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Gesetzestext zum Vorbezug der Pensionskasse für ... - 3tesaeule.ch

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Eidgenössis<strong>ch</strong>es Finanzdepartement EFD<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e Steuerverwaltung ESTV<br />

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,<br />

Verre<strong>ch</strong>nungssteuer, Stempelabgaben<br />

Direkte Bundessteuer<br />

Verre<strong>ch</strong>nungssteuer<br />

Stempelabgaben<br />

Bern, 3. Oktober 2007<br />

Kreiss<strong>ch</strong>reiben Nr. 17<br />

Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge<br />

Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis<br />

I. Allgemeines ...........................................................................................................................2<br />

II.<br />

Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> 2. Säule................................................................2<br />

1. Zweck und Inhalt..............................................................................................................2<br />

2. Steuerli<strong>ch</strong>e Auswirkungen des <strong>Vorbezug</strong>es .................................................................3<br />

2.1. Besteuerung des <strong>Vorbezug</strong>es....................................................................................3<br />

2.2. Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es ...................................................................................3<br />

a) Rückerstattung <strong>der</strong> bezahlten Steuern ......................................................................3<br />

b) Ausglei<strong>ch</strong> des dur<strong>ch</strong> einen WEF-<strong>Vorbezug</strong> entstandenen Zinsausfalls ....................4<br />

c) Keine WEF-Rückzahlung mit Mitteln, die bereits für die Vorsorge gebunden sind....4<br />

2.3. Einkauf von Beitragsjahren ........................................................................................5<br />

a) na<strong>ch</strong> einem WEF-<strong>Vorbezug</strong>.......................................................................................5<br />

b) na<strong>ch</strong> einer S<strong>ch</strong>eidung ................................................................................................5<br />

2.4. Zusatzversi<strong>ch</strong>erung....................................................................................................5<br />

3. Verkauf des mit einem WEF-<strong>Vorbezug</strong> finanzierten Eigenheims................................6<br />

3.1. Kauf eines neuen Eigenheims innerhalb von zwei Jahren ........................................6<br />

3.2. Kauf eines neuen Eigenheims na<strong>ch</strong> Ablauf von zwei Jahren o<strong>der</strong> Verzi<strong>ch</strong>t auf<br />

Neukauf......................................................................................................................6<br />

4. Steuerli<strong>ch</strong>e Auswirkungen <strong>der</strong> Verpfändung von Vorsorgeguthaben........................7<br />

4.1. Verpfändung als sol<strong>ch</strong>e .............................................................................................7<br />

4.2. Pfandverwertung........................................................................................................7<br />

5. Pfli<strong>ch</strong>ten <strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen.............................................................................7<br />

5.1. Gegenüber dem Vorsorgenehmer .............................................................................7<br />

5.2. Gegenüber <strong>der</strong> ESTV.................................................................................................7<br />

1-017-DVS-2007-d<br />

Eigerstrasse 65<br />

3003 Bern<br />

www.estv.admin.<strong>ch</strong>


6. Aufgaben <strong>der</strong> ESTV .........................................................................................................8<br />

III. Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ..............8<br />

IV. Inkrafttreten und Empfehlung an die Kantone .......................................................................8<br />

I. Allgemeines<br />

Die Bestimmungen über die Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge<br />

sind in den Artikeln 30a bis 30g des Bundesgesetzes über die berufli<strong>ch</strong>e Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie in den Artikeln 331d und 331e des<br />

Obligationenre<strong>ch</strong>ts (OR; SR 220) zu finden. In <strong>der</strong> Verordnung über die Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung<br />

mit Mitteln <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge hat <strong>der</strong> Bundesrat die Ausführungsbestimmungen<br />

erlassen (WEFV; SR 831.411).<br />

Gegenstand dieses Kreiss<strong>ch</strong>reibens sind die Erläuterungen <strong>der</strong> steuerli<strong>ch</strong>en Auswirkungen.<br />

II.<br />

Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> 2. Säule<br />

1. Zweck und Inhalt<br />

(Vgl. zur ganzen Ziffer 1 die Art. 1-5 WEFV)<br />

Personen, wel<strong>ch</strong>e über Mittel in <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge verfügen, haben die Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />

diese für Wohneigentum <strong>zum</strong> eigenen Bedarf geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Als Eigenbedarf gilt die<br />

