FSJ-Leitfadens - AWO Bezirksverband Weser-Ems
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Freiwilliges Soziales Jahr bei der <strong>AWO</strong><br />
Ein Leitfaden<br />
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
Freiwilliges Soziales Jahr bei der <strong>AWO</strong><br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
<strong>AWO</strong> Bundesverband e.V.<br />
Blücherstraße 62/63<br />
10961 Berlin<br />
Verantwortlich: Rainer Brückers, Vorstandsvorsitzender<br />
Redaktion:<br />
Ariane Böttcher, Veronika Schneider<br />
Redaktionelle Mitarbeit: Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong><br />
© <strong>AWO</strong> Bundesverband e.V. Berlin<br />
Heinrich-Albertz-Haus<br />
Blücherstr. 62/63<br />
10961 Berlin<br />
Telefon: 030 26 309-0<br />
Telefax: 030 26309-32599<br />
Email: verlag@awo.org<br />
awo.org<br />
Berlin, August 2009<br />
Gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgrund eines Beschlusses<br />
des Deutschen Bundestages.<br />
Abdruck, auch in Auszügen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages oder Herausgebers.<br />
Alle Rechte vorbehalten.
Vorwort<br />
Vorwort<br />
In der Arbeiterwohlfahrt (<strong>AWO</strong>) haben sich Frauen, Männer und junge Menschen zusammengefunden,<br />
um in unserer Gesellschaft bei der Bewältigung sozialer Probleme und Aufgaben mitzuwirken und den<br />
demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen. Dazu braucht die <strong>AWO</strong> die Fähigkeiten und das<br />
Engagement der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitstreiter/-innen gleichermaßen. Sie bietet daher<br />
gerade jungen Menschen die Möglichkeit, sich in sozialen Arbeitsfeldern zu engagieren.<br />
Unabhängig von Herkunft und Abschluss erhalten bei der <strong>AWO</strong> junge Menschen gleichermaßen die<br />
Chance, durch aktive Mitarbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr (<strong>FSJ</strong>) soziale Berufsfelder kennen zu lernen,<br />
interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Auf diesem Weg<br />
werden die jungen Freiwilligen durch die <strong>FSJ</strong>-Träger der <strong>AWO</strong> und deren Einsatzstellen unterstützt und<br />
begleitet.<br />
Zur Unterstützung des <strong>FSJ</strong> in der <strong>AWO</strong> hat der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong>, in dem alle überregionalen <strong>AWO</strong><br />
<strong>FSJ</strong>-Träger und der Bundesverband vertreten sind, den vorliegenden Leitfaden erarbeitet. Er ist eine<br />
Weiterentwicklung des bis dahin bestehenden <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<strong>Leitfadens</strong> und greift die Änderungen des neuen<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) von 2008 auf. Eingeflossen sind hier mehr als 40 Jahre<br />
Erfahrung der <strong>AWO</strong> bei der Durchführung des <strong>FSJ</strong>.<br />
Der Leitfaden für das Freiwillige Soziale Jahr bei der <strong>AWO</strong> ist in erster Linie Arbeitshilfe und Informationsquelle<br />
und somit ein Teil der Qualitätssicherung im <strong>FSJ</strong>-Bereich.<br />
Er wendet sich vor allem an die Mitarbeiter/-innen in den Einsatzstellen, soll aber auch die Kooperation<br />
zwischen den Einsatzstellen und den regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägern stärken. Zusätzlich steht der Leitfaden<br />
interessierten Jugendlichen und Eltern zur Verfügung.<br />
Allen Mitwirkenden danken wir für ihr Engagement!<br />
Berlin, August 2009<br />
Rainer Brückers<br />
Vorstandsvorsitzender <strong>AWO</strong> Bundesverband
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsübersicht<br />
Einleitung .................................................................................................................... 7<br />
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt ......... 9<br />
1. Freiwillige erzählen .............................................................................................. 17<br />
2. Organisationsstruktur ............................................................................................ 19<br />
3. Pädagogische Begleitung ...................................................................................... 21<br />
3.1 Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle ............................................................... 21<br />
3.2 Bewerbungsgespräch und Vermittlungsverfahren ......................................................... 22<br />
3.3 Pädagogische Begleitung in der Seminararbeit ............................................................. 23<br />
3.4 Individuelle Begleitung durch den <strong>FSJ</strong>-Träger .............................................................. 24<br />
3.5 Begleitung und Anleitung in der Einsatzstelle .............................................................. 24<br />
4. Der Einsatz in der Praxis ........................................................................................ 27<br />
4.1 Übersicht über Einsatzbereiche und Tätigkeiten ............................................................ 27<br />
4.2 Ziele und Voraussetzungen des freiwilligen Einsatzes ..................................................... 27<br />
4.3 Übertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes .......................................................... 28<br />
4.4 Nichtübertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes .................................................... 30<br />
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z ............................................................................................................ 31<br />
6. Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................ 41<br />
7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene)<br />
für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt ................................... 59<br />
8. Regionalteil<br />
5
Einleitung<br />
Einleitung<br />
Die <strong>AWO</strong> bietet seit 1963 jungen Frauen und Männern<br />
das Freiwillige Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) an. Derzeit<br />
leisten mehr als 2400 Freiwillige bei den regionalen<br />
<strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Trägern diesen freiwilligen Dienst z. B.<br />
in Seniorenzentren, Einrichtungen für Menschen<br />
mit Behinderungen, Tageseinrichtungen für Kinder,<br />
Kinder- und Jugendheimen, Jugendzentren<br />
und mobilen sozialen Diensten.<br />
Als soziales Bildungsjahr bietet das <strong>FSJ</strong> jungen<br />
Menschen Übungs- und Tätigkeitsfelder für soziales<br />
und gesellschaftliches Engagement. Dabei werden<br />
zwei Schwerpunkte miteinander verknüpft – einerseits<br />
die praxisbezogene Tätigkeit, andererseits die<br />
pädagogische Begleitung (insbesondere die Seminararbeit<br />
mit ihrem stark persönlichkeitsbildenden<br />
Anteil und die an Lernzielen orientierte fachliche<br />
Anleitung in den Einsatzstellen). Beide Ebenen<br />
ergänzen und beeinflussen sich gegenseitig.<br />
Ziele des <strong>FSJ</strong><br />
Das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen<br />
Jahres vom 17. August 1964 wurde mehrfach weiterentwickelt.<br />
Seit dem 01. Juni 2008 wird das<br />
Freiwillige Soziale Jahr im Gesetz zur Förderung der<br />
Jugendfreiwilligendienste (Jugendfreiwilligendienstegesetz)<br />
geregelt.<br />
Das <strong>FSJ</strong> wird hier beschrieben als eine besondere<br />
Form des bürgerschaftlichen Engagements mit dem<br />
Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen<br />
zu entwickeln und das Bewusstsein für das<br />
Gemeinwohl zu stärken.<br />
Das <strong>FSJ</strong> an den Grundsätzen der <strong>AWO</strong> orientiert<br />
Die in der Arbeiterbewegung verankerten Grundwerte<br />
Gleichheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz<br />
und Solidarität verkörpern das Fundament der<br />
Arbeiterwohlfahrt. Die <strong>AWO</strong> versteht sich dabei als<br />
Partner von Staat und Kommunen, vor allem aber<br />
versteht sie sich als Partner der Hilfesuchenden.<br />
Deren Nöte und soziale Probleme vermittelt sie den<br />
politisch Verantwortlichen auf allen öffentlichen<br />
Ebenen. Dazu braucht sie die Fähigkeiten und das<br />
gesellschaftspolitische Engagement ihrer ehrenamtlichen<br />
und hauptamtlichen Mitglieder bzw. Mitarbeiter/-innen,<br />
die Zusammenarbeit mit engagierten<br />
Bürger/-innen sowie mit anderen Verbänden.<br />
Im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements<br />
bietet das <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> jungen Menschen die<br />
Möglichkeit, durch aktive Mitarbeit soziale Berufsfelder<br />
kennen zu lernen, Erfahrungen in verschiedenen<br />
Lebensbereichen zu sammeln, soziale und<br />
berufsrelevante Kompetenzen zu erwerben und<br />
ihre Persönlichkeit zu entwickeln.<br />
Solidarisches Handeln erlernen, soziale Bezüge<br />
erkennen und verstehen, gesellschaftliche Strukturen<br />
überprüfen, dies sind aus Sicht der <strong>AWO</strong> die<br />
Grundwerte dieses außerschulischen praxisorientierten<br />
Angebotes der Jugendbildung.<br />
Nutzen und Gewinn des <strong>FSJ</strong><br />
Einrichtungen gewinnen durch die Freiwilligen<br />
zusätzliche Hilfskräfte, aber auch neue Impulse<br />
und Sichtweisen. Sie gewinnen damit auch geeignete<br />
Nachwuchskräfte, da das <strong>FSJ</strong> einen guten Einblick<br />
in den Arbeitsalltag und die Anforderungen<br />
eines sozialen Berufs vermittelt und als Prüfstein<br />
für die Eignung im spezifischen Berufsfeld dienen<br />
kann. Dies erfordert die Bereitschaft zu Gesprächen,<br />
zum Eingehen auf die Fragen der Freiwilligen,<br />
zum Erklären von Zusammenhängen, zur<br />
Motivation und Ermunterung.<br />
Für junge Menschen, die sich im Übergang zwischen<br />
Jugend- und Erwachsenenalter befinden,<br />
kann das <strong>FSJ</strong> zunächst einmal Unterstützung bei<br />
der Ablösung von der Familie nach Beendigung<br />
der Schule bieten. Die Freiwilligen können erstmals<br />
eine eigenständige Lebensführung erproben.<br />
Sie finden durch das <strong>FSJ</strong> Unterstützung im Prozess<br />
der beruflichen Orientierung indem sie potenzielle<br />
Arbeitsfelder kennenlernen. Sie erschließen für<br />
sich neue Lebensbereiche, machen neue Erfahrungen<br />
mit Menschen aus anderen Lebenswelten<br />
und auch aus anderen sozialen Milieus. Der<br />
freiwillige Dienst fördert die individuellen Kompetenzen,<br />
zu denen soziales Verantwortungsgefühl,<br />
der Umgang mit Grenzen, die Aneignung von<br />
Lösungskompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten<br />
gehören.<br />
Durch die begleitende Bildungsarbeit der pädagogischen<br />
Fachkräfte der jeweiligen regionalen<br />
<strong>FSJ</strong>-Träger erhalten die Jugendlichen persönliche<br />
Unterstützung und Hilfe. Der Umgang mit den<br />
neuen Anforderungen und Eindrücken wird fachlich<br />
begleitet. Die Auseinandersetzung in der Arbeit<br />
und den Seminaren mit gesellschaftlichen und<br />
politischen Themen weitet den Blick der jungen<br />
Menschen über sich selbst hinaus. Das <strong>FSJ</strong> bildet<br />
7
Einleitung<br />
einen wichtigen Baustein in der Persönlichkeitsentwicklung<br />
der Freiwilligen.<br />
Ein Freiwilligendienst wie das <strong>FSJ</strong> ist auch ein<br />
Lernort für bürgerschaftliches Engagement. Soziales<br />
Lernen, Übernahme sozialer Verantwortung,<br />
Akzeptanz, Toleranz, Empathie werden geübt. In<br />
der Seminararbeit lernen die Freiwilligen, Themen<br />
und Schwerpunkte zu benennen und zu gestalten.<br />
Das Interesse, auch zukünftig an der Lösung gesellschaftlicher<br />
Fragen zu wirken, wird gefördert und<br />
die Teilhabe am Gemeinwesen geschult.<br />
<strong>FSJ</strong> statt Zivildienst<br />
Seit dem 01. August 2002 können anerkannte<br />
Kriegsdienstverweigerer als Ersatz für den Zivildienst<br />
ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Sie müssen sich<br />
nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />
für ein <strong>FSJ</strong> auf die Dauer von zwölf Monaten verpflichtet<br />
haben. Die Verpflichtung ist gegenüber<br />
einem der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen<br />
Jahres anerkannten Träger zu übernehmen. Der<br />
freiwillige Dienst muss auf einem nach dem 31. Juli<br />
2002 neu geschaffenen Platz geleistet werden.<br />
Junge Männer, die diese Möglichkeit wählen, leisten<br />
damit keinen Zivildienst, sondern ein Freiwilliges<br />
Soziales Jahr mit seinen spezifischen Regelungen<br />
wie z. B. der Pflicht zur Teilnahme an den<br />
begleitenden Seminaren.<br />
Ziel dieses <strong>Leitfadens</strong><br />
Der Leitfaden ist die Informationsgrundlage zum<br />
<strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>. Er gibt Auskunft über die regionalen<br />
Träger, über die Gesamtstruktur, über die<br />
Rechte und Pflichten der Beteiligten und über<br />
Detailfragen im Zusammenhang mit dem <strong>FSJ</strong>.<br />
Mit dem vorliegenden Leitfaden soll auch die<br />
Kooperation zwischen den Mitarbeiter/-innen der<br />
regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und denen der Einsatzstellen<br />
gestärkt werden, um die Zusammenarbeit effektiv,<br />
effizient und zum Nutzen aller Beteiligten zu<br />
gestalten. Zielgruppe des <strong>Leitfadens</strong> sind in erster<br />
Linie die Mitarbeiter/-innen in den Einsatzstellen,<br />
die die Freiwilligen in ihrem täglichen Dienst<br />
anleiten und begleiten.<br />
Inhalte des <strong>Leitfadens</strong><br />
Nach der Einleitung zum Leitfaden folgt die Rahmenkonzeption.<br />
Die Rahmenkonzeption für das<br />
Freiwillige Soziale Jahr bei der <strong>AWO</strong> stellt das Gerüst<br />
für die Arbeit im <strong>FSJ</strong> und ist damit von besonderer<br />
Bedeutung.<br />
Im ersten Kapitel kommen zwei Freiwillige zu Wort.<br />
Sie berichten von ihren Motiven einen Freiwilligendienst<br />
zu leisten und von ihren Erfahrungen im<br />
Verlaufe des <strong>FSJ</strong>.<br />
Die Organisationsstruktur im <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> wird<br />
anhand der Grafik in Kapitel 2 dargestellt. Sie zeigt<br />
die beteiligten Organisationen/Gruppierungen und<br />
ihre jeweiligen Zusammenhänge im <strong>FSJ</strong>. Diese können<br />
länderspezifisch abweichen.<br />
Kapitel 3 – Pädagogische Begleitung – beschreibt<br />
die Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Trägern und Einsatzstelle,<br />
den Ablauf und die Struktur von Bewerbungs- und<br />
Vermittlungsgesprächen, die pädagogische Begleitung<br />
durch den <strong>FSJ</strong>-Träger sowie die individuelle<br />
Begleitung und Anleitung der Freiwilligen durch<br />
den <strong>FSJ</strong>-Träger und die Einsatzstelle.<br />
Im Kapitel 4 – Einsatz in der Praxis – werden<br />
neben den Voraussetzungen und Zielen des Einsatzes<br />
die möglichen Einsatzbereiche und Tätigkeiten<br />
im <strong>FSJ</strong> beschrieben. In diesem Kapitel geht es auch<br />
um die Fragen der Einführung und Anleitung, die<br />
von entscheidender Bedeutung sind für das Gelingen<br />
eines <strong>FSJ</strong>.<br />
Das Kapitel 5 „<strong>FSJ</strong> von A-Z“ bietet schlagwortartig<br />
und handlungsorientiert die Möglichkeit der unmittelbaren,<br />
punktuellen Einordnung und Beantwortung<br />
spezifischer Einzelfragen.<br />
Das Kapitel 6 gibt Auskunft über gesetzliche Grundlagen<br />
und Vorschriften, die im <strong>FSJ</strong> Anwendung finden.<br />
Eine Liste der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Träger inklusive<br />
der Kontaktdaten findet sich in Kapitel 7.<br />
In Kapitel 8 besteht die Möglichkeit, regionale<br />
Besonderheiten als zusätzliche Informationen aufzunehmen.<br />
8
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr<br />
bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Die Arbeiterwohlfahrt bietet seit 1963 interessierten<br />
jungen Frauen und Männern das Freiwillige<br />
Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) an. Von Beginn an wurde das<br />
Freiwillige Soziale Jahr der <strong>AWO</strong> als ein soziales Bildungsjahr<br />
verstanden, in dem jungen Frauen und<br />
Männern Übungs- und Tätigkeitsfelder für soziales,<br />
politisches und bürgerschaftliches Engagement<br />
angeboten werden. Die <strong>AWO</strong> möchte mit ihrer Bildungsarbeit<br />
im Rahmen des <strong>FSJ</strong> einen Beitrag zur<br />
persönlichen und beruflichen Selbstverwirklichung<br />
junger Menschen leisten. Damit wird vielen jungen<br />
Menschen die Möglichkeit gegeben, einen Einblick<br />
in praxisbezogene Arbeitsstrukturen zu bekommen,<br />
wodurch nicht zuletzt ihre persönliche Orientierung<br />
gefördert wird.<br />
Gemäß ihrer Grundsätze ist es der <strong>AWO</strong> wichtig,<br />
dieses soziale Bildungs- und Orientierungsjahr<br />
allen Jugendlichen, unabhängig von Schulabschluss<br />
und Herkunft, zu ermöglichen.<br />
1. Grundlagen des Freiwilligen Sozialen Jahres (<strong>FSJ</strong>)<br />
1.1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)<br />
Grundlage für die Durchführung eines Freiwilligen<br />
Sozialen Jahres in Deutschland und im Ausland ist<br />
das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)<br />
in der Fassung vom 16. Mai 2008 (BGBL I Nr. 19<br />
vom 26.Mai 2008 S. 842ff).<br />
Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
nach § 2 sind Personen, die<br />
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht<br />
außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar<br />
einer Vollzeitbeschäftigung leisten;<br />
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem<br />
anerkannten Träger bzw. einem anerkannten<br />
Träger und einer Einsatzstelle des <strong>FSJ</strong> zur Leistung<br />
dieses Dienstes für eine ununterbrochene<br />
Zeit von mindestens sechs Monaten, höchstens<br />
18 Monaten und in begründeten Ausnahmefällen<br />
im Rahmen eines besonderen pädagogischen<br />
Konzepts bis zu 24 Monaten (§§ 2, 5, u. 8<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetz) verpflichtet haben.<br />
In der Regel dauert das <strong>FSJ</strong> zwölf zusammenhängende<br />
Monate;<br />
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft<br />
und Verpflegung, Arbeitskleidung sowie ein angemessenes<br />
Taschengeld oder anstelle von<br />
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />
entsprechende Geldersatzleistungen erhalten<br />
dürfen. Ein Taschengeld ist dann angemessen,<br />
wenn es sechs von Hundert der in der Rentenversicherung<br />
der Arbeiter und Angestellten geltenden<br />
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB<br />
VI) nicht übersteigt;<br />
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht<br />
das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Das Gesetz benennt die weiteren Voraussetzungen<br />
für die Durchführung eines <strong>FSJ</strong>. Danach ist das<br />
<strong>FSJ</strong> ein soziales Bildungsjahr, das pädagogisch<br />
begleitet wird und sich an Lernzielen orientiert.<br />
Ziel der pädagogischen Begleitung ist, das Verantwortungsbewusstsein<br />
für das Gemeinwohl zu<br />
stärken sowie soziale, kulturelle und interkulturelle<br />
Kompetenzen und Erfahrungen zu vermitteln.<br />
Die pädagogische Begleitung umfasst die Seminararbeit,<br />
die individuelle Betreuung durch die pädagogischen<br />
Fachkräfte des regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägers<br />
mit Unterstützung der Einsatzstelle sowie die an<br />
Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen<br />
durch die Einsatzstelle. Im Rahmen der<br />
Seminararbeit werden ein Einführungs-, ein Zwischen-<br />
und ein Abschlussseminar durchgeführt,<br />
deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt sowie<br />
weitere Zwischenseminare. Die Gesamtdauer der<br />
Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige<br />
Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens<br />
25 Tage. Die Teilnahme ist verpflichtend und<br />
gilt als Dienstzeit. Bei einer Dauer des Dienstes<br />
über 12 Monate hinaus erhöht sich die Anzahl der<br />
Seminartage entsprechend um mindestens einen<br />
Tag pro Monat. Die Freiwilligen wirken an der<br />
inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der<br />
Seminare mit.<br />
Das <strong>FSJ</strong> wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen,<br />
insbesondere in denen der Wohlfahrts-<br />
9
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
pflege, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich<br />
der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung<br />
für Jugendarbeit oder der Gesundheitspflege,<br />
der Kultur, des Sports bzw. der Denkmalpflege,<br />
geleistet. Es handelt sich um ganztägige, überwiegend<br />
praktische Hilfstätigkeiten.<br />
Zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> schließen die Träger und<br />
Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die<br />
Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und<br />
Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere<br />
soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie<br />
die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />
der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.<br />
1.2 Zivildienstgesetz<br />
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein Freiwilliges<br />
Soziales Jahr (<strong>FSJ</strong>) oder ein Freiwilliges Ökologisches<br />
Jahr (FÖJ) ableisten, werden nicht zum Zivildienst<br />
herangezogen. Diese Änderung ist seit 1. August<br />
2002 Bestandteil des Zivildienstgesetzes (ZDG).<br />
Nach § 14c ZDG sowie der Verordnung über die<br />
Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines<br />
anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussverordnung<br />
– KDVZuschV) werden anerkannte<br />
Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen,<br />
wenn sie sich nach ihrer Anerkennung<br />
als Kriegsdienstverweigerer nach dem Gesetz zur<br />
Förderung eines <strong>FSJ</strong> auf die Dauer von 12 Monaten<br />
schriftlich verpflichtet haben. Die Verpflichtung ist<br />
gegenüber einem zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> anerkannten<br />
Träger zu übernehmen. Der freiwillige<br />
Dienst im Rahmen des <strong>FSJ</strong> oder FÖJ muss spätestens<br />
ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung<br />
des 23. Lebensjahres angetreten werden.<br />
Nach § 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz können<br />
junge Männer einen Antrag auf Anerkennung als<br />
Kriegsdienstverweigerer bereits sechs Monate vor<br />
Vollendung des 17. Lebensjahres bei den Kreiswehrersatzämtern<br />
stellen.<br />
Der Träger des <strong>FSJ</strong> erhält einen Zuschuss zu den<br />
Kosten, die ihm aufgrund der pädagogischen Begleitung,<br />
eines angemessenen Taschengeldes und<br />
der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten<br />
Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der freiwillige<br />
Dienst muss auf einem nach dem 31. Juli 2002<br />
neu geschaffenen Platz geleistet werden.<br />
1.3 <strong>FSJ</strong> und die Grundsätze der <strong>AWO</strong><br />
Die Arbeiterwohlfahrt ist ein Wohlfahrtsverband<br />
besonderer Prägung.<br />
Gegründet wurde sie 1919 als Selbsthilfeorganisation<br />
der Arbeiterschaft, als Teil der sozialdemokratischen<br />
Arbeiterbewegung. Daraus leiten sich<br />
ihre Grundwerte Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit,<br />
Toleranz, Solidarität und die allgemeinen Menschenrechte<br />
als Grundprinzipien einer humanen<br />
Gesellschaft ab.<br />
Die Arbeiterwohlfahrt leistet praktische Hilfen in<br />
allen Feldern sozialer Arbeit, ist nach ihrem Selbstverständnis<br />
aber zugleich eine gesellschaftspolitische<br />
Organisation, die dazu beiträgt, den Sozialstaat<br />
zu sichern und qualitativ weiterzuentwickeln.<br />
Ihre soziale Arbeit beschränkt sich nicht auf die<br />
Bekämpfung von individuellen Symptomen. Grundlegend<br />
für die Arbeiterwohlfahrt ist eine gesellschaftspolitische<br />
Sichtweise, die Einzelne und Familien<br />
nicht ausschließlich in ihrer privaten Existenz<br />
sieht, sondern in all ihren sozialen Verflechtungen<br />
und gesellschaftlichen Bedingungen. Die<br />
Arbeiterwohlfahrt ist Partner von Staat und Kommunen,<br />
vor allem aber Partner der Hilfesuchenden.<br />
Zum Selbstverständnis der <strong>AWO</strong> gehört das bürgerschaftliche<br />
Engagement, das die Grundbedürfnisse<br />
nach Gerechtigkeit, sozialer Sicherheit und demokratischer<br />
Teilhabe in besonderer Weise trägt. Nur<br />
mit der Bereitschaft zu gemeinwesenorientierten<br />
Handeln der Menschen können die Rechte derer,<br />
für die die <strong>AWO</strong> steht, gestärkt werden. Dabei muss<br />
sich die soziale Gesellschaft auf beides stützen –<br />
den Sozialstaat als Garant für soziale Rechte und<br />
auf das bürgerschaftliche Engagement als lebensnahes<br />
Gestaltungsprinzip im Gemeinwesen.<br />
Das <strong>FSJ</strong> ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen<br />
Engagements. Junge Menschen stellen ihre<br />
10
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Zeit, ihre Motivation und ihre Ideen dem Gemeinwesen<br />
zur Verfügung. Für ihren weiteren Lebensweg<br />
können sie aus diesem Engagement persönliche<br />
Erfahrungen und Kompetenzen erwerben.<br />
Die Arbeiterwohlfahrt versteht das <strong>FSJ</strong> als ein<br />
