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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - gte-Brandschutz AG

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DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK<br />

<strong>Zulassung</strong>snummer:<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

10829 Berlin, 13. Oktober 2000<br />

Kolonnenstraße 30 L<br />

Telefon: (0 30) 7 87 30 - 287<br />

Telefax: (0 30) 7 87 30 - 320<br />

GeschZ.: IV 33-1.6.6-133/00<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong><br />

Antragsteller: <strong>gte</strong> <strong>Brandschutz</strong> <strong>AG</strong><br />

Ruhlsdorfer Straße 95<br />

14532 Stahnsdorf<br />

<strong>Zulassung</strong>sgegenstand: Feuerschutzabschluss T 90 "Baureihe 11"<br />

im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen<br />

Geltungsdauer bis: 31. Dezember 2005<br />

Der obengenannte <strong>Zulassung</strong>sgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen *<br />

Diese allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> umfasst zehn Seiten und acht Anlagen.<br />

*<br />

Diese allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> ersetzt die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> Nr.<br />

Z-6.6-1349 vom 19. Mai 2000.<br />

Der Gegenstand ist erstmals am 10. März 1986 allgemein bauaufsichtlich/baurechtlich zugelassen worden.<br />

7456.00<br />

Z-6.6-1349 .


Seite 2 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1 349 vom 13. Oktober 2000<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1 Mit der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit<br />

des <strong>Zulassung</strong>sgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.<br />

2 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und<br />

Bescheinigungen.<br />

3 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird unbeschadet der Rechte Dritter,<br />

insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.<br />

4 Hersteller und Vertreiber des <strong>Zulassung</strong>sgegenstands haben, unbeschadet weiter gehender<br />

Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen“, dem Verwender bzw. Anwender<br />

des <strong>Zulassung</strong>sgegenstands Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur<br />

Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />

<strong>Zulassung</strong> an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteili<strong>gte</strong>n<br />

Behörden Kopien der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

5 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine<br />

auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik.<br />

Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n<br />

<strong>Zulassung</strong> nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n<br />

<strong>Zulassung</strong> müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte<br />

Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.<br />

6 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der<br />

allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> können nachträglich ergänzt und geändert<br />

werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.<br />

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Seite 3 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

II. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

1 <strong>Zulassung</strong>sgegenstand und Anwendungsbereich<br />

1.1 <strong>Zulassung</strong>sgegenstand<br />

1.1.1 Die allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong> <strong>Zulassung</strong> gilt für die Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />

"Baureihe 11" genannt, und seine Verwendung als feuerbeständiger Abschluss<br />

(Feuerwiderstandsklasse T 90 nach DIN 4102-5 1 ) im Zuge von bahngebundenen<br />

Förderanlagen.<br />

1.2 Anwendungsbereich<br />

1.2.1 Abmessungen<br />

Der Feuerschutzabschluss darf die nachstehend angegebenen lichten Durchgangsmaße<br />

weder über- noch unterschreiten (Breite x Höhe):<br />

Schließrichtung senkrecht von oben nach unten oder von unten nach oben<br />

- kleinste Abmessungen 200 mm x 300 mm<br />

- größte Abmessungen 900 mm x 750 mm<br />

Schließrichtung waagerecht<br />

- kleinste Abmessungen 300 mm x 200 mm<br />

- größte Abmessungen 750 mm x 900 mm<br />

1.2.2 Wandbauart<br />

Der Feuerschutzabschluss muss in feuerbeständige Montagewände aus<br />

Gipskartonplatten nach DIN 18 183 2 eingebaut werden:<br />

1.2.3 Voraussetzungen für die Verwendung<br />

Der Feuerschutzabschluss darf nur verwendet werden, wenn die folgenden<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

- Der Abschluss darf nur mit einer für Förderanlagenabschlüsse zugelassenen<br />

Feststellanlage verwendet werden.<br />

- Es muss sichergestellt sein, dass der Schließvorgang bei Auslösung der<br />

Feststellanlage nicht durch das Fördergut oder durch eventuell vorhandene<br />

Schieberantriebe behindert werden kann.<br />

- Es muss sichergestellt sein, dass der Feuerschutzabschluss bei Auslösung der<br />

