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FSJ-Leitfadens - AWO Bezirksverband Weser-Ems

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Freiwilliges Soziales Jahr bei der <strong>AWO</strong><br />

Ein Leitfaden<br />

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.


Freiwilliges Soziales Jahr bei der <strong>AWO</strong><br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

<strong>AWO</strong> Bundesverband e.V.<br />

Blücherstraße 62/63<br />

10961 Berlin<br />

Verantwortlich: Rainer Brückers, Vorstandsvorsitzender<br />

Redaktion:<br />

Ariane Böttcher, Veronika Schneider<br />

Redaktionelle Mitarbeit: Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong><br />

© <strong>AWO</strong> Bundesverband e.V. Berlin<br />

Heinrich-Albertz-Haus<br />

Blücherstr. 62/63<br />

10961 Berlin<br />

Telefon: 030 26 309-0<br />

Telefax: 030 26309-32599<br />

Email: verlag@awo.org<br />

awo.org<br />

Berlin, August 2009<br />

Gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgrund eines Beschlusses<br />

des Deutschen Bundestages.<br />

Abdruck, auch in Auszügen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages oder Herausgebers.<br />

Alle Rechte vorbehalten.


Vorwort<br />

Vorwort<br />

In der Arbeiterwohlfahrt (<strong>AWO</strong>) haben sich Frauen, Männer und junge Menschen zusammengefunden,<br />

um in unserer Gesellschaft bei der Bewältigung sozialer Probleme und Aufgaben mitzuwirken und den<br />

demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen. Dazu braucht die <strong>AWO</strong> die Fähigkeiten und das<br />

Engagement der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitstreiter/-innen gleichermaßen. Sie bietet daher<br />

gerade jungen Menschen die Möglichkeit, sich in sozialen Arbeitsfeldern zu engagieren.<br />

Unabhängig von Herkunft und Abschluss erhalten bei der <strong>AWO</strong> junge Menschen gleichermaßen die<br />

Chance, durch aktive Mitarbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr (<strong>FSJ</strong>) soziale Berufsfelder kennen zu lernen,<br />

interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Auf diesem Weg<br />

werden die jungen Freiwilligen durch die <strong>FSJ</strong>-Träger der <strong>AWO</strong> und deren Einsatzstellen unterstützt und<br />

begleitet.<br />

Zur Unterstützung des <strong>FSJ</strong> in der <strong>AWO</strong> hat der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong>, in dem alle überregionalen <strong>AWO</strong><br />

<strong>FSJ</strong>-Träger und der Bundesverband vertreten sind, den vorliegenden Leitfaden erarbeitet. Er ist eine<br />

Weiterentwicklung des bis dahin bestehenden <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<strong>Leitfadens</strong> und greift die Änderungen des neuen<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) von 2008 auf. Eingeflossen sind hier mehr als 40 Jahre<br />

Erfahrung der <strong>AWO</strong> bei der Durchführung des <strong>FSJ</strong>.<br />

Der Leitfaden für das Freiwillige Soziale Jahr bei der <strong>AWO</strong> ist in erster Linie Arbeitshilfe und Informationsquelle<br />

und somit ein Teil der Qualitätssicherung im <strong>FSJ</strong>-Bereich.<br />

Er wendet sich vor allem an die Mitarbeiter/-innen in den Einsatzstellen, soll aber auch die Kooperation<br />

zwischen den Einsatzstellen und den regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägern stärken. Zusätzlich steht der Leitfaden<br />

interessierten Jugendlichen und Eltern zur Verfügung.<br />

Allen Mitwirkenden danken wir für ihr Engagement!<br />

Berlin, August 2009<br />

Rainer Brückers<br />

Vorstandsvorsitzender <strong>AWO</strong> Bundesverband


Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

Einleitung .................................................................................................................... 7<br />

Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt ......... 9<br />

1. Freiwillige erzählen .............................................................................................. 17<br />

2. Organisationsstruktur ............................................................................................ 19<br />

3. Pädagogische Begleitung ...................................................................................... 21<br />

3.1 Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle ............................................................... 21<br />

3.2 Bewerbungsgespräch und Vermittlungsverfahren ......................................................... 22<br />

3.3 Pädagogische Begleitung in der Seminararbeit ............................................................. 23<br />

3.4 Individuelle Begleitung durch den <strong>FSJ</strong>-Träger .............................................................. 24<br />

3.5 Begleitung und Anleitung in der Einsatzstelle .............................................................. 24<br />

4. Der Einsatz in der Praxis ........................................................................................ 27<br />

4.1 Übersicht über Einsatzbereiche und Tätigkeiten ............................................................ 27<br />

4.2 Ziele und Voraussetzungen des freiwilligen Einsatzes ..................................................... 27<br />

4.3 Übertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes .......................................................... 28<br />

4.4 Nichtübertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes .................................................... 30<br />

5. <strong>FSJ</strong> von A-Z ............................................................................................................ 31<br />

6. Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................ 41<br />

7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene)<br />

für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt ................................... 59<br />

8. Regionalteil<br />

5


Einleitung<br />

Einleitung<br />

Die <strong>AWO</strong> bietet seit 1963 jungen Frauen und Männern<br />

das Freiwillige Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) an. Derzeit<br />

leisten mehr als 2400 Freiwillige bei den regionalen<br />

<strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Trägern diesen freiwilligen Dienst z. B.<br />

in Seniorenzentren, Einrichtungen für Menschen<br />

mit Behinderungen, Tageseinrichtungen für Kinder,<br />

Kinder- und Jugendheimen, Jugendzentren<br />

und mobilen sozialen Diensten.<br />

Als soziales Bildungsjahr bietet das <strong>FSJ</strong> jungen<br />

Menschen Übungs- und Tätigkeitsfelder für soziales<br />

und gesellschaftliches Engagement. Dabei werden<br />

zwei Schwerpunkte miteinander verknüpft – einerseits<br />

die praxisbezogene Tätigkeit, andererseits die<br />

pädagogische Begleitung (insbesondere die Seminararbeit<br />

mit ihrem stark persönlichkeitsbildenden<br />

Anteil und die an Lernzielen orientierte fachliche<br />

Anleitung in den Einsatzstellen). Beide Ebenen<br />

ergänzen und beeinflussen sich gegenseitig.<br />

Ziele des <strong>FSJ</strong><br />

Das Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen<br />

Jahres vom 17. August 1964 wurde mehrfach weiterentwickelt.<br />

Seit dem 01. Juni 2008 wird das<br />

Freiwillige Soziale Jahr im Gesetz zur Förderung der<br />

Jugendfreiwilligendienste (Jugendfreiwilligendienstegesetz)<br />

geregelt.<br />

Das <strong>FSJ</strong> wird hier beschrieben als eine besondere<br />

Form des bürgerschaftlichen Engagements mit dem<br />

Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen<br />

zu entwickeln und das Bewusstsein für das<br />

Gemeinwohl zu stärken.<br />

Das <strong>FSJ</strong> an den Grundsätzen der <strong>AWO</strong> orientiert<br />

Die in der Arbeiterbewegung verankerten Grundwerte<br />

Gleichheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz<br />

und Solidarität verkörpern das Fundament der<br />

Arbeiterwohlfahrt. Die <strong>AWO</strong> versteht sich dabei als<br />

Partner von Staat und Kommunen, vor allem aber<br />

versteht sie sich als Partner der Hilfesuchenden.<br />

Deren Nöte und soziale Probleme vermittelt sie den<br />

politisch Verantwortlichen auf allen öffentlichen<br />

Ebenen. Dazu braucht sie die Fähigkeiten und das<br />

gesellschaftspolitische Engagement ihrer ehrenamtlichen<br />

und hauptamtlichen Mitglieder bzw. Mitarbeiter/-innen,<br />

die Zusammenarbeit mit engagierten<br />

Bürger/-innen sowie mit anderen Verbänden.<br />

Im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements<br />

bietet das <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> jungen Menschen die<br />

Möglichkeit, durch aktive Mitarbeit soziale Berufsfelder<br />

kennen zu lernen, Erfahrungen in verschiedenen<br />

Lebensbereichen zu sammeln, soziale und<br />

berufsrelevante Kompetenzen zu erwerben und<br />

ihre Persönlichkeit zu entwickeln.<br />

Solidarisches Handeln erlernen, soziale Bezüge<br />

erkennen und verstehen, gesellschaftliche Strukturen<br />

überprüfen, dies sind aus Sicht der <strong>AWO</strong> die<br />

Grundwerte dieses außerschulischen praxisorientierten<br />

Angebotes der Jugendbildung.<br />

Nutzen und Gewinn des <strong>FSJ</strong><br />

Einrichtungen gewinnen durch die Freiwilligen<br />

zusätzliche Hilfskräfte, aber auch neue Impulse<br />

und Sichtweisen. Sie gewinnen damit auch geeignete<br />

Nachwuchskräfte, da das <strong>FSJ</strong> einen guten Einblick<br />

in den Arbeitsalltag und die Anforderungen<br />

eines sozialen Berufs vermittelt und als Prüfstein<br />

für die Eignung im spezifischen Berufsfeld dienen<br />

kann. Dies erfordert die Bereitschaft zu Gesprächen,<br />

zum Eingehen auf die Fragen der Freiwilligen,<br />

zum Erklären von Zusammenhängen, zur<br />

Motivation und Ermunterung.<br />

Für junge Menschen, die sich im Übergang zwischen<br />

Jugend- und Erwachsenenalter befinden,<br />

kann das <strong>FSJ</strong> zunächst einmal Unterstützung bei<br />

der Ablösung von der Familie nach Beendigung<br />

der Schule bieten. Die Freiwilligen können erstmals<br />

eine eigenständige Lebensführung erproben.<br />

Sie finden durch das <strong>FSJ</strong> Unterstützung im Prozess<br />

der beruflichen Orientierung indem sie potenzielle<br />

Arbeitsfelder kennenlernen. Sie erschließen für<br />

sich neue Lebensbereiche, machen neue Erfahrungen<br />

mit Menschen aus anderen Lebenswelten<br />

und auch aus anderen sozialen Milieus. Der<br />

freiwillige Dienst fördert die individuellen Kompetenzen,<br />

zu denen soziales Verantwortungsgefühl,<br />

der Umgang mit Grenzen, die Aneignung von<br />

Lösungskompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten<br />

gehören.<br />

Durch die begleitende Bildungsarbeit der pädagogischen<br />

Fachkräfte der jeweiligen regionalen<br />

<strong>FSJ</strong>-Träger erhalten die Jugendlichen persönliche<br />

Unterstützung und Hilfe. Der Umgang mit den<br />

neuen Anforderungen und Eindrücken wird fachlich<br />

begleitet. Die Auseinandersetzung in der Arbeit<br />

und den Seminaren mit gesellschaftlichen und<br />

politischen Themen weitet den Blick der jungen<br />

Menschen über sich selbst hinaus. Das <strong>FSJ</strong> bildet<br />

7


Einleitung<br />

einen wichtigen Baustein in der Persönlichkeitsentwicklung<br />

der Freiwilligen.<br />

Ein Freiwilligendienst wie das <strong>FSJ</strong> ist auch ein<br />

Lernort für bürgerschaftliches Engagement. Soziales<br />

Lernen, Übernahme sozialer Verantwortung,<br />

Akzeptanz, Toleranz, Empathie werden geübt. In<br />

der Seminararbeit lernen die Freiwilligen, Themen<br />

und Schwerpunkte zu benennen und zu gestalten.<br />

Das Interesse, auch zukünftig an der Lösung gesellschaftlicher<br />

Fragen zu wirken, wird gefördert und<br />

die Teilhabe am Gemeinwesen geschult.<br />

<strong>FSJ</strong> statt Zivildienst<br />

Seit dem 01. August 2002 können anerkannte<br />

Kriegsdienstverweigerer als Ersatz für den Zivildienst<br />

ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Sie müssen sich<br />

nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />

für ein <strong>FSJ</strong> auf die Dauer von zwölf Monaten verpflichtet<br />

haben. Die Verpflichtung ist gegenüber<br />

einem der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen<br />

Jahres anerkannten Träger zu übernehmen. Der<br />

freiwillige Dienst muss auf einem nach dem 31. Juli<br />

2002 neu geschaffenen Platz geleistet werden.<br />

Junge Männer, die diese Möglichkeit wählen, leisten<br />

damit keinen Zivildienst, sondern ein Freiwilliges<br />

Soziales Jahr mit seinen spezifischen Regelungen<br />

wie z. B. der Pflicht zur Teilnahme an den<br />

begleitenden Seminaren.<br />

Ziel dieses <strong>Leitfadens</strong><br />

Der Leitfaden ist die Informationsgrundlage zum<br />

<strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>. Er gibt Auskunft über die regionalen<br />

Träger, über die Gesamtstruktur, über die<br />

Rechte und Pflichten der Beteiligten und über<br />

Detailfragen im Zusammenhang mit dem <strong>FSJ</strong>.<br />

Mit dem vorliegenden Leitfaden soll auch die<br />

Kooperation zwischen den Mitarbeiter/-innen der<br />

regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und denen der Einsatzstellen<br />

gestärkt werden, um die Zusammenarbeit effektiv,<br />

effizient und zum Nutzen aller Beteiligten zu<br />

gestalten. Zielgruppe des <strong>Leitfadens</strong> sind in erster<br />

Linie die Mitarbeiter/-innen in den Einsatzstellen,<br />

die die Freiwilligen in ihrem täglichen Dienst<br />

anleiten und begleiten.<br />

Inhalte des <strong>Leitfadens</strong><br />

Nach der Einleitung zum Leitfaden folgt die Rahmenkonzeption.<br />

Die Rahmenkonzeption für das<br />

Freiwillige Soziale Jahr bei der <strong>AWO</strong> stellt das Gerüst<br />

für die Arbeit im <strong>FSJ</strong> und ist damit von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

Im ersten Kapitel kommen zwei Freiwillige zu Wort.<br />

Sie berichten von ihren Motiven einen Freiwilligendienst<br />

zu leisten und von ihren Erfahrungen im<br />

Verlaufe des <strong>FSJ</strong>.<br />

Die Organisationsstruktur im <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> wird<br />

anhand der Grafik in Kapitel 2 dargestellt. Sie zeigt<br />

die beteiligten Organisationen/Gruppierungen und<br />

ihre jeweiligen Zusammenhänge im <strong>FSJ</strong>. Diese können<br />

länderspezifisch abweichen.<br />

Kapitel 3 – Pädagogische Begleitung – beschreibt<br />

die Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Trägern und Einsatzstelle,<br />

den Ablauf und die Struktur von Bewerbungs- und<br />

Vermittlungsgesprächen, die pädagogische Begleitung<br />

durch den <strong>FSJ</strong>-Träger sowie die individuelle<br />

Begleitung und Anleitung der Freiwilligen durch<br />

den <strong>FSJ</strong>-Träger und die Einsatzstelle.<br />

Im Kapitel 4 – Einsatz in der Praxis – werden<br />

neben den Voraussetzungen und Zielen des Einsatzes<br />

die möglichen Einsatzbereiche und Tätigkeiten<br />

im <strong>FSJ</strong> beschrieben. In diesem Kapitel geht es auch<br />

um die Fragen der Einführung und Anleitung, die<br />

von entscheidender Bedeutung sind für das Gelingen<br />

eines <strong>FSJ</strong>.<br />

Das Kapitel 5 „<strong>FSJ</strong> von A-Z“ bietet schlagwortartig<br />

und handlungsorientiert die Möglichkeit der unmittelbaren,<br />

punktuellen Einordnung und Beantwortung<br />

spezifischer Einzelfragen.<br />

Das Kapitel 6 gibt Auskunft über gesetzliche Grundlagen<br />

und Vorschriften, die im <strong>FSJ</strong> Anwendung finden.<br />

Eine Liste der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Träger inklusive<br />

der Kontaktdaten findet sich in Kapitel 7.<br />

In Kapitel 8 besteht die Möglichkeit, regionale<br />

Besonderheiten als zusätzliche Informationen aufzunehmen.<br />

8


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr<br />

bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Die Arbeiterwohlfahrt bietet seit 1963 interessierten<br />

jungen Frauen und Männern das Freiwillige<br />

Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) an. Von Beginn an wurde das<br />

Freiwillige Soziale Jahr der <strong>AWO</strong> als ein soziales Bildungsjahr<br />

verstanden, in dem jungen Frauen und<br />

Männern Übungs- und Tätigkeitsfelder für soziales,<br />

politisches und bürgerschaftliches Engagement<br />

angeboten werden. Die <strong>AWO</strong> möchte mit ihrer Bildungsarbeit<br />

im Rahmen des <strong>FSJ</strong> einen Beitrag zur<br />

persönlichen und beruflichen Selbstverwirklichung<br />

junger Menschen leisten. Damit wird vielen jungen<br />

Menschen die Möglichkeit gegeben, einen Einblick<br />

in praxisbezogene Arbeitsstrukturen zu bekommen,<br />

wodurch nicht zuletzt ihre persönliche Orientierung<br />

gefördert wird.<br />

Gemäß ihrer Grundsätze ist es der <strong>AWO</strong> wichtig,<br />

dieses soziale Bildungs- und Orientierungsjahr<br />

allen Jugendlichen, unabhängig von Schulabschluss<br />

und Herkunft, zu ermöglichen.<br />

1. Grundlagen des Freiwilligen Sozialen Jahres (<strong>FSJ</strong>)<br />

1.1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)<br />

Grundlage für die Durchführung eines Freiwilligen<br />

Sozialen Jahres in Deutschland und im Ausland ist<br />

das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)<br />

in der Fassung vom 16. Mai 2008 (BGBL I Nr. 19<br />

vom 26.Mai 2008 S. 842ff).<br />

Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

nach § 2 sind Personen, die<br />

1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht<br />

außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar<br />

einer Vollzeitbeschäftigung leisten;<br />

2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem<br />

anerkannten Träger bzw. einem anerkannten<br />

Träger und einer Einsatzstelle des <strong>FSJ</strong> zur Leistung<br />

dieses Dienstes für eine ununterbrochene<br />

Zeit von mindestens sechs Monaten, höchstens<br />

18 Monaten und in begründeten Ausnahmefällen<br />

im Rahmen eines besonderen pädagogischen<br />

Konzepts bis zu 24 Monaten (§§ 2, 5, u. 8<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetz) verpflichtet haben.<br />

In der Regel dauert das <strong>FSJ</strong> zwölf zusammenhängende<br />

Monate;<br />

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft<br />

und Verpflegung, Arbeitskleidung sowie ein angemessenes<br />

Taschengeld oder anstelle von<br />

Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />

entsprechende Geldersatzleistungen erhalten<br />

dürfen. Ein Taschengeld ist dann angemessen,<br />

wenn es sechs von Hundert der in der Rentenversicherung<br />

der Arbeiter und Angestellten geltenden<br />

Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB<br />

VI) nicht übersteigt;<br />

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht<br />

das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Das Gesetz benennt die weiteren Voraussetzungen<br />

für die Durchführung eines <strong>FSJ</strong>. Danach ist das<br />

<strong>FSJ</strong> ein soziales Bildungsjahr, das pädagogisch<br />

begleitet wird und sich an Lernzielen orientiert.<br />

Ziel der pädagogischen Begleitung ist, das Verantwortungsbewusstsein<br />

für das Gemeinwohl zu<br />

stärken sowie soziale, kulturelle und interkulturelle<br />

Kompetenzen und Erfahrungen zu vermitteln.<br />

Die pädagogische Begleitung umfasst die Seminararbeit,<br />

die individuelle Betreuung durch die pädagogischen<br />

Fachkräfte des regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägers<br />

mit Unterstützung der Einsatzstelle sowie die an<br />

Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen<br />

durch die Einsatzstelle. Im Rahmen der<br />

Seminararbeit werden ein Einführungs-, ein Zwischen-<br />

und ein Abschlussseminar durchgeführt,<br />

deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt sowie<br />

weitere Zwischenseminare. Die Gesamtdauer der<br />

Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige<br />

Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens<br />

25 Tage. Die Teilnahme ist verpflichtend und<br />

gilt als Dienstzeit. Bei einer Dauer des Dienstes<br />

über 12 Monate hinaus erhöht sich die Anzahl der<br />

Seminartage entsprechend um mindestens einen<br />

Tag pro Monat. Die Freiwilligen wirken an der<br />

inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der<br />

Seminare mit.<br />

Das <strong>FSJ</strong> wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen,<br />

insbesondere in denen der Wohlfahrts-<br />

9


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

pflege, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich<br />

der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung<br />

für Jugendarbeit oder der Gesundheitspflege,<br />

der Kultur, des Sports bzw. der Denkmalpflege,<br />

geleistet. Es handelt sich um ganztägige, überwiegend<br />

praktische Hilfstätigkeiten.<br />

Zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> schließen die Träger und<br />

Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die<br />

Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und<br />

Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere<br />

soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie<br />

die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />

der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.<br />

1.2 Zivildienstgesetz<br />

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein Freiwilliges<br />

Soziales Jahr (<strong>FSJ</strong>) oder ein Freiwilliges Ökologisches<br />

Jahr (FÖJ) ableisten, werden nicht zum Zivildienst<br />

herangezogen. Diese Änderung ist seit 1. August<br />

2002 Bestandteil des Zivildienstgesetzes (ZDG).<br />

Nach § 14c ZDG sowie der Verordnung über die<br />

Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines<br />

anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussverordnung<br />

– KDVZuschV) werden anerkannte<br />

Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen,<br />

wenn sie sich nach ihrer Anerkennung<br />

als Kriegsdienstverweigerer nach dem Gesetz zur<br />

Förderung eines <strong>FSJ</strong> auf die Dauer von 12 Monaten<br />

schriftlich verpflichtet haben. Die Verpflichtung ist<br />

gegenüber einem zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> anerkannten<br />