soziales Bildungs- und Orientierungsjahr. Es bietet<br />
allen jungen Menschen die Möglichkeit, durch<br />
aktive Mitarbeit soziale Berufsfelder kennen zu lernen.<br />
Es trägt dazu bei, ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln<br />
und interkulturelle Erfahrungen zu<br />
machen. Solidarisches Handeln erlernen, soziale<br />
Bezüge erkennen und verstehen, gesellschaftliche<br />
Strukturen überprüfen – dies sind die Inhalte eines<br />
außerschulischen, praxisorientierten und partizipativen<br />
Angebotes der Jugendbildung, wie es in<br />
dieser Form nur das <strong>FSJ</strong> ermöglicht.<br />
Die Mitgestaltung der Einwanderungsgesellschaft ist<br />
für die Arbeiterwohlfahrt eine notwendige Aufgabe.<br />
Sie hat darum in der Bundeskonferenz im Jahr<br />
2000 zu einer Selbstverpflichtung zur interkulturellen<br />
Öffnung aufgerufen, in der dazu aufgefordert<br />
wird, alle bestehenden und neuen Dienste und<br />
Einrichtungen interkulturell zu öffnen. Mit dieser<br />
Selbstverpflichtung ist der Prozess der interkulturellen<br />
Orientierung zentrales Qualitätsmerkmal der<br />
Angebote, Maßnahmen und Projekte der <strong>AWO</strong>.<br />
2. <strong>FSJ</strong> als soziales Bildungsjahr<br />
Das <strong>FSJ</strong> ist ein soziales Orientierungs- und Bildungsjahr,<br />
das die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />
junger Menschen fördert. Die Arbeiterwohlfahrt<br />
bietet hier jungen Frauen und Männern<br />
Übungs- und Tätigkeitsfelder an, in denen soziale,<br />
praktische und gesellschaftspolitische Kompetenzen<br />
erworben und erprobt werden können. Diese<br />
Kompetenzen werden zum einen durch die Einbindung<br />
in konkrete Arbeitsprozesse unter fachlich<br />
qualifizierter Anleitung und zum anderen durch<br />
ein auf die Interessen der Freiwilligen abgestimmtes<br />
Seminarprogramm vermittelt.<br />
Aufgabe der Einsatzstellen ist die an Lernzielen orientierte<br />
praktische und fachliche Anleitung und<br />
Förderung von Fähigkeiten, die zur Bewältigung der<br />
Anforderungen in der Arbeitswelt erforderlich sind.<br />
Die pädagogische Begleitung konzentriert sich auf<br />
die Reflexion der im freiwilligen Dienst gemachten<br />
Erfahrungen, die persönliche Entwicklung und das<br />
soziale und interkulturelle Lernen der Freiwilligen.<br />
Die auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen<br />
erarbeiteten Standards der pädagogischen Begleitung<br />
sichern die Qualität der Bildungsarbeit im <strong>FSJ</strong>.<br />
2.1 Teilnehmer/innen-orientierung<br />
Die Arbeiterwohlfahrt räumt allen Bewerber/-innen,<br />
unabhängig von Schulabschluss, sozialer<br />
Herkunft, Nationalität, Religion und individuellen<br />
Voraussetzungen gleiche Chancen ein. Ein professionelles<br />
Bewerbungsverfahren, das allen jungen<br />
Menschen offen steht, die Einsatzstellenvielfalt<br />
und die Berücksichtigung der individuellen sozialen<br />
Motivation sollen dies gewährleisten.<br />
Die Motive junger Menschen, ein <strong>FSJ</strong> abzuleisten,<br />
sind vielfältig. In jedem Fall haben sie Einfluss auf<br />
einen erfolgreichen Dienst und finden deshalb<br />
Berücksichtigung im Umgang mit den Freiwilligen.<br />
Motivationen, ein <strong>FSJ</strong> abzuleisten können sein:<br />
• Das Ausüben einer sinnvollen Tätigkeit im sozialen<br />
Bereich<br />
• Die Selbstklärung eigener Interessen auch hinsichtlich<br />
der Berufswahl<br />
• Mehr Selbstständigkeit und Ablösung vom Elternhaus<br />
• Die Überbrückung der Zeit nach dem Schulabschluss<br />
bis zum Einstieg in den Beruf bzw. das<br />
Studium<br />
• Die Verknüpfung von Theorie (Schule) und Praxis<br />
(Arbeitswelt)<br />
• Das Sammeln berufspraktischer Erfahrungen und<br />
die Aneignung berufsqualifizierender Kompetenzen<br />
• Die Verbesserung eigener Chancen auf dem Ausbildungs-<br />
und Arbeitsmarkt<br />
Die oben genannten Interessen und Motivationen<br />
sind u. a. Grundlage für den konzeptionellen Rahmen<br />
und die Durchführung der pädagogischen Begleitung.<br />
11
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
2.2 Bildungsinhalte und -ziele<br />
Die Bildungsarbeit erfolgt vor dem Hintergrund der<br />
Grundsätze und Leitlinien sowie dem Selbstverständnis<br />
der Jugend- und Bildungsarbeit der<br />
Arbeiterwohlfahrt, die sich an der Lebenswelt der<br />
jungen Menschen orientiert.<br />
Grundlagen des sozialen, politischen und persönlichen<br />
Lernens im <strong>FSJ</strong> sind der an Lernzielen orientierte<br />
Dienst in den Einsatzstellen, die Reflexion dieses<br />
Einsatzes sowie die Interaktion und die Bearbeitung<br />
unterschiedlicher Themen in den Seminargruppen.<br />
Übergreifendes Ziel der Seminararbeit ist die Erweiterung<br />
der subjektiven Handlungskompetenzen der<br />
Freiwilligen in ihren Einsatzbereichen sowie in ihren<br />
persönlichen und beruflichen Lebensplanungen.<br />
Darüber hinaus wird den Jugendlichen die Möglichkeit<br />
gegeben, persönliche und berufliche Kompetenzen<br />
zu entwickeln bzw. zu erweitern. Die geleistete<br />
Bildungsarbeit folgt den Prinzipien der Partizipation<br />
und der Lebensweltorientierung.<br />
Die Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu<br />
problematisieren und die Übernahme von Verantwortung<br />
für das eigene Handeln zu vollziehen,<br />
stellen wichtige Ziele dar. Diese Ziele bilden sich<br />
unter anderem über die Sensibilisierung zu den<br />
Themen Partizipation, Gleichberechtigung und interkulturelle<br />
Kompetenz ab.<br />
3. Struktur für das <strong>FSJ</strong><br />
Die strukturellen Voraussetzungen des <strong>FSJ</strong> bei der<br />
Arbeiterwohlfahrt gliedern sich in drei Bereiche,<br />
die eng zusammen arbeiten und im ständigen<br />
Austausch stehen. Dazu gehören das Bundestutorat<br />
beim <strong>AWO</strong> Bundesverband, die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
sowie die Einsatzstellen für das <strong>FSJ</strong>.<br />
Die Weiterentwicklung der verbindlichen Qualitätsstandards<br />
wird über den kontinuierlichen<br />
Austausch aller drei Bereiche und die Entwicklung<br />
und Absprache geeigneter Maßnahmen sicher gestellt.<br />
3.1 Bundeszentrale des <strong>FSJ</strong> – das Bundestutorat<br />
Das Bundestutorat verfolgt mit den <strong>FSJ</strong>-Trägern der<br />
<strong>AWO</strong> das gemeinsame Ziel ein vielfältiges <strong>FSJ</strong>-<br />
Angebot vorzuhalten und es qualitativ und quantitativ<br />
weiterzuentwickeln. Dies schließt einen dialogischen<br />
Prozess zwischen allen am <strong>FSJ</strong> Beteiligten<br />
ein. Der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> ist der Zusammenschluss<br />
aller regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und des Bundestutorats,<br />
der diesen Prozess gewährleistet. Das<br />
Bundestutorat übernimmt die Funktion einer<br />
Schaltstelle zwischen BMFSFJ und den regionalen<br />
<strong>FSJ</strong>-Trägern.<br />
Das Bundestutorat nimmt folgende Aufgaben<br />
wahr:<br />
Es koordiniert, unterstützt und entwickelt das <strong>FSJ</strong><br />
kontinuierlich weiter und nimmt Aufgaben in der<br />
Außenvertretung und Kommunikation wahr. Darüber<br />
hinaus ist das Bundestutorat im Rahmen der<br />
Öffentlichkeitsarbeit tätig.<br />
Koordinierung, Unterstützung und Weiterentwicklung<br />
des <strong>FSJ</strong><br />
• Programmgrundlage und Rahmenkonzeption<br />
Die Rahmenkonzeption ist ein verbindlicher<br />
Bestandteil der Förderung des BMFSFJ im <strong>FSJ</strong>. Im<br />
Auftrag der Geschäftsführerkonferenz wird sie<br />
durch das Bundestutorat in Zusammenarbeit mit<br />
dem <strong>FSJ</strong>-Koordinierungskreis erstellt und weiterentwickelt.<br />
Die Rahmenkonzeption beinhaltet<br />
die verbindlichen strukturellen und fachlichen<br />
Inhalte zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>, zu<br />
deren Einhaltung die <strong>FSJ</strong>-Träger verpflichtet<br />
sind.<br />
• Beratung und Fortbildung der <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
Die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger werden durch das<br />
Bundestutorat in Fragen der pädagogischen und<br />
organisatorischen Gestaltung des <strong>FSJ</strong> beraten.<br />
Formen hierfür sind z. B. Rundmails, Einzelinformationen,<br />
telefonische und persönliche<br />
Gespräche sowie Arbeitstagungen. Für die Wei-<br />
12
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
terentwicklung der <strong>FSJ</strong>-Seminararbeit werden<br />
gezielt Fortbildungseinheiten nach Bedarf angeboten.<br />
• Informationsservice<br />
Alle Informationen, die für die pädagogische und<br />
organisatorische Durchführung des <strong>FSJ</strong> wichtig<br />
sind, werden ggf. mit Kommentar bzw. Erklärung<br />
an die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger weitergeleitet (z. B.<br />
Informationen des Bundesministeriums, Informationen<br />
des Bundesarbeitskreises <strong>FSJ</strong> und des<br />
Fachausschusses der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie Beschlüsse<br />
der Arbeiterwohlfahrt auf der Bundesebene<br />
u. a.).<br />
• Programmentwicklung<br />
Das Bundestutorat unterstützt die Programmentwicklung<br />
des <strong>FSJ</strong> durch Beobachtungen der<br />
fachlichen Entwicklungen. Aktuelle Diskurse und<br />
Modelle werden den pädagogischen Mitarbeitern/-innen<br />
der <strong>AWO</strong> vorgestellt. Die Entwicklung<br />
und Evaluation neuer Modelle, Konzepte<br />
und Projektvorschläge wird durch das Bundestutorat<br />
angeregt und unterstützt.<br />
• Qualitätsentwicklung<br />
Durch die Koordinierung des Zusammenschlusses<br />
der regionalen Träger im <strong>FSJ</strong> der <strong>AWO</strong> werden<br />
die fachlichen Standards im <strong>FSJ</strong>-Bereich bundesweit<br />
gesichert. Dazu werden mindestens<br />
zweimal jährlich Arbeitstagungen zu den wichtigsten<br />
pädagogischen Themen und der aktuellen<br />
Entwicklung durchgeführt. Die Abstimmung<br />
von Standards und die gemeinsame Entwicklung<br />
von entsprechenden Instrumenten sichern die<br />
Qualität im <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>.<br />
Außenvertretung und Kommunikation<br />
Das Bundestutorat übernimmt die fachpolitische<br />
Vertretung und Beratung für das <strong>FSJ</strong>. Zur Erreichung<br />
der Zielstellungen wird insbesondere die regelmäßige<br />
Kommunikation mit dem Bundesfamilienministerium<br />
(BMFSFJ), dem Bundesverwaltungsamt<br />
(BVA) und der Koordinierungsstelle Freiwilligendienste<br />
wahrgenommen.<br />
Weiterhin werden insbesondere regelmäßige fachpolitische<br />
Vertretungen durch die Mitarbeit in<br />
folgenden Gremien wahrgenommen: Bundesarbeitskreis<br />
<strong>FSJ</strong>, BAGFW-Fachausschuss Zivildienst,<br />
Freiwilligendienste und Bürgerschaftliches Engagement.<br />
Zur fachlichen Weiterentwicklung wird die kontinuierliche<br />
Zusammenarbeit und der Dialog mit<br />
anderen Akteuren in den Feldern der Jugend-, Bildungs-<br />
und Sozialpolitik sowie im Bereich des bürgerschaftlichen<br />
Engagements gepflegt.<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Zu wichtigen Stellungnahmen und Aussagen aktueller<br />
Themen im <strong>FSJ</strong> trifft das Bundestutorat<br />
Absprachen mit den regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägern. Es<br />
fördert das <strong>FSJ</strong> durch die Teilnahme, Mitarbeit und<br />
Durchführung von Fachtagungen sowie durch die<br />
Bekanntmachung des <strong>FSJ</strong> in der allgemeinen<br />
Öffentlichkeit und in den Medien.<br />
3.2 Regionale <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
Die regionalen Träger gewährleisten die Durchführung<br />
des <strong>FSJ</strong> auf der Grundlage der gesetzlichen<br />
Bestimmungen, der bestehenden Vereinbarungen<br />
auf der Bundes- und Landesebene, der<br />
Rahmenkonzeption des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> sowie<br />
unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.<br />
Im Interesse einer fachgerechten Begleitung<br />
und Beratung ist eine Regionalstelle mit<br />
mindestens einer hauptamtlichen Fachkraft zu<br />
besetzen.<br />
Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards<br />
nimmt einen zentralen Stellenwert<br />
im Aufgabenbereich der Regionalstellen ein.<br />
Die Aufgaben des <strong>FSJ</strong>-Trägers werden durch pädagogische<br />
Fachkräfte mit folgenden Qualifikationen<br />
sichergestellt:<br />
• Pädagogischer Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss<br />
• Berufserfahrung in der Jugendarbeit<br />
• Organisations- und Planungskompetenz<br />
13
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Hinsichtlich der Umsetzung des <strong>FSJ</strong> ergeben sich für<br />
die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger folgende Aufgaben:<br />
Rahmenbedingungen<br />
• Prüfen eines Angebotes von ausreichenden und<br />
geeigneten Tätigkeiten und Lernfeldern für Freiwillige<br />
im <strong>FSJ</strong><br />
• Sicherstellung einer ausreichenden und fachgerechten<br />
pädagogischen Begleitung des <strong>FSJ</strong> durch<br />
anerkannte Fachkräfte mit Erfahrungen in der<br />
Jugend- und Bildungsarbeit (es ist von einem<br />
Personalschlüssel 1:40 auszugehen)<br />
• Verantwortung für die Fortbildung der pädagogischen<br />
Mitarbeiter/-innen<br />
• Sicherung der finanziellen Bedingungen durch<br />
Kostendeckung für die pädagogische Begleitung<br />
(Seminare und Personalkosten) und die Sachkosten<br />
• Weitergabe von Informationen an die Verantwortlichen<br />
der Einsatzstellen und Umsetzung der<br />
Beschlüsse des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt,<br />
des <strong>FSJ</strong>-Koordinierungskreises und der<br />
Geschäftsführerkonferenz auf der Landesebene<br />
• Akquirierung und Bereitstellung geeigneter Einsatzstellen:<br />
Sicherung der Einsatzstellenvielfalt<br />
als wichtiges Qualitätskriterium im <strong>FSJ</strong> und die<br />
damit verbunden Möglichkeiten für interessierte<br />
Bewerber/-innen in einer für sie interessanten<br />
Tätigkeit zu arbeiten<br />
• Die interkulturelle Öffnung im <strong>FSJ</strong> der <strong>AWO</strong> voran<br />
zu bringen<br />
Seminare und pädagogische Begleitung<br />
• Organisation und Durchführung der gesetzlich<br />
geforderten Seminare<br />
• Verfolgung der übergreifenden Ziele der Seminararbeit:<br />
Erweiterung der subjektiven Handlungsfähigkeit<br />
der Freiwilligen, die Fähigkeit<br />
gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen<br />
und die Übernahme von Verantwortung für das<br />
eigene Handeln<br />
• Individuelle Betreuung der Freiwilligen durch die<br />
pädagogischen Fachkräfte des regionalen <strong>FSJ</strong>-<br />
Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle<br />
• Begleitung der Freiwilligen in den Einsatzstellen<br />
durch die pädagogische Fachkraft als Ansprechpartner/-in<br />
Beratung, Anleitung und Kommunikation<br />
• Beratung von Bewerber/-innen und Übermittlung<br />
von Informationen über allgemeine Voraussetzungen<br />
und Bedingungen im <strong>FSJ</strong> sowie<br />
Aufklärung über das Bewerbungsverfahren und<br />
die Einsatzbereiche bzw. Einsatzstellen<br />
• Information und Beratung der Einrichtungen zu<br />
den Rahmenbedingungen des <strong>FSJ</strong>, zum Bewerbungsverfahren,<br />
zu den gesetzlichen Regelungen,<br />
zu den zu vereinbarenden Lernzielen und<br />
zur Zusammenarbeit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />
• Beratung und Begleitung der Praxisanleiter/<br />
-innen hinsichtlich der Zielsetzung des <strong>FSJ</strong> durch<br />
ausführliche Beratung vor Ort sowie regelmäßige<br />
telefonische Kontakte durch die pädagogischen<br />
Fachkräfte der Regionalstelle<br />
• Regelmäßiger Kontakt zu den Einsatzstellen<br />
durch Telefon, Schriftverkehr sowie durch Einrichtungsbesuche<br />
• Vermittlung bei Konflikten in den Einsatzstellen<br />
durch die pädagogische Fachkraft – bei Bedarf<br />
auch für persönliche bzw. individuelle Beratung<br />
• Durchführung von mindestens ein oder zwei<br />
jährlich stattfindenden Veranstaltungen mit den<br />
Praxisanleitern/-innen<br />
• Akquirierung von Einsatzstellen im Migrationsbereich<br />
zur Förderung der interkulturellen Orientierung<br />
im <strong>FSJ</strong><br />
• Öffentlichkeits- und Gremienarbeit auf allen<br />
Ebenen als wichtiger Bestandteil der Weiterentwicklung<br />
des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong><br />
Seminardurchführung<br />
Das auf die Freiwilligen abgestimmte Seminarprogramm<br />
fokussiert vor allem die persönliche<br />
Entwicklung und trägt zur Engagementförderung<br />
der jungen Menschen bei. Es wird ein ganzheitlicher<br />
Ansatz verfolgt, der die Lebenswelt der<br />
Freiwilligen einbezieht und sich nicht nur an den<br />
spezifischen Einsatzfeldern orientiert. Die Seminarstruktur<br />
bietet den Freiwilligen ausreichende<br />
Möglichkeiten zum Austausch und zur Reflexion.<br />
Die Gewährleistung von Teilhabe, Mitgestaltung<br />
und Mitbestimmung sichert den partizipatorischen<br />
Gedanken als Bestandteil der pädagogischen<br />
Begleitung. In der Seminararbeit werden<br />
die Prinzipien des Gender Mainstreaming berücksichtigt.<br />
Bezogen auf ein <strong>FSJ</strong>-Jahr sind mindestens 25<br />
Seminartage durchzuführen, wobei sich die<br />
Anzahl der Seminartage bei Verlängerung um<br />
mindestens einen Tag pro verlängerten Monat<br />
erhöht.<br />
14
Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Hinsichtlich der Seminardurchführung sind folgende<br />
Mindeststandards einzuhalten:<br />
• Seminare sind ein- bis achttägige Veranstaltungen<br />
• Bezüglich der 25 Seminartage sind drei Mal<br />
mindestens fünftägige Seminare als Einführungs-,<br />
Zwischen- und Abschlussseminare möglichst<br />
bei auswärtiger Unterbringung sowie weitere<br />
Zwischenseminare durchzuführen<br />
• Die Seminare sind für je 20 Teilnehmer/-innen<br />
mit mindestens einer pädagogisch verantwortlichen<br />
Fachkraft durchzuführen<br />
• Es wird den Freiwilligen die Möglichkeit zur Mitgestaltung<br />
und Mitverantwortung der Seminarveranstaltungen<br />
gegeben<br />
• Die Seminare beinhalten Angebote, die die Persönlichkeitsentwicklung<br />
fördern und den Erwerb<br />
von Schlüsselkompetenzen ermöglichen. Darüber<br />
hinaus tragen sie zur interkulturellen Orientierung<br />
und Vermittlung anderer gesellschaftlicher<br />
Werte bei<br />
• Dem persönlichen Erfahrungsaustausch und der<br />
Reflexion über die Arbeit in den Einsatzstellen<br />
wird in den Seminaren ausreichend Raum geboten<br />
• Vorgehalten werden Angebote, die die Bildungsund<br />
Beschäftigungsfähigkeit fördern und damit<br />
auch die berufliche Orientierung und Berufswahlentscheidung<br />
unterstützen<br />
• Darüber hinaus werden Angebote für informellen<br />
Austausch und Gemeinschaftserleben ermöglicht<br />
3.3 Einsatzstellen<br />
Für die qualifizierte Durchführung eines Freiwilligen<br />
Sozialen Jahres ist Folgendes mit den Einsatzstellen<br />
zu klären und festzulegen:<br />
• Die Tätigkeitsbereiche und Arbeitsfelder der Freiwilligen<br />
sind in den Vereinbarungen zu benennen<br />
• Der Einsatz der Freiwilligen erfolgt als überwiegend<br />
praktische Hilfstätigkeit und ist an den zu<br />
vereinbarenden Lernzielen ausgerichtet. Hauswirtschaftliche<br />
Hilfstätigkeiten sind möglich, wenn<br />
sie den pflegerischen und erzieherischen Bereich<br />
betreffen – sie dürfen jedoch in der Regel nicht<br />
den Schwerpunkt des freiwilligen Dienstes bilden<br />
• Qualifizierte Praxisanleiter/-innen sind zu benennen.<br />
Die Praxisanleiter/-innen und ggf.<br />
weitere Betreuungspersonen sind ständige Ansprechpartner/-innen<br />
für die Freiwilligen während<br />
des praktischen Dienstes<br />
• Die Freiwilligen werden unter Berücksichtigung<br />
ihrer Stellung im <strong>FSJ</strong> in das Arbeitsteam integriert;<br />
z. B. durch die Teilnahme an Mitarbeiterund<br />
Mitarbeiterinnenbesprechungen, Arbeitstagungen,<br />
Supervision usw.<br />
• Die Einsatzstellen stellen die Tätigkeitsbeschreibungen<br />
für die <strong>FSJ</strong>-Stellen sicher und zahlen<br />
gegebenenfalls eine Pauschale für die Bildungsund<br />
Verwaltungsarbeit<br />
Diese Rahmenkonzeption wurde unter Beteiligung<br />
des Koordinierungskreises Freiwilliges Soziales Jahr<br />
erarbeitet und abgestimmt.<br />
Die Geschäftsführerkonferenz der Arbeiterwohlfahrt<br />
hat am 24./25. September 2008 diese Rahmenkonzeption<br />
verabschiedet.<br />
15
1. Freiwillige erzählen<br />
1. Freiwillige erzählen<br />
<strong>AWO</strong>-Jugendclub in Berlin-Lichtenberg mein <strong>FSJ</strong><br />
beginnen.<br />
Und was machst Du dort?<br />
Die Jugendfreizeiteinrichtung, also der Jugendclub,<br />
steht Kindern und Jugendlichen von sechs bis<br />
fünfundzwanzig Jahren offen. Mein <strong>FSJ</strong>-Tag beginnt<br />
um 13 Uhr. Ich fange in der Regel mit Büroarbeiten<br />
an, erledige anfallende Dinge und kaufe<br />
ein. Die ersten Kinder kommen dann nach Schulschluss<br />
so zwischen 14 und 15 Uhr. Viele nutzen<br />
die Gelegenheit und toben sich erst mal richtig<br />
aus, bevor sie in den Computerraum gehen oder<br />
basteln. Am Nachmittag habe ich vor allem mit den<br />
jüngeren Kindern zu tun, bevor ich ab 19 Uhr für<br />
die Jugendlichen da bin.<br />
Gefällt dir etwas besonders an deinem <strong>FSJ</strong>?<br />
Claudia Pelzer, <strong>FSJ</strong>lerin im Jugendclub Judith Auer<br />
in Berlin-Lichtenberg<br />
Claudia Pelzer ist 19 Jahre alt und kommt aus der<br />
Gemeinde Schorfheide in Brandenburg. Sie hat ihr<br />
Abitur absolviert und will Grundschullehrerin werden.<br />
Sie mag Handball, Lesen, Musik und ihre<br />
Tätigkeit als <strong>FSJ</strong>lerin im Jugendclub Judith Auer in<br />
Berlin-Lichtenberg.<br />
Warum hast Du dich für ein Freiwilliges Soziales<br />
Jahr entschieden?<br />
Ich möchte unbedingt Grundschullehrerin werden<br />
und hatte mich um einen Studienplatz beworben.<br />
Bis in den September habe ich auf einen positiven<br />
Bescheid gewartet. Leider hat es dieses Semester<br />
nicht geklappt. Um die Zeit sinnvoll zu überbrücken<br />
und abgesichert zu sein, habe ich mich für<br />
ein <strong>FSJ</strong> entschieden. Ich wollte unbedingt in den<br />
Kinder- und Jugendbereich. Die <strong>AWO</strong> war da sehr<br />
flexibel, ich konnte noch Anfang Oktober in einem<br />
Die Besonderheit in unserem Jugendclub besteht<br />
vor allem darin, dass viele Kinder und Jugendliche<br />
mit kurdischer und albanischer Abstammung zu<br />
uns kommen. Das bringt schon einige sprachliche<br />
und kulturelle Herausforderungen mit sich, die neu<br />
für mich waren. Aber das Vertrauen und die Anerkennung<br />
mir gegenüber wurden umso größer, je<br />
mehr ich mich auf die Jugendlichen eingelassen<br />
habe. Das ist schon ein gutes Gefühl, so viel Vertrauen<br />
zu genießen.<br />
Wie findest Du die pädagogische Begleitung und<br />
die Seminare?<br />
Das ganze <strong>FSJ</strong> ist sehr gut organisiert und es gibt<br />
eine gute Betreuung vor Ort in der Einrichtung und<br />
der pädagogischen Begleitung. Auch die Seminare<br />
finde ich sehr wichtig. Hier habe ich die Gelegenheit,<br />
mich mit Themen, die mich betreffen auseinanderzusetzen<br />
und mich mit anderen Jugendlichen<br />
auszutauschen.<br />
Hast Du Pläne für die Zukunft?<br />
Das <strong>FSJ</strong> hat mich in meinem Berufswunsch<br />
bestärkt. Ich möchte unbedingt Grundschullehrerin<br />
werden. Im Nachhinein kann ich sagen, dass<br />
ich mich geärgert hätte, wenn ich die Chance des<br />
<strong>FSJ</strong> nicht genutzt hätte. Das <strong>FSJ</strong> muss unbedingt<br />
weiter angeboten werden.<br />
17
1. Freiwillige erzählen<br />
Und warum hast Du dich gerade für ein <strong>FSJ</strong> bei<br />
der <strong>AWO</strong> entschieden?<br />
Wichtig war für mich eine Stelle in der Nähe zu<br />
bekommen. Das Seniorenzentrum kannte ich<br />
schon durch meine ehrenamtliche Tätigkeit. Ich<br />
habe meine Bewerbung abgegeben und es hat<br />
auch geklappt mit der Stelle.<br />
Was machst Du in der Einrichtung?<br />
Ich unterstütze das Pflegeteam und bin für die<br />
älteren Menschen da. In das Team bin ich voll integriert.<br />
Gut finde ich, dass ich eine feste Ansprechpartnerin<br />
habe, die mir alles erklärt und an die ich<br />
mich wenden kann. Ich arbeite in zwei Schichten,<br />
in der Früh- und in der Spätschicht. Da ich noch<br />
nicht 18 bin, gelten für mich noch die Jugendarbeitsschutzbestimmungen.<br />
Wie findest Du die Begleitseminare?<br />
Marthe Schlösser, <strong>FSJ</strong>lerin im Seniorenzentrum<br />
Hardtwald bei Karlsruhe<br />
Marthe Schlösser ist 17 Jahre alt und kommt<br />
aus der Gegend um Karlsruhe. In dem 2005<br />
neu errichteten <strong>AWO</strong> Seniorenzentrum Hardtwald<br />
bei Karlsruhe absolviert sie ein Freiwilliges<br />
Soziales Jahr. Marthe war bereits vor ihrem <strong>FSJ</strong><br />
ehrenamtlich tätig und ist über ihr Engagement<br />
auch zu ihrer <strong>FSJ</strong>-Stelle im Seniorenzentrum gekommen.<br />
Marthe, warum wolltest Du ein Freiwilliges<br />
Soziales Jahr machen?<br />
Nach der Schule wollte ich auf jeden Fall erst einmal<br />
etwas anderes ausprobieren. Gleich wieder die<br />
Schulbank zu drücken, das kam für mich nicht in<br />
Frage. Da erschien mir die Möglichkeit ein <strong>FSJ</strong> zu<br />
machen sehr sinnvoll. Außerdem war ich ohnehin<br />
schon während meiner Schulzeit ehrenamtlich<br />
tätig, so dass die Idee ein <strong>FSJ</strong> zu machen, nicht so<br />
abwegig war.<br />
Die Seminare sind toll. Wir haben gemeinsam viel<br />
Spaß. Ich habe eine Menge gelernt, über mich selbst<br />
und natürlich auch über die anderen. Gut finde ich,<br />
dass es bei den Wahlseminaren die Möglichkeit gibt<br />
unter verschiedenen Themen zu wählen.<br />
Welche Erfahrungen konntest Du bis dahin durch<br />
das <strong>FSJ</strong> machen?<br />
Am Anfang war die Umstellung von Schule auf <strong>FSJ</strong><br />
nicht so einfach. Aber ich wollte ja etwas Neues<br />
machen und mit Unterstützung der Kollegen habe<br />
ich mich schnell in meinen neuen Alltag eingefunden.<br />
Ich kann auch sagen, dass ich mich persönlich<br />
weiter entwickelt habe. Durch meine Arbeit mit<br />
den älteren Menschen bin ich viel aufgeschlossener<br />
geworden und ich habe Ehrgeiz entwickelt. Ich<br />
habe ganz neue Seiten an mir kennen gelernt.<br />
Kannst Du schon sagen, was Du nach deinem <strong>FSJ</strong><br />
machst?<br />
Ursprünglich wollte ich Mediengestalterin werden,<br />
aber jetzt möchte ich im sozialen Bereich bleiben.<br />
Ich werde nach meinem <strong>FSJ</strong> eine Ausbildung als<br />
Krankenschwester machen. Insofern war die Zeit<br />
auch wichtig für meine berufliche Entscheidung.<br />
Jedem, der nach der Schule erst einmal etwas anderes<br />
machen möchte, kann ich ein <strong>FSJ</strong> nur empfehlen.<br />
18
2. Organisationsstruktur<br />
2. Organisationsstruktur<br />
Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend<br />
Zuständige<br />
Landesministerien<br />
für das <strong>FSJ</strong><br />
<strong>AWO</strong><br />
Bundestutorat<br />
Zentralstelle für das <strong>FSJ</strong><br />
bei der <strong>AWO</strong><br />
<strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<br />
Koordinierungskreis*<br />
Landesarbeitsgemeinschaften<br />
(nicht in allen Ländern)<br />
Regionale <strong>AWO</strong><br />
<strong>FSJ</strong>-Träger<br />
<strong>FSJ</strong>-Beratungs- und<br />
Betreuungsstelle<br />
Einsatzstellen<br />
Freiwillige<br />
Verträge, Nachweise, Fördervereinbarungen, Verpflichtungen, Einverständnis<br />
Beratung, Information, konkrete Zusammenarbeit, pädagogische Begleitung,<br />
Bildungsarbeit<br />
* Der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> setzt sich aus dem Bundestutorat für das <strong>FSJ</strong> beim <strong>AWO</strong> Bundesverband e.V. und Mitarbeiter/<br />
-innen der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger zusammen. Durch den Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> werden die fachlichen Standards der <strong>AWO</strong><br />
im <strong>FSJ</strong>-Bereich bundesweit gesichert. Zwei- bis dreimal jährlich werden Arbeitstagungen zu den wichtigsten pädagogischen<br />
Themen und aktuellen Entwicklungen durchgeführt.<br />
19
3. Pädagogische Begleitung<br />
3. Pädagogische Begleitung<br />
Die Verbindung von praktischem Einsatz und pädagogischer<br />
Begleitung ist das Spezifische am <strong>FSJ</strong>. Das<br />
<strong>FSJ</strong> ist ein Bildungs- und Orientierungsjahr und<br />
erfüllt damit einen expliziten Bildungsauftrag. Junge<br />
Menschen werden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung<br />
sowie in der Entwicklung ihrer Potentiale<br />
gestärkt; sie werden befähigt, sich mit ihrer eigenen<br />
Biografie und der Gesellschaft bewusst und<br />
aktiv auseinander zu setzen und sie zu gestalten.<br />
Gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(JFDG) umfasst die pädagogische<br />
Begleitung die Seminararbeit, die individuelle<br />
Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte des<br />
<strong>FSJ</strong>-Trägers, ergänzend durch die Einsatzstelle<br />
sowie die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung<br />
der Freiwilligen in der Einsatzstelle.<br />
Die pädagogische Begleitung ist an den in der <strong>AWO</strong><br />
verankerten Grundwerten – Freiheit, Gleichheit,<br />
Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität – ausgerichtet.<br />
Weitere Prinzipien in der pädagogischen<br />
Begleitung sind die Vermittlung sozialer, kultureller<br />
und interkultureller Kompetenzen, die Orientierung<br />
an der Lebenswelt der Freiwilligen, die Umsetzung<br />
der Prinzipien des Gender Mainstreaming und die<br />
Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der<br />
Freiwilligen für das Gemeinwohl.<br />
3.1 Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle<br />
Eine die Entwicklung fördernde persönliche Begleitung<br />
der Freiwilligen ist gleichermaßen Aufgabe<br />
der Einsatzstelle und des <strong>FSJ</strong>-Trägers. In ihrer<br />
Gesamtverantwortung für die Qualität und Durchführung<br />
des <strong>FSJ</strong> ist der <strong>FSJ</strong>-Träger gehalten, die<br />
Einsatzstelle bei ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen<br />
und zu fördern.<br />
Dort, wo die Zusammenarbeit zwischen <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
und Einsatzstelle von gegenseitiger Akzeptanz und<br />
Vertrauen geprägt ist, können die Interessen von<br />
Freiwilligen, Einsatzstelle und <strong>FSJ</strong>-Träger gleichermaßen<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die Formulierung, Überprüfung und Reflexion der<br />
an Lernzielen orientierten fachlichen Anleitung<br />
der Freiwilligen wird durch die Einsatzstelle und<br />
den <strong>FSJ</strong>-Träger gemeinsam verfolgt und sicher<br />
gestellt.<br />
3.1.1 Vereinbarungen zwischen<br />
<strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle<br />
Gegenseitige Erwartungen und Bedingungen zwischen<br />
dem <strong>FSJ</strong>-Träger und der Einsatzstelle sind<br />
geklärt und in einer schriftlichen Vereinbarung<br />
nach § 11 und § 5 JFDG festzuhalten. Die Vereinbarung<br />
legt nach § 5 (4) JFDG fest, in welcher Weise<br />
<strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle die Ziele des Dienstes –<br />
insbesondere die Förderung sozialer Kompetenzen,<br />
Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und<br />
Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen – gemeinsam<br />
verfolgen.<br />
Darüber hinaus gilt es folgende Punkte verbindlich<br />
zu klären:<br />
• Absprachen zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren<br />
• Verfahren zum Umgang mit den zu vereinbarenden<br />
Lernzielen<br />
• Die jeweiligen Rechte, Pflichten und die Aufgabenverteilung<br />
• Berücksichtigung der verabschiedeten Standards<br />
• Gewährleistung der Dienstaufsicht durch die<br />
Einsatzstelle<br />
• Gegenseitige Informationen über personelle<br />
Veränderungen<br />
• Gegenseitige Informationen über <strong>FSJ</strong>-relevante<br />
Planungen und Entwicklungen<br />
3.1.2 Verantwortlichkeiten des<br />
regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägers<br />
Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist für die Durchführung des <strong>FSJ</strong><br />
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verantwortlich.<br />
Als Beratungs- und Betreuungsstelle<br />
ist er Ansprechpartner für die Freiwilligen und die<br />
Einsatzstellen. Zu den Aufgaben des regionalen<br />
<strong>FSJ</strong>-Trägers gehören die Information, Beratung<br />
und Anleitung über die organisatorischen bzw.<br />
rechtlichen Zusammenhänge und Aufgaben des<br />
<strong>FSJ</strong>. Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist Servicestelle für die Einsatzstellen<br />
in Fragen, die die Zusammenarbeit<br />
im Rahmen des <strong>FSJ</strong> betreffen. Hierzu gehören<br />
z. B.:<br />
• Einzelberatungen persönlich, per Telefon und<br />
vor Ort<br />
21
3. Pädagogische Begleitung<br />
• Arbeitstagungen mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen<br />
bzw. der Einsatzstellen, mit Einsatzstellenleiter/-innen,<br />
Betreuer/-innen und Praxisanleiter/-innen<br />
• Einsatzstellenbesuche<br />
• Bereitstellen von Informationsmaterial<br />
• Mitarbeit in Gremien<br />
• Öffentlichkeitsarbeit<br />
Gründe und Notwendigkeiten für Gespräche und<br />
Besuche in den Einsatzstellen können sein:<br />
• Begrüßung und Verabschiedung von Freiwilligen<br />
in der betreffenden Einsatzstelle in Form einer<br />
Veranstaltung und evtl. Medienbeteiligung<br />
• Kennenlernen der Einsatzstellen<br />
• Gewinnung neuer <strong>FSJ</strong>-Einsatzstellen<br />
• Reflexion der Lernziele<br />
• Fragen der Leitung oder der Mitarbeiter/-innen<br />
in den Einsatzstellen im Zusammenhang mit der<br />
Durchführung des <strong>FSJ</strong> (z. B. organisatorische,<br />
dienst- und arbeitsrechtliche, pädagogische,<br />
seminarinhaltliche Fragen)<br />
• Personalveränderung in der Beratungs- und Betreuungsstelle<br />
beim regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und/<br />
oder den Mitarbeiter/innen in den Einsatzstellen<br />
• Konflikte in den Einsatzstellen mit Bezug zum <strong>FSJ</strong><br />
Für ein erfolgreiches <strong>FSJ</strong> ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />
mit regelmäßiger Kontaktpflege (persönlich,<br />
telefonisch und/oder schriftlich) unerlässlich.<br />
3.1.3 Verantwortlichkeiten<br />
der Einsatzstelle<br />
Die Einsatzstelle richtet ihre Arbeit an den Ansprüchen<br />
des <strong>FSJ</strong> als Bildungs- und Orientierungsjahr<br />
und der an Lernzielen orientierten fachlichen<br />
Anleitung aus.<br />
Die Einsatzstelle verpflichtet sich:<br />
• Angebote von geeigneten Tätigkeiten und Lernfeldern<br />
für die Freiwilligen mit überwiegend<br />
praktischen Hilfstätigkeiten bereit zu halten<br />
• Tätigkeitsbeschreibungen vorzulegen<br />
• Eine angemessene, an Lernzielen orientierte Anleitung<br />
und kontinuierliche Begleitung sicherzustellen<br />
und eine Anleitungsperson zu benennen<br />
• Die Einarbeitung zu dokumentieren<br />
• Die Teilnahme der Freiwilligen an den gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Seminartagen und den Urlaub<br />
sicher zu stellen<br />
• Zur Mitwirkung an der Erstellung des Zeugnisses<br />
• Zur Beteiligung an den Kosten des <strong>FSJ</strong>-Einsatzes<br />
Die Anerkennung der Freiwilligen wird durch<br />
den <strong>FSJ</strong>-Träger und die Anleitung/Betreuung in<br />
der Einsatzstelle während des <strong>FSJ</strong> durch angemessene<br />
Formen sicher gestellt. Damit wird nicht<br />
zuletzt das soziale Engagement der Freiwilligen<br />
gewürdigt.<br />
3.2 Bewerbungsgespräch und Vermittlungsverfahren<br />
Die Aufgabenverteilung zwischen <strong>FSJ</strong>-Träger und<br />
Einsatzstelle im Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren<br />
von Freiwilligen ist transparent und<br />
erfolgt in Absprache. Die Vermittlung zielt auf die<br />
Passung von Jugendlichen und Einsatzstelle.<br />
Das Bewerbungsgespräch wird als persönliches<br />
Einzel- und/oder Gruppengespräch unter Berücksichtigung<br />
der individuellen Bedürfnisse und<br />
Fragen durchgeführt. Bereits vor Beginn des <strong>FSJ</strong><br />
werden die interessierten Freiwilligen durch detaillierte<br />
Informationen in die Lage versetzt, ihre<br />
Erwartungen realistisch mit den Anforderungen<br />
eines freiwilligen Dienstes abzugleichen.<br />
Folgende Inhalte werden im Bewerbungsgespräch<br />
angesprochen:<br />
• Information über die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen<br />
des <strong>FSJ</strong><br />
• Einsatzmöglichkeiten<br />
• Anforderungsprofil von Träger und Einsatzstelle<br />
• Aufgaben der Freiwilligen<br />
• Ermittlung der individuellen Wünsche, Motive,<br />
Interessen und Erwartungen<br />
• Prüfung der Stellenpassung: Wunsch und Angebot<br />
• Empfehlung einer Hospitation<br />
• Besprechung des weiteren Verfahrens<br />
• Ggf. Verweis auf andere Träger bzw. Formen<br />
von Freiwilligendiensten, die den individuellen<br />
Wünschen und Voraussetzungen entsprechen bzw.<br />
aufzeigen anderer Möglichkeiten der Orientierung<br />
In der Regel findet zur Entscheidungsfindung ein<br />
gegenseitiges Kennenlernen von Freiwilliger/m<br />
und der zuständigen Einsatzstelle statt.<br />
Das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren ist<br />
abgeschlossen, wenn sich Bewerber/-in, Einsatzstelle<br />
und <strong>FSJ</strong>-Träger zur Teilnahme und Durchführung<br />
verpflichtet haben oder eine Absage erteilt wurde.<br />
22
3. Pädagogische Begleitung<br />
3.3 Pädagogische Begleitung in der Seminararbeit<br />
Ein Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung<br />
durch den regionalen Träger des <strong>FSJ</strong> stellt die Seminar-<br />
und Bildungsarbeit dar. Gesetzlich sind<br />
mindestens 25 Bildungstage, bezogen auf einen<br />
zwölfmonatigen Einsatz, vorgegeben, die ein Einführungs-,<br />
ein Zwischen- und ein Abschlussseminar<br />
von jeweils mindestens fünftägiger Dauer<br />
beinhalten müssen sowie weitere Seminare. Die<br />
Seminartage erhöhen sich bei Verlängerung des <strong>FSJ</strong><br />
über zwölf Monate hinaus um einen Bildungstag<br />
pro verlängerten Monat. Während der Durchführung<br />
der beschriebenen Seminare wird möglichst<br />
Kontinuität in der Seminarbegleitung und der<br />
Gruppenarbeit eingehalten.<br />
Inhalte und Schwerpunkte des ganzheitlichen<br />
Bildungsangebotes werden der Heterogenität des<br />
Teilnehmer/-innenkreises, z. B. in Alter, Bildungsabschluss,<br />
Nationalität, Lebenserfahrung und Motivation,<br />
gerecht. Die Bildungsarbeit gestaltet sich<br />
prozess- und teilnehmerorientiert und bezieht die<br />
Freiwilligen bei der Gestaltung ein. Eine akzeptierende<br />
und wertschätzende Grundhaltung ist dabei<br />
selbstverständlich. Unterschiedliche Sozialisationshintergründe<br />
und Lernerfahrungen der Teilnehmer/-innen<br />
setzen einen vielfältigen Methodenund<br />
Gestaltungsrahmen voraus, um die Fähigkeiten<br />
des Einzelnen zu fördern.<br />
Eine gelingende Bildungsarbeit setzt bei den Freiwilligen<br />
voraus:<br />
• Die Fähigkeit und Bereitschaft, sich auf die<br />
Seminarsituation einzulassen<br />
• Ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft<br />
• Regeln des Zusammenlebens in einer Gruppe zu<br />
akzeptieren<br />
Im Einzelnen lassen sich, basierend auf dem<br />
gesetzlichen Auftrag und dem Selbstverständnis<br />
der <strong>AWO</strong>, folgende Ziele definieren:<br />
Persönlichkeitsbildung/soziale Bildung<br />
Die Teilnehmer/-innen erleben sich in unterschiedlichen<br />
Settings und Rollen und erweitern<br />
dadurch ihre Fähigkeiten und Kompetenzen.<br />
Sie werden gefordert:<br />
• Eigenes und fremdes Verhalten deutlicher wahrzunehmen<br />
und zu reflektieren<br />
• Neues zu wagen, eigene Grenzen zu spüren und<br />
zu erweitern<br />
• Verantwortung für sich und andere zu übernehmen<br />
• Beziehungen zu gestalten<br />
• Konflikte in konstruktiver Weise zu lösen<br />
• Kooperative und kommunikative Fähigkeiten<br />
weiter zu entwickeln<br />
• Interkulturelles Bewusstsein zu entwickeln<br />
Gesellschaftliche/politische Bildung<br />
Die bei den Seminaren vermittelten Bildungsinhalte<br />
werden in einen gesellschaftlichen und politischen<br />
Kontext gestellt.<br />
Die Freiwilligen erhalten dadurch vielfältige Möglichkeiten:<br />
• Gesellschaftliche und politische Zusammenhänge<br />
zu erkennen<br />
• Handlungsperspektiven zu erkennen und zu<br />
entwickeln<br />
• Die Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse zu<br />
erproben<br />
• Akzeptanz und Toleranz zu praktizieren<br />
• Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl<br />
und somit bürgerschaftliches Engagement<br />
zu entwickeln<br />
Arbeitsweltorientierung<br />
Für viele Teilnehmer/-innen ist das <strong>FSJ</strong> die erste<br />
direkte Erfahrung mit der Arbeitswelt. Dieser Hintergrund<br />
prägt die Zielsetzung der pädagogischen<br />
Begleitung maßgeblich.<br />
Die Teilnehmer/-innen<br />
• Erhalten Einblick in soziale Berufsfelder<br />
• Lernen Berufsrealität, Berufsvoraussetzungen und<br />
Entwicklungsmöglichkeiten kennen<br />
• Erhalten Impulse zur beruflichen Orientierung<br />
und Entscheidungsfindung<br />
• Reflektieren konkrete Erfahrungen und lernen<br />
eigene Fähigkeiten und eigenes Leistungsvermögen<br />
einzuschätzen<br />
• Setzen sich mit vielfältigen Anforderungen (z. B.<br />
Schlüsselkompetenzen) und mit Feedback auseinander<br />
• Schulen und entwickeln ihre personalen, sozialkommunikativen<br />
und fachlich methodischen<br />
Kompetenzen<br />
23
3. Pädagogische Begleitung<br />
3.4 Individuelle Begleitung durch den <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
Die Freiwilligen werden durch die Mitarbeiter/<br />
-innen des <strong>FSJ</strong>-Trägers individuell beraten und<br />
begleitet. Zu Beginn und während des <strong>FSJ</strong> in regelmäßigen<br />
Abständen findet die Klärung und Vereinbarung<br />
bzw. Anpassung der Ziele des Dienstes bzw.<br />
der Lernziele unter Beteiligung der Freiwilligen und<br />
der Einsatzstelle statt. Orientiert an der Situation<br />
und den Bedürfnissen der Freiwilligen während<br />
des freiwilligen Dienstes wird die individuelle<br />
Begleitung durch den regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger in<br />
Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle in unterschiedlichen<br />
Formen sichergestellt:<br />
• Durch regelmäßigen telefonischen oder schriftlichen<br />
Kontakt<br />
• Bei Bedarf durch Besuche in der Einsatzstelle<br />
und sicherstellen regelmäßiger Reflexionsgespräche<br />
mit den Freiwilligen<br />
• Während der Seminare, oftmals im Anschluss an<br />
das offizielle Programm<br />
Der <strong>FSJ</strong>-Träger stellt sicher, dass die zuständige<br />
Fachkraft für die Freiwilligen und für die Einsatzstelle<br />
regelmäßig erreichbar ist.<br />
Die Beratung kann dabei <strong>FSJ</strong>-spezifische Fragen<br />
und Probleme (z. B. gesetzliche Grundlagen, Arbeitszeitregelungen,<br />
Konflikte), Fragen der beruflichen<br />
Orientierung und den persönlichen Lebensbereich<br />
umfassen.<br />
Die pädagogische Begleitung hat allerdings dort<br />
Grenzen, wo der Hilfebedarf in das Aufgabengebiet<br />
von spezifischen pädagogischen und therapeutischen<br />
Fachdiensten fällt.<br />
3.5 Begleitung und Anleitung in der Einsatzstelle<br />
Der Dienst in der Einsatzstelle ist eine praktische<br />
Hilfstätigkeit, die pädagogisch begleitet wird. Der<br />
freiwillige Einsatz ist an Lernzielen orientiert, die<br />
in regelmäßigen Reflexionsgesprächen überprüft<br />
werden. Die Reflexionsgespräche finden mindestens<br />
zu Beginn, zur Zwischenauswertung und zum<br />
Abschluss des <strong>FSJ</strong> statt.<br />
Für die meisten Teilnehmer/-innen ist das Freiwillige<br />
Soziale Jahr der Einstieg in das Berufsleben.<br />
Arbeitsabläufe, betriebliche Strukturen, Zusammenarbeit<br />
mit Kollegen/-innen sowie die Übernahme<br />
von Verantwortung und Pflichten im<br />
Umgang mit den zu betreuenden Menschen stellen<br />
komplexe Anforderungen an die Freiwilligen.<br />
Mit der Funktion der „Anleitung/Betreuung“ beauftragt<br />
die Einsatzstelle daher eine in der <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung<br />
benannte Person, deren Aufgabe darin<br />
besteht, den Freiwilligen als Ansprechpartner/-in<br />
für alle betrieblichen, aber auch persönlichen<br />
Belange zur Verfügung zu stehen. Ziel der Begleitung<br />
in der Einrichtung ist, die Jugendlichen fachlich<br />
anzuleiten und die Persönlichkeitsentwicklung<br />
zu unterstützen. Ebenso werden in der schriftlichen<br />
Vereinbarung die Lernziele im Rahmen des<br />
Einsatzes benannt.<br />
Zur eigenen Orientierung benötigen die Freiwilligen<br />
eindeutige Anweisungen. Grundsätzlich sollte<br />
deshalb die Einsatzstelle bemüht sein, die Freiwilligen<br />
nie allein arbeiten zu lassen. Eine Fachkraft<br />
sollte immer anwesend oder in erreichbarer Nähe<br />
sein. Darüber hinaus muss die Einsatzstelle klar<br />
definieren, wer für die/den Freiwillige/n in welcher<br />
Weise verantwortlich ist und wer Anweisungen<br />
erteilen darf.<br />
Nach Möglichkeit sollten der/die Anleiter/-innen/Betreuer/-innen<br />
bereits beim ersten Kontakt<br />
mit den Freiwilligen (vor Beginn des freiwilligen<br />
Dienstes) eingebunden werden und die Freiwilligen<br />
an ihrem ersten Arbeitstag den Mitarbeiter/<br />
-innen vorstellen.<br />
In den ersten Tagen werden die Freiwilligen mit<br />
folgenden Inhalten vertraut gemacht:<br />
• Konzeption und Tätigkeitsfeld der Einrichtung<br />
• Hintergründe und Grundprinzipien der Arbeit als<br />
Orientierungsrahmen<br />
• Organisatorischer Tagesablauf<br />
• Befugnisse in der Einsatzstelle<br />
• Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen<br />
• Sonstige Bestimmungen (wie Kleiderordnung,<br />
Hygienebestimmungen, die für die Einrichtung<br />
relevant sind)<br />
Dem/der Anleiter/in in der Einsatzstelle obliegt es,<br />
unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen<br />
die Freiwilligen schrittweise an die<br />
24
3. Pädagogische Begleitung<br />
jeweiligen Tätigkeiten heranzuführen und sie zu<br />
unterweisen.<br />
Je besser sich die Freiwilligen in der Einrichtung<br />
aufgenommen fühlen, desto zufriedener wird sich<br />
die Zusammenarbeit für beide Seiten gestalten. Mit<br />
zunehmender Bereitschaft zur aktiven und verantwortungsbewussten<br />
Mitarbeit erfahren die Freiwilligen,<br />
dass Engagement sich lohnt und nachhaltige<br />
Effekte erzielen kann.<br />
Die Freiwilligen sollen ausdrücklich ermuntert<br />
werden, Fragen zu stellen und Meinungen zu<br />
äußern. Regelmäßige Einschätzungen der Arbeit<br />
verdeutlichen ihnen, ob sie den Anforderungen<br />
an die Tätigkeiten gerecht werden. Ggf. ist<br />
gemeinsam nach Veränderungsmöglichkeiten zu<br />
suchen.<br />
Nach Möglichkeit sollten die Freiwilligen in Dienstbzw.<br />
Teambesprechungen, Supervision und interne<br />
Fortbildungen einbezogen werden. Hierdurch wird<br />
der Einblick in das Arbeitsleben vertieft und Kompetenzen<br />
weiter gefördert.<br />
Der Übergang von der Schule ins Berufsleben, der<br />
Beginn eines neuen Lebensabschnitts und die<br />
Ablösung vom Elternhaus stellen manchen Jugendlichen<br />
vor große Herausforderungen und können<br />
zu persönlichen Krisen führen. Eine Anleitung, die<br />
den Freiwilligen das Gefühl von Akzeptanz und<br />
Vertrauen vermittelt, wird auch in solchen Situationen<br />
ihrer Aufgabe gerecht werden. Lassen sich<br />
auftretende Probleme dennoch nicht bewältigen,<br />
ist der <strong>FSJ</strong>-Träger in Kenntnis zu setzen. Alle Beteiligten<br />
sollten versuchen, gemeinsam Lösungen für<br />
anstehende Probleme zu finden.<br />
25
4. Der Einsatz in der Praxis<br />
4. Der Einsatz in der Praxis<br />
4.1 Übersicht über Einsatzbereiche und Tätigkeiten<br />
Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz § 3 (1)<br />
wird das Freiwillige Soziale Jahr in gemeinwohlorientierten<br />
Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen<br />
der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen<br />
der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der<br />
Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung<br />
und Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege,<br />
der Kultur, des Sports und der<br />
Denkmalpflege geleistet.<br />
Einsatzstellenvielfalt ist ein Qualitätskriterium im<br />
<strong>FSJ</strong> der Arbeiterwohlfahrt. Die <strong>FSJ</strong>-Träger der <strong>AWO</strong><br />
bieten zahlreiche Plätze in der Altenhilfe und in<br />
der Kinder- und Jugendhilfe an. Aber auch Plätze<br />
z. B. in der Behindertenhilfe, der Familienhilfe, in<br />
Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern und in<br />
anderen Einrichtungen werden vorgehalten.<br />
Nachfolgend wird das Spektrum möglicher Einsatzbereiche<br />
und Einsatzstellen aufgezeigt, in denen<br />
ein <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> geleistet werden kann.<br />
Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, und Familienarbeit:<br />
• Tageseinrichtungen für Kinder, Integrationskindergärten<br />
• Kinder- und Jugendheime<br />
• Heilpädagogische Tagesstätten<br />
• Familienpflege, Betreuung von Kindern mit<br />
Behinderungen<br />
• Jugendclubs, Jugendzentren, Einrichtungen der<br />
offenen Jugendarbeit<br />
• Betreutes Kinder- und Jugendwohnen<br />
• Offene Ganztagsschulen, Einrichtungen der Schulsozialarbeit,<br />
therapeutische Schülerhilfe<br />
• Familienzentren, Familienferiendörfer, Bürgerzentren,<br />
Stadtteilzentren<br />
• Mutter-Kind-Kurhäuser<br />
Einrichtungen der Altenhilfe und der Pflege:<br />
• Stationäre Alten- und Pflegeheime, Kurzzeitpflege-<br />
und Tagespflegeeinrichtungen<br />
• Betreutes Wohnen, Servicehäuser, Seniorenzentren,<br />
Seniorenbegegnungsstätten<br />
• Sozialstationen<br />
• Mobile soziale Dienste<br />
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen<br />
und psychischen Erkrankungen:<br />
• Rehabilitationseinrichtungen<br />
• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen<br />
• Wohnstätten, Wohneinrichtungen, Wohngemeinschaften<br />
für Menschen mit Behinderungen und<br />
psychischen Erkrankungen<br />
• Wohnheime für Kinder- und Jugendliche mit<br />
Behinderungen<br />
• Tagesstätten und Tagesförderstätten für psychisch<br />
