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Konzept Einzelintegration HPS BL

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Heilpädagogische Schule Baselland<br />

<strong>Konzept</strong> <strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong><br />

für Kindergarten (inkl. 1. Kindergartenjahr),<br />

und Primarschule<br />

für die Schuljahre 05/06 - 07/08<br />

Heilpädagogische Schule Baselland<br />

Kanonengasse 33 - 4410 Liestal - Tel. 061 921 68 13 - Fax 061 921 68 12 - e-mail: is.hps-bl@hps-bl.ch


Inhalt<br />

Gesetzliche Grundlagen...........................................................................................................3<br />

<strong>Einzelintegration</strong> - <strong>Konzept</strong> für Kindergarten und Primarschule...............................................5<br />

1 Einleitung........................................................................................................................5<br />

2 Grundsätze und pädagogisches Modell .........................................................................5<br />

2.1 Grundsätze..............................................................................................................5<br />

2.2 Ziele der integrativen Schulung ...............................................................................6<br />

2.3 Integrative Schulung – das pädagogische Modell ..................................................6<br />

3 <strong>Einzelintegration</strong> in der Regelschule ..............................................................................7<br />

3.1 Zielgruppe...............................................................................................................7<br />

3.2 Das Modell der <strong>Einzelintegration</strong>............................................................................7<br />

3.3 Leitung, Verantwortung und Aufgaben ...................................................................7<br />

3.3.1 Auftraggeber.........................................................................................................7<br />

3.3.2 Schulleitungen der Regel- und Sonderschule ......................................................7<br />

3.3.3 Das Pädagogische Team .....................................................................................8<br />

3.3.4 Aufgaben der Erziehungsberechtigten .................................................................9<br />

3.3.5 Fachlehrpersonen (Textiles Gestalten, Musik, Religion) ......................................9<br />

3.3.6 VIS – Verantwortliche Person für Integrative Schulung von Kindern mit einer<br />

Behinderung .........................................................................................................9<br />

3.3.7 Dienststellen der BKSD ........................................................................................9<br />

3.4 Rahmenbedingungen ...........................................................................................10<br />

3.4.1 Organisatorische Rahmenbedingungen .............................................................10<br />

3.4.2 Zeugnis und Lernbericht.....................................................................................10<br />

3.4.3 Unterstützung der Lehrpersonen........................................................................10<br />

3.4.4 Therapien ...........................................................................................................11<br />

3.4.5 Sicherstellung der <strong>Einzelintegration</strong> ...................................................................11<br />

3.5 Dauer, Verlauf und Weiterführung der integrativen Schulung ..............................11<br />

3.6 Qualitätssicherung und Evaluation .......................................................................12<br />

4 Finanzielle Rahmenbedingungen.................................................................................13<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 2


Gesetzliche Grundlagen<br />

Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998<br />

Art. 18<br />

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des<br />

Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,<br />

weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder psychischen Behinderung. ...<br />

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten<br />

vor.<br />

Art. 41<br />

1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater<br />

Initiative dafür ein, dass:<br />

a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;<br />

b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; ...<br />

f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren<br />

Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;<br />

g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial<br />

verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen<br />

Integration unterstützt werden.<br />

Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002<br />

Art. 20<br />

2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder<br />

Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder<br />

und Jugendlicher in die Regelschule.<br />

Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2002<br />

§ 4<br />

3 Schüler und Schülerinnen mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe<br />

Sonderschulung oder Ausbildung.<br />

§ 47<br />

Die Sonderschulung vermittelt eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die<br />

Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbständige Lebensführung und die soziale<br />

Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 3


Verordnung für die Sonderschulung vom 13. Mai 2003<br />

§ 4 Prüfung integrativer Schulungsmöglichkeiten<br />

1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, dass vor einem<br />

Entscheid über den Eintritt in eine spezielle Schule der Sonderschulung oder in eine<br />

stationäre Einrichtung der Sonderschulung geprüft wird, ob sie mit Stützmassnahmen eine<br />

öffentliche Volksschule besuchen können.<br />

2 Besuchen sie eine Schule oder stationäre Einrichtung der Sonderschulung, haben sie<br />

Anspruch darauf, dass die Möglichkeit ihrer Eingliederung in eine öffentliche Volksschule<br />

regelmässig überprüft wird.<br />

Verordnung für die Schulleitungen vom 13. Mai 2003<br />

IV. Aufgaben, § 20 Pflichtenheft<br />

l. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von<br />

Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen<br />

Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt<br />

vom 9. November 2004<br />

F. Spezielle Förderung und Sonderschulung<br />

§ 55 Spezielle Förderung<br />

1<br />

Jährlich führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Kleinklasse mindestens ein<br />

