02.11.2014 Aufrufe

Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Widereinstieg in Teilzeit

Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Widereinstieg in Teilzeit

Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Widereinstieg in Teilzeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

D Arbeits- <strong>und</strong> Personalrecht<br />

D1 Allgeme<strong>in</strong>e arbeitsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Am 1.1.2007 ist das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> <strong>Elternzeit</strong>gesetz (BEEG) <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten. Es löste das B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ab. Das BEEG gilt<br />

für alle Eltern, deren K<strong>in</strong>der nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Das neue<br />

<strong>Elterngeld</strong> wird weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängig gezahlt, jedoch ist es entgegen<br />

dem Erziehungsgeld e<strong>in</strong>e Lohnersatzleistung (67 %). Der konkrete Auszahlungsbetrag<br />

bemisst sich also nach dem vor der Geburt erwirtschafteten Gew<strong>in</strong>n bzw.<br />

Lohn. Auch für die <strong>Elternzeit</strong> gibt es Neuregelungen, die vor allem die <strong>Elternzeit</strong><br />

des Vaters stärken.<br />

D<br />

1.6<br />

S. 2<br />

2. <strong>Mutterschutz</strong><br />

Der <strong>Mutterschutz</strong> beg<strong>in</strong>nt sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten voraussichtlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong> <strong>und</strong> endet acht Wochen nach der Geburt. Die beiden<br />

<strong>Mutterschutz</strong>fristen betragen daher immer m<strong>in</strong>destens 14 Wochen. Wird der<br />

errechnete Geburtsterm<strong>in</strong> überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um diesen<br />

Zeitraum.<br />

E<strong>in</strong>e werdende Mutter kann sich aber stets ausdrücklich bereit erklären, auch<br />

während der Schutzfrist noch zu arbeiten. Jedoch steht ihr jederzeit e<strong>in</strong> Widerrufsrecht<br />

zur Seite (§ 3 Abs. 2 MuSchG).<br />

Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung dürfen Mütter nicht beschäftigt<br />

werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn die Mutter zur<br />

Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG). Darüber h<strong>in</strong>aus dürfen werdende Mütter<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch nicht beschäftigt werden, sollten nach ärztlichem Zeugnis<br />

Leben oder Ges<strong>und</strong>heit von Mutter <strong>und</strong> K<strong>in</strong>d bei Fortdauer der Beschäftigung<br />

gefährdet se<strong>in</strong> (§ 3 Abs. 1 MuSchG).<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz gilt für jede Arbeitnehmer<strong>in</strong> – gleichgültig ob es sich um<br />

e<strong>in</strong>e feste Anstellung, e<strong>in</strong> Probearbeitsverhältnis oder e<strong>in</strong> Auszubildendenverhältnis<br />

handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es nicht für Freiberufler<strong>in</strong>nen<br />

gilt, die aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es selbständigen Dienstverhältnisses oder Werkvertrags tätig<br />

s<strong>in</strong>d (z. B. Schriftsteller<strong>in</strong>nen, Musiker<strong>in</strong>nen, Architekt<strong>in</strong>nen etc.), ebenso wenig<br />

für Hausfrauen oder Beamt<strong>in</strong>nen.<br />

2.1 Das Mutterschaftsgeld<br />

Das Mutterschaftsgeld ist die f<strong>in</strong>anzielle Absicherung <strong>in</strong> der Zeit des <strong>Mutterschutz</strong>es.<br />

Es ist e<strong>in</strong>e Lohnersatzleistung, d. h. es soll den ausfallenden Lohn ersetzen.<br />

47 Kultur & Recht Oktober 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!