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Das Schöffenamt in Thüringen

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werden. E<strong>in</strong>e besondere Qualifikation istnicht Voraussetzung. Freude am Recht unde<strong>in</strong> gesunder Menschenverstand solltenjedoch vorhanden se<strong>in</strong>. Schöff<strong>in</strong> oderSchöffe wird man, <strong>in</strong> dem man sich um dasAmt bewirbt oder vorgeschlagen wird.VorwortLiebe Thür<strong>in</strong>ger<strong>in</strong>nen und Thür<strong>in</strong>gerEhrenamt ist Ehrensache.Viele Thür<strong>in</strong>ger<strong>in</strong>nen und Thür<strong>in</strong>ger beherzigendieses Motto, engagieren sichunentgeltlich für ihre Mitmenschen undsetzen sich für deren Belange e<strong>in</strong>.Diese Broschüre soll e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Hilfe fürdiejenigen se<strong>in</strong>, die dieses Ehrenamt bereitsausüben, sie soll aber auch alle die Bürger<strong>in</strong>nenund Bürger ansprechen, die sich füre<strong>in</strong> solches Ehrenamt <strong>in</strong>teressieren.Br<strong>in</strong>gen Sie Ihre Begabungen undFähigkeiten e<strong>in</strong>. Wir brauchen Sie!Erfurt, im September 2012Auch die Justiz bietet zahlreiche ehrenamtlicheBetätigungsfelder und ist auf dieehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. <strong>Das</strong> istsogar <strong>in</strong> der Verfassung festgeschrieben:„An der Rechtsprechung wirken Frauen undMänner aus dem Volk mit“, heißt es imArtikel 86, Absatz 3 des Grundgesetzes.Dr. Holger PoppenhägerThür<strong>in</strong>ger Justizm<strong>in</strong>isterSchöff<strong>in</strong>nen und Schöffen wirken alsehrenamtliche Richter <strong>in</strong> Strafverfahrengegen Erwachsene und als Jugendschöff<strong>in</strong>nenund Jugendschöffen <strong>in</strong>Jugendstrafverfahren mit. Sie s<strong>in</strong>d gleichberechtigtneben den Berufsrichter<strong>in</strong>nenund Berufsrichtern <strong>in</strong> der mündlichenVerhandlung und bei der Beratung sowieEntscheidung beteiligt.Jeder Mann und jede Frau mit deutscherStaatsangehörigkeit kann von wenigen Ausnahmenabgesehen im Alter zwischen 25und 70 Jahren Schöff<strong>in</strong> oder Schöffe


<strong>Das</strong> <strong>Schöffenamt</strong><strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>genGrundlagen und Bedeutungdes <strong>Schöffenamt</strong>esWer kann Schöffe werden?Grundsätzlich kann jeder Deutsche im Alterzwischen 25 und 70 Jahren Schöffewerden. E<strong>in</strong>e besondere Qualifikation wirdnicht vorausgesetzt.Vom Amt ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Personen,die durch e<strong>in</strong>en Richterspruch die Fähigkeitzur Bekleidung e<strong>in</strong>es öffentlichen Amtesnicht besitzen oder wegen e<strong>in</strong>er vorsätzlichenTat zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe vonmehr als sechs Monaten verurteilt s<strong>in</strong>d.Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d ebenfalls Personen,gegen die e<strong>in</strong> Ermittlungsverfahren wegene<strong>in</strong>er Tat schwebt, die den Verlust derFähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter zur Folge haben kann. Nicht zumSchöffen berufen werden sollen Personen,die aus gesundheitlichen Gründenoder wegen nicht ausreichender deutscherSprachkenntnisse für das Amt nichtgeeignet oder <strong>in</strong> Vermögensverfall geratens<strong>in</strong>d.GrundlagenAls Schöff<strong>in</strong> oder Schöffe (im Folgenden:Schöffe) gewählt zu werden heißt, sich füre<strong>in</strong>e Wahlperiode von 5 Jahren für diesesAmt bereitzuhalten.Grundlage für die Arbeit als Schöffe istdas Grundgesetz. Dort heißt es im Artikel20 Absatz 2: "Alle Staatsgewalt geht vomVolke aus. Sie wird vom Volke <strong>in</strong> Wahlenund Abstimmungen und durch besondereOrgane der Gesetzgebung, der vollziehendenGewalt und der Rechtsprechungausgeübt." Die Verfassung des FreistaatsThür<strong>in</strong>gen formuliert es <strong>in</strong> Artikel 86 Absatz3 so: „An der Rechtsprechung wirkenFrauen und Männer aus dem Volk mit.“<strong>Das</strong> <strong>Schöffenamt</strong> ist also e<strong>in</strong> Grundste<strong>in</strong>unserer Gesellschaft. Mit der Übernahmedieses Amtes erfüllen Sie e<strong>in</strong>e wichtigeAufgabe im demokratischen Rechtsstaat.<strong>Schöffenamt</strong> als Teil der StaatsgewaltAls Schöffen s<strong>in</strong>d Sie Teil der DrittenStaatsgewalt, der Rechtsprechung. Sieüben e<strong>in</strong>en Teil der Staatsgewalt aus.Sie wirken mit, wenn Bürger<strong>in</strong>nen oderBürger verurteilt oder freigesprochen werden.Sie tragen die Mitverantwortungdafür, ob jemand wegen e<strong>in</strong>er Straftatverurteilt oder freigesprochen wird. <strong>Das</strong>heißt, <strong>in</strong> diesem Amt dürfen und müssenSie diese "Gewalt" ausüben, aber auchdie hieraus entstehende Verantwortungtragen.Menschen, die gegen die Regeln undNormen e<strong>in</strong>er Gesellschaft verstoßen,<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 3


