Tätigkeitsschlüssel - Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Tätigkeitsschlüssel - Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Tätigkeitsschlüssel - Meldeverfahren zur Sozialversicherung
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Vorwort<br />
Die Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Beschäftigung sind von hohem Interesse für<br />
Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Deutschland. Die statistischen Daten <strong>zur</strong> Beschäftigung<br />
werden dort erhoben, wo die Beschäftigung stattfindet - in den Unternehmen. Arbeitgeber<br />
übermitteln mit den Meldungen ihrer Beschäftigten <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> auch Angaben zu<br />
deren Tätigkeit im Betrieb nach dem „Schlüsselverzeichnis“ der Bundesagentur für Arbeit. 1<br />
Diese Angaben fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein. Die<br />
Beschäftigungsstatistik wiederum dient Wirtschaft und Politik als zuverlässige Informationsquelle<br />
über die Entwicklung der Beschäftigung nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen.<br />
Eine Statistik kann immer nur so aktuell und zuverlässig sein, wie die Daten, die erhoben<br />
werden. Die bisherigen Tätigkeitsschlüssel sind seit über drei Jahrzehnten nahezu unverändert<br />
geblieben. Beschäftigung und Arbeitsmarkt haben sich aber kontinuierlich gewandelt, so<br />
dass eine Aktualisierung des alten Tätigkeitsschlüssels notwendig geworden ist. Das bisherige<br />
Schlüsselverzeichnis (Ausgabe 1992, Neuauflage 2003) mit dem 5-stelligen Tätigkeitsschlüssel<br />
wird durch dieses neue Schlüsselverzeichnis (Ausgabe 2010) abgelöst.<br />
Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 01.12.2011 im <strong>Meldeverfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
anzuwenden. Das bedeutet: Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 01.12.2011,<br />
Entgeltmeldungen mit Beschäftigungszeiträumen, die nach dem 30.11.2011 enden sowie<br />
Jahresmeldungen für das Jahr 2011 sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.<br />
Die Angaben aus den Meldungen <strong>zur</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> werden von der Bundesagentur für<br />
Arbeit als Sozialgeheimnis gewahrt. Eine Weitergabe dieser Einzeldaten an andere Stellen<br />
ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, eine entsprechende zweckgebundene Regelung<br />
im Sozialgesetzbuch sieht dies ausdrücklich vor.<br />
In dem vorliegenden Schlüsselverzeichnis werden die Schlüsselzahlen für die Angaben <strong>zur</strong><br />
Tätigkeit beschrieben und erläutert. Es ist somit eine wichtige Arbeitshilfe für Arbeitgeber <strong>zur</strong><br />
Verschlüsselung der Tätigkeitsangaben für ihre Beschäftigten. Die Erläuterungen zu Schlüsseln<br />
und Merkmalen in diesem Verzeichnis beziehen sich gleichermaßen auf männliche und<br />
weibliche Beschäftigte. Die männliche Formulierungsweise wurde ausschließlich aus Gründen<br />
der besseren Lesbarkeit gewählt.<br />
Nürnberg den 1. Oktober 2010<br />
1 Rechtliche Grundlage: § 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV in Verbindung mit den gemeinsamen Grundsätzen<br />
der Spitzenverbände der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger nach § 28b Abs. 2 SGB IV.<br />
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