Gespräch mit den Erziehungsberechtigten durch und erstellt darüber eine Aktennotiz.<br />

2 Schülerinnen und Schüler der Kleinklasse und des Werkjahres sowie der integrativen<br />

Schulungsform werden gemäss den Anforderungen des Stufenlehrplans und den<br />

Bestimmungen der jeweiligen Regelschule beurteilt.<br />

3 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen der Primarschule oder der<br />

Sekundarschule Niveau A nicht oder nur zum Teil erfüllen, erfolgt die Beurteilung im Sinne<br />

der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm und den Ausführungsbestimmungen<br />

des Reglementes gemäss § 14. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit einem jährlichen<br />

Bericht. Der Vermerk im Zeugnis lautet „Leistungsbeurteilung und Beförderungsentscheid<br />

gemäss § 55 Absatz 3“<br />

.......<br />

§ 56 Sonderschulung<br />

1<br />

Für Schülerinnen und Schüler der Sonderschulung, welche mit Stützmassnahmen<br />

Regelklassen besuchen, können die Bestimmungen gemäss § 55 Absätze 1 bis 3<br />

angewendet werden.<br />

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Sonderschulung.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 4


<strong>Einzelintegration</strong> - <strong>Konzept</strong> für Kindergarten und Primarschule<br />

Für die Schuljahre 05/06 – 07/08<br />

1 Einleitung<br />

Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf wenn immer möglich integrativ zu<br />

schulen, ist heute ein allgemein anerkanntes Postulat. Die Forderung nach integrativer<br />

Schulung wird von betroffenen Eltern und von Behindertenorganisationen erhoben und von<br />

Gesetzgebung und IV unterstützt.<br />

Während im Kanton Baselland schon seit Mitte der 80iger-Jahre sinnesbehinderte Kinder<br />

integrativ geschult werden, konnte die integrative Schulung von Kindern mit einer geistigen<br />

Behinderung bisher nur vereinzelt realisiert werden (Finanzierung durch die IV seit 1998).<br />

Gesamtschweizerisch liegen heute bereits mehrjährige Erfahrungen mit verschiedenen<br />

Integrationsformen vor, auf den Schulstufen vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe 1.<br />

Der Kanton Baselland (BKSD, Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe)<br />

fördert gezielt den Ausbau der integrativen Schulung. Neben der Form von<br />

<strong>Einzelintegration</strong>en werden seit August 2004 auch Integrationsklassen realisiert (vgl.<br />

„Projektbeschrieb für Integrationsklassen“).<br />

Das vorliegende <strong>Konzept</strong> stützt sich auf Erfahrungen mit <strong>Einzelintegration</strong>en und anderen<br />

Integrationsmodellen im Kanton Basel-Land und in anderen Kantonen. Es definiert die<br />

Grundlagen für die integrative Schulung einzelner Kinder mit einer geistigen Behinderung in<br />

einer Regelklasse des Kindergartens und der Primar- oder Sekundarschule. Abläufe,<br />

Strukturen, Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten werden definiert im Hinblick auf eine<br />

optimale Förderung und Integration aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse.<br />

Projektgrundlagen sind das kantonale Bildungsgesetz und seine Verordnungen und für die<br />

Dauer des Projektes die Bestimmungen der eidgenössischen Invalidenversicherung IV über<br />

die Sonderschulung.<br />

Das Projekt stützt sich auf die bestehende Leistungsvereinbarung zwischen der Bildungs-,<br />

Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft und insieme, Verein zur Förderung<br />

geistig Behinderter Baselland, für die Leistungen der Heilpädagogischen Schule Baselland.<br />

Im Hinblick auf den Rückzug der IV aus der Sonderschulung mit dem Inkrafttreten des neuen<br />

Finanzausgleiches NFA (voraussichtlich 2008) werden die gesetzlichen Grundlagen und die<br />

Projektbedingungen auf diesen Zeitpunkt hin überprüft und aktualisiert.<br />

2 Grundsätze und pädagogisches Modell<br />

2.1 Grundsätze<br />

• Anerkennung des grundsätzlichen Anspruchs behinderter Kinder und Jugendlicher<br />