Träger zu übernehmen. Der freiwillige<br />

Dienst im Rahmen des <strong>FSJ</strong> oder FÖJ muss spätestens<br />

ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung<br />

des 23. Lebensjahres angetreten werden.<br />

Nach § 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz können<br />

junge Männer einen Antrag auf Anerkennung als<br />

Kriegsdienstverweigerer bereits sechs Monate vor<br />

Vollendung des 17. Lebensjahres bei den Kreiswehrersatzämtern<br />

stellen.<br />

Der Träger des <strong>FSJ</strong> erhält einen Zuschuss zu den<br />

Kosten, die ihm aufgrund der pädagogischen Begleitung,<br />

eines angemessenen Taschengeldes und<br />

der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der freiwillige<br />

Dienst muss auf einem nach dem 31. Juli 2002<br />

neu geschaffenen Platz geleistet werden.<br />

1.3 <strong>FSJ</strong> und die Grundsätze der <strong>AWO</strong><br />

Die Arbeiterwohlfahrt ist ein Wohlfahrtsverband<br />

besonderer Prägung.<br />

Gegründet wurde sie 1919 als Selbsthilfeorganisation<br />

der Arbeiterschaft, als Teil der sozialdemokratischen<br />

Arbeiterbewegung. Daraus leiten sich<br />

ihre Grundwerte Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit,<br />

Toleranz, Solidarität und die allgemeinen Menschenrechte<br />

als Grundprinzipien einer humanen<br />

Gesellschaft ab.<br />

Die Arbeiterwohlfahrt leistet praktische Hilfen in<br />

allen Feldern sozialer Arbeit, ist nach ihrem Selbstverständnis<br />

aber zugleich eine gesellschaftspolitische<br />

Organisation, die dazu beiträgt, den Sozialstaat<br />

zu sichern und qualitativ weiterzuentwickeln.<br />

Ihre soziale Arbeit beschränkt sich nicht auf die<br />

Bekämpfung von individuellen Symptomen. Grundlegend<br />

für die Arbeiterwohlfahrt ist eine gesellschaftspolitische<br />

Sichtweise, die Einzelne und Familien<br />

nicht ausschließlich in ihrer privaten Existenz<br />

sieht, sondern in all ihren sozialen Verflechtungen<br />

und gesellschaftlichen Bedingungen. Die<br />

Arbeiterwohlfahrt ist Partner von Staat und Kommunen,<br />

vor allem aber Partner der Hilfesuchenden.<br />

Zum Selbstverständnis der <strong>AWO</strong> gehört das bürgerschaftliche<br />

Engagement, das die Grundbedürfnisse<br />

nach Gerechtigkeit, sozialer Sicherheit und demokratischer<br />

Teilhabe in besonderer Weise trägt. Nur<br />

mit der Bereitschaft zu gemeinwesenorientierten<br />

Handeln der Menschen können die Rechte derer,<br />

für die die <strong>AWO</strong> steht, gestärkt werden. Dabei muss<br />

sich die soziale Gesellschaft auf beides stützen –<br />

den Sozialstaat als Garant für soziale Rechte und<br />

auf das bürgerschaftliche Engagement als lebensnahes<br />

Gestaltungsprinzip im Gemeinwesen.<br />

Das <strong>FSJ</strong> ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen<br />

Engagements. Junge Menschen stellen ihre<br />

10


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Zeit, ihre Motivation und ihre Ideen dem Gemeinwesen<br />

zur Verfügung. Für ihren weiteren Lebensweg<br />

können sie aus diesem Engagement persönliche<br />

Erfahrungen und Kompetenzen erwerben.<br />

Die Arbeiterwohlfahrt versteht das <strong>FSJ</strong> als ein<br />

soziales Bildungs- und Orientierungsjahr. Es bietet<br />

allen jungen Menschen die Möglichkeit, durch<br />

aktive Mitarbeit soziale Berufsfelder kennen zu lernen.<br />

Es trägt dazu bei, ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln<br />

und interkulturelle Erfahrungen zu<br />

machen. Solidarisches Handeln erlernen, soziale<br />

Bezüge erkennen und verstehen, gesellschaftliche<br />

Strukturen überprüfen – dies sind die Inhalte eines<br />

außerschulischen, praxisorientierten und partizipativen<br />

Angebotes der Jugendbildung, wie es in<br />

dieser Form nur das <strong>FSJ</strong> ermöglicht.<br />

Die Mitgestaltung der Einwanderungsgesellschaft ist<br />

für die Arbeiterwohlfahrt eine notwendige Aufgabe.<br />

Sie hat darum in der Bundeskonferenz im Jahr<br />

2000 zu einer Selbstverpflichtung zur interkulturellen<br />

Öffnung aufgerufen, in der dazu aufgefordert<br />

wird, alle bestehenden und neuen Dienste und<br />

Einrichtungen interkulturell zu öffnen. Mit dieser<br />

Selbstverpflichtung ist der Prozess der interkulturellen<br />

Orientierung zentrales Qualitätsmerkmal der<br />

Angebote, Maßnahmen und Projekte der <strong>AWO</strong>.<br />

2. <strong>FSJ</strong> als soziales Bildungsjahr<br />

Das <strong>FSJ</strong> ist ein soziales Orientierungs- und Bildungsjahr,<br />

das die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit<br />

junger Menschen fördert. Die Arbeiterwohlfahrt<br />

bietet hier jungen Frauen und Männern<br />

Übungs- und Tätigkeitsfelder an, in denen soziale,<br />

praktische und gesellschaftspolitische Kompetenzen<br />

erworben und erprobt werden können. Diese<br />

Kompetenzen werden zum einen durch die Einbindung<br />

in konkrete Arbeitsprozesse unter fachlich<br />

qualifizierter Anleitung und zum anderen durch<br />

ein auf die Interessen der Freiwilligen abgestimmtes<br />

Seminarprogramm vermittelt.<br />

Aufgabe der Einsatzstellen ist die an Lernzielen orientierte<br />

praktische und fachliche Anleitung und<br />

Förderung von Fähigkeiten, die zur Bewältigung der<br />

Anforderungen in der Arbeitswelt erforderlich sind.<br />

Die pädagogische Begleitung konzentriert sich auf<br />

die Reflexion der im freiwilligen Dienst gemachten<br />

Erfahrungen, die persönliche Entwicklung und das<br />

soziale und interkulturelle Lernen der Freiwilligen.<br />

Die auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen<br />

erarbeiteten Standards der pädagogischen Begleitung<br />

sichern die Qualität der Bildungsarbeit im <strong>FSJ</strong>.<br />

2.1 Teilnehmer/innen-orientierung<br />

Die Arbeiterwohlfahrt räumt allen Bewerber/-innen,<br />

unabhängig von Schulabschluss, sozialer<br />

Herkunft, Nationalität, Religion und individuellen<br />

Voraussetzungen gleiche Chancen ein. Ein professionelles<br />

Bewerbungsverfahren, das allen jungen<br />

Menschen offen steht, die Einsatzstellenvielfalt<br />

und die Berücksichtigung der individuellen sozialen<br />

Motivation sollen dies gewährleisten.<br />

Die Motive junger Menschen, ein <strong>FSJ</strong> abzuleisten,<br />

sind vielfältig. In jedem Fall haben sie Einfluss auf<br />

einen erfolgreichen Dienst und finden deshalb<br />

Berücksichtigung im Umgang mit den Freiwilligen.<br />

Motivationen, ein <strong>FSJ</strong> abzuleisten können sein:<br />

• Das Ausüben einer sinnvollen Tätigkeit im sozialen<br />

Bereich<br />

• Die Selbstklärung eigener Interessen auch hinsichtlich<br />

der Berufswahl<br />

• Mehr Selbstständigkeit und Ablösung vom Elternhaus<br />

• Die Überbrückung der Zeit nach dem Schulabschluss<br />

bis zum Einstieg in den Beruf bzw. das<br />

Studium<br />

• Die Verknüpfung von Theorie (Schule) und Praxis<br />

(Arbeitswelt)<br />

• Das Sammeln berufspraktischer Erfahrungen und<br />

die Aneignung berufsqualifizierender Kompetenzen<br />

• Die Verbesserung eigener Chancen auf dem Ausbildungs-<br />

und Arbeitsmarkt<br />

Die oben genannten Interessen und Motivationen<br />

sind u. a. Grundlage für den konzeptionellen Rahmen<br />

und die Durchführung der pädagogischen Begleitung.<br />

11


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

2.2 Bildungsinhalte und -ziele<br />

Die Bildungsarbeit erfolgt vor dem Hintergrund der<br />

Grundsätze und Leitlinien sowie dem Selbstverständnis<br />

der Jugend- und Bildungsarbeit der<br />

Arbeiterwohlfahrt, die sich an der Lebenswelt der<br />

jungen Menschen orientiert.<br />

Grundlagen des sozialen, politischen und persönlichen<br />

Lernens im <strong>FSJ</strong> sind der an Lernzielen orientierte<br />

Dienst in den Einsatzstellen, die Reflexion dieses<br />

Einsatzes sowie die Interaktion und die Bearbeitung<br />

unterschiedlicher Themen in den Seminargruppen.<br />

Übergreifendes Ziel der Seminararbeit ist die Erweiterung<br />

der subjektiven Handlungskompetenzen der<br />

Freiwilligen in ihren Einsatzbereichen sowie in ihren<br />

persönlichen und beruflichen Lebensplanungen.<br />

Darüber hinaus wird den Jugendlichen die Möglichkeit<br />

gegeben, persönliche und berufliche Kompetenzen<br />

zu entwickeln bzw. zu erweitern. Die geleistete<br />

Bildungsarbeit folgt den Prinzipien der Partizipation<br />

und der Lebensweltorientierung.<br />

Die Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu<br />

problematisieren und die Übernahme von Verantwortung<br />

für das eigene Handeln zu vollziehen,<br />

stellen wichtige Ziele dar. Diese Ziele bilden sich<br />

unter anderem über die Sensibilisierung zu den<br />

Themen Partizipation, Gleichberechtigung und interkulturelle<br />

Kompetenz ab.<br />

3. Struktur für das <strong>FSJ</strong><br />

Die strukturellen Voraussetzungen des <strong>FSJ</strong> bei der<br />

Arbeiterwohlfahrt gliedern sich in drei Bereiche,<br />

die eng zusammen arbeiten und im ständigen<br />

Austausch stehen. Dazu gehören das Bundestutorat<br />

beim <strong>AWO</strong> Bundesverband, die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

sowie die Einsatzstellen für das <strong>FSJ</strong>.<br />

Die Weiterentwicklung der verbindlichen Qualitätsstandards<br />

wird über den kontinuierlichen<br />

Austausch aller drei Bereiche und die Entwicklung<br />

und Absprache geeigneter Maßnahmen sicher gestellt.<br />

3.1 Bundeszentrale des <strong>FSJ</strong> – das Bundestutorat<br />

Das Bundestutorat verfolgt mit den <strong>FSJ</strong>-Trägern der<br />

<strong>AWO</strong> das gemeinsame Ziel ein vielfältiges <strong>FSJ</strong>-<br />

Angebot vorzuhalten und es qualitativ und quantitativ<br />

weiterzuentwickeln. Dies schließt einen dialogischen<br />

Prozess zwischen allen am <strong>FSJ</strong> Beteiligten<br />

ein. Der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> ist der Zusammenschluss<br />

aller regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und des Bundestutorats,<br />

der diesen Prozess gewährleistet. Das<br />

Bundestutorat übernimmt die Funktion einer<br />

Schaltstelle zwischen BMFSFJ und den regionalen<br />

<strong>FSJ</strong>-Trägern.<br />

Das Bundestutorat nimmt folgende Aufgaben<br />

wahr:<br />

Es koordiniert, unterstützt und entwickelt das <strong>FSJ</strong><br />

kontinuierlich weiter und nimmt Aufgaben in der<br />

Außenvertretung und Kommunikation wahr. Darüber<br />

hinaus ist das Bundestutorat im Rahmen der<br />

Öffentlichkeitsarbeit tätig.<br />

Koordinierung, Unterstützung und Weiterentwicklung<br />

des <strong>FSJ</strong><br />

• Programmgrundlage und Rahmenkonzeption<br />

Die Rahmenkonzeption ist ein verbindlicher<br />

Bestandteil der Förderung des BMFSFJ im <strong>FSJ</strong>. Im<br />

Auftrag der Geschäftsführerkonferenz wird sie<br />

durch das Bundestutorat in Zusammenarbeit mit<br />

dem <strong>FSJ</strong>-Koordinierungskreis erstellt und weiterentwickelt.<br />

Die Rahmenkonzeption beinhaltet<br />

die verbindlichen strukturellen und fachlichen<br />

Inhalte zur Durchführung des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>, zu<br />

deren Einhaltung die <strong>FSJ</strong>-Träger verpflichtet<br />

sind.<br />

• Beratung und Fortbildung der <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

Die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger werden durch das<br />

Bundestutorat in Fragen der pädagogischen und<br />

organisatorischen Gestaltung des <strong>FSJ</strong> beraten.<br />

Formen hierfür sind z. B. Rundmails, Einzelinformationen,<br />

telefonische und persönliche<br />

Gespräche sowie Arbeitstagungen. Für die Wei-<br />

12


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

terentwicklung der <strong>FSJ</strong>-Seminararbeit werden<br />

gezielt Fortbildungseinheiten nach Bedarf angeboten.<br />

• Informationsservice<br />

Alle Informationen, die für die pädagogische und<br />

organisatorische Durchführung des <strong>FSJ</strong> wichtig<br />

sind, werden ggf. mit Kommentar bzw. Erklärung<br />

an die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger weitergeleitet (z. B.<br />

Informationen des Bundesministeriums, Informationen<br />

des Bundesarbeitskreises <strong>FSJ</strong> und des<br />

Fachausschusses der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie Beschlüsse<br />

der Arbeiterwohlfahrt auf der Bundesebene<br />

u. a.).<br />

• Programmentwicklung<br />

Das Bundestutorat unterstützt die Programmentwicklung<br />

des <strong>FSJ</strong> durch Beobachtungen der<br />

fachlichen Entwicklungen. Aktuelle Diskurse und<br />

Modelle werden den pädagogischen Mitarbeitern/-innen<br />

der <strong>AWO</strong> vorgestellt. Die Entwicklung<br />

und Evaluation neuer Modelle, Konzepte<br />

und Projektvorschläge wird durch das Bundestutorat<br />

angeregt und unterstützt.<br />

• Qualitätsentwicklung<br />

Durch die Koordinierung des Zusammenschlusses<br />

der regionalen Träger im <strong>FSJ</strong> der <strong>AWO</strong> werden<br />

die fachlichen Standards im <strong>FSJ</strong>-Bereich bundesweit<br />

gesichert. Dazu werden mindestens<br />

zweimal jährlich Arbeitstagungen zu den wichtigsten<br />

pädagogischen Themen und der aktuellen<br />

Entwicklung durchgeführt. Die Abstimmung<br />

von Standards und die gemeinsame Entwicklung<br />

von entsprechenden Instrumenten sichern die<br />

Qualität im <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong>.<br />

Außenvertretung und Kommunikation<br />

Das Bundestutorat übernimmt die fachpolitische<br />

Vertretung und Beratung für das <strong>FSJ</strong>. Zur Erreichung<br />

der Zielstellungen wird insbesondere die regelmäßige<br />

Kommunikation mit dem Bundesfamilienministerium<br />

(BMFSFJ), dem Bundesverwaltungsamt<br />

(BVA) und der Koordinierungsstelle Freiwilligendienste<br />

wahrgenommen.<br />

Weiterhin werden insbesondere regelmäßige fachpolitische<br />

Vertretungen durch die Mitarbeit in<br />

folgenden Gremien wahrgenommen: Bundesarbeitskreis<br />

<strong>FSJ</strong>, BAGFW-Fachausschuss Zivildienst,<br />

Freiwilligendienste und Bürgerschaftliches Engagement.<br />

Zur fachlichen Weiterentwicklung wird die kontinuierliche<br />

Zusammenarbeit und der Dialog mit<br />

anderen Akteuren in den Feldern der Jugend-, Bildungs-<br />

und Sozialpolitik sowie im Bereich des bürgerschaftlichen<br />

Engagements gepflegt.<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Zu wichtigen Stellungnahmen und Aussagen aktueller<br />

Themen im <strong>FSJ</strong> trifft das Bundestutorat<br />

Absprachen mit den regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägern. Es<br />

fördert das <strong>FSJ</strong> durch die Teilnahme, Mitarbeit und<br />

Durchführung von Fachtagungen sowie durch die<br />

Bekanntmachung des <strong>FSJ</strong> in der allgemeinen<br />

Öffentlichkeit und in den Medien.<br />

3.2 Regionale <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

Die regionalen Träger gewährleisten die Durchführung<br />

des <strong>FSJ</strong> auf der Grundlage der gesetzlichen<br />

Bestimmungen, der bestehenden Vereinbarungen<br />

auf der Bundes- und Landesebene, der<br />

Rahmenkonzeption des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> sowie<br />

unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.<br />

Im Interesse einer fachgerechten Begleitung<br />

und Beratung ist eine Regionalstelle mit<br />

mindestens einer hauptamtlichen Fachkraft zu<br />

besetzen.<br />

Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards<br />

nimmt einen zentralen Stellenwert<br />

im Aufgabenbereich der Regionalstellen ein.<br />

Die Aufgaben des <strong>FSJ</strong>-Trägers werden durch pädagogische<br />

Fachkräfte mit folgenden Qualifikationen<br />

sichergestellt:<br />

• Pädagogischer Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss<br />

• Berufserfahrung in der Jugendarbeit<br />

• Organisations- und Planungskompetenz<br />

13


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Hinsichtlich der Umsetzung des <strong>FSJ</strong> ergeben sich für<br />

die regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger folgende Aufgaben:<br />

Rahmenbedingungen<br />

• Prüfen eines Angebotes von ausreichenden und<br />

geeigneten Tätigkeiten und Lernfeldern für Freiwillige<br />

im <strong>FSJ</strong><br />

• Sicherstellung einer ausreichenden und fachgerechten<br />

pädagogischen Begleitung des <strong>FSJ</strong> durch<br />

anerkannte Fachkräfte mit Erfahrungen in der<br />

Jugend- und Bildungsarbeit (es ist von einem<br />

Personalschlüssel 1:40 auszugehen)<br />

• Verantwortung für die Fortbildung der pädagogischen<br />

Mitarbeiter/-innen<br />

• Sicherung der finanziellen Bedingungen durch<br />

Kostendeckung für die pädagogische Begleitung<br />

(Seminare und Personalkosten) und die Sachkosten<br />

• Weitergabe von Informationen an die Verantwortlichen<br />

der Einsatzstellen und Umsetzung der<br />

Beschlüsse des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt,<br />

des <strong>FSJ</strong>-Koordinierungskreises und der<br />

Geschäftsführerkonferenz auf der Landesebene<br />

• Akquirierung und Bereitstellung geeigneter Einsatzstellen:<br />

Sicherung der Einsatzstellenvielfalt<br />

als wichtiges Qualitätskriterium im <strong>FSJ</strong> und die<br />

damit verbunden Möglichkeiten für interessierte<br />

Bewerber/-innen in einer für sie interessanten<br />

Tätigkeit zu arbeiten<br />

• Die interkulturelle Öffnung im <strong>FSJ</strong> der <strong>AWO</strong> voran<br />

zu bringen<br />

Seminare und pädagogische Begleitung<br />

• Organisation und Durchführung der gesetzlich<br />

geforderten Seminare<br />

• Verfolgung der übergreifenden Ziele der Seminararbeit:<br />

Erweiterung der subjektiven Handlungsfähigkeit<br />

der Freiwilligen, die Fähigkeit<br />

gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen<br />

und die Übernahme von Verantwortung für das<br />

eigene Handeln<br />

• Individuelle Betreuung der Freiwilligen durch die<br />

pädagogischen Fachkräfte des regionalen <strong>FSJ</strong>-<br />

Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle<br />

• Begleitung der Freiwilligen in den Einsatzstellen<br />

durch die pädagogische Fachkraft als Ansprechpartner/-in<br />

Beratung, Anleitung und Kommunikation<br />

• Beratung von Bewerber/-innen und Übermittlung<br />

von Informationen über allgemeine Voraussetzungen<br />

und Bedingungen im <strong>FSJ</strong> sowie<br />

Aufklärung über das Bewerbungsverfahren und<br />

die Einsatzbereiche bzw. Einsatzstellen<br />

• Information und Beratung der Einrichtungen zu<br />

den Rahmenbedingungen des <strong>FSJ</strong>, zum Bewerbungsverfahren,<br />

zu den gesetzlichen Regelungen,<br />

zu den zu vereinbarenden Lernzielen und<br />

zur Zusammenarbeit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />

• Beratung und Begleitung der Praxisanleiter/<br />

-innen hinsichtlich der Zielsetzung des <strong>FSJ</strong> durch<br />

ausführliche Beratung vor Ort sowie regelmäßige<br />

telefonische Kontakte durch die pädagogischen<br />

Fachkräfte der Regionalstelle<br />

• Regelmäßiger Kontakt zu den Einsatzstellen<br />

durch Telefon, Schriftverkehr sowie durch Einrichtungsbesuche<br />

• Vermittlung bei Konflikten in den Einsatzstellen<br />

durch die pädagogische Fachkraft – bei Bedarf<br />

auch für persönliche bzw. individuelle Beratung<br />

• Durchführung von mindestens ein oder zwei<br />

jährlich stattfindenden Veranstaltungen mit den<br />

Praxisanleitern/-innen<br />

• Akquirierung von Einsatzstellen im Migrationsbereich<br />

zur Förderung der interkulturellen Orientierung<br />

im <strong>FSJ</strong><br />

• Öffentlichkeits- und Gremienarbeit auf allen<br />

Ebenen als wichtiger Bestandteil der Weiterentwicklung<br />

des <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong><br />

Seminardurchführung<br />

Das auf die Freiwilligen abgestimmte Seminarprogramm<br />

fokussiert vor allem die persönliche<br />

Entwicklung und trägt zur Engagementförderung<br />

der jungen Menschen bei. Es wird ein ganzheitlicher<br />

Ansatz verfolgt, der die Lebenswelt der<br />

Freiwilligen einbezieht und sich nicht nur an den<br />

spezifischen Einsatzfeldern orientiert. Die Seminarstruktur<br />

bietet den Freiwilligen ausreichende<br />

Möglichkeiten zum Austausch und zur Reflexion.<br />

Die Gewährleistung von Teilhabe, Mitgestaltung<br />

und Mitbestimmung sichert den partizipatorischen<br />

Gedanken als Bestandteil der pädagogischen<br />

Begleitung. In der Seminararbeit werden<br />

die Prinzipien des Gender Mainstreaming berücksichtigt.<br />

Bezogen auf ein <strong>FSJ</strong>-Jahr sind mindestens 25<br />

Seminartage durchzuführen, wobei sich die<br />

Anzahl der Seminartage bei Verlängerung um<br />

mindestens einen Tag pro verlängerten Monat<br />

erhöht.<br />

14


Rahmenkonzeption für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Hinsichtlich der Seminardurchführung sind folgende<br />

