1. Raffstore C-80 - JalouCity
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />
42<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Im Falle der regelmässigen wöchentlichen Lieferungen (z.B. Jalousien) wird der Endtermin für den Empfang der Bestellungen bis 12 Uhr 3 Tage vor<br />
Warenlieferung festgelegt. Die bis diesem Termin übernommenen Bestellungen werden noch für die vorbestimmte Warenlieferung hergestellt und<br />
geliefert.<br />
Falls der Käufer grössere Warenmenge bestellt, oder die Gesamtmenge der bestellten Ware die Produktionskapazitäten überschreitet,<br />
ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin seinen Produktionsmöglichkeiten anzupassen. Er muss den Käufer jedoch schriftlich oder<br />
telefonisch informieren.<br />
3. Lieferort:<br />
Sollte nichts anderes vereinbart sein, liefert der Verkäufer die Ware an die vereinbarte Adresse des Käufers wie folgt aus:<br />
– mit eigenen Fahrzeugen (nach den gültigen Zuschlägen),<br />
– über eine Spedition (nach den aktuellen Preisen der Spedition),<br />
– wenn der Lieferort ausserhalb der vereinbarten Adresse des Käufers liegt, ist der Käufer verpflichtet, sich mit dem Verkäufer telefonisch<br />
zu verständigen und die Höhe und Art der Bezahlung für den durchgeführten Warentransport zu vereinbaren.<br />
4. Art der Lieferung und Verpackung:<br />
– Die Ware wird vom Verkäufer auf normale Art und Weise in PVC-Verpackungen oder Kartons verpackt.<br />
– Falls der Käufer eine andere Warenverpackung verlangt, ist er verpflichtet, dies in der Bestellung aufzuführen und mit dem Verkäufer<br />
die entsprechende Veränderung des Kaufpreises der Ware zu vereinbaren.<br />
5. Übergabe und Übernahme der Ware:<br />
a) Im Falle der Lieferung mit eigenen Fahrzeugen wird die Ware dem Käufer am Lieferort mit der Bestätigung der Übernahme auf<br />
der Rechnung übergeben. Die Rechnung gilt gleichzeitig als Lieferschein für die bei der Übernahme benötigten Dokumente und für<br />
die Benutzung der Ware gilt die im vorhergehenden Absatz angeführte Vereinbarung.<br />
b) Im Falle der Warenlieferung durch eine externe Spedition wird die Pflicht der Warenübergabe seitens des Verkäufers durch<br />
die Warenübergabe der externen Spedition erfüllt.<br />
§ 4 Kaufpreis:<br />
<strong>1.</strong> Der Kaufpreis wird seitens des Käufers in der Preisliste festgelegt. Der Preis beinhaltet nicht die Aufwendungen für die Montage und für<br />
den Warentransport. Von den Grundpreisen gewährt der Verkäufer dem Käufer (dem Grossabnehmer) einen Preisnachlass, der aufgrund<br />
der Rabattliste ersichtlich ist. Diese Rabatte behalten bis zür Übergabe neuer Rabattlisten ihre Gültigkeit. Im Falle einer Erhöhung der<br />
Materialpreise, Energiekosten oder anderer nicht kalkulierbarer Kostenveränderungen, ist der Verkäufer, den Verkaufspreis<br />
gegebenenfalls anzupassen.<br />
2. Im Falle einer Veränderung des Kaufpreises ist der Tag entscheidend, an dem die Lieferung seitens des Verkäufers an den Käufer abgesendet<br />
wurde, oderder Tag, an dem die Angebotsliste seitens des Verkäufers dem Käufer zugestellt wurde. Wenn die Bestellung vor dem<br />
Eintreffen einer neuen Preisliste dem Käufer zugestellt wird, gilt die im begleitenden Angebotsschein aufgeführte Höhe des Kaufpreises.<br />
3. Der Verkäufer behält sich aufgrund der Vereinbarung mit dem Verkäufer das Recht vor, den individuellen Warenverkaufspreis, z.B. durch<br />
