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<strong>Nachweis</strong> <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
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<strong>In</strong>haltsverzeichnis:<br />
1. Einführung<br />
2. Was ist Direktmarketing?<br />
Direktwerbung<br />
Direktmarketing<br />
Database-Marketing<br />
<strong>In</strong>formation zur Robinsonliste<br />
3. QDirect stellt sich vor: mit Schweizer<br />
Präzision zielgenau auf den deutschen Markt<br />
3.1 Quality, Quantity, Quickness: Unser Anspruch ist<br />
Verpflichtung gegenüber Kunden und Empfängern<br />
von Produktangeboten<br />
3.2 Die Kunden von QDirect: Markenstarke Unternehmen<br />
und Organisationen vertrauen unserer Seriosität – vom<br />
ADAC über Unicef bis hin zu Volkswagen<br />
4. Wie lernt QDirect den Verbraucher kennen?<br />
4.1 Gewinnspiele<br />
Malediven-Gewinnspiel<br />
Car-Gewinnspiel<br />
4.2 QPanel<br />
4.3 Telefonische Marktforschung<br />
4.4 Adressen von Partner-Unternehmen<br />
4.5 Verifizierung von Daten: <strong>In</strong>teractive Voice Response,<br />
Logik- und elektronischer Telefonbuchabgleich<br />
der Stammdaten<br />
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5. Mit Schweizer Seriosität auf dem deutschen Markt: Warum das<br />
Datenschutzrecht Verbraucher und seriöse Unternehmen schützt<br />
5.1 Dreh- und Angelpunkt im deutschen Datenschutzrecht: Das Prinzip<br />
vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – was steckt dahinter?<br />
5.1.1 Neben dem Gesetzgeber legt auch die Rechtsprechung den<br />
Rahmen fest: Was geht, was nicht?<br />
5.1.2 Wie QDirect schon heute die strengen gesetzlichen<br />
Maßstäbe von morgen praktiziert<br />
5.2 Nutzung von Kundendaten ausschliesslich auf Basis<br />
vorheriger Einwilligung<br />
5.3 Rechtliche Aspekte der Werbung mittels Post, E-Mail,<br />
Telefon, Telefax oder SMS<br />
5.3.1 Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken<br />
5.3.2 Die Einwilligung des Empfängers<br />
Einwilligungserfordernis<br />
Form der Einwilligung<br />
Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
Ausnahme von Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung<br />
5.3.3 Die Ansprüche des Werbungsadressaten<br />
5.3.4 Die Abmahnung<br />
5.3.5 Die einstweilige Verfügung<br />
5.3.6 Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung<br />
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1. Einführung.<br />
Direktmarketing ist heute ein wichtiges <strong>In</strong>strument, um Unternehmen mit<br />
ihren Kunden zusammen zu bringen. Direktmarketing macht die <strong>In</strong>teraktion<br />
zwischen den Akteuren unserer modernen Waren- und Dienstleistungswirtschaft<br />
leichter und effizienter.<br />
Den Verbrauchern nützt intelligente Werbung. Schließlich kommt mit<br />
den passgenauen Angeboten nur das ins Haus, was auch wirklich von<br />
<strong>In</strong>teresse ist. <strong>In</strong> einer Zeit, in der mediale <strong>In</strong>formationen im Überfluss<br />
vorhanden sind, kann sich der mündige Konsument bewusst für bestimmte<br />
Produktinformationen entscheiden – und gegen solche, die ihm<br />
nicht passen. Dabei gibt es, etwa bei Gewinnspielen, oft noch lukrative<br />
Nebeneffekte: Nur dafür, dass man sein <strong>In</strong>teresse an <strong>In</strong>formationen zu<br />
bestimmten Produktofferten bekundet, kann man an Verlosungen sehr<br />
attraktiver Preise teilnehmen.<br />
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Direktmarketing kann mehr als ein Werbespot im Fernsehen, der ohne Möglichkeit zur Rückmeldung<br />
ausgestrahlt wird. Es ist die Einladung an Verbraucher zum Kennenlernen von Firmen und<br />
ihren Produkten. Die Unternehmer bewerben sich um die Aufmerksamkeit dieser potenziellen<br />
Kunden. Auch darum wird Direktmarketing immer häufiger als Dialogmarketing bezeichnet und<br />
verstanden.<br />
Einige Zahlen belegen darüber hinaus die volkswirtschaftliche Bedeutung von Direktmarketing:<br />
Firmen ab 0,25 Millionen Euro Jahresumsatz gaben dem Direkt Marketing Monitor der Deutschen<br />
Post zufolge im Jahr 2006 insgesamt 32 Milliarden Euro für Direktmarketing im engeren Sinne aus.<br />
Dienstleistungsunternehmen sind dabei sowohl im Werbegesamtvolumen<br />
als auch bei den Ausgaben für Direktmarketing führend. Fast die<br />
Hälfte (49 Prozent) aller Aufwendungen für Direktmarketing werden<br />
von den Dienstleistungsunternehmen getragen. 45 Prozent ihres<br />
Gesamtwerbebudgets von 34,8 Milliarden Euro investieren sie in<br />
Durch den stetig wachsenden Einsatz von Direktmarketing<br />
Medien des direkten Kundendialogs. Der Handel steht mit einem<br />
wächst auch die Zahl der Arbeitsplätze in dieser Branche.<br />
Werbegesamtvolumen in Höhe von 22,2 Milliarden Euro an zweiter<br />
Schätzungen sind nicht einfach, aber allein in Call-Centern,<br />
Stelle. Knapp 53 Prozent des Gesamtbudgets werden für den<br />
einem wichtigen Faktor der Branche, arbeiten heute schon<br />
Kundendialog aufgewendet.<br />
etwa 435 000 Menschen (Quelle: Deutscher Dialogmarketing<br />
Verband e.V.). Dazu kommen Mitarbeiter aus Direktmarketing<br />
anwendenden Unternehmen oder Unternehmensbereichen,<br />
die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig damit<br />
beschäftigen. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung hat die<br />
Branche mittlerweile auch eigene Ausbildungsgänge.<br />
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2. Was ist Direktmarketing?<br />
Von Direkt-Werbung über Direct-Response bis hin zu CRM und Database-<br />
Marketing – Übersicht zur Arbeit einer modernen Dienstleistungsbranche.<br />
„Bitte nur solche Werbung, die mich wirklich interessiert“ – diesem Wunsch vieler Verbraucher ist das<br />
Direktmarketing verpflichtet. Unternehmen möchten ihre Kunden möglichst zielgenau ansprechen und über<br />
ihre Produkte informieren. Wenn dem Verbraucher ein ihm direkt zugesandtes Angebot gefällt, kann er<br />
eine Rückmeldung geben. Die Wege, auf denen heute<br />
Werbung per Direktmarketing die Verbraucher<br />
erreicht, sind vielfältig: Werbesendungen,<br />
Haushaltdirektwerbung, Postwurfsendung,<br />
als Werbung via Telefon oder E-Mail etc.<br />
Direktwerbung.<br />
Direktwerbung ist eine einfache Form des Direktmarketing. Dabei wird<br />
zwar auch ein bestimmter Empfänger vom Absender angesprochen,<br />
die Werbung geht dem potenziellen Kunden personalisiert und direkt<br />
zu. Es gibt aber keine direkte Ermunterung zur Kontaktaufnahme.<br />
Dennoch zeichnet sich die Direktwerbung – etwa im Vergleich zu<br />
Werbespots im Fernsehen und anderen Mitteln der konventionellen<br />
Massenwerbung – durch ein recht genaues Erreichen der gewünschten<br />
Zielgruppen aus.<br />
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Direktmarketing (Direct-Response-Marketing).<br />
Direktmarketing / Dialogmarketing (auch Direct-Response-Werbung genannt) beschreibt solche<br />
Werbemaßnahmen, die eine direkte Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Kunden beinhalten<br />
und die ihn zugleich ermuntern, dem werbenden Unternehmen auf die Ansprache hin zu antworten.<br />
Anders als bei der Direktwerbung wird im Direktmarketing (Direct-Response-Werbung) die<br />
Kontaktmöglichkeit des potenziellen Kunden mit dem Unternehmen proaktiv gefördert. Ziel ist,<br />
einen möglichen Kunden für Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, so dass dieser sein<br />
<strong>In</strong>teresse an Kontakt zum Unternehmen bekundet und auf die Werbebotschaft reagiert.<br />
So wird etwa ein Mailing durch Beilagen, Giveaways, durch die Einladung zu Verlosungen oder<br />
Veranstaltungen attraktiv gemacht. Der Begriff des Mailing steht für eine konkret persönlich adressierte<br />
Werbesendung, etwa einen Werbebrief oder -katalog. Zusätzliche Maßnahmen, wie etwa<br />
eine auf das Mailing folgende SMS werden eingesetzt, um die persönliche Ansprache noch zu<br />
intensivieren und die Möglichkeit einer Antwort durch eine zweite Kontaktaufnahme zu steigern.<br />
Für das Direktmarketing setzen Unternehmen auch Call-Center ein. <strong>In</strong> einem Telefongespräch<br />
erhält das werbende Unternehmen zusätzliche Angaben des Kunden über sich, seine relevanten<br />
Gewohnheiten und Präferenzen. Ein solcher „Dialog“ im besten Sinne des Wortes ist sehr gut<br />
geeignet, um individuell auf jeden potenziellen Kunden einzugehen. Die Arbeit mit Call-Centern<br />
ist natürlich um einiges erfolgversprechender als etwa die Zusendung eines Werbebriefes mit<br />
Antwort-Abschnitt zur Rücksendung. Jedoch sind die Kosten auch höher. Direktmarketing dient<br />
nicht nur der Gewinnung neuer Kunden, sondern vor allem auch der Betreuung von Stammkunden<br />
(Kundenpflege). Direktmarketing ist insgesamt in vielerlei Hinsicht effektiv, etwa beim<br />
Verkauf von Produkten, bei der <strong>In</strong>formation von Kunden zu Produktneuheiten, der Reaktivierung<br />
von Altkunden, beim Telefonverkauf oder bei der Terminvereinbarung für den Außendienst.<br />
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Database-Marketing.<br />
Zur Vorbereitung von Direktmarketing-Ansprachen müssen die Unternehmen über Adressdaten verfügen,<br />
damit sie zielgerichtet auf mögliche <strong>In</strong>teressenten zugehen können. Die Pflege aktueller Datenbanken ist<br />
daher für erfolgreiches Direktmarketing von zentraler Bedeutung. Adress-Verlage etwa vermitteln Adressen<br />
aus Kunden-Datenbanken an werbetreibende Unternehmen oder erstellen solche Datensammlungen<br />
nach deren Wünschen.<br />
Als eine andere Datenquelle sind aber auch die Kundendateien der Unternehmen selbst wichtig. Die<br />
positiven Rückmeldungen von potenziellen und bereits gewonnenen Kunden werden erfasst und stehen<br />
für Folgeangebote bereit. Database-Marketing funktioniert, wenn die Datenbanken richtig ausgewertet<br />
werden: das Kauf- und Konsumverhalten der<br />
möglichen Kunden muss bestmöglich<br />
analysiert werden. Dann können<br />
Streuverluste vermieden werden.<br />
Viele Verbraucher wünschen<br />
<strong>In</strong>formationen zur Robinsonliste.<br />
ohnehin keine Werbung, die<br />
1971 wurde die Robinsonliste als freiwillige Einrichtung der Werbewirtschaft eingeführt.<br />
sie nicht interessiert. Und für<br />
Die Robinsonliste gilt für personalisierte Werbebriefe, Telefon, Fax, E-Mail, SMS/MMS. Sie<br />
die Unternehmen sind solche<br />
bietet weitgehenden Schutz vor Werbebriefen/Mailings zur Neukundengewinnung, d. h.<br />
Streuverluste kostenintensiv<br />
die Robinsonliste sorgt dafür, dass Verbraucher bedeutend weniger Dienstleistungsangebote<br />
und daher nicht erstrebenswert.<br />
und Produktinformationen von Unternehmen erhalten, die sie nicht kennen. Nach Erfahrung<br />
des DDV wird die Robinsonliste bei mehr als 90 Prozent der adressierten Werbebriefe (nach<br />
Volumen) eingesetzt. Das senkt nicht nur den „Nervfaktor“ gegenüber Werbeverweigerern,<br />
Nutzer der Liste verringern so auch gleich ihre Werbe- und Portokosten. Die Robinsonliste<br />
bietet zwei Varianten: Die generelle Ablehnung von Werbesendungen und die Ablehnung<br />
von Werbesendungen aus ganz bestimmten Bereichen.<br />
Weitere <strong>In</strong>fos unter www.ddv-robinsonliste.de<br />
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3. QDirect stellt sich vor:<br />
mit Schweizer Präzision zielgenau<br />
auf dem deutschen Werbemarkt.<br />
QDirect arbeitet als Mittler zwischen Unternehmen, die neue Waren und Dienstleistungen<br />
anbieten möchten und Verbrauchern, die möglichst passgenaue Werbung wünschen.<br />
Mit Sitz in der Schweiz arbeiten wir hochprofessionell und seriös auch auf dem deutschen<br />
Markt. Dabei ist uns wichtig, in Verbänden mitzuarbeiten, die sich dem verantwortungsvollen<br />
Umgang mit den Daten der Kunden verpflichtet fühlen.<br />
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3.1 Quality, Quantity, Quickness:<br />
Unser Anspruch ist Verpflichtung gegenüber<br />
Kunden und Empfängern von Produktangeboten.<br />
QDirect ist Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV). Der DDV vertritt die <strong>In</strong>teressen<br />
von Unternehmen, die Direktmarketingmaßnahmen einsetzen, und ihren in diesem Bereich<br />
tätigen Dienstleistern wie QDirect.<br />
Und das schon seit 1948. Damals als Arbeitsgemeinschaft der Adressenverleger (ADV) gegründet,<br />
hat sich der Verband gemeinsam mit dem Markt, den neuen Medienformen sowie den technischen<br />
Anforderungen weiterentwickelt – zunächst zum Deutschen Direktmarketing Verband und inzwischen<br />
zum Deutschen Dialogmarketing Verband. Heute ist der DDV der größte nationale Zusammenschluss<br />
von Unternehmen der Direktmarketingbranche in Europa und einer der Spitzenverbände<br />
der Kommunikationswirtschaft in Deutschland. Durch kontinuierlichen Austausch mit Politik, Wirtschaft<br />
und Verbrauchern fördert der DDV die Akzeptanz und die Attraktivität des Dialogmarketings<br />
in der Öffentlichkeit. Der Verband entwickelt insbesondere auch Konzepte zum Verbraucherschutz.<br />
Gemeinsam mit den Verbraucherschutzzentralen und Politikern werden diese auf eine Umsetzung<br />
hin geprüft. Auf diese Weise soll tatsächlich sinnvoller Verbraucherschutz erreicht werden, der nicht<br />
auf starren gesetzlichen Restriktionen basiert, sondern auf dem Leitbild einer geordneten Selbstregulierung<br />
der Branche.<br />
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Der DDV setzt sich ein für Aufklärung, Transparenz und Qualitätskontrolle. Für die Mitglieder verpflichtende<br />
Ehrenkodizes und Zertifizierungssysteme gewährleisten eine hohe und nachvollziehbare<br />
Dienstleistungsqualität. Durch diese ist auch sichergestellt, dass sich die DDV-Mitglieder an geltendes<br />