Nutzung dur<strong>ch</strong> die versi<strong>ch</strong>erte Person an ihrem Wohnsitz o<strong>der</strong> an ihrem gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt<br />

(d.h. selbstbewohntes Wohneigentum). Diese Voraussetzungen müssen au<strong>ch</strong> bei<br />

Wohnsitz im Ausland vorliegen. Die Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung stellt den Versi<strong>ch</strong>erten zwei<br />

Mögli<strong>ch</strong>keiten zur Verfügung: Den <strong>Vorbezug</strong> des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung<br />

dieses Guthabens o<strong>der</strong> des Anspru<strong>ch</strong>es auf die künftigen Vorsorgeleistungen<br />

an<strong>der</strong>erseits. Die Vorsorgegel<strong>der</strong> können eingesetzt werden für Wohneigentum, ferner für<br />

Beteiligungen an Wohneigentum wie z.B. Kauf von Anteils<strong>ch</strong>einen an einer Wohnbaugenossens<strong>ch</strong>aft<br />

sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekars<strong>ch</strong>ulden. Der Bezug<br />

von Mitteln <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge ist auf ein einziges Objekt bes<strong>ch</strong>ränkt. Die Finanzierung<br />

eines Zweitwohnsitzes o<strong>der</strong> eines Ferienhauses ist ni<strong>ch</strong>t zulässig. Voraussetzung für den<br />

Bezug ist die Selbstnutzung des Objekts, wobei <strong>der</strong> Begriff Wohnung na<strong>ch</strong> dem Wohnbauund<br />

Eigentumsför<strong>der</strong>ungsgesetz (WEG; SR 843) als „Räume, die für die dauernde Unterkunft<br />

von Personen geeignet und bestimmt sind“, definiert wird.<br />

Massgebli<strong>ch</strong> für den <strong>Vorbezug</strong> ist <strong>der</strong> individuelle Freizügigkeitsanspru<strong>ch</strong> <strong>der</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />

Person. Betragsmässig bestehen jedo<strong>ch</strong> Eins<strong>ch</strong>ränkungen: Es kann stets nur die Summe<br />

<strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung beanspru<strong>ch</strong>t werden, wie sie im Zeitpunkt des Gesu<strong>ch</strong>es besteht<br />

(relative Begrenzung). Sodann können Vorsorgenehmer, die über 50 Jahre alt sind, gesamthaft<br />

hö<strong>ch</strong>stens den Betrag <strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung im Alter 50 o<strong>der</strong> die hälftige Freizügigkeitsleistung<br />

vorbeziehen (absolute Begrenzung). Die glei<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkung gilt au<strong>ch</strong> für die<br />

Verpfändung des Vorsorgeguthabens.<br />

2


Das entspre<strong>ch</strong>ende Gesu<strong>ch</strong> für den <strong>Vorbezug</strong> kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspru<strong>ch</strong>s<br />

auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 BVG) bei <strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung geltend gema<strong>ch</strong>t<br />

werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Es handelt si<strong>ch</strong> bei dieser Bestimmung um relativ zwingendes<br />

Re<strong>ch</strong>t, d.h. die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen können diese Frist in ihren Reglementen reduzieren<br />

o<strong>der</strong> sogar ganz aufheben. Dies jedo<strong>ch</strong> nur unter <strong>der</strong> Bedingung, dass sie je<strong>der</strong>zeit<br />

Si<strong>ch</strong>erheit dafür bieten, den von ihnen übernommenen Verpfli<strong>ch</strong>tungen na<strong>ch</strong> Artikel 65 Absatz<br />

1 BVG na<strong>ch</strong>kommen zu können. 1 Weitere Eins<strong>ch</strong>ränkungen für den <strong>Vorbezug</strong> bestehen<br />

darin, dass pro Bezug mindestens 20'000 Franken beanspru<strong>ch</strong>t werden müssen und ein<br />

<strong>Vorbezug</strong> nur alle fünf Jahre geltend gema<strong>ch</strong>t werden kann. Dieser Mindestbetrag gilt ni<strong>ch</strong>t<br />

für den Erwerb von Anteils<strong>ch</strong>einen an Wohnbaugenossens<strong>ch</strong>aften und von ähnli<strong>ch</strong>en Beteiligungen<br />

sowie für Ansprü<strong>ch</strong>e gegenüber Freizügigkeitseinri<strong>ch</strong>tungen.<br />

