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<strong>Nachweis</strong> <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

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<strong>In</strong>haltsverzeichnis:<br />

1. Einführung<br />

2. Was ist Direktmarketing?<br />

Direktwerbung<br />

Direktmarketing<br />

Database-Marketing<br />

<strong>In</strong>formation zur Robinsonliste<br />

3. QDirect stellt sich vor: mit Schweizer<br />

Präzision zielgenau auf den deutschen Markt<br />

3.1 Quality, Quantity, Quickness: Unser Anspruch ist<br />

Verpflichtung gegenüber Kunden und Empfängern<br />

von Produktangeboten<br />

3.2 Die Kunden von QDirect: Markenstarke Unternehmen<br />

und Organisationen vertrauen unserer Seriosität – vom<br />

ADAC über Unicef bis hin zu Volkswagen<br />

4. Wie lernt QDirect den Verbraucher kennen?<br />

4.1 Gewinnspiele<br />

Malediven-Gewinnspiel<br />

Car-Gewinnspiel<br />

4.2 QPanel<br />

4.3 Telefonische Marktforschung<br />

4.4 Adressen von Partner-Unternehmen<br />

4.5 Verifizierung von Daten: <strong>In</strong>teractive Voice Response,<br />

Logik- und elektronischer Telefonbuchabgleich<br />

der Stammdaten<br />

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5. Mit Schweizer Seriosität auf dem deutschen Markt: Warum das<br />

Datenschutzrecht Verbraucher und seriöse Unternehmen schützt<br />

5.1 Dreh- und Angelpunkt im deutschen Datenschutzrecht: Das Prinzip<br />

vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – was steckt dahinter?<br />

5.1.1 Neben dem Gesetzgeber legt auch die Rechtsprechung den<br />

Rahmen fest: Was geht, was nicht?<br />

5.1.2 Wie QDirect schon heute die strengen gesetzlichen<br />

Maßstäbe von morgen praktiziert<br />

5.2 Nutzung von Kundendaten ausschliesslich auf Basis<br />

vorheriger Einwilligung<br />

5.3 Rechtliche Aspekte der Werbung mittels Post, E-Mail,<br />

Telefon, Telefax oder SMS<br />

5.3.1 Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken<br />

5.3.2 Die Einwilligung des Empfängers<br />

Einwilligungserfordernis<br />

Form der Einwilligung<br />

Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

Ausnahme von Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung<br />

5.3.3 Die Ansprüche des Werbungsadressaten<br />

5.3.4 Die Abmahnung<br />

5.3.5 Die einstweilige Verfügung<br />

5.3.6 Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung<br />

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1. Einführung.<br />

Direktmarketing ist heute ein wichtiges <strong>In</strong>strument, um Unternehmen mit<br />

ihren Kunden zusammen zu bringen. Direktmarketing macht die <strong>In</strong>teraktion<br />

zwischen den Akteuren unserer modernen Waren- und Dienstleistungswirtschaft<br />

leichter und effizienter.<br />

Den Verbrauchern nützt intelligente Werbung. Schließlich kommt mit<br />

den passgenauen Angeboten nur das ins Haus, was auch wirklich von<br />

<strong>In</strong>teresse ist. <strong>In</strong> einer Zeit, in der mediale <strong>In</strong>formationen im Überfluss<br />

vorhanden sind, kann sich der mündige Konsument bewusst für bestimmte<br />

Produktinformationen entscheiden – und gegen solche, die ihm<br />

nicht passen. Dabei gibt es, etwa bei Gewinnspielen, oft noch lukrative<br />

Nebeneffekte: Nur dafür, dass man sein <strong>In</strong>teresse an <strong>In</strong>formationen zu<br />

bestimmten Produktofferten bekundet, kann man an Verlosungen sehr<br />

attraktiver Preise teilnehmen.<br />

3


Direktmarketing kann mehr als ein Werbespot im Fernsehen, der ohne Möglichkeit zur Rückmeldung<br />

ausgestrahlt wird. Es ist die Einladung an Verbraucher zum Kennenlernen von Firmen und<br />

ihren Produkten. Die Unternehmer bewerben sich um die Aufmerksamkeit dieser potenziellen<br />

Kunden. Auch darum wird Direktmarketing immer häufiger als Dialogmarketing bezeichnet und<br />

verstanden.<br />

Einige Zahlen belegen darüber hinaus die volkswirtschaftliche Bedeutung von Direktmarketing:<br />

Firmen ab 0,25 Millionen Euro Jahresumsatz gaben dem Direkt Marketing Monitor der Deutschen<br />

Post zufolge im Jahr 2006 insgesamt 32 Milliarden Euro für Direktmarketing im engeren Sinne aus.<br />

Dienstleistungsunternehmen sind dabei sowohl im Werbegesamtvolumen<br />

als auch bei den Ausgaben für Direktmarketing führend. Fast die<br />

Hälfte (49 Prozent) aller Aufwendungen für Direktmarketing werden<br />

von den Dienstleistungsunternehmen getragen. 45 Prozent ihres<br />

Gesamtwerbebudgets von 34,8 Milliarden Euro investieren sie in<br />

Durch den stetig wachsenden Einsatz von Direktmarketing<br />

Medien des direkten Kundendialogs. Der Handel steht mit einem<br />

wächst auch die Zahl der Arbeitsplätze in dieser Branche.<br />

Werbegesamtvolumen in Höhe von 22,2 Milliarden Euro an zweiter<br />

Schätzungen sind nicht einfach, aber allein in Call-Centern,<br />

Stelle. Knapp 53 Prozent des Gesamtbudgets werden für den<br />

einem wichtigen Faktor der Branche, arbeiten heute schon<br />

Kundendialog aufgewendet.<br />

etwa 435 000 Menschen (Quelle: Deutscher Dialogmarketing<br />

Verband e.V.). Dazu kommen Mitarbeiter aus Direktmarketing<br />

anwendenden Unternehmen oder Unternehmensbereichen,<br />

die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig damit<br />

beschäftigen. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung hat die<br />

Branche mittlerweile auch eigene Ausbildungsgänge.<br />

4


2. Was ist Direktmarketing?<br />

Von Direkt-Werbung über Direct-Response bis hin zu CRM und Database-<br />

Marketing – Übersicht zur Arbeit einer modernen Dienstleistungsbranche.<br />

„Bitte nur solche Werbung, die mich wirklich interessiert“ – diesem Wunsch vieler Verbraucher ist das<br />

Direktmarketing verpflichtet. Unternehmen möchten ihre Kunden möglichst zielgenau ansprechen und über<br />

ihre Produkte informieren. Wenn dem Verbraucher ein ihm direkt zugesandtes Angebot gefällt, kann er<br />

eine Rückmeldung geben. Die Wege, auf denen heute<br />

Werbung per Direktmarketing die Verbraucher<br />

erreicht, sind vielfältig: Werbesendungen,<br />

Haushaltdirektwerbung, Postwurfsendung,<br />

als Werbung via Telefon oder E-Mail etc.<br />

Direktwerbung.<br />

Direktwerbung ist eine einfache Form des Direktmarketing. Dabei wird<br />

zwar auch ein bestimmter Empfänger vom Absender angesprochen,<br />

die Werbung geht dem potenziellen Kunden personalisiert und direkt<br />

zu. Es gibt aber keine direkte Ermunterung zur Kontaktaufnahme.<br />

Dennoch zeichnet sich die Direktwerbung – etwa im Vergleich zu<br />

Werbespots im Fernsehen und anderen Mitteln der konventionellen<br />

Massenwerbung – durch ein recht genaues Erreichen der gewünschten<br />

Zielgruppen aus.<br />

5


Direktmarketing (Direct-Response-Marketing).<br />

Direktmarketing / Dialogmarketing (auch Direct-Response-Werbung genannt) beschreibt solche<br />