Mindeststandards einzuhalten:<br />

• Seminare sind ein- bis achttägige Veranstaltungen<br />

• Bezüglich der 25 Seminartage sind drei Mal<br />

mindestens fünftägige Seminare als Einführungs-,<br />

Zwischen- und Abschlussseminare möglichst<br />

bei auswärtiger Unterbringung sowie weitere<br />

Zwischenseminare durchzuführen<br />

• Die Seminare sind für je 20 Teilnehmer/-innen<br />

mit mindestens einer pädagogisch verantwortlichen<br />

Fachkraft durchzuführen<br />

• Es wird den Freiwilligen die Möglichkeit zur Mitgestaltung<br />

und Mitverantwortung der Seminarveranstaltungen<br />

gegeben<br />

• Die Seminare beinhalten Angebote, die die Persönlichkeitsentwicklung<br />

fördern und den Erwerb<br />

von Schlüsselkompetenzen ermöglichen. Darüber<br />

hinaus tragen sie zur interkulturellen Orientierung<br />

und Vermittlung anderer gesellschaftlicher<br />

Werte bei<br />

• Dem persönlichen Erfahrungsaustausch und der<br />

Reflexion über die Arbeit in den Einsatzstellen<br />

wird in den Seminaren ausreichend Raum geboten<br />

• Vorgehalten werden Angebote, die die Bildungsund<br />

Beschäftigungsfähigkeit fördern und damit<br />

auch die berufliche Orientierung und Berufswahlentscheidung<br />

unterstützen<br />

• Darüber hinaus werden Angebote für informellen<br />

Austausch und Gemeinschaftserleben ermöglicht<br />

3.3 Einsatzstellen<br />

Für die qualifizierte Durchführung eines Freiwilligen<br />

Sozialen Jahres ist Folgendes mit den Einsatzstellen<br />

zu klären und festzulegen:<br />

• Die Tätigkeitsbereiche und Arbeitsfelder der Freiwilligen<br />

sind in den Vereinbarungen zu benennen<br />

• Der Einsatz der Freiwilligen erfolgt als überwiegend<br />

praktische Hilfstätigkeit und ist an den zu<br />

vereinbarenden Lernzielen ausgerichtet. Hauswirtschaftliche<br />

Hilfstätigkeiten sind möglich, wenn<br />

sie den pflegerischen und erzieherischen Bereich<br />

betreffen – sie dürfen jedoch in der Regel nicht<br />

den Schwerpunkt des freiwilligen Dienstes bilden<br />

• Qualifizierte Praxisanleiter/-innen sind zu benennen.<br />

Die Praxisanleiter/-innen und ggf.<br />

weitere Betreuungspersonen sind ständige Ansprechpartner/-innen<br />

für die Freiwilligen während<br />

des praktischen Dienstes<br />

• Die Freiwilligen werden unter Berücksichtigung<br />

ihrer Stellung im <strong>FSJ</strong> in das Arbeitsteam integriert;<br />

z. B. durch die Teilnahme an Mitarbeiterund<br />

Mitarbeiterinnenbesprechungen, Arbeitstagungen,<br />

Supervision usw.<br />

• Die Einsatzstellen stellen die Tätigkeitsbeschreibungen<br />

für die <strong>FSJ</strong>-Stellen sicher und zahlen<br />

gegebenenfalls eine Pauschale für die Bildungsund<br />

Verwaltungsarbeit<br />

Diese Rahmenkonzeption wurde unter Beteiligung<br />

des Koordinierungskreises Freiwilliges Soziales Jahr<br />

erarbeitet und abgestimmt.<br />

Die Geschäftsführerkonferenz der Arbeiterwohlfahrt<br />

hat am 24./25. September 2008 diese Rahmenkonzeption<br />

verabschiedet.<br />

15


1. Freiwillige erzählen<br />

1. Freiwillige erzählen<br />

<strong>AWO</strong>-Jugendclub in Berlin-Lichtenberg mein <strong>FSJ</strong><br />

beginnen.<br />

Und was machst Du dort?<br />

Die Jugendfreizeiteinrichtung, also der Jugendclub,<br />

steht Kindern und Jugendlichen von sechs bis<br />

fünfundzwanzig Jahren offen. Mein <strong>FSJ</strong>-Tag beginnt<br />

um 13 Uhr. Ich fange in der Regel mit Büroarbeiten<br />

an, erledige anfallende Dinge und kaufe<br />

ein. Die ersten Kinder kommen dann nach Schulschluss<br />

so zwischen 14 und 15 Uhr. Viele nutzen<br />

die Gelegenheit und toben sich erst mal richtig<br />

aus, bevor sie in den Computerraum gehen oder<br />

basteln. Am Nachmittag habe ich vor allem mit den<br />

jüngeren Kindern zu tun, bevor ich ab 19 Uhr für<br />

die Jugendlichen da bin.<br />

Gefällt dir etwas besonders an deinem <strong>FSJ</strong>?<br />

Claudia Pelzer, <strong>FSJ</strong>lerin im Jugendclub Judith Auer<br />

in Berlin-Lichtenberg<br />

Claudia Pelzer ist 19 Jahre alt und kommt aus der<br />

Gemeinde Schorfheide in Brandenburg. Sie hat ihr<br />

Abitur absolviert und will Grundschullehrerin werden.<br />

Sie mag Handball, Lesen, Musik und ihre<br />

Tätigkeit als <strong>FSJ</strong>lerin im Jugendclub Judith Auer in<br />

Berlin-Lichtenberg.<br />

Warum hast Du dich für ein Freiwilliges Soziales<br />

Jahr entschieden?<br />

Ich möchte unbedingt Grundschullehrerin werden<br />

und hatte mich um einen Studienplatz beworben.<br />

Bis in den September habe ich auf einen positiven<br />

Bescheid gewartet. Leider hat es dieses Semester<br />

nicht geklappt. Um die Zeit sinnvoll zu überbrücken<br />

und abgesichert zu sein, habe ich mich für<br />

ein <strong>FSJ</strong> entschieden. Ich wollte unbedingt in den<br />

Kinder- und Jugendbereich. Die <strong>AWO</strong> war da sehr<br />

flexibel, ich konnte noch Anfang Oktober in einem<br />

Die Besonderheit in unserem Jugendclub besteht<br />

vor allem darin, dass viele Kinder und Jugendliche<br />

mit kurdischer und albanischer Abstammung zu<br />

uns kommen. Das bringt schon einige sprachliche<br />

und kulturelle Herausforderungen mit sich, die neu<br />

für mich waren. Aber das Vertrauen und die Anerkennung<br />

mir gegenüber wurden umso größer, je<br />

mehr ich mich auf die Jugendlichen eingelassen<br />

habe. Das ist schon ein gutes Gefühl, so viel Vertrauen<br />

zu genießen.<br />

Wie findest Du die pädagogische Begleitung und<br />

die Seminare?<br />

Das ganze <strong>FSJ</strong> ist sehr gut organisiert und es gibt<br />

eine gute Betreuung vor Ort in der Einrichtung und<br />

der pädagogischen Begleitung. Auch die Seminare<br />

finde ich sehr wichtig. Hier habe ich die Gelegenheit,<br />

mich mit Themen, die mich betreffen auseinanderzusetzen<br />

und mich mit anderen Jugendlichen<br />

auszutauschen.<br />

Hast Du Pläne für die Zukunft?<br />

Das <strong>FSJ</strong> hat mich in meinem Berufswunsch<br />

bestärkt. Ich möchte unbedingt Grundschullehrerin<br />

werden. Im Nachhinein kann ich sagen, dass<br />

ich mich geärgert hätte, wenn ich die Chance des<br />

<strong>FSJ</strong> nicht genutzt hätte. Das <strong>FSJ</strong> muss unbedingt<br />

weiter angeboten werden.<br />

17


1. Freiwillige erzählen<br />

Und warum hast Du dich gerade für ein <strong>FSJ</strong> bei<br />

der <strong>AWO</strong> entschieden?<br />

Wichtig war für mich eine Stelle in der Nähe zu<br />

bekommen. Das Seniorenzentrum kannte ich<br />

schon durch meine ehrenamtliche Tätigkeit. Ich<br />

habe meine Bewerbung abgegeben und es hat<br />

auch geklappt mit der Stelle.<br />

Was machst Du in der Einrichtung?<br />

Ich unterstütze das Pflegeteam und bin für die<br />

älteren Menschen da. In das Team bin ich voll integriert.<br />

Gut finde ich, dass ich eine feste Ansprechpartnerin<br />

habe, die mir alles erklärt und an die ich<br />

mich wenden kann. Ich arbeite in zwei Schichten,<br />

in der Früh- und in der Spätschicht. Da ich noch<br />

nicht 18 bin, gelten für mich noch die Jugendarbeitsschutzbestimmungen.<br />

Wie findest Du die Begleitseminare?<br />

Marthe Schlösser, <strong>FSJ</strong>lerin im Seniorenzentrum<br />

Hardtwald bei Karlsruhe<br />

Marthe Schlösser ist 17 Jahre alt und kommt<br />

aus der Gegend um Karlsruhe. In dem 2005<br />

neu errichteten <strong>AWO</strong> Seniorenzentrum Hardtwald<br />

bei Karlsruhe absolviert sie ein Freiwilliges<br />

Soziales Jahr. Marthe war bereits vor ihrem <strong>FSJ</strong><br />

ehrenamtlich tätig und ist über ihr Engagement<br />

auch zu ihrer <strong>FSJ</strong>-Stelle im Seniorenzentrum gekommen.<br />

Marthe, warum wolltest Du ein Freiwilliges<br />

Soziales Jahr machen?<br />

Nach der Schule wollte ich auf jeden Fall erst einmal<br />

etwas anderes ausprobieren. Gleich wieder die<br />

Schulbank zu drücken, das kam für mich nicht in<br />

Frage. Da erschien mir die Möglichkeit ein <strong>FSJ</strong> zu<br />

machen sehr sinnvoll. Außerdem war ich ohnehin<br />

schon während meiner Schulzeit ehrenamtlich<br />

tätig, so dass die Idee ein <strong>FSJ</strong> zu machen, nicht so<br />

abwegig war.<br />

Die Seminare sind toll. Wir haben gemeinsam viel<br />

Spaß. Ich habe eine Menge gelernt, über mich selbst<br />

und natürlich auch über die anderen. Gut finde ich,<br />

dass es bei den Wahlseminaren die Möglichkeit gibt<br />

unter verschiedenen Themen zu wählen.<br />

Welche Erfahrungen konntest Du bis dahin durch<br />

das <strong>FSJ</strong> machen?<br />

Am Anfang war die Umstellung von Schule auf <strong>FSJ</strong><br />

nicht so einfach. Aber ich wollte ja etwas Neues<br />

machen und mit Unterstützung der Kollegen habe<br />

ich mich schnell in meinen neuen Alltag eingefunden.<br />

Ich kann auch sagen, dass ich mich persönlich<br />

weiter entwickelt habe. Durch meine Arbeit mit<br />

den älteren Menschen bin ich viel aufgeschlossener<br />

geworden und ich habe Ehrgeiz entwickelt. Ich<br />

habe ganz neue Seiten an mir kennen gelernt.<br />

Kannst Du schon sagen, was Du nach deinem <strong>FSJ</strong><br />

machst?<br />

Ursprünglich wollte ich Mediengestalterin werden,<br />

aber jetzt möchte ich im sozialen Bereich bleiben.<br />

Ich werde nach meinem <strong>FSJ</strong> eine Ausbildung als<br />

Krankenschwester machen. Insofern war die Zeit<br />

auch wichtig für meine berufliche Entscheidung.<br />

Jedem, der nach der Schule erst einmal etwas anderes<br />

machen möchte, kann ich ein <strong>FSJ</strong> nur empfehlen.<br />

18


2. Organisationsstruktur<br />

2. Organisationsstruktur<br />

Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend<br />

Zuständige<br />

Landesministerien<br />

für das <strong>FSJ</strong><br />

<strong>AWO</strong><br />

Bundestutorat<br />

Zentralstelle für das <strong>FSJ</strong><br />

bei der <strong>AWO</strong><br />

<strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<br />

Koordinierungskreis*<br />

Landesarbeitsgemeinschaften<br />

(nicht in allen Ländern)<br />

Regionale <strong>AWO</strong><br />

<strong>FSJ</strong>-Träger<br />

<strong>FSJ</strong>-Beratungs- und<br />

Betreuungsstelle<br />

Einsatzstellen<br />

Freiwillige<br />

Verträge, Nachweise, Fördervereinbarungen, Verpflichtungen, Einverständnis<br />

Beratung, Information, konkrete Zusammenarbeit, pädagogische Begleitung,<br />

Bildungsarbeit<br />

* Der Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> setzt sich aus dem Bundestutorat für das <strong>FSJ</strong> beim <strong>AWO</strong> Bundesverband e.V. und Mitarbeiter/<br />

-innen der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger zusammen. Durch den Koordinierungskreis <strong>FSJ</strong> werden die fachlichen Standards der <strong>AWO</strong><br />

im <strong>FSJ</strong>-Bereich bundesweit gesichert. Zwei- bis dreimal jährlich werden Arbeitstagungen zu den wichtigsten pädagogischen<br />

Themen und aktuellen Entwicklungen durchgeführt.<br />

19


3. Pädagogische Begleitung<br />

3. Pädagogische Begleitung<br />

Die Verbindung von praktischem Einsatz und pädagogischer<br />

Begleitung ist das Spezifische am <strong>FSJ</strong>. Das<br />

<strong>FSJ</strong> ist ein Bildungs- und Orientierungsjahr und<br />

erfüllt damit einen expliziten Bildungsauftrag. Junge<br />

Menschen werden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung<br />

sowie in der Entwicklung ihrer Potentiale<br />

gestärkt; sie werden befähigt, sich mit ihrer eigenen<br />

Biografie und der Gesellschaft bewusst und<br />

aktiv auseinander zu setzen und sie zu gestalten.<br />

Gemäß dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(JFDG) umfasst die pädagogische<br />

Begleitung die Seminararbeit, die individuelle<br />

Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte des<br />

<strong>FSJ</strong>-Trägers, ergänzend durch die Einsatzstelle<br />

sowie die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung<br />

der Freiwilligen in der Einsatzstelle.<br />

Die pädagogische Begleitung ist an den in der <strong>AWO</strong><br />

verankerten Grundwerten – Freiheit, Gleichheit,<br />

Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität – ausgerichtet.<br />

Weitere Prinzipien in der pädagogischen<br />

Begleitung sind die Vermittlung sozialer, kultureller<br />

und interkultureller Kompetenzen, die Orientierung<br />

an der Lebenswelt der Freiwilligen, die Umsetzung<br />

der Prinzipien des Gender Mainstreaming und die<br />

Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der<br />

Freiwilligen für das Gemeinwohl.<br />

3.1 Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle<br />

Eine die Entwicklung fördernde persönliche Begleitung<br />

der Freiwilligen ist gleichermaßen Aufgabe<br />

der Einsatzstelle und des <strong>FSJ</strong>-Trägers. In ihrer<br />

Gesamtverantwortung für die Qualität und Durchführung<br />

des <strong>FSJ</strong> ist der <strong>FSJ</strong>-Träger gehalten, die<br />

Einsatzstelle bei ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen<br />

und zu fördern.<br />

Dort, wo die Zusammenarbeit zwischen <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

und Einsatzstelle von gegenseitiger Akzeptanz und<br />

Vertrauen geprägt ist, können die Interessen von<br />

Freiwilligen, Einsatzstelle und <strong>FSJ</strong>-Träger gleichermaßen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Formulierung, Überprüfung und Reflexion der<br />

an Lernzielen orientierten fachlichen Anleitung<br />

der Freiwilligen wird durch die Einsatzstelle und<br />

den <strong>FSJ</strong>-Träger gemeinsam verfolgt und sicher<br />

gestellt.<br />

3.1.1 Vereinbarungen zwischen<br />

<strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle<br />

Gegenseitige Erwartungen und Bedingungen zwischen<br />

dem <strong>FSJ</strong>-Träger und der Einsatzstelle sind<br />

geklärt und in einer schriftlichen Vereinbarung<br />

nach § 11 und § 5 JFDG festzuhalten. Die Vereinbarung<br />

legt nach § 5 (4) JFDG fest, in welcher Weise<br />

<strong>FSJ</strong>-Träger und Einsatzstelle die Ziele des Dienstes –<br />

insbesondere die Förderung sozialer Kompetenzen,<br />

Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und<br />

Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen – gemeinsam<br />

verfolgen.<br />

Darüber hinaus gilt es folgende Punkte verbindlich<br />

zu klären:<br />

• Absprachen zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren<br />

• Verfahren zum Umgang mit den zu vereinbarenden<br />

Lernzielen<br />

• Die jeweiligen Rechte, Pflichten und die Aufgabenverteilung<br />

• Berücksichtigung der verabschiedeten Standards<br />

• Gewährleistung der Dienstaufsicht durch die<br />

Einsatzstelle<br />

• Gegenseitige Informationen über personelle<br />

Veränderungen<br />

• Gegenseitige Informationen über <strong>FSJ</strong>-relevante<br />

Planungen und Entwicklungen<br />

3.1.2 Verantwortlichkeiten des<br />

regionalen <strong>FSJ</strong>-Trägers<br />

Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist für die Durchführung des <strong>FSJ</strong><br />

nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verantwortlich.<br />

Als Beratungs- und Betreuungsstelle<br />

ist er Ansprechpartner für die Freiwilligen und die<br />

Einsatzstellen. Zu den Aufgaben des regionalen<br />

<strong>FSJ</strong>-Trägers gehören die Information, Beratung<br />

und Anleitung über die organisatorischen bzw.<br />

rechtlichen Zusammenhänge und Aufgaben des<br />

<strong>FSJ</strong>. Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist Servicestelle für die Einsatzstellen<br />

in Fragen, die die Zusammenarbeit<br />

im Rahmen des <strong>FSJ</strong> betreffen. Hierzu gehören<br />

z. B.:<br />

• Einzelberatungen persönlich, per Telefon und<br />

vor Ort<br />

21


3. Pädagogische Begleitung<br />

• Arbeitstagungen mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen<br />

bzw. der Einsatzstellen, mit Einsatzstellenleiter/-innen,<br />

Betreuer/-innen und Praxisanleiter/-innen<br />

• Einsatzstellenbesuche<br />

• Bereitstellen von Informationsmaterial<br />

• Mitarbeit in Gremien<br />

• Öffentlichkeitsarbeit<br />

Gründe und Notwendigkeiten für Gespräche und<br />

Besuche in den Einsatzstellen können sein:<br />

• Begrüßung und Verabschiedung von Freiwilligen<br />

in der betreffenden Einsatzstelle in Form einer<br />

Veranstaltung und evtl. Medienbeteiligung<br />

• Kennenlernen der Einsatzstellen<br />

• Gewinnung neuer <strong>FSJ</strong>-Einsatzstellen<br />

• Reflexion der Lernziele<br />

• Fragen der Leitung oder der Mitarbeiter/-innen<br />

in den Einsatzstellen im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung des <strong>FSJ</strong> (z. B. organisatorische,<br />

dienst- und arbeitsrechtliche, pädagogische,<br />

seminarinhaltliche Fragen)<br />

• Personalveränderung in der Beratungs- und Betreuungsstelle<br />

beim regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger und/<br />

oder den Mitarbeiter/innen in den Einsatzstellen<br />

• Konflikte in den Einsatzstellen mit Bezug zum <strong>FSJ</strong><br />

Für ein erfolgreiches <strong>FSJ</strong> ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

mit regelmäßiger Kontaktpflege (persönlich,<br />

telefonisch und/oder schriftlich) unerlässlich.<br />

3.1.3 Verantwortlichkeiten<br />

der Einsatzstelle<br />

Die Einsatzstelle richtet ihre Arbeit an den Ansprüchen<br />

des <strong>FSJ</strong> als Bildungs- und Orientierungsjahr<br />

und der an Lernzielen orientierten fachlichen<br />

Anleitung aus.<br />

Die Einsatzstelle verpflichtet sich:<br />

• Angebote von geeigneten Tätigkeiten und Lernfeldern<br />

für die Freiwilligen mit überwiegend<br />

praktischen Hilfstätigkeiten bereit zu halten<br />

• Tätigkeitsbeschreibungen vorzulegen<br />

• Eine angemessene, an Lernzielen orientierte Anleitung<br />

und kontinuierliche Begleitung sicherzustellen<br />

und eine Anleitungsperson zu benennen<br />

• Die Einarbeitung zu dokumentieren<br />

• Die Teilnahme der Freiwilligen an den gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Seminartagen und den Urlaub<br />

sicher zu stellen<br />

• Zur Mitwirkung an der Erstellung des Zeugnisses<br />

• Zur Beteiligung an den Kosten des <strong>FSJ</strong>-Einsatzes<br />

Die Anerkennung der Freiwilligen wird durch<br />

den <strong>FSJ</strong>-Träger und die Anleitung/Betreuung in<br />

der Einsatzstelle während des <strong>FSJ</strong> durch angemessene<br />

Formen sicher gestellt. Damit wird nicht<br />

zuletzt das soziale Engagement der Freiwilligen<br />

gewürdigt.<br />

3.2 Bewerbungsgespräch und Vermittlungsverfahren<br />

Die Aufgabenverteilung zwischen <strong>FSJ</strong>-Träger und<br />

Einsatzstelle im Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren<br />

von Freiwilligen ist transparent und<br />

erfolgt in Absprache. Die Vermittlung zielt auf die<br />

Passung von Jugendlichen und Einsatzstelle.<br />

Das Bewerbungsgespräch wird als persönliches<br />

Einzel- und/oder Gruppengespräch unter Berücksichtigung<br />

der individuellen Bedürfnisse und<br />

Fragen durchgeführt. Bereits vor Beginn des <strong>FSJ</strong><br />

werden die interessierten Freiwilligen durch detaillierte<br />

Informationen in die Lage versetzt, ihre<br />

Erwartungen realistisch mit den Anforderungen<br />

eines freiwilligen Dienstes abzugleichen.<br />

Folgende Inhalte werden im Bewerbungsgespräch<br />

angesprochen:<br />

• Information über die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen<br />