Je<strong>der</strong> <strong>Vorbezug</strong>, ni<strong>ch</strong>t aber die Verpfändung von Guthaben, hat eine Kürzung des künftigen<br />

Leistungsanpru<strong>ch</strong>es zur Folge. Zur Mögli<strong>ch</strong>keit des Abs<strong>ch</strong>lusses einer Zusatzversi<strong>ch</strong>erung<br />

siehe Ziffer 2.4.<br />

2. Steuerli<strong>ch</strong>e Auswirkungen des <strong>Vorbezug</strong>es<br />

2.1. Besteuerung des <strong>Vorbezug</strong>es<br />

Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des <strong>Vorbezug</strong>es als Kapitalleistung<br />

aus Vorsorge zur Besteuerung, entwe<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> ordentli<strong>ch</strong>en Besteuerung<br />

mit einer vollen Jahressteuer gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über die direkte<br />

Bundessteuer (DBG; SR 642.11) o<strong>der</strong> bei ausländis<strong>ch</strong>em Wohnsitz des Empfängers<br />

(Grenzgänger) im Rahmen <strong>der</strong> Besteuerung an <strong>der</strong> Quelle gemäss Artikel 96 DBG. Die Jahressteuer<br />

wird zu einem Fünftel <strong>der</strong> Tarife na<strong>ch</strong> Artikel 36 DBG bere<strong>ch</strong>net und für das Steuerjahr<br />

festgesetzt, in wel<strong>ch</strong>em die entspre<strong>ch</strong>ende Kapitalleistung zugeflossen ist, d.h. von<br />

<strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung effektiv ausbezahlt wird (Art. 48 DBG).<br />

Die Besteuerung an <strong>der</strong> Quelle erfolgt aufgrund <strong>der</strong> entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Quellensteuerverordnung (QStV; SR 642.118.2). Gemäss Artikel 11 dieser Verordnung wird<br />

die vorbezogene Vorsorgeleistung ungea<strong>ch</strong>tet staatsvertragli<strong>ch</strong>er Regelung stets <strong>der</strong> Quellensteuer<br />

unterstellt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Wohnsitzstaat des Empfängers, steht die Besteuerungskompetenz in <strong>der</strong> Regel dem Wohnsitzstaat<br />

zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen ni<strong>ch</strong>t definitiv und wird unter gewissen<br />

Bedingungen wie<strong>der</strong> zurückerstattet (wenn <strong>der</strong> Na<strong>ch</strong>weis erbra<strong>ch</strong>t wird, dass die zuständige<br />

ausländis<strong>ch</strong>e Steuerbehörde von <strong>der</strong> Kapitalleistung Kenntnis hat). In Ziffer 3 des<br />

Anhanges zur Quellensteuerverordnung sind die massgebenden Quellensteuersätze festgelegt,<br />

wel<strong>ch</strong>e in die kantonalen Quellensteuertarife integriert sind.<br />

2.2. Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es<br />

a) Rückerstattung <strong>der</strong> bezahlten Steuern<br />

Falls die Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend<br />

o<strong>der</strong> fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und 2, Art. 79b Abs. 3 BVG) erfolgt ist, gibt sie dem Vorsor-<br />

1 Vgl. BGE 2A.509/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 4.2.1 / Mitteilung über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge Nr. 78, Ziffer 465<br />

3


genehmer Anspru<strong>ch</strong> auf zinslose Rückerstattung <strong>der</strong> seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde<br />

bezahlten Steuern. Folgeri<strong>ch</strong>tig ist <strong>der</strong> Abzug des wie<strong>der</strong> einbezahlten <strong>Vorbezug</strong>es<br />

vom steuerbaren Einkommen ausges<strong>ch</strong>lossen. Das Re<strong>ch</strong>t auf Rückerstattung erlis<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong><br />

Ablauf von drei Jahren seit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es (Art. 83a Abs. 2 und<br />

3 BVG).<br />

Für die Rückerstattung <strong>der</strong> Steuern ist ein s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>es Gesu<strong>ch</strong> an diejenige Steuerbehörde<br />

zu ri<strong>ch</strong>ten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesu<strong>ch</strong> ist je eine Bes<strong>ch</strong>einigung<br />

beizulegen über:<br />

- die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung hiefür das offizielle Formular <strong>der</strong><br />

ESTV (Formular WEF) zu verwenden hat (Art. 7 Abs. 3 WEFV); die ESTV stellt dem<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen eine Kopie dieser Bes<strong>ch</strong>einigung für die Rückfor<strong>der</strong>ung zu;<br />

- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug<br />

<strong>der</strong> ESTV);<br />

- den an Bund, Kanton und Gemeinde entri<strong>ch</strong>teten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3<br />

WEFV).<br />

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung <strong>der</strong> bezahlten Steuern in <strong>der</strong> glei<strong>ch</strong>en<br />

zeitli<strong>ch</strong>en Reihenfolge, wie zuvor die Vorbezüge stattgefunden haben. Eine Wie<strong>der</strong>einzahlung<br />

führt somit bei mehreren Vorbezügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren <strong>Vorbezug</strong><br />

und dementspre<strong>ch</strong>end au<strong>ch</strong> zur Rückerstattung <strong>der</strong> auf diesem früheren <strong>Vorbezug</strong><br />

bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird <strong>der</strong> Steuerbetrag<br />

im Verhältnis <strong>zum</strong> <strong>Vorbezug</strong> zurückerstattet. 2<br />

Eine ausländis<strong>ch</strong>e Steuer, die gegebenenfalls zu bezahlen war (vgl. Ziff. 2.1), kann gestützt<br />

auf die Massnahmen <strong>der</strong> Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> 2. Säule, die internes<br />

Re<strong>ch</strong>t darstellen, ni<strong>ch</strong>t in <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weiz zurückverlangt werden.<br />

b) Ausglei<strong>ch</strong> des dur<strong>ch</strong> einen WEF-<strong>Vorbezug</strong> entstandenen Zinsausfalls<br />

Die Rückzahlung eines WEF-<strong>Vorbezug</strong>es umfasst immer nur den seinerzeit bezogenen Betrag,<br />

ohne den dur<strong>ch</strong> die Kapitalreduktion entstandenen Zinsausfall. Die dur<strong>ch</strong> den Zinsausfall<br />

entstandene Lücke kann na<strong>ch</strong> erfolgter WEF-Rückzahlung mittels Einkauf von Beitragsjahren<br />

ges<strong>ch</strong>lossen werden. Dafür muss das Reglement <strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung einen Einkauf<br />

von Beitragsjahren au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Zeitpunkt des Eintritts in dieselbe vorsehen.<br />

c) Keine WEF-Rückzahlung mit Mitteln, die bereits für die Vorsorge gebunden<br />

sind<br />

Eine Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es für Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung ist ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> mit Mitteln,<br />

die bereits für die Vorsorge gebunden sind wie z.B. <strong>der</strong> anlässli<strong>ch</strong> einer S<strong>ch</strong>eidung erhaltene<br />

Anteil an <strong>der</strong> Austrittsleistung, frei werdendes Vorsorgeguthaben bei einer Reduktion<br />

des Bes<strong>ch</strong>äftigungsgrades o<strong>der</strong> bereits bestehende Freizügigkeitsguthaben. Der für das<br />

Wohneigentum investierte Betrag muss aus Mitteln, die no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu Vorsorgezwecken<br />

gebunden sind, zurückbezahlt werden. Aufgrund <strong>der</strong> Zweckgebundenheit <strong>der</strong> Mittel in <strong>der</strong><br />

Säule 3a ist eine vorzeitige Ausri<strong>ch</strong>tung im Sinne einer Direktüberweisung in die 2. Säule<br />

<strong>zum</strong> Zweck <strong>der</strong> Rückzahlung eines WEF-<strong>Vorbezug</strong>es ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />

2 Vgl. Anwendungsfall A.3.2.1 des Loseblattwerks Vorsorge und Steuern <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Steuerkonferenz,<br />

Cosmos Verlag, Stand: Frühling 2006<br />

4


2.3. Einkauf von Beitragsjahren<br />

a) na<strong>ch</strong> einem WEF-<strong>Vorbezug</strong><br />

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen freiwillige Einkäufe in die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge erst wie<strong>der</strong><br />

vorgenommen werden, wenn allfällig früher getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung<br />

zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG).<br />

Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb <strong>der</strong><br />

nä<strong>ch</strong>sten drei Jahre ni<strong>ch</strong>t in Kapitalform aus <strong>der</strong> Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b<br />

Abs. 3 Satz 1 BVG). Um einen Kapitalbezug handelt es si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> bei einem <strong>Vorbezug</strong> für<br />

das Wohneigentum.<br />

Gemäss Artikel 30d Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a BVG ist eine WEF-Rückzahlung bis drei Jahre vor<br />

Entstehung des Anspru<strong>ch</strong>s auf Altersleistungen zulässig. Es handelt si<strong>ch</strong> hierbei um eine relativ<br />

zwingende Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen zu Gunsten <strong>der</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />

Personen verkürzen o<strong>der</strong> ganz aufheben können. Dies unter <strong>der</strong> Bedingung, dass sie bezügli<strong>ch</strong><br />

Erfüllung ihrer na<strong>ch</strong> Artikel 65 Absatz 1 BVG übernommenen Pfli<strong>ch</strong>ten je<strong>der</strong>zeit Si<strong>ch</strong>erheit<br />

bieten. 3 Personen, die gestützt auf eine sol<strong>ch</strong>e reglementaris<strong>ch</strong>e Bestimmung<br />

ihren WEF-<strong>Vorbezug</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr zurückzahlen können, sollen na<strong>ch</strong> Artikel 60d <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die berufli<strong>ch</strong>e Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR<br />

831.441.1) trotzdem no<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit haben, Lücken in ihrer Vorsorge zu s<strong>ch</strong>liessen.<br />

Reglementaris<strong>ch</strong> vorgesehene freiwillige Einkäufe sind im Umfang <strong>der</strong> übrigen Vorsorge<br />

lücken mögli<strong>ch</strong>. In diesen Fällen gilt die Bes<strong>ch</strong>ränkung des Einkaufs na<strong>ch</strong> Artikel 79b<br />

Absatz 3 Satz 1 BVG.<br />

b) na<strong>ch</strong> einer S<strong>ch</strong>eidung<br />

Das S<strong>ch</strong>eidungsre<strong>ch</strong>t gibt jedem Ehegatten einen Anspru<strong>ch</strong> an <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> vom an<strong>der</strong>en<br />

Ehegatten während <strong>der</strong> Ehe erworbenen Austrittsleistung aus Einri<strong>ch</strong>tungen <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en<br />

Vorsorge. Ist während <strong>der</strong> Ehe ein <strong>Vorbezug</strong> <strong>zum</strong> Erwerb von Wohneigentum erfolgt, ist dieser<br />

Betrag in die Auseinan<strong>der</strong>setzung miteinzubeziehen. Die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung hat na<strong>ch</strong><br />

<strong>der</strong> Ehes<strong>ch</strong>eidung dem verpfli<strong>ch</strong>teten Ehegatten die Mögli<strong>ch</strong>keit zu geben, si<strong>ch</strong> im Rahmen<br />

<strong>der</strong> übertragenen Austrittsleistung wie<strong>der</strong> einkaufen zu können (vgl. Art. 79b Abs. 4 BVG in<br />

Verbindung mit Artikel 22c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in <strong>der</strong> berufli<strong>ch</strong>en<br />

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]). Die Bestimmungen über<br />

die S<strong>ch</strong>eidung sind gemäss Artikel 22d FZG bei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Auflösung einer eingetragenen<br />

Partners<strong>ch</strong>aft sinngemäss anwendbar.<br />

2.4. Zusatzversi<strong>ch</strong>erung<br />

Die na<strong>ch</strong> einem <strong>Vorbezug</strong> entstandene Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikodeckung bei Tod und Invalidität<br />

kann mit einer Zusatzversi<strong>ch</strong>erung ausgegli<strong>ch</strong>en werden, wel<strong>ch</strong>e die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung<br />

selber anbietet o<strong>der</strong> vermittelt (Art. 30c Abs. 4 BVG). Eine sol<strong>ch</strong>e Zusatzversi<strong>ch</strong>erung<br />

kann bei einer Versi<strong>ch</strong>erungsgesells<strong>ch</strong>aft als gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) o<strong>der</strong> im<br />

