Immatrikulationssatzung - Staatliche Hochschule für Musik und ...
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Satzung über Hochschulqualifikation, Aufnahmeprüfung, Zulassung,<br />
Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />
(<strong>Immatrikulationssatzung</strong>)<br />
Gem. § 63 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 58 bis 62 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) in der<br />
Fassung vom 03.12.2008 (GBl. Vom 12.12.08) hat der Senat der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />
Kunst Mannheim in seiner Sitzung am 15. 06. 2009 folgende Neufassung der Satzung beschlossen.<br />
Diese Satzung wurde durch Senatsbeschluss vom 07. Dezember 2009, 14. Juni 2010, 25. Oktober<br />
2010 <strong>und</strong> 13. Dezember 2010, 06. Juni 2011, 31.Oktober 2011, 09. Januar 2012, 30. April 2012,<br />
11. Juni 2012, 22. Oktober 2012 sowie durch die Eilentscheide vom 18.07.2011, 27.02.2012, 25.06.2012,<br />
03.01.2013 <strong>und</strong> 06.02.2013 geändert.<br />
Inhaltsübersicht<br />
INHALTSÜBERSICHT -------------------------------------------------------------------------------------------------------1<br />
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN -----------------------------------------------------------------------3<br />
§ 1 - GELTUNGSBEREICH UND ZWECK DER SATZUNG --------------------------------------------------------------3<br />
§ 2 - TERMINE DES ZULASSUNGSVERFAHRENS, ANWENDUNGSBEREICHE --------------------------------------3<br />
§3 - ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN --------------------------------------------------------------------------------3<br />
§ 4 - ZULASSUNGSANTRAG ----------------------------------------------------------------------------------------------4<br />
§ 5 - PRÜFUNGSAUSSCHUSS --------------------------------------------------------------------------------------------4<br />
§ 6 - PRÜFUNGSKOMMISSIONEN ----------------------------------------------------------------------------------------5<br />
§ 7 – ANERKENNUNG ANDERWEITIG ERBRACHTER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ------------------------------------5<br />
§ 8 - DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG, NIEDERSCHRIFT------------------------------------------------------------6<br />
§ 9 - AUSSCHLUSS VON DER PRÜFUNG, RÜCKTRITT, RÜCKNAHME VON PRÜFUNGS- UND<br />
ZULASSUNGSENTSCHEIDUNGEN ----------------------------------------------------------------------------------------6<br />
§ 10 - BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN -------------------------------------------------------------------7<br />
ZWEITER TEIL - HOCHSCHULQUALIFIKATION -------------------------------------------------------------------------8<br />
§ 11 - NACHWEIS DER HINREICHENDEN ALLGEMEINBILDUNG (BEGABTENPRÜFUNG) --------------------------8<br />
§ 12 - DEUTSCHE SPRACHKENNTNISSE (DEUTSCHPRÜFUNG) ----------------------------------------------------8<br />
DRITTER TEIL - AUFNAHMEPRÜFUNG ----------------------------------------------------------------------------------9<br />
§ 13 - ZIEL UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG IN DEN GRUNDSTÄNDIGEN STUDIENGÄNGEN ------------9<br />
§ 14 - VORAUSSETZUNG UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG ZUM AUFBAUSTUDIUM UND<br />
MASTERSTUDIUM ----------------------------------------------------------------------------------------------------------9<br />
§ 15 - VORAUSSETZUNG UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG ZUM ZUSATZSTUDIUM -------------------- 10<br />
VIERTER TEIL - ZULASSUNG------------------------------------------------------------------------------------------- 11<br />
§ 16 - ERGEBNIS DER AUFNAHMEPRÜFUNG ------------------------------------------------------------------------ 11<br />
1
§ 17 - ZULASSUNGSPUNKTZAHL -------------------------------------------------------------------------------------- 12<br />
§ 18 - ZUTEILUNG FREIER STUDIENPLÄTZE ------------------------------------------------------------------------- 12<br />
§ 19 - FORTGELTUNG ERREICHTER PRÜFUNGSERGEBNISSE ---------------------------------------------------- 13<br />
§ 20 - WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG ------------------------------------------------------------------------------ 13<br />
§ 21 - BESCHEID ÜBER DIE AUFNAHMEPRÜFUNG, ZULASSUNGSBESCHEID ----------------------------------- 13<br />
§ 22 - ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ZULASSUNG ----------------------------------------------------------------- 13<br />
FÜNFTER TEIL - IMMATRIKULATION UND RÜCKMELDUNG -------------------------------------------------------- 14<br />
§ 23 - IMMATRIKULATION ----------------------------------------------------------------------------------------------- 14<br />
§ 24 - RÜCKMELDUNG -------------------------------------------------------------------------------------------------- 14<br />
SECHSTER TEIL - BEURLAUBUNG, STUDIENBEFREIUNG UND EXMATRIKULATION --------------------------- 15<br />
§ 25 - BEURLAUBUNG --------------------------------------------------------------------------------------------------- 15<br />
§ 26 - STUDIENBEFREIUNG -------------------------------------------------------------------------------------------- 15<br />
§ 27 - GRÜNDE UND VERFAHREN DER EXMATRIKULATION ------------------------------------------------------- 15<br />
SIEBTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN -------------------------------------------------------------------------- 16<br />
§ 28 - WEITERE PFLICHTEN DER STUDIERENDEN ----------------------------------------------------------------- 16<br />
§ 29 - GEBÜHREN ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 16<br />
§ 30 - INKRAFTTRETEN UND AUßERKRAFTTRETEN ---------------------------------------------------------------- 16<br />
ANLAGE (SIEHE HOMEPAGE)<br />
PRÜFUNGSANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGSDAUERN IN DEN AUFNAHMEPRÜFUNGEN<br />
1 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC, KÜNSTLERISCHER SCHWERPUNKT GILT ENTSPRECHEND<br />
DEM BISHERIGEM STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG<br />
2 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC, KÜNSTLERISCH-PÄDAGOGISCHER SCHWERPUNKT GILT<br />
ENTSPRECHEND DEM BISHERIGEM STUDIENGANG MUSIKLEHRER<br />
3 STUDIENGANG SCHULMUSIK<br />
4 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC JAZZ/POPULARMUSIK<br />
5 STUDIENGANG MASTER OF MUSIC JAZZ/POPULARMUSIK<br />
6 STUDIENGANG TANZ UND TANZPÄDAGOGIK<br />
7 STUDIENGANG SOLISTISCHE AUSBILDUNG, TEILZEITSTUDIENGANG SOLISTISCHE AUSBILDUNG<br />
8 STUDIENGANG ZUSATZSTUDIUM<br />
9 STUDIENGANG MASTER OF ARTS, BÜHNENTANZPÄDAGOGIK GILT ENTSPRECHEND DEM<br />
BISHERIGEM AUFBAUSTUDIENGANG TANZPÄDAGOGIK FÜR PROFESSIONELLE TÄNZER<br />
10 STUDIENGANG MASTER OF ARTS, TANZ/BÜHNENPRAXIS GILT ENTSPRECHEND DEM BISHERIGEN<br />
STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG TANZ/BÜHNENPRAXIS<br />