Recht und die Regeln des „fair play“ halten. Übrigens: Unabhängig von einer Mitgliedschaft verfolgt<br />
der DDV Fälle, in denen Unternehmen diese Regeln verletzt haben.<br />
QDirect ist auch Mitglied im Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW).<br />
Der BVDW vertritt die <strong>In</strong>teressen aller am digitalen Wertschöpfungsprozess<br />
beteiligten Unternehmen. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, Effizienz und<br />
Nutzen digitaler Technologien transparent zu machen und so den Einsatz in<br />
der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung zu fördern. Der BVDW<br />
steht im ständigen Dialog mit Politik, Öffentlichkeit und anderen <strong>In</strong>teressengruppen<br />
wie Verbraucherorganisationen, um ergebnisorientiert, praxisnah und<br />
effektiv die dynamische Entwicklung der Branche zu unterstützen.<br />
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3.2 Die Kunden von QDirect:<br />
Markenstarke Unternehmen und Organisationen<br />
vertrauen unserer Seriosität – vom ADAC über<br />
Unicef bis hin zu Volkswagen.<br />
QDirect hat durch seine professionelle Unternehmenspraxis einen<br />
Stamm zufriedener Kunden und Partnerunternehmen sowie<br />
Partner-Organisationen aufbauen können. Viele bekannte<br />
Namen aus Deutschlands Wirtschaft und Gesellschaft<br />
vertrauen den Services von QDirect.<br />
Zu unseren Referenzen zählen:<br />
ADAC, Adobe, AOK, AOL, Arcor, Axel Springer, Berliner Zeitung,<br />
Hubert Burda Media, Daimler Chrysler, Dallmayr, debitel, DHL, Financial<br />
Times, Ford, Freenet, Gerling, Gruner + Jahr, Hapag-Lloyd, HUK 24,<br />
Land Rover, LTU, l’tur, Lycos, Macromedia, McKinsey & Company, mobilcom,<br />
opodo.de, OTTO, Schlecker, Unicef, Volkswagen Bank, Yves Rocher.<br />
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4. Wie lernt QDirect die<br />
Verbraucher kennen?<br />
4.1 Gewinnspiele.<br />
Damit QDirect Verbindungen herstellen kann<br />
zwischen werbenden Unternehmen und ihren<br />
möglichen Kunden, treten wir auf verschiedenen<br />
Wegen mit Verbrauchern in Kontakt.<br />
Das <strong>In</strong>ternet ist zum zentralen Marktplatz im globalen Dorf geworden, immer<br />
mehr Menschen surfen auf Webseiten, die unterschiedlichste <strong>In</strong>teressen<br />
bedienen: Man versorgt sich mit aktuellen Nachrichten, nutzt<br />
Unterhaltungsangebote, stöbert nach günstigen Urlaubsangeboten,<br />
sucht für den Beruf spezielle Fachinfor-<br />
<strong>In</strong>ternet-Nutzer erwarten einen Mehrwert, wenn sie ihre Daten für Wermationen<br />
etc.<br />
bung weitergeben sollen. Und die Chance auf attraktive Gewinne ist<br />
vielfach ein solcher Anreiz. Wer bei Gewinnspielen mitmachen möchte,<br />
Weit gefächert sind auch die Themen, zu denen<br />
stellt QDirect seine Adressdaten zur Verfügung, schließlich muss der<br />
QDirect attraktive Gewinnspiele im <strong>In</strong>ternet durch-<br />
Teilnehmer ja im Falle des Gewinns erreichbar sein. Ob der Gewinnführt<br />
– so etwa zu den Bereichen Stromanbieter,<br />
spiel-Teilnehmer darüber hinaus auch künftig im Rahmen von weiteren<br />
DSL-Zugang, Mobilfunk, Urlaub – auf den Malediven Werbemaßnahmen angesprochen werden möchte, entscheidet er bei<br />
oder als Städtetrip für Freundinnen – Luxus-Pkw,<br />
QDirect-Gewinnspielen davon unabhängig - durch eine gesonderte<br />
Astrologie oder PCs.<br />
Einwilligung. Eingeholt wird die Erlaubnis zur Werbungszusendung per<br />
Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> (<strong>In</strong>formationen zum Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> siehe nächste Seite).<br />
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Dem Gewinnspiel-Teilnehmer wird ganz bewusst deutlich gemacht, dass die gesonderte Erlaubnis nicht<br />
nur für Angebote von QDirect selbst, sondern auch für Produkte unserer Partnerunternehmen gelten<br />
soll. Natürlich erfolgt zudem eine ausführliche <strong>In</strong>formation über das Widerrufsrecht, welches jederzeit<br />
ausgeübt werden kann. Außerdem klären wir die Kunden darüber auf, für welche Formen der Werbe-<br />
Ansprache die Einwilligung gelten soll. Dabei kann durch Web-Formulare ganz speziell abgefragt<br />
werden, was die Gewinnspiel-Teilnehmer als Verbraucher interessiert – und was nicht. QDirect beachtet<br />
dabei selbstverständlich die speziellen <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Erfordernisse für Post-, Telefon- und E-Mail-Marketing.<br />
Malediven-Gewinnspiel<br />
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Car-Gewinnspiel<br />
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4.2 QPanel.<br />
Die von QDirect entwickelte und selbst betreute Marktforschungs-<br />
Website QPanel hilft Unternehmen, die Präferenzen ihrer künftigen<br />
Kunden kennen zu lernen. Mit der Teilnahme an der Befragung<br />
entstehen über QPanel neue Kontakte zwischen den Anbietern<br />
verschiedener Produkte und interessierten Verbrauchern. Durch die<br />
Kombination der Resultate von Erhebungen aus der Online-Marktforschung<br />
und der Befragung per Telefon entstehen passgenaue Kontaktmöglichkeiten.<br />
Die Umfragen auf der Plattform QPanel können je<br />
nach <strong>In</strong>formationsbedarf der Partnerunternehmen angepasst werden.<br />
Durch die Teilnahme an QPanel-Umfragen lassen Sie QDirect und<br />
seine Partner wissen, wie Sie für weitere <strong>In</strong>formationen erreichbar<br />
sind – per Post, E-Mail oder via Telefon. Das Ziel von QDirect ist<br />
dabei, erfolgreiche Kampagnen moderner Prägung durchzuführen.<br />
Damit bei Ihnen das ankommt, was Sie auch interessiert.<br />
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4.3 Telefonische Marktforschung.<br />
QDirect lernt Verbraucher auch über den Weg der telefonischen Marktforschung kennen. Dabei arbeiten<br />
wir bei der Gestaltung der abzufragenden <strong>In</strong>formationen mit unseren Kunden-/Partnerunternehmen<br />
individuell zusammen und stellen Rechtskonformität bei der möglichen Weiterverwendung der eingeholten<br />
Adressdaten und weiteren personenbezogenen Daten unserer Telefongesprächspartner sicher.<br />
4.4 Adressen von Partner-Unternehmen.<br />
Adressen können zur einmaligen Nutzung von einem Adressverlag,<br />
Listbroker oder anderen Unternehmen gemietet werden. Auch<br />
der Kauf von Adressen zur uneingeschränkten eigenen<br />
Nutzung ist möglich. Manche Unternehmen abonnieren<br />
Adressen zur uneingeschränkten eigenen Nutzung.<br />
Hierbei werden die Listen regelmäßig aktualisiert.<br />
Auch das Leasen von Adressen zur mehrfachen Ansprache der gleichen<br />
Zielgruppe innerhalb eines festgelegten Zeitraums ist üblich. Ein Netzwerk<br />
von Qualitätspartnern wie etwa Schober und weiteren Unternehmen<br />
gewährleistet das höchste Niveau rechtskonformer Adressdaten-Auswahl<br />
für QDirect. Wenn wir bei anderen Unternehmen Adressen erwerben<br />