des <strong>FSJ</strong><br />

• Einsatzmöglichkeiten<br />

• Anforderungsprofil von Träger und Einsatzstelle<br />

• Aufgaben der Freiwilligen<br />

• Ermittlung der individuellen Wünsche, Motive,<br />

Interessen und Erwartungen<br />

• Prüfung der Stellenpassung: Wunsch und Angebot<br />

• Empfehlung einer Hospitation<br />

• Besprechung des weiteren Verfahrens<br />

• Ggf. Verweis auf andere Träger bzw. Formen<br />

von Freiwilligendiensten, die den individuellen<br />

Wünschen und Voraussetzungen entsprechen bzw.<br />

aufzeigen anderer Möglichkeiten der Orientierung<br />

In der Regel findet zur Entscheidungsfindung ein<br />

gegenseitiges Kennenlernen von Freiwilliger/m<br />

und der zuständigen Einsatzstelle statt.<br />

Das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren ist<br />

abgeschlossen, wenn sich Bewerber/-in, Einsatzstelle<br />

und <strong>FSJ</strong>-Träger zur Teilnahme und Durchführung<br />

verpflichtet haben oder eine Absage erteilt wurde.<br />

22


3. Pädagogische Begleitung<br />

3.3 Pädagogische Begleitung in der Seminararbeit<br />

Ein Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung<br />

durch den regionalen Träger des <strong>FSJ</strong> stellt die Seminar-<br />

und Bildungsarbeit dar. Gesetzlich sind<br />

mindestens 25 Bildungstage, bezogen auf einen<br />

zwölfmonatigen Einsatz, vorgegeben, die ein Einführungs-,<br />

ein Zwischen- und ein Abschlussseminar<br />

von jeweils mindestens fünftägiger Dauer<br />

beinhalten müssen sowie weitere Seminare. Die<br />

Seminartage erhöhen sich bei Verlängerung des <strong>FSJ</strong><br />

über zwölf Monate hinaus um einen Bildungstag<br />

pro verlängerten Monat. Während der Durchführung<br />

der beschriebenen Seminare wird möglichst<br />

Kontinuität in der Seminarbegleitung und der<br />

Gruppenarbeit eingehalten.<br />

Inhalte und Schwerpunkte des ganzheitlichen<br />

Bildungsangebotes werden der Heterogenität des<br />

Teilnehmer/-innenkreises, z. B. in Alter, Bildungsabschluss,<br />

Nationalität, Lebenserfahrung und Motivation,<br />

gerecht. Die Bildungsarbeit gestaltet sich<br />

prozess- und teilnehmerorientiert und bezieht die<br />

Freiwilligen bei der Gestaltung ein. Eine akzeptierende<br />

und wertschätzende Grundhaltung ist dabei<br />

selbstverständlich. Unterschiedliche Sozialisationshintergründe<br />

und Lernerfahrungen der Teilnehmer/-innen<br />

setzen einen vielfältigen Methodenund<br />

Gestaltungsrahmen voraus, um die Fähigkeiten<br />

des Einzelnen zu fördern.<br />

Eine gelingende Bildungsarbeit setzt bei den Freiwilligen<br />

voraus:<br />

• Die Fähigkeit und Bereitschaft, sich auf die<br />

Seminarsituation einzulassen<br />

• Ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft<br />

• Regeln des Zusammenlebens in einer Gruppe zu<br />

akzeptieren<br />

Im Einzelnen lassen sich, basierend auf dem<br />

gesetzlichen Auftrag und dem Selbstverständnis<br />

der <strong>AWO</strong>, folgende Ziele definieren:<br />

Persönlichkeitsbildung/soziale Bildung<br />

Die Teilnehmer/-innen erleben sich in unterschiedlichen<br />

Settings und Rollen und erweitern<br />

dadurch ihre Fähigkeiten und Kompetenzen.<br />

Sie werden gefordert:<br />

• Eigenes und fremdes Verhalten deutlicher wahrzunehmen<br />

und zu reflektieren<br />

• Neues zu wagen, eigene Grenzen zu spüren und<br />

zu erweitern<br />

• Verantwortung für sich und andere zu übernehmen<br />

• Beziehungen zu gestalten<br />

• Konflikte in konstruktiver Weise zu lösen<br />

• Kooperative und kommunikative Fähigkeiten<br />

weiter zu entwickeln<br />

• Interkulturelles Bewusstsein zu entwickeln<br />

Gesellschaftliche/politische Bildung<br />

Die bei den Seminaren vermittelten Bildungsinhalte<br />

werden in einen gesellschaftlichen und politischen<br />

Kontext gestellt.<br />

Die Freiwilligen erhalten dadurch vielfältige Möglichkeiten:<br />

• Gesellschaftliche und politische Zusammenhänge<br />

zu erkennen<br />

• Handlungsperspektiven zu erkennen und zu<br />

entwickeln<br />

• Die Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse zu<br />

erproben<br />

• Akzeptanz und Toleranz zu praktizieren<br />

• Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl<br />

und somit bürgerschaftliches Engagement<br />

zu entwickeln<br />

Arbeitsweltorientierung<br />

Für viele Teilnehmer/-innen ist das <strong>FSJ</strong> die erste<br />

direkte Erfahrung mit der Arbeitswelt. Dieser Hintergrund<br />

prägt die Zielsetzung der pädagogischen<br />

Begleitung maßgeblich.<br />

Die Teilnehmer/-innen<br />

• Erhalten Einblick in soziale Berufsfelder<br />

• Lernen Berufsrealität, Berufsvoraussetzungen und<br />

Entwicklungsmöglichkeiten kennen<br />

• Erhalten Impulse zur beruflichen Orientierung<br />

und Entscheidungsfindung<br />

• Reflektieren konkrete Erfahrungen und lernen<br />

eigene Fähigkeiten und eigenes Leistungsvermögen<br />

einzuschätzen<br />

• Setzen sich mit vielfältigen Anforderungen (z. B.<br />

Schlüsselkompetenzen) und mit Feedback auseinander<br />

• Schulen und entwickeln ihre personalen, sozialkommunikativen<br />

und fachlich methodischen<br />

Kompetenzen<br />

23


3. Pädagogische Begleitung<br />

3.4 Individuelle Begleitung durch den <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

Die Freiwilligen werden durch die Mitarbeiter/<br />

-innen des <strong>FSJ</strong>-Trägers individuell beraten und<br />

begleitet. Zu Beginn und während des <strong>FSJ</strong> in regelmäßigen<br />

Abständen findet die Klärung und Vereinbarung<br />

bzw. Anpassung der Ziele des Dienstes bzw.<br />

der Lernziele unter Beteiligung der Freiwilligen und<br />

der Einsatzstelle statt. Orientiert an der Situation<br />

und den Bedürfnissen der Freiwilligen während<br />

des freiwilligen Dienstes wird die individuelle<br />

Begleitung durch den regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger in<br />

Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle in unterschiedlichen<br />

Formen sichergestellt:<br />

• Durch regelmäßigen telefonischen oder schriftlichen<br />

Kontakt<br />

• Bei Bedarf durch Besuche in der Einsatzstelle<br />

und sicherstellen regelmäßiger Reflexionsgespräche<br />

mit den Freiwilligen<br />

• Während der Seminare, oftmals im Anschluss an<br />

das offizielle Programm<br />

Der <strong>FSJ</strong>-Träger stellt sicher, dass die zuständige<br />

Fachkraft für die Freiwilligen und für die Einsatzstelle<br />

regelmäßig erreichbar ist.<br />

Die Beratung kann dabei <strong>FSJ</strong>-spezifische Fragen<br />

und Probleme (z. B. gesetzliche Grundlagen, Arbeitszeitregelungen,<br />

Konflikte), Fragen der beruflichen<br />

Orientierung und den persönlichen Lebensbereich<br />

umfassen.<br />

Die pädagogische Begleitung hat allerdings dort<br />

Grenzen, wo der Hilfebedarf in das Aufgabengebiet<br />

von spezifischen pädagogischen und therapeutischen<br />

Fachdiensten fällt.<br />

3.5 Begleitung und Anleitung in der Einsatzstelle<br />

Der Dienst in der Einsatzstelle ist eine praktische<br />

Hilfstätigkeit, die pädagogisch begleitet wird. Der<br />

freiwillige Einsatz ist an Lernzielen orientiert, die<br />

in regelmäßigen Reflexionsgesprächen überprüft<br />

werden. Die Reflexionsgespräche finden mindestens<br />

zu Beginn, zur Zwischenauswertung und zum<br />

Abschluss des <strong>FSJ</strong> statt.<br />

Für die meisten Teilnehmer/-innen ist das Freiwillige<br />

Soziale Jahr der Einstieg in das Berufsleben.<br />

Arbeitsabläufe, betriebliche Strukturen, Zusammenarbeit<br />

mit Kollegen/-innen sowie die Übernahme<br />

von Verantwortung und Pflichten im<br />

Umgang mit den zu betreuenden Menschen stellen<br />

komplexe Anforderungen an die Freiwilligen.<br />

Mit der Funktion der „Anleitung/Betreuung“ beauftragt<br />

die Einsatzstelle daher eine in der <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung<br />

benannte Person, deren Aufgabe darin<br />

besteht, den Freiwilligen als Ansprechpartner/-in<br />

für alle betrieblichen, aber auch persönlichen<br />

Belange zur Verfügung zu stehen. Ziel der Begleitung<br />

in der Einrichtung ist, die Jugendlichen fachlich<br />

anzuleiten und die Persönlichkeitsentwicklung<br />

zu unterstützen. Ebenso werden in der schriftlichen<br />

Vereinbarung die Lernziele im Rahmen des<br />

Einsatzes benannt.<br />

Zur eigenen Orientierung benötigen die Freiwilligen<br />

eindeutige Anweisungen. Grundsätzlich sollte<br />

deshalb die Einsatzstelle bemüht sein, die Freiwilligen<br />

nie allein arbeiten zu lassen. Eine Fachkraft<br />

sollte immer anwesend oder in erreichbarer Nähe<br />

sein. Darüber hinaus muss die Einsatzstelle klar<br />

definieren, wer für die/den Freiwillige/n in welcher<br />

Weise verantwortlich ist und wer Anweisungen<br />

erteilen darf.<br />

Nach Möglichkeit sollten der/die Anleiter/-innen/Betreuer/-innen<br />

bereits beim ersten Kontakt<br />

mit den Freiwilligen (vor Beginn des freiwilligen<br />

Dienstes) eingebunden werden und die Freiwilligen<br />

an ihrem ersten Arbeitstag den Mitarbeiter/<br />

-innen vorstellen.<br />

In den ersten Tagen werden die Freiwilligen mit<br />

folgenden Inhalten vertraut gemacht:<br />

• Konzeption und Tätigkeitsfeld der Einrichtung<br />

• Hintergründe und Grundprinzipien der Arbeit als<br />

Orientierungsrahmen<br />

• Organisatorischer Tagesablauf<br />

• Befugnisse in der Einsatzstelle<br />

• Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen<br />

• Sonstige Bestimmungen (wie Kleiderordnung,<br />

Hygienebestimmungen, die für die Einrichtung<br />

relevant sind)<br />

Dem/der Anleiter/in in der Einsatzstelle obliegt es,<br />

unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen<br />

die Freiwilligen schrittweise an die<br />

24


3. Pädagogische Begleitung<br />

jeweiligen Tätigkeiten heranzuführen und sie zu<br />

unterweisen.<br />

Je besser sich die Freiwilligen in der Einrichtung<br />

aufgenommen fühlen, desto zufriedener wird sich<br />

die Zusammenarbeit für beide Seiten gestalten. Mit<br />

zunehmender Bereitschaft zur aktiven und verantwortungsbewussten<br />

Mitarbeit erfahren die Freiwilligen,<br />

dass Engagement sich lohnt und nachhaltige<br />

Effekte erzielen kann.<br />

Die Freiwilligen sollen ausdrücklich ermuntert<br />

werden, Fragen zu stellen und Meinungen zu<br />

äußern. Regelmäßige Einschätzungen der Arbeit<br />

verdeutlichen ihnen, ob sie den Anforderungen<br />

an die Tätigkeiten gerecht werden. Ggf. ist<br />

gemeinsam nach Veränderungsmöglichkeiten zu<br />

suchen.<br />

Nach Möglichkeit sollten die Freiwilligen in Dienstbzw.<br />

Teambesprechungen, Supervision und interne<br />

Fortbildungen einbezogen werden. Hierdurch wird<br />

der Einblick in das Arbeitsleben vertieft und Kompetenzen<br />

weiter gefördert.<br />

Der Übergang von der Schule ins Berufsleben, der<br />

Beginn eines neuen Lebensabschnitts und die<br />

Ablösung vom Elternhaus stellen manchen Jugendlichen<br />

vor große Herausforderungen und können<br />

zu persönlichen Krisen führen. Eine Anleitung, die<br />

den Freiwilligen das Gefühl von Akzeptanz und<br />

Vertrauen vermittelt, wird auch in solchen Situationen<br />

ihrer Aufgabe gerecht werden. Lassen sich<br />

auftretende Probleme dennoch nicht bewältigen,<br />

ist der <strong>FSJ</strong>-Träger in Kenntnis zu setzen. Alle Beteiligten<br />

sollten versuchen, gemeinsam Lösungen für<br />

anstehende Probleme zu finden.<br />

25


4. Der Einsatz in der Praxis<br />

4. Der Einsatz in der Praxis<br />

4.1 Übersicht über Einsatzbereiche und Tätigkeiten<br />

Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz § 3 (1)<br />

wird das Freiwillige Soziale Jahr in gemeinwohlorientierten<br />

Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen<br />

der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen<br />

der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der<br />

Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung<br />

und Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege,<br />

der Kultur, des Sports und der<br />

Denkmalpflege geleistet.<br />

Einsatzstellenvielfalt ist ein Qualitätskriterium im<br />

<strong>FSJ</strong> der Arbeiterwohlfahrt. Die <strong>FSJ</strong>-Träger der <strong>AWO</strong><br />

bieten zahlreiche Plätze in der Altenhilfe und in<br />

der Kinder- und Jugendhilfe an. Aber auch Plätze<br />

z. B. in der Behindertenhilfe, der Familienhilfe, in<br />

Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern und in<br />

anderen Einrichtungen werden vorgehalten.<br />

Nachfolgend wird das Spektrum möglicher Einsatzbereiche<br />

und Einsatzstellen aufgezeigt, in denen<br />

ein <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> geleistet werden kann.<br />

Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, und Familienarbeit:<br />

• Tageseinrichtungen für Kinder, Integrationskindergärten<br />

• Kinder- und Jugendheime<br />

• Heilpädagogische Tagesstätten<br />

• Familienpflege, Betreuung von Kindern mit<br />

Behinderungen<br />

• Jugendclubs, Jugendzentren, Einrichtungen der<br />

offenen Jugendarbeit<br />

• Betreutes Kinder- und Jugendwohnen<br />

• Offene Ganztagsschulen, Einrichtungen der Schulsozialarbeit,<br />

therapeutische Schülerhilfe<br />

• Familienzentren, Familienferiendörfer, Bürgerzentren,<br />

Stadtteilzentren<br />

• Mutter-Kind-Kurhäuser<br />

Einrichtungen der Altenhilfe und der Pflege:<br />

• Stationäre Alten- und Pflegeheime, Kurzzeitpflege-<br />

und Tagespflegeeinrichtungen<br />

• Betreutes Wohnen, Servicehäuser, Seniorenzentren,<br />

Seniorenbegegnungsstätten<br />

• Sozialstationen<br />

• Mobile soziale Dienste<br />

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen<br />

und psychischen Erkrankungen:<br />

• Rehabilitationseinrichtungen<br />

• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen<br />

• Wohnstätten, Wohneinrichtungen, Wohngemeinschaften<br />

für Menschen mit Behinderungen und<br />

psychischen Erkrankungen<br />

• Wohnheime für Kinder- und Jugendliche mit<br />

Behinderungen<br />

• Tagesstätten und Tagesförderstätten für psychisch<br />

kranke Menschen<br />

Weitere Einrichtungen:<br />

• Einrichtungen der migrationsspezifischen Dienste<br />

(z. B. Jugendmigrationsdienste)<br />

• Krankenhäuser, Kliniken<br />

• Mehrgenerationenhäuser, Freiwilligenagenturen<br />

• Frauenhäuser<br />

• Kulturelle Einrichtungen<br />

• Einrichtungen für suchtgefährdete und abhängige<br />

Menschen<br />

• Einrichtungen für wohnungslose Menschen<br />

4.2 Ziele und Voraussetzungen des freiwilligen Einsatzes<br />

Der Dienst in der Einsatzstelle orientiert sich<br />

grundsätzlich an folgenden Zielen:<br />

• Erfahrungen im Bereich der sozialen, pädagogischen<br />

bzw. pflegerischen Arbeit gewinnen<br />

• Einblick in Arbeits- und Berufsstrukturen erhalten<br />

• Erfahrung in der Gruppen- bzw. in der Teamarbeit<br />

sammeln<br />

• Kennenlernen der Strukturen und Abläufe in<br />

der Einrichtung und deren verschiedene Bereiche<br />

• Verfolgen der vereinbarten Lernziele für den<br />

Einsatz<br />

Die Tätigkeiten sind Hilfstätigkeiten, vorwiegend<br />

im pflegerischen, erzieherischen und psychosozialen<br />

Bereich, durch die das Fachpersonal unterstützt<br />

werden kann. Voraussetzung für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben im Freiwilligen Sozialen Jahr<br />

ist die entsprechende Anleitung und Anweisung<br />

der Freiwilligen sowie die kontinuierliche Begleitung<br />

in der Arbeit durch das Fachpersonal. Hierzu<br />

27


4. Der Einsatz in der Praxis<br />

gehört auch das Vertrautmachen mit den in der<br />

Einsatzstelle geltenden Abläufen und Regeln. Mit<br />

zunehmender Handlungssicherheit der Freiwilligen<br />

können ihnen Aufgaben mit größerer Eigenverantwortung<br />

übertragen werden. Dabei soll den Freiwilligen<br />

auch Raum gegeben werden, eigene Ideen<br />

und Fähigkeiten einzubringen. Die Entscheidung<br />

für die Übertragung der Aufgaben an die Freiwilligen<br />

trägt das Fachpersonal.<br />

Es handelt sich beim <strong>FSJ</strong> immer um zusätzliche<br />

Tätigkeiten – Freiwillige dürfen keine Planstellen<br />

ausfüllen. Hauswirtschaftliche Hilfstätigkeiten sind<br />

möglich soweit sie den pflegerischen, erzieherischen<br />

bzw. psychosozialen Bereich betreffen, sie<br />

dürfen jedoch in der Regel nicht den Schwerpunkt<br />

des freiwilligen Dienstes bilden.<br />

Die Einsatzbereiche und Tätigkeiten der Freiwilligen<br />

müssen den individuellen Entwicklungsstand berücksichtigen.<br />

Es soll gemeinsam daraufhin gearbeitet<br />

werden, dass die Freiwilligen Tätigkeiten erkennen,<br />

die das Wohlbefinden der betreuten Personen<br />

verbessern und eine aktive Übernahme dieser Tätigkeiten<br />

durch den betroffenen Menschen unterstützt.<br />

Beim Einsatz der Freiwilligen ist zu berücksichtigen,<br />

dass sie in der Regel in einen für sie völlig neuen<br />

Lebensbereich Einblick nehmen und daher auch an<br />

persönliche Grenzen stoßen können. Die Freiwilligen<br />

sollten ausdrücklich dazu aufgefordert werden,<br />

Situationen der Überforderung zu benennen. Sie<br />

sollten nach Möglichkeit in für sie geeignete Fortbildungsmaßnahmen<br />

einbezogen werden.<br />

Unter Berücksichtigung des JFDG §§ 1 (1), 4 (2) und<br />

5 (2) sind gemeinsam Lernziele zu erarbeiten und<br />

umzusetzen. Der Kompetenzerwerb auf der Grundlage<br />

der Lernziele unterliegt einer regelmäßigen<br />

Überprüfung, Anpassung und Reflexion.<br />

Grundsätzlich gilt für jeden <strong>FSJ</strong>-Einsatz, dass die<br />

jeweilige Fachkraft die Verantwortung für den Einsatzbereich<br />

der Freiwilligen trägt.<br />

4.3 Übertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes<br />

Im Folgenden sind mögliche Einsatzbereiche und<br />

Tätigkeiten für das <strong>FSJ</strong> bei der <strong>AWO</strong> benannt. Die Aufzählung<br />

