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Gemeinde Herbertingen Landkreis Sigmaringen HAUPTSATZUNG

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§ 8a<br />

Ausschuss für die Heuneburgmuseen (Museumsausschuss)<br />

(1) Der Geschäftskreis des Museumsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:<br />

1. Betrieb und Weiterentwicklung der Heuneburgmuseen,<br />

2. Erarbeitung eines langfristigen Programms, das auf die Inhalte der Heuneburg<br />

als Kulturdenkmal europäischen Ranges abgestimmt ist,<br />

3. Vorgabe von Richtlinien für von der Museumsleitung auszuarbeitenden<br />

Konzeptionen für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

4. Überwachung der von der Museumsleitung umzusetzenden Konzeptionen,<br />

5. Entgegennahme der von der Museumsleitung zu erstellenden regelmäßigen<br />

Zwischenberichte über den laufenden Betrieb<br />

(jeweils zum 01.06., 01.08. und 01.10. eines Jahres)<br />

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Museumsausschuss über :<br />

1. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen<br />

von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes<br />

bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen<br />

VIb bis IVb BAT, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte<br />

handelt;<br />

2. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss)<br />

und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und<br />

Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung<br />

der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen<br />

bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall.<br />

IV. Bürgermeister<br />

§ 9<br />

Rechtsstellung des Bürgermeisters<br />

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />

§ 10<br />

Zuständigkeiten des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister leitet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und vertritt die <strong>Gemeinde</strong>. Er ist<br />

für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang<br />

der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den <strong>Gemeinde</strong>rat übertragenen<br />

Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener<br />

Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn<br />

die <strong>Gemeinde</strong> in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung<br />

der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.

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