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Immatrikulationssatzung - Staatliche Hochschule für Musik und ...

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Satzung über Hochschulqualifikation, Aufnahmeprüfung, Zulassung,<br />

Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />

(<strong>Immatrikulationssatzung</strong>)<br />

Gem. § 63 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 58 bis 62 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) in der<br />

Fassung vom 03.12.2008 (GBl. Vom 12.12.08) hat der Senat der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />

Kunst Mannheim in seiner Sitzung am 15. 06. 2009 folgende Neufassung der Satzung beschlossen.<br />

Diese Satzung wurde durch Senatsbeschluss vom 07. Dezember 2009, 14. Juni 2010, 25. Oktober<br />

2010 <strong>und</strong> 13. Dezember 2010, 06. Juni 2011, 31.Oktober 2011, 09. Januar 2012, 30. April 2012,<br />

11. Juni 2012, 22. Oktober 2012 sowie durch die Eilentscheide vom 18.07.2011, 27.02.2012, 25.06.2012,<br />

03.01.2013 <strong>und</strong> 06.02.2013 geändert.<br />

Inhaltsübersicht<br />

INHALTSÜBERSICHT -------------------------------------------------------------------------------------------------------1<br />

ERSTER TEIL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN -----------------------------------------------------------------------3<br />

§ 1 - GELTUNGSBEREICH UND ZWECK DER SATZUNG --------------------------------------------------------------3<br />

§ 2 - TERMINE DES ZULASSUNGSVERFAHRENS, ANWENDUNGSBEREICHE --------------------------------------3<br />

§3 - ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN --------------------------------------------------------------------------------3<br />

§ 4 - ZULASSUNGSANTRAG ----------------------------------------------------------------------------------------------4<br />

§ 5 - PRÜFUNGSAUSSCHUSS --------------------------------------------------------------------------------------------4<br />

§ 6 - PRÜFUNGSKOMMISSIONEN ----------------------------------------------------------------------------------------5<br />

§ 7 – ANERKENNUNG ANDERWEITIG ERBRACHTER PRÜFUNGSLEISTUNGEN ------------------------------------5<br />

§ 8 - DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG, NIEDERSCHRIFT------------------------------------------------------------6<br />

§ 9 - AUSSCHLUSS VON DER PRÜFUNG, RÜCKTRITT, RÜCKNAHME VON PRÜFUNGS- UND<br />

ZULASSUNGSENTSCHEIDUNGEN ----------------------------------------------------------------------------------------6<br />

§ 10 - BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN -------------------------------------------------------------------7<br />

ZWEITER TEIL - HOCHSCHULQUALIFIKATION -------------------------------------------------------------------------8<br />

§ 11 - NACHWEIS DER HINREICHENDEN ALLGEMEINBILDUNG (BEGABTENPRÜFUNG) --------------------------8<br />

§ 12 - DEUTSCHE SPRACHKENNTNISSE (DEUTSCHPRÜFUNG) ----------------------------------------------------8<br />

DRITTER TEIL - AUFNAHMEPRÜFUNG ----------------------------------------------------------------------------------9<br />

§ 13 - ZIEL UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG IN DEN GRUNDSTÄNDIGEN STUDIENGÄNGEN ------------9<br />

§ 14 - VORAUSSETZUNG UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG ZUM AUFBAUSTUDIUM UND<br />

MASTERSTUDIUM ----------------------------------------------------------------------------------------------------------9<br />

§ 15 - VORAUSSETZUNG UND INHALT DER AUFNAHMEPRÜFUNG ZUM ZUSATZSTUDIUM -------------------- 10<br />

VIERTER TEIL - ZULASSUNG------------------------------------------------------------------------------------------- 11<br />

§ 16 - ERGEBNIS DER AUFNAHMEPRÜFUNG ------------------------------------------------------------------------ 11<br />

1


§ 17 - ZULASSUNGSPUNKTZAHL -------------------------------------------------------------------------------------- 12<br />

§ 18 - ZUTEILUNG FREIER STUDIENPLÄTZE ------------------------------------------------------------------------- 12<br />

§ 19 - FORTGELTUNG ERREICHTER PRÜFUNGSERGEBNISSE ---------------------------------------------------- 13<br />

§ 20 - WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG ------------------------------------------------------------------------------ 13<br />

§ 21 - BESCHEID ÜBER DIE AUFNAHMEPRÜFUNG, ZULASSUNGSBESCHEID ----------------------------------- 13<br />

§ 22 - ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ZULASSUNG ----------------------------------------------------------------- 13<br />

FÜNFTER TEIL - IMMATRIKULATION UND RÜCKMELDUNG -------------------------------------------------------- 14<br />

§ 23 - IMMATRIKULATION ----------------------------------------------------------------------------------------------- 14<br />

§ 24 - RÜCKMELDUNG -------------------------------------------------------------------------------------------------- 14<br />

SECHSTER TEIL - BEURLAUBUNG, STUDIENBEFREIUNG UND EXMATRIKULATION --------------------------- 15<br />

§ 25 - BEURLAUBUNG --------------------------------------------------------------------------------------------------- 15<br />

§ 26 - STUDIENBEFREIUNG -------------------------------------------------------------------------------------------- 15<br />

§ 27 - GRÜNDE UND VERFAHREN DER EXMATRIKULATION ------------------------------------------------------- 15<br />

SIEBTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN -------------------------------------------------------------------------- 16<br />

§ 28 - WEITERE PFLICHTEN DER STUDIERENDEN ----------------------------------------------------------------- 16<br />

§ 29 - GEBÜHREN ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 16<br />

§ 30 - INKRAFTTRETEN UND AUßERKRAFTTRETEN ---------------------------------------------------------------- 16<br />

ANLAGE (SIEHE HOMEPAGE)<br />

PRÜFUNGSANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGSDAUERN IN DEN AUFNAHMEPRÜFUNGEN<br />

1 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC, KÜNSTLERISCHER SCHWERPUNKT GILT ENTSPRECHEND<br />

DEM BISHERIGEM STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG<br />

2 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC, KÜNSTLERISCH-PÄDAGOGISCHER SCHWERPUNKT GILT<br />

ENTSPRECHEND DEM BISHERIGEM STUDIENGANG MUSIKLEHRER<br />

3 STUDIENGANG SCHULMUSIK<br />

4 STUDIENGANG BACHELOR OF MUSIC JAZZ/POPULARMUSIK<br />

5 STUDIENGANG MASTER OF MUSIC JAZZ/POPULARMUSIK<br />

6 STUDIENGANG TANZ UND TANZPÄDAGOGIK<br />

7 STUDIENGANG SOLISTISCHE AUSBILDUNG, TEILZEITSTUDIENGANG SOLISTISCHE AUSBILDUNG<br />

8 STUDIENGANG ZUSATZSTUDIUM<br />

9 STUDIENGANG MASTER OF ARTS, BÜHNENTANZPÄDAGOGIK GILT ENTSPRECHEND DEM<br />

BISHERIGEM AUFBAUSTUDIENGANG TANZPÄDAGOGIK FÜR PROFESSIONELLE TÄNZER<br />

10 STUDIENGANG MASTER OF ARTS, TANZ/BÜHNENPRAXIS GILT ENTSPRECHEND DEM BISHERIGEN<br />

STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG TANZ/BÜHNENPRAXIS<br />

11 STUDIENGANG MASTER OF MUSIC, KÜNSTLERISCHER MASTER GILT ENTSPRECHEND DEM<br />

BISHERIGEN STUDIENGANG KÜNSTLERISCHE AUSBILDUNG OHNE WEITERE NEBENFÄCHER<br />

12 HOCHSCHULQUALIFIKATION<br />

2


Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 - Geltungsbereich <strong>und</strong> Zweck der Satzung<br />