Feststellanlage selbsttätig schließt.<br />

- Es muss sichergestellt sein, dass der geschlossene Feuerschutzabschluss nicht<br />

durch Fördergut beschädigt werden kann.<br />

- Die Förderbahn muss im Bereich des Schieberblattes unterbrochen sein oder beim<br />

Schließvorgang unterbrochen werden.<br />

1.2.4 Typenübersicht<br />

Es werden zwei Grundtypen unterschieden:<br />

1 DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in<br />

Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe<br />

Anforderungen und Prüfungen (Ausgabe September 1977)<br />

2 DIN 18 183 Montagewände aus Gipskartonplatten, Ausführung von Metallständerwänden<br />

(Ausgabe November 1988)<br />

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Seite 4 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

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Grundtyp A<br />

1) Abschlüsse, die in der Grundstellung offen stehen und nur im Brandfall schließen:<br />

planmäßig offene Abschlüsse "A 1“, bei denen die Förderbahn im Bereich des Schieberblatts<br />

unterbrochen ist.<br />

2) Abschlüsse, die in der Grundstellung offen stehen und nur im Brandfall schließen:<br />

planmäßig offene Abschlüsse "A 2“, bei denen Teile der Förderbahn beim Schließvorgang<br />

bewegt werden (Förderschienenklappstück).<br />

Grundtyp B<br />

1) Abschlüsse, die in der Grundstellung geschlossen sind und jeweils zum Durchgang<br />

von Fördergut durch motorischen Antrieb geöffnet werden: planmäßig geschlossene<br />

Abschlüsse "B 1“, bei denen die Förderbahn im Bereich des Schiebers unterbrochen<br />

ist.<br />

2) Abschlüsse, die in der Grundstellung geschlossen sind und jeweils zum Durchgang<br />

von Fördergut durch motorischen Antrieb geöffnet werden: planmäßig geschlossene<br />

Abschlüsse "B 2“, bei denen Teile der Förderbahn beim Schließvorgang bewegt<br />

werden (Förderschienenklappstück).<br />

Die Schließrichtung des Schieberblattes ist senkrecht von oben nach unten oder von<br />

unten nach oben oder waagerecht in beiden Richtungen. Eine vollständige Typenüber-<br />

sicht ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben.<br />

GRUNDTYP A<br />

Planmäßig offene Abschlüsse<br />

Schließrichtung von oben<br />

nach unten,<br />

Förderbahn unten<br />

Schließrichtung von oben<br />

nach unten,<br />

Förderbahn oben<br />

Schließrichtung von unten<br />

nach oben,<br />

Förderbahn unten<br />

Schließrichtung von unten<br />

nach oben,<br />

Förderbahn oben<br />

Schließrichtung von links<br />

nach rechts,<br />

Förderbahn unten<br />

Schließrichtung von links<br />

nach rechts,<br />

Förderbahn oben<br />

Schließrichtung von<br />

rechts nach links,<br />

Förderbahn unten<br />

Schließrichtung von<br />

rechts nach links,<br />

Förderbahn oben<br />

A1<br />

mit unterbrochener<br />

Förderbahn<br />

A2<br />

mit<br />

Förderbahnklappstück<br />

GRUNDTYP B<br />

Planmäßig geschlossene<br />

Abschlüsse<br />

B1<br />

mit unterbrochener<br />

Förderbahn<br />

B2<br />

mit<br />

Förderbahnklappstück<br />

Typ 11.1.1 Typ 11.1.2 Typ 11.1.3 Typ 11.1.4<br />

Typ 11.1.1 Typ 11.1.5 Typ 11.1.3 Typ 11.1.6<br />

Typ 11.2.1 Typ 11.2.5 Typ 11.2.3 Typ 11.2.6<br />

Typ 11.2.1 Typ 11.2.2 Typ 11.2.3 Typ 11.2.4<br />

Typ 11.3.1 Typ 11.3.2 Typ 11.3.3 Typ 11.3.4<br />

Typ 11.3.1 Typ 11.3.5 Typ 11.3.3 Typ 11.3.6<br />

Typ 11.4.1 Typ 11.4.2 Typ 11.4.3 Typ 11.4.4<br />

Typ 11.4.1 Typ 11.4.5 Typ 11.4.3 Typ 11.4.6


Seite 5 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

2 Bestimmungen für das Bauprodukt<br />

2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung<br />

2.1.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Die Feuerschutzabschlüsse müssen aus dem Schieberblatt mit dem Rahmen (siehe Abschnitt<br />

