Merkblatt - Dokumentation der Wildfleischuntersuchung gem. § 27 (3)
Merkblatt - Dokumentation der Wildfleischuntersuchung gem. § 27 (3)
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- Kennzeichnung des Wildtierkörpers mit <strong>der</strong> vollständig ausgefüllten Wildbretbescheinigung =<br />
„Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“ – 1. Blatt (= perforiert, wasserfest)<br />
- Anbringung <strong>der</strong> Bescheinigung am hinteren Rippenbogen unter Einbeziehung einer Rippe;<br />
- Aufbewahrung <strong>der</strong> Durchschrift (= 2. Blatt) <strong>der</strong> Bescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und<br />
Eingeweide (Innereien)“, <strong>der</strong> „Seite 1. des Wildanhängers“ und eventuelle Laborbefunde (mind. 5<br />
Jahre);<br />
- Unverzügliche <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong> durch die kundige Person im<br />
Meldeformular „Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en <strong>gem</strong>. § <strong>27</strong>(3) LMSVG für das Jahr 20__“.<br />
Bei Wild, das für die Vermarktung bestimmt ist, müssen im Meldeformular jedenfalls <strong>der</strong><br />
Name und die Anschrift des Abnehmers ersichtlich sein. Als Abnehmer gilt jener Lebensmittelunternehmer<br />
o<strong>der</strong> jene Person, welche(r) das Wildtier zur weiteren Verwendung übernimmt.<br />
- Vermerk <strong>der</strong> Trichinenuntersuchung auf <strong>der</strong> neuen Wildbretbescheinigung (z.B.: bei<br />
Wildschwein, Dachs) - JEDENFALLS wenn das Stück im Wege <strong>der</strong> Direktvermarktung in Verkehr<br />
gebracht wird!<br />
o Vermerk des Untersuchungsergebnisses auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Rückseite des 1. Blattes <strong>der</strong><br />
Bescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“:<br />
verpflichtende Angaben: Name d. Labors, Befund-Nr., Untersuchungsergebnis (z.B. AGES-<br />
Innsbruck, Befund-Nr.: 1202658, Trichinen negativ);<br />
o Vermerk <strong>der</strong> laufenden Nummer des neuen Wildanhängers auf dem Laborbefund;<br />
o Vermerk <strong>der</strong> durchgeführten Trichinenuntersuchung auf <strong>der</strong> Durchschrift (= 2. Blatt) des<br />
Wildanhängers: z.B. „Trichinen untersucht – negativ“.<br />
4. Jährliche Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>sergebnisse an die Veterinärbehörde:<br />
- Die Verpflichtung zur jährlichen Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>sergebnisse (=<br />
dokumentierte Erstuntersuchungen durch kundige Personen) an die Veterinärbehörde<br />
(Amtstierarzt) obliegt ausschließlich dem verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten<br />
(bzw. Jagdleiter) des Jagdreviers, in dem das Wildtier erlegt wurde.<br />
- Für diese Meldung ist das Formular „Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en <strong>gem</strong>. § <strong>27</strong>(3) LMSVG<br />
für das Jahr 20__“ zu verwenden. Dabei hat <strong>der</strong> verantwortliche<br />
Jagdausübungsberechtigte (bzw. Jagdleiter) die Ergebnisse aller von den kundigen<br />
Personen durchgeführten <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en bis spätestens 15. März des<br />
Folgejahres an die Veterinärbehörde (Amtstierarzt) zu melden. Hierfür hat die kundige<br />
Person die dokumentierten Untersuchungsergebnisse dem verantwortlichen<br />
Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (siehe Punkt 2).<br />
Diese Meldungen sind vom verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) in Kopie<br />
mind. 5 Jahre aufzubewahren.<br />
Hinweis: Die Meldepflicht an die Veterinärbehörde obliegt dem verantwortlichen<br />
Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) des Jagdreviers, in dem das Wildtier<br />
erlegt wurde! Eine Meldung ist jedenfalls auch dann zu erstatten, wenn im Berichtszeitraum keine<br />
<strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en durchgeführt wurden. In solchen Fällen ist auf dem Meldeformular <strong>der</strong><br />
Wortlaut „LEERMELDUNG“ zu vermerken<br />
5. Aufbewahrungspflicht <strong>der</strong> Wildanhänger für den jeweiligen Abnehmer:<br />
Die am Wildtierkörper angebrachte Wildbretbescheinigung (= „Bescheinigung Wildkörper und<br />
Eingeweide (Innereien)“) ist vom jeweiligen Abnehmer (z.B. Wildhändler, Wildbearbeitungs- o<strong>der</strong><br />
Fleisch-Einzelhandelsbetrieb, Gastronomiebetrieb) mindestens bis zum Ende des Folgejahres<br />
aufzubewahren und auf Verlangen <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />
Amt <strong>der</strong> Burgenländischen Landesregierung, Abt. 6, HR III ÖGD, Ref. Nahrungsmittelkontrolle V.1.3. Mai 2013