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Vertrag - Zentralstelle für Medizinaltarife UVG

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<strong>Vertrag</strong><br />

zwischen<br />

den Versicherern gemäss Bundesgesetz<br />

über die Unfallversicherung,<br />

vertreten durch<br />

die Medizinaltarif-Kommission <strong>UVG</strong> (MTK);<br />

der Invalidenversicherung (IV)<br />

vertreten durch<br />

das Bundesamt <strong>für</strong> Sozialversicherung;<br />

der Militärversicherung<br />

vertreten durch<br />

die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA);<br />

(nachfolgend Versicherer genannt)<br />

und<br />

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXX<br />

(nachfolgend Leistungserbringer bzw. Spital genannt)<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 1/15


Auf der Grundlage von Art. 56 <strong>UVG</strong>, Art. 27 IVG und Art. 26 MVG sowie der dazu erlassenen<br />

Verordnungen wird folgender <strong>Vertrag</strong> <strong>für</strong> stationäre Patienten abgeschlossen. Die Anhänge<br />

1 - 4 bilden integrierende Bestandteile des <strong>Vertrag</strong>es.<br />

1. Grundsatz<br />

1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Kapazitäten stationäre Patienten<br />

aufzunehmen, die auf Kosten der Versicherer bzw. im Rahmen von Sozialversicherungsabkommen<br />

mit ausländischen Staaten behandelt oder abgeklärt werden sollen.<br />

2 Patienten in Tages-, Nacht- und Polikliniken sowie ambulante Patienten fallen nicht unter<br />

diesen <strong>Vertrag</strong>.<br />

2. Patientenaufnahme<br />

1 Für die Aufnahme ist ein Zeugnis des zuweisenden Arztes oder eine Mitteilung des Versicherers<br />

notwendig, womit der Patient dem Spital zur Behandlung oder Abklärung zugewiesen wird.<br />

Das Spital ist berechtigt, vom Patienten weitere persönliche Ausweise zu verlangen.<br />

2 In Notfällen erfolgt die Aufnahme des Patienten durch das Spital ohne besondere Formalitäten.<br />

3 Der Versicherer behält sich zur Sicherstellung der zweckmässigen Behandlung vor, einen<br />

Patienten einem bestimmten Spital nach vorheriger Anfrage zuzuweisen.<br />

4 Der Aufenthalt im Spital beginnt mit der Eintrittsuntersuchung. Vorbehalten bleibt Ziffer 8<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es.<br />

5 Als stationär gelten Patienten, deren Zustand Aktivierungs- und Behandlungsmassnahmen<br />

mit einem notwendigen Aufenthalt von mehr als 24 Stunden nach sich ziehen. Ebenfalls als<br />

stationär gelten Patienten, die nach Durchführung der ersten Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen<br />

sterben, ohne ein Bett oder Zimmer belegt zu haben, aus medizinischen Gründen<br />

zur stationären Abklärung bzw. Behandlung in ein anderes Spital verlegt werden<br />

(=Durchgangspatienten) oder Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen<br />

während einer Nacht ein Bett belegt wird.<br />

3. Meldungen<br />

1 Das Spital setzt den zuständigen Versicherer von jeder Patientenaufnahme mindestens fünf<br />

Arbeitstage vor Spitaleintritt schriftlich in Kenntnis.<br />

2 Über den Tod eines hospitalisierten Patienten ist der Versicherer sofort per Telefon, Fax oder<br />

E-Mail zu orientieren.<br />

3 Der Versicherer verpflichtet sich, dem Spital innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der<br />

Eintrittsmeldung und des Anmeldeformulars eine, allenfalls befristete, Kostengutsprache zu<br />

leisten oder eine vorläufige oder endgültige Verweigerung der Kostengutsprache bekannt zu<br />

geben.<br />

4 Für die IV sind die Mitteilungen oder Verfügungen der zuständigen IV-Stelle massgebend.<br />

4. Auskunftspflicht des Leistungserbringers<br />

Zur Beurteilung der Leistungspflicht sind dem zuständigen Versicherer auf Anfrage die dazu<br />

erforderlichen Unterlagen zuzustellen (UV: <strong>UVG</strong> Art. 54a, MV und IV: ATSG Art 28 Abs. 3).<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 2/15


