Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG
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DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK<br />
<strong>Zulassung</strong>snummer:<br />
Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
10829 Berlin, 13. Oktober 2000<br />
Kolonnenstraße 30 L<br />
Telefon: (0 30) 7 87 30 - 287<br />
Telefax: (0 30) 7 87 30 - 320<br />
GeschZ.: IV 33-1.6.6-133/00<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong><br />
Antragsteller: <strong>gte</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>AG</strong><br />
Ruhlsdorfer Straße 95<br />
14532 Stahnsdorf<br />
<strong>Zulassung</strong>sgegenstand: Feuerschutzabschluss T 90 "Baureihe 11"<br />
im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen<br />
Geltungsdauer bis: 31. Dezember 2005<br />
Der obengenannte <strong>Zulassung</strong>sgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen *<br />
Diese allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> umfasst zehn Seiten und acht Anlagen.<br />
*<br />
Diese allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> ersetzt die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> Nr.<br />
Z-6.6-1349 vom 19. Mai 2000.<br />
Der Gegenstand ist erstmals am 10. März 1986 allgemein bauaufsichtlich/baurechtlich zugelassen worden.<br />
7456.00<br />
Z-6.6-1349 .
Seite 2 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1 349 vom 13. Oktober 2000<br />
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1 Mit der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit<br />
des <strong>Zulassung</strong>sgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.<br />
2 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und<br />
Bescheinigungen.<br />
3 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird unbeschadet der Rechte Dritter,<br />
insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.<br />
4 Hersteller und Vertreiber des <strong>Zulassung</strong>sgegenstands haben, unbeschadet weiter gehender<br />
Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen“, dem Verwender bzw. Anwender<br />
des <strong>Zulassung</strong>sgegenstands Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur<br />
Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />
<strong>Zulassung</strong> an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteili<strong>gte</strong>n<br />
Behörden Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
5 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine<br />
auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik.<br />
Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n<br />
<strong>Zulassung</strong> nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n<br />
<strong>Zulassung</strong> müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte<br />
Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.<br />
6 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der<br />
allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> können nachträglich ergänzt und geändert<br />
werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.<br />
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Seite 3 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />
1 <strong>Zulassung</strong>sgegenstand und Anwendungsbereich<br />
1.1 <strong>Zulassung</strong>sgegenstand<br />
1.1.1 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> gilt für die Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />
"Baureihe 11" genannt, und seine Verwendung als feuerbeständiger Abschluss<br />
(Feuerwiderstandsklasse T 90 nach DIN 4102-5 1 ) im Zuge von bahngebundenen<br />
Förderanlagen.<br />
1.2 Anwendungsbereich<br />
1.2.1 Abmessungen<br />
Der Feuerschutzabschluss darf die nachstehend angegebenen lichten Durchgangsmaße<br />
weder über- noch unterschreiten (Breite x Höhe):<br />
Schließrichtung senkrecht von oben nach unten oder von unten nach oben<br />
- kleinste Abmessungen 200 mm x 300 mm<br />
- größte Abmessungen 900 mm x 750 mm<br />
Schließrichtung waagerecht<br />
- kleinste Abmessungen 300 mm x 200 mm<br />
- größte Abmessungen 750 mm x 900 mm<br />
1.2.2 Wandbauart<br />
Der Feuerschutzabschluss muss in feuerbeständige Montagewände aus<br />
Gipskartonplatten nach DIN 18 183 2 eingebaut werden:<br />
1.2.3 Voraussetzungen für die Verwendung<br />