gleichberechtigten Organen genu<strong>in</strong>staatlicher Aufgabenerfüllung (vgl.Bundesverfassungsgericht Urteil, 2 BvR337/08 vom 06.05.2008).Verteidiger oder e<strong>in</strong>em Journalisten kanne<strong>in</strong>en solchen E<strong>in</strong>druck hervorrufen.Aufgaben und notwendige KenntnisseObjektivität und Unparteilichkeit<strong>Das</strong> ständige Bemühen um Objektivitätund Unparteilichkeit ist e<strong>in</strong>e derwichtigsten Voraussetzungen für dasRichteramt. Denn das <strong>Schöffenamt</strong> wirde<strong>in</strong>er Person von der gesamten Rechtsgeme<strong>in</strong>schaftübertragen. Dies spiegelt sichauch im Schöffeneid bzw. imSchöffengelöbnis wider.Identifiziert sich e<strong>in</strong> Schöffe bei der Ausübungse<strong>in</strong>es Amtes mit e<strong>in</strong>er politischenRichtung oder e<strong>in</strong>e Konfession, oder tritter als Mitglied e<strong>in</strong>er bestimmten Gruppeoder Klasse <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung, ist dies mitdem Ziel der Objektivität nicht vere<strong>in</strong>barSchöffen müssen jederzeit unparteiischse<strong>in</strong> und dürfen sich <strong>in</strong> ihren Entscheidungennicht von Sympathien oder Abneigungenbee<strong>in</strong>flussen oder leiten lassen.Schon der E<strong>in</strong>druck der Befangenheitist zu vermeidenBei der Ausübung des <strong>Schöffenamt</strong>es istder E<strong>in</strong>druck von Befangenheit zu vermeiden.Bereits e<strong>in</strong> privates Gespräch imLaufe des Prozesses mit demAngeklagten, dem Staatsanwalt, demAls Schöffe muss man sich mit denVoraussetzungen vertraut machen, dienach unserer Rechtsordnung erfüllt se<strong>in</strong>müssen, damit jemand bestraft werdenkann.Die Verhängung e<strong>in</strong>er Strafe setzt voraus,dass jemand e<strong>in</strong>e Straftat begangen hat.Dies muss überprüft und def<strong>in</strong>itiv festgestelltwerden. Die Juristen sprechen vone<strong>in</strong>er tatbestandsmäßigen Handlung.Diese Straftatbestände s<strong>in</strong>d im Strafgesetzbuchgenau umschrieben. Der Angeklagtekann nur verurteilt werden, wennsich das Gericht <strong>in</strong> der Hauptverhandlungdavon überzeugt hat, dass die Tat alleMerkmale des gesetzlichen Tatbestandeserfüllt.Solche Merkmale können äußerer (objektiver)oder <strong>in</strong>nerer (subjektiver) Natur se<strong>in</strong>.So kann z. B. wegen Totschlages nur bestraftwerden, wer e<strong>in</strong>en Menschen vorsätzlichgetötet hat. Ist dem Täter nurFahrlässigkeit vorzuwerfen, kann gegenihn nur wegen fahrlässiger Tötung e<strong>in</strong>eStrafe verhängt werden.Treten umgekehrt zur vorsätzlichenTötung andere Umstände h<strong>in</strong>zu, wie z. B.grausame oder heimtückische Begehungsartoder niedrige Beweggründe des<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 5


Täters, so ist er wegen Mordes zu verurteilen.Kann der Täter e<strong>in</strong>e an sich tatbestandsmäßigeHandlung mit bestimmten Gründenrechtfertigen oder kann sonst festgestelltwerden, dass er nicht rechtswidriggehandelt hat, so kann er nicht bestraftwerden. Als Beispiel sei “Notwehr“ angeführt:Hat jemand e<strong>in</strong>en Menschen vorsätzlichverletzt, um e<strong>in</strong>en Angriff diesesMenschen auf se<strong>in</strong> eigenes Leben abzuwehren,so ist se<strong>in</strong>e Tat nicht rechtswidrig.E<strong>in</strong> anderes Beispiel ist e<strong>in</strong>e krankhafteseelische Störung, die e<strong>in</strong>en Täterschuldunfähig machen kann. In diesemFall kann der Angeklagte ebenfalls nichtbestraft werden. Unter besonderen Umständenist allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Maßregel derBesserung und Sicherung wie die Unterbr<strong>in</strong>gung<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em psychiatrischenKrankenhaus möglich.Schließlich setzt die Verhängung e<strong>in</strong>erStrafe voraus, dass die Tat noch nichtverjährt ist. E<strong>in</strong>e Tat kann zudem nur bestraftwerden, wenn die Strafbarkeit gesetzlichbestimmt war, bevor die Tatbegangen wurde.Der Grundsatz heißt: "Ke<strong>in</strong>e Strafe ohneGesetz". Daraus ergibt sich auch, dassauf begangene Taten grundsätzlich dasStrafgesetz anzuwenden ist, das zur Zeitder Tat galt.StrafartenDie Skala der Strafen, die verhängtwerden können, reicht von der Geldstrafebis zur lebenslangen Freiheitsstrafe. BesondereStrafen und andere Rechtsfolgen,z. B. Erziehungsmaßregeln, s<strong>in</strong>d zudemim Jugendstrafrecht festgeschrieben.<strong>Das</strong> Gesetz schreibt für jede Straftat e<strong>in</strong>ensogenannten Strafrahmen vor, <strong>in</strong>nerhalbdessen das Gericht je nachBewertung von Tat und Täter e<strong>in</strong>e Strafefestzusetzen hat. So kann die Strafe z.B.für Diebstahl Geldstrafe oder Freiheitsstrafevon m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Monat bishöchstens fünf Jahren se<strong>in</strong>.GeldstrafeE<strong>in</strong>e Geldstrafe wird nach Tagessätzenverhängt.Nach dem Tagessatz-System wird dieHöhe der Geldstrafe durch zwei getrennteÜberlegungen festgelegt. Zunächst wirddie Zahl der Tagessätze festgesetzt, dieder Tat und dem Täter angemessenersche<strong>in</strong>en. Die Höhe der e<strong>in</strong>zelnenTagessätze bestimmt sich allerd<strong>in</strong>gs nachden persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen des Täters. In der Regelwird der Tagessatz nach dem Netto-E<strong>in</strong>kommen errechnet, das dem Täter proTag zur Verfügung steht oder zurVerfügung stehen könnte.Für den Diebstahl e<strong>in</strong>er Schachtel Waschpulverim Selbstbedienungsladen wird gegenden Angestellten die gleiche Zahl von<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 6