Werbemaßnahmen, die eine direkte Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Kunden beinhalten<br />

und die ihn zugleich ermuntern, dem werbenden Unternehmen auf die Ansprache hin zu antworten.<br />

Anders als bei der Direktwerbung wird im Direktmarketing (Direct-Response-Werbung) die<br />

Kontaktmöglichkeit des potenziellen Kunden mit dem Unternehmen proaktiv gefördert. Ziel ist,<br />

einen möglichen Kunden für Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, so dass dieser sein<br />

<strong>In</strong>teresse an Kontakt zum Unternehmen bekundet und auf die Werbebotschaft reagiert.<br />

So wird etwa ein Mailing durch Beilagen, Giveaways, durch die Einladung zu Verlosungen oder<br />

Veranstaltungen attraktiv gemacht. Der Begriff des Mailing steht für eine konkret persönlich adressierte<br />

Werbesendung, etwa einen Werbebrief oder -katalog. Zusätzliche Maßnahmen, wie etwa<br />

eine auf das Mailing folgende SMS werden eingesetzt, um die persönliche Ansprache noch zu<br />

intensivieren und die Möglichkeit einer Antwort durch eine zweite Kontaktaufnahme zu steigern.<br />

Für das Direktmarketing setzen Unternehmen auch Call-Center ein. <strong>In</strong> einem Telefongespräch<br />

erhält das werbende Unternehmen zusätzliche Angaben des Kunden über sich, seine relevanten<br />

Gewohnheiten und Präferenzen. Ein solcher „Dialog“ im besten Sinne des Wortes ist sehr gut<br />

geeignet, um individuell auf jeden potenziellen Kunden einzugehen. Die Arbeit mit Call-Centern<br />

ist natürlich um einiges erfolgversprechender als etwa die Zusendung eines Werbebriefes mit<br />

Antwort-Abschnitt zur Rücksendung. Jedoch sind die Kosten auch höher. Direktmarketing dient<br />

nicht nur der Gewinnung neuer Kunden, sondern vor allem auch der Betreuung von Stammkunden<br />

(Kundenpflege). Direktmarketing ist insgesamt in vielerlei Hinsicht effektiv, etwa beim<br />

Verkauf von Produkten, bei der <strong>In</strong>formation von Kunden zu Produktneuheiten, der Reaktivierung<br />

von Altkunden, beim Telefonverkauf oder bei der Terminvereinbarung für den Außendienst.<br />

6


Database-Marketing.<br />

Zur Vorbereitung von Direktmarketing-Ansprachen müssen die Unternehmen über Adressdaten verfügen,<br />

damit sie zielgerichtet auf mögliche <strong>In</strong>teressenten zugehen können. Die Pflege aktueller Datenbanken ist<br />

daher für erfolgreiches Direktmarketing von zentraler Bedeutung. Adress-Verlage etwa vermitteln Adressen<br />

aus Kunden-Datenbanken an werbetreibende Unternehmen oder erstellen solche Datensammlungen<br />

nach deren Wünschen.<br />

Als eine andere Datenquelle sind aber auch die Kundendateien der Unternehmen selbst wichtig. Die<br />

positiven Rückmeldungen von potenziellen und bereits gewonnenen Kunden werden erfasst und stehen<br />

für Folgeangebote bereit. Database-Marketing funktioniert, wenn die Datenbanken richtig ausgewertet<br />

werden: das Kauf- und Konsumverhalten der<br />

möglichen Kunden muss bestmöglich<br />

analysiert werden. Dann können<br />

Streuverluste vermieden werden.<br />

Viele Verbraucher wünschen<br />

<strong>In</strong>formationen zur Robinsonliste.<br />

ohnehin keine Werbung, die<br />

1971 wurde die Robinsonliste als freiwillige Einrichtung der Werbewirtschaft eingeführt.<br />

sie nicht interessiert. Und für<br />

Die Robinsonliste gilt für personalisierte Werbebriefe, Telefon, Fax, E-Mail, SMS/MMS. Sie<br />

die Unternehmen sind solche<br />

bietet weitgehenden Schutz vor Werbebriefen/Mailings zur Neukundengewinnung, d. h.<br />

Streuverluste kostenintensiv<br />

die Robinsonliste sorgt dafür, dass Verbraucher bedeutend weniger Dienstleistungsangebote<br />

und daher nicht erstrebenswert.<br />

und Produktinformationen von Unternehmen erhalten, die sie nicht kennen. Nach Erfahrung<br />

des DDV wird die Robinsonliste bei mehr als 90 Prozent der adressierten Werbebriefe (nach<br />

Volumen) eingesetzt. Das senkt nicht nur den „Nervfaktor“ gegenüber Werbeverweigerern,<br />

Nutzer der Liste verringern so auch gleich ihre Werbe- und Portokosten. Die Robinsonliste<br />

bietet zwei Varianten: Die generelle Ablehnung von Werbesendungen und die Ablehnung<br />

von Werbesendungen aus ganz bestimmten Bereichen.<br />

Weitere <strong>In</strong>fos unter www.ddv-robinsonliste.de<br />

7


3. QDirect stellt sich vor:<br />

mit Schweizer Präzision zielgenau<br />

auf dem deutschen Werbemarkt.<br />

QDirect arbeitet als Mittler zwischen Unternehmen, die neue Waren und Dienstleistungen<br />

anbieten möchten und Verbrauchern, die möglichst passgenaue Werbung wünschen.<br />

Mit Sitz in der Schweiz arbeiten wir hochprofessionell und seriös auch auf dem deutschen<br />

Markt. Dabei ist uns wichtig, in Verbänden mitzuarbeiten, die sich dem verantwortungsvollen<br />

Umgang mit den Daten der Kunden verpflichtet fühlen.<br />

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3.1 Quality, Quantity, Quickness:<br />

Unser Anspruch ist Verpflichtung gegenüber<br />

Kunden und Empfängern von Produktangeboten.<br />

QDirect ist Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV). Der DDV vertritt die <strong>In</strong>teressen<br />

von Unternehmen, die Direktmarketingmaßnahmen einsetzen, und ihren in diesem Bereich<br />

tätigen Dienstleistern wie QDirect.<br />

Und das schon seit 1948. Damals als Arbeitsgemeinschaft der Adressenverleger (ADV) gegründet,<br />

hat sich der Verband gemeinsam mit dem Markt, den neuen Medienformen sowie den technischen<br />

Anforderungen weiterentwickelt – zunächst zum Deutschen Direktmarketing Verband und inzwischen<br />

zum Deutschen Dialogmarketing Verband. Heute ist der DDV der größte nationale Zusammenschluss<br />

von Unternehmen der Direktmarketingbranche in Europa und einer der Spitzenverbände<br />

der Kommunikationswirtschaft in Deutschland. Durch kontinuierlichen Austausch mit Politik, Wirtschaft<br />

und Verbrauchern fördert der DDV die Akzeptanz und die Attraktivität des Dialogmarketings<br />

in der Öffentlichkeit. Der Verband entwickelt insbesondere auch Konzepte zum Verbraucherschutz.<br />