schließt weitere Einsatzbereiche nicht aus.<br />

Zu beachten ist, dass die Übertragung von Tätigkeiten<br />

an die Freiwilligen immer der Beurteilung der<br />

zuständigen Fachkraft bedarf und nie pauschal<br />

oder grundsätzlich erfolgen kann. Maßgeblich für<br />

die Beurteilung von möglichen Tätigkeiten ist<br />

immer das persönliche Vermögen des Freiwilligen,<br />

die objektiven Gegebenheiten der Situation und die<br />

persönlichen Verhältnisse der/des zu Betreuenden.<br />

In keinem Fall darf Freiwilligen die alleinige Verantwortung<br />

bei den übertragenen Tätigkeiten bzw.<br />

im Einsatzbereich obliegen. Die fachliche Verantwortung,<br />

die Steuerungsfunktion und die Aufsichtspflicht<br />

liegen immer bei der verantwortlichen<br />

Fachkraft der Einsatzstelle.<br />

4.3.1 Tätigkeiten im pflegerisch/<br />

medizinischen Bereich<br />

Aus den geltenden gesetzlichen Anforderungen<br />

ergibt sich, dass die Erbringung medizinischer<br />

Behandlungspflege allein der Pflegefachkraft vorbehalten<br />

ist. Freiwillige können im Pflegebereich<br />

lediglich die Fachkraft unterstützen. Zu unterstützenden<br />

Tätigkeiten können Maßnahmen im Rahmen<br />

der AEDL (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen<br />

des Lebens) bzw. ATL (Aktivitäten des<br />

täglichen Lebens) gehören:<br />

• Kommunikation, Beschäftigung und soziale<br />

Betreuung<br />

• Mithilfe bei Bewegung (Spaziergänge etc.)<br />

• Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes<br />

• Hilfe bei der Körperpflege sowie dem An- und<br />

Auskleiden<br />

• Hilfe beim Toilettengang<br />

• u.a.<br />

4.3.2 Tätigkeiten im psychosozialen<br />

Bereich<br />

Tätigkeiten im psychosozialen Bereich zeichnen<br />

sich vor allem dadurch aus, dass sie die Integration<br />

und Selbstständigkeit der zu Betreuenden fördern.<br />

Die Mitgestaltung des Lebensalltags und der<br />

Freizeit unter dem Anspruch Hilfe zur Selbsthilfe<br />

stehen hier im Vordergrund. Dazu gehören:<br />

• Unterstützung im Arbeits- und Beschäftigungsbereich<br />

(Einsatz in Werkstätten)<br />

28


4. Der Einsatz in der Praxis<br />

• Beschäftigungen mit Einzelnen oder mit Gruppen<br />

(z. B. Gespräche, Vorlesen, Spiele, Spaziergänge,<br />

Basteln)<br />

• Betreuung und Begleitung verschiedener offener<br />

Angebote<br />

• Gestaltung von zusätzlichen Veranstaltungen<br />

und Projekten<br />

• Unterstützung beim Erhalt der Selbstständigkeit<br />

(Bringen, Abholen oder Begleiten bei Besuchen,<br />

Veranstaltungen u.ä.)<br />

• Aktivierung bzw. Motivierung zur Teilnahme an<br />

kulturellen und ähnlichen Angeboten der Einsatzstelle<br />

• Begleitung bei Arztbesuchen und Therapien (nur<br />

wenn dort keine inhaltliche Auskunft gegeben<br />

werden muss)<br />

• Besorgungen für Einzelne nach Absprache mit<br />

der Fachkraft<br />

• Begleitdienste und Hilfen zum Erhalt und Ausbau<br />

sozialer Kontakte (z. B. Briefe, Telefonate)<br />

• u.a.<br />

4.3.3 Tätigkeiten im pädagogisch/<br />

erzieherischen Bereich<br />

Erzieherische bzw. pädagogische Tätigkeiten stehen<br />

in der Regel bei der Arbeit mit Kindern und<br />

Jugendlichen im Vordergrund. Beide Aspekte spielen<br />

jedoch auch eine bedeutsame Rolle z. B. in der<br />

Betreuung von Menschen mit Behinderungen, psychisch<br />

Kranke und alten Menschen. Dazu gehören:<br />

• Beschäftigungen mit Einzelnen oder mit Gruppen<br />

(z. B. Gespräche, Vorlesen, Spiele, Sport,<br />

Basteln)<br />

• Einüben lebenspraktischer Tätigkeiten (z. B. im<br />

Kita-Bereich: Hilfe beim An- und Ausziehen, zu<br />

Bett bringen, Hilfe bei der Körperpflege)<br />

• Anleitung und Hilfe beim Aufräumen<br />

• Betreuung bei der Mittagsruhe<br />

• Hausaufgabenbetreuung<br />

• Einüben bzw. üben von sozialem Verhalten<br />

• Umgang mit Geld und materiellen Werten<br />

• Hilfe bei der Planung und Durchführung von<br />

Freizeitaktivitäten<br />

• Mithilfe bei der Koordinierung von Veranstaltungen<br />

und anderen Aktivitäten<br />

• Begleitung von Betreuenden (auf dem Schulweg,<br />

zum Einkaufen u.ä.)<br />

• Hilfen bei Verschönerungsarbeiten, Gestaltung<br />

der Gruppenräume sowie bei kleineren Reparaturen<br />

• Unterstützung therapeutischer Maßnahmen<br />

• Beiwohnen bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen<br />

• u.a.<br />

4.3.4 Tätigkeiten im kulturellen Bereich<br />

Dazu gehören:<br />

• Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen<br />

und Kulturevents<br />

• Mithilfe bei der Organisation und Durchführung<br />

von kulturellen Projekten<br />

• Unterstützung bei Arbeitsabläufen im sozio-kulturellen<br />

Bereich<br />

• Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit<br />

• u.a.<br />

4.3.5 Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen<br />

Bereich<br />

Dazu gehören:<br />

• Unterstützung bei der Verteilung und Portionierung<br />

der Mahlzeiten<br />

• Hilfeleistung bei der Zubereitung und Einnahme<br />

der Mahlzeiten (z. B. kleine Mahlzeiten kochen,<br />

Essen wärmen)<br />

• Umfeld bzw. Lebensbereich der Bewohner/-innen<br />

in Ordnung halten (z. B. Blumenpflege, Flaschen<br />

wegbringen, Nachtschrank abwischen)<br />

• Zubereitung von zusätzlichen Zwischenmahlzeiten<br />

(Tee, Kaffee, u.ä.)<br />

• Unterstützung der zu Betreuenden bei selbstständiger<br />

Durchführung hauswirtschaftlicher<br />

Aufgaben<br />

• Kleine Reparaturarbeiten<br />

• Beteiligung an Reinigungs- und Aufräumarbeiten<br />

am Einsatzplatz und in den Einsatzräumen<br />

• Einkaufen und Einräumen<br />

• Wechseln der Bettwäsche<br />

• Tätigkeiten außerhalb des Hauses wie z. B.<br />

Schneeräumen<br />

• u.a.<br />

29


4. Der Einsatz in der Praxis<br />

4.4 Nichtübertragbare Tätigkeiten während des Einsatzes<br />

Die Freiwilligen sollten aufgefordert werden, stets<br />

verantwortungsbewusst bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben zu sein. Sie sollten ermutigt werden Probleme<br />

und Überforderung sofort anzusprechen.<br />

Grundsätzlich gilt, dass keine Tätigkeiten übertragen<br />

werden dürfen, die die Freiwilligen bzw. die<br />

zu Betreuenden in Gefahr bringen oder in ihren<br />

individuellen Möglichkeiten überfordern. Die Gesamtverantwortung<br />

hat immer die jeweilige Fachkraft.<br />

Freiwilligen darf nicht die alleinige Verantwortung<br />

im Einsatzbereich übertragen werden,<br />

ihnen kann nur im Rahmen des Aufgabenbereichs<br />

einer Hilfskraft Verantwortung übertragen werden.<br />

Auch die Aufsichtspflicht verbleibt bei der verantwortlichen<br />

Fachkraft. Darüber hinaus richten sich<br />

der Inhalt und der Umfang der Aufsichtspflicht<br />

immer am Einzelfall aus. Die wesentlichen gleichrangigen<br />

Merkmale zur Beurteilung der Aufsichtspflicht<br />

sind:<br />

• Persönliche Verhältnisse des zu Betreuenden,<br />

z. B. des Kindes<br />

• Objektive Gegebenheiten der Aufsichtssituation<br />

• Persönliche Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen<br />

Freiwillige dürfen auf keinen Fall Tätigkeiten<br />

der Behandlungspflege, also ärztlich angeordnete<br />

Pflege, ausführen (Ableitung aus dem SGB V und VI<br />

sowie dem Heimgesetz und den jeweiligen landesrechtlichen<br />

Regelungen). Ebenfalls dürfen auf keinen<br />

Fall Tätigkeiten, bei denen der Schwerpunkt<br />

auf der anschließenden Beobachtung liegt, durch<br />

die Freiwilligen ausgeführt werden.<br />

Zu den nicht übertragbaren Aufgaben gehören<br />

u.a.:<br />

• Alleinige Ganzkörperpflege bei Personen in komplexen<br />

Pflegesituationen<br />

• Alleinige Lagerung<br />

• Injektionen und Sondennahrung vorbereiten<br />

und/oder verabreichen<br />

• Richten bzw. austeilen von Medikamenten<br />

• Katheterisieren<br />

• Verabreichung von Klistieren oder Einläufen<br />

• Anlegen von Wundverbänden und Verbandswechsel<br />

• Dekubitusprophylaxe und -behandlung<br />

• Entgegennahme von ärztlichen Anordnungen<br />

• Beratungsgespräche mit den Angehörigen und<br />

Auskunftserteilung<br />

• Nachtdienst (es sei denn, auf ausdrücklichen<br />

Wunsch der volljährigen Freiwilligen zur Begleitung<br />

der Fachkraft und in Absprache mit dem<br />

zuständigen <strong>FSJ</strong>-Träger)<br />

• Alleinige Anwesenheit auf Stationen und Wohnbereichen<br />

• Tätigkeiten an Pflegebedürftigen mit Diabetes<br />

„Mellitus“, bei denen Verletzungsgefahr besteht<br />

(Nägel schneiden, Mundpflege)<br />

• Stomapflege (z. B. bei Diarrhöe)<br />

• Anlegen von Wickeln<br />

• Vitalzeichenkontrolle bei Pflegebedürftigen<br />

• Hautpflege bei nicht intakter Haut<br />

• Anreichen von Nahrung bei Pflegebedürftigen<br />

mit Schluckstörungen<br />

• Einsatz von Wärme- und Kühlelementen<br />

• Alleinige Dokumentation<br />

Die Mithilfe bei der Pflege und Betreuung Sterbender<br />

und bei der Versorgung von Verstorbenen ist<br />

nur möglich, wenn die Freiwilligen dazu bereit und<br />

in der Lage sind. Eine sorgfältige Begleitung und<br />

Betreuung durch die Fachkraft ist dabei erforderlich.<br />

Bei verwirrten oder gerontopsychiatrisch veränderten<br />

Menschen muss der Einsatz im Einzelfall<br />

besonders geprüft werden. Eine besonders sorgfältige<br />

Begleitung und Betreuung durch die Fachkraft<br />

ist dabei erforderlich.<br />

Unabhängig vom Einsatzbereich sollte der Dienst so<br />

gestaltet sein, dass in den unterschiedlichen Phasen<br />

des <strong>FSJ</strong>-Jahres den Freiwilligen entsprechende<br />

sinnstiftende Aufgaben und „Herausforderungen“<br />

übertragen werden, die den Zielen des <strong>FSJ</strong> bei der<br />

<strong>AWO</strong> gerecht werden.<br />

30


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

5. <strong>FSJ</strong> von A – Z<br />

Agentur für Arbeit<br />

Um nach Ableistung des <strong>FSJ</strong> vollständige Ansprüche<br />

gegenüber der Agentur für Arbeit geltend machen<br />

zu können, müssen sich die Freiwilligen rechtzeitig<br />

(drei Monate vor Beendigung des <strong>FSJ</strong>) bei der Agentur<br />

für Arbeit melden (§ 37 SGB III). Freiwillige, die<br />

dieser Meldepflicht nicht nachkommen, müssen<br />

mit Leistungskürzungen rechnen.<br />

Alter<br />

Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt<br />

haben und noch nicht 27 Jahre alt sind, können ein<br />

Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren § 2 (1) JFDG.<br />

Ggf. liegt es in der jeweiligen Entscheidung des <strong>FSJ</strong>-<br />

Trägers in Absprache mit der Einsatzstelle, welches<br />

Mindestalter Voraussetzung ist. In jedem Fall muss<br />

gewährleistet sein, dass die Hilfstätigkeit nur solche<br />

Anforderungen mit sich bringt, denen Freiwillige<br />

körperlich, geistig und seelisch gewachsen sind.<br />

➞ Schulpflicht<br />

Anfangszeit<br />

Ein <strong>FSJ</strong>-Durchgang beginnt in der Regel im September.<br />

Bei einigen Trägern können auch andere Einstiegstermine<br />

vereinbart werden. Genaue Termine<br />

sind bei den jeweiligen <strong>FSJ</strong>-Trägern zu erfragen (Kapitel<br />

7 – Anschriften der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-Träger).<br />

Anleitung in der Einsatzstelle<br />

Das Gesetz schreibt vor, dass die an Lernzielen orientierte<br />

fachliche Anleitung der Freiwilligen im <strong>FSJ</strong><br />

durch die Einsatzstelle Teil der pädagogischen<br />

Begleitung ist. Sie beinhaltet die Einarbeitung und<br />

die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle<br />

benennt eine Fachkraft für die fachliche Einarbeitung,<br />

Anleitung und Begleitung der Freiwilligen.<br />

Die Fachkraft sichert die Unterstützung und<br />

Beratung, sie vermittelt Kenntnisse sowie Fähigkeiten<br />

und Kompetenzen zur Bewältigung des<br />

Arbeitsalltags. Sie ist darüber hinaus zuständig für<br />

die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend<br />

der individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen.<br />

➞ Einarbeitungsphase<br />

➞ Lernziele<br />

Arbeitsagentur/Arbeitsamt<br />

➞ Agentur für Arbeit<br />

Arbeitslosengeld II/ALG II<br />

Wer ein <strong>FSJ</strong> leistet, hat weiterhin Anspruch auf<br />

ergänzende Leistungen nach SGB II, kann also<br />

weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen. Der vom<br />

Taschengeld anrechnungsfreie Leistungssatz ist der<br />

ALG II-VO zu entnehmen.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

➞ Sozialversicherung<br />

Arbeitsmarktneutralität<br />

Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die<br />

kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Es gilt im<br />

<strong>FSJ</strong> der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität. D.h.:<br />

jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmer/-innen<br />

als Arbeitskräfte ist untersagt.<br />

Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />

Eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften und Regelungen ist ggf.<br />

vor Beginn des <strong>FSJ</strong> von der Einsatzstelle zu veranlassen.<br />

Bei minderjährigen Freiwilligen ist eine Erstuntersuchung<br />

gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.<br />

Das Attest ist dem <strong>FSJ</strong>-Träger bzw. der<br />

Einsatzstelle vor Beginn des <strong>FSJ</strong> vorzulegen. Bestimmungen<br />

des Infektionsschutzgesetzes, Verordnungen<br />

der Berufsgenossenschaft etc., die für die<br />

übrigen Mitarbeiter/-innen gelten, finden für die<br />

<strong>FSJ</strong>-Freiwilligen analog Anwendung.<br />

Arbeitspapiere<br />

Benötigt werden: Lohnsteuerkarte, teilweise amtsärztliches<br />

Untersuchungszeugnis und polizeiliches<br />

Führungszeugnis, Sozialversicherungsausweis bzw.<br />

Sozialversicherungsnummer (ggf. Nummer beim<br />

Bundesversicherungsamt beantragen), Mitgliedsnummer<br />

bei der gesetzlichen Krankenkasse, Bankverbindung<br />

und ggf. weitere Unterlagen.<br />

➞ Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />

➞ polizeiliches Führungszeugnis<br />

Arbeitsschutzvorschriften<br />

Obwohl das Verhältnis zwischen Freiwilligen und<br />

dem <strong>FSJ</strong>-Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis<br />

ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich<br />

der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften<br />

vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt.<br />

Entsprechend gelten die einschlägigen<br />

Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz,<br />

die Arbeitsstättenverordnung, das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz<br />

und das Schwerbehindertengesetz.<br />

➞ Rechtsverhältnis<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

Für die Freiwilligen gilt bei Arbeitsunfähigkeit<br />

grundsätzlich dieselbe Regelung wie für alle anderen<br />

Mitarbeiter/-innen der Einsatzstelle. Das Ver-<br />

31


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

fahren der Krankmeldung regeln die Beteiligten<br />

untereinander. Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

während der Seminarzeiten<br />

vor, so hat sie diese in Kopie an den<br />

<strong>FSJ</strong>-Träger weiterzuleiten. In Seminarzeiten ist<br />

grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag eine<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger vorzulegen.<br />

Näheres regelt ggf. die Vereinbarung.<br />

Arbeitsunfall<br />

Ein Unfall während der Arbeitszeit ist unverzüglich<br />

von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend<br />

der vertraglichen Regelungen) der Berufsgenossenschaft<br />

bzw. dem Unfallversicherungsträger<br />

mit Hilfe der dafür vorgesehenen Formblätter<br />

innerhalb von drei Tagen zu melden. Ein Unfall auf<br />

dem Arbeitsweg und während der Seminararbeit<br />

gilt ebenfalls als Arbeitsunfall.<br />

Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist in jedem Fall unverzüglich von<br />

dem Unfall in Kenntnis zu setzen.<br />

Arbeitszeit<br />

Das Freiwillige Soziale Jahr ist eine ganztägige<br />

Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeiten orientieren sich an<br />

denen der Einsatzstelle und betragen auf der<br />

Grundlage einer Fünf-Tage-Woche in der Regel<br />

zwischen 38,5 und 40 Stunden. Bei anderer Einteilung<br />

der Arbeitszeit (z. B. Sechs-Tage-Woche)<br />

gelten die entsprechenden Regelungen. Bei Minderjährigen<br />

gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen<br />

(z. B. höchstens Fünf-Tage-Woche). Im<br />

Übrigen gelten die Betriebsvereinbarungen zur<br />

Arbeitszeit. Seminartage (auch an An- und Abreisetagen)<br />

gelten als Arbeitstage. Überstunden werden<br />

in Freistunden abgegolten.<br />

➞ Überstunden<br />

➞ Freizeitausgleich<br />

Auflösung des <strong>FSJ</strong>-Verhältnisses<br />

Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein<br />

Jahr. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen<br />

Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes,<br />

aufgelöst werden. Kündigungen<br />

bzw. Auflösungen müssen sowohl beim Träger als<br />

auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen<br />

entsprechen und zwischen allen drei Partnern<br />

abgesprochen sein und schriftlich erfolgen.<br />

Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.<br />

Aufsichtspflicht während des praktischen Einsatzes<br />

Während des praktischen Einsatzes ist die Einsatzstelle<br />

verantwortlich für die Aufsichtspflicht bei<br />

minderjährigen Freiwilligen. Dabei sind die Besonderheiten<br />

der jeweiligen Einsatzstelle zu beachten.<br />

Die Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen<br />

Regelungen – Jugendschutzgesetz (JuSchG)<br />

und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – belehrt und<br />

vor Gefahren gewarnt werden.<br />

Ausland<br />

Das <strong>FSJ</strong> kann nach § 6 JFDG auch im Ausland geleistet<br />

werden, wenn der Träger seinen Sitz im Inland<br />

hat. Für den freiwilligen Dienst im Ausland gelten<br />

hinsichtlich der Dauer, der Seminare und der Zulassung<br />

des <strong>FSJ</strong>-Trägers besondere Vorschriften.<br />

Ausländer/-innen im <strong>FSJ</strong><br />

Ausländer/-innen können ein <strong>FSJ</strong> leisten. Das <strong>FSJ</strong><br />

ist arbeitserlaubnisfrei, allerdings benötigen sie<br />

eine Aufenthaltsgenehmigung und müssen sich bei<br />

der Einwohnermeldebehörde registrieren lassen.<br />

Die kulturellen Besonderheiten sollten erfragt bzw.<br />

beachtet werden.<br />

Ausweis<br />

Die Freiwilligen erhalten vom <strong>FSJ</strong>-Träger einen<br />

Ausweis. Mit dem Ausweis können sie teilweise<br />

Vergünstigungen, z. B. beim Besuch von staatlichen<br />

und kommunalen Einrichtungen wie Museen<br />

und Volkshochschulen, erhalten. Nachlass wird in<br />

der Regel bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr<br />

gewährt (wie bei Auszubildenden).<br />

Beratungs- und Betreuungsstelle<br />

Nach § 3 (2) JFDG muss die pädagogische Begleitung<br />

von einer zentralen Stelle eines der in § 10<br />

JFDG genannten Trägers des Freiwilligen Sozialen<br />

Jahres sichergestellt werden. Diese Aufgabe wird<br />

von den <strong>FSJ</strong>-Trägern der <strong>AWO</strong> durch die <strong>FSJ</strong>-Beratungs-<br />

und Betreuungsstelle, die Regionalstelle <strong>FSJ</strong><br />

bzw. die Koordinierungsstelle <strong>FSJ</strong> wahrgenommen.<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Die Freiwilligen im <strong>FSJ</strong> sind beim jeweiligen Unfallversicherungsträger<br />

zu versichern. In der Regel bei<br />

der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst<br />

und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Zuständigkeit ist<br />

abhängig von der Art der abgeschlossenen <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung.<br />

➞ Sozialversicherung<br />

Berufsschulpflicht<br />

Die Berufsschulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern<br />

geregelt. Ebenfalls ist das Schulpflichtgesetz<br />

im jeweiligen Bundesland zu beachten.<br />

➞ Schulpflicht<br />

32


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

Bescheinigungen<br />

Zu Beginn des Dienstes kann eine vorläufige<br />

Bescheinigung erteilt werden. Diese Bescheinigung<br />

kann für die Beantragung des Kindergeldes, des<br />

Ortszuschlages, der Waisenrente und des BAFöG<br />

eingereicht werden. Alternativ zur vorläufigen<br />

Bescheinigung reicht die Vorlage der Vereinbarung<br />

bei den entsprechenden Stellen aus. Nach dem<br />

Ende des Dienstes stellt der Träger den Freiwilligen<br />

eine Bescheinigung gem. § 11 (3) JFDG aus. Einsatzstellen<br />

können keine Bescheinigungen über<br />

eine Teilnahme am <strong>FSJ</strong> ausstellen.<br />

Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Die Einsatzstelle schließt für die Freiwilligen eine<br />

Betriebshaftpflichtversicherung ab, soweit sie nicht<br />

in die Schutzwirkung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung<br />

fallen.<br />

Bewerbungen<br />

Der <strong>FSJ</strong>-Träger ist bei allen Bewerbungen für die<br />

Aufnahme eines <strong>FSJ</strong> beteiligt:<br />

Er übermittelt Informationen über allgemeine<br />

Voraussetzungen und Bedingungen des <strong>FSJ</strong>. Er<br />

informiert über das Bewerbungsverfahren, über<br />

die unterschiedlichen Einsatzbereiche und Einsatzstellen<br />

sowie über den Ablauf im <strong>FSJ</strong>.<br />

Bewerbungsfristen<br />

Die Bewerbungsfristen für die Freiwilligen sind bei<br />

den <strong>FSJ</strong>-Trägern unterschiedlich geregelt und hier<br />

zu erfragen (Anschriften der regionalen <strong>AWO</strong> <strong>FSJ</strong>-<br />