(Adresskauf, -vermietung etc.), sichern wir uns ab, dass diese rechtskonform<br />
erhoben wurden. Dies dient auch dem Schutz der Verbraucher.<br />
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4.5. Verifizierung von Daten:<br />
<strong>In</strong>teractive Voice Response, Logik- und elektronischer<br />
Telefonbuchabgleich der Stammdaten.<br />
QDirect bemüht sich, die Adressdaten, mit denen wir arbeiten, zu verifizieren, um so die Qualität der<br />
Datenbestände zu optimieren. Hierbei unterzieht QDirect zunächst die gesammelten Daten einem Richtigkeits-Check,<br />
durch den nur die wirklich verwendbaren Kundendaten in die Datenbank aufgenommen<br />
werden.<br />
<strong>In</strong>teractive Voice Response ist das Stichwort: Damit die Richtigkeit<br />
der Identität einer Person überprüft werden kann, deren<br />
Adressdaten etwa in das Web-Formular eines <strong>In</strong>ternet-<br />
Gewinnspiels eingegeben wurden, setzt QDirect auf<br />
Voice-Call oder <strong>In</strong>teractive Voice Response (IVR).<br />
IVR ist ein System, das rechnergestützt automatisch<br />
Kundenanrufe tätigt und dann interaktive Kommunikation<br />
erlaubt.<br />
IVR funktioniert so: Wenn ein Kunde einem solchen automatisierten Anruf zugestimmt<br />
hat, wählt das IVR die Telefonnummer an und registriert die Reaktion am<br />
anderen Ende der Leitung (z.B. Besetztzeichen, Nummer nicht vergeben, kein<br />
Anschluss unter dieser Telefonnummer, Anrufbeantworter etc.). So kann etwa bei<br />
„kein Anschluss unter dieser Nummer“ der Datensatz dahin gehend aktualisiert<br />
werden, dass die betreffende Person diesen Anschluss nicht (mehr) hat. Folge<br />
ist etwa die Löschung des Datensatzes oder ein elektronischer Vermerk mit dem<br />
internen Hinweis, diesen Datensatz manuell nachzuprüfen. Dies geschieht auch<br />
bei Erreichen eines Anrufbeantworters oder bei einem Besetzt-Zeichen. Wird der<br />
Anruf des IVR angenommen, kann der Gesprächspartner den zuvor aufgenommenen<br />
Ansagetext hören, der ihn über den Anrufgrund informiert.<br />
26
Derartige Anrufe zur Verifizierung der QDirect vorliegenden Datensätze erfolgen<br />
aber nicht aus heiterem Himmel. Sie sind vielmehr Teil des komplexen <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Prozesses,<br />
der sicherstellen soll, dass jedermann Kontrolle über die Erhebung, Verarbeitung und<br />
Nutzung seiner personenbezogenen Daten behält. Vor dem IVR-Anruf erhält der Kunde<br />
nämlich eine E-Mail, die eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) enthält und unter<br />
Umständen auch eine Telefonnummer, die er dann selbst wählen kann, um den Verifizierungsprozess<br />
aktiv von sich aus zu starten. Der Kunde tippt die PIN via Telefon-Tastatur<br />
ein und bestätigt so seine Identität. Bei korrekter Eingabe speichert das IVR die Identität<br />
des Kunden als bestätigt. Der Datensatz kann dann weiterverwendet werden.<br />
Neben IVR gibt es weitere <strong>In</strong>strumente, um eingegebene Daten (etwa in Web-Formularen bei<br />
Gewinnspielen) automatisch zu überprüfen: die Logik- und elektronischen Telefonbuchabgleiche<br />
der Stammdaten. Dabei wird rechnergestützt kontrolliert, ob etwa bei Ortsvorwahlen und<br />
Telefonnummern, Postleitzahlen, Hausnummern etc. bewusst Falschangaben gemacht worden<br />
sind (Telefonnummern von Privatpersonen beginnen beispielsweise nie mit „110“). Mit Hilfe von<br />
speziellen Computerprogrammen können aus Versehen erfolgte Zahlendreher, z.B. bei der<br />
Postleitzahl, korrigiert werden. Schließlich können die Datensätze mit denen des Telefonbuchs der<br />
Deutschen Telekom abgeglichen werden. Erst wenn die Datensätze nach diesen Kontrollschritten<br />
Sinn machen, werden sie weiterverwendet. Bestehen immer noch Unklarheiten, werden die<br />
Datensätze gelöscht oder es wird versucht, sie manuell noch richtig zu stellen.<br />
27
5. Mit Schweizer Seriosität auf dem deutschen<br />
Markt: Warum das Datenschutzrecht Verbraucher<br />
und seriöse Unternehmen schützt.<br />
Ob als Kunde eines <strong>In</strong>ternet-Buchhändlers, eines klassischen Katalog-Versandhauses oder eines<br />
Reisebüros: Personenbezogene Daten werden erhoben und von Unternehmen gespeichert.<br />
Dies erfolgt natürlich zunächst einmal, um den Kauf, die Buchung, kurz:<br />
das Geschäft überhaupt durchführen zu können. So benötigt<br />
ein Versandunternehmen etwa die Anschrift seines Kunden,<br />
um einen bestellten Artikel liefern zu können. Darüber<br />
hinaus möchten die Bürger aber selbstverständlich genau Bevor im Folgenden die rechtlichen Grundlagen der Arbeit von QDirect in<br />
wissen, was mit ihren Daten geschieht und möchten<br />
Deutschland erläutert werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Daten-<br />
verhindert sehen, dass Missbrauch damit betrieben<br />
schutzrecht hierzulande stetig weiter entwickelt. Die Materie ist komplex, so<br />
wird. Die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechts<br />
dass QDirect dazu einlädt, bei Fragen immer den Kontakt zu uns zu suchen.<br />
legen den Rahmen für die zulässige Datenerhebung<br />
Wir sehen es auch als unsere Aufgabe, die Transparenz im Bereich des<br />
und –verwendung fest.<br />
Direktmarketing zu fördern.<br />
QDirect begrüßt die kontinuierliche Debatte zur Weiterentwicklung des<br />
Datenschutzes in Deutschland. Anders als einige Mitbewerber in der Branche<br />
gibt QDirect personenbezogene Daten nur weiter, wenn Sie ausdrücklich<br />
eingewilligt haben oder die Weitergabe der Daten gesetzlich erlaubt ist.<br />
Damit setzen wir seit Jahren exakt das strenge Konzept um, das der deutsche<br />
Gesetzgeber zur Verbesserung des Datenschutzes erst für die Zukunft plant.<br />
28
QDirect stellt dabei höchste Anforderungen an datenschutzkonforme Prozesse<br />
und die Sicherheit der Daten. Die aktuelle Debatte über den Datenschutz und<br />
das wachsende Bewusstsein der Bürger bestätigen den von QDirect konsequent<br />
und von Anfang an eingeschlagenen Weg.<br />
Leitbild und Praxis bei QDirect ist seit jeher, dass Datenschutz zugunsten der<br />
Bürger zu mehr Sicherheit für die Kunden führt. QDirect fühlt sich daher in<br />
seinem Weg bestätigt. Wir finden positiv, dass sich diese Erkenntnis auch bei<br />
Mitbewerbern durchsetzt, die den Datenschutz bislang eher als unnütze Hürde<br />
verstanden haben, die nicht übersprungen werden muss, sondern nach freiem<br />
Belieben umgangen werden kann.<br />
QDirect erteilt jeder Art von Datenmissbrauch eine klare Absage und befürwortet<br />
strenge Regeln für alle Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten in Berührung<br />
kommen. Die Politik hat den Handlungsbedarf erkannt und sollte die Chance<br />
ergreifen, die Voraussetzungen der zulässigen Datenweitergabe klar zu regeln und<br />
so kriminellen Machenschaften ein Ende zu bereiten, die auf einer Missachtung<br />