Gemeinsam mit den Verbraucherschutzzentralen und Politikern werden diese auf eine Umsetzung<br />

hin geprüft. Auf diese Weise soll tatsächlich sinnvoller Verbraucherschutz erreicht werden, der nicht<br />

auf starren gesetzlichen Restriktionen basiert, sondern auf dem Leitbild einer geordneten Selbstregulierung<br />

der Branche.<br />

9


Der DDV setzt sich ein für Aufklärung, Transparenz und Qualitätskontrolle. Für die Mitglieder verpflichtende<br />

Ehrenkodizes und Zertifizierungssysteme gewährleisten eine hohe und nachvollziehbare<br />

Dienstleistungsqualität. Durch diese ist auch sichergestellt, dass sich die DDV-Mitglieder an geltendes<br />

Recht und die Regeln des „fair play“ halten. Übrigens: Unabhängig von einer Mitgliedschaft verfolgt<br />

der DDV Fälle, in denen Unternehmen diese Regeln verletzt haben.<br />

QDirect ist auch Mitglied im Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW).<br />

Der BVDW vertritt die <strong>In</strong>teressen aller am digitalen Wertschöpfungsprozess<br />

beteiligten Unternehmen. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, Effizienz und<br />

Nutzen digitaler Technologien transparent zu machen und so den Einsatz in<br />

der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung zu fördern. Der BVDW<br />

steht im ständigen Dialog mit Politik, Öffentlichkeit und anderen <strong>In</strong>teressengruppen<br />

wie Verbraucherorganisationen, um ergebnisorientiert, praxisnah und<br />

effektiv die dynamische Entwicklung der Branche zu unterstützen.<br />

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3.2 Die Kunden von QDirect:<br />

Markenstarke Unternehmen und Organisationen<br />

vertrauen unserer Seriosität – vom ADAC über<br />

Unicef bis hin zu Volkswagen.<br />

QDirect hat durch seine professionelle Unternehmenspraxis einen<br />

Stamm zufriedener Kunden und Partnerunternehmen sowie<br />

Partner-Organisationen aufbauen können. Viele bekannte<br />

Namen aus Deutschlands Wirtschaft und Gesellschaft<br />

vertrauen den Services von QDirect.<br />

Zu unseren Referenzen zählen:<br />

ADAC, Adobe, AOK, AOL, Arcor, Axel Springer, Berliner Zeitung,<br />

Hubert Burda Media, Daimler Chrysler, Dallmayr, debitel, DHL, Financial<br />

Times, Ford, Freenet, Gerling, Gruner + Jahr, Hapag-Lloyd, HUK 24,<br />

Land Rover, LTU, l’tur, Lycos, Macromedia, McKinsey & Company, mobilcom,<br />

opodo.de, OTTO, Schlecker, Unicef, Volkswagen Bank, Yves Rocher.<br />

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4. Wie lernt QDirect die<br />

Verbraucher kennen?<br />

4.1 Gewinnspiele.<br />

Damit QDirect Verbindungen herstellen kann<br />

zwischen werbenden Unternehmen und ihren<br />

möglichen Kunden, treten wir auf verschiedenen<br />

Wegen mit Verbrauchern in Kontakt.<br />

Das <strong>In</strong>ternet ist zum zentralen Marktplatz im globalen Dorf geworden, immer<br />

mehr Menschen surfen auf Webseiten, die unterschiedlichste <strong>In</strong>teressen<br />

bedienen: Man versorgt sich mit aktuellen Nachrichten, nutzt<br />

Unterhaltungsangebote, stöbert nach günstigen Urlaubsangeboten,<br />

sucht für den Beruf spezielle Fachinfor-<br />

<strong>In</strong>ternet-Nutzer erwarten einen Mehrwert, wenn sie ihre Daten für Wermationen<br />

etc.<br />

bung weitergeben sollen. Und die Chance auf attraktive Gewinne ist<br />

vielfach ein solcher Anreiz. Wer bei Gewinnspielen mitmachen möchte,<br />

Weit gefächert sind auch die Themen, zu denen<br />

stellt QDirect seine Adressdaten zur Verfügung, schließlich muss der<br />

QDirect attraktive Gewinnspiele im <strong>In</strong>ternet durch-<br />

Teilnehmer ja im Falle des Gewinns erreichbar sein. Ob der Gewinnführt<br />

– so etwa zu den Bereichen Stromanbieter,<br />

spiel-Teilnehmer darüber hinaus auch künftig im Rahmen von weiteren<br />

DSL-Zugang, Mobilfunk, Urlaub – auf den Malediven Werbemaßnahmen angesprochen werden möchte, entscheidet er bei<br />

oder als Städtetrip für Freundinnen – Luxus-Pkw,<br />

QDirect-Gewinnspielen davon unabhängig - durch eine gesonderte<br />

Astrologie oder PCs.<br />

Einwilligung. Eingeholt wird die Erlaubnis zur Werbungszusendung per<br />

Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> (<strong>In</strong>formationen zum Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> siehe nächste Seite).<br />

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Dem Gewinnspiel-Teilnehmer wird ganz bewusst deutlich gemacht, dass die gesonderte Erlaubnis nicht<br />

nur für Angebote von QDirect selbst, sondern auch für Produkte unserer Partnerunternehmen gelten<br />

soll. Natürlich erfolgt zudem eine ausführliche <strong>In</strong>formation über das Widerrufsrecht, welches jederzeit<br />

ausgeübt werden kann. Außerdem klären wir die Kunden darüber auf, für welche Formen der Werbe-<br />

Ansprache die Einwilligung gelten soll. Dabei kann durch Web-Formulare ganz speziell abgefragt<br />

werden, was die Gewinnspiel-Teilnehmer als Verbraucher interessiert – und was nicht. QDirect beachtet<br />

dabei selbstverständlich die speziellen <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Erfordernisse für Post-, Telefon- und E-Mail-Marketing.<br />

Malediven-Gewinnspiel<br />

13


Car-Gewinnspiel<br />

15


4.2 QPanel.<br />

Die von QDirect entwickelte und selbst betreute Marktforschungs-<br />

Website QPanel hilft Unternehmen, die Präferenzen ihrer künftigen<br />

Kunden kennen zu lernen. Mit der Teilnahme an der Befragung<br />

entstehen über QPanel neue Kontakte zwischen den Anbietern<br />

verschiedener Produkte und interessierten Verbrauchern. Durch die<br />

Kombination der Resultate von Erhebungen aus der Online-Marktforschung<br />

und der Befragung per Telefon entstehen passgenaue Kontaktmöglichkeiten.<br />

Die Umfragen auf der Plattform QPanel können je<br />

nach <strong>In</strong>formationsbedarf der Partnerunternehmen angepasst werden.<br />

Durch die Teilnahme an QPanel-Umfragen lassen Sie QDirect und<br />

seine Partner wissen, wie Sie für weitere <strong>In</strong>formationen erreichbar<br />

sind – per Post, E-Mail oder via Telefon. Das Ziel von QDirect ist<br />

dabei, erfolgreiche Kampagnen moderner Prägung durchzuführen.<br />

Damit bei Ihnen das ankommt, was Sie auch interessiert.<br />

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4.3 Telefonische Marktforschung.<br />

QDirect lernt Verbraucher auch über den Weg der telefonischen Marktforschung kennen. Dabei arbeiten<br />

wir bei der Gestaltung der abzufragenden <strong>In</strong>formationen mit unseren Kunden-/Partnerunternehmen<br />

individuell zusammen und stellen Rechtskonformität bei der möglichen Weiterverwendung der eingeholten<br />

Adressdaten und weiteren personenbezogenen Daten unserer Telefongesprächspartner sicher.<br />

4.4 Adressen von Partner-Unternehmen.<br />

Adressen können zur einmaligen Nutzung von einem Adressverlag,<br />

Listbroker oder anderen Unternehmen gemietet werden. Auch<br />

der Kauf von Adressen zur uneingeschränkten eigenen<br />

Nutzung ist möglich. Manche Unternehmen abonnieren<br />

Adressen zur uneingeschränkten eigenen Nutzung.<br />

Hierbei werden die Listen regelmäßig aktualisiert.<br />

Auch das Leasen von Adressen zur mehrfachen Ansprache der gleichen<br />

Zielgruppe innerhalb eines festgelegten Zeitraums ist üblich. Ein Netzwerk<br />

von Qualitätspartnern wie etwa Schober und weiteren Unternehmen<br />

gewährleistet das höchste Niveau rechtskonformer Adressdaten-Auswahl<br />

für QDirect. Wenn wir bei anderen Unternehmen Adressen erwerben<br />

(Adresskauf, -vermietung etc.), sichern wir uns ab, dass diese rechtskonform<br />

erhoben wurden. Dies dient auch dem Schutz der Verbraucher.<br />

25


4.5. Verifizierung von Daten:<br />

<strong>In</strong>teractive Voice Response, Logik- und elektronischer<br />

Telefonbuchabgleich der Stammdaten.<br />

QDirect bemüht sich, die Adressdaten, mit denen wir arbeiten, zu verifizieren, um so die Qualität der<br />

Datenbestände zu optimieren. Hierbei unterzieht QDirect zunächst die gesammelten Daten einem Richtigkeits-Check,<br />

durch den nur die wirklich verwendbaren Kundendaten in die Datenbank aufgenommen<br />

werden.<br />

<strong>In</strong>teractive Voice Response ist das Stichwort: Damit die Richtigkeit<br />

der Identität einer Person überprüft werden kann, deren<br />

Adressdaten etwa in das Web-Formular eines <strong>In</strong>ternet-<br />

Gewinnspiels eingegeben wurden, setzt QDirect auf<br />

Voice-Call oder <strong>In</strong>teractive Voice Response (IVR).<br />

IVR ist ein System, das rechnergestützt automatisch<br />

Kundenanrufe tätigt und dann interaktive Kommunikation<br />

erlaubt.<br />

IVR funktioniert so: Wenn ein Kunde einem solchen automatisierten Anruf zugestimmt<br />

hat, wählt das IVR die Telefonnummer an und registriert die Reaktion am<br />

anderen Ende der Leitung (z.B. Besetztzeichen, Nummer nicht vergeben, kein<br />

Anschluss unter dieser Telefonnummer, Anrufbeantworter etc.). So kann etwa bei<br />

„kein Anschluss unter dieser Nummer“ der Datensatz dahin gehend aktualisiert<br />

werden, dass die betreffende Person diesen Anschluss nicht (mehr) hat. Folge<br />

ist etwa die Löschung des Datensatzes oder ein elektronischer Vermerk mit dem<br />

internen Hinweis, diesen Datensatz manuell nachzuprüfen. Dies geschieht auch<br />

bei Erreichen eines Anrufbeantworters oder bei einem Besetzt-Zeichen. Wird der<br />

Anruf des IVR angenommen, kann der Gesprächspartner den zuvor aufgenommenen<br />

Ansagetext hören, der ihn über den Anrufgrund informiert.<br />

26


Derartige Anrufe zur Verifizierung der QDirect vorliegenden Datensätze erfolgen<br />

aber nicht aus heiterem Himmel. Sie sind vielmehr Teil des komplexen <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Prozesses,<br />

der sicherstellen soll, dass jedermann Kontrolle über die Erhebung, Verarbeitung und<br />

Nutzung seiner personenbezogenen Daten behält. Vor dem IVR-Anruf erhält der Kunde<br />

nämlich eine E-Mail, die eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) enthält und unter<br />

Umständen auch eine Telefonnummer, die er dann selbst wählen kann, um den Verifizierungsprozess<br />

aktiv von sich aus zu starten. Der Kunde tippt die PIN via Telefon-Tastatur<br />

ein und bestätigt so seine Identität. Bei korrekter Eingabe speichert das IVR die Identität<br />

des Kunden als bestätigt. Der Datensatz kann dann weiterverwendet werden.<br />

Neben IVR gibt es weitere <strong>In</strong>strumente, um eingegebene Daten (etwa in Web-Formularen bei<br />

Gewinnspielen) automatisch zu überprüfen: die Logik- und elektronischen Telefonbuchabgleiche<br />

der Stammdaten. Dabei wird rechnergestützt kontrolliert, ob etwa bei Ortsvorwahlen und<br />

Telefonnummern, Postleitzahlen, Hausnummern etc. bewusst Falschangaben gemacht worden<br />

sind (Telefonnummern von Privatpersonen beginnen beispielsweise nie mit „110“). Mit Hilfe von<br />

speziellen Computerprogrammen können aus Versehen erfolgte Zahlendreher, z.B. bei der<br />

Postleitzahl, korrigiert werden. Schließlich können die Datensätze mit denen des Telefonbuchs der<br />

Deutschen Telekom abgeglichen werden. Erst wenn die Datensätze nach diesen Kontrollschritten<br />

Sinn machen, werden sie weiterverwendet. Bestehen immer noch Unklarheiten, werden die<br />

Datensätze gelöscht oder es wird versucht, sie manuell noch richtig zu stellen.<br />

27


5. Mit Schweizer Seriosität auf dem deutschen<br />

Markt: Warum das Datenschutzrecht Verbraucher<br />

und seriöse Unternehmen schützt.<br />

Ob als Kunde eines <strong>In</strong>ternet-Buchhändlers, eines klassischen Katalog-Versandhauses oder eines<br />

Reisebüros: Personenbezogene Daten werden erhoben und von Unternehmen gespeichert.<br />

Dies erfolgt natürlich zunächst einmal, um den Kauf, die Buchung, kurz:<br />

das Geschäft überhaupt durchführen zu können. So benötigt<br />

ein Versandunternehmen etwa die Anschrift seines Kunden,<br />

um einen bestellten Artikel liefern zu können. Darüber<br />

hinaus möchten die Bürger aber selbstverständlich genau Bevor im Folgenden die rechtlichen Grundlagen der Arbeit von QDirect in<br />

wissen, was mit ihren Daten geschieht und möchten<br />

Deutschland erläutert werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Daten-<br />

verhindert sehen, dass Missbrauch damit betrieben<br />

schutzrecht hierzulande stetig weiter entwickelt. Die Materie ist komplex, so<br />

wird. Die Vorschriften des deutschen Datenschutzrechts<br />

dass QDirect dazu einlädt, bei Fragen immer den Kontakt zu uns zu suchen.<br />

legen den Rahmen für die zulässige Datenerhebung<br />

Wir sehen es auch als unsere Aufgabe, die Transparenz im Bereich des<br />

und –verwendung fest.<br />

Direktmarketing zu fördern.<br />

QDirect begrüßt die kontinuierliche Debatte zur Weiterentwicklung des<br />

Datenschutzes in Deutschland. Anders als einige Mitbewerber in der Branche<br />

gibt QDirect personenbezogene Daten nur weiter, wenn Sie ausdrücklich<br />

eingewilligt haben oder die Weitergabe der Daten gesetzlich erlaubt ist.<br />

Damit setzen wir seit Jahren exakt das strenge Konzept um, das der deutsche<br />