Der Feuerschutzabschluss darf nur verwendet werden, wenn die folgenden<br />
Voraussetzungen gegeben sind:<br />
- Der Abschluss darf nur mit einer für Förderanlagenabschlüsse zugelassenen<br />
Feststellanlage verwendet werden.<br />
- Es muss sichergestellt sein, dass der Schließvorgang bei Auslösung der<br />
Feststellanlage nicht durch das Fördergut oder durch eventuell vorhandene<br />
Schieberantriebe behindert werden kann.<br />
- Es muss sichergestellt sein, dass der Feuerschutzabschluss bei Auslösung der<br />
Feststellanlage selbsttätig schließt.<br />
- Es muss sichergestellt sein, dass der geschlossene Feuerschutzabschluss nicht<br />
durch Fördergut beschädigt werden kann.<br />
- Die Förderbahn muss im Bereich des Schieberblattes unterbrochen sein oder beim<br />
Schließvorgang unterbrochen werden.<br />
1.2.4 Typenübersicht<br />
Es werden zwei Grundtypen unterschieden:<br />
1 DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in<br />
Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe<br />
Anforderungen und Prüfungen (Ausgabe September 1977)<br />
2 DIN 18 183 Montagewände aus Gipskartonplatten, Ausführung von Metallständerwänden<br />
(Ausgabe November 1988)<br />
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Seite 4 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
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Grundtyp A<br />
1) Abschlüsse, die in der Grundstellung offen stehen und nur im Brandfall schließen:<br />
planmäßig offene Abschlüsse "A 1“, bei denen die Förderbahn im Bereich des Schieberblatts<br />
unterbrochen ist.<br />
2) Abschlüsse, die in der Grundstellung offen stehen und nur im Brandfall schließen:<br />
planmäßig offene Abschlüsse "A 2“, bei denen Teile der Förderbahn beim Schließvorgang<br />
bewegt werden (Förderschienenklappstück).<br />
Grundtyp B<br />
1) Abschlüsse, die in der Grundstellung geschlossen sind und jeweils zum Durchgang<br />
von Fördergut durch motorischen Antrieb geöffnet werden: planmäßig geschlossene<br />
Abschlüsse "B 1“, bei denen die Förderbahn im Bereich des Schiebers unterbrochen<br />
ist.<br />
2) Abschlüsse, die in der Grundstellung geschlossen sind und jeweils zum Durchgang<br />
von Fördergut durch motorischen Antrieb geöffnet werden: planmäßig geschlossene<br />
Abschlüsse "B 2“, bei denen Teile der Förderbahn beim Schließvorgang bewegt<br />
werden (Förderschienenklappstück).<br />
Die Schließrichtung des Schieberblattes ist senkrecht von oben nach unten oder von<br />
unten nach oben oder waagerecht in beiden Richtungen. Eine vollständige Typenüber-<br />
sicht ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben.<br />
GRUNDTYP A<br />
Planmäßig offene Abschlüsse<br />
Schließrichtung von oben<br />
nach unten,<br />
Förderbahn unten<br />
Schließrichtung von oben<br />
nach unten,<br />
Förderbahn oben<br />
Schließrichtung von unten<br />
nach oben,<br />
Förderbahn unten<br />
Schließrichtung von unten<br />
nach oben,<br />
Förderbahn oben<br />
Schließrichtung von links<br />
nach rechts,<br />
Förderbahn unten<br />
Schließrichtung von links<br />
nach rechts,<br />
Förderbahn oben<br />
Schließrichtung von<br />
rechts nach links,<br />
Förderbahn unten<br />
Schließrichtung von<br />
rechts nach links,<br />
Förderbahn oben<br />
A1<br />
mit unterbrochener<br />
Förderbahn<br />
A2<br />
mit<br />
Förderbahnklappstück<br />
GRUNDTYP B<br />
Planmäßig geschlossene<br />
Abschlüsse<br />
B1<br />
mit unterbrochener<br />
Förderbahn<br />
B2<br />
mit<br />
Förderbahnklappstück<br />
Typ 11.1.1 Typ 11.1.2 Typ 11.1.3 Typ 11.1.4<br />
Typ 11.1.1 Typ 11.1.5 Typ 11.1.3 Typ 11.1.6<br />
Typ 11.2.1 Typ 11.2.5 Typ 11.2.3 Typ 11.2.6<br />
Typ 11.2.1 Typ 11.2.2 Typ 11.2.3 Typ 11.2.4<br />
Typ 11.3.1 Typ 11.3.2 Typ 11.3.3 Typ 11.3.4<br />
Typ 11.3.1 Typ 11.3.5 Typ 11.3.3 Typ 11.3.6<br />
Typ 11.4.1 Typ 11.4.2 Typ 11.4.3 Typ 11.4.4<br />
Typ 11.4.1 Typ 11.4.5 Typ 11.4.3 Typ 11.4.6
Seite 5 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
2 Bestimmungen für das Bauprodukt<br />
2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung<br />
2.1.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
Die Feuerschutzabschlüsse müssen aus dem Schieberblatt mit dem Rahmen (siehe Abschnitt<br />
2.1.2), dem Tragrohrgestell und der Schließvorrichtung für den Gefahrenfall (siehe<br />