kranke Menschen<br />
Weitere Einrichtungen:<br />
• Einrichtungen der migrationsspezifischen Dienste<br />
(z. B. Jugendmigrationsdienste)<br />
• Krankenhäuser, Kliniken<br />
• Mehrgenerationenhäuser, Freiwilligenagenturen<br />
• Frauenhäuser<br />
• Kulturelle Einrichtungen<br />
• Einrichtungen für suchtgefährdete und abhängige<br />
Menschen<br />
• Einrichtungen für wohnungslose Menschen<br />
4.2 Ziele und Voraussetzungen des freiwilligen Einsatzes<br />
Der Dienst in der Einsatzstelle orientiert sich<br />
grundsätzlich an folgenden Zielen:<br />
• Erfahrungen im Bereich der sozialen, pädagogischen<br />
bzw. pflegerischen Arbeit gewinnen<br />
• Einblick in Arbeits- und Berufsstrukturen erhalten<br />
• Erfahrung in der Gruppen- bzw. in der Teamarbeit<br />
sammeln<br />
• Kennenlernen der Strukturen und Abläufe in<br />
der Einrichtung und deren verschiedene Bereiche<br />
• Verfolgen der vereinbarten Lernziele für den<br />
Einsatz<br />
Die Tätigkeiten sind Hilfstätigkeiten, vorwiegend<br />
im pflegerischen, erzieherischen und psychosozialen<br />
Bereich, durch die das Fachpersonal unterstützt<br />
werden kann. Voraussetzung für die Wahrnehmung<br />
der Aufgaben im Freiwilligen Sozialen Jahr<br />
ist die entsprechende Anleitung und Anweisung<br />
der Freiwilligen sowie die kontinuierliche Begleitung<br />
in der Arbeit durch das Fachpersonal. Hierzu<br />
27
4. Der Einsatz in der Praxis<br />
gehört auch das Vertrautmachen mit den in der<br />
Einsatzstelle geltenden Abläufen und Regeln. Mit<br />
zunehmender Handlungssicherheit der Freiwilligen<br />
können ihnen Aufgaben mit größerer Eigenverantwortung<br />
übertragen werden. Dabei soll den Freiwilligen<br />
auch Raum gegeben werden, eigene Ideen<br />
und Fähigkeiten einzubringen. Die Entscheidung<br />
für die Übertragung der Aufgaben an die Freiwilligen<br />
trägt das Fachpersonal.<br />
Es handelt sich beim <strong>FSJ</strong> immer um zusätzliche<br />
Tätigkeiten – Freiwillige dürfen keine Planstellen<br />
ausfüllen. Hauswirtschaftliche Hilfstätigkeiten sind<br />
möglich soweit sie den pflegerischen, erzieherischen<br />
bzw. psychosozialen Bereich betreffen, sie<br />
dürfen jedoch in der Regel nicht den Schwerpunkt<br />
des freiwilligen Dienstes bilden.<br />
Die Einsatzbereiche und Tätigkeiten der Freiwilligen<br />
müssen den individuellen Entwicklungsstand berücksichtigen.<br />
Es soll gemeinsam daraufhin gearbeitet<br />
werden, dass die Freiwilligen Tätigkeiten erkennen,<br />
die das Wohlbefinden der betreuten Personen<br />
verbessern und eine aktive Übernahme dieser Tätigkeiten<br />
durch den betroffenen Menschen unterstützt.<br />
Beim Einsatz der Freiwilligen ist zu berücksichtigen,<br />
dass sie in der Regel in einen für sie völlig neuen<br />
Lebensbereich Einblick nehmen und daher auch an<br />
persönliche Grenzen stoßen können. Die Freiwilligen<br />
sollten ausdrücklich dazu aufgefordert werden,<br />
Situationen der Überforderung zu benennen. Sie<br />
sollten nach Möglichkeit in für sie geeignete Fortbildungsmaßnahmen<br />
einbezogen werden.<br />
Unter Berücksichtigung des JFDG §§ 1 (1), 4 (2) und<br />
5 (2) sind gemeinsam Lernziele zu erarbeiten und<br />
umzusetzen. Der Kompetenzerwerb auf der Grundlage<br />
der Lernziele unterliegt einer regelmäßigen<br />
Überprüfung, Anpassung und Reflexion.<br />
Grundsätzlich gilt für jeden <strong>FSJ</strong>-Einsatz, dass die<br />
jeweilige Fachkraft die Verantwortung für den Einsatzbereich<br />
der Freiwilligen trägt.<br />
4.3 Übertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes<br />
Im Folgenden sind mögliche Einsatzbereiche und<br />
Tätigkeiten für das <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> benannt. Die Aufzählung<br />
schließt weitere Einsatzbereiche nicht aus.<br />
Zu beachten ist, dass die Übertragung von Tätigkeiten<br />
an die Freiwilligen immer der Beurteilung der<br />
zuständigen Fachkraft bedarf und nie pauschal<br />
oder grundsätzlich erfolgen kann. Maßgeblich für<br />
die Beurteilung von möglichen Tätigkeiten ist<br />
immer das persönliche Vermögen des Freiwilligen,<br />
die objektiven Gegebenheiten der Situation und die<br />
persönlichen Verhältnisse der/des zu Betreuenden.<br />
In keinem Fall darf Freiwilligen die alleinige Verantwortung<br />
bei den übertragenen Tätigkeiten bzw.<br />
im Einsatzbereich obliegen. Die fachliche Verantwortung,<br />
die Steuerungsfunktion und die Aufsichtspflicht<br />
liegen immer bei der verantwortlichen<br />
Fachkraft der Einsatzstelle.<br />
4.3.1 Tätigkeiten im pflegerisch/<br />
medizinischen Bereich<br />
Aus den geltenden gesetzlichen Anforderungen<br />
ergibt sich, dass die Erbringung medizinischer<br />
Behandlungspflege allein der Pflegefachkraft vorbehalten<br />
ist. Freiwillige können im Pflegebereich<br />
lediglich die Fachkraft unterstützen. Zu unterstützenden<br />
Tätigkeiten können Maßnahmen im Rahmen<br />
der AEDL (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen<br />
des Lebens) bzw. ATL (Aktivitäten des<br />
täglichen Lebens) gehören:<br />
• Kommunikation, Beschäftigung und soziale<br />
Betreuung<br />
• Mithilfe bei Bewegung (Spaziergänge etc.)<br />
• Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes<br />
• Hilfe bei der Körperpflege sowie dem An- und<br />
Auskleiden<br />
• Hilfe beim Toilettengang<br />
• u.a.<br />
4.3.2 Tätigkeiten im psychosozialen<br />
Bereich<br />
Tätigkeiten im psychosozialen Bereich zeichnen<br />
sich vor allem dadurch aus, dass sie die Integration<br />
und Selbstständigkeit der zu Betreuenden fördern.<br />
Die Mitgestaltung des Lebensalltags und der<br />
Freizeit unter dem Anspruch Hilfe zur Selbsthilfe<br />
stehen hier im Vordergrund. Dazu gehören:<br />
• Unterstützung im Arbeits- und Beschäftigungsbereich<br />
(Einsatz in Werkstätten)<br />
28
4. Der Einsatz in der Praxis<br />
• Beschäftigungen mit Einzelnen oder mit Gruppen<br />
(z. B. Gespräche, Vorlesen, Spiele, Spaziergänge,<br />
Basteln)<br />
• Betreuung und Begleitung verschiedener offener<br />
Angebote<br />
• Gestaltung von zusätzlichen Veranstaltungen<br />
und Projekten<br />
• Unterstützung beim Erhalt der Selbstständigkeit<br />
(Bringen, Abholen oder Begleiten bei Besuchen,<br />
Veranstaltungen u.ä.)<br />
• Aktivierung bzw. Motivierung zur Teilnahme an<br />
kulturellen und ähnlichen Angeboten der Einsatzstelle<br />
• Begleitung bei Arztbesuchen und Therapien (nur<br />
wenn dort keine inhaltliche Auskunft gegeben<br />
werden muss)<br />
• Besorgungen für Einzelne nach Absprache mit<br />
der Fachkraft<br />
• Begleitdienste und Hilfen zum Erhalt und Ausbau<br />
sozialer Kontakte (z. B. Briefe, Telefonate)<br />
• u.a.<br />
4.3.3 Tätigkeiten im pädagogisch/<br />
erzieherischen Bereich<br />
Erzieherische bzw. pädagogische Tätigkeiten stehen<br />
in der Regel bei der Arbeit mit Kindern und<br />
Jugendlichen im Vordergrund. Beide Aspekte spielen<br />
jedoch auch eine bedeutsame Rolle z. B. in der<br />
Betreuung von Menschen mit Behinderungen, psychisch<br />
Kranke und alten Menschen. Dazu gehören:<br />
• Beschäftigungen mit Einzelnen oder mit Gruppen<br />
(z. B. Gespräche, Vorlesen, Spiele, Sport,<br />
Basteln)<br />
• Einüben lebenspraktischer Tätigkeiten (z. B. im<br />
Kita-Bereich: Hilfe beim An- und Ausziehen, zu<br />
Bett bringen, Hilfe bei der Körperpflege)<br />
• Anleitung und Hilfe beim Aufräumen<br />
• Betreuung bei der Mittagsruhe<br />
• Hausaufgabenbetreuung<br />
• Einüben bzw. üben von sozialem Verhalten<br />
• Umgang mit Geld und materiellen Werten<br />
• Hilfe bei der Planung und Durchführung von<br />
Freizeitaktivitäten<br />
• Mithilfe bei der Koordinierung von Veranstaltungen<br />
und anderen Aktivitäten<br />
• Begleitung von Betreuenden (auf dem Schulweg,<br />
zum Einkaufen u.ä.)<br />
• Hilfen bei Verschönerungsarbeiten, Gestaltung<br />
der Gruppenräume sowie bei kleineren Reparaturen<br />
• Unterstützung therapeutischer Maßnahmen<br />
• Beiwohnen bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen<br />
• u.a.<br />
4.3.4 Tätigkeiten im kulturellen Bereich<br />
Dazu gehören:<br />
• Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen<br />
und Kulturevents<br />
• Mithilfe bei der Organisation und Durchführung<br />
von kulturellen Projekten<br />
• Unterstützung bei Arbeitsabläufen im sozio-kulturellen<br />
Bereich<br />
• Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit<br />
• u.a.<br />
4.3.5 Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen<br />
Bereich<br />
Dazu gehören:<br />
• Unterstützung bei der Verteilung und Portionierung<br />
der Mahlzeiten<br />
• Hilfeleistung bei der Zubereitung und Einnahme<br />
der Mahlzeiten (z. B. kleine Mahlzeiten kochen,<br />
Essen wärmen)<br />
• Umfeld bzw. Lebensbereich der Bewohner/-innen<br />
in Ordnung halten (z. B. Blumenpflege, Flaschen<br />
wegbringen, Nachtschrank abwischen)<br />
• Zubereitung von zusätzlichen Zwischenmahlzeiten<br />
(Tee, Kaffee, u.ä.)<br />
• Unterstützung der zu Betreuenden bei selbstständiger<br />
Durchführung hauswirtschaftlicher<br />
Aufgaben<br />
• Kleine Reparaturarbeiten<br />
• Beteiligung an Reinigungs- und Aufräumarbeiten<br />
am Einsatzplatz und in den Einsatzräumen<br />
• Einkaufen und Einräumen<br />
• Wechseln der Bettwäsche<br />
• Tätigkeiten außerhalb des Hauses wie z. B.<br />
Schneeräumen<br />
• u.a.<br />
29
4. Der Einsatz in der Praxis<br />
4.4 Nichtübertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes<br />
Die Freiwilligen sollten aufgefordert werden, stets<br />
verantwortungsbewusst bei der Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben zu sein. Sie sollten ermutigt werden Probleme<br />
und Überforderung sofort anzusprechen.<br />
Grundsätzlich gilt, dass keine Tätigkeiten übertragen<br />
werden dürfen, die die Freiwilligen bzw. die<br />
zu Betreuenden in Gefahr bringen oder in ihren<br />
individuellen Möglichkeiten überfordern. Die Gesamtverantwortung<br />
hat immer die jeweilige Fachkraft.<br />
Freiwilligen darf nicht die alleinige Verantwortung<br />
im Einsatzbereich übertragen werden,<br />
ihnen kann nur im Rahmen des Aufgabenbereichs<br />
einer Hilfskraft Verantwortung übertragen werden.<br />
Auch die Aufsichtspflicht verbleibt bei der verantwortlichen<br />
Fachkraft. Darüber hinaus richten sich<br />
der Inhalt und der Umfang der Aufsichtspflicht<br />
immer am Einzelfall aus. Die wesentlichen gleichrangigen<br />
Merkmale zur Beurteilung der Aufsichtspflicht<br />
sind:<br />
• Persönliche Verhältnisse des zu Betreuenden,<br />
z. B. des Kindes<br />
• Objektive Gegebenheiten der Aufsichtssituation<br />
• Persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen<br />
Freiwillige dürfen auf keinen Fall Tätigkeiten<br />
der Behandlungspflege, also ärztlich angeordnete<br />
Pflege, ausführen (Ableitung aus dem SGB V und VI<br />
sowie dem Heimgesetz und den jeweiligen landesrechtlichen<br />
Regelungen). Ebenfalls dürfen auf keinen<br />
Fall Tätigkeiten, bei denen der Schwerpunkt<br />
auf der anschließenden Beobachtung liegt, durch<br />
die Freiwilligen ausgeführt werden.<br />
Zu den nicht übertragbaren Aufgaben gehören<br />
u.a.:<br />
• Alleinige Ganzkörperpflege bei Personen in komplexen<br />
Pflegesituationen<br />
• Alleinige Lagerung<br />
• Injektionen und Sondennahrung vorbereiten<br />
und/oder verabreichen<br />
• Richten bzw. austeilen von Medikamenten<br />
• Katheterisieren<br />
• Verabreichung von Klistieren oder Einläufen<br />
• Anlegen von Wundverbänden und Verbandswechsel<br />
• Dekubitusprophylaxe und -behandlung<br />
• Entgegennahme von ärztlichen Anordnungen<br />
• Beratungsgespräche mit den Angehörigen und<br />
Auskunftserteilung<br />
• Nachtdienst (es sei denn, auf ausdrücklichen<br />
Wunsch der volljährigen Freiwilligen zur Begleitung<br />
der Fachkraft und in Absprache mit dem<br />
zuständigen <strong>FSJ</strong>-Träger)<br />
• Alleinige Anwesenheit auf Stationen und Wohnbereichen<br />
• Tätigkeiten an Pflegebedürftigen mit Diabetes<br />
„Mellitus“, bei denen Verletzungsgefahr besteht<br />
(Nägel schneiden, Mundpflege)<br />
• Stomapflege (z. B. bei Diarrhöe)<br />
• Anlegen von Wickeln<br />
• Vitalzeichenkontrolle bei Pflegebedürftigen<br />
• Hautpflege bei nicht intakter Haut<br />
• Anreichen von Nahrung bei Pflegebedürftigen<br />
mit Schluckstörungen<br />
• Einsatz von Wärme- und Kühlelementen<br />
• Alleinige Dokumentation<br />
Die Mithilfe bei der Pflege und Betreuung Sterbender<br />
und bei der Versorgung von Verstorbenen ist<br />
nur möglich, wenn die Freiwilligen dazu bereit und<br />
in der Lage sind. Eine sorgfältige Begleitung und<br />
Betreuung durch die Fachkraft ist dabei erforderlich.<br />
Bei verwirrten oder gerontopsychiatrisch veränderten<br />
Menschen muss der Einsatz im Einzelfall<br />
besonders geprüft werden. Eine besonders sorgfältige<br />
Begleitung und Betreuung durch die Fachkraft<br />
ist dabei erforderlich.<br />
Unabhängig vom Einsatzbereich sollte der Dienst so<br />
gestaltet sein, dass in den unterschiedlichen Phasen<br />
des <strong>FSJ</strong>-Jahres den Freiwilligen entsprechende<br />
sinnstiftende Aufgaben und „Herausforderungen“<br />
übertragen werden, die den Zielen des <strong>FSJ</strong> bei der<br />
<strong>AWO</strong> gerecht werden.<br />
30
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
5. <strong>FSJ</strong> von A – Z<br />
Agentur für Arbeit<br />
Um nach Ableistung des <strong>FSJ</strong> vollständige Ansprüche<br />
gegenüber der Agentur für Arbeit geltend machen<br />
zu können, müssen sich die Freiwilligen rechtzeitig<br />
(drei Monate vor Beendigung des <strong>FSJ</strong>) bei der Agentur<br />
für Arbeit melden (§ 37 SGB III). Freiwillige, die<br />
dieser Meldepflicht nicht nachkommen, müssen<br />
mit Leistungskürzungen rechnen.<br />
Alter<br />
Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt<br />
haben und noch nicht 27 Jahre alt sind, können ein<br />
Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren § 2 (1) JFDG.<br />
Ggf. liegt es in der jeweiligen Entscheidung des <strong>FSJ</strong>-<br />
Trägers in Absprache mit der Einsatzstelle, welches<br />
Mindestalter Voraussetzung ist. In jedem Fall muss<br />
gewährleistet sein, dass die Hilfstätigkeit nur solche<br />
Anforderungen mit sich bringt, denen Freiwillige<br />
körperlich, geistig und seelisch gewachsen sind.<br />
➞ Schulpflicht<br />
Anfangszeit<br />
Ein <strong>FSJ</strong>-Durchgang beginnt in der Regel im September.<br />
Bei einigen Trägern können auch andere Einstiegstermine<br />
vereinbart werden. Genaue Termine<br />
sind bei den jeweiligen <strong>FSJ</strong>-Trägern zu erfragen (Kapitel<br />
7 – Anschriften der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Träger).<br />
Anleitung in der Einsatzstelle<br />
Das Gesetz schreibt vor, dass die an Lernzielen orientierte<br />
fachliche Anleitung der Freiwilligen im <strong>FSJ</strong><br />
durch die Einsatzstelle Teil der pädagogischen<br />
Begleitung ist. Sie beinhaltet die Einarbeitung und<br />
die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle<br />
benennt eine Fachkraft für die fachliche Einarbeitung,<br />
Anleitung und Begleitung der Freiwilligen.<br />
Die Fachkraft sichert die Unterstützung und<br />
Beratung, sie vermittelt Kenntnisse sowie Fähigkeiten<br />
und Kompetenzen zur Bewältigung des<br />
Arbeitsalltags. Sie ist darüber hinaus zuständig für<br />
die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend<br />
der individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen.<br />
➞ Einarbeitungsphase<br />
➞ Lernziele<br />
Arbeitsagentur/Arbeitsamt<br />
➞ Agentur für Arbeit<br />
Arbeitslosengeld II/ALG II<br />
Wer ein <strong>FSJ</strong> leistet, hat weiterhin Anspruch auf<br />
ergänzende Leistungen nach SGB II, kann also<br />
weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen. Der vom<br />
Taschengeld anrechnungsfreie Leistungssatz ist der<br />
ALG II-VO zu entnehmen.<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
➞ Sozialversicherung<br />
Arbeitsmarktneutralität<br />
Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die<br />
kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Es gilt im<br />
<strong>FSJ</strong> der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität. D.h.:<br />
jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmer/-innen<br />
als Arbeitskräfte ist untersagt.<br />
Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />
Eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften und Regelungen ist ggf.<br />
vor Beginn des <strong>FSJ</strong> von der Einsatzstelle zu veranlassen.<br />
Bei minderjährigen Freiwilligen ist eine Erstuntersuchung<br />
gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.<br />
Das Attest ist dem <strong>FSJ</strong>-Träger bzw. der<br />
Einsatzstelle vor Beginn des <strong>FSJ</strong> vorzulegen. Bestimmungen<br />
des Infektionsschutzgesetzes, Verordnungen<br />
der Berufsgenossenschaft etc., die für die<br />
übrigen Mitarbeiter/-innen gelten, finden für die<br />
<strong>FSJ</strong>-Freiwilligen analog Anwendung.<br />
Arbeitspapiere<br />
Benötigt werden: Lohnsteuerkarte, teilweise amtsärztliches<br />
Untersuchungszeugnis und polizeiliches<br />
Führungszeugnis, Sozialversicherungsausweis bzw.<br />
Sozialversicherungsnummer (ggf. Nummer beim<br />
Bundesversicherungsamt beantragen), Mitgliedsnummer<br />
bei der gesetzlichen Krankenkasse, Bankverbindung<br />
und ggf. weitere Unterlagen.<br />
➞ Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />
➞ polizeiliches Führungszeugnis<br />
Arbeitsschutzvorschriften<br />
Obwohl das Verhältnis zwischen Freiwilligen und<br />
dem <strong>FSJ</strong>-Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis<br />
ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich<br />
der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften<br />
vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt.<br />
Entsprechend gelten die einschlägigen<br />
Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz,<br />
die Arbeitsstättenverordnung, das<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz<br />
und das Schwerbehindertengesetz.<br />
➞ Rechtsverhältnis<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
Für die Freiwilligen gilt bei Arbeitsunfähigkeit<br />
grundsätzlich dieselbe Regelung wie für alle anderen<br />
Mitarbeiter/-innen der Einsatzstelle. Das Ver-<br />
31
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
fahren der Krankmeldung regeln die Beteiligten<br />
untereinander. Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
während der Seminarzeiten<br />
vor, so hat sie diese in Kopie an den<br />
<strong>FSJ</strong>-Träger weiterzuleiten. In Seminarzeiten ist<br />
grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag eine<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger vorzulegen.<br />
Näheres regelt ggf. die Vereinbarung.<br />
Arbeitsunfall<br />
Ein Unfall während der Arbeitszeit ist unverzüglich<br />
von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend<br />
der vertraglichen Regelungen) der Berufsgenossenschaft<br />
bzw. dem Unfallversicherungsträger<br />
mit Hilfe der dafür vorgesehenen Formblätter<br />
innerhalb von drei Tagen zu melden. Ein Unfall auf<br />
dem Arbeitsweg und während der Seminararbeit<br />
gilt ebenfalls als Arbeitsunfall.<br />
Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist in jedem Fall unverzüglich von<br />
dem Unfall in Kenntnis zu setzen.<br />
Arbeitszeit<br />
Das Freiwillige Soziale Jahr ist eine ganztägige<br />
Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeiten orientieren sich an<br />
denen der Einsatzstelle und betragen auf der<br />
Grundlage einer Fünf-Tage-Woche in der Regel<br />
zwischen 38,5 und 40 Stunden. Bei anderer Einteilung<br />
der Arbeitszeit (z. B. Sechs-Tage-Woche)<br />
gelten die entsprechenden Regelungen. Bei Minderjährigen<br />
gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen<br />
(z. B. höchstens Fünf-Tage-Woche). Im<br />
Übrigen gelten die Betriebsvereinbarungen zur<br />
Arbeitszeit. Seminartage (auch an An- und Abreisetagen)<br />
gelten als Arbeitstage. Überstunden werden<br />
in Freistunden abgegolten.<br />
➞ Überstunden<br />
➞ Freizeitausgleich<br />
Auflösung des <strong>FSJ</strong>-Verhältnisses<br />
Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein<br />
Jahr. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen<br />
Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes,<br />
aufgelöst werden. Kündigungen<br />
bzw. Auflösungen müssen sowohl beim Träger als<br />
auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen<br />
entsprechen und zwischen allen drei Partnern<br />
abgesprochen sein und schriftlich erfolgen.<br />
Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.<br />
Aufsichtspflicht während des praktischen Einsatzes<br />
Während des praktischen Einsatzes ist die Einsatzstelle<br />
verantwortlich für die Aufsichtspflicht bei<br />
minderjährigen Freiwilligen. Dabei sind die Besonderheiten<br />
der jeweiligen Einsatzstelle zu beachten.<br />
Die Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen<br />
Regelungen – Jugendschutzgesetz (JuSchG)<br />
und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – belehrt und<br />
vor Gefahren gewarnt werden.<br />
Ausland<br />
Das <strong>FSJ</strong> kann nach § 6 JFDG auch im Ausland geleistet<br />
werden, wenn der Träger seinen Sitz im Inland<br />
hat. Für den freiwilligen Dienst im Ausland gelten<br />
hinsichtlich der Dauer, der Seminare und der Zulassung<br />
des <strong>FSJ</strong>-Trägers besondere Vorschriften.<br />
Ausländer/-innen im <strong>FSJ</strong><br />
Ausländer/-innen können ein <strong>FSJ</strong> leisten. Das <strong>FSJ</strong><br />
ist arbeitserlaubnisfrei, allerdings benötigen sie<br />
eine Aufenthaltsgenehmigung und müssen sich bei<br />
der Einwohnermeldebehörde registrieren lassen.<br />
Die kulturellen Besonderheiten sollten erfragt bzw.<br />
beachtet werden.<br />
Ausweis<br />
Die Freiwilligen erhalten vom <strong>FSJ</strong>-Träger einen<br />
Ausweis. Mit dem Ausweis können sie teilweise<br />
Vergünstigungen, z. B. beim Besuch von staatlichen<br />
und kommunalen Einrichtungen wie Museen<br />
und Volkshochschulen, erhalten. Nachlass wird in<br />
der Regel bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr<br />
gewährt (wie bei Auszubildenden).<br />
Beratungs- und Betreuungsstelle<br />
Nach § 3 (2) JFDG muss die pädagogische Begleitung<br />
von einer zentralen Stelle eines der in § 10<br />
JFDG genannten Trägers des Freiwilligen Sozialen<br />
Jahres sichergestellt werden. Diese Aufgabe wird<br />
von den <strong>FSJ</strong>-Trägern der <strong>AWO</strong> durch die <strong>FSJ</strong>-Beratungs-<br />
und Betreuungsstelle, die Regionalstelle <strong>FSJ</strong><br />
bzw. die Koordinierungsstelle <strong>FSJ</strong> wahrgenommen.<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Die Freiwilligen im <strong>FSJ</strong> sind beim jeweiligen Unfallversicherungsträger<br />
zu versichern. In der Regel bei<br />
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst<br />
und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Zuständigkeit ist<br />
abhängig von der Art der abgeschlossenen <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung.<br />
➞ Sozialversicherung<br />
Berufsschulpflicht<br />
Die Berufsschulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern<br />
geregelt. Ebenfalls ist das Schulpflichtgesetz<br />
im jeweiligen Bundesland zu beachten.<br />
➞ Schulpflicht<br />
32
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
Bescheinigungen<br />
Zu Beginn des Dienstes kann eine vorläufige<br />
Bescheinigung erteilt werden. Diese Bescheinigung<br />
kann für die Beantragung des Kindergeldes, des<br />
Ortszuschlages, der Waisenrente und des BAFöG<br />
eingereicht werden. Alternativ zur vorläufigen<br />
Bescheinigung reicht die Vorlage der Vereinbarung<br />
bei den entsprechenden Stellen aus. Nach dem<br />
Ende des Dienstes stellt der Träger den Freiwilligen<br />
eine Bescheinigung gem. § 11 (3) JFDG aus. Einsatzstellen<br />
können keine Bescheinigungen über<br />
eine Teilnahme am <strong>FSJ</strong> ausstellen.<br />
Betriebshaftpflichtversicherung<br />
Die Einsatzstelle schließt für die Freiwilligen eine<br />
Betriebshaftpflichtversicherung ab, soweit sie nicht<br />
in die Schutzwirkung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung<br />
fallen.<br />
Bewerbungen<br />
Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist bei allen Bewerbungen für die<br />
Aufnahme eines <strong>FSJ</strong> beteiligt:<br />
Er übermittelt Informationen über allgemeine<br />
Voraussetzungen und Bedingungen des <strong>FSJ</strong>. Er<br />
informiert über das Bewerbungsverfahren, über<br />
die unterschiedlichen Einsatzbereiche und Einsatzstellen<br />
sowie über den Ablauf im <strong>FSJ</strong>.<br />
Bewerbungsfristen<br />
Die Bewerbungsfristen für die Freiwilligen sind bei<br />
den <strong>FSJ</strong>-Trägern unterschiedlich geregelt und hier<br />
zu erfragen (Anschriften der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<br />
Träger siehe Kapitel 9).<br />
Bildungsjahr<br />
➞ Pädagogische Begleitung<br />
➞ Lernziele<br />
➞ Seminare<br />
Bildungstage<br />
➞ Seminare<br />
Bundesagentur für Arbeit<br />
➞ Agentur für Arbeit<br />
Datenschutz<br />
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen<br />
dem Datenschutz und damit dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG). Die Daten der Freiwilligen<br />
sind gemäß § 12 JFDG zu schützen.<br />
Dauer des <strong>FSJ</strong><br />
Das <strong>FSJ</strong> wird in der Regel in zwölf zusammenhängenden<br />
Monaten, mindestens jedoch in sechs und<br />
höchstens in 18 Monaten, geleistet. Im Rahmen des<br />
pädagogischen Gesamtkonzeptes kann der Träger<br />
den Freiwilligendienst (nach § 5 (1) JFDG) in Blöcken<br />
mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im<br />
Ausnahmefall kann das <strong>FSJ</strong> im Inland bis zu 24<br />
Monaten dauern, wenn dies im Rahmen eines<br />
besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.<br />
Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere Programme<br />
für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf<br />
im Blick. Mehrere verschiedene, mindestens<br />
sechsmonatige Freiwilligendienste bis zu einer<br />
Höchstdauer von 18 Monaten, können kombiniert<br />
werden. Das <strong>FSJ</strong> im Ausland wird in der Regel in<br />
zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.<br />
Die Dauer des <strong>FSJ</strong> wird in der Vereinbarung festgelegt.<br />
Dienstfahrten<br />
Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur<br />
Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten im<br />
Auftrag der Einsatzstelle. Die Kosten werden durch<br />
die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung<br />
der Freiwilligen, das Vorhandensein eines gültigen<br />
Führerscheines und eine angemessene Fahrpraxis,<br />
sind durch die Einsatzstelle zu prüfen. Die Fahrtüchtigkeit<br />
und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs<br />
ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten.<br />
Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der<br />
Freiwilligen für die Dienstfahrt vereinbart, ist<br />
darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle<br />
versichert ist.<br />
Dienstkleidung<br />
Eine spezielle Dienstkleidung, die für die jeweilige<br />
Tätigkeit vorgesehen oder vorgeschrieben ist, stellt<br />
die Einsatzstelle.<br />
➞ Schutzbekleidung<br />
Einarbeitungsphase<br />
Um den Anforderungen im <strong>FSJ</strong> gerecht zu werden,<br />
ist für die Freiwilligen, insbesondere in der Einarbeitungsphase,<br />
eine sorgfältige Anleitung in der<br />
Einrichtung erforderlich. Die Einsatzstelle verpflichtet<br />
sich, die Freiwilligen entsprechend deren<br />
individuellen Voraussetzungen in die Praxis einzuarbeiten<br />
(Kapitel 3.5 Begleitung und Anleitung in<br />
der Einsatzstelle).<br />
33
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
Einsatzzeit<br />
➞ Arbeitszeit<br />
Einstellungsunterlagen<br />
➞ Arbeitspapiere<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
Für die Dauer von sechs Wochen werden den Freiwilligen<br />
im Krankheitsfall das Taschengeld und<br />
die Geldersatzleistungen weiter gezahlt. Bei einer<br />
Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung<br />
die gesetzlich geregelten Leistungen.<br />
➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
➞ Krankenkasse<br />
Fahrtkosten<br />
Fahrtkosten der Freiwilligen zu Seminaren werden<br />
erstattet. Darüber hinaus besteht in der Regel die<br />
Möglichkeit, mit dem <strong>FSJ</strong>-Ausweis für Wochenbzw.<br />
Monatskarten des öffentlichen Personalverkehrs<br />
(ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende<br />
bzw. Studenten/-innen zu erhalten.<br />
<strong>FSJ</strong>-Ausland<br />
➞ Ausland<br />
<strong>FSJ</strong>-Durchgang<br />
➞ Anfangszeit<br />
<strong>FSJ</strong>-Träger<br />
➞ Träger des <strong>FSJ</strong><br />
Freistellung für Arbeits- und Ausbildungssuche<br />
Freiwillige können Freistellung bzw. Freizeit zur<br />
Sicherung des beruflichen Fortkommens beanspruchen<br />
(entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616<br />
BGB). Dazu gehören unter anderem Vorstellungsund<br />
Bewerbungsgespräche. Der Anspruch muss<br />
angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und<br />
dem Zeitpunkt und mit der Einsatzstelle abgesprochen<br />
sein.<br />
Freizeitausgleich<br />
Eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in<br />
Geld ist nicht möglich. Mehrarbeit wird durch Freizeit<br />
ausgeglichen.<br />
➞ Arbeitszeit<br />
Führungszeugnis, polizeiliches<br />
Ein polizeiliches Führungszeugnis (Auszug aus<br />
dem Bundeszentralregister) ist ggf. vor Beginn des<br />
<strong>FSJ</strong> dem Träger bzw. der Einsatzstelle vorzulegen.<br />
Ein solches Führungszeugnis kann nur persönlich<br />
bei der zuständigen Meldebehörde beantragt<br />
werden.<br />
Gebührenbefreiung<br />
Freiwillige können sich während des <strong>FSJ</strong> bei der<br />
Krankenkasse von der Bezahlung der Rezeptgebühren<br />
befreien lassen. Praxisgebühr müssen Freiwillige<br />
zunächst bezahlen. Eine anteilige Rückerstattung<br />
kann in Abhängigkeit vom Einkommen<br />
erfolgen. Minderjährige Freiwillige sind von der<br />
Rezeptgebühr und der Praxisgebühr befreit.<br />
Die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
sowie eine Ermäßigung der Telefon-Grundgebühren<br />
kann beantragt werden. Dem Antrag wird<br />
in Einzelfällen stattgegeben.<br />
Geldersatzleistungen<br />
➞ Sachbezugswerte<br />
Geschenke<br />
Freiwillige müssen sich an die Regelung der Einrichtung<br />
im Umgang mit Geschenken halten. Die<br />
Einsatzstelle stellt die Belehrung der Freiwilligen<br />
über den Umgang mit Geschenken sicher.<br />
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
– Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
Gesetzliche Grundlage für das Freiwillige Soziale Jahr<br />
ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(JFDG) vom 16.05.2008, BGBL 1/19.<br />
Gesundheitszeugnis<br />
➞ Arbeitsmedizinische Untersuchung<br />
Hartz IV<br />
➞ Arbeitslosengeld II<br />
➞ Arbeitslosenversicherung<br />
➞ Agentur für Arbeit<br />
Hilfskraft/Hilfstätigkeit<br />
Freiwillige im <strong>FSJ</strong> üben eine Hilfstätigkeit aus. Von<br />
daher ergeben sich Einschränkungen in der Arbeit<br />
zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer<br />
Hilfskraft darf Freiwilligen Verantwortung übertragen<br />
werden. Die Übertragung von Aufgaben ist<br />
jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche<br />
Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.<br />
Hospitation<br />
Es wird empfohlen, den Bewerber/-innen während<br />
des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit<br />
zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle<br />
zu geben. Auch während des <strong>FSJ</strong> sind Hospita-<br />
34
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
tionen in anderen Einrichtungen in Abstimmung<br />
mit der Einsatzstelle und der Beratungs- und<br />
Betreuungsstelle des <strong>FSJ</strong>-Trägers zu ermöglichen.<br />
Infektionsschutzgesetz<br />
➞ Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />
JFDG-Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
➞ Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z. B. keine<br />
Nachtarbeit u.ä.).<br />
Jugendfreiwilligendienste<br />
Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes<br />
sind das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige<br />
Ökologische Jahr. Es existieren weitere Jugendfreiwilligendienste<br />
wie z. B. „Kulturweit“.<br />
Kindergeld<br />
Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht)<br />
sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die<br />
Ableistung eines <strong>FSJ</strong> gleichbedeutend mit Zeiten der<br />
Schul- und Berufsausbildung. Sie werden bis zur<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Es sei<br />
denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt<br />
die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze. Zur<br />
Beantragung können die Freiwilligen ihre <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung/bzw.<br />
ihre vorläufige Bescheinigung nutzen,<br />
die bei der örtlichen Familienkasse des<br />
Arbeitsamtes der Eltern einzureichen ist.<br />
Auf den Ausbildungsfreibetrag besteht kein Anspruch.<br />
Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist Grundlage<br />
für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung<br />
der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen<br />
Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung<br />
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit<br />
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen<br />
junger Menschen anknüpfen und von ihnen<br />
mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur<br />
Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher<br />
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement<br />
anregen und hinführen.“ Das Freiwillige<br />
Soziale Jahr ist eine Maßnahme der in § 11 (1) 3<br />
SGB VIII benannten außerschulischen Bildungsarbeit.<br />
Konfliktlösung<br />
➞ Kapitel 3.1. – Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und<br />
Einsatzstelle<br />
Kostenerstattung<br />
Die Träger bzw. Einsatzstellen, bei denen die<br />
Jugendlichen ihr <strong>FSJ</strong> ableisten, dürfen nur Unterkunft,<br />
Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes<br />
Taschengeld zur Verfügung stellen. Werden<br />
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />
nicht gestellt, können die Kosten (nach § 2 (1)<br />
JFDG) in Form von Geldersatzleistungen erstattet<br />
werden.<br />
➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Krankheit<br />
➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
➞ Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
➞ Krankheit während der Seminare<br />
➞ Krankenkasse<br />
➞ Krankheitszeiten während des Urlaubs<br />
Krankheit während der Seminare<br />
Bei Krankheit während der Seminare benötigt der<br />
Träger eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
vom ersten Tag der Krankschreibung, soweit<br />
die Vereinbarung nichts anderes regelt.<br />
➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
➞ Krankheit<br />
Krankenkasse/gesetzliche Krankenversicherung<br />
Während der Dauer des <strong>FSJ</strong> müssen die Teilnehmer/-innen<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
als eigenständige Mitglieder versichert<br />
sein. Bis dahin privatversicherte <strong>FSJ</strong>-Teilnehmer/<br />
-innen können ihre private Versicherung ruhen<br />
lassen.<br />
Krankheitszeiten während des Urlaubs<br />
Es gelten analoge Regelungen wie bei festangestellten<br />
Mitarbeiter/-innen.<br />
Kündigung<br />
➞ Auflösung des <strong>FSJ</strong>-Verhältnisses<br />
Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Nach dem Gesetz dürfen den Freiwilligen nur folgende<br />
Leistungen gewährt werden:<br />
Taschengeld, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung,<br />
ggf. gemäß der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung<br />
Geldersatzleistungen.<br />
➞ Sozialversicherung<br />
➞ Taschengeld<br />
35
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
Lernziele<br />
Nach § 5 (2) JFDG ist die an Lernzielen orientierte<br />
fachliche Anleitung in der Einsatzstelle Teil der<br />
pädagogischen Begleitung. Die Formulierung der<br />
Lernziele erfolgt unter Einbeziehung der Freiwilligen,<br />
der Einsatzstelle und des <strong>FSJ</strong>-Trägers. Zum<br />
Umgang mit den Lernzielen, hier vor allem die<br />
Erarbeitung, Umsetzung und Reflexion betreffend,<br />
werden Absprachen zwischen den Beteiligten<br />
getroffen.<br />
➞ Anleitung in der Einsatzstelle<br />
➞ Bildungsjahr<br />
➞ pädagogische Begleitung<br />
Meldegesetz<br />
Freiwillige müssen sich innerhalb einer Woche<br />
beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden,<br />
das für ihren neuen Wohnsitz zuständig ist.<br />
Minderjährige Freiwillige<br />
➞ Aufsichtspflicht während des praktischen Einsatzes<br />
➞ Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Mutterschutz<br />
Das Mutterschutzgesetz findet Anwendung.<br />
➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />
Nachtarbeit<br />
Minderjährige dürfen laut § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
nicht zur Nachtarbeit eingesetzt<br />
werden. Auch für volljährige <strong>FSJ</strong>ler/-innen gilt bei<br />
der <strong>AWO</strong> der Grundsatz des Nachtarbeitsverbots.<br />
Ausnahmen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch<br />
der volljährigen Freiwilligen und mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung des <strong>FSJ</strong>-Trägers möglich. Die<br />
Freiwilligen dürfen für den Nachtdienst oder die<br />
Nachtbereitschaft auf keinen Fall allein eingesetzt<br />
werden.<br />
Nebentätigkeit<br />
Das <strong>FSJ</strong> wird als ganztägige Hilfstätigkeit geleistet.<br />
Nebentätigkeiten sind mit dem Träger abzustimmen<br />
und durch die Einsatzstelle zu genehmigen.<br />
Pädagogische Begleitung<br />
Der Gesetzgeber regelt Art und Umfang der pädagogischen<br />
Begleitung in § 5 (2) JFDG. Die pädagogische<br />
Begleitung umfasst demnach die fachliche<br />
und an Lernzielen orientierte Anleitung der Freiwilligen<br />
durch die Einsatzstelle, die individuelle<br />
Betreuung durch die pädagogischen Kräfte des Trägers<br />
in Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle sowie<br />
die Seminararbeit.<br />
Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die<br />
Jugendlichen auf ihren Einsatz in ihrem neuen<br />
Erfahrungsraum vorzubereiten und ihnen zu helfen,<br />
Eindrücke auszutauschen und Erfahrungen<br />
aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die<br />
pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle<br />
Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein<br />
der jungen Freiwilligen für das<br />
Gemeinwohl gestärkt werden (siehe Kapitel 3 –<br />
Pädagogische Begleitung).<br />
Planstelle<br />
Freiwillige sind zusätzliche Hilfskräfte, die nicht auf<br />
einer Planstelle bzw. als Ersatz für eine Fachkraft<br />
eingesetzt werden dürfen.<br />
➞ Arbeitsmarktneutralität<br />
Praktikum<br />
Das <strong>FSJ</strong> wird bei einigen sozialpflegerischen und<br />
sozialpädagogischen Ausbildungen und Studiengängen<br />
als Vorpraktikum anerkannt. Dazu bedarf<br />
es teilweise eines fachgebundenen praktischen<br />
Einsatzes. Die genauen Kriterien für die Anerkennung<br />
des Praktikums sind bei den entsprechenden<br />
Bildungseinrichtungen zu erfragen.<br />
Qualifikation<br />
Das <strong>FSJ</strong> ist kein Ausbildungsverhältnis, es führt also<br />
zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Zum Teil<br />
kann das <strong>FSJ</strong> als Teil einer weiterführenden Qualifikation<br />
angerechnet werden. Sein Qualifizierungswert<br />
liegt vor allem im Bereich der sozialen Erfahrungen<br />
und sozialen Bildung sowie der beruflichen<br />
Orientierung.<br />
Rechtsverhältnis<br />
Zwischen dem/der Freiwilligen und dem <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
bzw. zwischen dem/der Freiwilligen, dem <strong>FSJ</strong>-Träger<br />
und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche<br />
Vereinbarung (Vertrag) abgeschlossen. Es handelt<br />
sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein<br />
Ausbildungsverhältnis: Es entsteht ein Rechtsverhältnis<br />
eigener Art. Es wird geprägt durch eine<br />
gegenseitige Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht<br />
des <strong>FSJ</strong>-Trägers und der Einsatzstelle<br />
und eine Treuepflicht des/der Freiwilligen. An die<br />
arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend<br />
und unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />
des <strong>FSJ</strong> angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen<br />
Schutzvorschriften ist das <strong>FSJ</strong> einem Arbeitsverhältnis<br />
gleichgestellt. Die Zuständigkeit liegt bei<br />
den Arbeitsgerichten.<br />
➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />
➞ Vereinbarung<br />
36
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
Sachbezugswerte<br />
Die Sachbezugswerte – freie Unterkunft und freie<br />
Verpflegung – werden jährlich in der Sachbezugswerttabelle<br />
aktualisiert. Diese Tabelle wird zugrunde<br />
gelegt, wenn diese Sachbezüge vollständig ausgezahlt<br />
werden. Möglich ist auch die Zahlung eines<br />
Zuschusses zu Unterkunft und Verpflegung, der sich<br />
unterhalb der Tabellenwerte bewegt. Werden Sachbezugswerte<br />
als Sachleistung gewährt, ausgezahlt<br />
oder ein Zuschuss gezahlt, gelten sie zusammen mit<br />
dem Taschengeld gemäß der Sozialversicherungsentgeltordnung<br />
als Einkommen und müssen entsprechend<br />
bei der Sozialversicherung und Besteuerung<br />
berücksichtigt werden. Werden Unterkunft,<br />
Verpflegung und Arbeitskleidung nicht von der Einsatzstelle<br />
gestellt, können Geldersatzleistungen bis<br />
zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte<br />
gezahlt werden. Näheres regelt die Vereinbarung.<br />
➞ Kostenerstattung<br />
➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Schulbildung<br />
Die Teilnahme am <strong>FSJ</strong> setzt keinen bestimmten<br />
Schulabschluss voraus.<br />
➞ Alter<br />
Schulpflicht<br />
Die Ableistung eines <strong>FSJ</strong> ist nach Erfüllung der<br />
Schulpflicht möglich. Regelungen dazu sind im<br />
jeweiligen Landesschulgesetz zu finden.<br />
➞ Berufsschulpflicht<br />
Schutzbekleidung<br />
Die Einsatzstelle hat für Tätigkeiten, bei denen von<br />
der Berufsgenossenschaft eine persönliche Schutzbekleidung<br />
vorgeschrieben ist, diese zu stellen und<br />
für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen.<br />
➞ Dienstkleidung<br />
➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />
Schutzimpfung<br />
Abhängig vom jeweiligen Arbeitsbereich und analog<br />
zu den Regelungen für die übrigen Arbeitnehmer/-innen<br />
kann eine Hepatitis-Schutzimpfung<br />
vorgenommen werden. Die Impfung wird von der<br />
Einsatzstelle veranlasst. Die Kosten trägt die Einsatzstelle.<br />
Bei Minderjährigen kann die Krankenversicherung<br />
dafür aufkommen.<br />
Schweigepflicht<br />
Freiwillige haben wie alle anderen Mitarbeiter/<br />
-innen in einer Einrichtung über die persönlichen<br />
Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des<br />
Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber<br />
Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen<br />
der §§ 5, 43 Bundesdatenschutzgesetz finden<br />
Anwendung.<br />
Seminare<br />
Neben dem praktischen Einsatz in der Einsatzstelle ist<br />
ein wesentlicher Bestandteil des Freiwilligen Sozialen<br />
Jahres die Teilnahme an den von den <strong>FSJ</strong>-Trägern<br />
durchgeführten Bildungsangeboten. Der Gesetzgeber<br />
schreibt für einen freiwilligen Dienst im Inland ein<br />
Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschluss-<br />
Seminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen<br />
vor, unabhängig von der vereinbarten Dauer des <strong>FSJ</strong><br />
sowie die Teilnahme an weiteren Zwischenseminaren.<br />
Für ein zwölfmonatiges <strong>FSJ</strong> sind insgesamt 25<br />
Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den<br />
Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder<br />
verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um<br />
mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung (§ 5<br />
(2) JFDG). Die Teilnahme ist Pflicht. Der Urlaub ist<br />
außerhalb der Seminarzeiten zu nehmen.<br />
Der Erfahrungsaustausch und die Reflexion über die<br />
praktische Tätigkeit und die Auseinandersetzung<br />
mit fachlichen, sozialen, politischen sowie persönlichkeitsbildenden<br />
Themen sind Schwerpunkte der<br />
Bildungstätigkeit. Die aktive Teilnahme der Freiwilligen<br />
an der Seminararbeit unterstreicht den partizipativen<br />
Ansatz der Bildungsarbeit des <strong>FSJ</strong>-Trägers.<br />
Im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem <strong>FSJ</strong>-<br />
Träger kann die Teilnahme an Fortbildungsangeboten<br />
in der Einsatzstelle auf die Seminartage der<br />
Zwischenseminare angerechnet werden.<br />
➞ Pädagogische Begleitung<br />
➞ Bildungsjahr<br />
Sonderurlaub/ Dienstbefreiung<br />
Eine Beurlaubung aus wichtigen persönlichen<br />
Gründen – etwa im familiären Bereich oder zur<br />
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten – ist möglich.<br />
Außerdem gibt es in einigen Bundesländern<br />
Regelungen über Sonderurlaub für Jugendleiter/<br />
-innen und in der Jugendpflege tätigen Personen.<br />
Soziales Bildungsjahr<br />
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz beschreibt<br />
den Rahmen für das Freiwillige Soziale Jahr als ein<br />
soziales Bildungsjahr: Jugendfreiwilligendienste<br />
fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen<br />
und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen<br />
Engagements. Ziel der pädagogischen<br />
Begleitung ist die Vermittlung sozialer, kultureller<br />
und interkultureller Kompetenzen sowie<br />
37
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für<br />
das Gemeinwohl (§ 3 (2) JFDG).<br />
➞ Bildungsjahr<br />
➞ Pädagogische Begleitung<br />
➞ Seminare<br />
Sozialversicherung<br />
Teilnehmer/-innen des <strong>FSJ</strong> werden rechtlich annähernd<br />
so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende,<br />
d.h. sie sind während ihrer freiwilligen<br />
Dienstzeit sozial abgesichert. Die Freiwilligen sind<br />
in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert.<br />
Die Beiträge zur Sozial- und zur Unfallversicherung<br />
werden vom <strong>FSJ</strong>-Träger oder von der Einsatzstelle<br />
(entsprechend der Vereinbarung) gezahlt. Teilnehmer<br />
und Teilnehmerinnen am <strong>FSJ</strong> können nicht<br />
familienversichert in der Krankenkasse des Vaters<br />
oder der Mutter sein, wenn sie ein Entgelt<br />
(Taschengeld) erhalten. Alle Geld- und Sachbezüge<br />
der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig.<br />
Als Berechnungsgrundlage dienen Taschengeld plus<br />
Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung).<br />
Steuern<br />
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen.<br />
In der Regel fallen wegen des steuerfreien<br />
Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können<br />
Steuern anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen<br />
zusätzlichen Einkünften von Freiwilligen, wenn der<br />
Jahressteuerfreibetrag überschritten wird.<br />
Studienplatz/Anrechnung<br />
Grundsätzlich gilt: Wer ein <strong>FSJ</strong> geleistet hat, darf bei<br />
der Bewerbung um einen Studienplatz nicht<br />
benachteiligt werden. Ein zu Beginn oder während<br />
des <strong>FSJ</strong> zugewiesener Studienplatz verschafft bei<br />
einer erneuten Bewerbung oder nach Ende des<br />
Dienstes den Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen<br />
und Bewerbern bei der Auswahl für denselben<br />
Studiengang, denn bei der Auswahl nach Wartezeit<br />
zählt das <strong>FSJ</strong> als Wartezeit (das gilt bei einer<br />
Zusage über die ZVS nicht für den Studienort).<br />
In einigen Fällen rechnen die Universitäten und<br />
Hochschulen ihren Bewerber/-innen bei der Aufnahme<br />
entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit<br />
als Praktikum an. Informationen dazu sind bei<br />
den jeweiligen Studienstätten einzuholen.<br />
Taschengeld<br />
Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren<br />
Dienst erhalten können, soll „angemessen“ sein.<br />
Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze<br />
für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach<br />
der in der Rentenversicherung der Arbeiter und<br />
Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Höchstgrenze sind sechs Prozent dieses Betrages.<br />
Die Höhe und Zahlung des Taschengeldes wird in<br />
der Vereinbarung geregelt.<br />
➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Träger des <strong>FSJ</strong><br />
Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland<br />
sind nach § 10 JFDG zugelassen:<br />
• Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien<br />
Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände<br />
und ihre Untergliederungen<br />
• Religionsgemeinschaften mit dem Status einer<br />
öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />
• Die Gebietskörperschaften sowie nach näherer<br />
Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts.<br />
Für andere Träger können die zuständigen Landesbehörden<br />
die Zulassung erteilen.<br />
Überstunden<br />
➞ Freizeitausgleich<br />
➞ Arbeitszeit<br />
Unfallversicherung<br />
➞ Sozialversicherung<br />
Unterkunft<br />
Einzelne Einsatzstellen können eine Unterkunft<br />
stellen. Je nach <strong>FSJ</strong>-Träger und Träger der Einsatzstelle<br />
können Geldersatzleistungen bis zu einer<br />
Höhe gemäß der jeweils gültigen Sachbezugswertetabelle<br />
für Unterkunft ausbezahlt werden.<br />
➞ Sachbezugswerte<br />
➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Unterhalt<br />
Aus der Ableistung eines <strong>FSJ</strong> kann in der Regel kein<br />
Unterhaltsanspruch abgeleitet werden.<br />
Urlaub<br />
Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung der<br />
Vertragspartner geregelt und gilt nur für die Dauer<br />
des tatsächlich geleisteten <strong>FSJ</strong>.<br />
Verantwortung<br />
Den Freiwilligen kann im Rahmen des Aufgabenbereichs<br />
einer Hilfskraft Verantwortung übertragen<br />
