />

und bestrahlten Brennelemente derart vorzusehen, dass ein Kritikalitätsereignis in den Lagereinrichtungen<br />

auch unter Störfallbedingungen, bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch<br />

zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen oder Notst<strong>an</strong>dsfällen nicht<br />

zu unterstellen ist.<br />

Die Kühlung der Brennelemente ist auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen<br />

von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen<br />

und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen sicherzustellen.<br />

Es müssen zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige Wärmesenken vorh<strong>an</strong>den sein, wobei über jede<br />

allein die gesamte Nachwärme der im Brennelementlagerbecken gelagerten bestrahlten<br />

Brennelemente l<strong>an</strong>gfristig abgeführt werden können muss. Die hierfür erforderlichen aktiven<br />

Einrichtungen müssen jeweils redund<strong>an</strong>t vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

3.11 Anforderungen <strong>an</strong> den Schutz gegen Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu<br />

unterstellende naturbedingte Einwirkungen von außen sowie Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

3.11<br />

(1)<br />

Alle Einrichtungen, die erforderlich sind, den Kernreaktor sicher abzuschalten und in abgeschaltetem<br />

Zust<strong>an</strong>d zu halten, die Nachwärme abzuführen oder eine Freisetzung radioaktiver<br />

Stoffe zu verhindern, sind so auszulegen und müssen sich dauerhaft in einem solchen Zust<strong>an</strong>d<br />

befinden, dass sie ihre sicherheitstechnischen Aufgaben auch bei Einwirkungen von<br />

innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen sowie<br />

Notst<strong>an</strong>dsfällen erfüllen.<br />

H i n w e i s: Anforderungen <strong>an</strong> diese Einrichtungen, die im Hinblick auf Störmaßnahmen<br />

20


oder sonstige Einwirkungen Dritter zu beachten sind, sind nicht Gegenst<strong>an</strong>d der "<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>".<br />

3.11<br />

(2)<br />

Es müssen Maßnahmen und Einrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, die sicherheitstechnisch wichtige<br />

Gebäude und Anlagenteile vor Hochwasserereignissen oder Sturmfluten, die nach wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen <strong>an</strong>zunehmen sind, schützen.<br />

Bei der Bestimmung des höchsten Wasserst<strong>an</strong>des, der sich im Bereich der zu schützenden<br />

Gebäude und Anlagenteile einstellen k<strong>an</strong>n, sind alle st<strong>an</strong>dortspezifischen Einflussgrößen zu<br />

berücksichtigen.<br />

3.11<br />

(3)<br />

Sicherheitstechnisch wichtige Gebäude und Anlagenteile sind vor einem Funktionsverlust<br />

infolge Erdbebeneinwirkungen zu schützen.<br />

Für das Bemessungserdbeben ist das größte Erdbeben zu unterstellen, das nach wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen st<strong>an</strong>dortspezifisch <strong>an</strong>zunehmen ist.<br />

Es sind auch die Gebäude und Anlagenteile zu berücksichtigen, die keine sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Aufgaben wahrnehmen, deren Versagen aber sicherheitstechnisch wichtige<br />

Anlagenteile unzulässig beeinträchtigen k<strong>an</strong>n.<br />

Bei den Auswirkungen eines Erdbebens sind interne und externe Folgen wie Überflutung<br />

oder Br<strong>an</strong>d zu berücksichtigen.<br />

3.11<br />

(4a)<br />

3.11<br />

(4b)<br />

3.11<br />

(4c)<br />

3.11<br />

(5a)<br />

3.11<br />

(5b)<br />

3.11<br />

(6)<br />

3.11<br />

(7)<br />

3.11<br />

(8)<br />

Brände und Explosionen in der Anlage sind zu verhüten.<br />

Es sind Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen zum Schutz vor Bränden und deren Folgewirkungen sowohl<br />

innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden vorzusehen.<br />

Die Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte Abwehr<br />

realisiert wird:<br />

− Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die die Entstehung von Bränden<br />

verhindern.<br />

− Dennoch entst<strong>an</strong>dene Brände müssen rasch erk<strong>an</strong>nt und bekämpft werden können.<br />

− Die Ausbreitung eines nicht gelöschten oder nicht selbst verlöschenden Br<strong>an</strong>des ist zu<br />

begrenzen.<br />

Maßnahmen und Einrichtungen des Explosionsschutzes müssen die Funktion sicherheitstechnisch<br />

wichtiger Anlagenteile sichern.<br />

Die Explosionsschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte<br />

Abwehr realisiert ist. Dazu sind Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen vorzusehen, die<br />