Gesetzgeber zur Verbesserung des Datenschutzes erst für die Zukunft plant.<br />

28


QDirect stellt dabei höchste Anforderungen an datenschutzkonforme Prozesse<br />

und die Sicherheit der Daten. Die aktuelle Debatte über den Datenschutz und<br />

das wachsende Bewusstsein der Bürger bestätigen den von QDirect konsequent<br />

und von Anfang an eingeschlagenen Weg.<br />

Leitbild und Praxis bei QDirect ist seit jeher, dass Datenschutz zugunsten der<br />

Bürger zu mehr Sicherheit für die Kunden führt. QDirect fühlt sich daher in<br />

seinem Weg bestätigt. Wir finden positiv, dass sich diese Erkenntnis auch bei<br />

Mitbewerbern durchsetzt, die den Datenschutz bislang eher als unnütze Hürde<br />

verstanden haben, die nicht übersprungen werden muss, sondern nach freiem<br />

Belieben umgangen werden kann.<br />

QDirect erteilt jeder Art von Datenmissbrauch eine klare Absage und befürwortet<br />

strenge Regeln für alle Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten in Berührung<br />

kommen. Die Politik hat den Handlungsbedarf erkannt und sollte die Chance<br />

ergreifen, die Voraussetzungen der zulässigen Datenweitergabe klar zu regeln und<br />

so kriminellen Machenschaften ein Ende zu bereiten, die auf einer Missachtung<br />

bestehender Regeln und der Ausnutzung von Vollzugsdefiziten basieren.<br />

Die Verbesserung des Schutzes der Bürger führt auch zu einem sauberen Wettbewerb<br />

der Anbieter, einem Wettbewerb, dem sich QDirect stets verpflichtet gefühlt<br />

hat und den QDirect auch stets gelebt hat.<br />

29


5.1 Dreh- und Angelpunkt im deutschen<br />

Datenschutzrecht: Das Prinzip vom Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt – was steckt dahinter?<br />

Der Gesetzgeber hat sich bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für eine Regelung in Form des<br />

so genannten Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt entschieden. Daher ist die Verarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln,<br />

Sperren, Löschen) personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur dann gestattet, wenn es eine spezielle gesetzliche<br />

Erlaubnisregelung gibt oder der Kunde in der nach dem Gesetz genau vorgeschriebenen Art und Weise eingewilligt hat. Das<br />

gilt auch für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten. Erlaubnis- und Verbotsregelungen finden sich aber nicht<br />

nur im BDSG, anwendbar sind etwa auch Vorschriften aus dem Handels-, Gewerbe- oder Steuerrecht.<br />

Im BDSG enthalten § 28 und § 29 solche Erlaubnisvorschriften für die Verarbeitung von Kundendaten zu Marketingzwecken,<br />

wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im<br />

Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses<br />

zwischen dem Verarbeiter und dem Betroffenen<br />

zulässig. Diese Regelung ist besonders wichtig<br />

bei der Verarbeitung von Kunden- oder<br />

Arbeitnehmerdaten. Wenn und soweit<br />

die Verarbeitung zur Abwicklung oder<br />

Durchführung des Vertrages erforder-<br />

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Frage der Zulässigkeit danach zu<br />

lich ist, bestehen keine datenschutz-<br />

beurteilen, ob die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter <strong>In</strong>teressen<br />

rechtlichen Bedenken.<br />

des Verarbeiters oder Dritter erforderlich ist.<br />

30


Besonderheiten gelten für sensible Arten personenbezogener Daten. Für jede Erhebung, Verarbeitung<br />

oder Nutzung von Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder<br />

philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Gesundheit und Sexualleben ist<br />

immer die ganz ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich.<br />

Außerdem gilt das Erforderlichkeitsprinzip: Nur Daten, die zur sachgerechten <strong>In</strong>formationszusendung<br />

notwendig sind, dürfen erhoben und gespeichert werden. Dabei ist ein Ausgleich zu finden zwischen<br />

dem erst einmal berechtigten <strong>In</strong>teresse des werbenden Unternehmens oder seiner Partner an den erforderlichen<br />

Daten für die Kontaktaufnahme<br />

und die etwaigen entgegenstehenden<br />

und schutzwürdigen <strong>In</strong>teressen des<br />

Werbungsempfängers. Führt diese<br />

<strong>In</strong>teressenabwägung nach § 28 Werbende Unternehmen und ihre Partner müssen außerdem datenschutzrechtliche <strong>In</strong>formations-<br />

BDSG zu keinem Ergebnis, ist<br />

pflichten beachten. Diese <strong>In</strong>formationspflichten gelten für die Datenerhebung beim Betroffenen,<br />

die Einwilligung des Kunden<br />

die erstmalige Speicherung zu eigenen Zwecken ohne Kenntnis des Betroffenen und die erstma-<br />

erforderlich.<br />

lige geschäftsmäßige Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen. Zu informieren ist über die<br />

Identität der verantwortlichen Stelle, die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder<br />

Nutzung sowie die Kategorien von Empfängern, soweit der Betroffene nach den Umständen des<br />

Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.<br />

Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Unterrichtung in Werbeschreiben. Der Betroffene ist bei<br />

der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die<br />

verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht zu informieren.<br />

Neben diesen <strong>In</strong>formationspflichten des BDSG ergeben sich für den Bereich der Werbung im<br />

<strong>In</strong>ternet aus dem Telemediengesetz (TMG) zusätzliche <strong>In</strong>formationspflichten der verantwortlichen<br />

Diensteanbieter zum Datenumgang.<br />

31


5.1.1 Neben dem Gesetzgeber legt<br />

auch die Rechtsprechung den Rahmen fest:<br />

was geht, was nicht?<br />

Gesetze, sind sie einmal in Kraft getreten, werden durch die Gerichte in Streitfällen<br />

angewendet und daher in der Praxis auch immer ein Stück konkretisiert.<br />

Auch mit Fragen zum Datenschutz sind die Gerichte immer wieder befasst. Der Bundesgerichtshof hat z.B. in seinem Urteil vom<br />

16. Juli 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 348/06) deutlich gemacht, dass die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von<br />

Daten für die Zusendung von Werbung per Post weiterhin nach dem <strong>Opt</strong>-Out-Prinzip zulässig ist. Aus § 4a BDSG ergibt sich<br />

insbesondere nicht, so der BGH, dass die Einwilligung nur dann wirksam<br />

sein soll, wenn sie „aktiv“ erklärt wird, indem der Verbraucher eine<br />

gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die<br />

Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss<br />

(„<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>“-Erklärung). Vielmehr folgt aus § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG,<br />

so der BGH, dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen<br />

Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie besonders<br />

Etwas anderes gilt laut BGH für die Datennutzung für Werbung<br />

hervorgehoben wird.<br />

durch E-Mail oder SMS. <strong>In</strong>soweit greift zusätzlich das Gesetz<br />