(vertreten durch die Erziehungsberechtigen) auf integrative Schulung, das heisst, leben<br />

und lernen gemeinsam mit nicht behinderten Kindern und Jugendlichen, soweit dies aus<br />

Sicht des Kindes/Jugendlichen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden<br />

Ressourcen (veränderbaren!) sinnvoll scheint.<br />

• Allen Formen von integrativer Schulung liegt die Überzeugung zugrunde, dass Erziehung<br />

und Bildung in unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen für alle beteiligten<br />

Schülerinnen und Schüler entwicklungsfördernd ist.<br />

• Anspruch auf individuelle Abklärung. Sonderschulmassnahmen stützen sich auf die<br />

diagnostizierten Förderbedürfnisse des Kindes und berücksichtigen dessen Umfeld.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 5


2.2 Ziele der integrativen Schulung<br />

Integrative Schulung verfolgt gleichzeitig mehrere Ziele:<br />

• die soziale Integration der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in den<br />

Klassenverband und Partizipation an allen Klassenaktivitäten<br />

• die inhaltlich-fachliche Integration im Sinne eines Lernens am „gemeinsamen<br />

Gegenstand“<br />

• die optimale Förderung aller Kinder (mit und ohne Behinderung) entsprechend ihren<br />

individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen.<br />

• gemeinsames Nutzen der vorhandenen Ressourcen der Regel- und der Sonderschule.<br />

2.3 Integrative Schulung – das pädagogische Modell<br />

Integrative Schulung meint die gemeinsame Schulung von behinderten und nicht<br />

behinderten Kindern und Jugendlichen in einer Klasse der Regelschule. Die Schülerinnen<br />

und Schüler mit einer geistigen Behinderung sind ganz oder teilweise von den Lernzielen der<br />

Regelschule befreit und werden aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse im Rahmen<br />

individueller Ziele gefördert.<br />

Die integrativ geschulten Kinder gehören zur Klasse, das heisst, sie gelten im Schulalltag als<br />

Schülerinnen und Schüler der Regelschule und nehmen im Rahmen des geltenden<br />

Stundenplans am Unterricht teil. Während einer festgelegten Anzahl von Lektionen werden<br />

sie von einer heilpädagogisch ausgebildeten zusätzlichen Lehrperson gefördert und<br />

begleitet.<br />

Die Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung leben und lernen gemeinsam und<br />

arbeiten an den gleichen Themen. Dabei verfolgen sie entsprechend ihren Möglichkeiten<br />

unterschiedliche Lernziele und werden mit verschiedenen Methoden und Medien<br />

unterrichtet. Besondere Anlässe (Ausflüge, Lager, Elternanlässe usw.) finden für alle Kinder<br />

der Klasse grundsätzlich gemeinsam statt. Es gelten der Lehrplan und das Angebot der<br />

Regelschule.<br />

Der Einsatz individualisierender und differenzierender Unterrichtsformen (Differenzierung der<br />

Ziele, Methoden und Medien) ist Voraussetzung für die optimale Förderung aller Kinder in<br />

der Klasse.<br />

Die Regellehrpersonen und die heilpädagogische Lehrperson bilden das pädagogische<br />

Team. Sie tragen gemeinsam die Verantwortung für das Gelingen der integrativen Schulung.<br />

Die Schulung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen erfolgt „so normal wie<br />

möglich". Das heisst: der Unterricht, der Schulalltag, aber auch die flankierenden<br />

Massnahmen und Rahmenbedingungen (Beurteilung, Stundenplan, Elternkontakte usw.)<br />

sollen möglichst gleichartig wie bei den andern Schülern und Schülerinnen gestaltet sein.<br />

Soziale Integration und Normalisierung sind gleichzeitig Mittel und Ziel des<br />

Integrationsprozesses. Die Annäherung an das Ziel braucht Zeit, mit Hindernissen und<br />

Umwegen ist zu rechnen.<br />

Voraussetzung für integrativen Unterricht:<br />

• Inhaltliches Interesse der Beteiligten<br />

• Individualisierende/differenzierende Methodik/Didaktik des Unterrichts (Differenzierung<br />

der Ziele, Methoden und Medien)<br />

• Zusammenarbeit zwischen den Regellehrpersonen und den heilpädagogischen<br />

Lehrpersonen (festes Gefäss für Absprachen, Austausch, Vor- und Nachbereitung)<br />

• Fachliche Begleitung des pädagogischen Teams in Fragen, die sich im Zusammenhang<br />

mit der integrativen Schulung ergeben<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 6


3 <strong>Einzelintegration</strong> in der Regelschule<br />

3.1 Zielgruppe<br />

Dieses <strong>Konzept</strong> beschreibt die Bedingungen für die integrative Schulung einer einzelnen<br />

Schülerin oder eines einzelnen Schülers mit einer geistigen Behinderung (im Sinne der IV) in<br />

einer Klasse der Regelschule. Im Folgenden wird die Bezeichnung „ Kind oder Jugendlicher<br />

mit einer Behinderung“ verwendet.<br />

3.2 Das Modell der <strong>Einzelintegration</strong><br />

Ein einzelintegriertes Kind wird in einer Regelklasse unterrichtet und wird während 6<br />

Lektionen wöchentlich (in begründeten Fällen auch bis 8 Lektionen) von einer<br />

heilpädagogischen Lehrperson zusätzlich unterstützt und begleitet. Während des grösseren<br />

Teils des Unterrichts muss es ohne direkte Unterstützung der heilpädagogischen Lehrperson<br />

am Unterricht teilnehmen und in angemessener Weise davon profitieren können.<br />

Voraussetzungen<br />

Damit eine integrative Schulung nach dem Modell der <strong>Einzelintegration</strong> möglich ist, müssen<br />

folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

• Abklärung durch den SPD<br />

• Empfehlung der integrativen Schulung durch den SPD an die Schulleitung der<br />

Regelschule<br />

• Die Eltern informieren die Schulleitung der Regelschule (Informationspflicht)<br />

• „Runder Tisch“ mit den an der Integration beteiligten Fachpersonen (Lehrperson<br />

Regelschule, Schulleitung Regelschule, Verantwortliche Person für integrative Schulung<br />

der <strong>HPS</strong>-<strong>BL</strong> (VIS), evtl. therapeutische Fachperson, Früherzieherin, Vorschulheilpädagogin,<br />

evtl. Vertretungen des Schulpsychologischen Dienstes und/oder des Amts für<br />

Volksschulen) zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und zur Vereinbarung des<br />

weiteren Vorgehens<br />

• Antrag der Eltern auf Sonderschulung in Form von Stützmassnahmen an die Fachstelle<br />

für Sonderschulung (mit Begründung des SPD)<br />

• Anmeldung in die Heilpädagogische Schule Baselland (Sekretariat <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong>)<br />

• Die Kooperation zwischen Regelschule und der zuständigen Sonderschule wird in einer<br />

Kooperationsvereinbarung geregelt.<br />

• Die Unterstützung wird von einer heilpädagogischen Fachperson der <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong><br />

übernommen.<br />

• Alle Beteiligten haben Kenntnis vom Integrationskonzept<br />

3.3 Leitung, Verantwortung und Aufgaben<br />

3.3.1 Auftraggeber<br />

Auftraggeber für die Durchführung der Stützmassnahmen ist der Kanton, vertreten durch die<br />

Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe.<br />

3.3.2 Schulleitungen der Regel- und Sonderschule<br />

Verantwortung<br />

Voraussetzung für die integrative Schulung der Kinder mit einer Behinderung ist die<br />

Kooperation zwischen einer Regelschule und der zuständigen Heilpädagogischen Schule<br />

(Standort Münchenstein, Liestal-Frenkendorf oder Sissach). Die Schulleitungen der beiden<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 7


Schulen teilen die Verantwortung für die integrative Schulung. Sie vertreten das Angebot<br />

nach aussen und sorgen für die Einhaltung der festgelegten Rahmenbedingungen.<br />

Kooperationsvereinbarung<br />

Die Kooperation wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Schulleitung der<br />

Regelschule und der VIS beschrieben. Die Kooperationsvereinbarung regelt die für das<br />

jeweilige Angebot vereinbarten Rahmenbedingungen, die personellen Zuständigkeiten,<br />

sowie finanzielle und allfällige besondere Abmachungen. Für jeden einzeln integrierten<br />