Diese <strong>Immatrikulationssatzung</strong> regelt das Verfahren der Hochschulqualifikation, der Aufnahmeprüfung,<br />

der Zulassung, der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung <strong>und</strong> der Exmatrikulation<br />

an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende Kunst Mannheim.<br />

§ 2 - Termine des Zulassungsverfahrens, Anwendungsbereiche<br />

1) Das Zulassungsverfahren findet in der Regel zweimal jährlich statt, für den Studiengang<br />

Schulmusik mit einem Erstfach aus dem Bereich Jazz/Popularmusik, den Studiengang<br />

Bachelor of Music mit dem Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik sowie die Studiengänge im<br />

Bereich Jazz/Popularmusik in der Regel einmal jährlich.<br />

2) Das Zulassungsverfahren findet statt<br />

a) für ein Erststudium ,<br />

b) für ein Aufbaustudium 1 ,<br />

c) für ein Zweitstudium 2 ,<br />

d) bei einem Wechsel im Hauptfach,<br />

e) bei einem Studiengangwechsel 3 ,<br />

f) bei einem Hochschulwechsel,<br />

g) für einen zusätzlichen Studiengang 4 ,<br />

h) für ein zusätzliches Hauptfach,<br />

i) für ein Zusatzstudium 5 .<br />

3) Diese Satzung gilt nicht für Gasthörer, Kontaktstudenten <strong>und</strong> Jungstudierende.<br />

§3 - Zulassungsvoraussetzungen<br />

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen setzt die Zulassung voraus<br />

die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen nach § 4<br />

der <strong>Immatrikulationssatzung</strong>,<br />

den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen<br />

Studiengang (§§ 58 <strong>und</strong> 59 LHG),<br />

das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach § 16 der <strong>Immatrikulationssatzung</strong>.<br />

Bewerber der Orchesterakademie dürfen zum Beginn der Spielzeit der Orchesterakademie<br />

das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

die Vorlage einer Erklärung, dass der angestrebte Studiengang oder ein inhaltlich gleicher<br />

Studiengang nicht bereits erfolgreich absolviert oder endgültig nicht bestanden<br />

wurde.<br />

1 Ein Aufbaustudium ist ein postgraduales Studium, das der Erweiterung <strong>und</strong> Vertiefung von Kenntnissen <strong>und</strong> Fertigkeiten aus dem im<br />

gr<strong>und</strong>ständigen Studium belegten Fachgebiet dient. Dies kann auch ein Masterstudiengang sein.<br />

2 Ein Zweitstudium ist ein weiteres gr<strong>und</strong>ständiges Studium nach einem abgeschlossenen Studium. Eine Zulassung ist nicht möglich,<br />

wenn es sich um ein Zweitstudium handelt, in dem bereits ein Abschluss erworben wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.<br />

3 Bei einem Studiengangwechsel von einem Vollzeitstudiengang zum inhaltsgleichen Teilzeitstudiengang findet kein Zulassungsverfahren<br />

statt.<br />

4 Ein zusätzlicher Studiengang ist ein zweiter, paralleler Studiengang.<br />

5 Ein Zusatzstudium ist ein postgraduales Studium, das der Vertiefung von Spezialkenntnissen <strong>und</strong> –fertigkeiten aus dem im gr<strong>und</strong>ständigen<br />

Studium belegten Fachgebiet dient.<br />

3


§ 4 - Zulassungsantrag<br />

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium muss Online gestellt werden. Der Anmeldeschluss für<br />

den Studiengang Bachelor of Music (Jazz/Popularmusik) ist für das Herbstsemester der 31.<br />

März. In den anderen Studiengängen ist der Anmeldeschluss für das Herbstsemester der 30.<br />

April, für das Frühjahrsemester der 15. November. Die Originalbewerbungsunterlagen gemäß<br />

Abs. 2 müssen spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen (Ausschlussfrist) nach Anmeldeschluss<br />

bei der <strong>Hochschule</strong> eingehen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Präsident.<br />

(2) Für den Antrag ist das von der <strong>Hochschule</strong> herausgegebene Formblatt zu verwenden. Beizufügen<br />

sind<br />

zwei Passbilder des Bewerbers 1 ,<br />

ein Lebenslauf mit den wesentlichen Angaben über die bisherige Ausbildung <strong>und</strong> ggf.<br />

künstlerische Betätigung,<br />

eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,<br />

von Bewerbern, die keine allgemeine Hochschulreife nachweisen, eine Erklärung, dass<br />

sie an der Begabtenprüfung nach § 11 teilzunehmen beabsichtigen,<br />

eine Erklärung darüber, ob <strong>und</strong> zu welchem Termin der Bewerber bereits an einem Zulassungsverfahren<br />

zum Studium an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />

Kunst Mannheim teilgenommen hat,<br />

eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung an einer anderen<br />

deutschen <strong>Musik</strong>hochschule eingeschrieben ist,<br />

bei Bewerbern für die Studiengänge im Bereich Tanz ein ärztliches Attest, aus dem die<br />

Eignung für ein Tanzstudium hervorgeht,<br />

bei Minderjährigen eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten,<br />

ggf. beglaubigte Kopien von Hochschulzeugnissen,<br />

für ausländische Studienbewerber eine Erklärung über die Sicherung der Finanzierung<br />

des Studiums <strong>und</strong> ggf. ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse nach § 12.<br />

bei Bewerbern für den Studiengang Master Jazz/Popularmusik/Komposition <strong>und</strong> Arrangement<br />

Noten <strong>und</strong> CDs, die eine repräsentative Auswahl eigener Kompositionen <strong>und</strong><br />

Arrangements enthalten, sie sollen einen Eindruck der bisherigen musikalischen Arbeit<br />

vermitteln. Der Umfang der Werke ist freigestellt, es wird jedoch empfohlen, mindestens<br />

ein Arrangement für Bigband oder eine andere große Besetzung, mindestens ein Arrangement<br />

für kleine Besetzung (Combo) sowie Leadsheets oder ähnliches einzuschließen.<br />

Weiterhin wird die Einreichung einer CD empfohlen, die einen Eindruck der<br />

instrumentalen bzw. stimmlichen Fähigkeiten des Bewerbers gibt.<br />

bei Bewerbern für den Studiengang Master Jazz/Popularmusik/Instrument oder Gesang<br />

eine CD. Das darauf eingespielte Repertoire soll eine Dauer von ca. 60 Minuten haben.<br />

Es muss mindestens zu 30 % aus Eigenkompositionen bestehen, die übrigen<br />

Werke müssen Eigenbearbeitungen von Werken anderer Komponisten sein. Eine bestimmte<br />

