Antrag - Marktgemeinde Ottensheim
Antrag - Marktgemeinde Ottensheim
Antrag - Marktgemeinde Ottensheim
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An das<br />
Markgemeindeamt <strong>Ottensheim</strong> am ......................................<br />
<strong>Antrag</strong><br />
auf Änderung eines Bebauungsplanes<br />
gem. § 36 i.V. mit § 33 Abs. 1 Oö. ROG. 1994 i.d.g.F.<br />
<strong>Antrag</strong>steller:<br />
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Der <strong>Antrag</strong>steller beauftragt auf seine Rechnung und Kosten den Ortsplaner der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong>, Fa. TOPOS III, Planergruppe ZT-KEG, Lustenauerstraße 21,<br />
4020 Linz mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes im Sinne des § 31 Oö. ROG.<br />
1994 i.d.g.F.<br />
im Bereich der Grundstücke<br />
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KG .................................................................................................<br />
lt. Planbeilage<br />
Die Auftragsvergabe hat insoferne vom <strong>Antrag</strong>steller zu erfolgen, als die <strong>Marktgemeinde</strong><br />
<strong>Ottensheim</strong> aufgrund seiner personellen Ressourcen und die dem Planungsreferat zur<br />
Verfügung stehenden Budgetmittel derzeit nicht in der Lage ist, die<br />
Raumordnungsgrundlagen von Amts wegen zu erstellen.<br />
Der <strong>Antrag</strong>steller verpflichtet sich, die durch die Vergabe der Bearbeitung und Erstellung<br />
des Bebauungsplanentwurfes anfallenden Honorarkosten (lt. Honorarordnung für<br />
Architekten) in voller Höhe, zuzüglich MWSt. zu übernehmen.<br />
Die Übernahme hat in der Weise zu erfolgen, dass die Honorarkosten einschließlich der<br />
Nebenkosten unmittelbar gegenüber dem Planungsbüro TOPOS III zu begleichen sind.
Die eigentlichen Verfahrenskosten, von der Einleitung bis zur Verordnungsprüfung durch<br />
das Amt der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde, werden von der <strong>Marktgemeinde</strong><br />
<strong>Ottensheim</strong> getragen.<br />
Der Bebauungsplanentwurf muss in formaler Hinsicht den Vorschriften des Oö.<br />
Raumordnungsgesetzes, insbesondere den §§ 20 und 31 ff, Oö. ROG. 1994 i.d.g.F. und<br />
der geltenden Planzeichenverordnung für Bebauungspläne entsprechen.<br />
Der <strong>Antrag</strong>steller beauftragt den Ortsplaner, bei der Bearbeitung des<br />
Bebauungsplanentwurfes mit der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> zusammenzuarbeiten. Der<br />
Bebauungsplanentwurf ist vor seiner endgültigen Ausfertigung durch den Ortsplaner der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> zur Letztabstimmung vorzulegen.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> wird diesen Bebauungsplanentwurf nach Prüfung der<br />
geltenden Raumordnungsgrundlagen (wie FWLP. Nr. 5, ÖEK. Nr. 1) und Durchführung<br />
des raumordnerischen Verordnungsverfahren (§§ 33, 34 und 36 Oö. ROG. 1994) dem<br />
Gemeinderat der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong> vorlegen.<br />
Der <strong>Antrag</strong>steller nimmt zur Kenntnis, dass das Oö. Raumordnungsgesetz die planerische<br />
Alleinentscheidung über die Erlassung eines Bebauungsplanes dem Gemeinderat<br />
vorbehält und der <strong>Antrag</strong>steller keinen Rechtsanspruch auf positive Beschlussfassung<br />
über den in seinem Auftrag erstellten Bebauungsplanentwurf hat und zwar ungeachtet des<br />
Umstandes, dass der Bebauungsplanentwurf zuvor mit der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Ottensheim</strong><br />
akkordiert worden ist.<br />
Der <strong>Antrag</strong>steller verzichtet auf die Geltendmachung eines Entgelt-, Kostenersatz-,<br />
Schadenersatz- oder bereicherungsrechtlichen oder sonstigen Anspruches aus dem<br />
Grund der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes gegenüber der <strong>Marktgemeinde</strong><br />
<strong>Ottensheim</strong>, gleichgültig ob der gegenständliche Bebauungsplanentwurf vom Gemeinderat<br />
zum Verordnungsinhalt erhoben oder aber verworfen wird.<br />
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(Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers)