Hausordnung für Fremdfirmen deutsch - Saint-Gobain Sekurit ...
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<strong>Hausordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>Fremdfirmen</strong><br />
D-EHS-HO-FFi01-C<br />
Datum: 06.06.13<br />
Seite: 4 von 15<br />
2. Verhaltensregeln auf dem Werkgelände<br />
2.1 Betreten und Befahren des Werkgeländes<br />
Der Auftragnehmer hat bei SGSD u.a. folgende EHSR-Auflagen zu befolgen:<br />
• Bekanntgabe seines Verantwortlichen/Ansprechpartner (<strong>Fremdfirmen</strong>koordinator)<br />
an den SGSD-Koordinator.<br />
• beim Betreten/Befahren des Werkes Eintrag beim Pförtner oder beim<br />
Empfang (dort wo kein Pförtner vorhanden ist) in ein Besucherheft.<br />
• Bekanntgabe der Baustelle und Angabe des Koordinators von SGSD .<br />
Der Pförtner hat Anweisung, der Fremdfirma den Einlass zu verweigern,<br />
wenn die Angaben nicht gemacht werden können oder wenn kein Ansprechpartner<br />
von SGSD vor Ort ist.<br />
• Bei der Ausfahrt hat sich der Koordinator ins Pförtnerhaus / zum Empfang<br />
zu begeben und das Verlassen des Werkes zu quittieren.<br />
• Bei Materialanlieferung müssen Angaben über die Ladung – insbesondere<br />
bei Gefahrstoffen – gemacht werden.<br />
• Es ist nicht gestattet Sprengstoff oder giftige Stoffe ins Werk einzuführen.<br />
Müssen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden, sind diese im<br />
Vorfeld dem SGSD-Koordinator mitzuteilen.<br />
• SGSD behält sich das Recht vor, die Ladung ein- und ausfahrender Fahrzeuge<br />
zu kontrollieren.<br />
• In Hallen, Werkstätten, Gebäuden dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt<br />
werden; Befahren ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Servicefahrzeuge,<br />
die zur Ausführung der Arbeiten vor Ort benötigt werden, können<br />
nach Genehmigung durch die jeweilige EHSR-Abteilung eingefahren und<br />
abgestellt werden. Auf dem Werkgelände der SGSD gilt die Straßenverkehrsordnung.<br />
2.2 Baustelleneinrichtung und –sicherung<br />
• Innerhalb des Bauwerkes dürfen Räume zur Lagerung von Material oder<br />
zum Aufenthalt nur mit jederzeit widerruflicher Einwilligung des Auftraggebers<br />
eingerichtet bzw. genutzt werden.<br />
• Lagert der Auftragnehmer Werkstoffe, Geräte usw. so, dass der Auftraggeber<br />
oder Dritte behindert werden, kann der Auftraggeber die Umlagerung<br />
auf Kosten des Auftragnehmers verlangen. Kommt der Auftragnehmer<br />
diesem Verlangen nicht unverzüglich nach, kann die Umlagerung anderweitig<br />
auf Kosten des Auftragnehmers vorgenommen werden.<br />
• Verunreinigungen der Baustelle, die im Zusammenhang mit der Leistung<br />
des Auftragnehmers stehen, sind durch den Auftragnehmer unaufgefordert<br />
zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht<br />
unverzüglich nach, kann die Beseitigung anderweitig auf Kosten des Auf-