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das allerdings<br />

gemäß § 7 Abs. 3 UWG unter bestimmten Umständen wiederum<br />

die Möglichkeit zu einer <strong>Opt</strong>-Out-Lösung eröffnet.<br />

32


5.1.2 Wie QDirect schon heute die<br />

strengen gesetzlichen Maßstäbe von<br />

morgen praktiziert.<br />

QDirect praktiziert die Datengewinnung auf Basis des zwar komplexen, aber besonders rechtskonformen<br />

Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> und ist daher schon jetzt gut aufgestellt für kommende Verschärfungen des Datenschutzrechts<br />

(zum Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> siehe unten).<br />

5.2 Nutzung von Kundendaten<br />

ausschließlich auf Basis vorheriger<br />

Einwilligung.<br />

Vor allem auf den modernen Wegen der Zusendung von Werbe-Angeboten wie E-Mail und SMS<br />

gilt bereits: Vor der Datennutzung ist die Einwilligung des potenziellen Werbungsempfängers<br />

einzuholen. Auf diesen datenschutzrechtlichen Königsweg richtet auch QDirect seine Kontaktdaten-<br />

Akquise aus. Der Bundesgerichtshof hat für die modernen Werbewege E-Mail und SMS das <strong>Opt</strong>-<br />

<strong>In</strong>-Verfahren bereits verlangt.<br />

Das Parlament arbeitet im Jahr 2009 an Gesetzes-Novellen, die das <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Verfahren für alle<br />

Wege der Werbeformen alternativlos machen sollen. Wenn das Prinzip <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> flächendeckend<br />

Pflicht wird, ist QDirect mit Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> einen Schritt voraus – und das jetzt schon. Das deutsche<br />

Recht bietet aber schon heute Regeln und Verfahren, welche die <strong>In</strong>teressen von Verbrauchern und<br />

Unternehmen schützen und im konkreten Fall auch dabei helfen, Rechte durchzusetzen.<br />

33


5.3 Rechtliche Aspekte der Werbung<br />

mittels Post, E-Mail, Telefon, Telefax<br />

oder SMS.<br />

Ob die Übermittlung einer Werbung per Brief, E-Mail, Telefon, Telefax oder SMS in Deutschland zulässig<br />

ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />

(Art. 2. Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 GG, § 823 BGB) des Empfängers.<br />

5.3.1 Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken.<br />

Die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme beurteilt sich vor allem anhand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

sowie nach dem allgemeinen Zivilrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.<br />

Einzelne Regelungen finden sich aber auch im Telemediengesetz (TMG). Als<br />

grobe Regel lässt sich danach festhalten, dass es grundsätzlich unzulässig ist,<br />

Personen ohne deren ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung (<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>) <strong>In</strong> § 3 UWG heißt es etwa wörtlich:<br />

zu Werbezwecken zu kontaktieren. Während im allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur Generalklauseln zu finden Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig,<br />

sind, gibt es im wettbewerbsrechtlichen Bereich einige spezialgesetzliche<br />

wenn sie geeignet sind, die <strong>In</strong>teressen von Mitbewer-<br />

Vorschriften, die sich mit der Ansprache von möglichen Kunden befassen. bern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern<br />

spürbar zu beeinträchtigen.<br />

34


Dies stellt eine sogenannte Generalklausel dar, die erst im Zusammenspiel mit weiteren Normen des UWG<br />

zu einer konkreten Beurteilung einer Sachlage führt. Für die Werbung ist hierfür § 7 UWG maßgeblich,<br />

der detailliert regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung unzumutbar und damit „unlauter“ ist.<br />

So heißt es in Absatz 1 von § 7:<br />

Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise<br />

belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar<br />

ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.<br />

Da auch diese Regelung noch zu unscharf ist, um damit tatsächliche Fälle zu beurteilen, sind in Absatz 2<br />

von § 7 sogenannte Regelbeispiele aufgeführt, in denen typische Beispiele für unzumutbare Belästigungen<br />

durch Werbung aufgezählt sind. Demgemäß heißt es in § 7 Absatz 2 UWG:<br />

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen<br />

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz<br />

geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen<br />

wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;<br />

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder<br />

gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;<br />

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder<br />

elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder<br />

4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht<br />

übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,<br />

an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass<br />

hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />

Die Nummern 2 bis 4 stellen<br />

für spezielle Werbungsformen<br />

(Telefon, E-Mail, Fax, SMS)<br />

strenge Regelungen auf.<br />

§ 7 Absatz 3 UWG regelt<br />

wiederum als Ausnahme<br />

zu Absatz 2 Nr. 3 solche<br />

Werbeformen, die nicht von<br />

vornherein eine unzumutbare<br />

Belästigung darstellen.<br />

35


5.3.2 Die Einwilligung des Empfängers.<br />

Einwilligungserfordernis.<br />

Während eine herkömmliche Werbung nur unlauter ist, wenn für den Werbenden „erkennbar“<br />

ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht (z.B. durch einen Aufkleber „Keine Werbung“<br />

am Briefkasten), ist in den Fällen der E-Mail-, Telefon- bzw. Telefax- oder SMS-Werbung darüber<br />

hinaus erforderlich, dass der Empfänger vor Kontaktaufnahme in Werbeanrufe und / oder den<br />

Empfang von Werbe-E-Mails (SMS, Fax) eingewilligt hat (in der Regel durch sog. <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Klauseln<br />

im <strong>In</strong>ternet oder auf Post- bzw. Gewinnspielkarten, u.ä.). Hierbei ist es Sache des Werbenden, das<br />

Einverständnis des Empfängers nachzuweisen.<br />

Bestreitet der Empfänger eine Einwilligung und kann der Werbende keine wirksame Einwilligung<br />

nachweisen, ist die Werbung unzulässig. <strong>In</strong> der Praxis ist es in vielen Fällen nicht möglich, die<br />

bestrittene Einwilligung eines Empfängers zu beweisen, selbst wenn diese aus Sicht des Werbenden<br />

offensichtlich erteilt wurde. Ungewissheiten gehen immer zu Lasten des Werbenden, und zwar auch<br />

dann, wenn er die Daten von einem Händler gekauft hat und der Händler ihm die Zulässigkeit der<br />

Nutzung der Daten garantiert hat. Im Verhältnis zum Angesprochenen sind diese Vereinbarungen<br />

zwischen Adresshändler und Adressnutzer ohne Belang.<br />

36


Trotz oder gerade wegen der Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich für Unternehmen daher, die<br />

Umstände der Einholung einer Einwilligung beim Nutzer so genau zu dokumentieren, dass Ort,<br />

Zeit und Form der Einwilligung zumindest plausibel nachvollzogen werden können. Sofern ein<br />

betrügerischer Nutzer falsche Daten angegeben hat, kann man ihn zumindest über diese protokollierten<br />

<strong>In</strong>formationen rückverfolgen. Straftaten werden von QDirect auch konsequent verfolgt. Wir<br />

erstatten bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanzeige, die durch richterlichen Beschluss<br />

die Provider zur Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers verpflichten kann, von dem aus das<br />

falsche <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> gegeben wurde. Die Täter können so identifiziert werden.<br />

Wie bereits angedeutet, gibt es auch bei gekauften Adressdaten keine Vermutung für die<br />

Erteilung einer rechtswirksamen Einwilligung. Selbst wenn man sich auf die Zusicherung<br />

von Vertriebspartnern verlassen darf, dass sämtliche Adressinhaber dem Empfang von<br />

Werbung zugestimmt haben, entfaltet diese Erklärung gegenüber dem Betroffenen keine<br />