Tagessätzen verhängt, wie gegen dieRentner<strong>in</strong> (z. B. 30 Tagessätze). Erstdurch die sorgfältige Differenzierung beider Höhe der e<strong>in</strong>zelnen Tagessätze (z. B.10,00 Euro für die Rentner<strong>in</strong>, 100,00 Eurofür den Angestellten) ergibt sich e<strong>in</strong>e imErgebnis verschieden hohe Geldstrafe,nämlich 300,00 Euro bzw. 3.000,00 Euro.Auf diese Weise soll jeder Täter se<strong>in</strong>enf<strong>in</strong>anziellen Verhältnissen entsprechendbestraft werden.Kann der Verurteilte se<strong>in</strong>e Geldstrafenicht aufbr<strong>in</strong>gen, muss er die Summedurch e<strong>in</strong>e Ersatzfreiheitsstrafe oder dieLeistung geme<strong>in</strong>nütziger Arbeit (z. B.Schwitzen statt sitzen) abgelten. DieDauer entspricht der Zahl der Tagessätze.E<strong>in</strong> Tag Ersatzfreiheitsstrafe steht füre<strong>in</strong>en Tagessatz.FreiheitsstrafeDie zeitige Freiheitsstrafe reicht lautStrafgesetzbuch von e<strong>in</strong>em Monat bis zuhöchstens fünfzehn Jahren. Danebensteht die nur <strong>in</strong> wenigen Vorschriften, vorallem bei Mord, angedrohte lebenslangeFreiheitsstrafe. Weil kurze Freiheitsstrafenkrim<strong>in</strong>alpolitisch vom Gesetzgeber alsproblematisch angesehen worden s<strong>in</strong>d,darf das Gericht e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe untersechs Monaten nur <strong>in</strong> Ausnahmefällenfestsetzen.Strafaussetzung zur BewährungE<strong>in</strong> wichtiges Instrument, um auf e<strong>in</strong>enTäter e<strong>in</strong>zuwirken, ist die Möglichkeit, dieVollstreckung e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe auf Bewährungauszusetzen. Es wird erwartet,dass der Verurteilte dies als Warnung verstehtund künftig auch ohne reale Freiheitsstrafe<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Justizvollzugsanstalte<strong>in</strong> straffreies Leben führt.<strong>Das</strong> Aussetzen e<strong>in</strong>er Strafe zurBewährung ist zulässig, wenn e<strong>in</strong>eFreiheitsstrafe bis zu e<strong>in</strong>em Jahr verhängtwurde, <strong>in</strong> Ausnahmefällen auch beiVerurteilungen bis zu zwei JahrenFreiheitsstrafe.Der Verurteilte wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>emBewährungshelfer unterstellt. Darüber h<strong>in</strong>auskönnen dem Verurteilten Bewährungsauflagengemacht werden, wenndiese geeignet ersche<strong>in</strong>en, se<strong>in</strong> künftigesstraffreies Verhalten zu sichern.Maßregeln der Besserung undSicherungAnstelle von Strafen oder auch zusätzlichkann das Gericht so genannte Maßregelnder Besserung und Sicherung anordnen.Hierzu zählt beispielsweise die Unterbr<strong>in</strong>gung<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em psychiatrischen Krankenhausbei schuldunfähigen Tätern oderbei Tätern mit verm<strong>in</strong>derter Schuldfähig-<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 7


keit, wenn sie <strong>in</strong>folge ihres Zustandes fürdie Allgeme<strong>in</strong>heit gefährlich s<strong>in</strong>d.Zu nennen s<strong>in</strong>d ferner die Unterbr<strong>in</strong>gung<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entziehungsanstalt (z. B. beiDrogensucht), die Entziehung der Fahrerlaubnis(z. B. bei Verkehrsdelikten) unddas Berufsverbot (z. B. bei Straftaten unterMissbrauch des Berufs oder Gewerbes).Für bestimmte Täter darf Führungsaufsichtverhängt werden, wobei der Verurteiltewährend der Dauer dieser Maßregele<strong>in</strong>em Bewährungshelfer bzw. e<strong>in</strong>erAufsichtsstelle unterstellt wird. Für bestimmteRückfalltäter, die e<strong>in</strong>en Hang zuschweren Straftaten aufweisen, sieht dasGesetz die Sicherungsverwahrung vor.Absehen von StrafeE<strong>in</strong> Gericht kann aber auch noch andersauf e<strong>in</strong>e Straftat reagieren. Bei ger<strong>in</strong>gerSchuld kann zum Beispiel unter bestimmtenVoraussetzungen von e<strong>in</strong>er Bestrafungabgesehen werden. Unter Umständenwird dem Täter nur e<strong>in</strong>e Buße odersonstige Leistung auferlegt. Der Täterkann auch unter Vorbehalt e<strong>in</strong>er späterenVerurteilung zu Geldstrafe lediglich verwarntwerden.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 8


Urteilsf<strong>in</strong>dungZweck der StrafeStrafzumessungWie soll nun e<strong>in</strong> Gericht aber die richtigeEntscheidung treffen? Gelangt es zu e<strong>in</strong>erVerurteilung, so kommt es darauf an,gerade die Strafe oder Maßregel festzusetzen,die der Tat und dem jeweiligenTäter angemessen ist. Damit e<strong>in</strong> gerechtesErgebnis gefunden wird, muss dasGericht bei der Strafzumessung alle Umständeabwägen, die für und gegen denTäter sprechen. <strong>Das</strong> Gesetz nennt alsStrafzumessungstatsachen ausdrücklich• die Beweggründe und die Ziele desTäters,• die Ges<strong>in</strong>nung, die aus der Tatspricht und den bei der Tataufgewendeten Willen,• das Maß der Pflichtwidrigkeit,• die Art der Ausführung und dieverschuldeten Auswirkungen derTat,• das Vorleben des Täters, se<strong>in</strong>epersönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse,• se<strong>in</strong> Verhalten nach der Tat,besonders se<strong>in</strong> Bemühen, denSchaden wieder gut zu machen,sowie das Bemühen des Täters,e<strong>in</strong>en Ausgleich mit dem Verletztenzu erreichen.Mit allem, was bisher gesagt wurde, istfreilich die letzte grundlegende Fragenoch nicht beantwortet: Warum wird e<strong>in</strong>Mensch überhaupt bestraft?Unsere Rechtsordnung geht, wie übrigensalle Gesellschaftsordnungen, von derVoraussetzung aus, dass der Mensch fürse<strong>in</strong> Handeln gegenüber der Geme<strong>in</strong>schaftgrundsätzlich verantwortlich ist. Andernfallskönnte er auch kaum dieFreiheitsrechte <strong>in</strong> Anspruch nehmen, dieihm <strong>in</strong> unserer Verfassung garantiert s<strong>in</strong>d.Die Schuld der verantwortlich handelndenMenschen ist daher, wie es <strong>in</strong> unseremStrafgesetzbuch formuliert ist, dieGrundlage für die Zumessung der Strafe.Strafe ist also die Antwort derGeme<strong>in</strong>schaft auf Schuld. Der Täter kanndurch Verbüßen der Strafe Sühne leisten.Strafe steht nicht nur für Vergeltung, siesoll auch abschreckende Wirkung habenund somit denselben Täter als auchandere Personen von entsprechendenTaten abhalten. Strafe führt allenMenschen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaft vor Augen,dass man sich an die gesetzten Regelnund Normen halten muss, um e<strong>in</strong>geordnetes Zusammenleben zugewährleisten.Die Strafe macht also auch bewusst, wieelementar e<strong>in</strong>e Rechtsordnung ist. DerRichter muss mit se<strong>in</strong>em Spruch dieRechtsordnung bewahren helfen, umandere zu schützen und den Täter von<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 9


künftigen Rechtsbrüchen abzuhalten. <strong>Das</strong>Gesetz schreibt deshalb auch vor, dassdie Wirkungen, die von der Strafe für daskünftige Leben des Täters <strong>in</strong> der Gesellschaftzu erwarten s<strong>in</strong>d, berücksichtigtwerden müssen. Der Täter soll <strong>in</strong> die Gesellschaftwieder e<strong>in</strong>gegliedert ("resozialisiert")werden. Bei Auswahl und Bemessungvon Strafe und Maßregel muss siche<strong>in</strong> Richter daher stets vor Augen halten,welche Strafen oder Maßnahmen wirklichgeeignet s<strong>in</strong>d, diesem Ziel zu dienen,denn er greift mit se<strong>in</strong>em Urteilverantwortlich <strong>in</strong> das Schicksal e<strong>in</strong>esMenschen e<strong>in</strong>.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 10