Ensemble-Besetzung ist nicht vorgeschrieben.<br />

bei Bewerbern für das Zusatzstudium Komposition die Noten mehrerer eigener Werke,<br />

womöglich ergänzt durch Aufnahmen dieser Werke. Mindestens ein Werk für Orchester<br />

oder großes Ensemble sollte enthalten sein. Weiterhin ist die Vorlage eines Werk- <strong>und</strong><br />

eines Aufführungsverzeichnisses obligatorisch. Um die Vorlage von Pressestimmen<br />

<strong>und</strong> eigenen Veröffentlichungen des Bewerbers wird gebeten, soweit vorhanden.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für Studierende der <strong>Hochschule</strong>, die gem. § 2 Abs. 2 Buchstaben d), e), g),<br />

h) <strong>und</strong> i) ein zusätzliches Hauptfach oder einen zusätzlichen Studiengang aufnehmen oder ei-<br />

1 Hinweis: Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, ist im Folgenden zumeist nur die männliche Form von Personenbezeichnungen<br />

gewählt. Unabhängig davon bezieht sie sich jedoch auf Frauen <strong>und</strong> Männer gleichermaßen.<br />

4


nen Wechsel im Hauptfach bzw. einen Studiengangwechsel vornehmen möchten. Studierende,<br />

die eine solche Änderung beabsichtigen, haben neben einem entsprechenden fristgerechten<br />

Antrag lediglich eine kurze Begründung sowie eine Schilderung ihrer bisherigen Ausbildung<br />

<strong>und</strong> künstlerischen Betätigung vorzulegen.<br />

(4) Personen, die den gr<strong>und</strong>ständigen Studiengang Künstlerische Ausbildung, Bachelor of Music –<br />

künstlerischer Schwerpunkt, Master of Music (Künstlerische Ausbildung), oder die Aufbaustudiengänge<br />

Solistische Ausbildung oder Zusatzstudium an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong><br />

<strong>und</strong> Darstellende Kunst in Mannheim im gleichen Hauptfach absolviert haben <strong>und</strong> danach<br />

das Zweitstudium Bachelor of Music – künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt studieren<br />

möchten, haben einen entsprechenden fristgerechten Antrag vorzulegen. Eine Aufnahmeprüfung<br />

findet in diesem Fall nicht statt. Dies gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

in einem zuvor genannten Studiengang an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong><br />

<strong>und</strong> Darstellende Kunst Mannheim immatrikuliert sind.<br />

(5) Studienbewerber, die bereits an einer anderen <strong>Hochschule</strong> studiert haben, müssen ihrem Antrag<br />

Nachweise über Studienzeiten <strong>und</strong> bereits abgelegte Prüfungen beifügen (bei Zeugnissen<br />

aus dem Ausland in beglaubigter Übersetzung).<br />

(6) Ausländische Studienbewerber müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.<br />

Hierzu kann nach § 12 eine Überprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung durchgeführt<br />

werden.<br />

(7) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte<br />

Zulassungsanträge können zurückgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine Zulassung zur<br />

Aufnahmeprüfung entsteht in diesen Fällen nicht.<br />

§ 5 - Prüfungsausschuss<br />

Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist der Prüfungsausschuss. Er erledigt ferner die ihm<br />

durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Präsident<br />

oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus der Gruppe der Professoren als Vorsitzender,<br />

ein weiterer Professor <strong>und</strong> der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen. Der weitere Professor wird<br />

vom Senat für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuss kann jeweils sachverständige<br />

Mitglieder des Lehrkörpers zur Beratung hinzuziehen. Bei Fragen wissenschaftlicher<br />

oder künstlerischer Art hat der Sachbearbeiter für das Prüfungswesen kein Stimmrecht.<br />

§ 6 - Prüfungskommissionen<br />

(1) Der Präsident setzt die Prüfungskommissionen ein. Zur Aufnahmeprüfung der gr<strong>und</strong>ständigen<br />

Studiengänge kann sowohl für jeden Prüfungsteil getrennt eine Prüfungskommission eingesetzt<br />

werden als auch für mehrere Prüfungsteile eine gemeinsame Prüfungskommission.<br />

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Präsidenten oder einem von ihm benannten Stellvertreter<br />

als Vorsitzendem <strong>und</strong> mindestens zwei weiteren Lehrkräften der <strong>Hochschule</strong>. Abweichend<br />

von Satz 1 kann die Prüfungskommission für die Nebenfachprüfung Klavier im Studiengang<br />

Bachelor of Music aus dem Präsidenten oder einer von ihm benannten Lehrkraft der<br />

<strong>Hochschule</strong> als Vorsitzendem <strong>und</strong> mindestens einer weiteren Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> bestehen.<br />

Abweichend von Satz 1 kann in der Prüfungskommission für die Aufnahmeprüfung zum<br />

Studiengang Schulmusik auch ein Angehöriger des Kultusbereichs mit der Befähigung für das<br />

Lehramt an Gymnasien an Stelle einer Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> benannt werden. Wurden zur<br />

Aufnahmeprüfung für den Studiengang Schulmusik gemäß Absatz 1 zwei oder mehrere getrennte<br />

Prüfungskommissionen für die verschiedenen Teile einer Prüfung eingerichtet, so benennt<br />

der Präsident für diese Prüfungskommissionen einen gemeinsamen Vorsitzenden. Wurde<br />

zur Aufnahmeprüfung für den Studiengang Schulmusik gemäß Absatz 1 eine gemeinsame<br />

Prüfungskommission für mehrere Prüfungsteile eingerichtet, so besteht diese aus dem Präsidenten<br />

oder einem von ihm benannten Stellvertreter als Vorsitzendem sowie im Fall von Instrumental-<br />

<strong>und</strong> Gesangsprüfungen je zwei Vertretern der jeweiligen Fachgruppe <strong>und</strong> im Fall<br />

5


von anderen Prüfungsteilen je einem Vertreter der jeweiligen Fachgruppe. Die schriftliche Prüfung<br />

wird von einer Lehrkraft der <strong>Hochschule</strong> bewertet.<br />

§ 7 – Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen<br />

(1) Bewerber, die zusammen mit dem Zulassungsantrag Nachweise über abgeschlossene Prüfungen<br />

oder Prüfungsteile vorlegen, werden auf Antrag von vergleichbaren Prüfungen / Prüfungsteilen<br />

in der Aufnahmeprüfung befreit. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige<br />

Mitglied des Präsidiums. Es hat dabei die Vorgaben der Lissabon Konvention entsprechend<br />

§ 36a LHG zu beachten.<br />

(2) Eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung kann nicht erfolgen, wenn an anderen <strong>Hochschule</strong>n erbrachte<br />

Studienleistungen soweit anerkannt werden können, dass ein weiteres Studium für die<br />

angestrebte Prüfung nicht mehr erforderlich ist oder weniger als zwei Semester betragen würde.<br />

§ 8 - Durchführung der Prüfung, Niederschrift<br />

(1) Der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, bestimmt deren Termine<br />

<strong>und</strong> lädt die Bewerber zur Prüfung ein.<br />

(2) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden<br />

<strong>und</strong> dem Protokollführer unterzeichnet <strong>und</strong> den Personalakten des Studienbewerbers beigefügt<br />

wird. Sie muss neben dem Namen <strong>und</strong> den persönlichen Daten des Bewerbers mindestens<br />