Schüler oder jede einzeln integrierte Schülerin wird eine separate Vereinbarung<br />

geschlossen.<br />

Aufgaben der Schulleitung der Regelschule<br />

• Fachaufsicht über die ihr unterstellte Lehrperson (Unterrichtsbesuch, Standortgespräch)<br />

• Sie wertet in der Regel jährlich die Zusammenarbeit zwischen Sonderschule und<br />

Regelschule aus und sie überprüft die Wirkung der Integration<br />

Aufgaben der zuständigen Schulleitung der Heilpädagogischen Schule<br />

Baselland<br />

• Fachaufsicht über die ihr unterstellte heilpädagogische Lehrperson (Unterrichtsbesuch,<br />

Standortgespräch)<br />

• Organisation der Stellvertretung bei krankheitsbedingter Abwesenheit der heilpädagogischen<br />

Lehrperson<br />

• Anlaufstelle für direkt Beteiligte<br />

• Wahrnehmen der verbindlichen Termine (3.6)<br />

• Auswertung der Unterstützung im Einzelfall und Wirkungsüberprüfung im Controlling der<br />

Leistung „integrative Schulung“<br />

3.3.3 Das Pädagogische Team<br />

Das Pädagogische Team setzt sich zusammen aus der Klassenlehrperson der Regelschule<br />

und einer heilpädagogischen Lehrperson der Heilpädagogischen Schule Baselland<br />

Aufgaben der heilpädagogischen Lehrperson<br />

• Förderplanung für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler mit Behinderung in<br />

Zusammenarbeit mit den Regellehrpersonen<br />

• Förderung und Begleitung der Schülerin oder des Schülers mit Behinderung in Einzel-,<br />

Gruppen- und Klassensituationen<br />

• Periodische Überprüfung und Anpassung der Förderziele<br />

• Beteiligung am Klassenunterricht durch Team-Teaching, Rollenwechsel (assistierende<br />

und leitende Funktion), Arbeit mit verschieden zusammengesetzten Kleingruppen<br />

• Absprachen, Austausch, Vor-/Nachbereitung mit der Regellehrperson<br />

• Information und Beratung der Regellehrperson und von Fachlehrpersonen im Hinblick<br />

auf die Schülerin oder den Schüler mit einer Behinderung (Lernziele, besondere<br />

Methoden, Behinderung etc.)<br />

• Bereitstellen von geeigneten Arbeitsmaterialien und Lehrmitteln für die Schülerin oder<br />

den Schüler mit einer Behinderung<br />

• Teilnahme an Elternabenden und anderen Anlässen der Klasse<br />

• Kontakt mit den Eltern der Schülerin oder des Schülers mit Behinderung in allen<br />

Belangen der spezifischen Förderung und Mitwirkung am regulären Beurteilungsgespräch<br />

für das integrativ geschulte Kind.<br />

Aufgaben der Regellehrperson bezogen auf die integrativ geschulten Kinder<br />

• Ermöglichen der Teilnahme am Unterricht und der Umsetzung der Förderziele durch<br />

Differenzierung der Lehrmittel, Methoden und Medien im Unterricht<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 8


• Zusammenarbeit mit der heilpädagogischen Lehrperson im Unterricht (Team-Teaching,<br />

Rollenwechsel)<br />

• Absprachen, Austausch, Vor-/Nachbereitung mit der heilpädagogischen Lehrperson<br />

• Die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen gelten im Schulalltag als reguläre<br />

Schülerinnen und Schüler der Klasse und die Regellehrperson hat ihnen gegenüber alle<br />

üblichen Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen.<br />

Gemeinsame Verantwortung<br />

Die Lehrpersonen des pädagogischen Teams sind gemeinsam verantwortlich für die Qualität<br />

der integrativen Schulung im Hinblick auf alle Kinder der Klasse. Sie planen und organisieren<br />

den Unterricht in eigener Kompetenz. Grundlagen sind dabei der Lehrplan der Regelschule<br />

und die individuellen Förderziele des integrativ geschulten Kindes oder Jugendlichen.<br />

Die Verantwortung für die Erreichung der Ziele der Regelschule und für die Klasse als<br />

Ganzes liegt bei der Regellehrperson. Die heilpädagogische Lehrperson beachtet die in der<br />

Klasse geltenden Regelungen und Abmachungen.<br />

3.3.4 Aufgaben der Erziehungsberechtigten<br />

Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten sind im Bildungsgesetz vom 6. Juni<br />

2002, § 66 bis § 69, umschrieben.<br />

3.3.5 Fachlehrpersonen (Textiles Gestalten, Musik, Religion)<br />

Die Heilpädagogische Lehrperson ist dafür besorgt, dass die Fachlehrpersonen, bei welchen<br />

das integriert geschulte Kind mit einer Behinderung den Fachunterricht besucht, die<br />

benötigten Informationen zur integrativen Schulung und zu spezifischen Fragen der<br />

Behinderung erhalten.<br />

3.3.6 VIS – Verantwortliche Person für Integrative Schulung von Kindern mit einer<br />

Behinderung<br />

Um die Koordination und Information im Gesamtsystem zu sichern und eine Anlaufstelle bei<br />

auftauchenden Fragen und Problemen zu bieten, ist ein Mitglied der Schulleitung <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> als<br />

verantwortliche Person (VIS) zuständig<br />

Aufgaben der VIS<br />

Die VIS ist verantwortlich für<br />

• <strong>Konzept</strong>uelle Arbeiten inkl. Formulierung der Kooperationsvereinbarung<br />

• Koordination der Zusammenarbeit der Beteiligten<br />

• Koordination der Informationen die das Gesamtsystem betreffen<br />

• Koordination der Berichterstattung<br />

• Fachliche Begleitung der pädagogischen Teams<br />

• Angebot für Weiterbildung und Erfahrungsaustausch der Heilpädagogen und<br />

Heilpädagoginnen<br />

• Evaluation und Weiterentwicklung des Projektes<br />

3.3.7 Dienststellen der BKSD<br />

Schulpsychologischer Dienst<br />

Die Fachperson des Schulpsychologischen Dienstes, welche den speziellen Förderbedarf<br />

des integrativ geschulten Kindes abgeklärt und die entsprechenden Empfehlungen<br />

abgegeben hat, ist zusätzliche Ansprechstelle für Eltern, Lehrpersonen und weitere Beteiligte<br />

in Fragen, welche die Entwicklung des Kindes betreffen.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 9


Amt für Volksschulen<br />

Das Amt für Volksschulen unterstützt die Schulleitung der Regelschule bei der Auswertung<br />

der Zusammenarbeit mit der Sonderschule sowie der Wirkung der Integration.<br />

Es kann beigezogen werden für Fragen der Kooperation von Regelschule und Sonderschule.<br />

Es genehmigt die Kooperationsvereinbarung und stellt Antrag an die Fachstelle für<br />

Sonderschulung.<br />

Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe<br />

Bewilligt die Stützmassnahmen und hat die Aufsicht darüber.<br />

Stellt Antrag ans BSV.<br />

3.4 Rahmenbedingungen<br />

3.4.1 Organisatorische Rahmenbedingungen<br />

Die nach dem Modell der <strong>Einzelintegration</strong> geschulten Kinder oder Jugendlichen mit einer<br />

Behinderung besuchen den Unterricht in einer Regelklasse an ihrem Wohnort. Sie werden,<br />

je nach Behinderungsgrad und Schulstufe 6 – 8 Lektionen pro Woche heilpädagogisch<br />

unterstützt und begleitet. Sie sind Schülerinnen und Schüler der Regelschule.<br />

Die normale Infrastruktur wird von der Regelschule zur Verfügung gestellt.<br />

Behinderungsspezifische Hilfsmittel stellt die Heilpädagogische Schule zur Verfügung.<br />

Wenn eine Lehrperson ausfällt, wird von der jeweils zuständigen Schulleitung die<br />

Stellvertretung organisiert.<br />

3.4.2 Zeugnis und Lernbericht<br />

Die Kinder mit Behinderungen sind von den Lernzielen der Regelschule ganz oder teilweise<br />

befreit. Die heilpädagogische Lehrperson formuliert in Zusammenarbeit mit der<br />

Regellehrperson die individuellen Förderziele für das integrativ geschulte Kind. Die<br />

Förderziele werden periodisch überprüft und neu festgelegt.<br />

Zeugnisse, Beurteilungsgespräche und Lernberichte werden möglichst analog zum regulären<br />

Vorgehen ausgeführt (Verordnung BBZ 2004). Das Zeugnis bestätigt den Schulbesuch und<br />

enthält einen Hinweis darauf, dass das betreffende Kind ganz oder teilweise von den<br />

Lernzielen der Regelschule befreit ist. Ein Lernbericht ergänzt das Zeugnis.<br />