Informationen über dasJugendstrafrechtWesen des JugendstrafrechtsJugendstrafrechtSchöffen bei den Jugendgerichtenmüssen sich mit der Besonderheit desJugendstrafrechts vertraut machen. Ine<strong>in</strong>em Jugendgericht wirken jeweils e<strong>in</strong>Jugendschöffe und e<strong>in</strong>e Jugendschöff<strong>in</strong>mit.Zuständigkeit der JugendgerichteDie Jugendgerichte entscheiden, wennJugendliche oder Heranwachsendestraffällig geworden s<strong>in</strong>d. Als jugendlichgelten Personen, die zur Zeit der Tatzwischen 14 und 18 Jahre alt s<strong>in</strong>d. JungeMenschen zwischen 18 und 21 werdenvom Gesetz als Heranwachsendebehandelt.Bei Heranwachsenden kann das Jugendstrafrechtnur dann angewendet werden,wenn der Heranwachsende zur Zeit derTat nach se<strong>in</strong>er Entwicklung noch e<strong>in</strong>emJugendlichen gleichstand oder wenn dieTat nach den gesamten Umständen e<strong>in</strong>etypische Jugendverfehlung war.<strong>Das</strong> Jugendstrafrecht geht davon aus,dass die Krim<strong>in</strong>alität junger Menschen, dienoch <strong>in</strong> der Entwicklung stehen, anders zubeurteilen ist als die Erwachsener.Deshalb muss auch anders auf Straftatenjunger Menschen reagiert werden.<strong>Das</strong> speziell auf Jugendliche zugeschnitteneSystem an Rechtsfolgen, das denJugendgerichten zur Verfügung steht,basiert auf dem Erziehungsgedanken.<strong>Das</strong> Gesetz unterscheidetErziehungsmaßregeln, Verwarnung,Erteilung von Auflagen, Jugendarrest undJugendstrafe.Von wesentlicher Bedeutung ist derGrundsatz, dass die Strafe "der Tat aufdem Fuße" folgen muss, um demJugendlichen die Folgen se<strong>in</strong>er Tat sofortvor Augen zu führen.ErziehungsmaßregelnErziehungsmaßregeln sollen helfen, dendurch die Straftat erkennbar gewordenenErziehungsmängeln entgegenzuwirken.K<strong>in</strong>der bis zu 14 Jahren s<strong>in</strong>d strafunmündig.Jugendliche s<strong>in</strong>d dann strafrechtlichnicht verantwortlich, wenn sie zur Zeit derTat nach ihrer Entwicklung nicht reifwaren, das Unrecht der Tat e<strong>in</strong>zusehenund nach dieser E<strong>in</strong>sicht zu handeln.Die größte praktische Bedeutung habenWeisungen. <strong>Das</strong> s<strong>in</strong>d Gebote und Verbotefür die Lebensführung. In Betrachtkommen Weisungen, die sich auf denAufenthalt oder die Lehr- oderArbeitsstelle beziehen, aber etwa auch dieWeisung, geme<strong>in</strong>nützige Arbeit zu leisten<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 11


Jugendlichen geboten ist. Die Aussetzungzur Bewährung kann, solange derStrafvollzug noch nicht begonnen hat,auch nachträglich angeordnet werden. E<strong>in</strong>Bewährungshelfer steht den Jugendlichenzur Seite.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 13


Organisation derStrafgerichteLandgerichteUm zu wissen, an welcher Stelle <strong>in</strong> derStrafgerichtsbarkeit Schöffen tätigwerden, ist es unerlässlich, sich e<strong>in</strong>enÜberblick über den Aufbau derStrafgerichtsbarkeit zu verschaffen. Nachdem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)erklärt sich die Zuständigkeit e<strong>in</strong>esGerichtes nach der Schwere derStraftaten. Zuständig s<strong>in</strong>d dann entsprechendeSpruchkörper, die meist mitSchöffen besetzt s<strong>in</strong>d.AmtsgerichteBei den Amtsgerichten wird die Strafgerichtsbarkeitentweder vom Strafrichter(Berufsrichter) als E<strong>in</strong>zelrichter oder vomSchöffengericht ausgeübt. Über Vergehenmit e<strong>in</strong>er Straferwartung von bis zu zweiJahren Freiheitsstrafe urteilt der E<strong>in</strong>zelrichteralle<strong>in</strong>. Verbrechen oder Vergehenmit e<strong>in</strong>er höheren Straferwartung s<strong>in</strong>ddem Schöffengericht zugewiesen.<strong>Das</strong> Schöffengericht ist mit e<strong>in</strong>em Berufsrichterund zwei Schöffen besetzt. Es darfhöchstens e<strong>in</strong>e Freiheitsstrafe bis zu vierJahren verhängen.In Jugendstrafsachen entspricht der Jugendrichterdem Strafrichter. <strong>Das</strong> Jugendschöffengerichtbesteht aus e<strong>in</strong>em Berufsrichterund zwei Jugendschöffen, hat abere<strong>in</strong>e höhere Strafgewalt als das Schöffengerichtfür Erwachsene.Bei den Thür<strong>in</strong>ger Landgerichten <strong>in</strong> Erfurt,Gera, Me<strong>in</strong><strong>in</strong>gen und Mühlhausen s<strong>in</strong>dGroße Strafkammern gebildet, die <strong>in</strong>erster Instanz zuständig s<strong>in</strong>d, wenn e<strong>in</strong>ehöhere Strafe als vier JahreFreiheitsstrafe, die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em psychiatrischen Krankenhaus oder<strong>in</strong> der Sicherungsverwahrung <strong>in</strong> Betrachtkommen oder bei denen dieStaatsanwaltschaft wegen derbesonderen Bedeutung des FallesAnklage zum Landgericht erhebt. DieGroßen Strafkammern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regelmit drei Berufsrichtern und zwei Schöffenbesetzt. Für schwere Straftaten gegendas Leben (Mord, Totschlag u. a.) s<strong>in</strong>dbesondere Strafkammern e<strong>in</strong>gesetzt, diedie historische Bezeichnung"Schwurgericht" führen und immer ausdrei Berufsrichtern und zwei Schöffenbestehen.JugendstrafkammerBei jedem Landgericht ist e<strong>in</strong>e Jugendstrafkammere<strong>in</strong>gerichtet, derenBesetzung der Großen Strafkammerentspricht und die über alle Straftaten vonJugendlichen und Heranwachsenden zubef<strong>in</strong>den hat, die nach allgeme<strong>in</strong>enVorschriften zur Zuständigkeit der großenStrafkammer gehören würden. Sie kannauch zuständig se<strong>in</strong> bei besondersumfangreichen Sachen oder besondersschutzbedürftigen Verletzten.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 14