bestehender Regeln und der Ausnutzung von Vollzugsdefiziten basieren.<br />
Die Verbesserung des Schutzes der Bürger führt auch zu einem sauberen Wettbewerb<br />
der Anbieter, einem Wettbewerb, dem sich QDirect stets verpflichtet gefühlt<br />
hat und den QDirect auch stets gelebt hat.<br />
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5.1 Dreh- und Angelpunkt im deutschen<br />
Datenschutzrecht: Das Prinzip vom Verbot<br />
mit Erlaubnisvorbehalt – was steckt dahinter?<br />
Der Gesetzgeber hat sich bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für eine Regelung in Form des<br />
so genannten Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt entschieden. Daher ist die Verarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln,<br />
Sperren, Löschen) personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur dann gestattet, wenn es eine spezielle gesetzliche<br />
Erlaubnisregelung gibt oder der Kunde in der nach dem Gesetz genau vorgeschriebenen Art und Weise eingewilligt hat. Das<br />
gilt auch für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten. Erlaubnis- und Verbotsregelungen finden sich aber nicht<br />
nur im BDSG, anwendbar sind etwa auch Vorschriften aus dem Handels-, Gewerbe- oder Steuerrecht.<br />
Im BDSG enthalten § 28 und § 29 solche Erlaubnisvorschriften für die Verarbeitung von Kundendaten zu Marketingzwecken,<br />
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im<br />
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses<br />
zwischen dem Verarbeiter und dem Betroffenen<br />
zulässig. Diese Regelung ist besonders wichtig<br />
bei der Verarbeitung von Kunden- oder<br />
Arbeitnehmerdaten. Wenn und soweit<br />
die Verarbeitung zur Abwicklung oder<br />
Durchführung des Vertrages erforder-<br />
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Frage der Zulässigkeit danach zu<br />
lich ist, bestehen keine datenschutz-<br />
beurteilen, ob die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter <strong>In</strong>teressen<br />
rechtlichen Bedenken.<br />
des Verarbeiters oder Dritter erforderlich ist.<br />
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Besonderheiten gelten für sensible Arten personenbezogener Daten. Für jede Erhebung, Verarbeitung<br />
oder Nutzung von Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder<br />
philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Gesundheit und Sexualleben ist<br />
immer die ganz ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich.<br />
Außerdem gilt das Erforderlichkeitsprinzip: Nur Daten, die zur sachgerechten <strong>In</strong>formationszusendung<br />
notwendig sind, dürfen erhoben und gespeichert werden. Dabei ist ein Ausgleich zu finden zwischen<br />
dem erst einmal berechtigten <strong>In</strong>teresse des werbenden Unternehmens oder seiner Partner an den erforderlichen<br />
Daten für die Kontaktaufnahme<br />
und die etwaigen entgegenstehenden<br />
und schutzwürdigen <strong>In</strong>teressen des<br />
Werbungsempfängers. Führt diese<br />
<strong>In</strong>teressenabwägung nach § 28 Werbende Unternehmen und ihre Partner müssen außerdem datenschutzrechtliche <strong>In</strong>formations-<br />
BDSG zu keinem Ergebnis, ist<br />
pflichten beachten. Diese <strong>In</strong>formationspflichten gelten für die Datenerhebung beim Betroffenen,<br />
die Einwilligung des Kunden<br />
die erstmalige Speicherung zu eigenen Zwecken ohne Kenntnis des Betroffenen und die erstma-<br />
erforderlich.<br />
lige geschäftsmäßige Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen. Zu informieren ist über die<br />
Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder<br />
Nutzung sowie die Kategorien von Empfängern, soweit der Betroffene nach den Umständen des<br />
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.<br />
Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Unterrichtung in Werbeschreiben. Der Betroffene ist bei<br />
der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die<br />
verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht zu informieren.<br />
Neben diesen <strong>In</strong>formationspflichten des BDSG ergeben sich für den Bereich der Werbung im<br />
<strong>In</strong>ternet aus dem Telemediengesetz (TMG) zusätzliche <strong>In</strong>formationspflichten der verantwortlichen<br />
Diensteanbieter zum Datenumgang.<br />
31
5.1.1 Neben dem Gesetzgeber legt<br />
auch die Rechtsprechung den Rahmen fest:<br />
was geht, was nicht?<br />
Gesetze, sind sie einmal in Kraft getreten, werden durch die Gerichte in Streitfällen<br />
angewendet und daher in der Praxis auch immer ein Stück konkretisiert.<br />
Auch mit Fragen zum Datenschutz sind die Gerichte immer wieder befasst. Der Bundesgerichtshof hat z.B. in seinem Urteil vom<br />
16. Juli 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 348/06) deutlich gemacht, dass die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von<br />
Daten für die Zusendung von Werbung per Post weiterhin nach dem <strong>Opt</strong>-Out-Prinzip zulässig ist. Aus § 4a BDSG ergibt sich<br />
insbesondere nicht, so der BGH, dass die Einwilligung nur dann wirksam<br />
sein soll, wenn sie „aktiv“ erklärt wird, indem der Verbraucher eine<br />
gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die<br />
Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss<br />
(„<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>“-Erklärung). Vielmehr folgt aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,<br />
so der BGH, dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen<br />
Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie besonders<br />
Etwas anderes gilt laut BGH für die Datennutzung für Werbung<br />
hervorgehoben wird.<br />
durch E-Mail oder SMS. <strong>In</strong>soweit greift zusätzlich das Gesetz<br />
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das allerdings<br />
gemäß § 7 Abs. 3 UWG unter bestimmten Umständen wiederum<br />
die Möglichkeit zu einer <strong>Opt</strong>-Out-Lösung eröffnet.<br />
32
5.1.2 Wie QDirect schon heute die<br />
strengen gesetzlichen Maßstäbe von<br />
morgen praktiziert.<br />
QDirect praktiziert die Datengewinnung auf Basis des zwar komplexen, aber besonders rechtskonformen<br />
Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> und ist daher schon jetzt gut aufgestellt für kommende Verschärfungen des Datenschutzrechts<br />
(zum Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> siehe unten).<br />
5.2 Nutzung von Kundendaten<br />
ausschließlich auf Basis vorheriger<br />
Einwilligung.<br />
Vor allem auf den modernen Wegen der Zusendung von Werbe-Angeboten wie E-Mail und SMS<br />
gilt bereits: Vor der Datennutzung ist die Einwilligung des potenziellen Werbungsempfängers<br />
einzuholen. Auf diesen datenschutzrechtlichen Königsweg richtet auch QDirect seine Kontaktdaten-<br />
Akquise aus. Der Bundesgerichtshof hat für die modernen Werbewege E-Mail und SMS das <strong>Opt</strong>-<br />