5. Vom Versicherer verlangte Austritte<br />

1 Der Versicherer hat jederzeit das Recht, die Entlassung eines Versicherten aus dem Spital zu<br />

verlangen oder dessen Verlegung in ein anderes Spital zu veranlassen.<br />

2 Dies hat schriftlich zu erfolgen. Das Schreiben muss die Übernahme der Haftung <strong>für</strong> nachteilige<br />

Folgen beinhalten, die aus dieser Massnahme entstehen könnten.<br />

6. Besuche des Patienten durch ermächtigte Vertreter<br />

Die ermächtigten Vertreter der Versicherer sind berechtigt, im Spital weilende Versicherte zur<br />

administrativen Abklärung oder medizinischen Kontrolle zu besuchen. Solche Besuche sind mit<br />

der Verwaltung des Spitals oder mit dem zuständigen Arzt zu vereinbaren.<br />

7. Behandlung in der allgemeinen Abteilung<br />

1 Die Patienten der Versicherer haben Anspruch auf die Behandlung in der allgemeinen Abteilung.<br />

Für weitergehende Leistungen des Spitals dürfen weder dem Versicherer noch dem Patienten<br />

Zusatzrechnungen gestellt werden.<br />

2 Verlangt der Patient oder verlangen seine Angehörigen resp. gesetzliche Vertreter eine Behandlung<br />

in der Privatabteilung, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Patienten oder dessen<br />

Zusatzversicherung. Der Patient ist über die Kostenfolgen zu informieren.<br />

8. Präoperative Untersuchungen im Spital<br />

1 Grundsätzlich werden präoperative Untersuchungen vom Spital am Eintrittstag vorgenommen.<br />

Sie sind Bestandteil der Pauschale.<br />

2 Werden vom Spital bei einem Patienten aus organisatorischen oder medizinischen Gründen<br />

präoperative Untersuchungen vor dem stationären Eintritt durchgeführt, so übernimmt der Versicherer<br />

diese als ambulante Leistungen. Diese Untersuchungen müssen der bevorstehenden<br />

stationären Behandlung dienen und sollen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen<br />

vor Spitaleintritt vorgenommen und auf Begehren des Versicherers begründet werden.<br />

3 Bereits zur Verfügung stehende Untersuchungsergebnisse sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.<br />

9. Vergütung <strong>für</strong> die stationäre Behandlung<br />

1 Die Versicherer vergüten dem Spital eine DRG-Vollpauschale <strong>für</strong> die Behandlung in der allgemeinen<br />

Abteilung gemäss Modell, beschrieben in Anhang 1.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 3/15


2 Nicht in der Vollpauschale inbegriffen sind:<br />

Position<br />

• Krankentransporte (ohne Transporte <strong>für</strong><br />

externe, ambulante Abklärungen oder Behandlungen)<br />

- durch spitaleigene Transportdienste<br />

- durch spitalfremde Transportdienste<br />

• vom Versicherer verlangte Arztberichte,<br />

Gutachten und Autopsien<br />

Abrechnungsgrundlagen<br />

gemäss Tarif des Spitals oder gemäss<br />

separater Vereinbarung<br />

Vergütung der Drittkosten oder gemäss<br />

separater Vereinbarung<br />

gemäss Tarmed bzw. jeweils gültigem Tarif<br />

Diese Aufzählung ist abschliessend. Kosten <strong>für</strong> persönliche Bedürfnisse gehen zu Lasten des<br />

Patienten.<br />

3 Ambulante Abklärungen und/oder Behandlungen, die während eines Spitalaufenthaltes bei<br />

einem spitalexternen Leistungserbringer durchgeführt werden, sind durch die Fallpauschale<br />

abgedeckt, sofern sie in direktem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehen.<br />

10. Behandlungsqualität<br />

Massnahmen zur Qualitätssicherung im Zusammenhang mit stationären Leistungen werden<br />

von den <strong>Vertrag</strong>sparteien gemeinsam in einem separaten <strong>Vertrag</strong> vereinbart. Hierbei ist eine<br />

gesamtschweizerische Harmonisierung mit anderen Finanzierern resp. andern Kantonen anzustreben.<br />

11. Kontrolle der Kodier- und Gruppierqualität<br />

Bis Ende April jeden Jahres prüft ein unabhängiger, von der ZMT und dem Spital gemeinsam<br />

beauftragter Kodierexperte anhand des Kodierreglementes (Anhang 4) die Kodier- und Gruppierqualität<br />

im Spital.<br />

12. Elektronische Datenübermittlung<br />

1 Die <strong>Vertrag</strong>spartner setzen die elektronische Datenübermittlung bis xx.xx.xxxx aufgrund<br />

einheitlicher Normen und Abläufe um.<br />

2<br />

Bereits bestehende, übergreifende Vereinbarungen sind zu berücksichtigen (z.B. Forum Datenaustausch).<br />