− die Entstehung einer explosiven Atmosphäre verhindern oder einschränken,<br />

− die Zündung einer dennoch entst<strong>an</strong>denen explosiven Atmosphäre verhindern und<br />

− die Auswirkungen einer Explosion soweit begrenzen, dass unzulässige sicherheitstechnische<br />

Auswirkungen nicht auftreten.<br />

Im bestimmungsgemäßen Betrieb (Sicherheitsebenen 1 und 2) sowie bei Ereignissen der<br />

Sicherheitsebene 3 darf zur Verhinderung einer Wasserstoffexplosion oder eines Wasserstoffbr<strong>an</strong>des<br />

im Sicherheitsbehälter zu keiner Zeit weder integral noch lokal die Zündgrenze<br />

des Wasserstoffs überschritten werden. Alle Quellen der Wasserstofferzeugung sind zu berücksichtigen.<br />

Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die unzulässige Folgen einer <strong>an</strong>lageninternen<br />

Überflutung praktisch ausschließen.<br />

Die zuein<strong>an</strong>der redund<strong>an</strong>ten Teilsysteme von Sicherheitseinrichtungen sind räumlich getrennt<br />

aufzustellen oder so zu schützen, dass bei naturbedingten Einwirkungen oder Einwirkungen<br />

von innen (wie Br<strong>an</strong>d oder Überflutung) ein redund<strong>an</strong>zübergreifender Funktionsausfall<br />

praktisch auszuschließen ist.<br />

3.12 Anforderungen <strong>an</strong> den Strahlenschutz<br />

3.12<br />

(1)<br />

Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen, räumlichen und apparativen<br />

Voraussetzungen gegeben sein, um eine hinreichend genaue und zuverlässige Strahlenschutzüberwachung<br />

in der Anlage auf allen Sicherheitsebenen im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g<br />

gewährleisten zu können.<br />

3.12 Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen und apparativen Voraussetzungen<br />

gegeben sein, um im jeweils erforderlichen Umf<strong>an</strong>g Art, Menge und Konzentration der<br />

21


(2) mit der Fortluft und dem Abwasser abzuleitenden radioaktiven Stoffe hinreichend genau und<br />

zuverlässig zu überwachen, zu registrieren sowie die Ableitung erforderlichenfalls zu begrenzen.<br />

3.12<br />

(3)<br />

3.12<br />

(4)<br />

3.12<br />

(5)<br />

3.12<br />

(6)<br />

Es müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen und apparativen Voraussetzungen gegeben<br />

sein, um eine Strahlenschutzüberwachung der Umgebung auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4<br />

und bei Einwirkungen von innen oder außen im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g hinreichend schnell,<br />

genau und zuverlässig durchführen zu können.<br />

Im Kernkraftwerk müssen Maßnahmen und Einrichtungen vorgesehen sein, die eine sichere<br />

H<strong>an</strong>dhabung, Einschließung und Lagerung der unbestrahlten und bestrahlten Brennelemente<br />

und sonstiger radioaktiver Stoffe ermöglichen. Diese Maßnahmen müssen so konzipiert und<br />

diese Einrichtungen so beschaffen, <strong>an</strong>geordnet und abgeschirmt sein, dass eine unzulässige<br />

Strahlenexposition des Eigen- und Fremdpersonals und in der Umgebung sowie die Freisetzung<br />

radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht zu unterstellen sind.<br />

Dabei ist<br />

- die Anzahl und Dauer von Tätigkeiten des Personals in Strahlungsfeldern und die Möglichkeiten<br />

der Personenkontamination und Inkorporation sowie<br />

- die Menge und Konzentration radioaktiver Abfälle und schadlos zu verwertender radioaktiver<br />

Stoffe, die in der Anlage <strong>an</strong>fallen,<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.<br />

Bei der Pl<strong>an</strong>ung von Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes sind Maßnahmen zur<br />

Reduzierung der voraussichtlichen radiologischen Auswirkungen unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, sofern Freisetzungen in die Umgebung zu besorgen<br />

sind.<br />

<strong>Kernkraftwerke</strong> müssen so beschaffen sein, dass sie unter Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen<br />

stillgelegt werden können. Es muss ein Konzept für eine Beseitigung nach der<br />

endgültigen Stilllegung unter Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

4 Zu berücksichtigende Betriebszustände und Ereignisse<br />

4.1 Betriebszustände, Störungen und Störfälle<br />

4.1 (1) Der Auslegung der gemäß der Nummer 2.1 (3a) auf den Sicherheitsebenen 1 bis 3 zu verwirklichenden<br />

Maßnahmen und Einrichtungen sind jeweils zu Grunde zu legen:<br />

− in der Sicherheitsebene 1 zu erwartende Betriebszustände, einschließlich von Prüfzuständen,<br />

− in der Sicherheitsebene 2 Ereignisse, deren Eintreten während der Betriebsdauer der<br />

Anlage zu erwarten ist sowie<br />

− in der Sicherheitsebene 3 ein abdeckendes Spektrum <strong>an</strong> Ereignissen, deren Eintreten<br />

während der Betriebsdauer der Anlage auf Grund der Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der<br />

vorh<strong>an</strong>denen Maßnahmen und Einrichtungen nicht zu erwarten, jedoch dennoch zu unterstellen<br />

ist.<br />

4.1 (2) Die Auslegung der jeweiligen Maßnahmen und Einrichtungen muss derart erfolgen, dass für<br />

die zu berücksichtigenden Betriebszustände und Ereignisse unter Berücksichtigung festgelegter<br />

R<strong>an</strong>dbedingungen nachgewiesen wird, dass die jeweilig geltenden sicherheitstechnischen<br />

Nachweisziele und Nachweiskriterien erfüllt werden.<br />

4.1 (3) Die Vollständigkeit und der abdeckende Charakter der zu betrachtenden Ereignisse sind<br />

<strong>an</strong>lagenspezifisch zu gewährleisten.<br />

4.1 (4) Für definierte Ereignisse können optional Nachweise dahingehend geführt werden, dass<br />

durch spezielle Vorsorgemaßnahmen der Eintritt dieser Ereignisse als praktisch ausgeschlossen<br />

bewertet werden k<strong>an</strong>n. Diese Ereignisse sind in den Ereignislisten im Anh<strong>an</strong>g 1<br />

gesondert gekennzeichnet.<br />

Die Qualität der zu treffenden Vorsorgemaßnahmen hat sich <strong>an</strong> den potenziellen Auswirkungen<br />

zu orientieren.<br />

Bei Ereignissen, deren Eintreten bei Vorh<strong>an</strong>densein spezieller Vorsorgemaßnahmen praktisch<br />

ausgeschlossen ist, ist die Nachweisführung auf die Einhaltung der Anforderungen <strong>an</strong><br />

die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der hierzu realisierten Vorsorgemaßnahmen zu bezie-<br />

22


hen.<br />

H i n w e i s: Siehe hierzu auch in Anh<strong>an</strong>g 1.<br />

4.2 Einwirkungen von innen und von außen, einschließlich Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

4.2 (1) Der Auslegung der Einrichtungen gemäß Nummer 3.11 (1) sind zu Grunde zu legen:<br />

a) die jeweils folgenschwersten Einwirkungen von innen, naturbedingten Einwirkungen von<br />

außen sowie Notst<strong>an</strong>dsfällen, die <strong>an</strong> dem betreffenden St<strong>an</strong>dort berücksichtigt werden<br />

müssen;<br />

b) die Besonderheiten l<strong>an</strong>ge <strong>an</strong>dauernder Einwirkungen von außen;<br />

c) Kombinationen mehrerer naturbedingter oder sonstiger Einwirkungen von außen (z. B.<br />

Erdbeben, Hochwasser, Sturm, Blitz, Brände) unterein<strong>an</strong>der oder Kombinationen dieser<br />

Einwirkungen mit internen Ereignissen (z. B. Rohrleitungsbruch, Brände in der Anlage,<br />

Rauchentwicklung, Notstromfall). Diese Kombinationen müssen d<strong>an</strong>n unterstellt werden,<br />

wenn die zu kombinierenden Ereignisse in einem kausalen Zusammenh<strong>an</strong>g stehen können<br />

oder wenn ihr gleichzeitiges Eintreten nach dem St<strong>an</strong>d von Wissenschaft und Technik<br />

unterstellt werden muss.<br />

4.2 (2) Für die folgenschwersten Einwirkungen von außen sind diejenigen Einwirkungen zu unterstellen,<br />

die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen st<strong>an</strong>dortspezifisch <strong>an</strong>zunehmen sind. Die<br />

erkennbare zukünftige Entwicklung der Eigenschaften des St<strong>an</strong>dortes im Hinblick auf die zu<br />

betrachtenden Einwirkungen von außen ist zu berücksichtigen.<br />

4.2 (3) Bei der Auslegung der Anlage gegen Einwirkungen von außen sind auch zivilisatorisch bedingte<br />