Träger siehe Kapitel 9).<br />

Bildungsjahr<br />

➞ Pädagogische Begleitung<br />

➞ Lernziele<br />

➞ Seminare<br />

Bildungstage<br />

➞ Seminare<br />

Bundesagentur für Arbeit<br />

➞ Agentur für Arbeit<br />

Datenschutz<br />

Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen<br />

dem Datenschutz und damit dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG). Die Daten der Freiwilligen<br />

sind gemäß § 12 JFDG zu schützen.<br />

Dauer des <strong>FSJ</strong><br />

Das <strong>FSJ</strong> wird in der Regel in zwölf zusammenhängenden<br />

Monaten, mindestens jedoch in sechs und<br />

höchstens in 18 Monaten, geleistet. Im Rahmen des<br />

pädagogischen Gesamtkonzeptes kann der Träger<br />

den Freiwilligendienst (nach § 5 (1) JFDG) in Blöcken<br />

mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im<br />

Ausnahmefall kann das <strong>FSJ</strong> im Inland bis zu 24<br />

Monaten dauern, wenn dies im Rahmen eines<br />

besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.<br />

Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere Programme<br />

für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf<br />

im Blick. Mehrere verschiedene, mindestens<br />

sechsmonatige Freiwilligendienste bis zu einer<br />

Höchstdauer von 18 Monaten, können kombiniert<br />

werden. Das <strong>FSJ</strong> im Ausland wird in der Regel in<br />

zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.<br />

Die Dauer des <strong>FSJ</strong> wird in der Vereinbarung festgelegt.<br />

Dienstfahrten<br />

Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur<br />

Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten im<br />

Auftrag der Einsatzstelle. Die Kosten werden durch<br />

die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung<br />

der Freiwilligen, das Vorhandensein eines gültigen<br />

Führerscheines und eine angemessene Fahrpraxis,<br />

sind durch die Einsatzstelle zu prüfen. Die Fahrtüchtigkeit<br />

und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs<br />

ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten.<br />

Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der<br />

Freiwilligen für die Dienstfahrt vereinbart, ist<br />

darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle<br />

versichert ist.<br />

Dienstkleidung<br />

Eine spezielle Dienstkleidung, die für die jeweilige<br />

Tätigkeit vorgesehen oder vorgeschrieben ist, stellt<br />

die Einsatzstelle.<br />

➞ Schutzbekleidung<br />

Einarbeitungsphase<br />

Um den Anforderungen im <strong>FSJ</strong> gerecht zu werden,<br />

ist für die Freiwilligen, insbesondere in der Einarbeitungsphase,<br />

eine sorgfältige Anleitung in der<br />

Einrichtung erforderlich. Die Einsatzstelle verpflichtet<br />

sich, die Freiwilligen entsprechend deren<br />

individuellen Voraussetzungen in die Praxis einzuarbeiten<br />

(Kapitel 3.5 Begleitung und Anleitung in<br />

der Einsatzstelle).<br />

33


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

Einsatzzeit<br />

➞ Arbeitszeit<br />

Einstellungsunterlagen<br />

➞ Arbeitspapiere<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Für die Dauer von sechs Wochen werden den Freiwilligen<br />

im Krankheitsfall das Taschengeld und<br />

die Geldersatzleistungen weiter gezahlt. Bei einer<br />

Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung<br />

die gesetzlich geregelten Leistungen.<br />

➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

➞ Krankenkasse<br />

Fahrtkosten<br />

Fahrtkosten der Freiwilligen zu Seminaren werden<br />

erstattet. Darüber hinaus besteht in der Regel die<br />

Möglichkeit, mit dem <strong>FSJ</strong>-Ausweis für Wochenbzw.<br />

Monatskarten des öffentlichen Personalverkehrs<br />

(ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende<br />

bzw. Studenten/-innen zu erhalten.<br />

<strong>FSJ</strong>-Ausland<br />

➞ Ausland<br />

<strong>FSJ</strong>-Durchgang<br />

➞ Anfangszeit<br />

<strong>FSJ</strong>-Träger<br />

➞ Träger des <strong>FSJ</strong><br />

Freistellung für Arbeits- und Ausbildungssuche<br />

Freiwillige können Freistellung bzw. Freizeit zur<br />

Sicherung des beruflichen Fortkommens beanspruchen<br />

(entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616<br />

BGB). Dazu gehören unter anderem Vorstellungsund<br />

Bewerbungsgespräche. Der Anspruch muss<br />

angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und<br />

dem Zeitpunkt und mit der Einsatzstelle abgesprochen<br />

sein.<br />

Freizeitausgleich<br />

Eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in<br />

Geld ist nicht möglich. Mehrarbeit wird durch Freizeit<br />

ausgeglichen.<br />

➞ Arbeitszeit<br />

Führungszeugnis, polizeiliches<br />

Ein polizeiliches Führungszeugnis (Auszug aus<br />

dem Bundeszentralregister) ist ggf. vor Beginn des<br />

<strong>FSJ</strong> dem Träger bzw. der Einsatzstelle vorzulegen.<br />

Ein solches Führungszeugnis kann nur persönlich<br />

bei der zuständigen Meldebehörde beantragt<br />

werden.<br />

Gebührenbefreiung<br />

Freiwillige können sich während des <strong>FSJ</strong> bei der<br />

Krankenkasse von der Bezahlung der Rezeptgebühren<br />

befreien lassen. Praxisgebühr müssen Freiwillige<br />

zunächst bezahlen. Eine anteilige Rückerstattung<br />

kann in Abhängigkeit vom Einkommen<br />

erfolgen. Minderjährige Freiwillige sind von der<br />

Rezeptgebühr und der Praxisgebühr befreit.<br />

Die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

sowie eine Ermäßigung der Telefon-Grundgebühren<br />

kann beantragt werden. Dem Antrag wird<br />

in Einzelfällen stattgegeben.<br />

Geldersatzleistungen<br />

➞ Sachbezugswerte<br />

Geschenke<br />

Freiwillige müssen sich an die Regelung der Einrichtung<br />

im Umgang mit Geschenken halten. Die<br />

Einsatzstelle stellt die Belehrung der Freiwilligen<br />

über den Umgang mit Geschenken sicher.<br />

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

– Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

Gesetzliche Grundlage für das Freiwillige Soziale Jahr<br />

ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(JFDG) vom 16.05.2008, BGBL 1/19.<br />

Gesundheitszeugnis<br />

➞ Arbeitsmedizinische Untersuchung<br />

Hartz IV<br />

➞ Arbeitslosengeld II<br />

➞ Arbeitslosenversicherung<br />

➞ Agentur für Arbeit<br />

Hilfskraft/Hilfstätigkeit<br />

Freiwillige im <strong>FSJ</strong> üben eine Hilfstätigkeit aus. Von<br />

daher ergeben sich Einschränkungen in der Arbeit<br />

zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer<br />

Hilfskraft darf Freiwilligen Verantwortung übertragen<br />

werden. Die Übertragung von Aufgaben ist<br />

jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche<br />

Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.<br />

Hospitation<br />

Es wird empfohlen, den Bewerber/-innen während<br />

des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit<br />

zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle<br />

zu geben. Auch während des <strong>FSJ</strong> sind Hospita-<br />

34


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

tionen in anderen Einrichtungen in Abstimmung<br />

mit der Einsatzstelle und der Beratungs- und<br />

Betreuungsstelle des <strong>FSJ</strong>-Trägers zu ermöglichen.<br />

Infektionsschutzgesetz<br />

➞ Arbeitsmedizinische Untersuchungen<br />

JFDG-Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

➞ Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z. B. keine<br />

Nachtarbeit u.ä.).<br />

Jugendfreiwilligendienste<br />

Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes<br />

sind das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige<br />

Ökologische Jahr. Es existieren weitere Jugendfreiwilligendienste<br />

wie z. B. „Kulturweit“.<br />

Kindergeld<br />

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht)<br />

sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die<br />

Ableistung eines <strong>FSJ</strong> gleichbedeutend mit Zeiten der<br />

Schul- und Berufsausbildung. Sie werden bis zur<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Es sei<br />

denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt<br />

die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze. Zur<br />

Beantragung können die Freiwilligen ihre <strong>FSJ</strong>-Vereinbarung/bzw.<br />

ihre vorläufige Bescheinigung nutzen,<br />

die bei der örtlichen Familienkasse des<br />

Arbeitsamtes der Eltern einzureichen ist.<br />

Auf den Ausbildungsfreibetrag besteht kein Anspruch.<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist Grundlage<br />

für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung<br />

der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen<br />

Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung<br />

erforderlichen Angebote der Jugendarbeit<br />

zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen<br />

junger Menschen anknüpfen und von ihnen<br />

mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur<br />

Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher<br />

Mitverantwortung und zu sozialem Engagement<br />

anregen und hinführen.“ Das Freiwillige<br />

Soziale Jahr ist eine Maßnahme der in § 11 (1) 3<br />

SGB VIII benannten außerschulischen Bildungsarbeit.<br />

Konfliktlösung<br />

➞ Kapitel 3.1. – Kooperation von <strong>FSJ</strong>-Träger und<br />

Einsatzstelle<br />

Kostenerstattung<br />

Die Träger bzw. Einsatzstellen, bei denen die<br />

Jugendlichen ihr <strong>FSJ</strong> ableisten, dürfen nur Unterkunft,<br />

Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes<br />

Taschengeld zur Verfügung stellen. Werden<br />

Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />

nicht gestellt, können die Kosten (nach § 2 (1)<br />

JFDG) in Form von Geldersatzleistungen erstattet<br />

werden.<br />

➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Krankheit<br />

➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

➞ Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

➞ Krankheit während der Seminare<br />

➞ Krankenkasse<br />

➞ Krankheitszeiten während des Urlaubs<br />

Krankheit während der Seminare<br />

Bei Krankheit während der Seminare benötigt der<br />

Träger eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

vom ersten Tag der Krankschreibung, soweit<br />

die Vereinbarung nichts anderes regelt.<br />

➞ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

➞ Krankheit<br />

Krankenkasse/gesetzliche Krankenversicherung<br />

Während der Dauer des <strong>FSJ</strong> müssen die Teilnehmer/-innen<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

als eigenständige Mitglieder versichert<br />

sein. Bis dahin privatversicherte <strong>FSJ</strong>-Teilnehmer/<br />

-innen können ihre private Versicherung ruhen<br />

lassen.<br />

Krankheitszeiten während des Urlaubs<br />

Es gelten analoge Regelungen wie bei festangestellten<br />

Mitarbeiter/-innen.<br />

Kündigung<br />

➞ Auflösung des <strong>FSJ</strong>-Verhältnisses<br />

Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Nach dem Gesetz dürfen den Freiwilligen nur folgende<br />

Leistungen gewährt werden:<br />

Taschengeld, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung,<br />

ggf. gemäß der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung<br />

Geldersatzleistungen.<br />

➞ Sozialversicherung<br />

➞ Taschengeld<br />

35


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

Lernziele<br />

Nach § 5 (2) JFDG ist die an Lernzielen orientierte<br />

fachliche Anleitung in der Einsatzstelle Teil der<br />

pädagogischen Begleitung. Die Formulierung der<br />

Lernziele erfolgt unter Einbeziehung der Freiwilligen,<br />

der Einsatzstelle und des <strong>FSJ</strong>-Trägers. Zum<br />

Umgang mit den Lernzielen, hier vor allem die<br />

Erarbeitung, Umsetzung und Reflexion betreffend,<br />

werden Absprachen zwischen den Beteiligten<br />

getroffen.<br />

➞ Anleitung in der Einsatzstelle<br />

➞ Bildungsjahr<br />

➞ pädagogische Begleitung<br />

Meldegesetz<br />

Freiwillige müssen sich innerhalb einer Woche<br />

beim örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden,<br />

das für ihren neuen Wohnsitz zuständig ist.<br />

Minderjährige Freiwillige<br />

➞ Aufsichtspflicht während des praktischen Einsatzes<br />

➞ Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Mutterschutz<br />

Das Mutterschutzgesetz findet Anwendung.<br />

➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />

Nachtarbeit<br />

Minderjährige dürfen laut § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

nicht zur Nachtarbeit eingesetzt<br />

werden. Auch für volljährige <strong>FSJ</strong>ler/-innen gilt bei<br />

der <strong>AWO</strong> der Grundsatz des Nachtarbeitsverbots.<br />

Ausnahmen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch<br />

der volljährigen Freiwilligen und mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung des <strong>FSJ</strong>-Trägers möglich. Die<br />

Freiwilligen dürfen für den Nachtdienst oder die<br />

Nachtbereitschaft auf keinen Fall allein eingesetzt<br />

werden.<br />

Nebentätigkeit<br />

Das <strong>FSJ</strong> wird als ganztägige Hilfstätigkeit geleistet.<br />

Nebentätigkeiten sind mit dem Träger abzustimmen<br />

und durch die Einsatzstelle zu genehmigen.<br />

Pädagogische Begleitung<br />

Der Gesetzgeber regelt Art und Umfang der pädagogischen<br />

Begleitung in § 5 (2) JFDG. Die pädagogische<br />

Begleitung umfasst demnach die fachliche<br />

und an Lernzielen orientierte Anleitung der Freiwilligen<br />

durch die Einsatzstelle, die individuelle<br />

Betreuung durch die pädagogischen Kräfte des Trägers<br />

in Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle sowie<br />

die Seminararbeit.<br />

Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die<br />

Jugendlichen auf ihren Einsatz in ihrem neuen<br />

Erfahrungsraum vorzubereiten und ihnen zu helfen,<br />

Eindrücke auszutauschen und Erfahrungen<br />

aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die<br />

pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle<br />

Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein<br />

der jungen Freiwilligen für das<br />

Gemeinwohl gestärkt werden (siehe Kapitel 3 –<br />

Pädagogische Begleitung).<br />

Planstelle<br />

Freiwillige sind zusätzliche Hilfskräfte, die nicht auf<br />

einer Planstelle bzw. als Ersatz für eine Fachkraft<br />

eingesetzt werden dürfen.<br />

➞ Arbeitsmarktneutralität<br />

Praktikum<br />

Das <strong>FSJ</strong> wird bei einigen sozialpflegerischen und<br />

sozialpädagogischen Ausbildungen und Studiengängen<br />

als Vorpraktikum anerkannt. Dazu bedarf<br />

es teilweise eines fachgebundenen praktischen<br />

Einsatzes. Die genauen Kriterien für die Anerkennung<br />

des Praktikums sind bei den entsprechenden<br />

Bildungseinrichtungen zu erfragen.<br />

Qualifikation<br />

Das <strong>FSJ</strong> ist kein Ausbildungsverhältnis, es führt also<br />

zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Zum Teil<br />

kann das <strong>FSJ</strong> als Teil einer weiterführenden Qualifikation<br />

angerechnet werden. Sein Qualifizierungswert<br />

liegt vor allem im Bereich der sozialen Erfahrungen<br />

und sozialen Bildung sowie der beruflichen<br />

Orientierung.<br />

Rechtsverhältnis<br />

Zwischen dem/der Freiwilligen und dem <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

bzw. zwischen dem/der Freiwilligen, dem <strong>FSJ</strong>-Träger<br />

und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche<br />

Vereinbarung (Vertrag) abgeschlossen. Es handelt<br />

sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein<br />

Ausbildungsverhältnis: Es entsteht ein Rechtsverhältnis<br />

eigener Art. Es wird geprägt durch eine<br />

gegenseitige Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht<br />

des <strong>FSJ</strong>-Trägers und der Einsatzstelle<br />

und eine Treuepflicht des/der Freiwilligen. An die<br />

arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend<br />

und unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

des <strong>FSJ</strong> angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen<br />

Schutzvorschriften ist das <strong>FSJ</strong> einem Arbeitsverhältnis<br />

gleichgestellt. Die Zuständigkeit liegt bei<br />

den Arbeitsgerichten.<br />

➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />

➞ Vereinbarung<br />

36


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

Sachbezugswerte<br />

Die Sachbezugswerte – freie Unterkunft und freie<br />

Verpflegung – werden jährlich in der Sachbezugswerttabelle<br />

aktualisiert. Diese Tabelle wird zugrunde<br />

gelegt, wenn diese Sachbezüge vollständig ausgezahlt<br />

werden. Möglich ist auch die Zahlung eines<br />

Zuschusses zu Unterkunft und Verpflegung, der sich<br />

unterhalb der Tabellenwerte bewegt. Werden Sachbezugswerte<br />

als Sachleistung gewährt, ausgezahlt<br />

oder ein Zuschuss gezahlt, gelten sie zusammen mit<br />

dem Taschengeld gemäß der Sozialversicherungsentgeltordnung<br />

als Einkommen und müssen entsprechend<br />

bei der Sozialversicherung und Besteuerung<br />

berücksichtigt werden. Werden Unterkunft,<br />

Verpflegung und Arbeitskleidung nicht von der Einsatzstelle<br />

gestellt, können Geldersatzleistungen bis<br />

zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte<br />

gezahlt werden. Näheres regelt die Vereinbarung.<br />

➞ Kostenerstattung<br />

➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Schulbildung<br />

Die Teilnahme am <strong>FSJ</strong> setzt keinen bestimmten<br />

Schulabschluss voraus.<br />

➞ Alter<br />

Schulpflicht<br />

Die Ableistung eines <strong>FSJ</strong> ist nach Erfüllung der<br />

Schulpflicht möglich. Regelungen dazu sind im<br />

jeweiligen Landesschulgesetz zu finden.<br />

➞ Berufsschulpflicht<br />

Schutzbekleidung<br />

Die Einsatzstelle hat für Tätigkeiten, bei denen von<br />

der Berufsgenossenschaft eine persönliche Schutzbekleidung<br />

vorgeschrieben ist, diese zu stellen und<br />

für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen.<br />

➞ Dienstkleidung<br />

➞ Arbeitsschutzvorschriften<br />

Schutzimpfung<br />

Abhängig vom jeweiligen Arbeitsbereich und analog<br />

zu den Regelungen für die übrigen Arbeitnehmer/-innen<br />

kann eine Hepatitis-Schutzimpfung<br />

vorgenommen werden. Die Impfung wird von der<br />

Einsatzstelle veranlasst. Die Kosten trägt die Einsatzstelle.<br />

Bei Minderjährigen kann die Krankenversicherung<br />

dafür aufkommen.<br />

Schweigepflicht<br />

Freiwillige haben wie alle anderen Mitarbeiter/<br />

-innen in einer Einrichtung über die persönlichen<br />

Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des<br />

Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber<br />

Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen<br />

der §§ 5, 43 Bundesdatenschutzgesetz finden<br />

Anwendung.<br />

Seminare<br />

Neben dem praktischen Einsatz in der Einsatzstelle ist<br />

ein wesentlicher Bestandteil des Freiwilligen Sozialen<br />

Jahres die Teilnahme an den von den <strong>FSJ</strong>-Trägern<br />

durchgeführten Bildungsangeboten. Der Gesetzgeber<br />

schreibt für einen freiwilligen Dienst im Inland ein<br />

Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschluss-<br />

Seminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen<br />

vor, unabhängig von der vereinbarten Dauer des <strong>FSJ</strong><br />

sowie die Teilnahme an weiteren Zwischenseminaren.<br />

Für ein zwölfmonatiges <strong>FSJ</strong> sind insgesamt 25<br />

Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den<br />

Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder<br />

verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um<br />

mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung (§ 5<br />

(2) JFDG). Die Teilnahme ist Pflicht. Der Urlaub ist<br />

außerhalb der Seminarzeiten zu nehmen.<br />

Der Erfahrungsaustausch und die Reflexion über die<br />

praktische Tätigkeit und die Auseinandersetzung<br />

mit fachlichen, sozialen, politischen sowie persönlichkeitsbildenden<br />

Themen sind Schwerpunkte der<br />

Bildungstätigkeit. Die aktive Teilnahme der Freiwilligen<br />

an der Seminararbeit unterstreicht den partizipativen<br />

Ansatz der Bildungsarbeit des <strong>FSJ</strong>-Trägers.<br />

Im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem <strong>FSJ</strong>-<br />

Träger kann die Teilnahme an Fortbildungsangeboten<br />

in der Einsatzstelle auf die Seminartage der<br />

Zwischenseminare angerechnet werden.<br />

➞ Pädagogische Begleitung<br />

➞ Bildungsjahr<br />

Sonderurlaub/ Dienstbefreiung<br />

Eine Beurlaubung aus wichtigen persönlichen<br />

Gründen – etwa im familiären Bereich oder zur<br />

Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten – ist möglich.<br />

Außerdem gibt es in einigen Bundesländern<br />

Regelungen über Sonderurlaub für Jugendleiter/<br />

-innen und in der Jugendpflege tätigen Personen.<br />

Soziales Bildungsjahr<br />

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz beschreibt<br />

den Rahmen für das Freiwillige Soziale Jahr als ein<br />

soziales Bildungsjahr: Jugendfreiwilligendienste<br />

fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen<br />

und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen<br />

Engagements. Ziel der pädagogischen<br />

Begleitung ist die Vermittlung sozialer, kultureller<br />

und interkultureller Kompetenzen sowie<br />

37


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für<br />

das Gemeinwohl (§ 3 (2) JFDG).<br />

➞ Bildungsjahr<br />

➞ Pädagogische Begleitung<br />

➞ Seminare<br />

Sozialversicherung<br />

Teilnehmer/-innen des <strong>FSJ</strong> werden rechtlich annähernd<br />

so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende,<br />

d.h. sie sind während ihrer freiwilligen<br />

Dienstzeit sozial abgesichert. Die Freiwilligen sind<br />

in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert.<br />

Die Beiträge zur Sozial- und zur Unfallversicherung<br />

werden vom <strong>FSJ</strong>-Träger oder von der Einsatzstelle<br />

(entsprechend der Vereinbarung) gezahlt. Teilnehmer<br />

und Teilnehmerinnen am <strong>FSJ</strong> können nicht<br />

familienversichert in der Krankenkasse des Vaters<br />

oder der Mutter sein, wenn sie ein Entgelt<br />

(Taschengeld) erhalten. Alle Geld- und Sachbezüge<br />

der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig.<br />

Als Berechnungsgrundlage dienen Taschengeld plus<br />

Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung).<br />

Steuern<br />

Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen.<br />

In der Regel fallen wegen des steuerfreien<br />

Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können<br />

Steuern anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen<br />

zusätzlichen Einkünften von Freiwilligen, wenn der<br />

Jahressteuerfreibetrag überschritten wird.<br />

Studienplatz/Anrechnung<br />

Grundsätzlich gilt: Wer ein <strong>FSJ</strong> geleistet hat, darf bei<br />

der Bewerbung um einen Studienplatz nicht<br />

benachteiligt werden. Ein zu Beginn oder während<br />

des <strong>FSJ</strong> zugewiesener Studienplatz verschafft bei<br />

einer erneuten Bewerbung oder nach Ende des<br />

Dienstes den Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen<br />

und Bewerbern bei der Auswahl für denselben<br />

Studiengang, denn bei der Auswahl nach Wartezeit<br />

zählt das <strong>FSJ</strong> als Wartezeit (das gilt bei einer<br />

Zusage über die ZVS nicht für den Studienort).<br />

In einigen Fällen rechnen die Universitäten und<br />

Hochschulen ihren Bewerber/-innen bei der Aufnahme<br />

entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit<br />

als Praktikum an. Informationen dazu sind bei<br />

den jeweiligen Studienstätten einzuholen.<br />

Taschengeld<br />

Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren<br />

Dienst erhalten können, soll „angemessen“ sein.<br />

Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze<br />

für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach<br />

der in der Rentenversicherung der Arbeiter und<br />

Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Höchstgrenze sind sechs Prozent dieses Betrages.<br />

Die Höhe und Zahlung des Taschengeldes wird in<br />

der Vereinbarung geregelt.<br />

➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Träger des <strong>FSJ</strong><br />

Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland<br />

sind nach § 10 JFDG zugelassen:<br />

• Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien<br />

Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände<br />

und ihre Untergliederungen<br />

• Religionsgemeinschaften mit dem Status einer<br />

öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

• Die Gebietskörperschaften sowie nach näherer<br />

Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

Für andere Träger können die zuständigen Landesbehörden<br />

die Zulassung erteilen.<br />

Überstunden<br />

➞ Freizeitausgleich<br />

➞ Arbeitszeit<br />

Unfallversicherung<br />

➞ Sozialversicherung<br />

Unterkunft<br />

Einzelne Einsatzstellen können eine Unterkunft<br />

stellen. Je nach <strong>FSJ</strong>-Träger und Träger der Einsatzstelle<br />

können Geldersatzleistungen bis zu einer<br />

Höhe gemäß der jeweils gültigen Sachbezugswertetabelle<br />

für Unterkunft ausbezahlt werden.<br />

➞ Sachbezugswerte<br />

➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Unterhalt<br />

Aus der Ableistung eines <strong>FSJ</strong> kann in der Regel kein<br />

Unterhaltsanspruch abgeleitet werden.<br />

Urlaub<br />

Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung der<br />

Vertragspartner geregelt und gilt nur für die Dauer<br />

des tatsächlich geleisteten <strong>FSJ</strong>.<br />

Verantwortung<br />

Den Freiwilligen kann im Rahmen des Aufgabenbereichs<br />

einer Hilfskraft Verantwortung übertragen<br />

werden. Zu berücksichtigen ist dabei die persönliche<br />

Reife und die individuelle Kompetenz der Freiwilligen.<br />

38


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

Vereinbarung<br />

Die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien<br />

regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.<br />

Deren Umfang ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 5,<br />

11 JFDG) und wird durch besondere Absprachen<br />

der Partner ergänzt.<br />

➞ Rechtsverhältnis<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

Vermögenswirksames Sparen ist während der Teilnahme<br />

an einem <strong>FSJ</strong> möglich. Es wird jedoch kein<br />

Arbeitgeberanteil erstattet. Daher verringert sich<br />

das Taschengeld um die Höhe des Sparbetrags.<br />

Verpflegung<br />

Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende<br />

Geldersatzleistung bis zur Höhe des<br />

jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden<br />

kann.<br />

➞ Sachbezugswerte<br />

➞ Leistungen im <strong>FSJ</strong><br />

Vertrag<br />

➞ Vereinbarung<br />

Waisenrente<br />

Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird<br />

für die Dauer der Teilnahme am <strong>FSJ</strong> weitergezahlt<br />

(§ 9 JFDG).<br />

Wochenenddienst und Dienst an Feiertagen<br />

Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen<br />

Dienstpläne abgeleistet werden.<br />

Freiwillige dürfen grundsätzlich nicht an zwei aufeinander<br />

folgenden Wochenenden zum Dienst<br />

herangezogen werden. Aus wichtigen Gründen<br />

kann im Einvernehmen zwischen dem/der Freiwilligen,<br />

dem <strong>FSJ</strong>-Träger und der Einsatzstelle von<br />

dieser Regelung abgewichen werden.<br />

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Bezüglich<br />

eines Dienstes an Feiertagen sollte dem besonderen<br />

(Rechts-)Status der Freiwilligen Rechnung getragen<br />

werden.<br />

Grundsätzlich dürfen die Freiwilligen nicht schlechter<br />

gestellt werden als die übrigen Mitarbeiter/<br />

-innen.<br />

Wohngeld<br />

Wohngeld kann beantragt werden, wenn die/der<br />

Freiwillige eine eigene Wohnung unterhält und<br />

nicht nur als „vorübergehend abwesend vom<br />

Elternhaus“ gilt. Die Beantragung des Wohngeldes<br />

gilt nur für den Erstwohnsitz. Die zuständigen<br />

Behörden entscheiden im Einzelfall über die<br />

Bewilligung.<br />

Zeugnis<br />

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes können<br />

die Freiwilligen ein schriftliches Zeugnis über Art<br />

und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. An der<br />

Ausstellung des Zeugnisses sind die Einsatzstelle<br />

und der <strong>FSJ</strong>-Träger beteiligt. Das Zeugnis ist auf<br />

Wunsch um die Beurteilung der Leistungen und der<br />

Führung während der Dienstzeit zu erweitern. In<br />

das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale<br />

des freiwilligen Dienstes aufzunehmen (§ 11 (4)<br />

JFDG). Dies kann für das spätere berufliche Fortkommen<br />

von Bedeutung sein.<br />

Zuschläge<br />

Aufgrund der gesetzlich geregelten Leistungen für<br />

Teilnehmer/-innen am <strong>FSJ</strong> sind Wochenend- und<br />

Feiertagsdienste sowie Überstunden nicht mit<br />

finanziellen Zuschlägen auszugleichen sondern<br />

durch die Gewährung von Freizeit.<br />

➞ Freizeitausgleich<br />

➞ Arbeitszeit<br />

Zivilersatzdienst<br />

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein <strong>FSJ</strong><br />

ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen.<br />

Der § 14c ZDG bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer,<br />

die sich nach ihrer Anerkennung zu<br />

einem <strong>FSJ</strong> verpflichten, keinen Zivildienst mehr<br />

leisten müssen. Der freiwillige Dienst im Rahmen<br />

des <strong>FSJ</strong> muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung<br />

und vor Vollendung des 23. Lebensjahres<br />

angetreten werden. Er muss in einer ganztägigen<br />

auslastenden Hilfstätigkeit von mindestens<br />

zwölf Monaten bestehen inklusive des 26tägigen<br />

Urlaubs und einer pädagogischen Begleitung mit<br />

mindestens 25 Seminartagen.<br />

Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein<br />

<strong>FSJ</strong> ableistet, ist den anderen Freiwilligen im <strong>FSJ</strong><br />

gleichgestellt. Die Anerkennung des <strong>FSJ</strong> anstelle<br />

von Zivildienst muss im Vorfeld beantragt werden.<br />

Das Bundesamt für Zivildienst (BAZ) hat inhaltlich<br />

keine Kompetenzen im Bereich des Freiwilligen<br />

Sozialen Jahres.<br />

Ein freiwilliger Dienst von zwölf Monaten nach<br />

§ 14c ist eine Zivildienstausnahme. Ansprechpartner<br />

für interessierte Dienstpflichtige sind die Träger<br />

39


5. <strong>FSJ</strong> von A-Z<br />

des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. die Zivildienstverwaltungsstellen.<br />

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer,<br />

die ein <strong>FSJ</strong> ableisten, können nur auf<br />

nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Plätzen<br />

eingesetzt werden.<br />

Zivildienstpflichtige<br />

Für Freiwillige nach § 14c ZDG gelten besondere<br />

Bestimmungen. Näheres ist bei der Beratungsund<br />

Betreuungsstelle des <strong>FSJ</strong>-Trägers zu erfragen.<br />

Verfahren:<br />

Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes<br />

ein Freiwilliges Soziales Jahr abzuleisten, sollte<br />

sich bei einem anerkannten <strong>FSJ</strong>-Träger einen<br />

geeigneten Platz suchen und eine schriftliche Vereinbarung<br />

über seinen Einsatz abschließen. Diese<br />

wird in Kopie an das Bundesamt für den Zivildienst<br />

(BAZ) geleitet. Das BAZ wird dem anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen,<br />

dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen<br />

wird.<br />

Zuschüsse für die Träger:<br />

Träger, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer im<br />

Freiwilligen Sozialen Jahr einsetzen, erhalten vom<br />

BAZ auf Antrag Zuschüsse zu den hierfür entstehenden<br />

Kosten.<br />

40


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6. Gesetzliche Grundlagen<br />

Sachverhalt<br />

6.1 Freiwilliges Soziales Jahr,<br />

gesetzlicher Rahmen<br />

6.2 Arbeitsförderung<br />

6.3 Arbeitsgenehmigung<br />

6.4 Arbeitsgerichte, Zuständigkeit<br />

6.5 Arbeitsschutz<br />

6.6 Beschäftigungsort<br />

6.7 Datenschutz<br />

6.8 Einkommenssteuer, Berücksichtigung<br />

von Kindern<br />

6.9 Ermäßigungen im Eisenbahn<br />

verkehr<br />

6.10 Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr<br />

6.11 Gesamtsozialversicherung<br />

6.12 Jugendarbeitsschutz<br />

6.13 Kindergeld<br />

6.14 Kinderzuschlag und Waisenrente<br />

bei Kriegsopferversorgung<br />

6.15 Krankenversicherung<br />

6.16 Lastenausgleich<br />

6.17 Pflegeversicherung<br />

6.18 Rentenversicherung<br />

6.19 Sonderurlaub für Beamte<br />

und Richter im Bundesdienst<br />

Text in<br />

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(Jugendfreiwilligendienstegesetz-JFDG)<br />

Arbeitsförderung – Drittes Buch Sozialgesetzbuch (III SGB), § 27 Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 344 Abs. 2<br />

Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische<br />

Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung ArGV), § 9<br />

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 2 Abs. 1 Nr. 8<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbZG), § 12<br />

Viertes Buch Sozialgesetz (IV SGB), § 10 Abs. 1<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 5<br />

Einkommenssteuergesetz (EstG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />

und d<br />

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />

im Eisenbahnverkehr, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h<br />

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen<br />

im Straßenpersonenverkehr, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstrabe h<br />

Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Viertes Buch<br />

Sozialgesetzbuch (IV SGB), § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz-JugArbSchG)<br />

Bundeskindergeldgesetz (BKKG), § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />

und d<br />

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG), § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d,<br />

§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c<br />

Gesetzliche Krankenversicherung – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(V SGB), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3<br />

Gesetz über den Lastenausgleich (LAG), § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2<br />

Soziale Pflegeversicherung – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (XI SGB),<br />

§ 25 Abs. 2 Nr. 3<br />

Gesetzliche Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(VI SGB), § 5 Abs. 2 Satz 3, 3 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c<br />

Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im<br />

Bundesdienst, § 3<br />

41


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.20 Unfallversicherung, gesetzlich<br />

6.21 Waisenrente<br />

6.22 Zivildienstersatz<br />

6.23 Zuschuss Kriegsdienstverweigerer<br />

Gesetzliche Unfallversicherung – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(VII SGB), § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2<br />

Satz 2, § 136 Abs 3<br />

Waisenrente – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB),<br />

§ 48 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b und c<br />

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer<br />

(Zivildienstgesetz -ZDG), § 14c<br />

Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten<br />

eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussordnung-<br />

KDVZuschV)<br />

6.1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten<br />

(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)<br />

Vom 16.05.2008 (BGBl. I, 19), in Kraft getreten am<br />

01.06.2008<br />

§ 1 Fördervoraussetzungen<br />

(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit<br />

der Jugendlichen und gehören zu den<br />

besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.<br />

Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert,<br />

wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10<br />

zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung<br />

dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen,<br />

die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes<br />

im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.<br />

(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes<br />

sind das Freiwillige Soziale Jahr (<strong>FSJ</strong>) und das<br />

freiwillige ökologische jahr (FÖJ).<br />

§ 2 Freiwillige<br />

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,<br />

die<br />

1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht,<br />

außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar<br />

einer Vollzeitbeschäftigung leisten,<br />

2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur<br />

Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens<br />

sechs Monaten und höchstens 24<br />

Monaten verpflichtet haben,<br />

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft,<br />

Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes<br />

Taschengeld oder anstelle von<br />

Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung<br />

entsprechende Geldersatzleistungen erhalten<br />

dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen<br />

ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§ 159 des Sechsten Buches<br />

Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt und<br />

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch<br />

einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes<br />

darauf vorbereitet werden,<br />

einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten<br />

(Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst<br />

nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz<br />

vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst<br />

keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.<br />

§ 3 Freiwilliges soziales Jahr<br />

(1) Das freiwillige soziale jahr wird ganztägig als<br />

überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen<br />

orientiert ist, in gemeinwohlorientierten<br />

Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen<br />

der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der<br />

Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen<br />

für außerschulische Jugendbildung und<br />

Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen<br />

der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur<br />

und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des<br />

Sports.<br />

42


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch<br />

begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von<br />

einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen<br />

Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt<br />

mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle<br />

Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein<br />

für das Gemeinwohl zu stärken.<br />

§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr<br />

(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig<br />

als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an<br />

Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und<br />

Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Naturund<br />

Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur<br />

Nachhaltigkeit tätig sind.<br />

(2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch<br />

begleitet. Die pädagogische Begleitung wird<br />

von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen<br />

Trägers des Jugendfreiwilligendienstes<br />

sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und<br />

interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das<br />

Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl<br />

zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen<br />

insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur<br />

und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt<br />

werden, um ein kompetentes Handeln für<br />

Natur und Umwelt zu fördern.<br />

§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland<br />

(1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige<br />

ökologische Jahr im Inland werden in der Regel<br />

für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden<br />

Monaten geleistet. Die Mindestdauer bei demselben<br />

nach § 10 anerkannten Träger beträgt sechs Monate,<br />

der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt<br />

18 Monaten verlängert werden. Der Träger<br />

kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des<br />

pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen<br />

zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein<br />

Abschnitt mindestens drei Monate dauert.<br />

(2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an<br />

Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen<br />

durch die Einsatzstelle, die individuelle<br />

Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers<br />

und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.<br />

Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein<br />

Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer<br />

je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare<br />

beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme<br />

am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25<br />

Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf<br />

Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht<br />

sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen<br />

Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt<br />

als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen<br />

wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der<br />

Durchführung der Seminare mit.<br />

(3) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18<br />

Monaten können ein freiwilliges soziales Jahr und<br />

ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer<br />

von sechs Monaten nacheinander<br />

geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die<br />

Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst<br />

nach Absatz 2.<br />

(4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes<br />

nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger<br />

und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung.<br />

Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise<br />

Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes,<br />

insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung<br />

sowie die Förderung der Bildungs- und<br />

Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam<br />

verfolgen.<br />

§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland<br />

(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann<br />

auch im Ausland geleistet werden.<br />

(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird<br />

ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr 1 und<br />

ausschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt<br />

entsprechend soweit keine abweichenden Regelungen<br />

für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland<br />

vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen<br />

Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der<br />

Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst<br />

im Ausland wird nach Maßgabe<br />

der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:<br />

1. Die pädagogische Begleitung wird von einem<br />

nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,<br />

2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst<br />

und während des Dienstes im Ausland<br />

erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von<br />

Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen<br />

Veranstaltungen) durch fachliche Anleitung<br />

durch die Einsatzstelle und die individuelle<br />

Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle<br />

oder des Trägers; die Freiwilligen wirken<br />

an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung<br />

der Bildungsmaßnahmen mit,<br />

43


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,<br />

bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme<br />

am Jugendfreiwilligendienst im Ausland,<br />

mindestens fünf Wochen.<br />

Die pädagogische Begleitung soll in der Weise<br />

erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik<br />

Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von<br />

mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende<br />

Veranstaltungen von mindestens einwöchiger<br />

Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar<br />

im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig<br />

bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen<br />

sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.<br />

Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen<br />

gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.<br />

(3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1<br />

mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden.<br />

§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer<br />

der Entsendung ist auf insgesamt zwölf<br />

Monate beschränkt.<br />

§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst<br />

Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im Inund<br />

Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer<br />

von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten<br />

mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens<br />

dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im<br />

Ausland von mindestens drei- und höchstens<br />

zwölfmonatiger Dauer angeboten werden. Der<br />

Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1<br />

mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten.<br />

§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische<br />

Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen;<br />

Zwischenseminare können auch im Inland<br />

stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als<br />

zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.<br />

§ 8 Zeitliche Ausnahmen<br />

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7<br />

kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24<br />

Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen<br />

eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet<br />

ist. Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt<br />

dies nach Maßgabe des § 14.<br />

§ 9 Förderung<br />

Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und<br />

des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich<br />

nach folgenden Rechtsnormen:<br />

1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für<br />

Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst<br />

(Sonderurlaub),<br />

2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />

(Zuständigkeit von Gerichten),<br />

3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des<br />

Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung<br />

von Kindern),<br />

4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den<br />

Lastenausgleich (Lastenausgleich),<br />

5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />

2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Arbeitsförderung),<br />

6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),<br />

7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82<br />

Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Gesetzliche Unfallversicherung),<br />

8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs.<br />

3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes<br />

(Kinderzuschlag und Waisenrente bei<br />

Kriegsopferversorgung),<br />

9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des<br />

Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),<br />

10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Beschäftigungsort),<br />

11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),<br />

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Rentenversicherung),<br />

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

(Pflegeversicherung),<br />

14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung<br />

über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher<br />

Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen<br />

im Straßenpersonenverkehr),<br />

15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung<br />

über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher<br />

Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen<br />

im Eisenbahnverkehr),<br />

16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der<br />

Kriegsdienstverweigerer (anerkannte Kriegsdienstverweigerer).<br />

§ 10 Träger<br />

(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im<br />

Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:<br />

1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen<br />

sind, und ihre Untergliederungen,<br />

44


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer<br />

öffentlich-rechtlichen Körperschaft und<br />

3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer<br />

Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres<br />

im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen<br />

Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes<br />

kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen<br />

zulassen, die für eine den Bestimmungen<br />

der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung<br />

Gewähr bieten.<br />

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im<br />

Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen<br />

Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes<br />

werden juristische Personen zugelassen, die<br />

1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen<br />

und Freiwillige für einen Dienst im Ausland<br />

vorbereiten, entsenden und betreuen,<br />

2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer<br />

nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe<br />

auf Dauer erfüllen und den ihnen nach<br />

dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,<br />

3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten<br />

Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der<br />

Abgabenordnung dienen und<br />

4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland<br />

haben. Über die Zulassung eines Trägers des<br />

freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über<br />

die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen<br />

Jahres im Ausland entscheidet die<br />

zuständige Landesbehörde.<br />

(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung<br />

von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu<br />

widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3<br />

genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.<br />

Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen<br />

Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn<br />

eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den<br />

Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden<br />

die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz<br />

nicht berührt.<br />

(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem<br />

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen<br />

Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />

freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.<br />

§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis<br />

(1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes<br />

und die oder der Freiwillige schließen vor<br />

Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche<br />

Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:<br />

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und<br />

Anschrift der oder des Freiwilligen,<br />

2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes<br />

und der Einsatzstelle,<br />

3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder<br />

der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst<br />

verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall<br />

der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,<br />

4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes<br />

einzuhalten sind,<br />

5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers<br />

oder der gesetzlichen Zulassung,<br />

6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen<br />

für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung<br />

und Taschengeld,<br />

7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und<br />

8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der<br />

Zielerreichung dienenden Maßnahmen.<br />

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als<br />

gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen<br />

Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen<br />

geschlossen werden, in der die Einsatzstelle<br />

die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,<br />

Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene<br />

Rechnung übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung<br />

dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen<br />

und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.<br />

(3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen<br />

nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung<br />

aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;<br />

außerdem muss die Bescheinigung den<br />

Zeitraum des Dienstes enthalten.<br />

(4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes<br />

kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem<br />

Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und<br />

Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die<br />

Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen<br />

beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2<br />

ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle<br />

zu erstellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen<br />

auf die Leistungen und die Führung während der<br />

Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis<br />

berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes<br />

aufzunehmen.<br />

45


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 12 Datenschutz<br />

Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene<br />

Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2<br />

erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung<br />

nach § 9 in Verbindung mit den dort<br />

genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten<br />

sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes<br />

zu löschen.<br />

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher<br />

Bestimmungen<br />

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes<br />

im Sinne dieses Gesetzes sind die<br />

Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz<br />

entsprechend anzuwenden. Für Schäden<br />

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige<br />

nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />

§ 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen<br />

Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene<br />

Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen<br />

entfällt für Entsendungen, die ab dem<br />

1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn,<br />

die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab<br />

einem späteren Datum. Dann ist der erste Tag der<br />

Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich.<br />

Für die Höchstdauer des Dienstes, für die<br />

Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit<br />

auf 24 Monate gelten ab dann<br />

die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.<br />

§ 15 Übergangsregelung<br />

(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung<br />

eines freiwilligen sozialen Jahres und nach<br />

dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen<br />

Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

vereinbart oder begonnen worden sind, sind<br />

die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung<br />

der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren.<br />

Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />

freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz<br />

zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres<br />

geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer<br />

von 24 Monaten anzurechnen.<br />

(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes<br />

auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses<br />

Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung<br />

auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die<br />

Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter<br />

anzuwenden sind.<br />

6.2 Arbeitsförderung – Drittes Buch Sozialgesetzbuch (III SGB)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.5.2008 I 874<br />

§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte<br />

(2) (…) Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen,<br />

die<br />

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nach<br />

dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,<br />

(…)<br />

nur geringfügig beschäftigt sind.<br />

§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen<br />

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums<br />

bleiben außer Betracht<br />

(…)<br />

2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder<br />

Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,<br />

wenn sich die beitragspflichtige<br />

Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt.<br />

§ 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen<br />

Beschäftigter<br />

(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis<br />

ein freiwilliges soziales<br />

Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne<br />

des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten,<br />

gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt<br />

in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies<br />

gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach<br />

einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet,<br />

fortgesetzt wird.<br />

46


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.3 Arbeitsgenehmigung – Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für<br />

ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 G zur Neuausrichtung<br />

der arbeitsmarktpolitischen Instrumente<br />

vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917)<br />

§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung<br />

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen<br />

(...)<br />

16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27.<br />

Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme<br />

an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes<br />

zur Förderung eines freiwilligen sozialen<br />

Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen ökologischen Jahres oder im<br />

Rahmen eines vergleichbaren Programms der<br />

Europäischen Gemeinschaft.<br />

6.4 Arbeitsgerichte, Zuständigkeit – Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)<br />

Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,<br />

1036), zuletzt geändert durch Artikel 4f G v. vom<br />

21.12. 2008<br />

§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren<br />

8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den<br />

Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen<br />

nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich<br />

zuständig für<br />

(...)<br />

6.5 Arbeitsschutz – Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

§ 12 Unterweisung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />

zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt<br />

Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf<br />

den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der<br />

Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung<br />

muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im<br />

Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel<br />

oder einer neuen Technologie vor Aufnahme<br />

der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung<br />

muß an die Gefährdungsentwicklung<br />

angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig<br />

wiederholt werden.<br />

6.6 Beschäftigungsort – Viertes Buch Sozialgesetz (IV SGB)<br />

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)<br />

§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen<br />

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr<br />

oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als<br />

Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des<br />

freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen<br />

ökologischen Jahres seinen Sitz hat.<br />

47


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.7 Datenschutz – Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 53 G v.<br />

5.02.2009<br />

§ 5 Datengeheimnis<br />

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen<br />

ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt<br />

zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen<br />

(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie<br />

bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden,<br />

bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis<br />

zu verpflichten. Das Datengeheimnis<br />

besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit<br />

fort.<br />

6.8 Einkommenssteuer, Berücksichtigung von Kindern –<br />

Einkommensteuergesetz (EstG)<br />

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom<br />

3. April 2009 (BGBl. I S. 700 mWv 1.9.2009)<br />

§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder<br />

(4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />

wird berücksichtigt, wenn es<br />

(...)<br />

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />

(...)<br />

ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

oder einen Freiwilligendienst<br />

im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.<br />

November 2006 zur Einführung des Programms<br />

„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder<br />

einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von<br />

§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen<br />

Freiwilligendienst „weltwärts“<br />

im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)<br />

leistet<br />

6.9 Ermäßigung im Eisenbahnverkehr – Verordnung über den Ausgleich<br />

gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 2 G v. 23.3.2005<br />

I 931<br />

§ 1 Ausbildungsverkehr<br />

(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des § 6a Abs. 1<br />

des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist<br />

die Beförderung<br />

(…)<br />

h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen<br />

Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr<br />

oder vergleichbaren sozialen Diensten.<br />

(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen<br />

des Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn<br />

vom Auszubildenden nachweisen zu lassen.<br />

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis<br />

g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung<br />

der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in<br />

den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch<br />

Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen<br />

sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu<br />

bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1<br />

Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens<br />

ein Jahr.<br />

48


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.10 Ermäßigung im Straßenpersonenverkehr – Verordnung über den Ausgleich<br />

gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr<br />

Zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 3 G v. 23.3.2005 I<br />

931<br />

§ 1 Auszubildende<br />

(1) Auszubildende im Sinne von § 45a Abs. 1 des<br />

Personenbeförderungsgesetzes sind<br />

(...)<br />

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr<br />

oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder<br />

vergleichbaren sozialen Diensten.<br />

(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen<br />

des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer<br />

vom Auszubildenden nachweisen<br />

zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2<br />

Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage<br />

einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder<br />

des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.<br />

2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung<br />

des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der<br />

Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung<br />

des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die<br />

Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.<br />

6.11 Gesamtsozialversicherung – Viertes Buch Sozialgesetzbuch (IV SGB)<br />

§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone<br />

(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den<br />

besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die<br />

einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

allein, wenn …<br />

2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder<br />

ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.<br />

(...)<br />

6.12 Jugendarbeitsschutzgesetz – Gesetz zum Schutz der arbeitenden<br />

Jugend – JugArbSchG)<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976<br />