3 Ergänzende Einzelheiten werden in einem separaten <strong>Vertrag</strong> geregelt.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 4/15


13. Rechnungsstellung<br />

1 Der Leistungserbringer stellt dem zuständigen Versicherer Rechnung.<br />

2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Basis<br />

• des "Handbuch APDRG Schweiz", Version vom Dezember 2001 oder aktueller<br />

• des AP-DRG-Groupers von 3M, Version 1.6 oder aktueller<br />

• des Handbuchs "TAR APDRG 2006: „Prinzipien und Regeln der Finanzierung und Rechnungsstellung<br />

mittels AP-DRG", von 2005 oder aktueller<br />

• der Kostengewichte-Version 5.1 oder aktueller<br />

3 Umstellungen auf eine neue Version der Kostengewichte werden gegenseitig abgesprochen.<br />

4 Folgende Informationen müssen auf allen Fakturen aufgeführt sein, um die vereinbarte Zahlungsfrist<br />

gemäss Ziffer 13 Abs. 6 einhalten zu können:<br />

Angaben zum Versicherten<br />

• Personalien des Versicherten<br />

• Geschlecht<br />

• Geburtsdatum<br />

• Versicherungsart (Allgemein/Privat)<br />

Angaben zum Schadensfall<br />

• Unfall-/Schaden-/Versicherten-Nummer<br />

• Fall-Nummer des Spitals<br />

• Behandlungsart (ambulant/stationär)<br />

• Rechnungs-Nummer<br />

• Rechnungs-Datum<br />

• Eintrittsdatum, inkl. Eintrittszeit<br />

• Austrittsdatum, inkl. Austrittszeit<br />

• Einweisender Arzt (EAN sofern vorhanden)<br />

• Angaben des Leistungserbringers (Name, Adresse, PLZ, Ort)<br />

• Konto-Nummer des Leistungserbringers<br />

• Zahlstellenregister-Nummer und EAN sowie <strong>für</strong> IV-Fälle NIF-Nummer<br />

Angaben zum DRG<br />

• DRG-Nummer und DRG Bezeichnung<br />

• Kostengewicht<br />

• Korrektur Kostengewicht <strong>für</strong> Ausreisser<br />

• Basispreis<br />

• Rechnungsbetrag<br />

• Diagnose- und Behandlungscodes gemäss UVV Art. 69a<br />

• Total Behandlungstage (Tageszensus)<br />

• Über- bzw. Unterschreitung der Grenzverweildauer in Tagen<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 5/15


5 Leistungen aus dem Grundversicherungsbereich sind getrennt von allfälligen Zusatzleistungen<br />

in Rechnung zu stellen.<br />

6 Die Versicherer verpflichten sich, sofern die Leistungspflicht geklärt ist, elektronisch übermittelte<br />

Rechnungen in der Regel innerhalb von 20, alle sonstigen Rechnungen innerhalb von 40<br />

Tagen zu begleichen.<br />

14. Taxrevision<br />

14.1. Taxneuberechnung<br />

Die Basispreis-Neuberechnung erfolgt alle 2 Jahre, erstmals per xx.xx.xxxx. Als Basis <strong>für</strong> die<br />

Neuberechnung dient die letzte abgeschlossene und genehmigte Jahresrechnung des Spitals<br />

(nach H+), die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft wurde.<br />

14.2. Benchmarking<br />

Ab xx.xx.xxxx wird die Basispreis-Neuberechnung gemäss Anhang 1 mit Benchmarking-<br />

Elementen gemäss Anhang 3 ergänzt.<br />

14.3. Teuerungsausgleich<br />

Bei der Festsetzung eines allfälligen Teuerungsausgleichs im Zwischenjahr bzw. bei der Tarifrevision<br />

werden neben der Entwicklung des LIKP auch die allgemeinen wirtschaftlichen, sozialpolitischen<br />

und gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt.<br />

14.4. Taxrevisionsstelle<br />

Die Berechnung des Basispreises erfolgt jeweils durch die <strong>Zentralstelle</strong> <strong>für</strong> <strong>Medizinaltarife</strong> <strong>UVG</strong><br />

(ZMT).<br />

14.5. Revisionsunterlagen<br />

1 Folgende Unterlagen sind der <strong>Zentralstelle</strong> <strong>für</strong> <strong>Medizinaltarife</strong> <strong>UVG</strong> (ZMT) vom Leistungserbringer<br />

spätestens 3 Monate vor dem Revisionstermin einzureichen:<br />

• Erhebungsbogen der MTK (ausgefüllt) inkl. CMI-Statistik gemäss Anhang 2<br />

• Eine Kopie der administrativen Spitalstatistik BfS<br />

• Öffentlicher Jahresbericht des Spitals<br />

• Detaillierte Unterlagen und Kontoauszüge auf Verlangen<br />

2 Werden die Unterlagen nicht termingerecht eingereicht, hat der Leistungserbringer die Rechnungen<br />

ab Revisionstermin zurückzubehalten bis der neue Basispreis von der ZMT bestätigt ist.<br />

15. Inkrafttreten / <strong>Vertrag</strong>skündigung / <strong>Vertrag</strong>sänderung<br />

1 Dieser <strong>Vertrag</strong> tritt am xx.xx.xxxx in Kraft und ersetzt den <strong>Vertrag</strong> vom xx.xx.xxxx.<br />

2 Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten je auf den 30. Juni und 31. Dezember<br />

kündbar, erstmals per xx.xx.xxxx.<br />

3 Die Kündigung kann sich auf den ganzen <strong>Vertrag</strong> oder auf einzelne Bestimmungen des <strong>Vertrag</strong>es<br />

beziehen.<br />

4 Einzelne <strong>Vertrag</strong>sbestandteile können in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit geändert<br />

werden.<br />

5 Soll ein <strong>Vertrag</strong>sverhältnis fortgeführt werden, verpflichten sich die Parteien, nach der Kündigung<br />

unverzüglich neue Verhandlungen aufzunehmen.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 6/15


6 Kommt innerhalb der Kündigungsfrist keine Einigung zustande, so bleibt der vorliegende<br />

<strong>Vertrag</strong> bis zum Zustandekommen eines neuen <strong>Vertrag</strong>es in Kraft, längstens aber während der<br />

Dauer eines weiteren halben Jahres.<br />

16. Streitigkeiten<br />

16.1. Verhandlungen<br />

Bei Differenzen über die Auslegung und Handhabung dieses <strong>Vertrag</strong>es verpflichten sich die Parteien<br />

unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen.<br />

16.2. Schiedsverfahren<br />

Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 57<br />

<strong>UVG</strong>, Art. 27 MVG bzw. Art. 27bis IVG.<br />

16.3. Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand befindet sich im Standortkanton des Leistungserbringers.<br />

17. Anhänge<br />

Anhang 1 - Bestimmung der Vollpauschale<br />

Anhang 2 - CMI-Statistik<br />

Anhang 3 - Benchmarking des Basispreises<br />

Anhang 4 - Kodierreglement<br />

Luzern/Bern, .........................................................<br />

Medizinaltarif-Kommission <strong>UVG</strong><br />

Der Präsident:<br />

XXXXXXXXXXX, XXXXXXX<br />

Der Spitaldirektor:<br />

W. Morger<br />

X. XXXXXXXXXX<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Sozialversicherung<br />

Geschäftsfeld Invalidenversicherung<br />

Bereichsleiterin Kostenvergütung:<br />

Suva<br />

Militärversicherung<br />

Der Abteilungsleiter<br />

S. Muster-Kuhn<br />

K. Stampfli<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 7/15


Anhang 1<br />

Bestimmung der Vollpauschale (Basispreises)<br />

1. Berechnung des Basispreises<br />

Als Vollpauschale wird eine DRG-Fallpauschale in Rechnung gestellt. Die <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Patienten in Rechnung zu stellende DRG-Fallpauschale ermittelt sich über die Multiplikation des<br />

<strong>für</strong> die Rechnungsperiode festgelegten Basispreises mit dem der Behandlung des Patienten<br />

zugeteilten DRG-Kostengewicht.<br />

Die Höhe des <strong>für</strong> die Rechnungsperiode festgelegten Basispreises wird <strong>für</strong> die Jahre xxxx/xx<br />

und folgende bestimmt, indem die anrechenbaren Kosten des Spitals (gemäss den Regeln des<br />

Spitaltaxmodells <strong>für</strong> öffentliche und öffentlich-subventionierte Spitäler, gemäss MTK-Modell<br />

und aufgrund der Jahresrechnung nach H+) dividiert werden durch den CaseMix des Spitals.<br />