Rahmen <strong>der</strong> freien Vorsorge (Säule 3b) abges<strong>ch</strong>lossen werden. Aus steuerli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t handelt<br />

es si<strong>ch</strong> aber bei <strong>der</strong> Zusatzversi<strong>ch</strong>erung immer, d.h. au<strong>ch</strong> bei Abs<strong>ch</strong>luss mit <strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung<br />

selber, um individuelle Vorsorge. Die steuerli<strong>ch</strong>e Abzugsfähigkeit für die ent-<br />

3 Vgl. BGE 2A.509/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 5.1<br />

5


spre<strong>ch</strong>enden Prämien ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den jeweiligen Vorsorgeformen (Art. 33 Abs. 1 Bst. e<br />

bzw. Bst. g DBG).<br />

3. Verkauf des mit einem WEF-<strong>Vorbezug</strong> finanzierten Eigenheims<br />

3.1. Kauf eines neuen Eigenheims innerhalb von zwei Jahren<br />

Verkauft eine versi<strong>ch</strong>erte Person ihr Wohneigentum und kauft sie in den zwei darauf folgenden<br />

Jahren mit dem Erlös wie<strong>der</strong> ein Eigenheim, so kann <strong>der</strong> dem <strong>Vorbezug</strong> entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Verkaufserlös vorübergehend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden, auf wel<strong>ch</strong>em<br />

Zinsen generiert werden. Dieses Geld kann innerhalb von zwei Jahren in neues Wohneigentum<br />

investiert werden (Art. 30d Abs. 4 BVG). Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto<br />

(„Wartekonto“) zeigt keine steuerli<strong>ch</strong>en Wirkungen, da keine Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>s erfolgt.<br />

Diese Lösung verhin<strong>der</strong>t die Rückerstattung <strong>der</strong> bezogenen Steuer bei <strong>der</strong> Überweisung<br />

auf ein Freizügigkeitskonto gefolgt von einer neuen Besteuerung beim erneuten Kauf<br />

von Wohneigentum. Bei Reinvestition in ein Eigenheim verlassen jedo<strong>ch</strong> die Zinsen, wel<strong>ch</strong>e<br />

no<strong>ch</strong> nie besteuert wurden, den Vorsorgeberei<strong>ch</strong>, indem sie vom Freizügigkeitskonto auf das<br />

Wohneigentum übertragen werden. Diese Zinsen unterliegen als Vorsorgekapital <strong>der</strong> Besteuerung<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 38 DBG, da es si<strong>ch</strong> um eine Vorsorgeleistung gemäss Artikel 83a<br />

BVG handelt. Die Freizügigkeitseinri<strong>ch</strong>tung hat in diesem Fall den Steuerbehörden einen<br />

<strong>Vorbezug</strong> für Wohneigentum im Umfang <strong>der</strong> Zinsen zu melden. Eine Meldung darüber muss<br />

seitens <strong>der</strong> Freizügigkeitseinri<strong>ch</strong>tung au<strong>ch</strong> an die <strong>Pensionskasse</strong> erfolgen (Art. 12 WEFV).<br />

Aus praktis<strong>ch</strong>en Gründen sind die auf dem Freizügigkeitskonto angefallenen Zinsen den<br />

Steuerbehörden ni<strong>ch</strong>t zu melden, solange sie den Betrag von Fr. 5'000.-- ni<strong>ch</strong>t übersteigen.<br />

Tritt ein Vorsorgefall ein (Tod, Invalidität), obwohl <strong>der</strong> Verkaufserlös no<strong>ch</strong> bei <strong>der</strong> Freizügigkeitseinri<strong>ch</strong>tung<br />

„parkiert“ ist, werden die Vorsorgeleistungen fällig und die versi<strong>ch</strong>erte Person<br />

kann den <strong>Vorbezug</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr zurückbezahlen (vgl. Art. 30d Abs. 3 Bst. b BVG), es sei<br />

denn - im Todesfall - würde keine Vorsorgeleistung fällig (Art. 30d Abs. 1 Bst. c BVG). Der<br />