3.4.3 Unterstützung der Lehrpersonen<br />

Es wird erwartet dass die Klassenlehrperson der Regelschule und die Heilpädagogische<br />

Lehrperson für ihren Mehraufwand für Koordination, Planung und Evaluation im<br />

Zusammenhang mit der integrativen Schulung Entlastungsstunden im Umfang von je einer<br />

Lektion pro Woche (dies entspricht ca. 1,5 Arbeitsstunden) erhalten. Das pädagogische<br />

Team installiert eine im Stundenplan ausgewiesene Teamsitzung.<br />

Wenn die Stelle der Klassenlehrperson im Job-Sharing besetzt ist, regeln die Beteiligten die<br />

anteilmässige Verteilung mit der Schulleitung vor Beginn des Schuljahres. Eine geeignete<br />

Kompensationsform muss mit der Schulleitung abgesprochen werden.<br />

Die Heilpädagogische Lehrperson hat die Möglichkeit sich in einer geleiteten<br />

Erfahrungsgruppe mit anderen integrativ arbeitenden Heilpädagogen und Heilpädagoginnen<br />

auszutauschen.<br />

Das pädagogische Team kann bei Bedarf bei der VIS fachliche Beratung anfordern. Diese<br />

Beratung kann Fragen der integrativen Schulung und Fragen der Zusammenarbeit im Team<br />

betreffen.<br />

Dem Pädagogischen Teams steht es offen, für temporäre Supervision das Angebot der<br />

Fachstelle Erwachsenenbildung in Anspruch zu nehmen. Die Supervision müsste durch die<br />

einzelnen Lehrpersonen über ihre Schulleitungen beantragt werden.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 10


Alle Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht, ihr Wissen bezüglich integrativer<br />

Schulung zu erweitern. Die Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen,<br />

Tagungen, Hospitationen usw. muss von den Lehrpersonen mit der zuständigen Schulleitung<br />

abgesprochen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Schulleitungen<br />

integrationsspezifische Weiterbildungsvorhaben unterstützen und ermöglichen.<br />

3.4.4 Therapien<br />

Für das Organisieren der notwendigen medizinischen Therapien ist die zuständige<br />

Heilpädagogische Schule verantwortlich. Logopädie wird von der Regelschule organisiert<br />

und von der Heilpädagogischen Schule finanziert.<br />

3.4.5 Sicherstellung der <strong>Einzelintegration</strong><br />

Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Heilpädagogische Schule für bestimmte Aufgaben zur<br />

Unterstützung des integrierten Kindes oder Jugendlichen für eine festgelegte Anzahl<br />

Lektionen zusätzlich eine Schulhilfe einsetzen.<br />

3.5 Dauer, Verlauf und Weiterführung der integrativen Schulung<br />

Grundsätzlich ist die integrative Schulung auf die gesamte Kindergarten und/oder<br />

Primarschulzeit angelegt (5 Jahre). Im Rahmen der normalen Förderplanung und sowie der<br />

verbindlich festgelegten Standortbestimmungen (siehe 3.6) wird die Qualität der integrativen<br />

Schulung laufend überprüft im Hinblick auf das einzelne integrativ geschulte Kind.<br />

Standortbestimmungen finden mindestens halbjährlich statt (vgl.3.6, Gefässe zur<br />

Qualitätssicherung).<br />

Beim Vorliegen von entsprechenden Gründen und unter Einbezug aller Beteiligten kann die<br />

integrative Schulung eines einzelintegrierten Kindes auch während des Schuljahres<br />

abgebrochen werden. Die Heilpädagogische Schule <strong>BL</strong> verpflichtet sich, das Kind in eine<br />

ihrer Schulen aufzunehmen oder ist behilflich bei der Suche einer anderen Anschlusslösung.<br />

Über Weiterführung oder allfällige Veränderungen und Anpassungen der integrativen<br />

Schulung entscheiden die beiden Schulleitungen gemeinsam auf der Grundlage einer<br />

gemeinsamen Standortbestimmung (strategische Sitzung) mit dem pädagogischen Team<br />

jeweils im März des laufenden Schuljahres. Bei drohendem Abbruch wird ein Runder Tisch<br />

einberufen mit den Schulleitungen von Regelschule und <strong>HPS</strong>, SPD, AVS und der VIS. Bei<br />

Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung der Regelschule. Die Eltern werden über den<br />

Entscheid mündlich informiert (2 bis 3 Teilnehmende am Runden Tisch), im Anschluss auch<br />

schriftlich, unter Aufführung einer Rechtsmittelbelehrung.<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 11


3.6 Qualitätssicherung und Evaluation<br />

Durch regelmässige Kontakte zwischen den am Projekt Beteiligten soll die Qualität der integrativen<br />

Schulung laufend überprüft werden. Es werden verbindliche Gefässe zur<br />

Qualitätssicherung festgelegt. Das vorliegende <strong>Konzept</strong> wird laufend evaluiert und wenn<br />

notwendig überarbeitet.<br />

Spätester<br />

Zeitpunkt<br />

Mai/Juni<br />

Anlass Ziel Teilnehmende verantwortlich<br />

Vorbereitungssitzung<br />

Bei Beginn einer neuen<br />

Integration, bei<br />

Stufenwechsel und bei<br />

neu zusammengesetzten<br />

Teams<br />

Vorbereitung des Schulstarts<br />

Grundverständnis von<br />

Integration<br />

Struktur des Projektes<br />

vorstellen offene Fragen<br />

klären (Information der<br />

anderen Eltern;<br />

Zuständigkeiten etc.)<br />

Pädagogisches Team,<br />

Erziehungsberechtigte,<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong>,<br />

Schulleitung der<br />

Regelschule<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong><br />

und/oder<br />

Schulleitung der<br />

RS<br />

November<br />

Standortbestimmung<br />

Erste Erfahrungen austauschen,<br />

offene Fragen<br />

klären, allfällige Probleme<br />

früh erkennen<br />

Pädagogisches Team,<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong>,<br />

Schulleitung der<br />

Regelschule<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong><br />

und/oder<br />

Schulleitung der<br />

RS<br />

Februar /<br />

März<br />

Standortbestimmung<br />

strategische Sitzung<br />

Austausch über Stand des<br />

Projektes und Planung der<br />

Weiterführung<br />

Pädagogisches Team,<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong>,<br />

Schulleitung der<br />

Regelschule,<br />

SPD,<br />

AVS<br />

Schulleitung der<br />

zuständigen <strong>HPS</strong><br />

und/oder<br />

Schulleitung der<br />

RS<br />

Bei<br />

drohendem<br />

Abbruch<br />

Krisensitzung<br />

Die Gründe, welche die<br />

Integration gefährden klären.<br />

Verschiedene Möglichkeiten<br />

aufzeigen.<br />

Nächste Schritte planen.<br />

VIS,<br />

Erziehungsberechtigte,<br />

VertreterInnen von<br />

Sonderschule und<br />

Regelschule,<br />

SPD,<br />

AVS<br />

VIS<br />

Die aufgeführten Gespräche sind verbindlich für alle genannten Teilnehmenden. Wenn<br />

notwendig sollen weitere Beteiligte beigezogen werden und/oder weitere Besprechungen<br />

organisiert werden.<br />

Selbstverständlich finden zusätzlich im regulären Rahmen Gespräche statt zwischen<br />

unterschiedlichen Beteiligten (z.B. Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen, Lehrpersonen<br />

und Fachstellen).<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 12


4 Finanzielle Rahmenbedingungen<br />

• Das Pensum der Regelklassenlehrpersonen wird vom Schulträger gemäss den<br />

Regelungen des Bildungsgesetzes und des Finanzausgleichs finanziert.<br />

• Die Stützmassnahmen der <strong>HPS</strong> werden durch den Kanton finanziert unter<br />

Berücksichtigung der Beträge der IV.<br />

• Bis zum Entscheid des Rechtsdienstes des Regierungsrates über die Finanzierung der<br />

Entlastungsstunde für die Regellehrperson wird die Lektion gemäss gebundenem<br />

Finanzausgleich von den Gemeinden finanziert.<br />

• Behinderungsspezifisches methodisch-didaktisches Material wird von der Heilpädagogischen<br />

Schule <strong>BL</strong> finanziert.<br />

• Für das Regelschulmaterial ist die Regelschule zuständig.<br />

Liestal, im Februar 2006<br />

<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 13


<strong>Einzelintegration</strong> <strong>HPS</strong> <strong>BL</strong> – <strong>Konzept</strong> KIGA/PS – 2005-2008 – Februar 2006 14

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