11 STUDIENGANG MASTER OF MUSIC, KÜNSTLERISCHER MASTER GILT ENTSPRECHEND DEM<br />
BISHERIGEN STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG OHNE WEITERE NEBENFÄCHER<br />
12 HOCHSCHULQUALIFIKATION<br />
2
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 - Geltungsbereich <strong>und</strong> Zweck der Satzung<br />
Diese <strong>Immatrikulationssatzung</strong> regelt das Verfahren der Hochschulqualifikation, der Aufnahmeprüfung,<br />
der Zulassung, der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung <strong>und</strong> der Exmatrikulation<br />
an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende Kunst Mannheim.<br />
§ 2 - Termine des Zulassungsverfahrens, Anwendungsbereiche<br />
1) Das Zulassungsverfahren findet in der Regel zweimal jährlich statt, für den Studiengang<br />
Schulmusik mit einem Erstfach aus dem Bereich Jazz/Popularmusik, den Studiengang<br />
Bachelor of Music mit dem Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik sowie die Studiengänge im<br />
Bereich Jazz/Popularmusik in der Regel einmal jährlich.<br />
2) Das Zulassungsverfahren findet statt<br />
a) für ein Erststudium ,<br />
b) für ein Aufbaustudium 1 ,<br />
c) für ein Zweitstudium 2 ,<br />
d) bei einem Wechsel im Hauptfach,<br />
e) bei einem Studiengangwechsel 3 ,<br />
f) bei einem Hochschulwechsel,<br />
g) für einen zusätzlichen Studiengang 4 ,<br />
h) für ein zusätzliches Hauptfach,<br />
i) für ein Zusatzstudium 5 .<br />
3) Diese Satzung gilt nicht für Gasthörer, Kontaktstudenten <strong>und</strong> Jungstudierende.<br />
§3 - Zulassungsvoraussetzungen<br />
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen setzt die Zulassung voraus<br />
die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen nach § 4<br />
der <strong>Immatrikulationssatzung</strong>,<br />
den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen<br />
Studiengang (§§ 58 <strong>und</strong> 59 LHG),<br />
das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach § 16 der <strong>Immatrikulationssatzung</strong>.<br />
Bewerber der Orchesterakademie dürfen zum Beginn der Spielzeit der Orchesterakademie<br />
das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />
die Vorlage einer Erklärung, dass der angestrebte Studiengang oder ein inhaltlich gleicher<br />
Studiengang nicht bereits erfolgreich absolviert oder endgültig nicht bestanden<br />
wurde.<br />
1 Ein Aufbaustudium ist ein postgraduales Studium, das der Erweiterung <strong>und</strong> Vertiefung von Kenntnissen <strong>und</strong> Fertigkeiten aus dem im<br />
gr<strong>und</strong>ständigen Studium belegten Fachgebiet dient. Dies kann auch ein Masterstudiengang sein.<br />
2 Ein Zweitstudium ist ein weiteres gr<strong>und</strong>ständiges Studium nach einem abgeschlossenen Studium. Eine Zulassung ist nicht möglich,<br />
wenn es sich um ein Zweitstudium handelt, in dem bereits ein Abschluss erworben wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.<br />
3 Bei einem Studiengangwechsel von einem Vollzeitstudiengang zum inhaltsgleichen Teilzeitstudiengang findet kein Zulassungsverfahren<br />
statt.<br />
4 Ein zusätzlicher Studiengang ist ein zweiter, paralleler Studiengang.<br />
5 Ein Zusatzstudium ist ein postgraduales Studium, das der Vertiefung von Spezialkenntnissen <strong>und</strong> –fertigkeiten aus dem im gr<strong>und</strong>ständigen<br />
Studium belegten Fachgebiet dient.<br />
3
§ 4 - Zulassungsantrag<br />
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium muss Online gestellt werden. Der Anmeldeschluss für<br />
den Studiengang Bachelor of Music (Jazz/Popularmusik) ist für das Herbstsemester der 31.<br />
März. In den anderen Studiengängen ist der Anmeldeschluss für das Herbstsemester der 30.<br />
April, für das Frühjahrsemester der 15. November. Die Originalbewerbungsunterlagen gemäß<br />
Abs. 2 müssen spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen (Ausschlussfrist) nach Anmeldeschluss<br />
bei der <strong>Hochschule</strong> eingehen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Präsident.<br />
(2) Für den Antrag ist das von der <strong>Hochschule</strong> herausgegebene Formblatt zu verwenden. Beizufügen<br />
sind<br />
zwei Passbilder des Bewerbers 1 ,<br />
ein Lebenslauf mit den wesentlichen Angaben über die bisherige Ausbildung <strong>und</strong> ggf.<br />
künstlerische Betätigung,<br />
eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,<br />
von Bewerbern, die keine allgemeine Hochschulreife nachweisen, eine Erklärung, dass<br />
sie an der Begabtenprüfung nach § 11 teilzunehmen beabsichtigen,<br />
eine Erklärung darüber, ob <strong>und</strong> zu welchem Termin der Bewerber bereits an einem Zulassungsverfahren<br />
zum Studium an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />
Kunst Mannheim teilgenommen hat,<br />
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung an einer anderen<br />
deutschen <strong>Musik</strong>hochschule eingeschrieben ist,<br />
bei Bewerbern für die Studiengänge im Bereich Tanz ein ärztliches Attest, aus dem die<br />
Eignung für ein Tanzstudium hervorgeht,<br />
bei Minderjährigen eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten,<br />
ggf. beglaubigte Kopien von Hochschulzeugnissen,<br />
für ausländische Studienbewerber eine Erklärung über die Sicherung der Finanzierung<br />
des Studiums <strong>und</strong> ggf. ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse nach § 12.<br />
bei Bewerbern für den Studiengang Master Jazz/Popularmusik/Komposition <strong>und</strong> Arrangement<br />
Noten <strong>und</strong> CDs, die eine repräsentative Auswahl eigener Kompositionen <strong>und</strong><br />
Arrangements enthalten, sie sollen einen Eindruck der bisherigen musikalischen Arbeit<br />
vermitteln. Der Umfang der Werke ist freigestellt, es wird jedoch empfohlen, mindestens<br />
ein Arrangement für Bigband oder eine andere große Besetzung, mindestens ein Arrangement<br />
für kleine Besetzung (Combo) sowie Leadsheets oder ähnliches einzuschließen.<br />
Weiterhin wird die Einreichung einer CD empfohlen, die einen Eindruck der<br />
instrumentalen bzw. stimmlichen Fähigkeiten des Bewerbers gibt.<br />
bei Bewerbern für den Studiengang Master Jazz/Popularmusik/Instrument oder Gesang<br />
eine CD. Das darauf eingespielte Repertoire soll eine Dauer von ca. 60 Minuten haben.<br />
Es muss mindestens zu 30 % aus Eigenkompositionen bestehen, die übrigen<br />
Werke müssen Eigenbearbeitungen von Werken anderer Komponisten sein. Eine bestimmte<br />
Ensemble-Besetzung ist nicht vorgeschrieben.<br />
bei Bewerbern für das Zusatzstudium Komposition die Noten mehrerer eigener Werke,<br />
womöglich ergänzt durch Aufnahmen dieser Werke. Mindestens ein Werk für Orchester<br />
oder großes Ensemble sollte enthalten sein. Weiterhin ist die Vorlage eines Werk- <strong>und</strong><br />
eines Aufführungsverzeichnisses obligatorisch. Um die Vorlage von Pressestimmen<br />