BerufungsgerichteDie Landgerichte haben nicht nur überStrafsachen <strong>in</strong> erster Instanz, sondernauch über die Berufungen gegen Urteiledes Amtsgerichts zu entscheiden.Zuständig s<strong>in</strong>d die Kle<strong>in</strong>en Strafkammern,die mit e<strong>in</strong>em oder zwei Berufsrichternund zwei Schöffen besetzt s<strong>in</strong>d.In Jugendsachen hat die Jugendkammerüber Berufungen gegen die Urteile desJugendrichters durch deren Vorsitzendenund zwei Schöffen und gegen Urteile desJugendschöffengerichts <strong>in</strong> der Regeldurch zwei Richter und zwei Schöffen zuentscheiden.Revisionsgerichte<strong>Das</strong> Rechtsmittel der Revision, das gegendie Urteile sowohl der Landgerichte alsauch der Amtsgerichte (anstelle der Berufung)möglich ist, führt zum Thür<strong>in</strong>gerOberlandesgericht <strong>in</strong> Jena oder zum Bundesgerichtshof<strong>in</strong> Karlsruhe. An diesenGerichten s<strong>in</strong>d ausschließlich Berufsrichtertätig.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 15


Gang der HauptverhandlungDie Beteiligung der Schöffen am Strafverfahrenbeg<strong>in</strong>nt mit der Hauptverhandlungvor dem Gericht. Bis zu diesem Zeitpunkthat das Strafverfahren aber bereits zweiwesentliche Abschnitte durchlaufen:ErmittlungsverfahrenIm Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft,meist <strong>in</strong> Zusammenarbeit mitder Polizei, untersucht, ob gegen denBeschuldigten der h<strong>in</strong>reichende Verdachte<strong>in</strong>er Straftat besteht. Hat sie dies bejaht,so hat sie Anklage zum Gericht erhoben.Hier beg<strong>in</strong>nt das sog. Zwischenverfahren.ZwischenverfahrenIm Zwischenverfahren entscheidet dasGericht, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang dieAnklage zur Hauptverhandlung zugelassenwird. Mit diesem Eröffnungsbeschlusswird zugleich der Gegenstand des weiterenVerfahrens abgegrenzt. Nur über dieTat, die im Eröffnungsbeschluss bezeichnetist, darf das Urteil des Gerichtsergehen.HauptverhandlungIn der Hauptverhandlung wird geprüft, obdem Angeklagten die rechtswidrige Tatnachgewiesen werden kann. Sie beg<strong>in</strong>ntmit dem Aufruf der Sache durch denVorsitzenden des Gerichtes. Dabei wirdfestgestellt, ob alle Verfahrensbeteiligtenanwesend s<strong>in</strong>d. Dazu gehören derStaatsanwalt, der Angeklagte, der Verteidiger,der Protokollführer und möglicheandere am Verfahren beteiligte Personen.Darüber h<strong>in</strong>aus wird überprüft, ob alleBeweismittel zur Verfügung stehen. Auchstellt das Gericht fest, ob die geladenenZeugen und Sachverständigen anwesends<strong>in</strong>d. Um den Gegenstand des Verfahrens– das heißt, die Tat bzw. Taten, über diegeurteilt werden soll - deutlich zu machen,verliest der Staatsanwalt die vom Gerichtzugelassene Anklage.S<strong>in</strong>n und Zweck der Hauptverhandlung istes, zu klären, ob der <strong>in</strong> der Anklage zumAusdruck gebrachte Verdacht gegen denAngeklagten zu Recht besteht oder nicht.Hieran haben alle Verfahrensbeteiligten –also auch die Schöffen – mitzuwirken.Lediglich vom Angeklagten wird nichtverlangt, dass er aktiv zur Wahrheitsf<strong>in</strong>dungbeiträgt und sich damit möglicherweiseselbst belastet. Er hat dasRecht, die Aussage zu verweigern, ohnedass dies bei der Urteilsf<strong>in</strong>dung zu se<strong>in</strong>enLasten bewertet werden darf.Aufgabe des Verteidigers ist es vor allem,darauf zu achten, dass die Rechte se<strong>in</strong>esMandanten im Verfahren gewahrt werdenund alles vorgetragen wird, was für denAngeklagten spricht. Er darf sich dabeiaber der Wahrheitserforschung nichth<strong>in</strong>dernd <strong>in</strong> den Weg stellen.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 16


Im Jugendstrafverfahren kann die Jugendgerichtshilfe(meist e<strong>in</strong> Vertreter des Jugendamts)über die Entwicklung desjungen Angeklagten berichten und sich zuden Maßnahmen äußern, die zu ergreifens<strong>in</strong>d. Erziehungsberechtigte sollen zurHauptverhandlung geladen werden.Die Hauptverhandlung ist bei Erwachsenenregelmäßig öffentlich; nichtöffentlichist sie <strong>in</strong> Verfahren gegen Jugendliche.Nur bestimmte Beweismittel s<strong>in</strong>d im Strafverfahrenzugelassen, wie Zeugen, Sachverständige,Urkunden und Augensche<strong>in</strong>.Zeugen und Sachverständige werden zunächstvom Vorsitzenden vernommen,ehe im Anschluss die anderen Verfahrensbeteiligtendas Recht haben, ergänzendeFragen zu stellen. Urkunden werdenvom Gericht verlesen. Gegenständewerden von allen Verfahrensbeteiligten <strong>in</strong>Augensche<strong>in</strong> genommen.Fragerecht der SchöffenDie Hauptverhandlung steht unter derLeitung des Vorsitzenden. <strong>Das</strong> bedeutet,dass die Beteiligten – auch die Schöffen –nicht von sich aus Fragen an den Angeklagten,an Zeugen oder Sachverständigerichten dürfen, sondern erst, wenn derVorsitzende ihnen das Wort erteilt. Hierzuist er – außer bei Fragewünschen an Zeugenunter 18 Jahren – grundsätzlich verpflichtet.Allerd<strong>in</strong>gs kann der Vorsitzendeungeeignete oder nicht zur Sachegehörende Fragen zurückweisen.BeweisaufnahmeNach der Vernehmung des Angeklagtenzur Person und zur Sache folgt <strong>in</strong> derRegel die Beweisaufnahme. Sie dient zurFeststellung der Tatsachen und istGrundlage für die Entscheidung desGerichts.Nach jeder Beweiserhebung haben dieBeteiligten das Recht, Erklärungen abzugeben.Sie können darüber h<strong>in</strong>ausAnträge stellen, um weitere Beweise zuerheben. Nur <strong>in</strong> bestimmten gesetzlichgeregelten Fällen können solche Beweisanträgeabgelehnt werden. <strong>Das</strong> Gerichthat von Amts wegen die Wahrheit zuermitteln. Dazu s<strong>in</strong>d alle Beweise heranzuziehen,die nach Lage des Falles dazubeitragen können.Erst wenn der Richter vom Vorliegen e<strong>in</strong>erTatsache überzeugt ist, darf er sie als erwiesenansehen. Hat er nach der ausführlichenBeweisaufnahme noch Zweifel,dann gilt der alte Rechtssatz "Im Zweifelfür den Angeklagten (<strong>in</strong> dubio pro reo)".PlädoyersAngeklagter, Verteidiger und Staatsanwalterhalten nach jeder Beweiserhebung dieGelegenheit, sich zu äußern. Nach Abschlussder Beweisaufnahme fassen sie<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 17