Abschnitt 2.1.4) und ggf. einem Motor (siehe Abschnitt 2.1.5) bestehen. Abschlüsse, bei<br />
denen Teile der Förderbahn durch die Wandöffnung durchlaufen, müssen mit einem<br />
Klappstück nach Abschnitt 2.1.6 versehen sein. Abschlüsse mit der Schließrichtung von<br />
oben nach unten bzw. von unten nach oben müssen mit einem Massenausgleich<br />
versehen sein.<br />
Alle Teile müssen der nachfolgenden Beschreibung, den Anlagen 1 bis 6 und den Konstruktionsmerkmalen<br />
für die Überwachung, die ergänzend weitere detaillierte technische<br />
Bestimmungen enthalten, entsprechen.<br />
2.1.2 Schieberblatt und Rahmen<br />
Das 60 mm dicke Schieberblatt muss aus drei nichtbrennbaren Kalziumsilikatplatten<br />
"SUPALUX M" oder "SUPALUX S" der Firma Cape Boards Deutschland GmbH, Köln,<br />
gemäß allgemeiner <strong>bauaufsichtliche</strong>r <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-PA-III 4.202 bzw. Z-PA-III 4.204<br />
(Baustoffklasse DIN 4102-A1) bestehen, die eingefasst sind in einem umlaufenden<br />
geschweißten Profilstahlrahmen und mit diesem verschraubt sind. Die Kalziumsilikatplatten<br />
müssen aufeinandergeklebt und zusätzlich mit Stahlklammem verbunden sein.<br />
Der Wandrahmen muss aus Profilstahlteilen bestehen, die durch Verschweißen und Verschrauben<br />
miteinander verbunden sind.<br />
2.1.3 Tragrohrgestell<br />
Das Tragrohrgestell muss aus Stahlhohlprofilen und Flachstählen zusammengeschweißt<br />
sein. Durch einen teleskopartigen Einschub muss es sich der Raumhöhe anpassen<br />
können (Anlage 4).<br />
2.1.4 Schließvorrichtung<br />
2.1.4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
Die Feuerschutzabschlüsse müssen mit einer mechanisch wirkenden Schließvorrichtung<br />
versehen sein. Dabei dürfen als Schließmittel Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf<br />
nach Abschnitt 2.1.4.2 oder Schließgewichte nach Abschnitt 2.1.4.3 verwendet<br />
werden.<br />
2.1.4.2 Schließvorrichtung mit Türschließern<br />
Die Schließvorrichtung muss aus einem Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf<br />
nach DIN EN 1154 4 Typ "DORMA TS 73“ oder Typ "DORMA TS 83", einem Schwenkarm,<br />
einer Laufrolle und einer Führung bestehen.<br />
Andere Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf nach DIN EN 1154 3 dürfen verwendet<br />
werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch ein allgemeines <strong>bauaufsichtliche</strong>s Prüfzeugnis<br />
nachgewiesen ist.<br />
2.1.4.3 Schließgewichtsanlage<br />
Die Schließgewichtsanlage muss aus den Schließgewichten und einem Schließgeschwindigkeitsregler<br />
bestehen, die mittels eines Seil- oder Kettentriebes mit dem Schieberblatt<br />
verbunden sind (Anlage 7 und 8). Bei Abschlüssen, die von oben nach unten durch<br />
Eigengewicht schließen, müssen anstelle der Schließgewichte Ausgleichsgewichte<br />
vorhanden sein<br />
3 DIN EN 1154 Schlösser und Baubeschläge; Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf;<br />
Anforderungen und Prüfverfahren<br />
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Seite 6 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
Schließgeschwindigkeitsregler mit integrierter elektrisch betriebener Feststellvorrichtung<br />
und Schließgeschwindigkeitsregler mit integrierter elektrisch betriebener Feststellvorrichtung<br />
und motorischer Öffnungshilfe dürfen nur verwendet werden, wenn sie als Feststellvorrichtung<br />
in einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse<br />
im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen aufgeführt sind (siehe<br />
auch Abschnitt 2.1.7)<br />
2.1.5 Antrieb durch Motor<br />
Planmäßig offene Anschlüsse, die nicht von einem festen Standpunkt (Fußboden, Podest<br />
o.ä.) aus geöffnet werden können und alle planmäßig geschlossenen Feuerschutzabschlüsse<br />
(siehe Grundtyp B) müssen mit einem Antrieb ausgerüstet werden. Dieser<br />
Antrieb muss aus einem Getriebemotor, einem Zahnrad, einem Zahnritzel, einer Rutschnabe,<br />
einem Rückholhebel, zwei Endschaltern und einer ausreichend bemessenen Konsole<br />
bestehen. Der Motor muss mit einer Stromübertragungseinheit ausgerüstet sein.<br />
Motorische Öffnungshilfen dürfen auch mit Schließgeschwindigkeitsreglern mit elektrisch<br />
betriebener Feststellvorrichtung kombiniert werden (siehe auch Abschnitt 2.1.4.3)<br />
2.1.6 Klappstück mit Antrieb<br />
Feuerschutzabschlüsse, die eingesetzt werden, wenn Bauteile von Transportanlagen<br />
durch die Öffnung in der Wand hindurchgeführt werden (Typen A 2 und B 2), müssen mit<br />
einem Klappstück ausgerüstet sein, das bei jedem Schließvorgang das Bauteil der Transportanlage<br />
im Bereich des Feuerschutzabschlusses wegklappt. Das Klappstück muss aus<br />
einem Klapphebel und dem über eine Kurve zwangsgetriebenen Kegeltrieb bestehen.<br />
2.1.7 Ausführungen der Feststellanlagen<br />
Der Feuerschutzabschluss muss mit einer für diesen Abschluss geeigneten Feststellanlage<br />
ausgerüstet werden, deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />
<strong>Zulassung</strong> nachgewiesen ist. Werden vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereits<br />
Teile einer Feststellanlage in den Abschluss eingebaut, müssen diese Teile den Bestimmungen<br />
der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> der vorgesehenen Feststellanlage<br />
entsprechen.<br />
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein<br />
müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Öffnungsbereich<br />
des Abschlusses vom Fördergut geräumt bzw. freigehalten wird (Durchfahrtssicherung<br />
siehe Abschnitt 2.1.8).<br />
2.1.8 Steuerung des Feuerschutzabschlusses und der Förderanlage in der Sicherheitsstrecke<br />
Zur Sicherstellung der Durchfahrt von Fördergut durch die Wandöffnung (Durchfahrtssicherung<br />
vgl. Anlage 6) muss die Förderanlage in einer Sicherheitsstrecke, deren Länge<br />
von der Fördergutlänge abhängt, so gesteuert werden, dass das nachfolgende Fördergut<br />
erst dann auf die Sicherheitsstrecke gelangen kann (Anlage 6, Punkt I), wenn das vorgehende<br />
Fördergut diese verlassen hat (Anlage 6, Punkt III).<br />
Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch<br />
bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses<br />
solange verzögert werden, bis im Sicherheitsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung<br />
- ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) - durchfahren hat<br />
(Anlage 6, Punkt II).<br />
Anschließend muss der Schließvorgang durch Auslösen der Feststellvorrichtung selbsttätig<br />
einsetzen und darf nicht mehr unterbrochen werden können.<br />
2.2 Herstellung und Kennzeichnung<br />
2.2.1 Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />
Bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses sind die Bestimmungen von<br />
Abschnitt 2.1 einzuhalten.<br />
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Seite 7 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften<br />
Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens<br />
drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den zusätzlichen<br />
Korrosions- und Grundschutz (Anstriche) der Bleche kann verzichtet werden, wenn verzinkte<br />
Feinbleche der Zinkauflagegruppe Z 275 N A nach DIN EN 10 142 4 verwendet<br />
werden.<br />
2.2.2 Kennzeichnung<br />
Der Feuerschutzabschluss und der Lieferschein des Feuerschutzabschlusses müssen<br />
vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen<br />
der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung<br />
darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.<br />
Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein Schild 52 mm x 105 mm<br />
oder 26 mm x 148 mm aus Stahlblech erfolgen, das folgende Angaben - erhaben eingeprägt<br />
- enthalten muss:<br />
- Feuerschutzabschluss T 90 "Baureihe 11"<br />
im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen<br />
- Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit<br />
- Name des Herstellers<br />
- <strong>Zulassung</strong>snummer: Z-6.6-1349<br />
- Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizerungsstelle<br />
- Herstellwerk<br />
- Herstellungsjahr<br />
Das Schild muss an seinen vier Ecken angeschweißt oder angenietet werden.<br />
Die für den Feuerschutzabschluss zur Verwendung kommende Feststellanlage muss<br />
gemäß den Bestimmungen der dafür erteilten allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong><br />
gekennzeichnet sein.<br />
2.3 Übereinstimmungsnachweis<br />
2.3.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />
Die Bestätigung der Übereinstimmung des Feuerschutzabschlusses mit den Bestimmungen<br />
dieser allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> muss für jedes Herstellwerk mit<br />
einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle<br />
und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des<br />
Feuerschutzabschlusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.<br />
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und für die Fremdüberwachung einschließlich<br />
der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Feuerschutzabschlusses<br />
eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte<br />
Überwachungsstelle einzuschalten.<br />
Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von<br />
ihr erteilten Übereinstimmungszertifikates zur Kenntnis zu geben.<br />
2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle<br />
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen.<br />
Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende<br />
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt,<br />
dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen<br />
<strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll min-<br />
4 DIN EN 10 142 Kontinuierlich feuerverzinktes Blech und Band aus weichen Stählen zum Kaltumformen;<br />
Technische Lieferbedingungen<br />
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Seite 8 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
destens die in der Überwachungsrichtlinie 5 aufgeführten Maßnahmen einschließen. Die<br />
Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen<br />
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
- Bezeichnung des Bauproduktes bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile<br />
- Art der Kontrolle oder Prüfung<br />
- Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauproduktes bzw. des Ausgangsmaterials<br />
oder der Bestandteile<br />
- Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den<br />
Anforderungen<br />
- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen<br />
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung<br />
eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen<br />
Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Abschlüsse, die den Anforderungen<br />
nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechselungen mit übereinstimmenden<br />
ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist – soweit technisch möglich und<br />
zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich<br />
zu wiederholen.<br />
2.3.3 Fremdüberwachung<br />
In jedem Herstellwerk des Feuerschutzabschlusses ist die werkseigene Produktionskontrolle<br />
durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch<br />
zweimal jährlich. Für die Durchführung der Überwachung ist die "Richtlinie für die Überwachung<br />
der Fertigung von Feuerschutzabschlüssen und von Abschlüssen in Fahrschachtwänden<br />
der Feuerwiderstandsklasse F90 " 5 maßgebend.<br />
Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Feuerschutzabschlusses<br />
durchzuführen, und es können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen<br />
werden. Dabei ist die Einhaltung der in Abschnitt 2.1 für den Feuerschutzabschluss festgele<strong>gte</strong>n<br />
Anforderungen zu überprüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils<br />
der anerkannten Stelle.<br />
Folgende Baustoffe/Bauteile dürfen für den Feuerschutzabschluss nur verwendet werden,<br />
wenn für sie eine Übereinstimmungsnachweis erteilt ist:<br />
Kalziumsilikatplatten, Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf; Schließgeschwindigkeitsregler.<br />
Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre<br />
aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem<br />
Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
3 Bestimmungen für die Ausführung<br />
3.1 Einbauanleitung<br />
Zu jedem Feuerschutzabschluss ist eine Einbauanleitung zu liefern.<br />
Die Einbauanleitung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
- Name und Anschrift des Herstellers,<br />
5 Die "Richtlinie für die Überwachung der Fertigung von Feuerschutzabschlüssen und von Abschlüssen in<br />
Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F90" wird in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für<br />
Bautechnik veröffentlicht und ist beim Deutschen Institut für Bautechnik erhältlich.<br />