Wirkung. Daher ist es im <strong>In</strong>teresse werbender Unternehmen mit ihren jeweiligen Adresslieferanten<br />

Vereinbarungen darüber zu treffen, wer im <strong>In</strong>nenverhältnis für eventuelle<br />

<strong>In</strong>anspruchnahme durch Dritte zu haften hat. Doch abermals: Dies betrifft nur das Verhältnis<br />

zwischen Werbenden, Vertriebspartnern und Adresslieferanten. Dritte können hiervon<br />

unbeachtet gegen jeden vorgehen, der wettbewerbswidrig handelt.<br />

37


Form der Einwilligung.<br />

Darüber hinaus muss die Einwilligung auch wirksam erteilt worden sein. Dies setzt die Einhaltung<br />

einer bestimmten Form voraus. Nicht ausreichend ist beispielsweise, innerhalb von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) eine pauschale Einwilligung des Empfängers einzuholen. Diese<br />

muss vielmehr für den Empfänger deutlich erkennbar und von sonstigen Erklärungen oder AGB<br />

abgesetzt sein. Zudem muss der Empfänger erkennen können, in welche Art(en) der Kontaktaufnahme<br />

(Post, Telefon, etc.) er einwilligt. Hierbei muss es sich auch zwingend um eine sogenannte<br />

<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>-Einwilligung handeln: Diese ist gegeben, wenn der Empfänger damit aktiv durch Anklicken<br />

oder Ankreuzen dem Empfang von bestimmter Werbung zustimmt. Eine sog. <strong>Opt</strong>-Out-Funktion ist<br />

grundsätzlich unzulässig (zur Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG siehe Seite 41).<br />

Für die Versendung von Werbe-E-Mails empfiehlt sich für Werbende eine sogenannte Double-<strong>Opt</strong>-<br />

<strong>In</strong>-Funktion, um das Verfahren der Einwilligungseinholung sicherer zu gestalten und insbesondere<br />

um zu gewährleisten, dass der Einwilligende auch der <strong>In</strong>haber der E-Mail-Adresse ist. Hierbei muss<br />

der einwilligende Empfänger nach einer ersten Anforderung noch in einem zweiten Schritt den<br />

künftigen Empfang von Werbe-E-Mails ausdrücklich bestätigen. Dies ist gesetzlich zwar gegenwärtig<br />

nicht vorgeschrieben, verleiht jedoch in jedem Fall einen erhöhten Schutz vor <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>s, die<br />

von unbekannten Dritten getätigt wurden.<br />

38


Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> als Überbegriff steht für ein Verfahren, bei dem der künftige<br />

Empfänger von E-Mail-Newslettern oder etwa Produktangeboten dieser<br />

Zusendung vorher zustimmen muss. Das Gegenstück des <strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> heißt<br />

<strong>Opt</strong>-Out, bei dem sich der Empfänger bei Zusendung der E-Mails etc.<br />

gegen den weiteren Empfang aktiv entscheiden muss.<br />

Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ist dabei die einfachste Form der vorherigen Zustimmung<br />

des Werbungsempfängers. Es ist hier nicht entscheidend, in welcher<br />

Form die Zustimmung abgegeben wurde. Das Einholen der Zustimmung<br />

des Beworbenen kann verbunden sein mit Belohnungen, etwa Rabatten<br />

oder kleinen Präsenten. Single-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong>s werden häufig durch die<br />

Registrierung des künftigen Kunden bei bestimmten <strong>In</strong>ternetportalen<br />

oder Gewinnspielen bzw. Online-Umfragen eingeholt.<br />

39


Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

Beim Confirmed-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> wird ein strengerer Maßstab<br />

an die Einwilligung des Werbungsempfängers<br />

angelegt. Der Empfänger bekommt dabei nach seiner<br />

Anmeldung nicht sofort werbende E-Mails, sondern<br />

wird in einer ersten E-Mail darauf hingewiesen, dass<br />

er sich gegen den künftigen Erhalt von Werbung<br />

entscheiden kann. Der Empfänger trägt sich dann,<br />

wenn er keine weiteren solche Nachrichten wünscht,<br />

aus der Empfängerliste aus.<br />

Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ist das für Unternehmen und Kunden sicherste<br />

Verfahren zur Wahrung der jeweiligen <strong>In</strong>teressen. Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong><br />

wird von QDirect praktiziert. So funktioniert es: Zunächst wird<br />

bei der Erhebung der Adressdaten die Zustimmung zur künftigen<br />

Werbesendung abgefragt. Stimmt der Kunde zu, erhält er nicht<br />

sofort Werbung. Vielmehr bekommt er zunächst eine weitere<br />

Anfrage, auf die er mit einer erneuten Bestätigung seines Wunsches<br />

nach Werbung reagieren muss. Nur wenn er dies tut, wird seine<br />

Adresse in die Liste der Werbungsempfänger aufgenommen.<br />

Deutlich wird: Double-<strong>Opt</strong>-<strong>In</strong> ermöglicht es, eine bewusste<br />

Entscheidung für die Werbung zu treffen, womit sowohl dem<br />

Verbraucher als auch dem Unternehmen gedient ist.<br />

40


Ausnahme vom Einwilligungserfordernis für E-Mail-Werbung.<br />

§ 7 Abs. 3 UWG enthält eine enge Ausnahme des Einwilligungserfordernisses für E-Mail-Werbung, indem<br />

solche Werbeformen, die nicht von vornherein als unzumutbare Belästigung angesehen werden, definiert<br />

werden. Dort heißt es wie folgt:<br />

Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung<br />

elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn<br />

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden<br />

dessen elektronische Postadresse erhalten hat,<br />

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen<br />

verwendet,<br />

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und<br />

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen<br />

wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die<br />

Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />

Diese Voraussetzungen sind aber eng zu verstehen und gelten nur für E-Mail-Werbung.<br />

Zudem müssen sie kumulativ vorliegen. Fehlt eine der Voraussetzungen, greift die<br />

Ausnahmeregelung bereits nicht mehr ein.<br />

41


5.3.3 Die Ansprüche des<br />

Werbungsadressaten.<br />

Ist die Kundenansprache nach den soeben dargestellten Grundsätzen unzulässig, hat der Empfänger<br />

Unterlassungsansprüche sowie im Falle eines (zu beweisenden) Schadens auch Schadensersatz- und<br />

Auskunftsansprüche.<br />

5.3.4 Die Abmahnung.<br />

Der Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatz- bzw. Auskunftsanspruch<br />

wird in der Regel mittels einer sogenannten Abmahnung<br />

geltend gemacht. Stützt sich die Unzulässigkeit der<br />

Werbemaßnahme auf Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG, vgl.<br />

Seite 35) kann jedoch nur ein Mitbewerber oder ein Verbraucherverband<br />

abmahnen. Privatpersonen selbst<br />

können sich nur auf die zivilrechtliche Ausprägung<br />

ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.<br />

Privatpersonen können zwar auch abmahnen, sich hierbei jedoch nicht auf<br />

die Regelungen des Wettbewerbsrechts berufen. Privatpersonen werden<br />

daher oftmals einen Verbraucherschutzverband benachrichtigen, der dann<br />

für die Privatperson gegen eine möglicherweise unlautere Werbung vorgeht.<br />

42


<strong>In</strong>halt einer Abmahnung ist grundsätzlich die <strong>In</strong>kenntnissetzung über das wettbewerbswidrige<br />