<strong>in</strong> ihren Schlussvorträgen (Plädoyers) dasErgebnis der Hauptverhandlung zusammenund stellen ihre Anträge an dasGericht. Dem Angeklagten gebührt stetsdas letzte Wort.UrteilsberatungAnschließend haben Berufsrichter undSchöffen geme<strong>in</strong>sam über die zutreffende Entscheidung zu beraten. <strong>Das</strong>Gericht hat jetzt die schwere undverantwortungsvolle Aufgabe, all das zuerörtern, zu bewerten und abzuwägen,was die Hauptverhandlung ergeben hat.Über das Ergebnis der Beweisaufnahmeentscheiden die Richter – auch dieSchöffen – nach ihrer freien, aus dermündlichen Verhandlung geschöpftenÜberzeugung. Sie haben die Würdigungaller Beweise gewissenhaft vorzunehmen.Abstimmung und UrteilsverkündungDie Beratung ist geheim und f<strong>in</strong>det dahergewöhnlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Raumstatt. Sie endet mit der Abstimmung, beider im Allgeme<strong>in</strong>en die absolute Mehrheit,h<strong>in</strong>sichtlich der Schuldfrage und derRechtsfolgen der Tat die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Gerichtse<strong>in</strong>schließlich der Schöffen den Ausschlaggibt. <strong>Das</strong> auf diese Weise entstandeneUrteil wird vom Vorsitzenden verkündet.Rechtsmittel<strong>Das</strong> e<strong>in</strong>mal verkündete Urteil ist b<strong>in</strong>dend.<strong>Das</strong> Gericht kann es sich nicht noche<strong>in</strong>mal anders überlegen und den bereitsfreigesprochenen Angeklagten doch nochverurteilen. Urteile können aber vom Angeklagtenund der Staatsanwaltschaft<strong>in</strong>nerhalb bestimmter Fristen mit den gesetzlichvorgesehenen Rechtsmitteln –Berufung und Revision – angefochtenwerden. Dann muss e<strong>in</strong> höheres Gerichtdarüber entscheiden, ob das Urteilaufgehoben oder aufrechterhalten wird.Der hauptsächliche Unterschied zwischenden Rechtsmitteln der Berufung und derRevision liegt dar<strong>in</strong>, dass bei der Berufungauch die Feststellung des Sachverhalts,also die Beweisaufnahme wiederholt wird,während bei der Revision dietatsächlichen Feststellungen des unterenGerichts unberührt bleiben und lediglichbeurteilt wird, ob das erkennende Gerichtdas Recht auf den festgestelltenSachverhalt richtig angewendet hat.Bei se<strong>in</strong>er Entscheidung ist das Gericht imRechtsmittelverfahren zwei wesentlichenE<strong>in</strong>schränkungen unterworfen:Es darf erstens nur <strong>in</strong>soweit neu entscheiden,als das Urteil angefochten ist. Hatder Angeklagte beispielsweise nur dasStrafmaß angefochten, so darf das Berufungsgerichtnicht mehr über dieSchuldfrage entscheiden.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 18


Zweitens ist zu beachten, dass das Berufungsurteildann, wenn nur der AngeklagteBerufung e<strong>in</strong>gelegt hat, für ihn nicht nachteiligerausfallen darf als das Urteil derersten Instanz.Ist gegen e<strong>in</strong> Urteil ke<strong>in</strong> Rechtsmittel mehrzulässig, weil der Instanzenweg erschöpftist oder weil die Anfechtungsfristen abgelaufens<strong>in</strong>d, wird es rechtskräftig. <strong>Das</strong> bedeutet,dass es jetzt endgültig unabänderlichist - von der nur unter engen gesetzlichenVoraussetzungen zulässigenWiederaufnahme des Verfahrensabgesehen. Außerdem kann dann dieVollstreckung der verhängten Strafebeg<strong>in</strong>nen.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 19


Verwirklichung desUrteilsspruchsStrafvollstreckungFür die Strafvollstreckung ist die Staatsanwaltschaftzuständig. Sie muss beispielsweiseveranlassen, dass e<strong>in</strong>e Geldstrafebezahlt wird oder der Verurteilte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eJustizvollzugsanstalt geladen wird. ImRahmen der Strafvollstreckung könnenaber auch noch gerichtliche Entscheidungennötig werden. Zum Beispiel darüber,ob die Aussetzung e<strong>in</strong>er Strafe zur Bewährungwiderrufen werden soll oder e<strong>in</strong>Strafgefangener vorzeitig auf Bewährungfreigelassen werden kann. Diese Entscheidungenwerden ohne mündliche Verhandlungund ohne Beteiligung vonSchöffen getroffen.Bei Jugendlichen und Heranwachsenden,gegen die jugendstrafrechtliche Maßnahmenverhängt wurden, ist derJugendrichterVollstreckungsleiter.BegnadigunggleichzeitigDie Rechtsfolgen e<strong>in</strong>er Verurteilungkönnen im E<strong>in</strong>zelfall und nur, wenn eske<strong>in</strong>e andere gesetzliche Möglichkeitmehr gibt, durch e<strong>in</strong>en Gnadenerweisumgestaltet werden. Die Begnadigungdient hauptsächlich dazu, Härten undUnbilligkeiten auszugleichen, die beispäterer Veränderung der allgeme<strong>in</strong>enoder persönlichen Verhältnisse entstehenkönnen. <strong>Das</strong> Gnadenrecht kann allerd<strong>in</strong>gsnicht von den Gerichten ausgeübt werden.Es steht gemäß Artikel 78 Absatz 2 derVerfassung des Freistaats Thür<strong>in</strong>gen demM<strong>in</strong>isterpräsidenten zu, der es durchAnordnung vom 30. März 1994 auf denJustizm<strong>in</strong>ister übertragen hat. Füre<strong>in</strong>zelne, meist besonders schwere Straftaten,hat sich die M<strong>in</strong>isterpräsident<strong>in</strong> jedochdie Ausübung des Begnadigungsrechtsvorbehalten.StrafvollzugDie verhängten Freiheitsstrafen werden <strong>in</strong>Thür<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den JustizvollzugsanstaltenGera, Hohenleuben, Untermaßfeld, Suhl-Goldlauter und Tonna vollzogen. Durchden Vollzug der Freiheitsstrafe soll derGefangene befähigt werden, künftig <strong>in</strong>sozialer Verantwortung e<strong>in</strong> Leben ohneStraftaten zu führen. Die Freiheitsstrafedient – neben der Bestrafung als solcher -sowohl dem Schutz der Allgeme<strong>in</strong>heit alsauch der Erhaltung der Rechtsordnung.Zudem verfolgt die Freiheitsstrafe dasZiel, den Gefangenen zu befähigen,künftig e<strong>in</strong> straffreies Leben zu führen.Dazu tragen folgende Maßnahmen bei• die Zuweisung s<strong>in</strong>nvoller Arbeit,• die Durchführung geeigneter beruflicherund allgeme<strong>in</strong>er Bildungsmaßnahmen,• die Förderung sozialer Kontakte zurAußenwelt durch Besuchs- undSchriftverkehr sowie durch Ausgangund Urlaub,<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 20


