Gemeinde Herbertingen Landkreis Sigmaringen HAUPTSATZUNG
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§ 8a<br />
Ausschuss für die Heuneburgmuseen (Museumsausschuss)<br />
(1) Der Geschäftskreis des Museumsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:<br />
1. Betrieb und Weiterentwicklung der Heuneburgmuseen,<br />
2. Erarbeitung eines langfristigen Programms, das auf die Inhalte der Heuneburg<br />
als Kulturdenkmal europäischen Ranges abgestimmt ist,<br />
3. Vorgabe von Richtlinien für von der Museumsleitung auszuarbeitenden<br />
Konzeptionen für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,<br />
4. Überwachung der von der Museumsleitung umzusetzenden Konzeptionen,<br />
5. Entgegennahme der von der Museumsleitung zu erstellenden regelmäßigen<br />
Zwischenberichte über den laufenden Betrieb<br />
(jeweils zum 01.06., 01.08. und 01.10. eines Jahres)<br />
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Museumsausschuss über :<br />
1. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen<br />
von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes<br />
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen<br />
VIb bis IVb BAT, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte<br />
handelt;<br />
2. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss)<br />
und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und<br />
Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung<br />
der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen<br />
bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall.<br />
IV. Bürgermeister<br />
§ 9<br />
Rechtsstellung des Bürgermeisters<br />
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />
§ 10<br />
Zuständigkeiten des Bürgermeisters<br />
(1) Der Bürgermeister leitet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und vertritt die <strong>Gemeinde</strong>. Er ist<br />
für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang<br />
der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />
Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der<br />
laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den <strong>Gemeinde</strong>rat übertragenen<br />
Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener<br />
Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn<br />
die <strong>Gemeinde</strong> in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung<br />
der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.