<strong>und</strong> eigenen Veröffentlichungen des Bewerbers wird gebeten, soweit vorhanden.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für Studierende der <strong>Hochschule</strong>, die gem. § 2 Abs. 2 Buchstaben d), e), g),<br />
h) <strong>und</strong> i) ein zusätzliches Hauptfach oder einen zusätzlichen Studiengang aufnehmen oder ei-<br />
1 Hinweis: Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, ist im Folgenden zumeist nur die männliche Form von Personenbezeichnungen<br />
gewählt. Unabhängig davon bezieht sie sich jedoch auf Frauen <strong>und</strong> Männer gleichermaßen.<br />
4
nen Wechsel im Hauptfach bzw. einen Studiengangwechsel vornehmen möchten. Studierende,<br />
die eine solche Änderung beabsichtigen, haben neben einem entsprechenden fristgerechten<br />
Antrag lediglich eine kurze Begründung sowie eine Schilderung ihrer bisherigen Ausbildung<br />
<strong>und</strong> künstlerischen Betätigung vorzulegen.<br />
(4) Personen, die den gr<strong>und</strong>ständigen Studiengang Künstlerische Ausbildung, Bachelor of Music –<br />
künstlerischer Schwerpunkt, Master of Music (Künstlerische Ausbildung), oder die Aufbaustudiengänge<br />
Solistische Ausbildung oder Zusatzstudium an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong><br />
<strong>und</strong> Darstellende Kunst in Mannheim im gleichen Hauptfach absolviert haben <strong>und</strong> danach<br />
das Zweitstudium Bachelor of Music – künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt studieren<br />
möchten, haben einen entsprechenden fristgerechten Antrag vorzulegen. Eine Aufnahmeprüfung<br />
findet in diesem Fall nicht statt. Dies gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
in einem zuvor genannten Studiengang an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong><br />
<strong>und</strong> Darstellende Kunst Mannheim immatrikuliert sind.<br />
(5) Studienbewerber, die bereits an einer anderen <strong>Hochschule</strong> studiert haben, müssen ihrem Antrag<br />
Nachweise über Studienzeiten <strong>und</strong> bereits abgelegte Prüfungen beifügen (bei Zeugnissen<br />
aus dem Ausland in beglaubigter Übersetzung).<br />
(6) Ausländische Studienbewerber müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.<br />
Hierzu kann nach § 12 eine Überprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung durchgeführt<br />
werden.<br />
(7) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter<br />
deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte<br />
Zulassungsanträge können zurückgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine Zulassung zur<br />
Aufnahmeprüfung entsteht in diesen Fällen nicht.<br />
§ 5 - Prüfungsausschuss<br />
Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuss. Er erledigt ferner die ihm<br />
durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Präsident<br />
oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus der Gruppe der Professoren als Vorsitzender,<br />
ein weiterer Professor <strong>und</strong> der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen. Der weitere Professor wird<br />
vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuss kann jeweils sachverständige<br />
Mitglieder des Lehrkörpers zur Beratung hinzuziehen. Bei Fragen wissenschaftlicher<br />
oder künstlerischer Art hat der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen kein Stimmrecht.<br />
§ 6 - Prüfungskommissionen<br />
(1) Der Präsident setzt die Prüfungskommissionen ein. Zur Aufnahmeprüfung der gr<strong>und</strong>ständigen<br />
Studiengänge kann sowohl für jeden Prüfungsteil getrennt eine Prüfungskommission eingesetzt<br />
werden als auch für mehrere Prüfungsteile eine gemeinsame Prüfungskommission.<br />
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Präsidenten oder einem von ihm benannten Stellvertreter<br />
als Vorsitzendem <strong>und</strong> mindestens zwei weiteren Lehrkräften der <strong>Hochschule</strong>. Abweichend<br />
von Satz 1 kann die Prüfungskommission für die Nebenfachprüfung Klavier im Studiengang<br />
Bachelor of Music aus dem Präsidenten oder einer von ihm benannten Lehrkraft der<br />
<strong>Hochschule</strong> als Vorsitzendem <strong>und</strong> mindestens einer weiteren Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> bestehen.<br />
Abweichend von Satz 1 kann in der Prüfungskommission für die Aufnahmeprüfung zum<br />
Studiengang Schulmusik auch ein Angehöriger des Kultusbereichs mit der Befähigung für das<br />
Lehramt an Gymnasien an Stelle einer Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> benannt werden. Wurden zur<br />
Aufnahmeprüfung für den Studiengang Schulmusik gemäß Absatz 1 zwei oder mehrere getrennte<br />
Prüfungskommissionen für die verschiedenen Teile einer Prüfung eingerichtet, so benennt<br />
der Präsident für diese Prüfungskommissionen einen gemeinsamen Vorsitzenden. Wurde<br />
zur Aufnahmeprüfung für den Studiengang Schulmusik gemäß Absatz 1 eine gemeinsame<br />
Prüfungskommission für mehrere Prüfungsteile eingerichtet, so besteht diese aus dem Präsidenten<br />
oder einem von ihm benannten Stellvertreter als Vorsitzendem sowie im Fall von Instrumental-<br />
<strong>und</strong> Gesangsprüfungen je zwei Vertretern der jeweiligen Fachgruppe <strong>und</strong> im Fall<br />
5
von anderen Prüfungsteilen je einem Vertreter der jeweiligen Fachgruppe. Die schriftliche Prüfung<br />
wird von einer Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> bewertet.<br />
§ 7 – Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen<br />
(1) Bewerber, die zusammen mit dem Zulassungsantrag Nachweise über abgeschlossene Prüfungen<br />
oder Prüfungsteile vorlegen, werden auf Antrag von vergleichbaren Prüfungen / Prüfungsteilen<br />
in der Aufnahmeprüfung befreit. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige<br />
Mitglied des Präsidiums. Es hat dabei die Vorgaben der Lissabon Konvention entsprechend<br />
§ 36a LHG zu beachten.<br />
(2) Eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung kann nicht erfolgen, wenn an anderen <strong>Hochschule</strong>n erbrachte<br />
Studienleistungen soweit anerkannt werden können, dass ein weiteres Studium für die<br />
angestrebte Prüfung nicht mehr erforderlich ist oder weniger als zwei Semester betragen würde.<br />
§ 8 - Durchführung der Prüfung, Niederschrift<br />
(1) Der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, bestimmt deren Termine<br />
<strong>und</strong> lädt die Bewerber zur Prüfung ein.<br />
(2) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden<br />
<strong>und</strong> dem Protokollführer unterzeichnet <strong>und</strong> den Personalakten des Studienbewerbers beigefügt<br />
wird. Sie muss neben dem Namen <strong>und</strong> den persönlichen Daten des Bewerbers mindestens<br />
Angaben enthalten über<br />
Tag <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />
die Mitglieder der Prüfungskommission,<br />
Inhalte <strong>und</strong> Dauer der Prüfung,<br />
die jeweils erreichte Punktzahl gem. § 16 dieser Satzung,<br />
besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.<br />
