Akteneinsicht von Schöffen Die Einsicht in die Anklageschrift durch ...
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Selbstleseverfahren nach § 249 II StPO <strong>die</strong> Kenntnisnahme <strong>von</strong> Urkunden<br />
nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt.<br />
<strong>Die</strong> Rüge der Verletzung des § 261 StPO hat schon deswegen ke<strong>in</strong>en Erfolg,<br />
weil <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Tonbandprotokollen enthaltenen Zusätze erläuternder und<br />
wertender Art <strong>durch</strong> ergänzende Beweisaufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Hauptverhandlung<br />
e<strong>in</strong>geführt worden s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> auf <strong>die</strong> Überlassung <strong>die</strong>ser Unterlagen<br />
gestützten Ablehnungsgesuche s<strong>in</strong>d somit ebenfalls unbegründet. <strong>Die</strong><br />
Zusätze s<strong>in</strong>d weder vom Umfang noch vom Inhalt her geeignet, <strong>die</strong><br />
Besorgnis der Befangenheit der <strong>Schöffen</strong> zu begründen.<br />
Ende der Urteile