Angaben enthalten über<br />

Tag <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />

die Mitglieder der Prüfungskommission,<br />

Inhalte <strong>und</strong> Dauer der Prüfung,<br />

die jeweils erreichte Punktzahl gem. § 16 dieser Satzung,<br />

besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.<br />

(3) Den Bewerbern wird nach Abschluss des Zulassungsverfahrens auf Wunsch Einsicht in die<br />

Niederschrift gewährt. Die Einsichtnahme findet bei Anwesenheit eines dafür zuständigen Bediensteten<br />

der <strong>Hochschule</strong> in den Räumen der <strong>Hochschule</strong> statt <strong>und</strong> ist schriftlich festzuhalten.<br />

§ 9 - Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- <strong>und</strong><br />

Zulassungsentscheidungen<br />

(1) Ein Bewerber kann durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen<br />

werden, wenn er versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Drohung<br />

oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Mit dem Ausschluss gilt die<br />

gesamte Prüfung als nicht bestanden.<br />

(2) Wird ein Ausschließungsgr<strong>und</strong> nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses über Maßnahmen nach Abs. 1. Wird ein Ausschließungsgr<strong>und</strong><br />

nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung <strong>und</strong> ggf. die auf ihr beruhende Zulassung zum<br />

Hochschulstudium innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit bekannt werden des Gr<strong>und</strong>es.<br />

(3) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden.<br />

(4) Wird der Rücktritt genehmigt, gelten die Prüfungen bzw. die noch ausstehenden Prüfungen als<br />

nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen,<br />

insbesondere wenn der Studienbewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert<br />

ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen<br />

Zeugnisses verlangen.<br />

6


(5) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene<br />

Prüfung nicht zu Ende führen, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich<br />

schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung<br />

durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Kommt der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu dem Ergebnis, dass der Studienbewerber die Unterbrechung<br />

der Prüfung zu vertreten hat, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.<br />

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann der Studienbewerber den noch<br />

nicht abgelegten Teil der Prüfung nachholen kann. Dies kann auch in einer außerordentlichen<br />

Prüfung geschehen.<br />

§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Prüfungsleistungen einvernehmlich fest.<br />

Kommt kein Einvernehmen zustande, wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Punktbewertungen<br />

bis auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.<br />

(2) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:<br />

19 - 24 Punkte = eine sehr gute Leistung<br />

13 - 18 Punkte = eine gute Leistung<br />

7 - 12 Punkte = eine Leistung mit Mängeln<br />

0 - 6 Punkte = eine überwiegend mangelhafte Leistung<br />

Es können nur ganze Punktzahlen gebildet werden. Bei Durchschnittspunktzahlen wird bis 0,4<br />

abger<strong>und</strong>et, ab 0,5 wird aufger<strong>und</strong>et.<br />

(3) In der Aufnahmeprüfung wird im Hauptfach für alle vorbereiteten Teile eine gemeinsame<br />

Punktzahl gegeben. Falls Vomblattspiel bzw. –singen vorgesehen ist, erfolgt die Bewertung im<br />

Verhältnis 1:3 zum Werkvortrag. Darüber hinaus wird für jedes weitere Fach eine eigene<br />

Punktzahl gegeben.<br />

(4) In der Aufnahmeprüfung für ein Aufbaustudium oder Zusatzstudium werden sämtliche Prüfungsleistungen<br />

von der Prüfungskommission insgesamt bewertet. Die Bewertung wird in einer<br />

Punktzahl ausgedrückt. Nach Maßgabe der Anlage können für einzelne Fächer mehrere Teilprüfungen<br />

stattfinden.<br />

7


Zweiter Teil - Hochschulqualifikation<br />

§ 11 - Nachweis der hinreichenden Allgemeinbildung (Begabtenprüfung)<br />

(1) Bewerber für den Studiengang Lehramt an Gymnasien (<strong>Musik</strong>) sowie für den Schwerpunkt<br />

<strong>Musik</strong>forschung/Medienpraxis im Studiengang Bachelor of Music müssen den Erwerb der allgemeinen<br />

Hochschulreife nachweisen.<br />

Bewerber für andere Studienbereiche, die nicht die allgemeine Hochschulreife erworben<br />

haben, müssen die für das Studium hinreichende Allgemeinbildung im Rahmen der Aufnahmeprüfung<br />

nachweisen (Begabtenprüfung gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 LHG).<br />

(2) Die Begabtenprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 7 Punkten erreicht<br />

worden ist. Wird bei der Begabtenprüfung ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im<br />

künstlerischen Hauptfach von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden. Die<br />

Begabtenprüfung kann frühestens nach einem Semester einmal wiederholt werden. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine weitere Wiederholung zulassen.<br />

(3) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />

(4) Die bestandene Begabtenprüfung behält für weitere Aufnahmeprüfungen an der <strong>Musik</strong>hochschule<br />

Mannheim ihre Gültigkeit. Hierzu ist der entsprechende Nachweis mit den schriftlichen<br />

Unterlagen nach § 4 Abs. 2 einzureichen.<br />

§ 12 - Deutsche Sprachkenntnisse (Deutschprüfung)<br />

(1) Von ausländischen Studienbewerbern werden gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LHG für das Studium<br />

ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt.<br />

Sofern kein Befreiungsgr<strong>und</strong> (Abs. 3) vorliegt, können die erforderlichen Sprachkenntnisse,<br />

gemäß § 2 Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen<br />

<strong>Hochschule</strong>n (RO-DT), nachgewiesen werden durch Zeugnis über die „Deutsche Sprachprüfung<br />

für den Hochschulzugang" (DSH) Qualifikationsstufe 1 (DSH-1) oder über den „Test<br />

Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) Qualifikationsstufe 3 (TND-3) oder über den „Prüfungsteil<br />

Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs.<br />

(2) Die sprachliche Studierfähigkeit kann auch bei einer Deutschprüfung im Rahmen der Aufnahmeprüfung<br />

nachgewiesen werden. Die Deutschprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von<br />

mindestens 7 Punkten erreicht worden ist.<br />

Hat der Bewerber in der Deutschprüfung ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im künstlerischen<br />

Hauptfach von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden. Studierende<br />

mit dieser Bewertung in der Aufnahmeprüfung müssen das Fach Deutsch als Fremdsprache<br />

entsprechend den Vorgaben der Prüfungsordnungen belegen <strong>und</strong> abschließen.<br />

(3) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit ist, gem. § 7 RO-DT, befreit, wer eine der<br />

bezeichneten Prüfungen bereits bestanden hat:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II)<br />

Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des<br />

Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem<br />

Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts<br />

abgenommen wurde;<br />

Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms" oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms",<br />

die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München<br />

verliehen werden.<br />

8


(4) Die bestandene Deutschprüfung behält für weitere Aufnahmeprüfungen an der <strong>Musik</strong>hochschule<br />

Mannheim ihre Gültigkeit. Hierzu ist der entsprechende Nachweis mit den schriftlichen<br />

Unterlagen nach § 4 Abs. 2 einzureichen.<br />

(5) Einzelfälle oder bestimmte Gruppen von Bewerbern können ganz oder teilweise vom Nachweis<br />

der sprachlichen Studierfähigkeit befreit oder für sie besondere Regelungen getroffen werden,<br />

zum Beispiel aufgr<strong>und</strong> eines abgeschlossenen germanistischen Studiums oder für befristete<br />

Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der Auflage verb<strong>und</strong>en<br />

werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die sprachliche<br />

Studierfähigkeit zu erweitern. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.<br />

(6) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung<br />

Dritter Teil - Aufnahmeprüfung<br />

§ 13 - Ziel <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung in den gr<strong>und</strong>ständigen Studiengängen<br />

(1) Die Aufnahmeprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang.<br />

a) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, künstlerischer Schwerpunkt umfasst die<br />

Prüfung im Hauptfach, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung sowie<br />

die Prüfung im Pflichtfach Klavier.<br />

b) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt<br />

umfasst die Prüfung im Hauptfach, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung<br />

sowie die Prüfung im Pflichtfach Klavier.<br />

Bei den Hauptfächern <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Hörerziehung umfasst die Prüfung im Hauptfach<br />

einen mündlichen <strong>und</strong> einen schriftlichen Teil, die im Verhältnis 1 : 1 bewertet werden<br />

sowie die Prüfung im Pflichtfach Klavier,<br />

Im Hauptfach Leitung von Blasorchestern umfasst die Prüfung ein 15-minütiges Vorspiel<br />

im gewählten Erstinstrument (Blasinstrument, Schlagzeug oder Klavier), eine<br />

schriftliche Prüfung in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung, die Prüfung im Pflichtfach Klavier<br />

sowie eine 15-minütige Dirigierübung mit einem Hochschulbläserensemble.<br />

Bei Hauptfach EMP umfasst die Prüfung auf Wunsch des Bewerbers auch noch ein<br />

weiteres instrumentales Fach bzw. Gesang.<br />

c) Die Prüfung im Studiengang Bachelor of Music, Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis<br />

umfasst die schriftliche Prüfung in <strong>Musik</strong>theorie, die mündliche Prüfung sowie die<br />

Prüfung in Klavier <strong>und</strong> gegebenenfalls einem weiteren Instrument oder Gesang.<br />

d) Die Prüfung im Studiengang Schulmusik umfasst die Prüfung im instrumentalen Erstfach,<br />

die Prüfung in Klavier (sofern Klavier nicht als instrumentales Erstfach gewählt wurde), die<br />

Prüfung in Gesang, die praktische Prüfung, die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong><br />

Gehörbildung <strong>und</strong> die mündliche Prüfung.<br />

e) Die Prüfung im Bachelorstudiengang Jazz/ Popularmusik umfasst die Prüfung im Hauptfach<br />

<strong>und</strong> die schriftlichen Prüfungen in <strong>Musik</strong>theorie <strong>und</strong> Gehörbildung.<br />

f) Die Prüfung im Bachelor of Arts (Tanz / Tanzpädagogik) umfasst die praktische Prüfung im<br />

Fach Tanz <strong>und</strong> ein Gespräch.<br />

(2) Die Prüfungsanforderungen im einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung<br />

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2, Buchstaben d), e), g) <strong>und</strong> h) entfallen die Prüfungsteile, die bereits<br />

zu Beginn des Studiums an der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende Kunst<br />

Mannheim abgelegt wurden, sofern eine Gleichwertigkeit gegeben ist. In strittigen Fällen entscheidet<br />

über die Gleichwertigkeit der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung anderweitig erbrachter<br />

Prüfungsleistungen (§ 7) bleibt unberührt.<br />

9


§ 14 - Voraussetzung <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung zum Aufbaustudium<br />

<strong>und</strong> Masterstudium<br />

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Aufbaustudium oder einem Masterstudium ist der<br />

Nachweis eines abgeschlossenen gr<strong>und</strong>ständigen <strong>Musik</strong>- bzw. Tanzstudiums an einer deutschen<br />

<strong>Musik</strong>hochschule oder einem vergleichbaren Institut des In- oder Auslandes. Voraussetzung<br />

für die Zulassung zu den Aufbaustudien Solistische Ausbildung oder Teilzeit<br />

Solistische Ausbildung ist der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiums oder künstlerischen<br />

Diplomstudiums. Abweichend hiervon sind Ausnahmen in Härtefällen möglich, die Entscheidung<br />

darüber trifft der Präsident. Zusätzlich müssen Bewerber für den Studiengang Master<br />

of Arts Tanz/Tanzpädagogik Schwerpunkt Tanzpädagogik eine mindestens zweijährige Anstellung<br />

als Tänzer an einem professionellen Theater nachweisen.<br />

(2) In der Aufnahmeprüfung für einen Aufbausstudiengang oder Masterstudiengang soll festgestellt<br />

werden, ob der Bewerber erwarten lässt, dass er auf Gr<strong>und</strong> weiterer Förderung hervorragende<br />

künstlerische Leistungen erbringen wird. In der pädagogischen Ausbildung für professionelle<br />

Tänzer wird eine außerordentliche pädagogische Leistung aufgr<strong>und</strong> der weiteren Förderung<br />

erwartet. Die Prüfung findet im Hauptfach statt.<br />

(3) Bewerber, die im Hauptfach Gesang sowohl den Schwerpunkt Konzert-/Liedgesang als auch<br />

den Schwerpunkt Operngesang studieren möchten, müssen für beide Schwerpunkte die Aufnahmeprüfung<br />

absolvieren. Das Studium beginnt zunächst nur mit dem Schwerpunkt Konzert-<br />

/Liedgesang, ab dem 3. Fachsemester tritt der Schwerpunkt Operngesang hinzu. Die Regelstudienzeit<br />

für die Schwerpunkte beträgt jeweils 4 Semester, das Parallelstudium der beiden<br />

Schwerpunkte im 3. <strong>und</strong> 4. Fachsemester ist obligatorisch. Bewerber, die bereits 12 Semester<br />

im Bachelor <strong>und</strong>/oder Master mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Lied eingeschrieben waren,<br />

können sich nicht für den Master Gesang mit Schwerpunkt Oper bewerben. Wurde ein Master-<br />

Abschluss in kürzerer Zeit erreicht, so ist ein zweites Master-Studium mit komplementärem<br />

Schwerpunkt möglich (Oper nach Lied, Lied nach Oper). Bewerber, die bereits 11 Semester im<br />

Bachelor <strong>und</strong>/oder Master mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Lied eingeschrieben waren,<br />

können für ein Master-Studium mit Hauptfach Gesang Schwerpunkt Oper nur zugelassen<br />

werden, wenn in der Aufnahmeprüfung ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />

wurde <strong>und</strong> die ausdrückliche Zustimmung der Leitung der Opernschule vorliegt. Wurde die<br />

Aufnahmeprüfung für beide Schwerpunkte parallel bestanden, so ist das erneute Absolvieren<br />

der Aufnahmeprüfung für den Schwerpunkt Oper nach dem 2. Fachsemester nicht erforderlich.<br />

Es genügt eine Mitteilung des Studierenden an das Studienbüro im 2. Fachsemester bis zum<br />

30. April / 15. November.<br />

(4) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />

§ 15 - Voraussetzung <strong>und</strong> Inhalt der Aufnahmeprüfung zum Zusatzstudium<br />

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Zusatzstudium ist der Nachweis eines abgeschlossenen<br />

Masterstudiums oder künstlerischen Diplomstudiums an einer deutschen <strong>Musik</strong>hochschule<br />

oder einem vergleichbaren Institut des In- oder Auslandes. Abweichend hiervon sind<br />