Als CaseMix wird dabei die Summe der DRG-Kostengewichte aller im Spital auf somatischen<br />

Abteilungen akut-stationär behandelten Patienten bezeichnet. Dabei gilt, dass <strong>für</strong> die Berechnung<br />

des Basispreises xxxx/xx die anrechenbaren Kosten xxxx und der CaseMix xxxx verwendet<br />

werden. Für die nachfolgenden Berechnungen werden jeweils in analoger Weise die anrechenbaren<br />

Kosten und der CaseMix des Vorjahres verwendet.<br />

Basispreis 20xy =<br />

anrechenbare Kosten 20xy - 1<br />

__________________________________<br />

Summe der Kostengewichte 20xy - 1<br />

2. Besondere Berechnungsparameter<br />

Es werden den Berechnungen zusätzlich folgende Parameter zugrunde gelegt:<br />

2.1. Verzinsung des Umlaufsvermögens<br />

Die Verzinsung des Umlaufsvermögens wird nach folgenden Ansätzen berechnet:<br />

Zinssatz 5 %<br />

Ø Zahlungsausstand<br />

40 Tage<br />

2.2. Abzug <strong>für</strong> Mehraufwand von Halbprivat- und Privatpatienten<br />

Für die Mehraufwendungen der HP-/P-Patienten wird der folgende Pauschalabzug vorgenommen:<br />

Anteil Pflegetage<br />

Halbprivat/Privat (%)<br />

Abschlag auf anrechenbaren Kosten<br />

< 15 % 0 % der anrechenbaren Betriebskosten<br />

0 % der anrechenbaren Investitionskosten<br />

15% - 30 % 1 % der anrechenbaren Betriebskosten<br />

5 % der anrechenbaren Investitionskosten<br />

> 30 % 2 % der anrechenbaren Betriebskosten<br />

9 % der anrechenbaren Investitionskosten<br />

3. Basispreis<br />

Der Basispreis ab xx.xx.xxxx beträgt Fr. x’xxxx.xx (CW-Version x.x)<br />

Der Basispreis ab xx.xx.xxxx beträgt Fr. x'xxxx.xx (CW-Version x.x)<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 8/15


Anhang 2<br />

CMI-Statistik<br />

Normal-Fälle<br />

Ausreisser<br />

Fälle Tage DAD CMI Fälle Tage DAD CMI<br />

UV/MV/IV-<br />

Patienten:<br />

UV-Patienten:<br />

MV-Patienten:<br />

IV-Patienten:<br />

Gesamtes<br />

Spital:<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 9/15


Anhang 3<br />

Benchmarking des Basispreises<br />

Gemäss Ziffer 14.2 des DRG-<strong>Vertrag</strong>es <strong>für</strong> öffentliche und öffentlich-subventionierte Spitäler<br />

werden folgende Benchmark-Massnahmen vereinbart:<br />

1. Für jedes Akutspital der jeweiligen Spitalkategorie wird der Basispreis aufgrund der Modalitäten<br />

gemäss Anhang 1 berechnet.<br />

2. Massgebend <strong>für</strong> die Berechnung des tarifwirksamen Basispreises ist die Einteilung in die<br />

jeweilige Spitalkategorie. Für die Anwendung das Benchmarking werden die Akutspitäler<br />

in folgende Spitalkategorien eingeteilt:<br />

U<br />

U1<br />

U2<br />

Z<br />

R<br />

Universitätsspitäler<br />

Universitätsspitäler<br />

universitäre und kantonale Kinderspitäler<br />

Zentrumsspitäler<br />

Regionalspitäler und Privatspitäler<br />

3. Die Basispreise der öffentlichen Regionalspitäler werden unter Ausschluss der Arztbesoldungen<br />

auf einen Kostendeckungsgrad von 100 % hochgerechnet.<br />

4. Für erbrachte Vorhalteleistungen und gemeinwirtschaftliche Leistungen wird auf dem Basispreis<br />

der öffentlichen Spitäler (100 % Kostendeckungsgrad) ein Abschlag von 5 %<br />

vorgenommen.<br />

5. Aufgrund der bereinigten Basispreise der Spitäler der jeweiligen Kategorie wird der Median<br />

aller Basispreise ermittelt.<br />

6. Basispreise derjenigen Institutionen welche über dem Median liegen, werden auf den<br />

berechneten Median zurückgesetzt.<br />

7. Die Basispreise werden nach der Anzahl der Fälle gewichtet. Der Durchschnitt aller Basispreise<br />

einer Spitalkategorie ergibt den tarifwirksamen Basispreis.<br />

8. Der ermittelte tarifwirksame Basispreis gilt <strong>für</strong> sämtliche Spitäler der jeweiligen Kategorie.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 10/15