<strong>In</strong>-Verfahren bereits verlangt.<br />
Das Parlament arbeitet im Jahr 2009 an Gesetzes-Novellen, die das <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Verfahren für alle<br />
Wege der Werbeformen alternativlos machen sollen. Wenn das Prinzip <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> flächendeckend<br />
Pflicht wird, ist QDirect mit Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> einen Schritt voraus – und das jetzt schon. Das deutsche<br />
Recht bietet aber schon heute Regeln und Verfahren, welche die <strong>In</strong>teressen von Verbrauchern und<br />
Unternehmen schützen und im konkreten Fall auch dabei helfen, Rechte durchzusetzen.<br />
33
5.3 Rechtliche Aspekte der Werbung<br />
mittels Post, E-Mail, Telefon, Telefax<br />
oder SMS.<br />
Ob die Übermittlung einer Werbung per Brief, E-Mail, Telefon, Telefax oder SMS in Deutschland zulässig<br />
ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />
(Art. 2. Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 GG, § 823 BGB) des Empfängers.<br />
5.3.1 Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken.<br />
Die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme beurteilt sich vor allem anhand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />
sowie nach dem allgemeinen Zivilrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.<br />
Einzelne Regelungen finden sich aber auch im Telemediengesetz (TMG). Als<br />
grobe Regel lässt sich danach festhalten, dass es grundsätzlich unzulässig ist,<br />
Personen ohne deren ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung (<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>) <strong>In</strong> § 3 UWG heißt es etwa wörtlich:<br />
zu Werbezwecken zu kontaktieren. Während im allgemeinen zivilrechtlichen<br />
Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur Generalklauseln zu finden Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig,<br />
sind, gibt es im wettbewerbsrechtlichen Bereich einige spezialgesetzliche<br />
wenn sie geeignet sind, die <strong>In</strong>teressen von Mitbewer-<br />
Vorschriften, die sich mit der Ansprache von möglichen Kunden befassen. bern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern<br />
spürbar zu beeinträchtigen.<br />
34
Dies stellt eine sogenannte Generalklausel dar, die erst im Zusammenspiel mit weiteren Normen des UWG<br />
zu einer konkreten Beurteilung einer Sachlage führt. Für die Werbung ist hierfür § 7 UWG maßgeblich,<br />
der detailliert regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung unzumutbar und damit „unlauter“ ist.<br />
So heißt es in Absatz 1 von § 7:<br />
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise<br />
belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar<br />
ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.<br />
Da auch diese Regelung noch zu unscharf ist, um damit tatsächliche Fälle zu beurteilen, sind in Absatz 2<br />
von § 7 sogenannte Regelbeispiele aufgeführt, in denen typische Beispiele für unzumutbare Belästigungen<br />
durch Werbung aufgezählt sind. Demgemäß heißt es in § 7 Absatz 2 UWG:<br />
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen<br />
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz<br />
geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen<br />
wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;<br />
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder<br />
gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;<br />
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder<br />
elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder<br />
4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht<br />
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,<br />
an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass<br />
hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />
Die Nummern 2 bis 4 stellen<br />
für spezielle Werbungsformen<br />
(Telefon, E-Mail, Fax, SMS)<br />
strenge Regelungen auf.<br />
§ 7 Absatz 3 UWG regelt<br />
wiederum als Ausnahme<br />
zu Absatz 2 Nr. 3 solche<br />
Werbeformen, die nicht von<br />
vornherein eine unzumutbare<br />
Belästigung darstellen.<br />
35
5.3.2 Die Einwilligung des Empfängers.<br />
Einwilligungserfordernis.<br />
Während eine herkömmliche Werbung nur unlauter ist, wenn für den Werbenden „erkennbar“<br />
ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht (z.B. durch einen Aufkleber „Keine Werbung“<br />
am Briefkasten), ist in den Fällen der E-Mail-, Telefon- bzw. Telefax- oder SMS-Werbung darüber<br />
hinaus erforderlich, dass der Empfänger vor Kontaktaufnahme in Werbeanrufe und / oder den<br />
Empfang von Werbe-E-Mails (SMS, Fax) eingewilligt hat (in der Regel durch sog. <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Klauseln<br />
im <strong>In</strong>ternet oder auf Post- bzw. Gewinnspielkarten, u.ä.). Hierbei ist es Sache des Werbenden, das<br />
Einverständnis des Empfängers nachzuweisen.<br />
Bestreitet der Empfänger eine Einwilligung und kann der Werbende keine wirksame Einwilligung<br />
nachweisen, ist die Werbung unzulässig. <strong>In</strong> der Praxis ist es in vielen Fällen nicht möglich, die<br />
bestrittene Einwilligung eines Empfängers zu beweisen, selbst wenn diese aus Sicht des Werbenden<br />
offensichtlich erteilt wurde. Ungewissheiten gehen immer zu Lasten des Werbenden, und zwar auch<br />
dann, wenn er die Daten von einem Händler gekauft hat und der Händler ihm die Zulässigkeit der<br />
Nutzung der Daten garantiert hat. Im Verhältnis zum Angesprochenen sind diese Vereinbarungen<br />
zwischen Adresshändler und Adressnutzer ohne Belang.<br />
36
Trotz oder gerade wegen der Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich für Unternehmen daher, die<br />
Umstände der Einholung einer Einwilligung beim Nutzer so genau zu dokumentieren, dass Ort,<br />
Zeit und Form der Einwilligung zumindest plausibel nachvollzogen werden können. Sofern ein<br />
betrügerischer Nutzer falsche Daten angegeben hat, kann man ihn zumindest über diese protokollierten<br />
<strong>In</strong>formationen rückverfolgen. Straftaten werden von QDirect auch konsequent verfolgt. Wir<br />
erstatten bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanzeige, die durch richterlichen Beschluss<br />
die Provider zur Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers verpflichten kann, von dem aus das<br />
falsche <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> gegeben wurde. Die Täter können so identifiziert werden.<br />
Wie bereits angedeutet, gibt es auch bei gekauften Adressdaten keine Vermutung für die<br />
Erteilung einer rechtswirksamen Einwilligung. Selbst wenn man sich auf die Zusicherung<br />
von Vertriebspartnern verlassen darf, dass sämtliche Adressinhaber dem Empfang von<br />
Werbung zugestimmt haben, entfaltet diese Erklärung gegenüber dem Betroffenen keine<br />
