Gemeinde Herbertingen Landkreis Sigmaringen HAUPTSATZUNG
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16. die Stellungnahmen der <strong>Gemeinde</strong> nach den §§ 53 und 55 LBO.<br />
17. die Veräußerung von gemeindeeigenen Bauplätzen, für die der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
einen konkreten Quadratmeterpreis festgelegt hat, an Einwohner der <strong>Gemeinde</strong><br />
im Wert von bis zu 65.000 Euro im Einzelfall<br />
V. Ortsteile<br />
§ 11<br />
Benennung der Ortsteile<br />
(1) Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten<br />
Ortsteilen:<br />
1. <strong>Herbertingen</strong>,<br />
2. Hundersingen,<br />
3. Marbach,<br />
4. Mieterkingen.<br />
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten<br />
Namen der <strong>Gemeinde</strong> und von diesem durch einen Bindestrich getrennt geführt.<br />
(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die<br />
Gemarkungen der früheren <strong>Gemeinde</strong>n gleichen Namens.<br />
VI. Unechte Teilortswahl<br />
§ 12<br />
Unechte Teilortswahl<br />
(1) Die in § 11 Absatz 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von<br />
§ 27 Absatz 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im <strong>Gemeinde</strong>rat sind nach Maßgabe des<br />
Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (Unechte Teilortswahl).<br />
Für die Zahl der <strong>Gemeinde</strong>räte ist jeweils die nächst höhere <strong>Gemeinde</strong>größengruppe<br />
maßgebend, der die <strong>Gemeinde</strong> jeweils angehört.<br />
(2) Die Sitze im <strong>Gemeinde</strong>rat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:<br />
1. Wohnbezirk <strong>Herbertingen</strong> 10 Sitze<br />
2. Wohnbezirk Hundersingen 4 Sitze<br />
3. Wohnbezirk Marbach 3 Sitze<br />
4. Wohnbezirk Mieterkingen 1 Sitz