Anhang 4<br />

Kodierreglement<br />

Reglement "Kodierrevision <strong>für</strong> somatisch-akutstationäre Fälle an Spitälern mit DRG-<br />

Fallpauschalenvergütung"<br />

1. Zweck<br />

Das vorliegende Reglement definiert im Zusammenhang mit der Verwendung eines DRG -<br />

Fallklassifikationssystems (DRG = Diagnosis Related Groups) als Finanzierungsinstrument die<br />

Mindestgrundsätze<br />

• zur Mandatierung eines Revisors<br />

• zur Durchführung der Datenrevision<br />

• zur Erstellung des Revisionsberichts<br />

2. Verhaltenscodex<br />

Die <strong>Vertrag</strong>sparteien verpflichten sich zu einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im<br />

gegenseitigen Verkehr und haben in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten<br />

nach Treu und Glauben, gemäss Art. 2 ZGB, zu handeln.<br />

3. Anforderungen an den Revisor<br />

Der Revisor verfügt über eine ausreichende Kodiererfahrung und seine Unabhängigkeit und<br />

Unbefangenheit ist gewährleistet. Insbesondere nimmt der Revisor bei den <strong>Vertrag</strong>sparteien in<br />

der Regel keine weiteren Aufgaben wahr.<br />

4. Mandatierung des Revisors<br />

Die mit der Datenrevision beauftrage Institution bzw. die nominierte Person wird im gegenseitigen<br />

Einvernehmen zwischen den <strong>Vertrag</strong>sparteien ernannt und steht zu den <strong>Vertrag</strong>sparteien<br />

im Mandatsverhältnis.<br />

5. Finanzierung des Revisors<br />

Die Finanzierung der Datenrevision und der Erstellung des Revisionsberichts werden vom Spital<br />

getragen. Sie sind Teil der anrechenbaren Kosten.<br />

6. Schweigepflicht des Revisors<br />

Die vom Revisor gemachten Wahrnehmungen bzw. die während der Prüfungstätigkeit als Revisor<br />

in Erfahrung gebrachten materiellen Inhalte, sind vertraulich und binden den Revisor dauerhaft<br />

an seine Schweigepflicht gegenüber Dritten.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 11/15


7. Bestimmung des Stichprobenumfangs<br />

1 Der Stichprobenumfang wird gemäss folgender Formel ermittelt 1 :<br />

n<br />

= 2<br />

1 +<br />

2<br />

t PQ / d<br />

2<br />

( t PQ / d −1) / N<br />

2<br />

wobei:<br />

n = Stichprobenumfang<br />

N = Anzahl, der in der zu kontrollierenden Periode mit DRG-Fallpauschalen abgerechneten<br />

Fälle<br />

P = erwartete Fehlerrate<br />

Q = 1-P<br />

t = 1,96<br />

d = 0.1 2<br />

2 Findet in einem Spital zum ersten Mal eine Kodierrevision statt wird eine erwartete Fehlerquote<br />

von 40% angenommen. Die Werte von P <strong>für</strong> die zweite und alle nachfolgenden Kodierkontrollen<br />

ergeben sich durch die Höhe der tatsächlichen Fehlerrate der letzten Kodierrevision<br />

im betreffenden Spital bzw. der betreffenden Spitalgruppe.<br />

3 Die Fehlerrate ist definiert als Prozentsatz der gemäss der Terminologie aus Art. 10. 3 als<br />

"falsch" bzw. "absolut falsch" eingestuften Hauptdiagnosenkodes.<br />

4 Die Mindestgrösse der Stichprobe beträgt 50 Fälle pro Spital, die maximale Stichprobengrösse<br />

beträgt 300 Fälle pro Spital.<br />

5 Im gegenseitigen Einverständnis kann die oben definierte Stichprobengrösse erhöht werden.<br />

8. Ziehung der Stichprobe<br />

1 Die Stichprobe wird als Zufallsstichprobe gezogen.<br />

2 Die Ziehung der Stichprobe wird in Zusammenarbeit mit dem Spital mindestens 10 Tage vor<br />

der Revision durchgeführt. Damit wird sichergestellt, dass die notwendigen Grundlagen rechtzeitig<br />

bereitgestellt werden können.<br />

3 Die Ziehung findet auf der Basis aller in der zu revidierenden Periode mit DRG-<br />

Fallpauschalen abgerechneten Fälle statt.<br />

4 Falls mehr als 10% der zu überprüfenden Patientendossiers fehlen und damit nicht überprüfbar<br />

sind, muss eine weitere Stichprobe gezogen werden, um die fehlenden Patientendossiers<br />

zu ersetzen.<br />

9. Revisionsverfahren<br />

1 Die Datenrevision erfolgt gemäss den Kodierungsrichtlinien des BfS. Sie basiert auf den in<br />

der zu kontrollierenden Periode gültigen Versionen.<br />

2 Die Datenrevision findet <strong>für</strong> die Hauptdiagnose als Blindkodierung statt, d.h. der Revisor<br />

kennt den vom Spital ursprünglich gesetzten Kode nicht.<br />

3 Für die restlichen Kodes findet die Datenrevision als Nachkodierung (Nachvollziehung der<br />

bestehenden Kodierung) statt, d.h. der Revisor kennt die vom Spital ursprünglich gesetzten<br />

Kodes, wenn er seine eigene Kodierung vornimmt.<br />

1 Vgl. hierzu Cochran, W.G., Sampling Techniques, Chapman and Hall, New York 1977, S. 50-55<br />

2 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Schätzfehler <strong>für</strong> P grösser als 0.1 ist, beträgt rund 5%.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 12/15


4 Bei den Nebendiagnosen und Nebenbehandlungen werden lediglich je die 5 ersten vom Spital<br />

gesetzten Kodes in der vom Spital übermittelten Reihenfolge überprüft.<br />

5 Stellt der Revisor Abweichungen fest, müssen diese schriftlich festgehalten werden. Der Revisor<br />

bespricht diese mit dem Kodierer nach Erstellung des provisorischen Berichts.<br />

6 Während den ersten 4 Jahren findet die Datenkontrolle jährlich statt. In Absprache kann die<br />

Prüfung etappiert stattfinden.<br />

7 Die Revisionstermine werden gemeinsam geplant.<br />

8 Für die Datenrevision vor Ort stellt das Spital dem Revisor geeignete Räumlichkeiten zur<br />

Verfügung.<br />

9 Der Revisor kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Anordnungen treffen. Allfällige Anordnungen<br />

müssen sich allerdings auf die Datenrevision beziehen und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

genügen.<br />

10. Revisionsinhalt<br />

1 Jeder Fall wird auf der Basis des Patientendossiers (KG) mit Hilfe eines Evaluationsblatts<br />

überprüft. Die Form des Evaluationsblatts wird im Mandatsvertrag geregelt.<br />

2 Für jedes überprüfte Patientendossier müssen den <strong>Vertrag</strong>sparteien die folgenden Angaben<br />

bereitgestellt werden:<br />

• Name des Spitals<br />

• Patientenidentifikationsnummer<br />

• Versicherungsart (OKP, <strong>UVG</strong>, MVG, IVG, Selbstzahler und Andere (SZuA))<br />

• Zusatzversichert (VVG) (Ja/Nein)<br />

• Geburtsdatum<br />

• Geburtsgewicht (falls Alter


3 Die Kodierung wird als "richtig" beurteilt, wenn beide Kodes identisch sind. Als "ungenau"<br />

wird die Kodierung beurteilt, wenn die Zahlen nach dem Punkt unterschiedlich sind. Als<br />

"falsch" wird sie beurteilt, wenn die Zahlen vor dem Punkt unterschiedlich sind. Als "absolut<br />

falsch" wird eine Kodierung angesehen, wenn die Buchstaben (beim ICD-10-Kode) bzw. die<br />