Verhalten, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und<br />

Verpflichtungserklärung nebst Kostenforderung. Ist die Abmahnung berechtigt (oder jedenfalls nicht<br />

angreifbar), ist dem Abgemahnten zu raten, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung<br />

abzugeben. Hierin verpflichtet sich der Abgemahnte rechtsverbindlich, das gerügte Verhalten<br />

(z.B. Telefonanruf zu Werbezwecken) ohne wirksame Einwilligung des Empfängers künftig zu<br />

unterlassen und für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.<br />

Eine solche Vertragsstrafe muss regelmäßig hoch genug sein, um die Ernsthaftigkeit der<br />

Erklärung zu untermauern. Im Wettbewerbsrecht sind daher in der Regel mindestens<br />

2.000 EUR Vertragsstrafe notwendig. Üblich sind jedoch Vertragsstrafen zwischen 5.001<br />

und 15.000 EUR pro einzelnem Verstoß. Wurde die Abmahnung durch einen beauftragten<br />

Rechtsanwalt ausgesprochen, hat der Abgemahnte grundsätzlich auch die Kosten des<br />

Abmahnenden für den Rechtsanwalt zu tragen. Diese können streitwertabhängig mehrere<br />

Tausend Euro betragen. Wurde die Abmahnung durch einen Verbraucherverband<br />

ausgesprochen, kommen meist keine oder nur geringe Kosten für die Abmahnung selbst<br />

auf den Abgemahnten zu.<br />

43


5.3.5 Die einstweilige Verfügung.<br />

Weigert sich der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben,<br />

oder gibt er nur eine unzureichende (weil zu eng gefasste oder zu niedrige Vertragsstrafe) Erklärung<br />

ab, muss er damit rechnen, dass der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

bei einem Gericht stellen wird. Die Entscheidung, keine oder nur eine beschränkte Unterlassungs- und<br />

Verpflichtungserklärung abzugeben, sollte daher erst getroffen werden, wenn ein entsprechend<br />

spezialisierter Rechtsanwalt hierzu befragt wurde.<br />

Die einstweilige Verfügung wird in den meisten Fällen auch ohne vorherige Anhörung des Gegners<br />

(=Verletzers) erlassen. Sie ist ein gerichtlicher Titel, aus dem auch vollstreckt werden kann. Die Kosten der<br />

(erlassenen) einstweiligen Verfügung hat regelmäßig der Antragsgegner, also der Abgemahnte zu tragen.<br />

Diese richten sich wiederum nach dem Streitwert der Angelegenheit, der in Wettbewerbssachen regelmäßig<br />

bei mindestens 10.000 EUR liegt. Entsprechende Gerichtskosten können daher mitunter auch sehr<br />

hoch ausfallen. Wurde vorher abgemahnt, kommen noch die Kosten der vorprozessualen Abmahnung<br />

hinzu, die sich jedoch gegebenenfalls aufgrund des gerichtlichen Vorgehens reduzieren.<br />

Eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts ist, dass eine einstweilige Verfügung auch bereits ohne vorherige<br />

Abmahnung erlassen werden kann. <strong>In</strong> dringenden Fällen wird ein vermeintlich Verletzter daher direkt,<br />

also ohne vorherige Abmahnung, eine einstweilige Verfügung erwirken. <strong>In</strong> diesem Fall besteht aber für<br />

den Antragsteller (=Verletzten) das Risiko, dass der Gegner den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt.<br />

Hierdurch hätte der Antragssteller wiederum die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen, sofern der<br />

Antragsgegner nicht in sonstiger Weise Anlass zur sofortigen gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat.<br />

Ist die einstweilige Verfügung zu<br />

Unrecht erlassen worden, hat der<br />

Antragsgegner die Möglichkeit<br />

hiergegen Widerspruch einzulegen.<br />

Hierfür ist jedoch in der Regel die<br />

Einschaltung eines (spezialisierten)<br />

Rechtsanwalts erforderlich.<br />

44


5.3.6 Der Verstoß gegen die<br />

Unterlassungsverpflichtung.<br />

Hat der Abgemahnte eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung<br />

abgegeben, muss er dafür Sorge tragen, dass er nicht weiterhin oder erneut gegen die Unterlassungsverpflichtung<br />

verstößt. Andernfalls verwirkt er die Vertragsstrafe, die bei mehrfachen Verstößen<br />

(aufgrund der Summierung) existenzgefährdende Ausmaße annehmen kann. Je nach Risiko und<br />

Streitwert kann es daher wirtschaftlich sinnvoller sein, es auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

ankommen zu lassen, da diese unter Umständen ein geringeres Kostenrisiko birgt.<br />

Verstößt der Antragsgegner gegen eine einstweilige Verfügung, so wird (meist direkt, seltener nach<br />

vorheriger Androhung) das Gericht ein sogenanntes Ordnungsmittel festsetzen. Dieses kann Ordnungshaft<br />

oder Ordnungsgeld sein. <strong>In</strong> der Praxis wird dies regelmäßig ein Ordnungsgeld sein, das bis zu<br />

250.000 EUR betragen kann. Im Falle der unbefugten Nutzung von personenbezogenen Daten zum<br />

Zwecke des Cold Calling wurde dieser Strafrahmen sogar auch schon ausgeschöpft. Im Unterschied<br />

zur Vertragsstrafe fließt das Ordnungsgeld nicht dem Antragssteller (Verletzten) zu, sondern der Staatskasse.<br />

Das <strong>In</strong>teresse des Verletzten an einem Ordnungsmittel ist aufgrund des Fehlens eines unmittelbar<br />

finanziellen Anreizes meist geringer als an einer Vertragsstrafe.<br />

45


Für die Verwirkung der Vertragsstrafe sowie auch des Ordnungsmittels ist jedoch erforderlich, dass<br />

schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde. Hierbei unterscheiden sich aber<br />

Vertragstrafe und Ordnungsmittel wiederum. Bei dem Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung<br />

muss der Antragssteller (Verletzte) beweisen, dass der Verstoß schuldhaft geschah.<br />

Hierbei haftet der Antragsgegner (Verletzer) auch lediglich für eigenes Verschulden.<br />

Verstößt der Unterlassungsschuldner jedoch gegen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,<br />

wird zunächst vermutet, dass der Verstoß schuldhaft geschah. Daher muss der<br />

Unterlassungsschuldner darlegen, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt<br />

hat. Da ihm das Verschulden seiner sogenannten Erfüllungsgehilfen<br />

(Angestellten, Mitarbeiter, Adresshändler etc.) wie eigenes Verschulden<br />

zugerechnet wird, muss er auch darlegen, dass diese<br />

nicht schuldhaft gehandelt haben.<br />

Sowohl im Fall der bloßen Abmahnung, als auch im Fall der zusätzlichen<br />

oder – im Wettbewerbsrecht – auch alternativen einstweiligen Verfügung<br />

herrschen für den Werbenden und dessen Vertriebspartner erhebliche<br />

Kostenrisiken. Diese sollten in jedem Einzelfall genau abgewogen werden<br />

und durch entsprechende Freistellungs- bzw. Risikoverteilungsvereinbarungen<br />

mit den Vertragspartnern geregelt werden. Über bereits bestehende<br />

Unterlassungsverpflichtungen sollten Vertriebspartner schon aus eigenem<br />

<strong>In</strong>teresse umgehend informiert werden.<br />

46


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