informationen für die RingPflegeRente - IG BCE Bonusagentur
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– nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen<br />
Alter der versicherten Person<br />
– nach den ursprünglichen Annahmebedingungen und<br />
– mit den in der individuellen Vertragsinformation vereinbarten<br />
Terminen für den Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />
des Versicherungsschutzes und ggf. der Leistungsdauer.<br />
C.3.3 Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im<br />
gleichen Verhältnis wie <strong>die</strong> Beiträge.<br />
C.3.4 Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
können ggf. <strong>die</strong> Angaben zum Verlauf der Todesfallleistung,<br />
zur Höhe des Rückkaufswertes, zur Höhe der beitragsfreien<br />
Versicherungsleistung oder zur Entwicklung der garantierten<br />
Werte nicht mehr der individuellen Vertragsinformation, sondern<br />
dem jeweils letzten Anpassungsschreiben entnommen<br />
werden.<br />
Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so erhöhen sich<br />
auch deren Versicherungsleistungen. Das Verhältnis der versicherten<br />
Leistungen der Zusatzversicherungen zu den Leistungen<br />
der Hauptversicherung wird durch <strong>die</strong> planmäßigen<br />
Erhöhungen grundsätzlich nicht verändert. Eine Erhöhung der<br />
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ist auf 300 EUR monatlich<br />
begrenzt.<br />
C.4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für<br />
<strong>die</strong> Erhöhung der Versicherungsleistungen?<br />
C.4.1 Soweit in <strong>die</strong>sen Bedingungen nichts anderes bestimmt<br />
ist, erstrecken sich <strong>die</strong> im Rahmen des Versicherungsvertrages<br />
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch <strong>die</strong><br />
Verfügung über <strong>die</strong> Bezugsrechte, ebenfalls auf <strong>die</strong> Erhöhung<br />
der Versicherungsleistungen.<br />
Entsprechende Anwendung finden insbesondere <strong>die</strong> Ziffern<br />
„Welche Kosten sind im Beitrag zu Ihrer Versicherung berücksichtigt?“<br />
und „Wann können Bedingungen geändert werden?“<br />
der Allgemeinen Bedingungen.<br />
C.4.2 Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
aus dem Versicherungsvertrag setzt <strong>die</strong> jeweilige Frist<br />
bei Selbsttötung gem. den Tarifbedingungen und bei Verletzung<br />
der Anzeigepflicht gem. den Allgemeinen Bedingungen<br />
nicht erneut in Lauf.<br />
C.4.3 Bezüglich der Überschussbeteiligung gelten <strong>die</strong><br />
Regelungen der Ziffer „Wie sind unsere Versicherungsnehmer<br />
an den Überschüssen beteiligt?“ der Allgemeinen Bedingungen<br />
und <strong>die</strong> Regelungen aus der Ziffer „Wie sind Sie<br />
an den Überschüssen beteiligt?“ der Tarifbedingungen auch<br />
für <strong>die</strong> Erhöhungen der Versicherungsleistungen. Hierbei wird<br />
jede einzelne Erhöhung (insbesondere bezüglich der Versicherungsjahre<br />
und Wartezeiten) für sich betrachtet.<br />
C.4.4 Werden neue versicherungsmathematische Berechnungsgrundlagen<br />
für künftige Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />
eingeführt, so kann insoweit hinsichtlich der<br />
Überschussbeteiligung eine Zuordnung zu neu gebildeten<br />
Gewinnverbänden notwendig werden. Hierüber werden wir<br />
Sie zum ersten Erhöhungstermin nach <strong>die</strong>ser Änderung informieren.<br />
C.5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
C.5.1 Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis<br />
zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen<br />
oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb<br />
von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />
C.5.2 Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer<br />
Zustimmung nachholen.<br />
C.5.3 Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von<br />
der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt<br />
Ihr Recht auf weitere planmäßige Erhöhungen; es kann<br />
jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden.<br />
C.5.4 Sieht Ihre Versicherung oder ggf. eingeschlossene<br />
Zusatzversicherung Leistungen bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit<br />
vor, erlischt bei Eintritt einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit<br />
das Recht auf <strong>die</strong> planmäßige Erhöhung. Wird der<br />
Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verspätet angezeigt,<br />
entfallen <strong>die</strong> seit dem Eintritt durchgeführten Erhöhungen<br />
rückwirkend. Lebt <strong>die</strong> Verpflichtung zur Beitragszahlung wegen<br />
des Wegfalls der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wieder<br />
auf, haben wir das Recht, weitere planmäßige Erhöhungen<br />
von dem Ergebnis einer erneuten Risikoprüfung abhängig zu<br />
machen.<br />
Dies gilt in den Tarifen PV, PVZ und PVP sinngemäß auch bei<br />
Eintritt der Pflegebedürftigkeit.<br />
__________________________________________<br />
*) rechnungsmäßiges Alter<br />
Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist<br />
<strong>die</strong> Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Erhöhungstermins<br />
und dem Geburtsjahr.<br />
**) Versicherungsjahr, Versicherungsjahrestag<br />
Ist der Monat des Versicherungsbeginns ein anderer als<br />
der Monat des Versicherungsablaufs, so endet das erste<br />
Versicherungsjahr bereits vor Ablauf von zwölf Monaten mit<br />
dem Ersten des Monats, dessen Benennung dem Monat<br />
des Versicherungsablaufs entspricht (Versicherungsjahrestag).<br />
Die daran anschließenden Versicherungsjahre umfassen<br />
jeweils den Zeitraum von zwölf Monaten.<br />
DRL 3467 O1NT0752 01.12<br />
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