Wirkung. Daher ist es im <strong>In</strong>teresse werbender Unternehmen mit ihren jeweiligen Adresslieferanten<br />
Vereinbarungen darüber zu treffen, wer im <strong>In</strong>nenverhältnis für eventuelle<br />
<strong>In</strong>anspruchnahme durch Dritte zu haften hat. Doch abermals: Dies betrifft nur das Verhältnis<br />
zwischen Werbenden, Vertriebspartnern und Adresslieferanten. Dritte können hiervon<br />
unbeachtet gegen jeden vorgehen, der wettbewerbswidrig handelt.<br />
37
Form der Einwilligung.<br />
Darüber hinaus muss die Einwilligung auch wirksam erteilt worden sein. Dies setzt die Einhaltung<br />
einer bestimmten Form voraus. Nicht ausreichend ist beispielsweise, innerhalb von Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) eine pauschale Einwilligung des Empfängers einzuholen. Diese<br />
muss vielmehr für den Empfänger deutlich erkennbar und von sonstigen Erklärungen oder AGB<br />
abgesetzt sein. Zudem muss der Empfänger erkennen können, in welche Art(en) der Kontaktaufnahme<br />
(Post, Telefon, etc.) er einwilligt. Hierbei muss es sich auch zwingend um eine sogenannte<br />
<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Einwilligung handeln: Diese ist gegeben, wenn der Empfänger damit aktiv durch Anklicken<br />
oder Ankreuzen dem Empfang von bestimmter Werbung zustimmt. Eine sog. <strong>Opt</strong>-Out-Funktion ist<br />
grundsätzlich unzulässig (zur Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG siehe Seite 41).<br />
Für die Versendung von Werbe-E-Mails empfiehlt sich für Werbende eine sogenannte Double-<strong>Opt</strong>-<br />
<strong>In</strong>-Funktion, um das Verfahren der Einwilligungseinholung sicherer zu gestalten und insbesondere<br />
um zu gewährleisten, dass der Einwilligende auch der <strong>In</strong>haber der E-Mail-Adresse ist. Hierbei muss<br />
der einwilligende Empfänger nach einer ersten Anforderung noch in einem zweiten Schritt den<br />
künftigen Empfang von Werbe-E-Mails ausdrücklich bestätigen. Dies ist gesetzlich zwar gegenwärtig<br />
nicht vorgeschrieben, verleiht jedoch in jedem Fall einen erhöhten Schutz vor <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>s, die<br />
von unbekannten Dritten getätigt wurden.<br />
38
Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> als Überbegriff steht für ein Verfahren, bei dem der künftige<br />
Empfänger von E-Mail-Newslettern oder etwa Produktangeboten dieser<br />
Zusendung vorher zustimmen muss. Das Gegenstück des <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> heißt<br />
<strong>Opt</strong>-Out, bei dem sich der Empfänger bei Zusendung der E-Mails etc.<br />
gegen den weiteren Empfang aktiv entscheiden muss.<br />
Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ist dabei die einfachste Form der vorherigen Zustimmung<br />
des Werbungsempfängers. Es ist hier nicht entscheidend, in welcher<br />
Form die Zustimmung abgegeben wurde. Das Einholen der Zustimmung<br />
des Beworbenen kann verbunden sein mit Belohnungen, etwa Rabatten<br />
oder kleinen Präsenten. Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>s werden häufig durch die<br />
Registrierung des künftigen Kunden bei bestimmten <strong>In</strong>ternetportalen<br />
oder Gewinnspielen bzw. Online-Umfragen eingeholt.<br />
39
Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
Beim Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> wird ein strengerer Maßstab<br />
an die Einwilligung des Werbungsempfängers<br />
angelegt. Der Empfänger bekommt dabei nach seiner<br />
Anmeldung nicht sofort werbende E-Mails, sondern<br />
wird in einer ersten E-Mail darauf hingewiesen, dass<br />
er sich gegen den künftigen Erhalt von Werbung<br />
entscheiden kann. Der Empfänger trägt sich dann,<br />
wenn er keine weiteren solche Nachrichten wünscht,<br />
aus der Empfängerliste aus.<br />
Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ist das für Unternehmen und Kunden sicherste<br />
Verfahren zur Wahrung der jeweiligen <strong>In</strong>teressen. Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />
wird von QDirect praktiziert. So funktioniert es: Zunächst wird<br />
bei der Erhebung der Adressdaten die Zustimmung zur künftigen<br />
Werbesendung abgefragt. Stimmt der Kunde zu, erhält er nicht<br />
sofort Werbung. Vielmehr bekommt er zunächst eine weitere<br />
Anfrage, auf die er mit einer erneuten Bestätigung seines Wunsches<br />
nach Werbung reagieren muss. Nur wenn er dies tut, wird seine<br />
Adresse in die Liste der Werbungsempfänger aufgenommen.<br />
Deutlich wird: Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ermöglicht es, eine bewusste<br />
Entscheidung für die Werbung zu treffen, womit sowohl dem<br />
Verbraucher als auch dem Unternehmen gedient ist.<br />
40
Ausnahme vom Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung.<br />
§ 7 Abs. 3 UWG enthält eine enge Ausnahme des Einwilligungserfordernisses für E-Mail-Werbung, indem<br />
solche Werbeformen, die nicht von vornherein als unzumutbare Belästigung angesehen werden, definiert<br />
werden. Dort heißt es wie folgt:<br />
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung<br />
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn<br />
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden<br />
dessen elektronische Postadresse erhalten hat,<br />
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen<br />
verwendet,<br />
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und<br />
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen<br />
wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die<br />
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />
Diese Voraussetzungen sind aber eng zu verstehen und gelten nur für E-Mail-Werbung.<br />
Zudem müssen sie kumulativ vorliegen. Fehlt eine der Voraussetzungen, greift die<br />
Ausnahmeregelung bereits nicht mehr ein.<br />
41
5.3.3 Die Ansprüche des<br />
Werbungsadressaten.<br />
Ist die Kundenansprache nach den soeben dargestellten Grundsätzen unzulässig, hat der Empfänger<br />
Unterlassungsansprüche sowie im Falle eines (zu beweisenden) Schadens auch Schadensersatz- und<br />
Auskunftsansprüche.<br />
5.3.4 Die Abmahnung.<br />
Der Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatz- bzw. Auskunftsanspruch<br />
wird in der Regel mittels einer sogenannten Abmahnung<br />
geltend gemacht. Stützt sich die Unzulässigkeit der<br />
Werbemaßnahme auf Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG, vgl.<br />
Seite 35) kann jedoch nur ein Mitbewerber oder ein Verbraucherverband<br />
abmahnen. Privatpersonen selbst<br />
können sich nur auf die zivilrechtliche Ausprägung<br />
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.<br />
Privatpersonen können zwar auch abmahnen, sich hierbei jedoch nicht auf<br />
die Regelungen des Wettbewerbsrechts berufen. Privatpersonen werden<br />
daher oftmals einen Verbraucherschutzverband benachrichtigen, der dann<br />
