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Tätigkeitsschlüssel - Meldeverfahren zur Sozialversicherung

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Vorwort<br />

Die Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Beschäftigung sind von hohem Interesse für<br />

Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Deutschland. Die statistischen Daten <strong>zur</strong> Beschäftigung<br />

werden dort erhoben, wo die Beschäftigung stattfindet - in den Unternehmen. Arbeitgeber<br />

übermitteln mit den Meldungen ihrer Beschäftigten <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> auch Angaben zu<br />

deren Tätigkeit im Betrieb nach dem „Schlüsselverzeichnis“ der Bundesagentur für Arbeit. 1<br />

Diese Angaben fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein. Die<br />

Beschäftigungsstatistik wiederum dient Wirtschaft und Politik als zuverlässige Informationsquelle<br />

über die Entwicklung der Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen.<br />

Eine Statistik kann immer nur so aktuell und zuverlässig sein, wie die Daten, die erhoben<br />

werden. Die bisherigen Tätigkeitsschlüssel sind seit über drei Jahrzehnten nahezu unverändert<br />

geblieben. Beschäftigung und Arbeitsmarkt haben sich aber kontinuierlich gewandelt, so<br />

dass eine Aktualisierung des alten Tätigkeitsschlüssels notwendig geworden ist. Das bisherige<br />

Schlüsselverzeichnis (Ausgabe 1992, Neuauflage 2003) mit dem 5-stelligen Tätigkeitsschlüssel<br />

wird durch dieses neue Schlüsselverzeichnis (Ausgabe 2010) abgelöst.<br />

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 01.12.2011 im <strong>Meldeverfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

anzuwenden. Das bedeutet: Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 01.12.2011,<br />

Entgeltmeldungen mit Beschäftigungszeiträumen, die nach dem 30.11.2011 enden sowie<br />

Jahresmeldungen für das Jahr 2011 sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.<br />

Die Angaben aus den Meldungen <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> werden von der Bundesagentur für<br />

Arbeit als Sozialgeheimnis gewahrt. Eine Weitergabe dieser Einzeldaten an andere Stellen<br />

ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, eine entsprechende zweckgebundene Regelung<br />

im Sozialgesetzbuch sieht dies ausdrücklich vor.<br />

In dem vorliegenden Schlüsselverzeichnis werden die Schlüsselzahlen für die Angaben <strong>zur</strong><br />

Tätigkeit beschrieben und erläutert. Es ist somit eine wichtige Arbeitshilfe für Arbeitgeber <strong>zur</strong><br />

Verschlüsselung der Tätigkeitsangaben für ihre Beschäftigten. Die Erläuterungen zu Schlüsseln<br />

und Merkmalen in diesem Verzeichnis beziehen sich gleichermaßen auf männliche und<br />

weibliche Beschäftigte. Die männliche Formulierungsweise wurde ausschließlich aus Gründen<br />

der besseren Lesbarkeit gewählt.<br />

Nürnberg den 1. Oktober 2010<br />

1 Rechtliche Grundlage: § 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV in Verbindung mit den gemeinsamen Grundsätzen<br />

der Spitzenverbände der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger nach § 28b Abs. 2 SGB IV.<br />

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