werden. Zu berücksichtigen ist dabei die persönliche<br />
Reife und die individuelle Kompetenz der Freiwilligen.<br />
38
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
Vereinbarung<br />
Die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien<br />
regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.<br />
Deren Umfang ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 5,<br />
11 JFDG) und wird durch besondere Absprachen<br />
der Partner ergänzt.<br />
➞ Rechtsverhältnis<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
Vermögenswirksames Sparen ist während der Teilnahme<br />
an einem <strong>FSJ</strong> möglich. Es wird jedoch kein<br />
Arbeitgeberanteil erstattet. Daher verringert sich<br />
das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrags.<br />
Verpflegung<br />
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende<br />
Geldersatzleistung bis zur Höhe des<br />
jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden<br />
kann.<br />
➞ Sachbezugswerte<br />
➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />
Vertrag<br />
➞ Vereinbarung<br />
Waisenrente<br />
Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird<br />
für die Dauer der Teilnahme am <strong>FSJ</strong> weitergezahlt<br />
(§ 9 JFDG).<br />
Wochenenddienst und Dienst an Feiertagen<br />
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen<br />
Dienstpläne abgeleistet werden.<br />
Freiwillige dürfen grundsätzlich nicht an zwei aufeinander<br />
folgenden Wochenenden zum Dienst<br />
herangezogen werden. Aus wichtigen Gründen<br />
kann im Einvernehmen zwischen dem/der Freiwilligen,<br />
dem <strong>FSJ</strong>-Träger und der Einsatzstelle von<br />
dieser Regelung abgewichen werden.<br />
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Bezüglich<br />
eines Dienstes an Feiertagen sollte dem besonderen<br />
(Rechts-)Status der Freiwilligen Rechnung getragen<br />
werden.<br />
Grundsätzlich dürfen die Freiwilligen nicht schlechter<br />
gestellt werden als die übrigen Mitarbeiter/<br />
-innen.<br />
Wohngeld<br />
Wohngeld kann beantragt werden, wenn die/der<br />
Freiwillige eine eigene Wohnung unterhält und<br />
nicht nur als „vorübergehend abwesend vom<br />
Elternhaus“ gilt. Die Beantragung des Wohngeldes<br />
gilt nur für den Erstwohnsitz. Die zuständigen<br />
Behörden entscheiden im Einzelfall über die<br />
Bewilligung.<br />
Zeugnis<br />
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes können<br />
die Freiwilligen ein schriftliches Zeugnis über Art<br />
und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. An der<br />
Ausstellung des Zeugnisses sind die Einsatzstelle<br />
und der <strong>FSJ</strong>-Träger beteiligt. Das Zeugnis ist auf<br />
Wunsch um die Beurteilung der Leistungen und der<br />
Führung während der Dienstzeit zu erweitern. In<br />
das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale<br />
des freiwilligen Dienstes aufzunehmen (§ 11 (4)<br />
JFDG). Dies kann für das spätere berufliche Fortkommen<br />
von Bedeutung sein.<br />
Zuschläge<br />
Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen für<br />
Teilnehmer/-innen am <strong>FSJ</strong> sind Wochenend- und<br />
Feiertagsdienste sowie Überstunden nicht mit<br />
finanziellen Zuschlägen auszugleichen sondern<br />
durch die Gewährung von Freizeit.<br />
➞ Freizeitausgleich<br />
➞ Arbeitszeit<br />
Zivilersatzdienst<br />
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein <strong>FSJ</strong><br />
ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen.<br />
Der § 14c ZDG bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer,<br />
die sich nach ihrer Anerkennung zu<br />
einem <strong>FSJ</strong> verpflichten, keinen Zivildienst mehr<br />
leisten müssen. Der freiwillige Dienst im Rahmen<br />
des <strong>FSJ</strong> muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung<br />
und vor Vollendung des 23. Lebensjahres<br />
angetreten werden. Er muss in einer ganztägigen<br />
auslastenden Hilfstätigkeit von mindestens<br />
zwölf Monaten bestehen inklusive des 26tägigen<br />
Urlaubs und einer pädagogischen Begleitung mit<br />
mindestens 25 Seminartagen.<br />
Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein<br />
<strong>FSJ</strong> ableistet, ist den anderen Freiwilligen im <strong>FSJ</strong><br />
gleichgestellt. Die Anerkennung des <strong>FSJ</strong> anstelle<br />
von Zivildienst muss im Vorfeld beantragt werden.<br />
Das Bundesamt für Zivildienst (BAZ) hat inhaltlich<br />
keine Kompetenzen im Bereich des Freiwilligen<br />
Sozialen Jahres.<br />
Ein freiwilliger Dienst von zwölf Monaten nach<br />
§ 14c ist eine Zivildienstausnahme. Ansprechpartner<br />
für interessierte Dienstpflichtige sind die Träger<br />
39
5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />
des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. die Zivildienstverwaltungsstellen.<br />
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer,<br />
die ein <strong>FSJ</strong> ableisten, können nur auf<br />
nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Plätzen<br />
eingesetzt werden.<br />
Zivildienstpflichtige<br />
Für Freiwillige nach § 14c ZDG gelten besondere<br />
Bestimmungen. Näheres ist bei der Beratungsund<br />
Betreuungsstelle des <strong>FSJ</strong>-Trägers zu erfragen.<br />
Verfahren:<br />
Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes<br />
ein Freiwilliges Soziales Jahr abzuleisten, sollte<br />
sich bei einem anerkannten <strong>FSJ</strong>-Träger einen<br />
geeigneten Platz suchen und eine schriftliche Vereinbarung<br />
über seinen Einsatz abschließen. Diese<br />
wird in Kopie an das Bundesamt für den Zivildienst<br />
(BAZ) geleitet. Das BAZ wird dem anerkannten<br />
Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen,<br />
dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen<br />
wird.<br />
Zuschüsse für die Träger:<br />
Träger, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer im<br />
Freiwilligen Sozialen Jahr einsetzen, erhalten vom<br />
BAZ auf Antrag Zuschüsse zu den hierfür entstehenden<br />
Kosten.<br />
40
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
Sachverhalt<br />
6.1 Freiwilliges Soziales Jahr,<br />
gesetzlicher Rahmen<br />
6.2 Arbeitsförderung<br />
6.3 Arbeitsgenehmigung<br />
6.4 Arbeitsgerichte, Zuständigkeit<br />
6.5 Arbeitsschutz<br />
6.6 Beschäftigungsort<br />
6.7 Datenschutz<br />
6.8 Einkommenssteuer, Berücksichtigung<br />
von Kindern<br />
6.9 Ermäßigungen im Eisenbahn<br />
verkehr<br />
6.10 Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr<br />
6.11 Gesamtsozialversicherung<br />
6.12 Jugendarbeitsschutz<br />
6.13 Kindergeld<br />
6.14 Kinderzuschlag und Waisenrente<br />
bei Kriegsopferversorgung<br />
6.15 Krankenversicherung<br />
6.16 Lastenausgleich<br />
6.17 Pflegeversicherung<br />
6.18 Rentenversicherung<br />
6.19 Sonderurlaub für Beamte<br />
und Richter im Bundesdienst<br />
Text in<br />
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(Jugendfreiwilligendienstegesetz-JFDG)<br />
Arbeitsförderung – Drittes Buch Sozialgesetzbuch (III SGB), § 27 Abs. 2<br />
Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 344 Abs. 2<br />
Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische<br />
Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung ArGV), § 9<br />
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 2 Abs. 1 Nr. 8<br />
Arbeitsschutzgesetz (ArbZG), § 12<br />
Viertes Buch Sozialgesetz (IV SGB), § 10 Abs. 1<br />
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 5<br />
Einkommenssteuergesetz (EstG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />
und d<br />
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />
im Eisenbahnverkehr, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h<br />
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />
im Straßenpersonenverkehr, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstrabe h<br />
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Viertes Buch<br />
Sozialgesetzbuch (IV SGB), § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz-JugArbSchG)<br />
Bundeskindergeldgesetz (BKKG), § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />
und d<br />
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz<br />
(BVG), § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d,<br />
§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c<br />
Gesetzliche Krankenversicherung – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(V SGB), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3<br />
Gesetz über den Lastenausgleich (LAG), § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2<br />
Soziale Pflegeversicherung – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (XI SGB),<br />
§ 25 Abs. 2 Nr. 3<br />
Gesetzliche Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(VI SGB), § 5 Abs. 2 Satz 3, 3 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c<br />
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im<br />
Bundesdienst, § 3<br />
41
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.20 Unfallversicherung, gesetzlich<br />
6.21 Waisenrente<br />
6.22 Zivildienstersatz<br />
6.23 Zuschuss Kriegsdienstverweigerer<br />
Gesetzliche Unfallversicherung – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(VII SGB), § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2<br />
Satz 2, § 136 Abs 3<br />
Waisenrente – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB),<br />
§ 48 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b und c<br />
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer<br />
(Zivildienstgesetz -ZDG), § 14c<br />
Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten<br />
eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussordnung-<br />
KDVZuschV)<br />
6.1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)<br />
Vom 16.05.2008 (BGBl. I, 19), in Kraft getreten am<br />
01.06.2008<br />
§ 1 Fördervoraussetzungen<br />
(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit<br />
der Jugendlichen und gehören zu den<br />
besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.<br />
Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert,<br />
wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10<br />
zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung<br />
dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen,<br />
die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes<br />
im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.<br />
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes<br />
sind das Freiwillige Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) und das<br />
freiwillige ökologische jahr (FÖJ).<br />
§ 2 Freiwillige<br />
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,<br />
die<br />
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht,<br />
außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar<br />
einer Vollzeitbeschäftigung leisten,<br />
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur<br />
Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens<br />
sechs Monaten und höchstens 24<br />
Monaten verpflichtet haben,<br />
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft,<br />
Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes<br />
Taschengeld oder anstelle von<br />
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />
entsprechende Geldersatzleistungen erhalten<br />
dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen<br />
ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />
(§ 159 des Sechsten Buches<br />
Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt und<br />
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch<br />
einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes<br />
darauf vorbereitet werden,<br />
einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten<br />
(Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst<br />
nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz<br />
vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst<br />
keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.<br />
§ 3 Freiwilliges soziales Jahr<br />
(1) Das freiwillige soziale jahr wird ganztägig als<br />
überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen<br />
orientiert ist, in gemeinwohlorientierten<br />
Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen<br />
der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der<br />
Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen<br />
für außerschulische Jugendbildung und<br />
Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen<br />
der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur<br />
und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des<br />
Sports.<br />
42
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch<br />
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von<br />
einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen<br />
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt<br />
mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle<br />
Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein<br />
für das Gemeinwohl zu stärken.<br />
§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr<br />
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig<br />
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an<br />
Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und<br />
Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Naturund<br />
Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur<br />
Nachhaltigkeit tätig sind.<br />
(2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch<br />
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird<br />
von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen<br />
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes<br />
sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und<br />
interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das<br />
Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl<br />
zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen<br />
insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur<br />
und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt<br />
werden, um ein kompetentes Handeln für<br />
Natur und Umwelt zu fördern.<br />
§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland<br />
(1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige<br />
ökologische Jahr im Inland werden in der Regel<br />
für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden<br />
Monaten geleistet. Die Mindestdauer bei demselben<br />
nach § 10 anerkannten Träger beträgt sechs Monate,<br />
der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt<br />
18 Monaten verlängert werden. Der Träger<br />
kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des<br />
pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen<br />
zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein<br />
Abschnitt mindestens drei Monate dauert.<br />
(2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an<br />
Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen<br />
durch die Einsatzstelle, die individuelle<br />
Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers<br />
und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.<br />
Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein<br />
Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer<br />
je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare<br />
beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme<br />
am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25<br />
Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf<br />
Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht<br />
sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen<br />
Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt<br />
als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen<br />
wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der<br />
Durchführung der Seminare mit.<br />
(3) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18<br />
Monaten können ein freiwilliges soziales Jahr und<br />
ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer<br />
von sechs Monaten nacheinander<br />
geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die<br />
Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst<br />
nach Absatz 2.<br />
(4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes<br />
nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger<br />
und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung.<br />
Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise<br />
Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes,<br />
insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung<br />
sowie die Förderung der Bildungs- und<br />
Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam<br />
verfolgen.<br />
§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland<br />
(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann<br />
auch im Ausland geleistet werden.<br />
(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird<br />
ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr 1 und<br />
ausschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt<br />
entsprechend soweit keine abweichenden Regelungen<br />
für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland<br />
vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen<br />
Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der<br />
Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst<br />
im Ausland wird nach Maßgabe<br />
der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:<br />
1. Die pädagogische Begleitung wird von einem<br />
nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,<br />
2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst<br />
und während des Dienstes im Ausland<br />
erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von<br />
Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen<br />
Veranstaltungen) durch fachliche Anleitung<br />
durch die Einsatzstelle und die individuelle<br />
Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle<br />
oder des Trägers; die Freiwilligen wirken<br />
an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung<br />
der Bildungsmaßnahmen mit,<br />
43
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,<br />
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme<br />
am Jugendfreiwilligendienst im Ausland,<br />
mindestens fünf Wochen.<br />
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise<br />
erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik<br />
Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von<br />
mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende<br />
Veranstaltungen von mindestens einwöchiger<br />
Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar<br />
im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig<br />
bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen<br />
sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.<br />
Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen<br />
gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.<br />
(3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1<br />
mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden.<br />
§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer<br />
der Entsendung ist auf insgesamt zwölf<br />
Monate beschränkt.<br />
§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst<br />
Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im Inund<br />
Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer<br />
von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten<br />
mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens<br />
dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im<br />
Ausland von mindestens drei- und höchstens<br />
zwölfmonatiger Dauer angeboten werden. Der<br />
Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1<br />
mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten.<br />
§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische<br />
Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen;<br />
Zwischenseminare können auch im Inland<br />
stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als<br />
zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.<br />
§ 8 Zeitliche Ausnahmen<br />
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7<br />
kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24<br />
Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen<br />
eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet<br />
ist. Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt<br />
dies nach Maßgabe des § 14.<br />
§ 9 Förderung<br />
Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und<br />
des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich<br />
nach folgenden Rechtsnormen:<br />
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für<br />
Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst<br />
(Sonderurlaub),<br />
2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />
(Zuständigkeit von Gerichten),<br />
3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des<br />
Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung<br />
von Kindern),<br />
4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den<br />
Lastenausgleich (Lastenausgleich),<br />
5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />
2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Arbeitsförderung),<br />
6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches<br />
Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),<br />
7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82<br />
Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Gesetzliche Unfallversicherung),<br />
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs.<br />
3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes<br />
(Kinderzuschlag und Waisenrente bei<br />
Kriegsopferversorgung),<br />
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des<br />
Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),<br />
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Beschäftigungsort),<br />
11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),<br />
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe<br />
b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Rentenversicherung),<br />
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(Pflegeversicherung),<br />
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung<br />
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher<br />
Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen<br />
im Straßenpersonenverkehr),<br />
15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung<br />
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher<br />
Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen<br />
im Eisenbahnverkehr),<br />
16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der<br />
Kriegsdienstverweigerer (anerkannte Kriegsdienstverweigerer).<br />
§ 10 Träger<br />
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im<br />
Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:<br />
1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen<br />
sind, und ihre Untergliederungen,<br />
44
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer<br />
öffentlich-rechtlichen Körperschaft und<br />
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer<br />
Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts.<br />
(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres<br />
im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen<br />
Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes<br />
kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen<br />
zulassen, die für eine den Bestimmungen<br />
der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung<br />
Gewähr bieten.<br />
(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im<br />
Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen<br />
Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes<br />
werden juristische Personen zugelassen, die<br />
1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen<br />
und Freiwillige für einen Dienst im Ausland<br />
vorbereiten, entsenden und betreuen,<br />
2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer<br />
nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe<br />
auf Dauer erfüllen und den ihnen nach<br />
dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,<br />
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten<br />
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der<br />
Abgabenordnung dienen und<br />
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland<br />
haben. Über die Zulassung eines Trägers des<br />
freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über<br />
die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen<br />
Jahres im Ausland entscheidet die<br />
zuständige Landesbehörde.<br />
(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung<br />
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu<br />
widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3<br />
genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.<br />
Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen<br />
Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn<br />
eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den<br />
Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden<br />
die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz<br />
