FAHR NICHT FORT - KAUF IM ORT 10 FAHR NICHT FORT - KAUF IM ORT UNSER ATTNANG-PUCHHEIM 6/2008
Winterreifenpflicht Auf Gr<strong>und</strong> zahlreicher Anfragen bezüglich Winterreifenpflicht widme ich diesen Bericht der neuen gesetzlichen Bestimmung. Seit 1. Jänner 2008 besteht für die Autofahrerinnen <strong>und</strong> Autofahrer auf Österreichs Straßen eine Winterausrüstungspflicht. Vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt für Lenkerinnen <strong>und</strong> Lenker von Pkw <strong>und</strong> Lkw bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht eine situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die Autofahrerinnen <strong>und</strong> Autofahrer in diesem Zeitraum bei winterlichen Fahrbedingungen Winterreifen montiert haben müssen. Ist die Fahrbahn mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt, so müssen bei Pkw <strong>und</strong> Lkw bis zu 3,5 Tonnen bei winterlichen Fahrverhältnissen auf allen Rädern Winterreifen montiert sein. Bitte beachten Sie, dass einfache Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis werden kann <strong>und</strong> dann die Winterreifenpflicht gilt. Für Lenkerinnen <strong>und</strong> Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht <strong>und</strong> Omnibusse gilt eine Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Diese Pflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April <strong>und</strong> für Busse vom 1. November bis 15. März. Bei der Winterreifenpflicht von Lkw <strong>und</strong> Omnibussen ist zu beachten, dass Bezirksalten- <strong>und</strong> -pflegeheim <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong> Schnitzelfrühschoppen Am 25.10.2008 fand im Bezirksalten- <strong>und</strong> –pflegeheim der bereits zur Tradition gewordene Schnitzelfrühschoppen statt. HeimbewohnerInnen, Gäste <strong>und</strong> Angehörige fanden sich zusammen <strong>und</strong> genossen in gemütlicher Atmosphäre Speis <strong>und</strong> Trank. Für die musikalische Unterhaltung sorgte wie jedes Jahr in bewährter Weise die Hubertusmusik. Herzlichen Dank den Musikanten! Gabriele Wolfbauer UNSER ATTNANG-PUCHHEIM 6/2008 Service der Polizeiinspektion <strong>Attnang</strong>- <strong>Puchheim</strong> SICHERHEITSECKE POLIZEI-SICHERHEITSECKE - ALTENHEIM Winterreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse montiert sein müssen. Winterreifen Kennzeichnung Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die mit den Bezeichnungen „Matsch <strong>und</strong> Schnee“ gekennzeichnet sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder M&S). Diese müssen bei Pkw <strong>und</strong> Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) <strong>und</strong> 5 Millimeter bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen. Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise <strong>und</strong> 5 Millimeter bei Radialreifen aufweisen. Sommerreifen mit Schneeketten Für Pkw <strong>und</strong> Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen können als Alternative zu Winterreifen auch Schneeketten verwendet werden. Die Ketten müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert sein. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Sollten Sie also mit Sommerreifen an Ihrem Auto unterwegs sein, ist es ratsam, bei längeren Fahrten sicherheitshalber Schneeketten im Kofferraum mitzuführen. Polizeiinspektion <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong>, Römerstraße 48 - 50 Tel.059 133 - 4163-100, E-Mail: pi-o-attnang-puchheim@polizei.gv.at Mitnahmepflicht für Lkw über 3,5 Tonnen <strong>und</strong> Omnibusse Lenkerinnen <strong>und</strong> Lenker eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder eines Omnibusses müssen von 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Folgen einer falschen Bereifung Fahren Sie nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen oder Schneeketten, so ist eine Geldstrafe von 35 Euro vorgesehen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen <strong>und</strong> -teilnehmer gefährdet werden, drohen bis zu 5.000 Euro Strafe. Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen Durch die <strong>Ein</strong>führung der Winterausrüstungspflicht besteht bei Unfällen nun die umgekehrte Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden. Bei Unklarheiten über die Verschuldensfrage nach einem Unfall oder bei der Schadensabwicklung mit der Versicherung empfiehlt es sich, mit der Rechtsberatung der Autofahrerclubs Kontakt aufzunehmen. Fröhlich Christian, BezInsp Beim Schnitzelfrühschoppen im Bezirksaltenheim mit musikalischer Unterhaltung durch die 1. OÖ. Hubertusmusikkapelle (Foto: Wolfbauer) 11 POLIZEI-SICHERHEITSECKE - ALTENHEIM