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Antrag - Marktgemeinde Ottensheim

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Die eigentlichen Verfahrenskosten, von der Einleitung bis zur Verordnungsprüfung durch<br />

das Amt der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde, werden von der <strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Ottensheim</strong> getragen.<br />

Der Bebauungsplanentwurf muss in formaler Hinsicht den Vorschriften des Oö.<br />

Raumordnungsgesetzes, insbesondere den §§ 20 und 31 ff, Oö. ROG. 1994 i.d.g.F. und<br />

der geltenden Planzeichenverordnung für Bebauungspläne entsprechen.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller beauftragt den Ortsplaner, bei der Bearbeitung des<br />

Bebauungsplanentwurfes mit der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> zusammenzuarbeiten. Der<br />

Bebauungsplanentwurf ist vor seiner endgültigen Ausfertigung durch den Ortsplaner der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> zur Letztabstimmung vorzulegen.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> wird diesen Bebauungsplanentwurf nach Prüfung der<br />

geltenden Raumordnungsgrundlagen (wie FWLP. Nr. 5, ÖEK. Nr. 1) und Durchführung<br />

des raumordnerischen Verordnungsverfahren (§§ 33, 34 und 36 Oö. ROG. 1994) dem<br />

Gemeinderat der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> vorlegen.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller nimmt zur Kenntnis, dass das Oö. Raumordnungsgesetz die planerische<br />

Alleinentscheidung über die Erlassung eines Bebauungsplanes dem Gemeinderat<br />

vorbehält und der <strong>Antrag</strong>steller keinen Rechtsanspruch auf positive Beschlussfassung<br />

über den in seinem Auftrag erstellten Bebauungsplanentwurf hat und zwar ungeachtet des<br />

Umstandes, dass der Bebauungsplanentwurf zuvor mit der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong><br />

akkordiert worden ist.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller verzichtet auf die Geltendmachung eines Entgelt-, Kostenersatz-,<br />

Schadenersatz- oder bereicherungsrechtlichen oder sonstigen Anspruches aus dem<br />

Grund der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes gegenüber der <strong>Marktgemeinde</strong><br />

<strong>Ottensheim</strong>, gleichgültig ob der gegenständliche Bebauungsplanentwurf vom Gemeinderat<br />

zum Verordnungsinhalt erhoben oder aber verworfen wird.<br />

.............................................................<br />

(Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers)

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