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Seite 9 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
- Produktbezeichnung,<br />
- Einbaumaße,<br />
- Lieferumfang,<br />
- Anweisung zur Überprüfung von Art und Ausführung der Wandkonstruktion (Aufbau,<br />
Dicke, Ebenheit, Oberflächenbeschaffenheit),<br />
- Arbeitsanweisung, aus der hervorgeht, wie der Feuerschutzabschluss mit den angrenzenden<br />
Bauteilen zu verbinden ist.<br />
- Anweisung zum Einstellen der Schließmittel,<br />
- Angaben über das Zusammenwirken von Feuerschutzabschluss, Förderanlage, Feststellanlage<br />
und Sicherheitsstromversorgung,<br />
- Hinweis darauf, dass die Handauslösetaste für die Feststellanlage gegebenenfalls<br />
gegen unbefu<strong>gte</strong>s Betätigen zu schützen ist.<br />
Die Angeben der Einbauanleitung dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben der<br />
<strong>Zulassung</strong> stehen<br />
3.2 Wände<br />
Die zur Aufhängung und Führung des Feuerschutzabschlusses erforderlichen Teile müssen<br />
an folgenden feuerbeständigen Wänden befestigt werden:<br />
- Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053-1 2 aus Steinen mindestens der Druckfestigkeitsklasse<br />
12 und Mauermörtel der Gruppe II, Wanddicke ≥ 115 mm,<br />
oder<br />
- Wände aus Beton nach DIN 1045 3 mindestens der Festigkeitsklasse B 15, Wanddicke<br />
≥ 100 mm.<br />
3.3 Einbau in Wände aus Mauerwerk oder Beton<br />
Das Gehäuse ist für den Einbau in Wände aus Mauerwerk oder Beton lotrecht auszurichten<br />
und mit durchgehenden Ankerbolzen an der Wand zu befestigen.<br />
Für den Einbau in Betonwände von mindestens 140 mm Dicke dürfen auch Dübel mit<br />
allgemeiner <strong>bauaufsichtliche</strong>r <strong>Zulassung</strong> verwendet werden. Dabei sind die Bestimmungen<br />
der Dübelzulassung zu beachten (siehe Anlagen 3 und 4)..<br />
Zum Ausgleich von Wandunebenheiten sind zwischen Wand und Gehäuse Streifen aus<br />
Mineralfaserplatten einzufügen.<br />
3.3 Abnahmeprüfung<br />
Nach dem betriebsfertigen Einbau des Feuerschutzabschlusses am Verwendungsort ist<br />
dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage<br />
durch einen Sachverständigen der VdS Schadenverhütung GmbH, Köln, oder<br />
einer anderen dafür benannten Prüfstelle zu prüfen (Abnahmeprüfung).<br />
Das Zusammenwirken aller Bauteile ist anhand der <strong>Zulassung</strong> für die Feststellanlage in<br />
Verbindung mit Abschnitt 2.1.6 nachzuprüfen, wobei die Auslösung sowohl durch Simulation<br />
der dem Funktionsprinzip der Brandmelder zugrundeliegenden Brandkenngröße<br />
als auch von Hand erfolgen muss.<br />
Auf diese Prüfung ist der Betreiber vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses hinzuweisen;<br />
sie ist vom Betreiber zu veranlassen.<br />
Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll, das an die Bauaufsichtsbehörde<br />
weiterzuleiten ist, anzufertigen.<br />
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Seite 10 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />
4 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung<br />
4.1 Wartungsanleitung<br />
Zu jedem Feuerschutzabschluss ist eine Wartungsanleitung zu liefern.<br />
Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind,<br />
damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuerschutzabschluss auch nach längerer<br />
Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Angaben über die Wartung von Verschleißteilen und<br />
Schließmitteln).<br />
4.2 Monatliche Überprüfung<br />
Der Feuerschutzabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens<br />
einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft<br />
überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer<br />
hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden.<br />
4.3 Jährliche Prüfung und Wartung<br />
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise<br />
des Feuerschutzabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage<br />
sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />
Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten<br />
Person durchgeführt werden.<br />
Ihre Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Feuerschutzabschlusses<br />
hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.<br />
Im Auftrag<br />
Rathsmann<br />
7456.00