Umfang <strong>der</strong> angefallenen Zinsen (falls über Fr. 5'000.--) muss <strong>der</strong> ESTV gemeldet werden,<br />

da darüber steuerli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> abzure<strong>ch</strong>nen ist.<br />

3.2. Kauf eines neuen Eigenheims na<strong>ch</strong> Ablauf von zwei Jahren o<strong>der</strong> Verzi<strong>ch</strong>t<br />

auf Neukauf<br />

Verzi<strong>ch</strong>tet die versi<strong>ch</strong>erte Person auf den Kauf eines neuen Eigenheims o<strong>der</strong> tätigt den Kauf<br />

erst na<strong>ch</strong> Ablauf von zwei Jahren, muss <strong>der</strong> <strong>Vorbezug</strong> in die <strong>Pensionskasse</strong> zurückbezahlt<br />

werden. Die Freizügigkeitseinri<strong>ch</strong>tung muss <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> den <strong>Vorbezug</strong> inklusive die<br />

darauf anfallenden Zinsen überweisen, worauf die <strong>Pensionskasse</strong> die Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es<br />

(ohne Zinsen) mittels offiziellem Formular bestätigen muss. In diesem Fall unterliegen<br />

die Zinsen keiner Besteuerung, da sie den Vorsorgekreis ni<strong>ch</strong>t verlassen.<br />

6


4. Steuerli<strong>ch</strong>e Auswirkungen <strong>der</strong> Verpfändung von Vorsorgeguthaben<br />

4.1. Verpfändung als sol<strong>ch</strong>e<br />

Aus <strong>der</strong> Verpfändung als sol<strong>ch</strong>er entstehen keine unmittelbaren steuerli<strong>ch</strong>en Folgen, weil<br />

dabei ni<strong>ch</strong>t über das Vorsorgeguthaben o<strong>der</strong> Teile davon verfügt wird. Die Verpfändung dient<br />

ledigli<strong>ch</strong> als Si<strong>ch</strong>erheitsleistung und gibt <strong>der</strong> versi<strong>ch</strong>erten Person die Mögli<strong>ch</strong>keit, mit ihren<br />

Gläubigern ein höheres Darlehen, den Verzi<strong>ch</strong>t bzw. den Aufs<strong>ch</strong>ub <strong>der</strong> Amortisation<br />

und/o<strong>der</strong> einen günstigeren Zinssatz zu vereinbaren.<br />

4.2. Pfandverwertung<br />

Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, ergeben si<strong>ch</strong> die glei<strong>ch</strong>en steuerli<strong>ch</strong>en<br />

Folgen wie beim <strong>Vorbezug</strong>: Der Erlös aus <strong>der</strong> Pfandverwertung wird besteuert, wobei<br />

hierfür die glei<strong>ch</strong>en Regeln wie bei <strong>der</strong> Besteuerung des <strong>Vorbezug</strong>es gelten. Folgeri<strong>ch</strong>tig<br />

sind na<strong>ch</strong> einer Pfandverwertung dieselben Mögli<strong>ch</strong>keiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend<br />

<strong>der</strong> Rückerstattung <strong>der</strong> bezahlten Steuern wie beim <strong>Vorbezug</strong> gegeben<br />

(vgl. Ziff. 2.3.).<br />

5. Pfli<strong>ch</strong>ten <strong>der</strong> Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen<br />

5.1. Gegenüber dem Vorsorgenehmer<br />

Die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung hat dem Vorsorgenehmer die Rückzahlung des <strong>Vorbezug</strong>es auf<br />

dem von <strong>der</strong> Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Formular WEF zu bes<strong>ch</strong>einigen<br />

(Art. 7 Abs. 3 WEFV). Diese Meldung erfolgt in <strong>der</strong> Regel in Form eines Briefes unter<br />

Beilage einer Kopie <strong>der</strong> WEF-Meldung an die ESTV.<br />

5.2. Gegenüber <strong>der</strong> ESTV<br />

Die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung hat den <strong>Vorbezug</strong> wie au<strong>ch</strong> die Pfandverwertung sowie die Rückzahlung<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t innerhalb von 30 Tagen auf dem offiziellen WEF-Formular <strong>der</strong> Eidgenössis<strong>ch</strong>en<br />

Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verre<strong>ch</strong>nungssteuer,<br />

Stempelabgaben, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern zu melden<br />

(Art. 13 Abs. 1 WEFV). Die Meldung hat au<strong>ch</strong> dann zu erfolgen, wenn die Quellensteuer bereits<br />

abgezogen wurde. Die entspre<strong>ch</strong>enden Formulare können direkt bei <strong>der</strong> Eidgenössis<strong>ch</strong>en<br />

Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verre<strong>ch</strong>nungssteuer,<br />

Stempelabgabe, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern o<strong>der</strong> im Internet bestellt<br />

werden.<br />

In <strong>der</strong> Meldung ist <strong>der</strong> Bruttobetrag anzugeben. Diese Meldung ersetzt jene, wel<strong>ch</strong>e von <strong>der</strong><br />

Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung gestützt auf das Verre<strong>ch</strong>nungssteuergesetz (Verre<strong>ch</strong>nungssteuer auf<br />

Versi<strong>ch</strong>erungsleistungen) zu erstatten gewesen wäre. Die im Verre<strong>ch</strong>nungssteuergesetz<br />

vorgesehene Mögli<strong>ch</strong>keit des Einspru<strong>ch</strong>s gegen die Meldung wird im Falle eines <strong>Vorbezug</strong>es<br />

hinfällig.<br />

7


6. Aufgaben <strong>der</strong> ESTV<br />

Die ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verre<strong>ch</strong>nungssteuer, Stempelabgaben (Abteilung<br />

Erhebung) führt über sämtli<strong>ch</strong>e ihr von den Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen gemeldeten Vorbezüge,<br />

Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen Bu<strong>ch</strong>, d.h. sie unterhält für alle diese<br />

Transaktionen ein Register. Na<strong>ch</strong>dem die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung <strong>der</strong> ESTV die Rückzahlung<br />

des WEF-<strong>Vorbezug</strong>es auf dem WEF-Formular gemeldet hat, sendet die ESTV dem Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t (und ni<strong>ch</strong>t nur auf s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>es Ersu<strong>ch</strong>en wie in Art. 13 Abs. 3<br />

WEFV festgehalten) einen Register-(Konto)auszug sowie eine Kopie <strong>der</strong> WEF-Meldung zu<br />

und weist sie auf die für die Steuerrückerstattung zuständige Behörde hin.<br />

III.<br />

Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung mit Mitteln <strong>der</strong> gebundenen Selbstvorsorge<br />

(Säule 3a)<br />

Die Altersleistung aus <strong>der</strong> gebundenen Selbstvorsorge kann wie bei <strong>der</strong> zweiten Säule für<br />

den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum <strong>zum</strong> Eigenbedarf, Beteiligung am Wohneigentum<br />

<strong>zum</strong> Eigenbedarf sowie für die Amortisation von Hypothekardarlehen ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

werden. Eine Rückzahlung, wie sie beim <strong>Vorbezug</strong> in <strong>der</strong> zweiten Säule vorgesehen ist, ist<br />

dagegen in <strong>der</strong> Säule 3a ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. Im Übrigen kann die versi<strong>ch</strong>erte Person den Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Vorsorgeleistungen o<strong>der</strong> einen Betrag bis zur Höhe ihres Sparguthabens verpfänden,<br />

wobei die Artikel 8 - 10 WEFV sinngemäss gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die steuerli<strong>ch</strong>e Abzugsbere<strong>ch</strong>tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen<br />

[BVV3; SR 831.461.3]). Die Begriffe "Wohneigentum", „Beteiligungen“ und "Eigenbedarf"<br />

ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Artikeln 2 - 4 WEFV.<br />

IV. Inkrafttreten und Empfehlung an die Kantone<br />

Das vorliegende Kreiss<strong>ch</strong>reiben gilt ab sofort und ersetzt das Kreiss<strong>ch</strong>reiben Nr. 23 vom<br />

5. Mai 1995.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Steuerkonferenz (SSK) hat das vorliegende Kreiss<strong>ch</strong>reiben<br />

genehmigt und empfiehlt den Kantonen, die darin festgehaltenen Regelungen in analoger<br />

Weise au<strong>ch</strong> für die direkten Steuern <strong>der</strong> Kantone und Gemeinde zu übernehmen.<br />

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