nicht berührt.<br />
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem<br />
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen<br />
Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />
freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.<br />
§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis<br />
(1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes<br />
und die oder der Freiwillige schließen vor<br />
Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche<br />
Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:<br />
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und<br />
Anschrift der oder des Freiwilligen,<br />
2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes<br />
und der Einsatzstelle,<br />
3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder<br />
der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst<br />
verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall<br />
der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,<br />
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses<br />
Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes<br />
einzuhalten sind,<br />
5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers<br />
oder der gesetzlichen Zulassung,<br />
6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen<br />
für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung<br />
und Taschengeld,<br />
7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und<br />
8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der<br />
Zielerreichung dienenden Maßnahmen.<br />
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als<br />
gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen<br />
Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen<br />
geschlossen werden, in der die Einsatzstelle<br />
die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,<br />
Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene<br />
Rechnung übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung<br />
dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen<br />
und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.<br />
(3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen<br />
nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung<br />
aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;<br />
außerdem muss die Bescheinigung den<br />
Zeitraum des Dienstes enthalten.<br />
(4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes<br />
kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem<br />
Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und<br />
Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die<br />
Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen<br />
beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2<br />
ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle<br />
zu erstellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen<br />
auf die Leistungen und die Führung während der<br />
Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis<br />
berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes<br />
aufzunehmen.<br />
45
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 12 Datenschutz<br />
Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene<br />
Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2<br />
erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung<br />
nach § 9 in Verbindung mit den dort<br />
genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten<br />
sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes<br />
zu löschen.<br />
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher<br />
Bestimmungen<br />
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes<br />
im Sinne dieses Gesetzes sind die<br />
Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz<br />
entsprechend anzuwenden. Für Schäden<br />
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige<br />
nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />
§ 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen<br />
Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene<br />
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen<br />
entfällt für Entsendungen, die ab dem<br />
1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn,<br />
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab<br />
einem späteren Datum. Dann ist der erste Tag der<br />
Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich.<br />
Für die Höchstdauer des Dienstes, für die<br />
Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit<br />
auf 24 Monate gelten ab dann<br />
die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.<br />
§ 15 Übergangsregelung<br />
(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung<br />
eines freiwilligen sozialen Jahres und nach<br />
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen<br />
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
vereinbart oder begonnen worden sind, sind<br />
die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung<br />
der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren.<br />
Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz<br />
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres<br />
geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer<br />
von 24 Monaten anzurechnen.<br />
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes<br />
auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses<br />
Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung<br />
auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die<br />
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />
sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung<br />
eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter<br />
anzuwenden sind.<br />
6.2 Arbeitsförderung – Drittes Buch Sozialgesetzbuch (III SGB)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.5.2008 I 874<br />
§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte<br />
(2) (…) Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen,<br />
die<br />
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nach<br />
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,<br />
(…)<br />
nur geringfügig beschäftigt sind.<br />
§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen<br />
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums<br />
bleiben außer Betracht<br />
(…)<br />
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder<br />
Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,<br />
wenn sich die beitragspflichtige<br />
Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt.<br />
§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen<br />
Beschäftigter<br />
(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis<br />
ein freiwilliges soziales<br />
Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne<br />
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten,<br />
gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt<br />
in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies<br />
gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach<br />
einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet,<br />
fortgesetzt wird.<br />
46
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.3 Arbeitsgenehmigung – Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für<br />
ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 G zur Neuausrichtung<br />
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente<br />
vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917)<br />
§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung<br />
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen<br />
(...)<br />
16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27.<br />
Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme<br />
an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes<br />
zur Förderung eines freiwilligen sozialen<br />
Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />
eines freiwilligen ökologischen Jahres oder im<br />
Rahmen eines vergleichbaren Programms der<br />
Europäischen Gemeinschaft.<br />
6.4 Arbeitsgerichte, Zuständigkeit – Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<br />
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,<br />
1036), zuletzt geändert durch Artikel 4f G v. vom<br />
21.12. 2008<br />
§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren<br />
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den<br />
Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen<br />
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich<br />
zuständig für<br />
(...)<br />
6.5 Arbeitsschutz – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
§ 12 Unterweisung<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />
während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />
zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt<br />
Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf<br />
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der<br />
Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung<br />
muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im<br />
Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel<br />
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme<br />
der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung<br />
muß an die Gefährdungsentwicklung<br />
angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig<br />
wiederholt werden.<br />
6.6 Beschäftigungsort – Viertes Buch Sozialgesetz (IV SGB)<br />
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)<br />
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen<br />
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr<br />
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als<br />
Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des<br />
freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen<br />
ökologischen Jahres seinen Sitz hat.<br />
47
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.7 Datenschutz – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 53 G v.<br />
5.02.2009<br />
§ 5 Datengeheimnis<br />
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen<br />
ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt<br />
zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen<br />
(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie<br />
bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden,<br />
bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis<br />
zu verpflichten. Das Datengeheimnis<br />
besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit<br />
fort.<br />
6.8 Einkommenssteuer, Berücksichtigung von Kindern –<br />
Einkommensteuergesetz (EstG)<br />
Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom<br />
3. April 2009 (BGBl. I S. 700 mWv 1.9.2009)<br />
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder<br />
(4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />
wird berücksichtigt, wenn es<br />
(...)<br />
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />
(...)<br />
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
oder einen Freiwilligendienst<br />
im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.<br />
November 2006 zur Einführung des Programms<br />
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder<br />
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von<br />
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen<br />
Freiwilligendienst „weltwärts“<br />
im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums<br />
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)<br />
leistet<br />
6.9 Ermäßigung im Eisenbahnverkehr – Verordnung über den Ausgleich<br />
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 2 G v. 23.3.2005<br />
I 931<br />
§ 1 Ausbildungsverkehr<br />
(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des § 6a Abs. 1<br />
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist<br />
die Beförderung<br />
(…)<br />
h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen<br />
Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr<br />
oder vergleichbaren sozialen Diensten.<br />
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen<br />
des Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn<br />
vom Auszubildenden nachweisen zu lassen.<br />
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis<br />
g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung<br />
der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in<br />
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch<br />
Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen<br />
sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu<br />
bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1<br />
Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens<br />
ein Jahr.<br />
48
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.10 Ermäßigung im Straßenpersonenverkehr – Verordnung über den Ausgleich<br />
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr<br />
Zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 3 G v. 23.3.2005 I<br />
931<br />
§ 1 Auszubildende<br />
(1) Auszubildende im Sinne von § 45a Abs. 1 des<br />
Personenbeförderungsgesetzes sind<br />
(...)<br />
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr<br />
oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder<br />
vergleichbaren sozialen Diensten.<br />
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen<br />
des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer<br />
vom Auszubildenden nachweisen<br />
zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2<br />
Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage<br />
einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder<br />
des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.<br />
2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung<br />
des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der<br />
Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung<br />
des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die<br />
Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.<br />
6.11 Gesamtsozialversicherung – Viertes Buch Sozialgesetzbuch (IV SGB)<br />
§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone<br />
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den<br />
besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die<br />
einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
allein, wenn …<br />
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder<br />
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.<br />
(...)<br />
6.12 Jugendarbeitsschutzgesetz – Gesetz zum Schutz der arbeitenden<br />
Jugend – JugArbSchG)<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976<br />
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230<br />
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I<br />
S. 2407)<br />
Anmerkung:<br />
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15,<br />
aber noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />
§ 4 Arbeitszeit<br />
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis<br />
zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die<br />
Ruhepausen (§ 11).<br />
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung<br />
der Ruhepausen (§ 11).<br />
(…)<br />
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich<br />
Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit,<br />
die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen<br />
Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche<br />
Arbeitszeit angerechnet.<br />
(…)<br />
§ 8 Dauer der Arbeitszeit<br />
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden<br />
täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich<br />
beschäftigt werden.<br />
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen<br />
nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten<br />
eine längere zusammenhängende Freizeit<br />
haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf<br />
die Werktage von fünf zusammenhängenden, die<br />
Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt<br />
verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit<br />
im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden<br />
nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit<br />
darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.<br />
49
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit<br />
auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können<br />
Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben<br />
Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.<br />
§ 11 Ruhepausen<br />
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende<br />
Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt<br />
werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen<br />
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als<br />
viereinhalb bis zu sechs Stunden,<br />
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als<br />
sechs Stunden.<br />
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung<br />
von mindestens 15 Minuten.<br />
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher<br />
Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde<br />
nach Beginn und spätestens eine Stunde vor<br />
Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden<br />
hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne<br />
Ruhepause beschäftigt werden.<br />
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in<br />
Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet<br />
werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen<br />
während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst<br />
die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt<br />
wird.<br />
§ 13 Tägliche Freizeit<br />
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen<br />
Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen<br />
Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt<br />
werden.<br />
§ 14 Nachtruhe<br />
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20<br />
Uhr beschäftigt werden. (…)<br />
§ 15 Fünf-Tage-Woche<br />
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche<br />
beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage<br />
sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.<br />
§ 16 Samstagsruhe<br />
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />
Samstagen nur<br />
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflegeund<br />
Kinderheimen<br />
(…)<br />
10. im ärztlichen Notdienst.<br />
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen<br />
beschäftigungsfrei bleiben.<br />
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist<br />
ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung<br />
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag<br />
derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben<br />
mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die<br />
Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die<br />
Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht<br />
haben.<br />
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes<br />
2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt<br />
werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen<br />
und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen<br />
Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen<br />
werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3<br />
Satz 1 freizustellen sind.<br />
§ 17 Sonntagsruhe<br />
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage<br />
im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />
§ 18 Feiertagsruhe<br />
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an<br />
gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht<br />
beschäftigt werden.<br />
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />
gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs.<br />
2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar,<br />
am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.<br />
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen<br />
Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der<br />
Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien<br />
Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche<br />
freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag<br />
in der Woche kann die Freistellung auch<br />
an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen<br />
an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht<br />
haben.<br />
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht<br />
beschäftigt werden.<br />
50
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 19 Urlaub<br />
(2) Der Urlaub beträgt jährlich<br />
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche<br />
zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre<br />
alt ist,<br />
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche<br />
zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre<br />
alt ist,<br />
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche<br />
zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre<br />
alt ist.<br />
§ 32 Erstuntersuchung<br />
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt,<br />
darf nur beschäftigt werden, wenn<br />
1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem<br />
Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung)<br />
und<br />
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte<br />
Bescheinigung vorliegt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige<br />
oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde<br />
Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen<br />
keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen<br />
zu befürchten sind.<br />
§ 33 Erste Nachuntersuchung<br />
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung<br />
hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung<br />
eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der<br />
Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste<br />
Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf<br />
nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der<br />
Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate<br />
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich<br />
auf den Zeitpunkt, bis zu dem der<br />
Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach<br />
Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,<br />
die Nachuntersuchung bis dahin durchführen<br />
zu lassen.<br />
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht<br />
nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber<br />
innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das<br />
Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich<br />
aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.<br />
Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens<br />
hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten<br />
und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.<br />
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten<br />
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht<br />
weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung<br />
nicht vorgelegt hat.<br />
6.13 Kindergeld – Bundeskindergeldgesetz (BKKG)<br />
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I<br />
S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8<br />
des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />
§ 2 Kinder<br />
(2) Ein Kind, das dass 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />
wird berücksichtigt, wenn es<br />
(...)<br />
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />
(...)<br />
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />
oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />
und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder<br />
Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst<br />
befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b<br />
des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines<br />
freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d<br />
liegt, oder<br />
(...)<br />
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
oder einen Freiwilligendienst im<br />
Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 15.<br />
November 2006 zur Einführung des Programms<br />
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder<br />
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von<br />
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen<br />
Freiwilligendienst „weltwärts“ im<br />
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für<br />
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet (…)<br />
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,<br />
wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur<br />
51
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung<br />
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr<br />
als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist<br />
zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im<br />
Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen<br />
ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie<br />
Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und<br />
§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach<br />
§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei<br />
bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen<br />