Zahlen (beim CHOP) an der ersten Stelle des Kodes unterschiedlich sind. Ferner kann die Kodierung<br />

auch als "vergessen" oder "überflüssig" beurteilt werden. Die vorgeschlagene Fehlertypologie<br />

wird in der untenstehenden Tabelle zusammengefasst:<br />

Kodierung<br />

Diagnosekode<br />

(ICD-10)<br />

Behandlungskode (CHOP)<br />

Richtig ☺☺☺.☺☺ ☺☺.☺☺<br />

Ungenau ☺☺☺.☺☹ oder ☺☺☺.☹☺ ☺☺.☺☹ oder ☺☺. ☹ ☺<br />

Falsch ☺☺☹.☺☺ oder ☺☹☺.☺☺ ☺☹.☺☺<br />

Absolut falsch ☹☺☺.☺☺ ☹☺.☺☺<br />

Vergessen<br />

Kode ist nicht vorhanden,<br />

obwohl die Diagnose im Patientendossier<br />

des Patienten<br />

erwähnt ist<br />

Kode ist nicht vorhanden,<br />

obwohl die Behandlung im<br />

Patientendossier des Patienten<br />

erwähnt ist<br />

Überflüssig<br />

Der Kode ist vorhanden,<br />

obwohl die Diagnose im Patientendossier<br />

nicht erwähnt<br />

ist<br />

Der Kode ist vorhanden, obwohl<br />

die Behandlung im Patientendossier<br />

nicht erwähnt ist<br />

11. Revisionsbericht<br />

1 Die Ergebnisse der Datenrevision werden in einem Revisionsbericht zusammengefasst.<br />

2 Im Revisionsbericht sind folgende Elemente zwingend enthalten:<br />

• Anteil, Anzahl und Art der Kodierfehler (Gegliedert nach Fehlertyp und nach Hauptdiagnose/Zusatz<br />

zur Hauptdiagnose/ Nebendiagnose/Hauptbehandlung/Nebenbehandlunge<br />

mit der Angabe des falschen Kodes und des richtigen Kodes)<br />

• Anteil, Anzahl und Art der Überkodierungen (Angabe der ursprünglichen Kodierung des<br />

Falls, der richtigen Kodierung des Falls, der alten DRG-Nummer, der neuen DRG-<br />

Nummer und/oder des neuen Kostengewichts)<br />

• Anteil, Anzahl und Art der Unterkodierungen (Angabe der ursprünglichen Kodierung des<br />

Falls, der richtigen Kodierung des Falls, der alten DRG-Nummer, der neuen DRG-<br />

Nummer und/oder des neuen Kostengewichts)<br />

• Anteil, Anzahl und Art der restlichen Falschkodierungen (d.h. ohne Unter- und Überkodierungen)<br />

(Angabe der ursprünglichen Kodierung des Falls, der richtigen Kodierung des<br />

Falls, der alten DRG-Nummer)<br />

• Anteil, Anzahl und Art der Falschgruppierungen bei im Prinzip richtiger Kodierung (ursprüngliche<br />

Kodierung des Falls, alte DRG-Nummer und Kostengewicht, neue DRG-<br />

Nummer und Kostengewicht)<br />

• Anzahl der Nebendiagnosen pro Patient (Vergleich zwischen Stichprobe und gesamtem<br />

Spital).<br />

• Verhältnis zwischen medizinischen und chirurgischen DRG-Fallgruppen (Vergleich zwischen<br />

Stichprobe und gesamtem Spital).<br />

• Anzahl der fehlenden, das heisst nachgezogenen Patientendossiers (allenfalls <strong>für</strong> 2<br />

Stichproben (vgl. Art. 8.4 des Kodierreglements))<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 14/15


• Begründung, weshalb die Patientendossiers fehlten und Angabe mit welcher DRG-<br />

Fallgruppe und mit welchem Kostengewicht die Fälle mit fehlendem Patientendossier<br />

vom Spital abgerechnet wurden.<br />

• Höhe des Fallmischindex (CMI) der Stichprobe vor der Rekodierung und nach der Rekodierung<br />

• Empfehlungen <strong>für</strong> die Verbesserung der Kodierqualität<br />

3 Der Revisionsbericht wird dem Spital zur Stellungnahme vorgelegt. Die Frist <strong>für</strong> die Stellungnahme<br />

beträgt 10 Arbeitstage.<br />

4 Falls das Spital mit einer bestimmten Kodierung des Revisors nicht einverstanden ist, entscheidet<br />

das Kodierungssekretariat des Bundesamts <strong>für</strong> Statistik und bei weiter bestehender<br />

Uneinigkeit abschliessend die Schweizerische Expertenkommission <strong>für</strong> Klassifikationen im Gesundheitswesen.<br />

12. Weitere Aufgaben des Revisors<br />

Weitere allfällige Aufgaben des Revisors werden im Mandatsvertrag geregelt.<br />

standardvertrag apdrg öffentliche spitäler 1.2.doc 15/15

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