Ausnahmen bei Bewerbungen für den Bereich Orchesterakademie sowie in Härtefällen möglich,<br />

die Entscheidung darüber trifft der Präsident. Bewerber, die in ihrem gr<strong>und</strong>ständigen Studium<br />

das Fach Liedgestaltung, Kammermusik, Vokalkorrepetition, Opernkorrepetition oder Instrumentalkorrepetition<br />

bereits als Hauptfach studiert haben, können in den jeweiligen Fächern<br />

für ein Zusatzstudium nicht zugelassen werden.<br />

(2) Für die Fächer Liedgestaltung <strong>und</strong> Kammermusik für Pianisten, Vokalkorrepetition <strong>und</strong> Instrumentalkorrepetition<br />

können nur Pianisten aufgenommen werden. In die Fächer Liedgestaltung<br />

für Gesang/Klavier-Duo, Kammermusik für Ensembles <strong>und</strong> Ensemble-Spiel für Klavier Duo ist<br />

nur die Aufnahme eingespielter Ensembles möglich. Das Ensemble soll während des ganzen<br />

Studiums bestehen bleiben, sonst erlischt die Zulassung. Zulässig ist der höchstens einmalige<br />

Wechsel von weniger als der Hälfte der Ensemblemitglieder.<br />

10


(3) In der Aufnahmeprüfung soll festgestellt werden, ob der/die Bewerber erwarten lässt/ lassen,<br />

dass er/sie auf Gr<strong>und</strong> weiterer Förderung hervorragende künstlerische Leistungen erbringen<br />

wird/werden. Die Prüfung findet im Hauptfach statt.<br />

(4) Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />

Vierter Teil - Zulassung<br />

§ 16 - Ergebnis der Aufnahmeprüfung<br />

(1) Studiengänge Bachelor of Music <strong>und</strong> Bachelor of Music (Jazz / Popularmusik):<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn im Hauptfach ein Ergebnis von mindestens 13<br />

Punkten sowie in den weiteren Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 jeweils ein Ergebnis von<br />

mindestens 7 Punkten erreicht worden ist. Abweichend hiervon muss im<br />

Hauptfach Dirigieren in dem weiteren Prüfungsteil Gehörbildung ein Ergebnis von<br />

mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />

Hauptfach Leitung von Blasorchestern in dem weiteren Prüfungsteil Erstinstrument ein<br />

Ergebnis von mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />

Hauptfach <strong>Musik</strong>theorie im schriftlichen <strong>und</strong> im mündlichen Teil ein Ergebnis von jeweils<br />

mindestens 13 Punkten erreicht werden.<br />

Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis im schriftlichen <strong>und</strong> im mündlichen Teil<br />

ein Ergebnis von jeweils mindestens 13 Punkten erreicht werden. In diesem Fall ist die<br />

Prüfung auch dann bestanden, wenn in ihrem musikpraktischen Teil ein Ergebnis von<br />

weniger als 7 Punkten erreicht wurde.<br />

Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerischem Schwerpunkt in einem oder<br />

mehreren weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach von<br />

mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />

Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in einem<br />

der weiteren Prüfungsteile ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach<br />

von mindestens 22 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />

Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in<br />

einem oder mehreren weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis unter 7 Punkten erreicht <strong>und</strong> im<br />

Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik von mindestens 19 Punkten, so gilt die Prüfung als<br />

bestanden.<br />

Wurde im Studiengang Bachelor of Music mit künstlerisch-pädagogischem Schwerpunkt in<br />

einem der weiteren Prüfungsteilen ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach<br />

Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik von mindestens 16 Punkten, so gilt die Prüfung als bestanden.<br />

Wurde im Studiengang Bachelor of Music Jazz / Popularmusik in Theorie <strong>und</strong> / oder Gehörbildung<br />

ein Ergebnis von 4 bis 6 Punkten erreicht <strong>und</strong> im Hauptfach von mindestens 22 Punkten,<br />

so gilt die Prüfung als bestanden.<br />

(2) Studiengang Schulmusik:<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen ein Ergebnis von<br />

mindestens 13 Punkten erreicht worden ist. Wurde in einem Prüfungsteil, der nicht zur<br />

doppelten Wertung (siehe § 17 Abs. 3) angemeldet ist, ein Ergebnis von 7-12 Punkten, in<br />

einem anderen Prüfungsteil jedoch ein Ergebnis von mindestens 19 Punkten erreicht, so gilt<br />

die Prüfung als bestanden.<br />

(3) Studiengang Bachelor of Arts (Tanz/ Tanzpädagogik):<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in der jeweiligen letzten Stufe ein Ergebnis von<br />

mindestens 13 Punkten erreicht worden ist.<br />

11


(4) Studiengang Master of Music (Künstlerische Ausbildung):<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von 13 Punkten erreicht wurde.<br />

(5) Studiengang Master of Music (Jazz/Popularmusik):<br />

Die Aufnahmeprüfung im Hauptfach Komposition <strong>und</strong> Arrangement ist bestanden, wenn<br />

ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten im Kolloquium erreicht worden ist.<br />

Die Aufnahmeprüfung im Hauptfach Instrument oder Gesang ist bestanden, wenn ein<br />

Gesamtergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht worden ist.<br />

(6) Studiengang Master of Arts (Tanz/ Tanzpädagogik):<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in ihrer jeweiligen letzten Stufe ein Ergebnis von<br />

mindestens 19 Punkten erreicht worden ist.<br />

(7) Studiengänge Aufbaustudium Solistische Ausbildung <strong>und</strong> Teilzeitstudiengang Solistische<br />

Ausbildung:<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />

worden ist.<br />

(8) Studiengang Zusatzstudium:<br />

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mindestens 22 Punkten erreicht<br />

worden ist. Im Fach Liedgestaltung <strong>und</strong> Kammermusik für Pianisten bezieht sich dies auf die<br />

letzte Stufe der Aufnahmeprüfung.<br />

§ 17 - Zulassungspunktzahl<br />

(1) Der vom Bewerber in der Aufnahmeprüfung erreichte Grad der Qualifikation wird nach<br />

§ 10, Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz in einer Zulassungspunktzahl ausgedrückt.<br />

(2) Bei den Aufnahmeprüfungen für die Bachelorstudiengänge ist die im Hauptfach erreichte<br />

Punktzahl zugleich die Zulassungspunktzahl. Abweichend hiervon wird die Zulassungspunktzahl<br />

im Schwerpunkt <strong>Musik</strong>forschung / Medienpraxis als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen<br />

der einzelnen Prüfungsteilen bis zu einer Stelle hinter dem Komma errechnet.<br />

(3) Bei der Aufnahmeprüfung im Studiengang Schulmusik wird die Zulassungspunktzahl als arithmetisches<br />

Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile bis zu einer Stelle hinter<br />

dem Komma errechnet. Hierbei wird nach Wahl des Bewerbers die im Fach Gesang oder in<br />

einem Instrumentalfach erreichte Punktzahl doppelt gezählt, die in den übrigen Prüfungsteilen<br />

erreichten Punktzahlen werden einfach gezählt.<br />

(4) Bei der Aufnahmeprüfung für ein Master-, Aufbaustudium bzw. Zusatzstudium ist die in der<br />