2.1.2), dem Tragrohrgestell und der Schließvorrichtung für den Gefahrenfall (siehe<br />

Abschnitt 2.1.4) und ggf. einem Motor (siehe Abschnitt 2.1.5) bestehen. Abschlüsse, bei<br />

denen Teile der Förderbahn durch die Wandöffnung durchlaufen, müssen mit einem<br />

Klappstück nach Abschnitt 2.1.6 versehen sein. Abschlüsse mit der Schließrichtung von<br />

oben nach unten bzw. von unten nach oben müssen mit einem Massenausgleich<br />

versehen sein.<br />

Alle Teile müssen der nachfolgenden Beschreibung, den Anlagen 1 bis 6 und den Konstruktionsmerkmalen<br />

für die Überwachung, die ergänzend weitere detaillierte technische<br />

Bestimmungen enthalten, entsprechen.<br />

2.1.2 Schieberblatt und Rahmen<br />

Das 60 mm dicke Schieberblatt muss aus drei nichtbrennbaren Kalziumsilikatplatten<br />

"SUPALUX M" oder "SUPALUX S" der Firma Cape Boards Deutschland GmbH, Köln,<br />

gemäß allgemeiner <strong>bauaufsichtliche</strong>r <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-PA-III 4.202 bzw. Z-PA-III 4.204<br />

(Baustoffklasse DIN 4102-A1) bestehen, die eingefasst sind in einem umlaufenden<br />

geschweißten Profilstahlrahmen und mit diesem verschraubt sind. Die Kalziumsilikatplatten<br />

müssen aufeinandergeklebt und zusätzlich mit Stahlklammem verbunden sein.<br />

Der Wandrahmen muss aus Profilstahlteilen bestehen, die durch Verschweißen und Verschrauben<br />

miteinander verbunden sind.<br />

2.1.3 Tragrohrgestell<br />

Das Tragrohrgestell muss aus Stahlhohlprofilen und Flachstählen zusammengeschweißt<br />

sein. Durch einen teleskopartigen Einschub muss es sich der Raumhöhe anpassen<br />

können (Anlage 4).<br />

2.1.4 Schließvorrichtung<br />

2.1.4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Die Feuerschutzabschlüsse müssen mit einer mechanisch wirkenden Schließvorrichtung<br />

versehen sein. Dabei dürfen als Schließmittel Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf<br />

nach Abschnitt 2.1.4.2 oder Schließgewichte nach Abschnitt 2.1.4.3 verwendet<br />

werden.<br />

2.1.4.2 Schließvorrichtung mit Türschließern<br />

Die Schließvorrichtung muss aus einem Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf<br />

nach DIN EN 1154 4 Typ "DORMA TS 73“ oder Typ "DORMA TS 83", einem Schwenkarm,<br />

einer Laufrolle und einer Führung bestehen.<br />

Andere Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf nach DIN EN 1154 3 dürfen verwendet<br />

werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch ein allgemeines <strong>bauaufsichtliche</strong>s Prüfzeugnis<br />

nachgewiesen ist.<br />

2.1.4.3 Schließgewichtsanlage<br />

Die Schließgewichtsanlage muss aus den Schließgewichten und einem Schließgeschwindigkeitsregler<br />

bestehen, die mittels eines Seil- oder Kettentriebes mit dem Schieberblatt<br />

verbunden sind (Anlage 7 und 8). Bei Abschlüssen, die von oben nach unten durch<br />

Eigengewicht schließen, müssen anstelle der Schließgewichte Ausgleichsgewichte<br />

vorhanden sein<br />

3 DIN EN 1154 Schlösser und Baubeschläge; Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf;<br />

Anforderungen und Prüfverfahren<br />

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Seite 6 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

