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Hausordnung für Fremdfirmen deutsch - Saint-Gobain Sekurit ...

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<strong>Hausordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>Fremdfirmen</strong><br />

D-EHS-HO-FFi01-C<br />

Datum: 06.06.13<br />

Seite: 4 von 15<br />

2. Verhaltensregeln auf dem Werkgelände<br />

2.1 Betreten und Befahren des Werkgeländes<br />

Der Auftragnehmer hat bei SGSD u.a. folgende EHSR-Auflagen zu befolgen:<br />

• Bekanntgabe seines Verantwortlichen/Ansprechpartner (<strong>Fremdfirmen</strong>koordinator)<br />

an den SGSD-Koordinator.<br />

• beim Betreten/Befahren des Werkes Eintrag beim Pförtner oder beim<br />

Empfang (dort wo kein Pförtner vorhanden ist) in ein Besucherheft.<br />

• Bekanntgabe der Baustelle und Angabe des Koordinators von SGSD .<br />

Der Pförtner hat Anweisung, der Fremdfirma den Einlass zu verweigern,<br />

wenn die Angaben nicht gemacht werden können oder wenn kein Ansprechpartner<br />

von SGSD vor Ort ist.<br />

• Bei der Ausfahrt hat sich der Koordinator ins Pförtnerhaus / zum Empfang<br />

zu begeben und das Verlassen des Werkes zu quittieren.<br />

• Bei Materialanlieferung müssen Angaben über die Ladung – insbesondere<br />

bei Gefahrstoffen – gemacht werden.<br />

• Es ist nicht gestattet Sprengstoff oder giftige Stoffe ins Werk einzuführen.<br />

Müssen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden, sind diese im<br />

Vorfeld dem SGSD-Koordinator mitzuteilen.<br />

• SGSD behält sich das Recht vor, die Ladung ein- und ausfahrender Fahrzeuge<br />

zu kontrollieren.<br />

• In Hallen, Werkstätten, Gebäuden dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt<br />

werden; Befahren ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Servicefahrzeuge,<br />

die zur Ausführung der Arbeiten vor Ort benötigt werden, können<br />

nach Genehmigung durch die jeweilige EHSR-Abteilung eingefahren und<br />

abgestellt werden. Auf dem Werkgelände der SGSD gilt die Straßenverkehrsordnung.<br />

2.2 Baustelleneinrichtung und –sicherung<br />

• Innerhalb des Bauwerkes dürfen Räume zur Lagerung von Material oder<br />

zum Aufenthalt nur mit jederzeit widerruflicher Einwilligung des Auftraggebers<br />

eingerichtet bzw. genutzt werden.<br />

• Lagert der Auftragnehmer Werkstoffe, Geräte usw. so, dass der Auftraggeber<br />

oder Dritte behindert werden, kann der Auftraggeber die Umlagerung<br />

auf Kosten des Auftragnehmers verlangen. Kommt der Auftragnehmer<br />

diesem Verlangen nicht unverzüglich nach, kann die Umlagerung anderweitig<br />

auf Kosten des Auftragnehmers vorgenommen werden.<br />

• Verunreinigungen der Baustelle, die im Zusammenhang mit der Leistung<br />

des Auftragnehmers stehen, sind durch den Auftragnehmer unaufgefordert<br />

zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht<br />

unverzüglich nach, kann die Beseitigung anderweitig auf Kosten des Auf-

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