(3) Den Bewerbern wird nach Abschluss des Zulassungsverfahrens auf Wunsch Einsicht in die<br />
Niederschrift gewährt. Die Einsichtnahme findet bei Anwesenheit eines dafür zuständigen Bediensteten<br />
der <strong>Hochschule</strong> in den Räumen der <strong>Hochschule</strong> statt <strong>und</strong> ist schriftlich festzuhalten.<br />
§ 9 - Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- <strong>und</strong><br />
Zulassungsentscheidungen<br />
(1) Ein Bewerber kann durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen<br />
werden, wenn er versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Drohung<br />
oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Mit dem Ausschluss gilt die<br />
gesamte Prüfung als nicht bestanden.<br />
(2) Wird ein Ausschließungsgr<strong>und</strong> nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet der Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses über Maßnahmen nach Abs. 1. Wird ein Ausschließungsgr<strong>und</strong><br />
nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung <strong>und</strong> ggf. die auf ihr beruhende Zulassung zum<br />
Hochschulstudium innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit bekannt werden des Gr<strong>und</strong>es.<br />
(3) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden.<br />
(4) Wird der Rücktritt genehmigt, gelten die Prüfungen bzw. die noch ausstehenden Prüfungen als<br />
nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen,<br />
insbesondere wenn der Studienbewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert<br />
ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen<br />
Zeugnisses verlangen.<br />
6
(5) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene<br />
Prüfung nicht zu Ende führen, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich<br />
schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung<br />
durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Kommt der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu dem Ergebnis, dass der Studienbewerber die Unterbrechung<br />
der Prüfung zu vertreten hat, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.<br />
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann der Studienbewerber den noch<br />
nicht abgelegten Teil der Prüfung nachholen kann. Dies kann auch in einer außerordentlichen<br />
Prüfung geschehen.<br />
§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungsleistungen einvernehmlich fest.<br />
Kommt kein Einvernehmen zustande, wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Punktbewertungen<br />
bis auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.<br />
(2) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:<br />
19 - 24 Punkte = eine sehr gute Leistung<br />
13 - 18 Punkte = eine gute Leistung<br />
7 - 12 Punkte = eine Leistung mit Mängeln<br />
0 - 6 Punkte = eine überwiegend mangelhafte Leistung<br />
Es können nur ganze Punktzahlen gebildet werden. Bei Durchschnittspunktzahlen wird bis 0,4<br />
abger<strong>und</strong>et, ab 0,5 wird aufger<strong>und</strong>et.<br />
(3) In der Aufnahmeprüfung wird im Hauptfach für alle vorbereiteten Teile eine gemeinsame<br />
Punktzahl gegeben. Falls Vomblattspiel bzw. –singen vorgesehen ist, erfolgt die Bewertung im<br />
Verhältnis 1:3 zum Werkvortrag. Darüber hinaus wird für jedes weitere Fach eine eigene<br />
Punktzahl gegeben.<br />
(4) In der Aufnahmeprüfung für ein Aufbaustudium oder Zusatzstudium werden sämtliche Prüfungsleistungen<br />
von der Prüfungskommission insgesamt bewertet. Die Bewertung wird in einer<br />
Punktzahl ausgedrückt. Nach Maßgabe der Anlage können für einzelne Fächer mehrere Teilprüfungen<br />
stattfinden.<br />
7
Zweiter Teil - Hochschulqualifikation<br />
§ 11 - Nachweis der hinreichenden Allgemeinbildung (Begabtenprüfung)<br />
(1) Bewerber für den Studiengang Lehramt an Gymnasien (<strong>Musik</strong>) sowie für den Schwerpunkt<br />
<strong>Musik</strong>forschung/Medienpraxis im Studiengang Bachelor of Music müssen den Erwerb der allgemeinen<br />
Hochschulreife nachweisen.<br />
Bewerber für andere Studienbereiche, die nicht die allgemeine Hochschulreife erworben<br />
haben, müssen die für das Studium hinreichende Allgemeinbildung im Rahmen der Aufnahmeprüfung<br />
nachweisen (Begabtenprüfung gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 LHG).<br />
(2) Die Begabtenprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 7 Punkten erreicht<br />
worden ist. Wird bei der Begabtenprüfung ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im<br />
künstlerischen Hauptfach von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden. Die<br />
Begabtenprüfung kann frühestens nach einem Semester einmal wiederholt werden. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine weitere Wiederholung zulassen.<br />
(3) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
(4) Die bestandene Begabtenprüfung behält für weitere Aufnahmeprüfungen an der <strong>Musik</strong>hochschule<br />
Mannheim ihre Gültigkeit. Hierzu ist der entsprechende Nachweis mit den schriftlichen<br />
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 einzureichen.<br />
§ 12 - Deutsche Sprachkenntnisse (Deutschprüfung)<br />
(1) Von ausländischen Studienbewerbern werden gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LHG für das Studium<br />
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt.<br />
Sofern kein Befreiungsgr<strong>und</strong> (Abs. 3) vorliegt, können die erforderlichen Sprachkenntnisse,<br />
gemäß § 2 Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen<br />
<strong>Hochschule</strong>n (RO-DT), nachgewiesen werden durch Zeugnis über die „Deutsche Sprachprüfung<br />
für den Hochschulzugang" (DSH) Qualifikationsstufe 1 (DSH-1) oder über den „Test<br />
Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) Qualifikationsstufe 3 (TND-3) oder über den „Prüfungsteil<br />
Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs.<br />
(2) Die sprachliche Studierfähigkeit kann auch bei einer Deutschprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung<br />
nachgewiesen werden. Die Deutschprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von<br />
mindestens 7 Punkten erreicht worden ist.<br />
Hat der Bewerber in der Deutschprüfung ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im künstlerischen<br />
Hauptfach von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden. Studierende<br />
mit dieser Bewertung in der Aufnahmeprüfung müssen das Fach Deutsch als Fremdsprache<br />
entsprechend den Vorgaben der Prüfungsordnungen belegen <strong>und</strong> abschließen.<br />
(3) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit ist, gem. § 7 RO-DT, befreit, wer eine der<br />
bezeichneten Prüfungen bereits bestanden hat:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II)<br />
Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des<br />
Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem<br />
Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts<br />
abgenommen wurde;<br />
Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms" oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms",<br />
die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München<br />
verliehen werden.<br />
8
(4) Die bestandene Deutschprüfung behält für weitere Aufnahmeprüfungen an der <strong>Musik</strong>hochschule<br />
Mannheim ihre Gültigkeit. Hierzu ist der entsprechende Nachweis mit den schriftlichen<br />
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 einzureichen.<br />
(5) Einzelfälle oder bestimmte Gruppen von Bewerbern können ganz oder teilweise vom Nachweis<br />
der sprachlichen Studierfähigkeit befreit oder für sie besondere Regelungen getroffen werden,<br />
zum Beispiel aufgr<strong>und</strong> eines abgeschlossenen germanistischen Studiums oder für befristete<br />
Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der Auflage verb<strong>und</strong>en<br />
werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die sprachliche<br />
Studierfähigkeit zu erweitern. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.<br />
(6) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung<br />
Dritter Teil - Aufnahmeprüfung<br />
§ 13 - Ziel <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung in den gr<strong>und</strong>ständigen Studiengängen<br />
(1) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang.<br />
a) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, künstlerischer Schwerpunkt umfasst die<br />
Prüfung im Hauptfach, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung sowie<br />
die Prüfung im Pflichtfach Klavier.<br />
b) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt<br />
umfasst die Prüfung im Hauptfach, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung<br />
sowie die Prüfung im Pflichtfach Klavier.<br />
Bei den Hauptfächern <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Hörerziehung umfasst die Prüfung im Hauptfach<br />
einen mündlichen <strong>und</strong> einen schriftlichen Teil, die im Verhältnis 1 : 1 bewertet werden<br />
sowie die Prüfung im Pflichtfach Klavier,<br />
Im Hauptfach Leitung von Blasorchestern umfasst die Prüfung ein 15-minütiges Vorspiel<br />
im gewählten Erstinstrument (Blasinstrument, Schlagzeug oder Klavier), eine<br />
schriftliche Prüfung in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung, die Prüfung im Pflichtfach Klavier<br />
sowie eine 15-minütige Dirigierübung mit einem Hochschulbläserensemble.<br />
Bei Hauptfach EMP umfasst die Prüfung auf Wunsch des Bewerbers auch noch ein<br />
weiteres instrumentales Fach bzw. Gesang.<br />
c) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis<br />
umfasst die schriftliche Prüfung in <strong>Musik</strong>theorie, die mündliche Prüfung sowie die<br />
Prüfung in Klavier <strong>und</strong> gegebenenfalls einem weiteren Instrument oder Gesang.<br />
d) Die Prüfung im Studiengang Schulmusik umfasst die Prüfung im instrumentalen Erstfach,<br />
die Prüfung in Klavier (sofern Klavier nicht als instrumentales Erstfach gewählt wurde), die<br />
Prüfung in Gesang, die praktische Prüfung, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong><br />
Gehörbildung <strong>und</strong> die mündliche Prüfung.<br />
e) Die Prüfung im Bachelorstudiengang Jazz/ Popularmusik umfasst die Prüfung im Hauptfach<br />
<strong>und</strong> die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung.<br />
f) Die Prüfung im Bachelor of Arts (Tanz / Tanzpädagogik) umfasst die praktische Prüfung im<br />
Fach Tanz <strong>und</strong> ein Gespräch.<br />
(2) Die Prüfungsanforderungen im einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung<br />
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2, Buchstaben d), e), g) <strong>und</strong> h) entfallen die Prüfungsteile, die bereits<br />
zu Beginn des Studiums an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende Kunst<br />
Mannheim abgelegt wurden, sofern eine Gleichwertigkeit gegeben ist. In strittigen Fällen entscheidet<br />
über die Gleichwertigkeit der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung anderweitig erbrachter<br />
Prüfungsleistungen (§ 7) bleibt unberührt.<br />
9
§ 14 - Voraussetzung <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung zum Aufbaustudium<br />
<strong>und</strong> Masterstudium<br />
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Aufbaustudium oder einem Masterstudium ist der<br />
Nachweis eines abgeschlossenen gr<strong>und</strong>ständigen <strong>Musik</strong>- bzw. Tanzstudiums an einer deutschen<br />
<strong>Musik</strong>hochschule oder einem vergleichbaren Institut des In- oder Auslandes. Voraussetzung<br />
für die Zulassung zu den Aufbaustudien Solistische Ausbildung oder Teilzeit<br />
Solistische Ausbildung ist der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiums oder künstlerischen<br />
Diplomstudiums. Abweichend hiervon sind Ausnahmen in Härtefällen möglich, die Entscheidung<br />
darüber trifft der Präsident. Zusätzlich müssen Bewerber für den Studiengang Master<br />
of Arts Tanz/Tanzpädagogik Schwerpunkt Tanzpädagogik eine mindestens zweijährige Anstellung<br />
als Tänzer an einem professionellen Theater nachweisen.<br />
(2) In der Aufnahmeprüfung für einen Aufbausstudiengang oder Masterstudiengang soll festgestellt<br />
werden, ob der Bewerber erwarten lässt, dass er auf Gr<strong>und</strong> weiterer Förderung hervorragende<br />
künstlerische Leistungen erbringen wird. In der pädagogischen Ausbildung für professionelle<br />
Tänzer wird eine außerordentliche pädagogische Leistung aufgr<strong>und</strong> der weiteren Förderung<br />
erwartet. Die Prüfung findet im Hauptfach statt.<br />
(3) Bewerber, die im Hauptfach Gesang sowohl den Schwerpunkt Konzert-/Liedgesang als auch<br />
den Schwerpunkt Operngesang studieren möchten, müssen für beide Schwerpunkte die Aufnahmeprüfung<br />
absolvieren. Das Studium beginnt zunächst nur mit dem Schwerpunkt Konzert-<br />
/Liedgesang, ab dem 3. Fachsemester tritt der Schwerpunkt Operngesang hinzu. Die Regelstudienzeit<br />
für die Schwerpunkte beträgt jeweils 4 Semester, das Parallelstudium der beiden<br />
Schwerpunkte im 3. <strong>und</strong> 4. Fachsemester ist obligatorisch. Bewerber, die bereits 12 Semester<br />
im Bachelor <strong>und</strong>/oder Master mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Lied eingeschrieben waren,<br />
können sich nicht für den Master Gesang mit Schwerpunkt Oper bewerben. Wurde ein Master-<br />
Abschluss in kürzerer Zeit erreicht, so ist ein zweites Master-Studium mit komplementärem<br />
Schwerpunkt möglich (Oper nach Lied, Lied nach Oper). Bewerber, die bereits 11 Semester im<br />
Bachelor <strong>und</strong>/oder Master mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Lied eingeschrieben waren,<br />
können für ein Master-Studium mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Oper nur zugelassen<br />
werden, wenn in der Aufnahmeprüfung ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />
wurde <strong>und</strong> die ausdrückliche Zustimmung der Leitung der Opernschule vorliegt. Wurde die<br />
Aufnahmeprüfung für beide Schwerpunkte parallel bestanden, so ist das erneute Absolvieren<br />
der Aufnahmeprüfung für den Schwerpunkt Oper nach dem 2. Fachsemester nicht erforderlich.<br />
Es genügt eine Mitteilung des Studierenden an das Studienbüro im 2. Fachsemester bis zum<br />
30. April / 15. November.<br />
(4) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
§ 15 - Voraussetzung <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung zum Zusatzstudium<br />
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Zusatzstudium ist der Nachweis eines abgeschlossenen<br />
Masterstudiums oder künstlerischen Diplomstudiums an einer deutschen <strong>Musik</strong>hochschule<br />
oder einem vergleichbaren Institut des In- oder Auslandes. Abweichend hiervon sind<br />
Ausnahmen bei Bewerbungen für den Bereich Orchesterakademie sowie in Härtefällen möglich,<br />
die Entscheidung darüber trifft der Präsident. Bewerber, die in ihrem gr<strong>und</strong>ständigen Studium<br />
das Fach Liedgestaltung, Kammermusik, Vokalkorrepetition, Opernkorrepetition oder Instrumentalkorrepetition<br />
bereits als Hauptfach studiert haben, können in den jeweiligen Fächern<br />
für ein Zusatzstudium nicht zugelassen werden.<br />
(2) Für die Fächer Liedgestaltung <strong>und</strong> Kammermusik für Pianisten, Vokalkorrepetition <strong>und</strong> Instrumentalkorrepetition<br />
können nur Pianisten aufgenommen werden. In die Fächer Liedgestaltung<br />
für Gesang/Klavier-Duo, Kammermusik für Ensembles <strong>und</strong> Ensemble-Spiel für Klavier Duo ist<br />
nur die Aufnahme eingespielter Ensembles möglich. Das Ensemble soll während des ganzen<br />
Studiums bestehen bleiben, sonst erlischt die Zulassung. Zulässig ist der höchstens einmalige<br />
Wechsel von weniger als der Hälfte der Ensemblemitglieder.<br />
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(3) In der Aufnahmeprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Bewerber erwarten lässt/ lassen,<br />
dass er/sie auf Gr<strong>und</strong> weiterer Förderung hervorragende künstlerische Leistungen erbringen<br />
wird/werden. Die Prüfung findet im Hauptfach statt.<br />
(4) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
Vierter Teil - Zulassung<br />
§ 16 - Ergebnis der Aufnahmeprüfung<br />
(1) Studiengänge Bachelor of Music <strong>und</strong> Bachelor of Music (Jazz / Popularmusik):<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn im Hauptfach ein Ergebnis von mindestens 13<br />
Punkten sowie in den weiteren Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 jeweils ein Ergebnis von<br />
mindestens 7 Punkten erreicht worden ist. Abweichend hiervon muss im<br />
Hauptfach Dirigieren in dem weiteren Prüfungsteil Gehörbildung ein Ergebnis von<br />
mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />
Hauptfach Leitung von Blasorchestern in dem weiteren Prüfungsteil Erstinstrument ein<br />
Ergebnis von mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />
Hauptfach <strong>Musik</strong>theorie im schriftlichen <strong>und</strong> im mündlichen Teil ein Ergebnis von jeweils<br />
mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />
Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis im schriftlichen <strong>und</strong> im mündlichen Teil<br />
ein Ergebnis von jeweils mindestens 13 Punkten erreicht werden. In diesem Fall ist die<br />
Prüfung auch dann bestanden, wenn in ihrem musikpraktischen Teil ein Ergebnis von<br />
weniger als 7 Punkten erreicht wurde.<br />
Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerischem Schwerpunkt in einem oder<br />
mehreren weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach von<br />
mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />
Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in einem<br />
der weiteren Prüfungsteile ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach<br />
von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />
Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in<br />
einem oder mehreren weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im<br />
Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik von mindestens 19 Punkten, so gilt die Prüfung als<br />
bestanden.<br />
Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in<br />
einem der weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach<br />
Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik von mindestens 16 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />
Wurde im Studiengang Bachelor of Music Jazz / Popularmusik in Theorie <strong>und</strong> / oder Gehörbildung<br />
ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach von mindestens 22 Punkten,<br />
so gilt die Prüfung als bestanden.<br />
(2) Studiengang Schulmusik:<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen ein Ergebnis von<br />
mindestens 13 Punkten erreicht worden ist. Wurde in einem Prüfungsteil, der nicht zur<br />
doppelten Wertung (siehe § 17 Abs. 3) angemeldet ist, ein Ergebnis von 7-12 Punkten, in<br />
einem anderen Prüfungsteil jedoch ein Ergebnis von mindestens 19 Punkten erreicht, so gilt<br />
die Prüfung als bestanden.<br />
(3) Studiengang Bachelor of Arts (Tanz/ Tanzpädagogik):<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in der jeweiligen letzten Stufe ein Ergebnis von<br />
mindestens 13 Punkten erreicht worden ist.<br />
11
(4) Studiengang Master of Music (Künstlerische Ausbildung):<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von 13 Punkten erreicht wurde.<br />
(5) Studiengang Master of Music (Jazz/Popularmusik):<br />
Die Aufnahmeprüfung im Hauptfach Komposition <strong>und</strong> Arrangement ist bestanden, wenn<br />
ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten im Kolloquium erreicht worden ist.<br />
Die Aufnahmeprüfung im Hauptfach Instrument oder Gesang ist bestanden, wenn ein<br />
Gesamtergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht worden ist.<br />
(6) Studiengang Master of Arts (Tanz/ Tanzpädagogik):<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in ihrer jeweiligen letzten Stufe ein Ergebnis von<br />
mindestens 19 Punkten erreicht worden ist.<br />
(7) Studiengänge Aufbaustudium Solistische Ausbildung <strong>und</strong> Teilzeitstudiengang Solistische<br />
Ausbildung:<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />
worden ist.<br />
(8) Studiengang Zusatzstudium:<br />
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />
worden ist. Im Fach Liedgestaltung <strong>und</strong> Kammermusik für Pianisten bezieht sich dies auf die<br />
letzte Stufe der Aufnahmeprüfung.<br />
§ 17 - Zulassungspunktzahl<br />
(1) Der vom Bewerber in der Aufnahmeprüfung erreichte Grad der Qualifikation wird nach<br />
§ 10, Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz in einer Zulassungspunktzahl ausgedrückt.<br />
(2) Bei den Aufnahmeprüfungen für die Bachelorstudiengänge ist die im Hauptfach erreichte<br />
Punktzahl zugleich die Zulassungspunktzahl. Abweichend hiervon wird die Zulassungspunktzahl<br />
im Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen<br />
der einzelnen Prüfungsteilen bis zu einer Stelle hinter dem Komma errechnet.<br />
(3) Bei der Aufnahmeprüfung im Studiengang Schulmusik wird die Zulassungspunktzahl als arithmetisches<br />
Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile bis zu einer Stelle hinter<br />
dem Komma errechnet. Hierbei wird nach Wahl des Bewerbers die im Fach Gesang oder in<br />
einem Instrumentalfach erreichte Punktzahl doppelt gezählt, die in den übrigen Prüfungsteilen<br />
erreichten Punktzahlen werden einfach gezählt.<br />
(4) Bei der Aufnahmeprüfung für ein Master-, Aufbaustudium bzw. Zusatzstudium ist die in der<br />
Prüfung erreichte Punktzahl (§ 16 Abs. 3 bis 6) die Zulassungspunktzahl.<br />
§ 18 - Zuteilung freier Studienplätze<br />
(1) Ist die Zahl der in den einzelnen Studiengängen (§ 10 Hochschulzulassungsgesetz) zur Verfügung<br />
stehenden Studienplätze geringer als die Zahl der Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung,<br />
so findet ein Zuteilungsverfahren statt.<br />
(2) Die Zuteilung richtet sich nach der Höhe der vom Bewerber erreichten Zulassungspunktzahl.<br />
Den Teilnehmern am jeweils laufenden Zuteilungsverfahren stehen hierbei diejenigen Bewerber<br />
gleich, deren Prüfungsergebnis gem. § 19 seine Gültigkeit behielt <strong>und</strong> die bis zu den in § 4<br />
genannten Terminen erneut ihre Zulassung beantragt haben. Die für die Zuteilung eines Studienplatzes<br />
erforderliche Mindestpunktzahl wird vom Präsidenten für jedes Studienfach in jedem<br />
Studiengang individuell festgelegt. Abweichend hiervon wird im Studiengang Schulmusik nur<br />
eine für alle Bewerber gemeinsame Mindestpunktzahl festgelegt.<br />
12
(3) Bei mehreren Bewerbern mit gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet das Los. Abweichend<br />
davon entscheidet im Studiengang Schulmusik bei Bewerbern mit gleicher Zulassungspunktzahl<br />
die höhere Bewertung im Erstfach. Ist auch diese gleich, so entscheidet das Los.<br />
(4) Über die Zuteilung eines Studienplatzes entscheidet der Präsident. Soziale Gründe sind in<br />
Härtefällen auf Antrag des Studienbewerbers zu berücksichtigen.<br />
§ 19 - Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse<br />
(1) Wird ein Bewerber nach bestandener Aufnahmeprüfung nicht zum Studium zugelassen, so<br />
behält das Prüfungsergebnis für die darauf folgenden zwei Jahre seine Gültigkeit <strong>und</strong> berechtigt<br />
den Bewerber zur Teilnahme an den innerhalb dieses Zeitraumes stattfindenden Zuteilungsverfahren.<br />
(2) Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bis zu den in § 4 genannten Terminen <strong>und</strong> mit den dort genannten<br />
Unterlagen erforderlich. Bei der Vergabe der Studienplätze wird die vom Bewerber erreichte<br />
Zulassungspunktzahl zugr<strong>und</strong>e gelegt. Das Recht des Bewerbers, die Aufnahmeprüfung<br />
zu wiederholen, bleibt unberührt (§ 20 Abs. 2 <strong>und</strong> 3).<br />
(3) Für die Studiengänge im Bereich Tanz gilt das Prüfungsergebnis nur für das beantragte Zulassungssemester.<br />
§ 20 - Wiederholung der Prüfung<br />
(1) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann im gleichen Studiengang <strong>und</strong> im gleichen<br />
Hauptfach bzw. Erstfach nur einmal wiederholt werden.<br />
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, ist aber auf Gr<strong>und</strong> der erreichten Zulassungspunktzahl<br />
nicht zugelassen worden, so kann die Aufnahmeprüfung zu einem späteren Prüfungstermin<br />
wiederholt werden. In diesem Falle zählt die jeweils zuletzt erreichte Zulassungspunktzahl<br />
bei der Zuteilung eines Studienplatzes.<br />
(3) Eine Wiederholung erstreckt sich stets auf alle Prüfungsteile.<br />
§ 21 - Bescheid über die Aufnahmeprüfung, Zulassungsbescheid<br />
(1) Der Präsident teilt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung <strong>und</strong> der einzelnen Prüfungsteile<br />
schriftlich mit.<br />
(2) Bei bestandener Prüfung erhält der Bewerber ferner einen Bescheid des Präsidenten über die<br />
Zulassung oder Nichtzulassung. Dieser soll dem Bewerber zusammen mit der Mitteilung des<br />
Prüfungsergebnisses bekannt gegeben werden.<br />
(3) Der Bescheid über die Zulassung enthält die Bezeichnung des Studienganges, des Hauptfaches<br />
bzw. des Erstfaches, die Prüfungsergebnisse sowie eventuelle Studienzeitbefristungen.<br />
(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung enthält die Prüfungsergebnisse, einen Hinweis auf die<br />
Möglichkeit der Prüfungswiederholung <strong>und</strong> der Studienberatung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
§ 22 - Zeitliche Begrenzung der Zulassung<br />
(1) Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid genannte Semester. Zugelassene Studienbewerber,<br />
die ihr Studium wegen der Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst nicht aufnehmen<br />
können, müssen dies der <strong>Hochschule</strong> unverzüglich mitteilen. Sie werden auf Antrag<br />
zu dem auf das Ende ihrer Dienstzeit folgenden Semester immatrikuliert. Die Vorschriften über<br />
Beurlaubung <strong>und</strong> Studienbefreiung finden in diesem Fall keine Anwendung.<br />
13
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn der Bewerber – abgesehen von den Fällen des<br />
Absatzes 1 – sich nicht für das im Zulassungsbescheid genannte Semester immatrikuliert. Er<br />
wird dann einem Bewerber mit vor Beginn des Zulassungsverfahrens bestandener Aufnahmeprüfung<br />
gleichgestellt.<br />
Fünfter Teil - Immatrikulation <strong>und</strong> Rückmeldung<br />
§ 23 - Immatrikulation<br />
(1) Zugelassene Studienbewerber werden durch die Immatrikulation Mitglieder der <strong>Hochschule</strong>. In<br />
den Fällen des § 2 Abs. 2, Buchstabe d), e), g), h) <strong>und</strong> i) bedarf es keiner Immatrikulation,<br />
wenn der Bewerber bereits Student der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />
Kunst Mannheim ist.<br />
(2) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. Landesverwaltungsverfahrensgesetz<br />
im Zusammenhang mit der Aufnahme, Durchführung <strong>und</strong> Beendigung<br />
des Studiums ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine Zulassung zum Studium<br />
gemäß dieser Satzung erhalten hat.<br />
(3) Die Immatrikulation erfolgt zum Herbst- oder Frühjahrssemester. In den Studiengängen Bachelor<br />
of Music (Jazz/Popularmusik), Master of Music (Jazz/ Popularmusik) <strong>und</strong> Bachelor of<br />
Music, künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt mit Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik ist<br />
die Immatrikulation nur zum Herbstsemester möglich. Die Immatrikulation in den Studiengängen<br />
im Bereich Tanz ist in der Regel nur zum Herbstsemester möglich. Dabei ist die im Zulassungsbescheid<br />
