Kirchengemeindeordnung - Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
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die Geme<strong>in</strong>de berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und neue kirchliche E<strong>in</strong>richtungen<br />
geschaffen oder gefördert werden können.<br />
§ 22 Aufgaben des <strong>Kirche</strong>nvorstandes auf vermögensrechtlichem Gebiet.<br />
(1) Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen <strong>in</strong> f<strong>in</strong>anziellen und vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten ist zu bedenken, dass sie dem Auftrag der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de (§ 2) zu dienen<br />
haben und dadurch wesentlich bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Der <strong>Kirche</strong>nvorstand hat auf vermögensrechtlichem Gebiet vor allem<br />
1. das Ortskirchenvermögen zu verwalten,<br />
2. die ortskirchlichen Satzungen zu beschließen,<br />
3. kirchengeme<strong>in</strong>dliche Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>zustellen und Dienstanweisungen<br />
für sie festzulegen,<br />
4. über Haushaltsplan und Rechnung zu beschließen,<br />
5. die Erhebung des Kirchgeldes nach Maßgabe des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die Erhebung von<br />
<strong>Kirche</strong>nsteuern zu beschließen,<br />
6. für die Sicherung und gute Bewirtschaftung des Pfründevermögens besorgt zu se<strong>in</strong> und zu<br />
diesem Zweck den Pfründe<strong>in</strong>haber bzw. die Pfründe<strong>in</strong>haber<strong>in</strong> und den Pfründestiftungsverband<br />
zu beraten.<br />
(3) Der <strong>Kirche</strong>nvorstand vertritt die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de als Steuerverband.<br />
(4) Dem <strong>Kirche</strong>nvorstand obliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwaltung und<br />
Vertretung des ortskirchlichen Stiftungsvermögens, soweit nicht besondere Stiftungsorgane<br />
bestehen.<br />
§ 23 Mitwirkungsrecht bei Besetzung von Pfarrstellen.<br />
Das Mitwirkungsrecht der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de bei der Besetzung von Pfarrstellen bestimmt sich<br />
nach der <strong>Kirche</strong>nverfassung und der Pfarrstellenbesetzungsordnung.<br />
§ 24 <strong>Kirche</strong>nvorstand <strong>in</strong> besonderen Fällen.<br />
Werden <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den neu gebildet oder vere<strong>in</strong>igt, so ordnet der Landeskirchenrat an, wer<br />
die Aufgaben des <strong>Kirche</strong>nvorstandes bis zu e<strong>in</strong>er Neuwahl wahrnimmt. Bei e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>igung ist<br />
die angemessene Vertretung aller zuvor selbständigen Teile der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de vorzusehen.<br />
Werden Teile e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>er anderen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de angegliedert, so kann<br />
der Landeskirchenrat e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung treffen.<br />
§ 25 Besondere Vertretung bei Rechtsgeschäften zwischen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und<br />
ortskirchlichen Stiftungen.<br />
Wenn die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de mit e<strong>in</strong>er ortskirchlichen Stiftung e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft vornehmen<br />
will, bestellt die kirchliche Aufsichtsbehörde e<strong>in</strong>en bzw. e<strong>in</strong>e oder mehrere besondere Vertreter<br />
bzw. Vertreter<strong>in</strong>nen für die ortskirchliche Stiftung. Diese s<strong>in</strong>d möglichst aus den zu<br />
<strong>Kirche</strong>nvorstehern und <strong>Kirche</strong>nvorsteher<strong>in</strong>nen wählbaren Geme<strong>in</strong>demitgliedern zu bestimmen.<br />
§ 26 Geme<strong>in</strong>same Beratung mehrerer <strong>Kirche</strong>nvorstände.<br />
Die <strong>Kirche</strong>nvorstände benachbarter <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den können geme<strong>in</strong>same Angelegenheiten<br />
oder wichtige kirchliche Fragen, <strong>in</strong>sbesondere grundlegende, die Geme<strong>in</strong>den berührende<br />
kirchliche Maßnahmen, oder neue kirchliche E<strong>in</strong>richtungen geme<strong>in</strong>sam beraten.<br />
2. Die Zugehörigkeit zum <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />
§ 27 Zusammensetzung des <strong>Kirche</strong>nvorstandes.<br />
(1) Dem <strong>Kirche</strong>nvorstand gehören an:<br />
a) die zum Dienst <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de berufenen Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen, Pfarrer und<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen im Probedienst, Pfarrverwalter und Pfarrverwalter<strong>in</strong>nen, sowie Pfarrverwalter und<br />
Pfarrverwalter<strong>in</strong>nen im Probedienst;<br />
Vikare, Vikar<strong>in</strong>nen, Pfarrverwalter und Pfarrverwalter<strong>in</strong>nen im Vorbereitungsdienst gehören dem<br />
<strong>Kirche</strong>nvorstand mit beratender Stimme an;<br />
b) die nach dem <strong>Kirche</strong>nvorstandswahlgesetz gewählten und berufenen <strong>Kirche</strong>nvorsteher und<br />
<strong>Kirche</strong>nvorsteher<strong>in</strong>nen.<br />
(2) Ist e<strong>in</strong>e Pfarrstelle mit e<strong>in</strong>em Theologenehepaar oder sonst im Teildienst besetzt, haben