• die Anleitung zu s<strong>in</strong>nvoller Freizeitgestaltung,• die sorgfältige Vorbereitung der Entlassung.Bemühungen e<strong>in</strong>es Gefangenen s<strong>in</strong>dunerlässliche Ergänzungen für dieBemühungen des Staates um e<strong>in</strong>enwirksamen Strafvollzug.Für diese Aufgaben ist fachlich geschultesPersonal <strong>in</strong> den Haftanstalten notwendig.Insgesamt arbeiten zirka 1.000 Personenim Thür<strong>in</strong>ger Strafvollzug: im allgeme<strong>in</strong>enVollzugsdienst, <strong>in</strong> der Verwaltung oder <strong>in</strong>den Fachdiensten.Die Zuständigkeit der Anstalten richtetsich nach dem Alter der Gefangenen, derDauer der zu verbüßenden Strafe undetwaigen Vorstrafen. Auskunft über dieZuständigkeiten gibt derVollstreckungsplan.Die Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten des allgeme<strong>in</strong>enVollzugsdienstes s<strong>in</strong>d mit der unmittelbarenBetreuung und Versorgungder Gefangenen befasst und organisierenden Sicherheitsdienst. Sie leiten auch dieArbeitsbetriebe, überwachen die technischenAnlagen und realisieren die AusundWeiterbildung der ihnen zugeteiltenGefangenen, soweit nicht Dritte damitbeauftragt s<strong>in</strong>d.Zum Verwaltungsdienst gehören u. a. dieVollzugsgeschäftsstelle sowie die Wirtschafts-,Arbeits- und Bauverwaltung.JugendstrafvollzugDer Jugendstrafvollzug wird derzeit <strong>in</strong>Thür<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> der JugendstrafanstaltIchtershausen und ab Herbst 2013 <strong>in</strong> derneuen Jugendstrafanstalt Arnstadtvollzogen.Nach dem Thür<strong>in</strong>ger Jugendstrafvollzugsgesetzsoll der Verurteilte durch denVollzug der Jugendstrafe dazu erzogenwerden, künftig <strong>in</strong> sozialer Verantwortunge<strong>in</strong> Leben ohne Straftaten zu führen.Zu den Angehörigen der Fachdienste zählendie Anstaltsärzte, Anstaltsseelsorger,Psychologen, Lehrer und Sozialarbeiter.Alle f<strong>in</strong>anziellen und personellen Anstrengungenzur Erreichung e<strong>in</strong>es modernenVollzugs müssen allerd<strong>in</strong>gs erfolglos bleiben,wenn sie bei den Gefangenen selbstauf ke<strong>in</strong>erlei Bereitschaft zur Mitarbeitstoßen. Ihre Mitarbeit an e<strong>in</strong>er Resozialisierungund e<strong>in</strong>e positive Reaktion derGesellschaft auf entsprechendeDer Schwerpunkt des Jugendstrafvollzugsliegt deswegen <strong>in</strong> der Erziehung derjungen Gefangenen. Die Gefangenen s<strong>in</strong>d<strong>in</strong> der Entwicklung ihrer Fähigkeiten undFertigkeiten so zu fördern, dass sie zue<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen undgeme<strong>in</strong>schaftsfähigen Lebensführung <strong>in</strong>Achtung der Rechte Anderer befähigtwerden.Um diesem Erziehungsgedanken gerechtzu werden, ist bereits <strong>in</strong> der Jugendstraf-<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 21


anstalt Ichtershausen e<strong>in</strong> Ausbildungszentrumentstanden, das über zahlreichePlätze zur schulischen und beruflichenAus- und Weiterbildung verfügt. Darüberh<strong>in</strong>aus wird den jungen Gefangenen e<strong>in</strong>s<strong>in</strong>nvolles Freizeitprogramm angeboten,dass e<strong>in</strong> soziales Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g e<strong>in</strong>schließt.Mit Inbetriebnahme der neuen JugendstrafanstaltArnstadt wird es möglich se<strong>in</strong>,die Ausbildung aktuellen Anforderungenanzupassen und als s<strong>in</strong>nvolle Ergänzungerweiterte Sportmöglichkeiten vorzuhalten.Sozialer Dienst der JustizDem sozialen Dienst der Justiz s<strong>in</strong>d imFreistaat Thür<strong>in</strong>gen die Aufgaben derBewährungshilfe und der Gerichtshilfeübertragen.Der Bewährungshelfer erfüllt se<strong>in</strong>eAufgaben im Rahmen e<strong>in</strong>esaufzustellenden und vorzuschreibendenBewährungsplans. Im E<strong>in</strong>zelnen hat erfolgende Aufgaben:• Hilfe bei der Gestaltung der äußerenLebensbed<strong>in</strong>gungen,Arbeitsförderung) sowie dem SozialgesetzbuchVIII (SGB VIII, K<strong>in</strong>derundJugendhilfe) zielgerichtetvermitteln,• enge und vertrauensvolle Zusammenarbeitmit den die Bewährungsaufsichtführenden Dienststellen derJustiz.Die Aufgaben der Gerichtshilfeerstrecken sich auf:• Erforschung der Persönlichkeit erwachsenerBeschuldigter, Angeklagteroder Verurteilter aufgrund staatsanwaltschaftlicheroder richterlicherAnordnung im Rahmen des Ermittlungs-,Haupt-, Gnaden- oder Vollstreckungsverfahrens,• Tilgung une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glicher Geldstrafendurch Vermittlung <strong>in</strong> freie Arbeit,• Vermeidung von Widerruf bei Strafaussetzungzur Bewährung <strong>in</strong>Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>Bewährungshelfer bestellt wordenist,• Haftentscheidungshilfe bei drohenderUntersuchungshaft durchVermittlung von Unterkunft, Arbeitoder sonstige Hilfen.• persönliche Hilfen zur Überw<strong>in</strong>dung<strong>in</strong>dividueller Probleme,• Aktivierung von gesellschaftlichenHilfen für die zu Betreuenden,• vorhandene gesetzliche Hilfen u.a.aus dem Bundessozialhilfegesetz,dem Sozialgesetzbuch III (SGB III,<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 22


Freistellung von der ArbeitE<strong>in</strong> Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet,e<strong>in</strong>en Schöffen für die Dauer derSitzungstätigkeit freizustellen. In § 45Absatz 1a des DeutschenRichtergesetzes ist festgelegt: „Niemanddarf <strong>in</strong> der Übernahme oder Ausübungdes Amtes als ehrenamtlicher Richterbeschränkt oder wegen der Übernahmeder Ausübung des Amtes benachteiligtwerden. Ehrenamtliche Richter s<strong>in</strong>d fürdie Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihremArbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.“Die Freistellungsverpflichtung trifft sämtlicheArbeitgeber, gleich ob das Arbeitsverhältnismit e<strong>in</strong>em privaten, e<strong>in</strong>em öffentlichen,e<strong>in</strong>em kirchlichen oder e<strong>in</strong>em karitativenArbeitgeber e<strong>in</strong>gegangenen wurde.Davon zu unterscheiden ist die Frage, <strong>in</strong>welchem Umfang die Anrechnung von geleistetenSitzungszeiten auf die Arbeitszeiterfolgt. Dies ist von Ihrem Beschäftigungsverhältnisabhängig. Es gibt <strong>in</strong> der PraxisKonstellationen, <strong>in</strong> denen dies auch (vonden Gerichten bestätigt) zulässigerweisenicht vollständig der Fall ist. <strong>Das</strong>Bundesarbeitsgericht hat beispielsweisemit Urteil vom 22.01.2009 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnisnach dem Tarifvertragdes öffentlichen Dienstesentschieden, dass bei der Tätigkeit alsehrenamtlicher Richter während derGleitzeit ke<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>eZeitgutschrift besteht.Nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtsverpflichtet § 29 TVöDArbeitgeber nicht dazu, Arbeitnehmern,die ihr Amt als ehrenamtlicher Richter zue<strong>in</strong>er Zeit ausüben, <strong>in</strong> der sie nach e<strong>in</strong>emArbeitsverhältnis geltenden flexiblenArbeitszeitmodell Gleitzeit <strong>in</strong> Anspruchnehmen können, e<strong>in</strong>e Zeitgutschrift zugewähren. E<strong>in</strong>e solche Gutschrift habenur für die <strong>in</strong> der Kernarbeitszeit fallendeTätigkeit als ehrenamtlicher Richter zuerfolgen.In welchem Umfang e<strong>in</strong>e Anrechnung vonSitzungszeiten auf Ihr Arbeitszeitguthabenerfolgt, ist daher von Ihrer persönlichenKonstellation abhängig.Grundsätzlich gelten die jeweiligentarifvertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen odersonstigen für Sie geltendenBestimmungen. Es empfiehlt sich e<strong>in</strong>erechtzeitige Kontaktaufnahme mit IhremArbeitgeber, um spätere Unstimmigkeitenzu vermeiden.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 23


GesetzlicheUnfallversicherungFür die ehrenamtlichen Richter bestehtseit dem 1. Januar 1992 Unfallversicherungsschutzkraft Gesetzes.Für dieehrenamtlichen Richter besteht seit 1992Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes.Dieser Versicherungsschutz ist für dieehrenamtlichen Richter beitragsfrei.Über E<strong>in</strong>zelheiten möglicher sozialversicherungsrechtlicherFolgen e<strong>in</strong>er Unterbrechungder beruflichen Tätigkeit durche<strong>in</strong>e ehrenamtliche richterliche Tätigkeitkönnen die Sozialversicherungsträgerweitere Auskünfte geben.Der Versicherungsschutz erstreckt sichauch auf Unfälle, die ehrenamtlicheRichter beim Zurücklegen des Wegesnach und von dem Ort der ehrenamtlichenTätigkeit erleiden. Es muss e<strong>in</strong>Zusammenhang zwischen Arbeitsweg undUnfallereignis bestehen. Er erlischt jedoch<strong>in</strong> der Regel, wenn der Versicherte vondem unmittelbaren Weg zwischen derWohnung und dem Ort der Tätigkeitabweicht.Wenn ehrenamtliche Richter bei der beruflichenTätigkeit e<strong>in</strong>en Arbeitsunfallerleiden, so wirkt sich e<strong>in</strong> durch dasEhrenamt bed<strong>in</strong>gter Verdienstausfall beider Berechnung der Unfallrente nichtnachteilig aus.Unfälle (auch Wegeunfälle) müssen zurVermeidung von Nachteilen unverzüglichdem Gericht, bei dem der Schöffe tätig ist,angezeigt werden. Der Unfallversicherungsschutzerstreckt sich grundsätzlichnur auf Körperschäden. Sachschädenwerden nicht ersetzt.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 24


EntschädigungDie Berufung zum Schöffen begründetke<strong>in</strong>e Ansprüche auf Entgelt. Damit dieHeranziehung zu e<strong>in</strong>zelnen Term<strong>in</strong>en imBerufungszeitraum nicht zu e<strong>in</strong>erunbilligen, wirtschaftlichen Belastungführt, können ehrenamtliche Richter fürihre Tätigkeit <strong>in</strong> gewissem UmfangEntschädigungen erhalten. Die E<strong>in</strong>zelheitens<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem Justizvergütungs- undEntschädigungsgesetz – JVEG vom 05.Mai 2004 (BGBl. I S. 718) – geregelt.§ 24 Nr. 1 a EStG, die der E<strong>in</strong>kunftsartzuzuordnen ist, bei der der VerdienstoderE<strong>in</strong>nahmeausfall e<strong>in</strong>tritt. (z.B.E<strong>in</strong>künfte aus nichtselbstständigerTätigkeit, gewerbliche E<strong>in</strong>künfte).Der Anspruch auf Entschädigung erlischt,wenn er nicht b<strong>in</strong>nen drei Monaten nachBeendigung der Amtsperiode bei demGericht, bei dem der Schöffe mitgewirkthat, geltend gemacht wird. Die Frist kannauf begründeten Antrag verlängertwerden.Zu nennen s<strong>in</strong>d hier:• Fahrkostenersatz (§ 5 JVEG),• Entschädigung für den Aufwand(Tagegeld, § 6 JVEG)• Ersatz für sonstige Aufwendungen(§7 JVEG)• Entschädigung für Zeitversäumnis (§16 JVEG)• Entschädigung für Nachteile bei derHaushaltsführung (§ 17 JVEG)sowie• Entschädigung für Verdienstausfälle(§ 18 JVEG).Kann der ehrenamtliche Richter <strong>in</strong>folgeder Tätigkeit als ehrenamtlicher Richterbzw. Schöffe se<strong>in</strong>er gewöhnlichenBeschäftigung nicht nachgehen und erhälter dem gemäß e<strong>in</strong>e Entschädigung nach§ 18 JVEG für se<strong>in</strong>en tatsächlichenVerdienstausfall, handelt es sich <strong>in</strong>soweitum e<strong>in</strong>e Entschädigung im S<strong>in</strong>ne des<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 25


Stand: September 2012Diese Druckschrift wird vom Thür<strong>in</strong>gerJustizm<strong>in</strong>isterium im Rahmen derÖffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Siedarf weder zu kommerziellen Zweckennoch zu Zwecken der persönlichen oderparteipolitischen Werbung verwendetwerden. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere fürBundestags-, Landtags- und Kommunalwahlensowie für Wahlen zumEuropäischen Parlament.<strong>Schöffenamt</strong> <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen 26

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