für die Privatperson gegen eine möglicherweise unlautere Werbung vorgeht.<br />
42
<strong>In</strong>halt einer Abmahnung ist grundsätzlich die <strong>In</strong>kenntnissetzung über das wettbewerbswidrige<br />
Verhalten, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und<br />
Verpflichtungserklärung nebst Kostenforderung. Ist die Abmahnung berechtigt (oder jedenfalls nicht<br />
angreifbar), ist dem Abgemahnten zu raten, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung<br />
abzugeben. Hierin verpflichtet sich der Abgemahnte rechtsverbindlich, das gerügte Verhalten<br />
(z.B. Telefonanruf zu Werbezwecken) ohne wirksame Einwilligung des Empfängers künftig zu<br />
unterlassen und für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.<br />
Eine solche Vertragsstrafe muss regelmäßig hoch genug sein, um die Ernsthaftigkeit der<br />
Erklärung zu untermauern. Im Wettbewerbsrecht sind daher in der Regel mindestens<br />
2.000 EUR Vertragsstrafe notwendig. Üblich sind jedoch Vertragsstrafen zwischen 5.001<br />
und 15.000 EUR pro einzelnem Verstoß. Wurde die Abmahnung durch einen beauftragten<br />
Rechtsanwalt ausgesprochen, hat der Abgemahnte grundsätzlich auch die Kosten des<br />
Abmahnenden für den Rechtsanwalt zu tragen. Diese können streitwertabhängig mehrere<br />
Tausend Euro betragen. Wurde die Abmahnung durch einen Verbraucherverband<br />
ausgesprochen, kommen meist keine oder nur geringe Kosten für die Abmahnung selbst<br />
auf den Abgemahnten zu.<br />
43
5.3.5 Die einstweilige Verfügung.<br />
Weigert sich der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben,<br />
oder gibt er nur eine unzureichende (weil zu eng gefasste oder zu niedrige Vertragsstrafe) Erklärung<br />
ab, muss er damit rechnen, dass der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
bei einem Gericht stellen wird. Die Entscheidung, keine oder nur eine beschränkte Unterlassungs- und<br />
Verpflichtungserklärung abzugeben, sollte daher erst getroffen werden, wenn ein entsprechend<br />
spezialisierter Rechtsanwalt hierzu befragt wurde.<br />
Die einstweilige Verfügung wird in den meisten Fällen auch ohne vorherige Anhörung des Gegners<br />
(=Verletzers) erlassen. Sie ist ein gerichtlicher Titel, aus dem auch vollstreckt werden kann. Die Kosten der<br />
(erlassenen) einstweiligen Verfügung hat regelmäßig der Antragsgegner, also der Abgemahnte zu tragen.<br />
Diese richten sich wiederum nach dem Streitwert der Angelegenheit, der in Wettbewerbssachen regelmäßig<br />
bei mindestens 10.000 EUR liegt. Entsprechende Gerichtskosten können daher mitunter auch sehr<br />
hoch ausfallen. Wurde vorher abgemahnt, kommen noch die Kosten der vorprozessualen Abmahnung<br />
hinzu, die sich jedoch gegebenenfalls aufgrund des gerichtlichen Vorgehens reduzieren.<br />
Eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts ist, dass eine einstweilige Verfügung auch bereits ohne vorherige<br />
Abmahnung erlassen werden kann. <strong>In</strong> dringenden Fällen wird ein vermeintlich Verletzter daher direkt,<br />
also ohne vorherige Abmahnung, eine einstweilige Verfügung erwirken. <strong>In</strong> diesem Fall besteht aber für<br />
den Antragsteller (=Verletzten) das Risiko, dass der Gegner den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt.<br />
Hierdurch hätte der Antragssteller wiederum die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern der<br />
Antragsgegner nicht in sonstiger Weise Anlass zur sofortigen gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat.<br />
Ist die einstweilige Verfügung zu<br />
Unrecht erlassen worden, hat der<br />
Antragsgegner die Möglichkeit<br />
hiergegen Widerspruch einzulegen.<br />
Hierfür ist jedoch in der Regel die<br />
Einschaltung eines (spezialisierten)<br />
Rechtsanwalts erforderlich.<br />
44
5.3.6 Der Verstoß gegen die<br />
Unterlassungsverpflichtung.<br />
Hat der Abgemahnte eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung<br />
abgegeben, muss er dafür Sorge tragen, dass er nicht weiterhin oder erneut gegen die Unterlassungsverpflichtung<br />
verstößt. Andernfalls verwirkt er die Vertragsstrafe, die bei mehrfachen Verstößen<br />
(aufgrund der Summierung) existenzgefährdende Ausmaße annehmen kann. Je nach Risiko und<br />
Streitwert kann es daher wirtschaftlich sinnvoller sein, es auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
ankommen zu lassen, da diese unter Umständen ein geringeres Kostenrisiko birgt.<br />
Verstößt der Antragsgegner gegen eine einstweilige Verfügung, so wird (meist direkt, seltener nach<br />
vorheriger Androhung) das Gericht ein sogenanntes Ordnungsmittel festsetzen. Dieses kann Ordnungshaft<br />
oder Ordnungsgeld sein. <strong>In</strong> der Praxis wird dies regelmäßig ein Ordnungsgeld sein, das bis zu<br />
250.000 EUR betragen kann. Im Falle der unbefugten Nutzung von personenbezogenen Daten zum<br />
Zwecke des Cold Calling wurde dieser Strafrahmen sogar auch schon ausgeschöpft. Im Unterschied<br />
zur Vertragsstrafe fließt das Ordnungsgeld nicht dem Antragssteller (Verletzten) zu, sondern der Staatskasse.<br />
Das <strong>In</strong>teresse des Verletzten an einem Ordnungsmittel ist aufgrund des Fehlens eines unmittelbar<br />
finanziellen Anreizes meist geringer als an einer Vertragsstrafe.<br />
45
Für die Verwirkung der Vertragsstrafe sowie auch des Ordnungsmittels ist jedoch erforderlich, dass<br />
schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde. Hierbei unterscheiden sich aber<br />
Vertragstrafe und Ordnungsmittel wiederum. Bei dem Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung<br />
muss der Antragssteller (Verletzte) beweisen, dass der Verstoß schuldhaft geschah.<br />
Hierbei haftet der Antragsgegner (Verletzer) auch lediglich für eigenes Verschulden.<br />
Verstößt der Unterlassungsschuldner jedoch gegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,<br />
wird zunächst vermutet, dass der Verstoß schuldhaft geschah. Daher muss der<br />
Unterlassungsschuldner darlegen, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt<br />
hat. Da ihm das Verschulden seiner sogenannten Erfüllungsgehilfen<br />
(Angestellten, Mitarbeiter, Adresshändler etc.) wie eigenes Verschulden<br />
zugerechnet wird, muss er auch darlegen, dass diese<br />
nicht schuldhaft gehandelt haben.<br />
Sowohl im Fall der bloßen Abmahnung, als auch im Fall der zusätzlichen<br />
oder – im Wettbewerbsrecht – auch alternativen einstweiligen Verfügung<br />
herrschen für den Werbenden und dessen Vertriebspartner erhebliche<br />
Kostenrisiken. Diese sollten in jedem Einzelfall genau abgewogen werden<br />
und durch entsprechende Freistellungs- bzw. Risikoverteilungsvereinbarungen<br />
mit den Vertragspartnern geregelt werden. Über bereits bestehende<br />
Unterlassungsverpflichtungen sollten Vertriebspartner schon aus eigenem<br />
<strong>In</strong>teresse umgehend informiert werden.<br />
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