(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230<br />

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I<br />

S. 2407)<br />

Anmerkung:<br />

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15,<br />

aber noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />

§ 4 Arbeitszeit<br />

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis<br />

zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die<br />

Ruhepausen (§ 11).<br />

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung<br />

der Ruhepausen (§ 11).<br />

(…)<br />

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich<br />

Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit,<br />

die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen<br />

Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche<br />

Arbeitszeit angerechnet.<br />

(…)<br />

§ 8 Dauer der Arbeitszeit<br />

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden<br />

täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich<br />

beschäftigt werden.<br />

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen<br />

nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten<br />

eine längere zusammenhängende Freizeit<br />

haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf<br />

die Werktage von fünf zusammenhängenden, die<br />

Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt<br />

verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit<br />

im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden<br />

nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit<br />

darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.<br />

49


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit<br />

auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können<br />

Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben<br />

Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.<br />

§ 11 Ruhepausen<br />

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende<br />

Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt<br />

werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen<br />

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als<br />

viereinhalb bis zu sechs Stunden,<br />

2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als<br />

sechs Stunden.<br />

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung<br />

von mindestens 15 Minuten.<br />

(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher<br />

Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde<br />

nach Beginn und spätestens eine Stunde vor<br />

Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden<br />

hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne<br />

Ruhepause beschäftigt werden.<br />

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in<br />

Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet<br />

werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen<br />

während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst<br />

die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

§ 13 Tägliche Freizeit<br />

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen<br />

Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen<br />

Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt<br />

werden.<br />

§ 14 Nachtruhe<br />

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20<br />

Uhr beschäftigt werden. (…)<br />

§ 15 Fünf-Tage-Woche<br />

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche<br />

beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage<br />

sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.<br />

§ 16 Samstagsruhe<br />

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />

Samstagen nur<br />

1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflegeund<br />

Kinderheimen<br />

(…)<br />

10. im ärztlichen Notdienst.<br />

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen<br />

beschäftigungsfrei bleiben.<br />

(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist<br />

ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung<br />

an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag<br />

derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben<br />

mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die<br />

Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die<br />

Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht<br />

haben.<br />

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes<br />

2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt<br />

werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen<br />

und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen<br />

Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen<br />

werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3<br />

Satz 1 freizustellen sind.<br />

§ 17 Sonntagsruhe<br />

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage<br />

im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />

§ 18 Feiertagsruhe<br />

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an<br />

gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht<br />

beschäftigt werden.<br />

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an<br />

gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs.<br />

2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar,<br />

am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.<br />

(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen<br />

Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der<br />

Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien<br />

Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche<br />

freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag<br />

in der Woche kann die Freistellung auch<br />

an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen<br />

an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht<br />

haben.<br />

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht<br />

beschäftigt werden.<br />

50


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 19 Urlaub<br />

(2) Der Urlaub beträgt jährlich<br />

1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche<br />

zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre<br />

alt ist,<br />

2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche<br />

zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre<br />

alt ist,<br />

3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche<br />

zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre<br />

alt ist.<br />

§ 32 Erstuntersuchung<br />

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt,<br />

darf nur beschäftigt werden, wenn<br />

1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem<br />

Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung)<br />

und<br />

2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte<br />

Bescheinigung vorliegt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige<br />

oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde<br />

Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen<br />

keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen<br />

zu befürchten sind.<br />

§ 33 Erste Nachuntersuchung<br />

(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung<br />

hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung<br />

eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der<br />

Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste<br />

Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf<br />

nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der<br />

Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate<br />

nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich<br />

auf den Zeitpunkt, bis zu dem der<br />

Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach<br />

Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,<br />

die Nachuntersuchung bis dahin durchführen<br />

zu lassen.<br />

(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht<br />

nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber<br />

innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das<br />

Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich<br />

aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.<br />

Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens<br />

hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten<br />

und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.<br />

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten<br />

nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht<br />

weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung<br />

nicht vorgelegt hat.<br />

6.13 Kindergeld – Bundeskindergeldgesetz (BKKG)<br />

Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I<br />

S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8<br />

des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />

§ 2 Kinder<br />

(2) Ein Kind, das dass 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />

wird berücksichtigt, wenn es<br />

(...)<br />

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und<br />

(...)<br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />

Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />

oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />

und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder<br />

Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst<br />

befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b<br />

des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines<br />

freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d<br />

liegt, oder<br />

(...)<br />

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

oder einen Freiwilligendienst im<br />

Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 15.<br />

November 2006 zur Einführung des Programms<br />

„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder<br />

einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von<br />

§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen<br />

Freiwilligendienst „weltwärts“ im<br />

Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für<br />

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet (…)<br />

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,<br />

wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur<br />

51


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung<br />

bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr<br />

als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist<br />

zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im<br />

Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen<br />

ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie<br />

Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und<br />

§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach<br />

§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei<br />

bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen<br />

und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen<br />

Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des<br />

Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die<br />

für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,<br />

bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt<br />

für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet<br />

werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1<br />

Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des Kalendermonats<br />

vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit<br />

anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für<br />

jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag vorliegen,<br />

ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz<br />

3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes,<br />

die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben<br />

außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden<br />

Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der<br />

Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende<br />

Beträge sind entsprechend dem für Ende September<br />

des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum<br />

von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen<br />

Referenzkurs umzurechnen.<br />

6.14 Kinderzuschlag und Waisenrente – Gesetz über die Versorgung<br />

der Opfer des Krieges (BVG)<br />

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I<br />

S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes<br />

vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)<br />

§ 33b Kinderzuschlag für Schwerbeschädigte<br />

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise<br />

nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind<br />

zu gewähren, das<br />

(...)<br />

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

oder einen Freiwilligendienst<br />

im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen<br />

Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L<br />

117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland<br />

im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet<br />

oder (...)<br />

§ 45 Waisenrente<br />

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18.<br />

Lebensjahrs für eine Waise zu gewähren, die<br />

(...)<br />

c) ein freiwilliges soziales jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

oder einen Freiwilligendienst<br />

im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.<br />

April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen<br />

Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117<br />

S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im<br />

Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet,<br />

längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,<br />

(...)<br />

6.15 Krankenversicherung – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (V SGB)<br />

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3<br />

§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger<br />

Beschäftigung<br />

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8,<br />

8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung<br />

versicherungsfrei; dies gilt nicht für<br />

eine Beschäftigung<br />

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,<br />

2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />

52


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 10 Familienversicherung<br />

(2) Kinder sind versichert<br />

(...)<br />

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,<br />

wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung<br />

befinden oder ein freiwilliges soziales<br />

Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr<br />

im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung<br />

durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht<br />

des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht<br />

die Versicherung auch für einen der Dauer dieses<br />

Dienstes entsprechenden Zeitraum über das<br />

fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, (...)<br />

Ergänzende Anmerkung:<br />

Aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 9 JFDG<br />

i.V.m. § 5 (1) 1 SGB V) ergibt sich die gesetzliche<br />

Krankenversicherungspflicht für die Freiwilligen,<br />

die der Träger bzw. die Einsatzstelle (bei Verträgen<br />

nach § 11 (2) JFDG) zu tragen hat. Dies gilt auch für<br />

Freiwillige, die vor Antritt des <strong>FSJ</strong> über Ihre Eltern<br />

privat versichert waren. Andere Tatbestände zu<br />

möglichen Befreiungen lassen sich nicht auf das<br />

<strong>FSJ</strong> übertragen. So sieht auch § 8 SGB V keine entsprechende<br />

Regelung vor. Fragen zur Ruhestellung<br />

der privaten Krankenversicherung sollten individuell<br />

mit den entsprechenden privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

abgestimmt werden.<br />

Arbeitnehmer sind nur dann sozialversicherungspflichtig,<br />

wenn sie Arbeitsentgelt erzielen (§ 5 (1) 1<br />

SGB V). Aber auch die Zahlung eines Taschengeldes<br />

bzw. die Gewährung von Sachbezügen wie Unterkunft<br />

und Verpflegung wie im <strong>FSJ</strong> vorgesehen, stellen<br />

Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn nach § 14 SGB IV dar. Die Freiwilligen im<br />

<strong>FSJ</strong> unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer. Da der Arbeitgeber<br />

(Träger oder Einsatzstelle) die Versicherungsbeiträge<br />

nach § 20 (3) 1 Nr. 2 SGB IV zahlt, entsteht für<br />

die Freiwilligen selbst kein finanzieller Aufwand.<br />

6.16 Lastenausgleich – Gesetz über den Lastenausgleich (LAG)<br />

Bekanntmachung in der Fassung vom 2. Juni 1993<br />

(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai<br />

2008 (BGBl. I S. 842)<br />

§ 265 Erwerbsunfähigkeit<br />

(2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende<br />

Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt,<br />

sofern sie bei Antragstellung für mindestens<br />

drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu<br />

ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die<br />

Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau<br />

nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es<br />

sei denn, dass sie in diesem Zeitpunkt das 45.<br />

Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im<br />

Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden auch<br />

Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern<br />

verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung<br />

außerstande sind, bei dem Geschädigten<br />

lebende Enkelkinder berücksichtigt,<br />

(...)<br />

2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung<br />

befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder<br />

ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und<br />

das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben,<br />

(...)<br />

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des<br />

Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes<br />

3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

53


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.17 Pflegeversicherung, soziale – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (XI SGB)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v.<br />

16.5.2008 I 842<br />

§ 25 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos<br />

der Pflegebedürftigkeit<br />

(2) Kinder sind versichert:<br />

(…)<br />

3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn<br />

sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden<br />

oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein<br />

freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird<br />

die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung<br />

einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes<br />

unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung<br />

auch für einen der Dauer dieses<br />

Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25.<br />

Lebensjahr hinaus.<br />

6.18 Rentenversicherung, gesetzliche – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB)<br />

Neugefasst durch Bek. v. 19. 2.2002 I 754, 1404,<br />

3384; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v.<br />

16.5.2008 I 842<br />

§ 5 Versicherungsfreiheit<br />

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die<br />

1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a<br />

Viertes Buch),<br />

2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs.<br />

3, § 8a Viertes Buch) oder<br />

3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit<br />

ausüben in dieser Beschäftigung, selbständigen<br />

Tätigkeit oder Pflegetätigkeit.<br />

§ 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass eine Zusammenrechnung mit einer<br />

nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen<br />

selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,<br />

wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1<br />

gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.<br />

1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />

auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht<br />

kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei<br />

mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich<br />

erklärt werden und ist für die Dauer der<br />

Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt<br />

nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher<br />

Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt<br />

sind, von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme<br />

einer nicht geringfügigen Tätigkeit<br />

(§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen oder nach<br />

§ 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind.<br />

6.19 Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst – Verordnung<br />

über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst<br />

Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I<br />

S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1<br />

des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />

§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen<br />

sozialen oder ökologischen Jahres<br />

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres<br />

oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im<br />

Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann<br />

Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der<br />

Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden,<br />

wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

54


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

6.20 Unfallversicherung, gesetzliche – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (VII SGB)<br />

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v.<br />

16.5.2008 I 842<br />

§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente<br />

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt<br />

(...)<br />

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn<br />

die Waise<br />

(...)<br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />

Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei<br />

Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />

und der Ableistung des gesetzlichen<br />

Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung<br />

eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens<br />

c liegt oder<br />

c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches<br />

Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

leistet oder<br />

(...)<br />

§ 82 Abs. 2 Regelberechnung<br />

(2) (...) Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als<br />

Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer<br />

beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes<br />

oder beim Ableisten eines freiwilligen<br />

sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen<br />

Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst<br />

das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde<br />

gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte,<br />

die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten<br />

entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. (...)<br />

§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des<br />

Unternehmers<br />

(3) Unternehmer ist<br />

6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

der zugelassene Träger<br />

oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2<br />

des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen<br />

ist, die Einsatzstelle.<br />

6.21 Waisenrente – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (VI SGB)<br />

Neugefasst durch Bek. v. 19. 2.2002 I 754, 1404,<br />

3384; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v.<br />

16.5.2008 I 842<br />

§ 48 Waisenrente<br />

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente<br />

besteht längstens<br />

(...)<br />

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn<br />

die Waise<br />

(…)<br />

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier<br />

Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei<br />

Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt<br />

und der Ableistung des gesetzlichen<br />

Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung<br />

eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens<br />

c liegt oder<br />

c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />

ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

leistet oder (...)<br />

6.22 Zivildienst – Zivildienstgesetz (ZDG)<br />

Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom<br />

16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />

§ 14c Freiwilliges Jahr<br />

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden<br />

nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich<br />

nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />

zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

schriftlich verpflichtet<br />

haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach<br />

55


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23.<br />

Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige,<br />

auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf<br />

zusammenhängende Monate einschließlich einer<br />

pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25<br />

Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu<br />

umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem<br />

Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz<br />

zugelassen ist.<br />

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,<br />

dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall<br />

der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung<br />

von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum<br />

Zivildienst anzuzeigen.<br />

(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis<br />

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie<br />

Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt<br />

ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten, das gilt nicht für<br />

den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der<br />

Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst<br />

zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt,<br />

auf den Zivildienst anzurechnen.<br />

(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für<br />

höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt<br />

für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich<br />

einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund<br />

der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen<br />

Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge<br />

für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer<br />

entstehen. Der Träger hat keinen Anspruch auf<br />

Kostenerstattung soweit er seine Verpflichtungen<br />

gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern<br />

oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter<br />

Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später<br />

oder wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers<br />

vorzeitig beendet, sind überzahlte<br />

Beträge von den Trägern zurückzuerstatten.<br />

(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen<br />

einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den<br />

Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach<br />

Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des<br />

Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung<br />

neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer<br />

als Voraussetzung für den Zuschuss kann das<br />

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die<br />

Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger<br />

zu Angaben über die Rentenversicherung, die<br />

Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden<br />

vorsehen.<br />

6.23 Zuschuss Kriegsdienstverweigerer – Verordnung über die Gewährung<br />

eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers<br />

(Zuschussverordnung – KDVZuschV)<br />

Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I<br />

S. 2963), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4<br />

des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)<br />

Aufgrund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes,<br />

der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai<br />

2002 (BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet<br />

das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend:<br />

§ 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise<br />

(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c<br />

Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der<br />

Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers,<br />

den Beginn und die Dauer des<br />

freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit<br />

und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt<br />

der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung<br />

nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />

bei.<br />

(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den<br />

Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des<br />

anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche<br />

Übersendung einer von diesem unterzeichneten<br />

Bestätigung. Zugleich übermittelt der<br />

Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer<br />

sowie die Betriebsnummer für die Abführung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge.<br />

(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt<br />

gegenüber dem Bundesamt den Nachweis<br />

im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes<br />

durch Vorlage einer Bescheinigung des<br />

Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des<br />

freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.<br />

Der Nachweis gilt auch als erbracht,<br />

56


6. Gesetzliche Grundlagen<br />

wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende<br />

Bescheinigung übersendet.<br />

§ 2 Antrag auf Zuschuss<br />

(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung<br />

des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes<br />

Kostenbelege oder die schriftliche<br />

Versicherung bei, dass ihm die geltend gemachten<br />

Kosten entstanden sind. Nicht beigefügte Belege<br />

hat er bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem<br />

Datum des Antrags aufzubewahren und auf Verlangen<br />

des Bundesamtes vorzulegen.<br />

(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung,<br />

dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf<br />

einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird<br />

und dass für die geltend gemachten Kosten keine<br />

sonstigen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen<br />

oder beantragt werden.<br />

(3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses<br />

wesentliche Umstände, teilt der Träger dies dem<br />

Bundesamt unverzüglich mit.<br />

§ 3 Gewährung des Zuschusses<br />

(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4<br />

Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten<br />

Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem<br />

nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz<br />

leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der<br />

Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige<br />

öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.<br />

(2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens<br />

421,50 Euro pro Monat. Der auf die pädagogische<br />

Begleitung entfallende Teil des Zuschusses wird<br />

entsprechend der Höhe der nach dem Kinder- und<br />

Jugendplan des Bundes für die pädagogische<br />

Begleitung zu zahlenden Zuschüsse gewährt.<br />

57


7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene)<br />

für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Baden<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Baden e.V.<br />

Hohenzollernstraße 22<br />

76135 Karlsruhe<br />

Tel.: 0721 8207-0<br />

Fax: 0721 8207600<br />

E-mail: fsj@awo-baden.de<br />

www.awo-baden.de<br />

Bayern<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Bayern e.V.<br />

Freiwilliges Soziales Jahr<br />

Edelsbergstraße 10<br />

80686 München<br />

Tel.: 089 546754-0 (127)<br />

Fax: 089 546754-155<br />

E-mail: fsj@bayern.awo.de<br />

www.bayern.awo.de<br />

Berlin und Brandenburg<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Berlin e.V.<br />

Freiwilliges Soziales Jahr<br />

Osdorfer Straße 121<br />

12207 Berlin<br />

Tel.: 030 713917-29<br />

Fax: 030 713917-30<br />

E-mail: awo.fsj@awoberlin.de<br />

www.awoberlin.de<br />

Hamburg<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Hamburg e.V.<br />

Freiwilliges Soziales Jahr<br />

Rothenbaumchaussee 44<br />

20148 Hamburg<br />

Tel.: 040 414023-47<br />

Fax: 040 414023-55<br />

E-mail: fsj@awo-hamburg.de<br />

www.awo-hamburg.de<br />

Hessen<br />

Freiwilliges Soziales Jahr<br />

der Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Hessen-Süd e.V.<br />

Borsigallee 19<br />

60388 Frankfurt<br />

Tel.: 069 42009-266/267<br />

Fax: 069 42009-103<br />

E-mail: fsj-post@awo-hessensued.de<br />

www.awo-hessensued.de<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Wismarsche Straße 183-185<br />

19053 Schwerin<br />

Tel.: 0385 76160-0<br />

Fax: 0385 76160-49<br />

E-mail: info@awo-mv.de<br />

www.awo-mv.de<br />

Niedersachsen (inkl. Bremen)<br />

Arbeiterwohlfahrt <strong>Bezirksverband</strong><br />

<strong>Weser</strong> <strong>Ems</strong> e.V.<br />

<strong>FSJ</strong>-Beratungsstelle<br />

Klingenbergstraße 73<br />

26133 Oldenburg<br />

Tel.: 0441 94415-12/27<br />

Fax: 0441 94415-29<br />

E-mail: fsj@awo-ol.de<br />

www.awo-ol.de<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Niederrhein e.V.<br />

Lützowstraße 32<br />

45141 Essen<br />

Tel.: 0201 3105-0 (269)<br />

Fax: 0201 3105-4269<br />

E-mail: fsj@awo-niederrhein.de<br />

www.awo-nr.de<br />

59


7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Westliches Westfalen e.V.<br />

Überregionale Betreuungs- und Beratungsstelle<br />

<strong>FSJ</strong><br />

Kronenstraße 63-69<br />

44139 Dortmund<br />

Tel.: 0231 5483-299<br />

Fax: 0231 5483-165<br />

E-mail: winziger@awo-ww.de<br />

www.awo-ww.de<br />

Saarland<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Saarland e.V.<br />

<strong>FSJ</strong> Betreuungs- und Beratungsstelle<br />

Eifelstraße 35<br />

66113 Saarbrücken<br />

Tel.: 0681 75347-213<br />

Fax: 0681 75347-19<br />

E-mail: fsj@lvsaarland.awo.org<br />

www.awo-saarland.de<br />

Sachsen<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Sachsen e.V.<br />

Georg-Palitzsch-Straße 10<br />

01239 Dresden<br />

Tel.: 0351 5017134/35/36<br />

Fax: 0351 84704-540<br />

E-mail: kontakt@awo-sachsen.de<br />

www.awo-sachsen.de<br />

Schleswig-Holstein<br />

Arbeiterwohlfahrt Landesverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

Landesjugendwerk<br />

Sibeliusweg 4<br />

24109 Kiel<br />

Tel.: 0431 5114-400<br />

Fax: 0431 5114-409<br />

E-mail: fsj@awo-sh.de<br />

www.jw-awo-sh.de<br />

Thüringen<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Landesverband Thüringen e.V.<br />

Landesjugendwerk<br />

Pfeiffersgasse 12<br />

99084 Erfurt<br />

Tel.: 0361 21031-146/134<br />

Fax: 0361 21031-225<br />

E-mail: landesjugendwerk@awo-thueringen.de<br />

www.jw-zukunft.de<br />

Württemberg<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Württemberg e.V.<br />

Betreuungsstelle <strong>FSJ</strong><br />

Oberer Hoppenlauweg 28<br />

70174 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 22903-54<br />

Fax: 0711 22903-65<br />

E-mail: awo-fsj@awo-wuerttemberg.de<br />

http://www.awo-wuerttemberg.de<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Landesjugendwerk der <strong>AWO</strong> Sachsen-Anhalt<br />

e.V.<br />

Neue Straße 10<br />

39104 Magdeburg<br />

Tel.: 0391 4082-456<br />

Fax: 0391 4082-458<br />

E-mail: post@awo-jugendwerk-sachsenanhalt.de<br />

www.awo-jugendwerk-sachsen-anhalt.de<br />

60


7. Anschriften der regionalen <strong>FSJ</strong>-Träger (Landes- und Bezirksebene) für das Freiwillige Soziale Jahr bei der Arbeiterwohlfahrt<br />

Die <strong>AWO</strong> vermittelt ca. 35 Plätze in Frankreich<br />

(nicht in anderen Ländern):<br />

<strong>FSJ</strong> Frankreich:<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

<strong>Bezirksverband</strong> Baden e.V.<br />

Hohenzollernstraße 22<br />

76135 Karlsruhe<br />

Tel.: 0721 8207-0 (450)<br />

Fax: 0721 8207600<br />

Mail: fsj.frankreich@awo-baden.de<br />

www.awo-baden.de<br />

Stand August 2009<br />

61

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