Einwirkungen (Notst<strong>an</strong>dsfälle) zu berücksichtigen.<br />

4.3 Ereignisse mit Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen<br />

4.3 (1) Zur Ermittlung der repräsentativen Ereignisabläufe für die Pl<strong>an</strong>ung von präventiven Maßnahmen<br />

des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die<br />

Ergebnisse aus deterministischen und probabilistischen Sicherheits<strong>an</strong>alysen, Betriebserfahrungen<br />

sowie Ergebnisse der Reaktorsicherheitsforschung und internationale Empfehlungen<br />

her<strong>an</strong>zuziehen. Dabei sind die Ereignisabläufe, die nach den Ergebnissen probabilistischer<br />

Sicherheits<strong>an</strong>alysen einen dominierenden Beitrag zur Kernschmelzhäufigkeit liefern und insbesondere<br />

diejenigen, die zur Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung führen, zu<br />

berücksichtigen.<br />

4.3 (2) Das der Pl<strong>an</strong>ung von präventiven Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes zugrunde<br />

zu legende <strong>an</strong>lagentypspezifische Spektrum von Ereignisabläufen muss mindestens Ereignisse<br />

aus den folgenden Ereignisgruppen umfassen:<br />

− Tr<strong>an</strong>sienten,<br />

− Kühlmittelverluststörfälle innerhalb des Sicherheitsbehälters infolge der maximal zu unterstellenden<br />

Lecks am Reaktorkühlkreislauf,<br />

− Kühlmittelverluststörfälle mit Umgehung des Sicherheitsbehälters.<br />

Unter Annahme eines Mehrfachversagens von Sicherheitseinrichtungen sind die für die Pl<strong>an</strong>ung<br />

her<strong>an</strong>zuziehenden repräsentativen Ereignisabläufe zu bestimmen.<br />

4.3 (3) Für die Pl<strong>an</strong>ung von präventiven Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes zur Wiederherstellung<br />

und dem Erhalt der Kühlung der Brennelemente im Brennelementlagerbecken<br />

sind insbesondere Ereignisabläufe mit:<br />

− vollständigem Ausfall der Brennelementlagerbeckenkühlung sowie<br />

− Kühlmittelverlust aus dem Brennelementlagerbecken mit Unterschreitung des zur Kühlung<br />

erforderlichen Mindestfüllst<strong>an</strong>ds<br />

zu unterstellen.<br />

4.3 (4) Des Weiteren ist zur Pl<strong>an</strong>ung von präventiven Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />

der vollständige Ausfall jeweils einer der zur Beherrschung der Ereignisse erforderlichen<br />

Sicherheitsfunktionen sowie zum <strong>an</strong>deren der Ausfall jeweils einer der erforderlichen<br />

Versorgungsfunktionen getrennt zu <strong>an</strong>alysieren.<br />

4.4 Unfälle mit schweren Brennelementschäden<br />

4.4 (1) Für die Pl<strong>an</strong>ung von mitigativen Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes der Si-<br />

23


cherheitsebene 4c ist ein Ereignisspektrum zu Grunde zu legen, das alle relev<strong>an</strong>ten Phänomene<br />

bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden berücksichtigt.<br />

Dabei sind insbesondere Phänomene zu berücksichtigen, die die Integrität des Sicherheitsbehälters<br />

sowie im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken<br />

außerhalb des Sicherheitsbehälters die bauliche Hülle gefährden.<br />

Darüber hinaus sind Phänomene zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Freisetzung<br />

radioaktiver Stoffe und mögliche Freisetzungspfade in die Umgebung haben.<br />

4.4 (2) Für den Fall, dass für Ereignisabläufe oder Anlagenzustände keine Notfallmaßnahmen vorgepl<strong>an</strong>t<br />

wurden oder die implementierten Notfallmaßnahmen nicht wirksam sind, sind H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen<br />

vorzuhalten. Die prinzipielle Eignung der H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen zur<br />

Erreichung der Schutzziele ist zu zeigen.<br />

5 Anforderungen <strong>an</strong> die Nachweisführung<br />

5 (1) Der Genehmigungsinhaber muss in der Lage sein die Sicherheit der Anlage durch Unterlagen<br />

nachvollziehbar nachzuweisen.<br />

Die Nachweisführungen müssen prüffähig in geschlossener und nachvollziehbarer Form in<br />

Nachweisunterlagen dokumentiert werden.<br />

H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />

5 (2) Zur Nachweisführung der Erfüllung der technischen <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> sind deterministische<br />

sowie probabilistische Methoden her<strong>an</strong>zuziehen:<br />

Die Methoden umfassen<br />

a) die rechnerische Analyse von Ereignissen oder Zuständen,<br />

b) die Messung oder das Experiment,<br />

c) die ingenieurmäßige Bewertung,<br />

d) die probabilistische Analyse.<br />

5 (3) Als Grundlage für Nachweisführungen müssen vorliegen:<br />

a) eine aktuelle Zusammenstellung der sicherheitstechnisch wichtigen Informationen über<br />

den bestehenden Zust<strong>an</strong>d der betroffenen Maßnahmen und Einrichtungen sowie<br />

b) ein dokumentierter Vergleich des bestehenden Zust<strong>an</strong>ds der betroffenen sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Maßnahmen und Einrichtungen mit dem genehmigten oder in den Genehmigungsunterlagen<br />

beschriebenen Zust<strong>an</strong>d.<br />

5 (4) Bei der Analyse von Ereignisabläufen oder Zuständen müssen<br />

a) für den jeweiligen Anwendungsbereich validierte Berechnungsverfahren verwendet sowie<br />

b) mit der Berechnung verbundene Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert oder durch geeignete Verfahren<br />

abgedeckt werden.<br />

5 (5) Bei Vorliegen von Erkenntnissen, die die Gültigkeit eines Nachweises nach Nummer 5 (1) in<br />

Frage stellen können, muss eine Überprüfung erfolgen.<br />

5 (6a) Ergänzend zu deterministischen Sicherheits<strong>an</strong>alysen muss durch probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />

die Ausgewogenheit der sicherheitstechnischen Auslegung überprüft werden,<br />

um eventuell vorh<strong>an</strong>dene Schwachstellen zu identifizieren.<br />

5 (6b) In Ergänzung der deterministischen Nachweisführungen müssen probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />

(PSA) <strong>an</strong>gewendet werden, um die sicherheitstechnische Relev<strong>an</strong>z<br />

− von Änderungen <strong>an</strong> Maßnahmen, Einrichtungen oder der Betriebsweise der Anlage sowie<br />

− von neuen Erkenntnissen,<br />

bei denen ein nennenswerter Einfluss auf die Ergebnisse der PSA nicht offensichtlich auszuschließen<br />

ist, zu bewerten.<br />

5 (7) Eine Messung oder ein Experiment k<strong>an</strong>n als Nachweis her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />

a) die Übertragbarkeit der experimentellen Bedingungen auf die Anlagenzustände des jeweiligen<br />

Anwendungszusammenh<strong>an</strong>gs qualifiziert ist und<br />

24


a) die mit der Messung verbundenen Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert sind.<br />

5 (8) Ingenieurmäßige Bewertungen können bei Nachweisführungen her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />

hierzu ein Bewertungsmaßstab vorliegt, der auf technisch-wissenschaftlich nachvollziehbaren<br />

Grundlagen beruht.<br />

6 Anforderungen <strong>an</strong> die Dokumentation und das Betriebsreglement<br />

6 (1) Der Genehmigungsinhaber muss eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle<br />

Dokumentation des Zust<strong>an</strong>des des Kernkraftwerks verfügbar halten.<br />

H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />

6 (2) Für den sicheren Betrieb einer Anlage sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen<br />

festgelegt sind:<br />

a) Ein hinreichend vollständiger Satz <strong>an</strong> Vorgaben, bei deren Einhaltung gewährleistet ist,<br />

dass der Betrieb der Anlage den <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> und Bedingungen der Genehmigung<br />

entspricht. Die Vorgaben müssen insbesondere verfahrenstechnische Grenzwerte<br />

oder einzuhaltende Anlagenzustände, Wirksamkeits-, Verfügbarkeits- und relev<strong>an</strong>te<br />