Schließgeschwindigkeitsregler mit integrierter elektrisch betriebener Feststellvorrichtung<br />

und Schließgeschwindigkeitsregler mit integrierter elektrisch betriebener Feststellvorrichtung<br />

und motorischer Öffnungshilfe dürfen nur verwendet werden, wenn sie als Feststellvorrichtung<br />

in einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse<br />

im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen aufgeführt sind (siehe<br />

auch Abschnitt 2.1.7)<br />

2.1.5 Antrieb durch Motor<br />

Planmäßig offene Anschlüsse, die nicht von einem festen Standpunkt (Fußboden, Podest<br />

o.ä.) aus geöffnet werden können und alle planmäßig geschlossenen Feuerschutzabschlüsse<br />

(siehe Grundtyp B) müssen mit einem Antrieb ausgerüstet werden. Dieser<br />

Antrieb muss aus einem Getriebemotor, einem Zahnrad, einem Zahnritzel, einer Rutschnabe,<br />

einem Rückholhebel, zwei Endschaltern und einer ausreichend bemessenen Konsole<br />

bestehen. Der Motor muss mit einer Stromübertragungseinheit ausgerüstet sein.<br />

Motorische Öffnungshilfen dürfen auch mit Schließgeschwindigkeitsreglern mit elektrisch<br />

betriebener Feststellvorrichtung kombiniert werden (siehe auch Abschnitt 2.1.4.3)<br />

2.1.6 Klappstück mit Antrieb<br />

Feuerschutzabschlüsse, die eingesetzt werden, wenn Bauteile von Transportanlagen<br />

durch die Öffnung in der Wand hindurchgeführt werden (Typen A 2 und B 2), müssen mit<br />

einem Klappstück ausgerüstet sein, das bei jedem Schließvorgang das Bauteil der Transportanlage<br />

im Bereich des Feuerschutzabschlusses wegklappt. Das Klappstück muss aus<br />

einem Klapphebel und dem über eine Kurve zwangsgetriebenen Kegeltrieb bestehen.<br />

2.1.7 Ausführungen der Feststellanlagen<br />

Der Feuerschutzabschluss muss mit einer für diesen Abschluss geeigneten Feststellanlage<br />

ausgerüstet werden, deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine <strong>bauaufsichtliche</strong><br />

<strong>Zulassung</strong> nachgewiesen ist. Werden vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereits<br />

Teile einer Feststellanlage in den Abschluss eingebaut, müssen diese Teile den Bestimmungen<br />

der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> der vorgesehenen Feststellanlage<br />

entsprechen.<br />

Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein<br />

müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Öffnungsbereich<br />

des Abschlusses vom Fördergut geräumt bzw. freigehalten wird (Durchfahrtssicherung<br />

siehe Abschnitt 2.1.8).<br />

2.1.8 Steuerung des Feuerschutzabschlusses und der Förderanlage in der Sicherheitsstrecke<br />

Zur Sicherstellung der Durchfahrt von Fördergut durch die Wandöffnung (Durchfahrtssicherung<br />

vgl. Anlage 6) muss die Förderanlage in einer Sicherheitsstrecke, deren Länge<br />

von der Fördergutlänge abhängt, so gesteuert werden, dass das nachfolgende Fördergut<br />

erst dann auf die Sicherheitsstrecke gelangen kann (Anlage 6, Punkt I), wenn das vorgehende<br />

Fördergut diese verlassen hat (Anlage 6, Punkt III).<br />

Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch<br />

bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses<br />

solange verzögert werden, bis im Sicherheitsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung<br />

- ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) - durchfahren hat<br />

(Anlage 6, Punkt II).<br />

Anschließend muss der Schließvorgang durch Auslösen der Feststellvorrichtung selbsttätig<br />

einsetzen und darf nicht mehr unterbrochen werden können.<br />

2.2 Herstellung und Kennzeichnung<br />

2.2.1 Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />

Bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses sind die Bestimmungen von<br />

Abschnitt 2.1 einzuhalten.<br />

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Seite 7 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften<br />

Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens<br />

drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den zusätzlichen<br />

Korrosions- und Grundschutz (Anstriche) der Bleche kann verzichtet werden, wenn verzinkte<br />

Feinbleche der Zinkauflagegruppe Z 275 N A nach DIN EN 10 142 4 verwendet<br />

werden.<br />

2.2.2 Kennzeichnung<br />

Der Feuerschutzabschluss und der Lieferschein des Feuerschutzabschlusses müssen<br />

vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen<br />

der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung<br />

darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind.<br />

Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein Schild 52 mm x 105 mm<br />

oder 26 mm x 148 mm aus Stahlblech erfolgen, das folgende Angaben - erhaben eingeprägt<br />