mitgeteilte Immatrikulationsfrist einzuhalten. Es sind ein amtlicher Lichtbildausweis,<br />
die Bescheinigung einer Krankenversicherung, die Einzahlungsbelege des Studentenwerksbeitrages<br />
<strong>und</strong> der Einschreibegebühr sowie der Statistische Erhebungsbogen vorzulegen.<br />
Ausländische Studienbewerber müssen ergänzend die Aufenthaltsgenehmigung mit der<br />
Berechtigung zum Studium nachweisen.<br />
(4) Wird die Immatrikulation nicht unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in dieser Frist vorgenommen,<br />
so kann die Zulassung widerrufen werden. Fristverlängerungen kann der Präsident<br />
im Einzelfall aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zulassen, wenn der Bewerber dies vor Ende der Immatrikulationsfrist<br />
beantragt oder an der Wahrnehmung der Frist aus Gründen gehindert war,<br />
die er nicht zu vertreten hat.<br />
(5) Die Immatrikulation ist mit der Eintragung in die Liste der Studenten vollzogen. Sie ist dem<br />
Studenten bei Aushändigung des Studentenausweises bekannt zu geben.<br />
(6) Die Immatrikulation gilt für ein Semester <strong>und</strong> wird durch die Rückmeldung erneuert. Unterbleibt<br />
die Rückmeldung, so wird der Student exmatrikuliert.<br />
§ 24 - Rückmeldung<br />
(7) Die Rückmeldung ist nur für den Studiengang <strong>und</strong> das Hauptfach möglich, für das der Student<br />
zugelassen ist. Die Rückmeldung für ein Semester, das auf den letzten Teil der Abschlussprüfung<br />
folgt, ist nicht möglich, es sei denn, der Student ist noch für einen anderen Studiengang<br />
zugelassen.<br />
(8) Die Rückmeldung muss innerhalb der durch Aushang jeweils bekannt gegebenen Fristen,<br />
spätestens jedoch bis zum 15. Juni für das darauf folgende Herbstsemester <strong>und</strong> bis zum 15.<br />
Januar für das darauf folgende Frühjahrsemester erfolgen. Versäumt ein Student die<br />
Rückmeldung innerhalb dieser Fristen oder legt er innerhalb der Fristen nicht alle<br />
erforderlichen Unterlagen vor, wird ihm mit einer Mahnung eine Nachfrist eingeräumt. Nach<br />
Ablauf dieser Nachfrist kann eine erneute Nachfrist mit Androhung der Exmatrikulation zu<br />
Semesterende eingeräumt werden. Bei Inanspruchnahme einer durch Mahnung eingeräumten<br />
Nachfrist ist eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten. Wird die Nachfrist mit<br />
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der die Exmatrikulation angedroht wurde überschritten, ist die Exmatrikulation nur auf Antrag<br />
<strong>und</strong> nach Zahlung des ausstehenden Rückmeldebetrags, der Mahngebühr sowie einer<br />
Wiedereinschreibegebühr in Höhe von 100,00 Euro rückgängig zu machen. Über den Antrag<br />
auf Wiedereinschreibung entscheidet der Präsident.<br />
(9) Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Rückmeldung auch schriftlich oder<br />
durch einen Beauftragten erfolgen.<br />
(10) Die Rückmeldung ist zurückzuweisen, wenn ein Gr<strong>und</strong> für die Exmatrikulation im Sinne von<br />
§ 62 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 LHG vorliegt oder das Studium durch Ablauf der Regelstudienzeit beendet<br />
ist, es sei denn, dem Studierenden wäre eine Studienzeitverlängerung genehmigt worden.<br />
(11) Ein Antrag auf Beurlaubung ersetzt nicht die Rückmeldung.<br />
Sechster Teil - Beurlaubung, Studienbefreiung <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />
§ 25 - Beurlaubung<br />
(1) Die Beurlaubung nach § 61 LHG bedarf eines schriftlichen Antrages unter Verwendung des<br />
durch die <strong>Hochschule</strong> herausgegebenen Formblattes. Der Nachweis über den Beurlaubungsgr<strong>und</strong><br />
ist beizufügen.<br />
(2) Der Urlaubsantrag muss spätestens bis zum Ende des Rückmeldezeitraums des jeweils vorangehenden<br />
Semesters (15. Januar für das Frühjahrsemester / 15. Juni für das Herbstsemester)<br />
gestellt werden. Tritt der Gr<strong>und</strong> der Beurlaubung erst nach diesem Zeitpunkt ein, kann ein<br />
Urlaubsantrag bis spätestens Ende des vorangehenden Semesters gestellt werden. Eine Beurlaubung<br />
während des Semesters ist nur in Ausnahmefällen aus vom Studenten nicht zu vertretenden<br />
Gründen möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung ist nur in Ausnahmefällen möglich,<br />
wenn der Unterricht im Hauptfach aus Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat, erst zu<br />
weniger als der Hälfte der SWS-Zahl erteilt wurde. Die Rückerstattung einer bereits gezahlten<br />
allgemeinen Studiengebühr ist im Falle einer Beurlaubung analog zu § 5 Abs. 3 Satz 2<br />
LHGebG nur innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit möglich.<br />
(3) Die Beurlaubung wird durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller wirksam. Der Bescheid<br />
soll Angaben über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Dauer der Beurlaubung enthalten.<br />
(4) Die Pflicht zur Rückmeldung nach § 24 dieser Satzung bleibt bestehen.<br />
§ 26 - Studienbefreiung<br />
(1) Studierende, die, ohne eine Beurlaubung für das ganze Semester beantragt zu haben, am<br />
Unterricht in einzelnen Fächern nicht teilnehmen können, sind verpflichtet, einen Antrag auf<br />
Studienbefreiung zu stellen. Der Antrag muss begründet werden.<br />
(2) Das Semester wird gleichwohl auf die Studienzeit angerechnet.<br />
§ 27 - Gründe <strong>und</strong> Verfahren der Exmatrikulation<br />
Die Exmatrikulation erfolgt aus den in § 62 LHG genannten Gründen auf Antrag des Studenten<br />
oder von Amts wegen durch schriftlichen Bescheid. Die Gründe der Exmatrikulation <strong>und</strong> der Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens sind in dem Bescheid anzugeben.<br />
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Siebter Teil - Schlussbestimmungen<br />
§ 28 - Weitere Pflichten der Studierenden<br />
(1) Änderungen des Namens oder der Anschrift sowie der Verlust des Studienbuches oder des<br />
Studentenausweises sind der <strong>Hochschule</strong> unverzüglich mitzuteilen. Nachteile, die durch Nichtbeachtung<br />
dieser Verpflichtung entstehen, gelten in jedem Fall als selbstverschuldet.<br />
(2) Das Studienbuch ist genau zu führen.<br />
§ 29 - Gebühren<br />
(1) Für die Verfahren dieser Satzung erhebt die <strong>Hochschule</strong> Gebühren gem. der hochschuleigenen<br />
Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Für die Studierenden fallen Gebühren gemäß Landeshochschulgebührengesetz bzw. den<br />
hochschuleigenen Gebührensatzungen in der jeweils gültigen Fassung an.<br />
(3) Für die Ausstellung eines weiteren Studienbuchs erhebt die <strong>Hochschule</strong> eine Gebühr in Höhe<br />
von 20,00 Euro.<br />
§ 30 - Inkrafttreten <strong>und</strong> Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Mit<br />
Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Fassung der <strong>Immatrikulationssatzung</strong> außer Kraft.<br />
Mannheim, den 06.02.2013<br />
Professor Rudolf Meister<br />
Präsident<br />
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