und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen<br />
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des<br />
Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die<br />
für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,<br />
bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt<br />
für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet<br />
werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1<br />
Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des Kalendermonats<br />
vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit<br />
anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für<br />
jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />
nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag vorliegen,<br />
ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz<br />
3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes,<br />
die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben<br />
außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden<br />
Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der<br />
Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende<br />
Beträge sind entsprechend dem für Ende September<br />
des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum<br />
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen<br />
Referenzkurs umzurechnen.<br />
6.14 Kinderzuschlag und Waisenrente – Gesetz über die Versorgung<br />
der Opfer des Krieges (BVG)<br />
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I<br />
S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes<br />
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)<br />
§ 33b Kinderzuschlag für Schwerbeschädigte<br />
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise<br />
nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind<br />
zu gewähren, das<br />
(...)<br />
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
oder einen Freiwilligendienst<br />
im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen<br />
Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L<br />
117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland<br />
im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet<br />
oder (...)<br />
§ 45 Waisenrente<br />
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18.<br />
Lebensjahrs für eine Waise zu gewähren, die<br />
(...)<br />
c) ein freiwilliges soziales jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
oder einen Freiwilligendienst<br />
im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.<br />
April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen<br />
Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117<br />
S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im<br />
Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet,<br />
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,<br />
(...)<br />
6.15 Krankenversicherung – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (V SGB)<br />
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3<br />
§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger<br />
Beschäftigung<br />
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8,<br />
8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung<br />
versicherungsfrei; dies gilt nicht für<br />
eine Beschäftigung<br />
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,<br />
2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />
52
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 10 Familienversicherung<br />
(2) Kinder sind versichert<br />
(...)<br />
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,<br />
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung<br />
befinden oder ein freiwilliges soziales<br />
Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr<br />
im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung<br />
durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht<br />
des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht<br />
die Versicherung auch für einen der Dauer dieses<br />
Dienstes entsprechenden Zeitraum über das<br />
fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, (...)<br />
Ergänzende Anmerkung:<br />
Aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 9 JFDG<br />
i.V.m. § 5 (1) 1 SGB V) ergibt sich die gesetzliche<br />
Krankenversicherungspflicht für die Freiwilligen,<br />
die der Träger bzw. die Einsatzstelle (bei Verträgen<br />
nach § 11 (2) JFDG) zu tragen hat. Dies gilt auch für<br />
Freiwillige, die vor Antritt des <strong>FSJ</strong> über Ihre Eltern<br />
privat versichert waren. Andere Tatbestände zu<br />
möglichen Befreiungen lassen sich nicht auf das<br />
<strong>FSJ</strong> übertragen. So sieht auch § 8 SGB V keine entsprechende<br />
Regelung vor. Fragen zur Ruhestellung<br />
der privaten Krankenversicherung sollten individuell<br />
mit den entsprechenden privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
abgestimmt werden.<br />
Arbeitnehmer sind nur dann sozialversicherungspflichtig,<br />
wenn sie Arbeitsentgelt erzielen (§ 5 (1) 1<br />
SGB V). Aber auch die Zahlung eines Taschengeldes<br />
bzw. die Gewährung von Sachbezügen wie Unterkunft<br />
und Verpflegung wie im <strong>FSJ</strong> vorgesehen, stellen<br />
Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn nach § 14 SGB IV dar. Die Freiwilligen im<br />
<strong>FSJ</strong> unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht<br />
als Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber<br />
(Träger oder Einsatzstelle) die Versicherungsbeiträge<br />
nach § 20 (3) 1 Nr. 2 SGB IV zahlt, entsteht für<br />
die Freiwilligen selbst kein finanzieller Aufwand.<br />
6.16 Lastenausgleich – Gesetz über den Lastenausgleich (LAG)<br />
Bekanntmachung in der Fassung vom 2. Juni 1993<br />
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai<br />
2008 (BGBl. I S. 842)<br />
§ 265 Erwerbsunfähigkeit<br />
(2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende<br />
Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt,<br />
sofern sie bei Antragstellung für mindestens<br />
drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu<br />
ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die<br />
Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau<br />
nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es<br />
sei denn, dass sie in diesem Zeitpunkt das 45.<br />
Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im<br />
Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden auch<br />
Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern<br />
verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung<br />
außerstande sind, bei dem Geschädigten<br />
lebende Enkelkinder berücksichtigt,<br />
(...)<br />
2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung<br />
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder<br />
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und<br />
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben,<br />
(...)<br />
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des<br />
Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes<br />
3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
53
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.17 Pflegeversicherung, soziale – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (XI SGB)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v.<br />
16.5.2008 I 842<br />
§ 25 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos<br />
der Pflegebedürftigkeit<br />
(2) Kinder sind versichert:<br />
(…)<br />
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn<br />
sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden<br />
oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein<br />
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird<br />
die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung<br />
einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes<br />
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung<br />
auch für einen der Dauer dieses<br />
Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25.<br />
Lebensjahr hinaus.<br />
6.18 Rentenversicherung, gesetzliche – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB)<br />
Neugefasst durch Bek. v. 19. 2.2002 I 754, 1404,<br />
3384; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v.<br />
16.5.2008 I 842<br />
§ 5 Versicherungsfreiheit<br />
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die<br />
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a<br />
Viertes Buch),<br />
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs.<br />
3, § 8a Viertes Buch) oder<br />
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit<br />
ausüben in dieser Beschäftigung, selbständigen<br />
Tätigkeit oder Pflegetätigkeit.<br />
§ 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass eine Zusammenrechnung mit einer<br />
nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen<br />
selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,<br />
wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1<br />
gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.<br />
1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />
auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht<br />
kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei<br />
mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich<br />
erklärt werden und ist für die Dauer der<br />
Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt<br />
nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher<br />
Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt<br />
sind, von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme<br />
einer nicht geringfügigen Tätigkeit<br />
(§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen oder nach<br />
§ 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind.<br />
6.19 Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst – Verordnung<br />
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst<br />
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I<br />
S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1<br />
des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />
§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen<br />
sozialen oder ökologischen Jahres<br />
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />
oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im<br />
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann<br />
Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der<br />
Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden,<br />
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
54
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
6.20 Unfallversicherung, gesetzliche – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (VII SGB)<br />
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v.<br />
16.5.2008 I 842<br />
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente<br />
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt<br />
(...)<br />
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn<br />
die Waise<br />
(...)<br />
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei<br />
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />
und der Ableistung des gesetzlichen<br />
Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung<br />
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens<br />
c liegt oder<br />
c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches<br />
Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leistet oder<br />
(...)<br />
§ 82 Abs. 2 Regelberechnung<br />
(2) (...) Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als<br />
Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer<br />
beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes<br />
oder beim Ableisten eines freiwilligen<br />
sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen<br />
Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst<br />
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde<br />
gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte,<br />
die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten<br />
entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. (...)<br />
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des<br />
Unternehmers<br />
(3) Unternehmer ist<br />
6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
der zugelassene Träger<br />
oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2<br />
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen<br />
ist, die Einsatzstelle.<br />
6.21 Waisenrente – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB)<br />
Neugefasst durch Bek. v. 19. 2.2002 I 754, 1404,<br />
3384; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v.<br />
16.5.2008 I 842<br />
§ 48 Waisenrente<br />
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente<br />
besteht längstens<br />
(...)<br />
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn<br />
die Waise<br />
(…)<br />
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei<br />
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />
und der Ableistung des gesetzlichen<br />
Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung<br />
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens<br />
c liegt oder<br />
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leistet oder (...)<br />
6.22 Zivildienst – Zivildienstgesetz (ZDG)<br />
Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom<br />
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />
§ 14c Freiwilliges Jahr<br />
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden<br />
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich<br />
nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />
zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
schriftlich verpflichtet<br />
haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach<br />
55
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23.<br />
Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige,<br />
auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf<br />
zusammenhängende Monate einschließlich einer<br />
pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25<br />
Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu<br />
umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem<br />
Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />
zugelassen ist.<br />
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,<br />
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall<br />
der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung<br />
von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum<br />
Zivildienst anzuzeigen.<br />
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis<br />
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie<br />
Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt<br />
ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten, das gilt nicht für<br />
den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der<br />
Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst<br />
zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt,<br />
auf den Zivildienst anzurechnen.<br />
(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für<br />
höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt<br />
für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich<br />
einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund<br />
der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen<br />
Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge<br />
für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer<br />
entstehen. Der Träger hat keinen Anspruch auf<br />
Kostenerstattung soweit er seine Verpflichtungen<br />
gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern<br />
oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter<br />
Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später<br />
oder wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers<br />
vorzeitig beendet, sind überzahlte<br />
Beträge von den Trägern zurückzuerstatten.<br />
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen<br />
einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den<br />
Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach<br />
Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des<br />
Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung<br />
neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer<br />
als Voraussetzung für den Zuschuss kann das<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die<br />
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die<br />
Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger<br />
zu Angaben über die Rentenversicherung, die<br />
Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden<br />
vorsehen.<br />
6.23 Zuschuss Kriegsdienstverweigerer – Verordnung über die Gewährung<br />
eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers<br />
(Zuschussverordnung – KDVZuschV)<br />
Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I<br />
S. 2963), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4<br />
des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />
Aufgrund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes,<br />
der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai<br />
2002 (BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet<br />
das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend:<br />
§ 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise<br />
(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c<br />
Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der<br />
Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers,<br />
den Beginn und die Dauer des<br />
freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit<br />
und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt<br />
der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung<br />
nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
bei.<br />
(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den<br />
Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des<br />
anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche<br />
Übersendung einer von diesem unterzeichneten<br />
Bestätigung. Zugleich übermittelt der<br />
Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer<br />
sowie die Betriebsnummer für die Abführung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge.<br />
(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt<br />
gegenüber dem Bundesamt den Nachweis<br />
im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes<br />
durch Vorlage einer Bescheinigung des<br />
Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des<br />
freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />
Der Nachweis gilt auch als erbracht,<br />
56
6. Gesetzliche Grundlagen<br />
wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende<br />
Bescheinigung übersendet.<br />
§ 2 Antrag auf Zuschuss<br />
(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung<br />
des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes<br />
Kostenbelege oder die schriftliche<br />
Versicherung bei, dass ihm die geltend gemachten<br />
Kosten entstanden sind. Nicht beigefügte Belege<br />
hat er bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem<br />
Datum des Antrags aufzubewahren und auf Verlangen<br />
des Bundesamtes vorzulegen.<br />
(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung,<br />
dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf<br />
einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird<br />
und dass für die geltend gemachten Kosten keine<br />
sonstigen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen<br />
oder beantragt werden.<br />
(3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses<br />
wesentliche Umstände, teilt der Träger dies dem<br />
Bundesamt unverzüglich mit.<br />
§ 3 Gewährung des Zuschusses<br />
(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4<br />
Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten<br />
Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem<br />
nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz<br />
leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der<br />
Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige<br />
öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.<br />
(2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens<br />
421,50 Euro pro Monat. Der auf die pädagogische<br />
Begleitung entfallende Teil des Zuschusses wird<br />
entsprechend der Höhe der nach dem Kinder- und<br />
Jugendplan des Bundes für die pädagogische<br />
Begleitung zu zahlenden Zuschüsse gewährt.<br />
57
7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene)<br />
für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Baden<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Baden e.V.<br />
Hohenzollernstraße 22<br />
76135 Karlsruhe<br />
Tel.: 0721 8207-0<br />
Fax: 0721 8207600<br />
E-mail: fsj@awo-baden.de<br />
www.awo-baden.de<br />
Bayern<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Bayern e.V.<br />
Freiwilliges Soziales Jahr<br />
Edelsbergstraße 10<br />
80686 München<br />
Tel.: 089 546754-0 (127)<br />
Fax: 089 546754-155<br />
E-mail: fsj@bayern.awo.de<br />
www.bayern.awo.de<br />
Berlin und Brandenburg<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Berlin e.V.<br />
Freiwilliges Soziales Jahr<br />
Osdorfer Straße 121<br />
12207 Berlin<br />
Tel.: 030 713917-29<br />
Fax: 030 713917-30<br />
E-mail: awo.fsj@awoberlin.de<br />
www.awoberlin.de<br />
Hamburg<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Hamburg e.V.<br />
Freiwilliges Soziales Jahr<br />
Rothenbaumchaussee 44<br />
20148 Hamburg<br />
Tel.: 040 414023-47<br />
Fax: 040 414023-55<br />
E-mail: fsj@awo-hamburg.de<br />
www.awo-hamburg.de<br />
Hessen<br />
Freiwilliges Soziales Jahr<br />
der Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Hessen-Süd e.V.<br />
Borsigallee 19<br />
60388 Frankfurt<br />
Tel.: 069 42009-266/267<br />
Fax: 069 42009-103<br />
E-mail: fsj-post@awo-hessensued.de<br />
www.awo-hessensued.de<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Wismarsche Straße 183-185<br />
19053 Schwerin<br />
Tel.: 0385 76160-0<br />
Fax: 0385 76160-49<br />
E-mail: info@awo-mv.de<br />
www.awo-mv.de<br />
Niedersachsen (inkl. Bremen)<br />
Arbeiterwohlfahrt <strong>Bezirksverband</strong><br />
<strong>Weser</strong> <strong>Ems</strong> e.V.<br />
<strong>FSJ</strong>-Beratungsstelle<br />
Klingenbergstraße 73<br />
26133 Oldenburg<br />
Tel.: 0441 94415-12/27<br />
Fax: 0441 94415-29<br />
E-mail: fsj@awo-ol.de<br />
www.awo-ol.de<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Niederrhein e.V.<br />
Lützowstraße 32<br />
45141 Essen<br />
Tel.: 0201 3105-0 (269)<br />
Fax: 0201 3105-4269<br />
E-mail: fsj@awo-niederrhein.de<br />
www.awo-nr.de<br />
59
7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Westliches Westfalen e.V.<br />
Überregionale Betreuungs- und Beratungsstelle<br />
<strong>FSJ</strong><br />
Kronenstraße 63-69<br />
44139 Dortmund<br />
Tel.: 0231 5483-299<br />
Fax: 0231 5483-165<br />
E-mail: winziger@awo-ww.de<br />
www.awo-ww.de<br />
Saarland<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Saarland e.V.<br />
<strong>FSJ</strong> Betreuungs- und Beratungsstelle<br />
Eifelstraße 35<br />
66113 Saarbrücken<br />
Tel.: 0681 75347-213<br />
Fax: 0681 75347-19<br />
E-mail: fsj@lvsaarland.awo.org<br />
www.awo-saarland.de<br />
Sachsen<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Sachsen e.V.<br />
Georg-Palitzsch-Straße 10<br />
01239 Dresden<br />
Tel.: 0351 5017134/35/36<br />
Fax: 0351 84704-540<br />
E-mail: kontakt@awo-sachsen.de<br />
www.awo-sachsen.de<br />
Schleswig-Holstein<br />
Arbeiterwohlfahrt Landesverband<br />
Schleswig-Holstein e.V.<br />
Landesjugendwerk<br />
Sibeliusweg 4<br />
24109 Kiel<br />
Tel.: 0431 5114-400<br />
Fax: 0431 5114-409<br />
E-mail: fsj@awo-sh.de<br />
www.jw-awo-sh.de<br />
Thüringen<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Landesverband Thüringen e.V.<br />
Landesjugendwerk<br />
Pfeiffersgasse 12<br />
99084 Erfurt<br />
Tel.: 0361 21031-146/134<br />
Fax: 0361 21031-225<br />
E-mail: landesjugendwerk@awo-thueringen.de<br />
www.jw-zukunft.de<br />
Württemberg<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Württemberg e.V.<br />
Betreuungsstelle <strong>FSJ</strong><br />
Oberer Hoppenlauweg 28<br />
70174 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 22903-54<br />
Fax: 0711 22903-65<br />
E-mail: awo-fsj@awo-wuerttemberg.de<br />
http://www.awo-wuerttemberg.de<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Landesjugendwerk der <strong>AWO</strong> Sachsen-Anhalt<br />
e.V.<br />
Neue Straße 10<br />
39104 Magdeburg<br />
Tel.: 0391 4082-456<br />
Fax: 0391 4082-458<br />
E-mail: post@awo-jugendwerk-sachsenanhalt.de<br />
www.awo-jugendwerk-sachsen-anhalt.de<br />
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7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />
Die <strong>AWO</strong> vermittelt ca. 35 Plätze in Frankreich<br />
(nicht in anderen Ländern):<br />
<strong>FSJ</strong> Frankreich:<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
<strong>Bezirksverband</strong> Baden e.V.<br />
Hohenzollernstraße 22<br />
76135 Karlsruhe<br />
Tel.: 0721 8207-0 (450)<br />
Fax: 0721 8207600<br />
Mail: fsj.frankreich@awo-baden.de<br />
www.awo-baden.de<br />
Stand August 2009<br />
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