- enthalten muss:<br />

- Feuerschutzabschluss T 90 "Baureihe 11"<br />

im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen<br />

- Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit<br />

- Name des Herstellers<br />

- <strong>Zulassung</strong>snummer: Z-6.6-1349<br />

- Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizerungsstelle<br />

- Herstellwerk<br />

- Herstellungsjahr<br />

Das Schild muss an seinen vier Ecken angeschweißt oder angenietet werden.<br />

Die für den Feuerschutzabschluss zur Verwendung kommende Feststellanlage muss<br />

gemäß den Bestimmungen der dafür erteilten allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong><br />

gekennzeichnet sein.<br />

2.3 Übereinstimmungsnachweis<br />

2.3.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Die Bestätigung der Übereinstimmung des Feuerschutzabschlusses mit den Bestimmungen<br />

dieser allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> muss für jedes Herstellwerk mit<br />

einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle<br />

und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des<br />

Feuerschutzabschlusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.<br />

Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und für die Fremdüberwachung einschließlich<br />

der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Feuerschutzabschlusses<br />

eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte<br />

Überwachungsstelle einzuschalten.<br />

Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von<br />

ihr erteilten Übereinstimmungszertifikates zur Kenntnis zu geben.<br />

2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle<br />

In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen.<br />

Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende<br />

kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt,<br />

dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen<br />

<strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll min-<br />

4 DIN EN 10 142 Kontinuierlich feuerverzinktes Blech und Band aus weichen Stählen zum Kaltumformen;<br />

Technische Lieferbedingungen<br />

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Seite 8 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

destens die in der Überwachungsrichtlinie 5 aufgeführten Maßnahmen einschließen. Die<br />

Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen<br />

müssen mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

- Bezeichnung des Bauproduktes bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile<br />

- Art der Kontrolle oder Prüfung<br />

- Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauproduktes bzw. des Ausgangsmaterials<br />

oder der Bestandteile<br />

- Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den<br />

Anforderungen<br />

- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen<br />

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung<br />

eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen<br />

Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Abschlüsse, die den Anforderungen<br />

nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechselungen mit übereinstimmenden<br />

ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist – soweit technisch möglich und<br />

zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich<br />

zu wiederholen.<br />

2.3.3 Fremdüberwachung<br />

In jedem Herstellwerk des Feuerschutzabschlusses ist die werkseigene Produktionskontrolle<br />

durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch<br />

zweimal jährlich. Für die Durchführung der Überwachung ist die "Richtlinie für die Überwachung<br />

der Fertigung von Feuerschutzabschlüssen und von Abschlüssen in Fahrschachtwänden<br />

der Feuerwiderstandsklasse F90 " 5 maßgebend.<br />

Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Feuerschutzabschlusses<br />

durchzuführen, und es können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen<br />

werden. Dabei ist die Einhaltung der in Abschnitt 2.1 für den Feuerschutzabschluss festgele<strong>gte</strong>n<br />

Anforderungen zu überprüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils<br />

der anerkannten Stelle.<br />

Folgende Baustoffe/Bauteile dürfen für den Feuerschutzabschluss nur verwendet werden,<br />

wenn für sie eine Übereinstimmungsnachweis erteilt ist:<br />

Kalziumsilikatplatten, Türschließer mit kontrolliertem Schließablauf; Schließgeschwindigkeitsregler.<br />

Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre<br />

aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem<br />

Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

3 Bestimmungen für die Ausführung<br />

3.1 Einbauanleitung<br />

Zu jedem Feuerschutzabschluss ist eine Einbauanleitung zu liefern.<br />

Die Einbauanleitung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

- Name und Anschrift des Herstellers,<br />

5 Die "Richtlinie für die Überwachung der Fertigung von Feuerschutzabschlüssen und von Abschlüssen in<br />

Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F90" wird in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für<br />

Bautechnik veröffentlicht und ist beim Deutschen Institut für Bautechnik erhältlich.<br />

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Seite 9 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

- Produktbezeichnung,<br />

- Einbaumaße,<br />

- Lieferumfang,<br />

- Anweisung zur Überprüfung von Art und Ausführung der Wandkonstruktion (Aufbau,<br />

Dicke, Ebenheit, Oberflächenbeschaffenheit),<br />

- Arbeitsanweisung, aus der hervorgeht, wie der Feuerschutzabschluss mit den angrenzenden<br />

Bauteilen zu verbinden ist.<br />

- Anweisung zum Einstellen der Schließmittel,<br />

- Angaben über das Zusammenwirken von Feuerschutzabschluss, Förderanlage, Feststellanlage<br />

und Sicherheitsstromversorgung,<br />

- Hinweis darauf, dass die Handauslösetaste für die Feststellanlage gegebenenfalls<br />

gegen unbefu<strong>gte</strong>s Betätigen zu schützen ist.<br />

Die Angeben der Einbauanleitung dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben der<br />

<strong>Zulassung</strong> stehen<br />

3.2 Wände<br />

Die zur Aufhängung und Führung des Feuerschutzabschlusses erforderlichen Teile müssen<br />

an folgenden feuerbeständigen Wänden befestigt werden:<br />

- Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053-1 2 aus Steinen mindestens der Druckfestigkeitsklasse<br />

12 und Mauermörtel der Gruppe II, Wanddicke ≥ 115 mm,<br />

oder<br />

- Wände aus Beton nach DIN 1045 3 mindestens der Festigkeitsklasse B 15, Wanddicke<br />

≥ 100 mm.<br />

3.3 Einbau in Wände aus Mauerwerk oder Beton<br />

Das Gehäuse ist für den Einbau in Wände aus Mauerwerk oder Beton lotrecht auszurichten<br />

und mit durchgehenden Ankerbolzen an der Wand zu befestigen.<br />

Für den Einbau in Betonwände von mindestens 140 mm Dicke dürfen auch Dübel mit<br />

allgemeiner <strong>bauaufsichtliche</strong>r <strong>Zulassung</strong> verwendet werden. Dabei sind die Bestimmungen<br />

der Dübelzulassung zu beachten (siehe Anlagen 3 und 4)..<br />

Zum Ausgleich von Wandunebenheiten sind zwischen Wand und Gehäuse Streifen aus<br />

Mineralfaserplatten einzufügen.<br />

3.3 Abnahmeprüfung<br />

Nach dem betriebsfertigen Einbau des Feuerschutzabschlusses am Verwendungsort ist<br />

dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage<br />

durch einen Sachverständigen der VdS Schadenverhütung GmbH, Köln, oder<br />

einer anderen dafür benannten Prüfstelle zu prüfen (Abnahmeprüfung).<br />

Das Zusammenwirken aller Bauteile ist anhand der <strong>Zulassung</strong> für die Feststellanlage in<br />

Verbindung mit Abschnitt 2.1.6 nachzuprüfen, wobei die Auslösung sowohl durch Simulation<br />

der dem Funktionsprinzip der Brandmelder zugrundeliegenden Brandkenngröße<br />

als auch von Hand erfolgen muss.<br />

Auf diese Prüfung ist der Betreiber vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses hinzuweisen;<br />

sie ist vom Betreiber zu veranlassen.<br />

Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll, das an die Bauaufsichtsbehörde<br />

weiterzuleiten ist, anzufertigen.<br />

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Seite 10 der allgemeinen <strong>bauaufsichtliche</strong>n <strong>Zulassung</strong> Nr. Z-6.6-1349 vom 13. Oktober 2000<br />

4 Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung<br />

4.1 Wartungsanleitung<br />

Zu jedem Feuerschutzabschluss ist eine Wartungsanleitung zu liefern.<br />

Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind,<br />

damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuerschutzabschluss auch nach längerer<br />

Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Angaben über die Wartung von Verschleißteilen und<br />

Schließmitteln).<br />

4.2 Monatliche Überprüfung<br />

Der Feuerschutzabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens<br />

einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft<br />

überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer<br />

hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden.<br />

4.3 Jährliche Prüfung und Wartung<br />

Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise<br />

des Feuerschutzabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage<br />

sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />

Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten<br />

Person durchgeführt werden.<br />

Ihre Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Feuerschutzabschlusses<br />

hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.<br />

Im Auftrag<br />

Rathsmann<br />

7456.00

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