Prüfung erreichte Punktzahl (§ 16 Abs. 3 bis 6) die Zulassungspunktzahl.<br />

§ 18 - Zuteilung freier Studienplätze<br />

(1) Ist die Zahl der in den einzelnen Studiengängen (§ 10 Hochschulzulassungsgesetz) zur Verfügung<br />

stehenden Studienplätze geringer als die Zahl der Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung,<br />

so findet ein Zuteilungsverfahren statt.<br />

(2) Die Zuteilung richtet sich nach der Höhe der vom Bewerber erreichten Zulassungspunktzahl.<br />

Den Teilnehmern am jeweils laufenden Zuteilungsverfahren stehen hierbei diejenigen Bewerber<br />

gleich, deren Prüfungsergebnis gem. § 19 seine Gültigkeit behielt <strong>und</strong> die bis zu den in § 4<br />

genannten Terminen erneut ihre Zulassung beantragt haben. Die für die Zuteilung eines Studienplatzes<br />

erforderliche Mindestpunktzahl wird vom Präsidenten für jedes Studienfach in jedem<br />

Studiengang individuell festgelegt. Abweichend hiervon wird im Studiengang Schulmusik nur<br />

eine für alle Bewerber gemeinsame Mindestpunktzahl festgelegt.<br />

12


(3) Bei mehreren Bewerbern mit gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet das Los. Abweichend<br />

davon entscheidet im Studiengang Schulmusik bei Bewerbern mit gleicher Zulassungspunktzahl<br />

die höhere Bewertung im Erstfach. Ist auch diese gleich, so entscheidet das Los.<br />

(4) Über die Zuteilung eines Studienplatzes entscheidet der Präsident. Soziale Gründe sind in<br />

Härtefällen auf Antrag des Studienbewerbers zu berücksichtigen.<br />

§ 19 - Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse<br />

(1) Wird ein Bewerber nach bestandener Aufnahmeprüfung nicht zum Studium zugelassen, so<br />

behält das Prüfungsergebnis für die darauf folgenden zwei Jahre seine Gültigkeit <strong>und</strong> berechtigt<br />

den Bewerber zur Teilnahme an den innerhalb dieses Zeitraumes stattfindenden Zuteilungsverfahren.<br />

(2) Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bis zu den in § 4 genannten Terminen <strong>und</strong> mit den dort genannten<br />

Unterlagen erforderlich. Bei der Vergabe der Studienplätze wird die vom Bewerber erreichte<br />

Zulassungspunktzahl zugr<strong>und</strong>e gelegt. Das Recht des Bewerbers, die Aufnahmeprüfung<br />

zu wiederholen, bleibt unberührt (§ 20 Abs. 2 <strong>und</strong> 3).<br />

(3) Für die Studiengänge im Bereich Tanz gilt das Prüfungsergebnis nur für das beantragte Zulassungssemester.<br />

§ 20 - Wiederholung der Prüfung<br />

(1) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann im gleichen Studiengang <strong>und</strong> im gleichen<br />

Hauptfach bzw. Erstfach nur einmal wiederholt werden.<br />

(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, ist aber auf Gr<strong>und</strong> der erreichten Zulassungspunktzahl<br />

nicht zugelassen worden, so kann die Aufnahmeprüfung zu einem späteren Prüfungstermin<br />

wiederholt werden. In diesem Falle zählt die jeweils zuletzt erreichte Zulassungspunktzahl<br />

bei der Zuteilung eines Studienplatzes.<br />

(3) Eine Wiederholung erstreckt sich stets auf alle Prüfungsteile.<br />

§ 21 - Bescheid über die Aufnahmeprüfung, Zulassungsbescheid<br />

(1) Der Präsident teilt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung <strong>und</strong> der einzelnen Prüfungsteile<br />

schriftlich mit.<br />

(2) Bei bestandener Prüfung erhält der Bewerber ferner einen Bescheid des Präsidenten über die<br />

Zulassung oder Nichtzulassung. Dieser soll dem Bewerber zusammen mit der Mitteilung des<br />

Prüfungsergebnisses bekannt gegeben werden.<br />

(3) Der Bescheid über die Zulassung enthält die Bezeichnung des Studienganges, des Hauptfaches<br />

bzw. des Erstfaches, die Prüfungsergebnisse sowie eventuelle Studienzeitbefristungen.<br />

(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung enthält die Prüfungsergebnisse, einen Hinweis auf die<br />

Möglichkeit der Prüfungswiederholung <strong>und</strong> der Studienberatung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

§ 22 - Zeitliche Begrenzung der Zulassung<br />

(1) Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid genannte Semester. Zugelassene Studienbewerber,<br />

die ihr Studium wegen der Einberufung zum Wehr- oder Ersatzdienst nicht aufnehmen<br />

können, müssen dies der <strong>Hochschule</strong> unverzüglich mitteilen. Sie werden auf Antrag<br />

zu dem auf das Ende ihrer Dienstzeit folgenden Semester immatrikuliert. Die Vorschriften über<br />

Beurlaubung <strong>und</strong> Studienbefreiung finden in diesem Fall keine Anwendung.<br />

13


(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn der Bewerber – abgesehen von den Fällen des<br />

Absatzes 1 – sich nicht für das im Zulassungsbescheid genannte Semester immatrikuliert. Er<br />

wird dann einem Bewerber mit vor Beginn des Zulassungsverfahrens bestandener Aufnahmeprüfung<br />

gleichgestellt.<br />

Fünfter Teil - Immatrikulation <strong>und</strong> Rückmeldung<br />

§ 23 - Immatrikulation<br />

(1) Zugelassene Studienbewerber werden durch die Immatrikulation Mitglieder der <strong>Hochschule</strong>. In<br />

den Fällen des § 2 Abs. 2, Buchstabe d), e), g), h) <strong>und</strong> i) bedarf es keiner Immatrikulation,<br />

wenn der Bewerber bereits Student der <strong>Staatliche</strong>n <strong>Hochschule</strong> für <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> Darstellende<br />

Kunst Mannheim ist.<br />

(2) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. Landesverwaltungsverfahrensgesetz<br />

im Zusammenhang mit der Aufnahme, Durchführung <strong>und</strong> Beendigung<br />

des Studiums ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine Zulassung zum Studium<br />

gemäß dieser Satzung erhalten hat.<br />

(3) Die Immatrikulation erfolgt zum Herbst- oder Frühjahrssemester. In den Studiengängen Bachelor<br />

of Music (Jazz/Popularmusik), Master of Music (Jazz/ Popularmusik) <strong>und</strong> Bachelor of<br />

Music, künstlerisch-pädagogischer Schwerpunkt mit Hauptfach Elementare <strong>Musik</strong>pädagogik ist<br />

die Immatrikulation nur zum Herbstsemester möglich. Die Immatrikulation in den Studiengängen<br />

im Bereich Tanz ist in der Regel nur zum Herbstsemester möglich. Dabei ist die im Zulassungsbescheid<br />

mitgeteilte Immatrikulationsfrist einzuhalten. Es sind ein amtlicher Lichtbildausweis,<br />

die Bescheinigung einer Krankenversicherung, die Einzahlungsbelege des Studentenwerksbeitrages<br />

<strong>und</strong> der Einschreibegebühr sowie der Statistische Erhebungsbogen vorzulegen.<br />

Ausländische Studienbewerber müssen ergänzend die Aufenthaltsgenehmigung mit der<br />

Berechtigung zum Studium nachweisen.<br />

(4) Wird die Immatrikulation nicht unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in dieser Frist vorgenommen,<br />

so kann die Zulassung widerrufen werden. Fristverlängerungen kann der Präsident<br />

im Einzelfall aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zulassen, wenn der Bewerber dies vor Ende der Immatrikulationsfrist<br />

beantragt oder an der Wahrnehmung der Frist aus Gründen gehindert war,<br />

die er nicht zu vertreten hat.<br />

(5) Die Immatrikulation ist mit der Eintragung in die Liste der Studenten vollzogen. Sie ist dem<br />

Studenten bei Aushändigung des Studentenausweises bekannt zu geben.<br />

(6) Die Immatrikulation gilt für ein Semester <strong>und</strong> wird durch die Rückmeldung erneuert. Unterbleibt<br />

die Rückmeldung, so wird der Student exmatrikuliert.<br />

§ 24 - Rückmeldung<br />

(7) Die Rückmeldung ist nur für den Studiengang <strong>und</strong> das Hauptfach möglich, für das der Student<br />

zugelassen ist. Die Rückmeldung für ein Semester, das auf den letzten Teil der Abschlussprüfung<br />

folgt, ist nicht möglich, es sei denn, der Student ist noch für einen anderen Studiengang<br />

zugelassen.<br />

(8) Die Rückmeldung muss innerhalb der durch Aushang jeweils bekannt gegebenen Fristen,<br />

spätestens jedoch bis zum 15. Juni für das darauf folgende Herbstsemester <strong>und</strong> bis zum 15.<br />

Januar für das darauf folgende Frühjahrsemester erfolgen. Versäumt ein Student die<br />

Rückmeldung innerhalb dieser Fristen oder legt er innerhalb der Fristen nicht alle<br />

erforderlichen Unterlagen vor, wird ihm mit einer Mahnung eine Nachfrist eingeräumt. Nach<br />

Ablauf dieser Nachfrist kann eine erneute Nachfrist mit Androhung der Exmatrikulation zu<br />

Semesterende eingeräumt werden. Bei Inanspruchnahme einer durch Mahnung eingeräumten<br />

Nachfrist ist eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten. Wird die Nachfrist mit<br />

14


der die Exmatrikulation angedroht wurde überschritten, ist die Exmatrikulation nur auf Antrag<br />

<strong>und</strong> nach Zahlung des ausstehenden Rückmeldebetrags, der Mahngebühr sowie einer<br />

Wiedereinschreibegebühr in Höhe von 100,00 Euro rückgängig zu machen. Über den Antrag<br />

auf Wiedereinschreibung entscheidet der Präsident.<br />

(9) Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Rückmeldung auch schriftlich oder<br />

durch einen Beauftragten erfolgen.<br />

(10) Die Rückmeldung ist zurückzuweisen, wenn ein Gr<strong>und</strong> für die Exmatrikulation im Sinne von<br />

§ 62 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 LHG vorliegt oder das Studium durch Ablauf der Regelstudienzeit beendet<br />

ist, es sei denn, dem Studierenden wäre eine Studienzeitverlängerung genehmigt worden.<br />

(11) Ein Antrag auf Beurlaubung ersetzt nicht die Rückmeldung.<br />

Sechster Teil - Beurlaubung, Studienbefreiung <strong>und</strong> Exmatrikulation<br />

§ 25 - Beurlaubung<br />

(1) Die Beurlaubung nach § 61 LHG bedarf eines schriftlichen Antrages unter Verwendung des<br />

durch die <strong>Hochschule</strong> herausgegebenen Formblattes. Der Nachweis über den Beurlaubungsgr<strong>und</strong><br />

ist beizufügen.<br />

(2) Der Urlaubsantrag muss spätestens bis zum Ende des Rückmeldezeitraums des jeweils vorangehenden<br />

Semesters (15. Januar für das Frühjahrsemester / 15. Juni für das Herbstsemester)<br />

gestellt werden. Tritt der Gr<strong>und</strong> der Beurlaubung erst nach diesem Zeitpunkt ein, kann ein<br />

Urlaubsantrag bis spätestens Ende des vorangehenden Semesters gestellt werden. Eine Beurlaubung<br />

während des Semesters ist nur in Ausnahmefällen aus vom Studenten nicht zu vertretenden<br />

Gründen möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung ist nur in Ausnahmefällen möglich,<br />

wenn der Unterricht im Hauptfach aus Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat, erst zu<br />

weniger als der Hälfte der SWS-Zahl erteilt wurde. Die Rückerstattung einer bereits gezahlten<br />

allgemeinen Studiengebühr ist im Falle einer Beurlaubung analog zu § 5 Abs. 3 Satz 2<br />

LHGebG nur innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit möglich.<br />

(3) Die Beurlaubung wird durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller wirksam. Der Bescheid<br />

soll Angaben über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Dauer der Beurlaubung enthalten.<br />

(4) Die Pflicht zur Rückmeldung nach § 24 dieser Satzung bleibt bestehen.<br />

§ 26 - Studienbefreiung<br />

(1) Studierende, die, ohne eine Beurlaubung für das ganze Semester beantragt zu haben, am<br />

Unterricht in einzelnen Fächern nicht teilnehmen können, sind verpflichtet, einen Antrag auf<br />

Studienbefreiung zu stellen. Der Antrag muss begründet werden.<br />

(2) Das Semester wird gleichwohl auf die Studienzeit angerechnet.<br />

§ 27 - Gründe <strong>und</strong> Verfahren der Exmatrikulation<br />

Die Exmatrikulation erfolgt aus den in § 62 LHG genannten Gründen auf Antrag des Studenten<br />

oder von Amts wegen durch schriftlichen Bescheid. Die Gründe der Exmatrikulation <strong>und</strong> der Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens sind in dem Bescheid anzugeben.<br />

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Siebter Teil - Schlussbestimmungen<br />

§ 28 - Weitere Pflichten der Studierenden<br />

(1) Änderungen des Namens oder der Anschrift sowie der Verlust des Studienbuches oder des<br />

Studentenausweises sind der <strong>Hochschule</strong> unverzüglich mitzuteilen. Nachteile, die durch Nichtbeachtung<br />

dieser Verpflichtung entstehen, gelten in jedem Fall als selbstverschuldet.<br />

(2) Das Studienbuch ist genau zu führen.<br />

§ 29 - Gebühren<br />

(1) Für die Verfahren dieser Satzung erhebt die <strong>Hochschule</strong> Gebühren gem. der hochschuleigenen<br />

Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für die Studierenden fallen Gebühren gemäß Landeshochschulgebührengesetz bzw. den<br />

hochschuleigenen Gebührensatzungen in der jeweils gültigen Fassung an.<br />

(3) Für die Ausstellung eines weiteren Studienbuchs erhebt die <strong>Hochschule</strong> eine Gebühr in Höhe<br />

von 20,00 Euro.<br />

§ 30 - Inkrafttreten <strong>und</strong> Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Mit<br />

Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Fassung der <strong>Immatrikulationssatzung</strong> außer Kraft.<br />

Mannheim, den 06.02.2013<br />

Professor Rudolf Meister<br />

Präsident<br />

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