R<strong>an</strong>dbedingungen sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile umfassen (Grenzwerte und<br />

Bedingungen des sicheren Betriebs).<br />

Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss nachvollziehbar<br />

auf der Basis der Anlagenauslegung, der Sicherheits<strong>an</strong>alysen, der Genehmigungsbedingungen<br />

und der Erfahrungen aus Inbetriebnahme und Betrieb begründet sein.<br />

Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss alle Betriebsphasen<br />

umfassen.<br />

b) H<strong>an</strong>dlungs<strong>an</strong>weisungen für den Fall von Abweichungen von Grenzwerten und Bedingungen<br />

des sicheren Betriebs.<br />

c) Die Vorgaben, die einzuhalten, durchzuführen und zu befolgen sind, um Ereignisse der<br />

Sicherheitsebenen 2 bis 4a sowie Einwirkungen von innen und außen zu vermeiden oder<br />

zu beherrschen. Die Vorgaben müssen alle Maßnahmen beinhalten, die zum Erreichen<br />

eines sicheren Anlagenzust<strong>an</strong>ds erforderlich sind.<br />

d) Die implementierten Notfallmaßnahmen und H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen des <strong>an</strong>lageninternen<br />

Notfallschutzes. Die Einstiegskriterien für deren Anwendung sind festzulegen. Es<br />

müssen Kriterien festgelegt sein, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derer festgestellt werden k<strong>an</strong>n, ob die l<strong>an</strong>gfristige<br />

Einhaltung der Schutzziele gewährleistet oder ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer Anlagenzust<strong>an</strong>d<br />

erreicht ist.<br />

e) Die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen <strong>an</strong> sicherheitstechnisch wichtigen Maßnahmen<br />

und Einrichtungen.<br />

f) Die für die Gewährleistung eines sicheren Anlagenbetriebs relev<strong>an</strong>ten org<strong>an</strong>isatorischen<br />

Regelungen (Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation).<br />

g) Die Mindest<strong>an</strong>forderungen <strong>an</strong> die Anzahl und die Qualifikation des Personals sowie die<br />

personellen Mindestverfügbarkeiten in der Anlage zur Sicherstellung eines sicheren Anlagenbetriebs<br />

und der Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebenen 2 bis 4. Dabei<br />

sind auch auslösende Ereignisse oder Folgeereignisse infolge von Einwirkungen von innen<br />

oder außen u n d / o d e r Personenunfälle zu berücksichtigen.<br />

h) Die org<strong>an</strong>isatorischen Voraussetzungen für den <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutz.<br />

6 (3) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) müssen für das Personal auf der Warte und Notsteuerstelle<br />

in leicht zugänglicher und in übersichtlicher Form bereitgestellt sein.<br />

Alle für die Arbeit des Krisenstabs erforderlichen Unterlagen sind in den Räumen des Krisenstabes<br />

verfügbar zu halten.<br />

6 (4) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) sind aktuell zu halten. Für die Aktualisierung oder<br />

Änderung der Unterlagen ist ein geregeltes Verfahren vorzusehen, das den Erfahrungsrückfluss<br />

und Fortentwicklungen des St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.<br />

6 (5) Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung müssen für alle sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Einrichtungen Betriebsvorschriften wie Auslegungsvorschriften, Werkstoffvorschriften,<br />

Bauvorschriften und Prüfvorschriften sowie Inst<strong>an</strong>dhaltungsvorschriften vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

In den Prüfvorschriften sind Vorprüfungen, Werkstoffprüfungen, Bauprüfungen, Druckprüfun-<br />

25


gen, Abnahmeprüfungen und Funktionsprüfungen sowie regelmäßig wiederkehrende Prüfungen<br />

im Einzelnen festzulegen.<br />

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist im Rahmen eines Qualitätsgewährleistungsprogramms<br />

zu überwachen. Das Ergebnis der Qualitätsüberwachung mit den Ergebnissen der Prüfungen<br />

ist zu dokumentieren. Die zur Beurteilung der Qualität notwendigen Unterlagen über Auslegung,<br />

Fertigung, Errichtung und Prüfungen sowie Betrieb und Inst<strong>an</strong>dhaltung der sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Einrichtungen sind während der gesamten Betriebsdauer der Anlage<br />

verfügbar zu halten.<br />

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