die Form eines Nachlasses aus dem Verkaufspreis festzulegen.<br />
4. Die Vertragsseiten haben die aufgeführten Preise, Rabatte, nach der gültigen übergebenen Preisliste für die Abnehmer vereinbart.<br />
§ 5 Zahlungsbedingungen des Kaufpreises:<br />
<strong>1.</strong> Der Kaufpreis wird seitens des Käufers bei der Übergabe und Übernahme der Ware bar bezahlt.<br />
2. Falls beide Seiten vereinbaren, dass der Kaufpreis aufgrund der Rechnungsstellung bezahlt wird, wird die Rechnung alle Formalitäten<br />
eines Steuer- und Buchhaltungsbeleges beinhalten, wobei die Rechnung gleichfalls die Funktion des Lieferscheines erfüllt.<br />
§ 6 Vorbehalt des Eigentumsrechtes:<br />
Die Vertragsseiten vereinbaren, dass der Käufer das Eigentumsrecht an der Ware erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises erhält.<br />
§ 7 Übergehen der Schadenspflicht bei der Warenbeschädigung:<br />
Die Verantwortlichkeit für die Gefahr einer Warenbeschädigung geht auf den Käufer in dem Moment der Übergabe und Übernahme der Ware über.<br />
§ 8 Warenmängel:<br />
<strong>1.</strong> Die Verantwortlichkeit für die Mängel der gelieferten Ware wird nach den Festlegungen des HGB-s, § 422, weiters nach dem Kaufvertrag<br />
(Auftrag), nach den Festlegungen des § 560 und nach dem folgenden Werkvertrag bestimmt.<br />
2. Der Verkäufer leistet für die gelieferte Ware die Qualitätsgarantie in der Zeitspanne von 24 Monaten nach der Warenübernahme.<br />
In einzelnen Fällen kann der Verkäufer längere Fristen für die Garantie gewährleisten. Der Käufer ist nicht für die Warenmängel, die durch<br />
die nicht fachgemässe Handhabung seitens des Endabnehmers entstehen, verantwortlich. Der Käufer verpflichtet sich, den Dritten<br />
(z.B. Montagearbeiter, Endabnehmer) mit der Funktion und mit der richtigen Handhabung mit dem Produkt bekannt zu machen.<br />
3. Die Warenmängel und Beanstandungen können im Einklang mit der Reklamationsordnung – siehe www.climax.cz und mit<br />
den Reklamationsbedingungen des bestellten Produktes zur Geltung gebracht werden.<br />
§ 9 Verzögerung:<br />
<strong>1.</strong> Bei einer Verzögerung der Lieferung, die durch den Verkäufer verursacht werden, hat der Käufer das Recht auf eine Vertragsstrafe<br />
(Pönalle) von 0,1 % pro Verzögerungstag, bezogen auf den Preis der nicht gelieferten Waren.<br />
2. Im Falle einer Verzögerung mit der Zahlung seitens des Käufers, hat der Verkäufer das Recht, auf die Erstattung des Betrages für<br />
die Vermietung der gelieferten Waren in der Höhe von 0,1 % aus dem gesamten geschuldeten Betrag für jeden Tag der Verzögerung.<br />
§ 10 Sonstige Vereinbarungen:<br />
Die Vertragsseiten vereinbaren ausdrücklich, dass der Vertrag und die aus dem Vertrag entstandenen rechtlichen Beziehungen nach<br />
den Festlegungen des HGB-s § 409 und des nachfolgenden HGB-s Nr. 513/1991 Samml. geregelt werden.<br />
§ 11 Verpackungen:<br />
Der Käufer oder Besteller übernimmt das Eigentumsrecht für die Warenverpackung nach dem Gesetz Nr. 477/2001 Samml.<br />
§ 12 Bemerkung:<br />
Bei Aufträgen(Warenbestellung) die in zwei Teilen (oder zu zwei Terminen) hergestellt werden, kann aufgrund der unterschiedlichen<br />
Lieferchargen der Lamellen keinerlei Gewährleistung für exakte Farbgleicheit übernommen werden.<br />
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN