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Merkblatt - Dokumentation der Wildfleischuntersuchung gem. § 27 (3)

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<strong>Merkblatt</strong> - <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong><br />

<strong>gem</strong>. § <strong>27</strong> (3) LMSVG<br />

NEUE Wildbretbescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“<br />

1. All<strong>gem</strong>eine Hinweise:<br />

- Die neuen Bescheinigungen sind bei <strong>der</strong>/beim zuständigen Amtstierärztin/Amtstierarzt zu beziehen.<br />

- Die Entgegennahme <strong>der</strong> Blöcke mit den Bescheinigungen ist mit Unterschrift zu bestätigen.<br />

- Die Wildbescheinigungen sind unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu verwahren.<br />

- Eine eigenständige Weitergabe <strong>der</strong> Wildbescheinigungen an an<strong>der</strong>e Personen ist untersagt.<br />

- Das Ausfüllen <strong>der</strong> Wildbescheinigungen ist Teil <strong>der</strong> Untersuchung durch die kundige Person.<br />

- Die Kennzeichnung des Wildtierkörpers mit einer vollständig ausgefüllten Wildbescheinigung durch<br />

die kundige Person ist Voraussetzung für eine rechtsmäßige Vermarktung des Wildbrets.<br />

- „Begonnen am“ (Deckblatt) = Ausstellungsdatum <strong>der</strong> ersten Wildbescheinigung aus diesem Block.<br />

- „Beendet am“ (Deckblatt) = Ausstellungsdatum <strong>der</strong> letzten Wildbescheinigung aus diesem Block.<br />

- Die „Seite 1. des Wildanhängers“ (siehe Pkt. 2) und das 2. Blatt (= Durchschrift) <strong>der</strong> neuen<br />

Wildbescheinigung sowie allenfalls zugehörige Laborbefunde sind von <strong>der</strong> kundigen Person mind. 5<br />

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen <strong>der</strong> Behörde vorzulegen. Nur wenn die kundige Person<br />

das Stück Wild auch selbst erlegt haben sollte, ist NUR die neue Bescheinigung zur Kennzeichnung<br />

zu verwenden und es kann auf die oa. „Seite 1 des Wildanhängers“ vollständig verzichtet werden.<br />

2. <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> Erstbeurteilung des Wildtieres durch den Jäger (= Erleger):<br />

Kennzeichnung eines jeden erlegten Wildtieres mit <strong>der</strong> vollständig ausgefüllten „Seite 1. des<br />

Wildanhängers“ unverzüglich nach Durchführung <strong>der</strong> Erstbeurteilung (= Ansprechen und<br />

Ausweiden);<br />

Die „Wildanhänger“ (S 1.) sind wie bisher beim Bgld.<br />

Landesjagdverband bzw. beim<br />

Jagdreferat <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft erhältlich!<br />

3. <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong> durch die kundige Person (§ <strong>27</strong> (3)<br />

LMSVG):<br />

Ab 1. Mai 2013 ist die neue Wildbescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und<br />

Eingeweide (Innereien)“ verpflichtend zu verwenden und dabei folgende Vorgangsweise<br />

einzuhalten:<br />

- Kontrolle und Entgegennahme <strong>der</strong> am Wildtierkörper angebrachten „Seite 1. des<br />

Wildanhängers“ zur weiteren Aufbewahrung durch die kundige Person;<br />

- Übertragung <strong>der</strong> Daten <strong>der</strong> „Seite 1. des Wildanhängers“ auf die Wildbretbescheinigung<br />

„Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“ – siehe umrandetes Feld,<br />

- Vermerk <strong>der</strong> laufenden Nummer <strong>der</strong> Wildbretbescheinigung „Bescheinigung Wildkörper und<br />

Eingeweide (Innereien)“ auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> „Seite 1. des Wildanhängers“ und Unterschrift <strong>der</strong><br />

kundigen Person;<br />

- Vollständiges Ausfüllen <strong>der</strong> neuen Wildbretbescheinigung „Bescheinigung Wildkörper und<br />

Eingeweide (Innereien)“;<br />

Hinweis: Wenn <strong>der</strong> Erleger und die kundige Person ein und die selbe Person sind, ist anstelle <strong>der</strong><br />

„Seite 1. des Wildanhängers“ ausschließlich die Wildbretbescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper<br />

und Eingeweide (Innereien)“ zu verwenden. In diesem Fall ist im Feld „Name bzw. Nummer <strong>der</strong><br />

kundigen Person“ das Wort „Erleger“ einzufügen.


- Kennzeichnung des Wildtierkörpers mit <strong>der</strong> vollständig ausgefüllten Wildbretbescheinigung =<br />

„Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“ – 1. Blatt (= perforiert, wasserfest)<br />

- Anbringung <strong>der</strong> Bescheinigung am hinteren Rippenbogen unter Einbeziehung einer Rippe;<br />

- Aufbewahrung <strong>der</strong> Durchschrift (= 2. Blatt) <strong>der</strong> Bescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und<br />

Eingeweide (Innereien)“, <strong>der</strong> „Seite 1. des Wildanhängers“ und eventuelle Laborbefunde (mind. 5<br />

Jahre);<br />

- Unverzügliche <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong> durch die kundige Person im<br />

Meldeformular „Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en <strong>gem</strong>. § <strong>27</strong>(3) LMSVG für das Jahr 20__“.<br />

Bei Wild, das für die Vermarktung bestimmt ist, müssen im Meldeformular jedenfalls <strong>der</strong><br />

Name und die Anschrift des Abnehmers ersichtlich sein. Als Abnehmer gilt jener Lebensmittelunternehmer<br />

o<strong>der</strong> jene Person, welche(r) das Wildtier zur weiteren Verwendung übernimmt.<br />

- Vermerk <strong>der</strong> Trichinenuntersuchung auf <strong>der</strong> neuen Wildbretbescheinigung (z.B.: bei<br />

Wildschwein, Dachs) - JEDENFALLS wenn das Stück im Wege <strong>der</strong> Direktvermarktung in Verkehr<br />

gebracht wird!<br />

o Vermerk des Untersuchungsergebnisses auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Rückseite des 1. Blattes <strong>der</strong><br />

Bescheinigung = „Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“:<br />

verpflichtende Angaben: Name d. Labors, Befund-Nr., Untersuchungsergebnis (z.B. AGES-<br />

Innsbruck, Befund-Nr.: 1202658, Trichinen negativ);<br />

o Vermerk <strong>der</strong> laufenden Nummer des neuen Wildanhängers auf dem Laborbefund;<br />

o Vermerk <strong>der</strong> durchgeführten Trichinenuntersuchung auf <strong>der</strong> Durchschrift (= 2. Blatt) des<br />

Wildanhängers: z.B. „Trichinen untersucht – negativ“.<br />

4. Jährliche Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>sergebnisse an die Veterinärbehörde:<br />

- Die Verpflichtung zur jährlichen Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>sergebnisse (=<br />

dokumentierte Erstuntersuchungen durch kundige Personen) an die Veterinärbehörde<br />

(Amtstierarzt) obliegt ausschließlich dem verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten<br />

(bzw. Jagdleiter) des Jagdreviers, in dem das Wildtier erlegt wurde.<br />

- Für diese Meldung ist das Formular „Meldung <strong>der</strong> <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en <strong>gem</strong>. § <strong>27</strong>(3) LMSVG<br />

für das Jahr 20__“ zu verwenden. Dabei hat <strong>der</strong> verantwortliche<br />

Jagdausübungsberechtigte (bzw. Jagdleiter) die Ergebnisse aller von den kundigen<br />

Personen durchgeführten <strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en bis spätestens 15. März des<br />

Folgejahres an die Veterinärbehörde (Amtstierarzt) zu melden. Hierfür hat die kundige<br />

Person die dokumentierten Untersuchungsergebnisse dem verantwortlichen<br />

Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (siehe Punkt 2).<br />

Diese Meldungen sind vom verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) in Kopie<br />

mind. 5 Jahre aufzubewahren.<br />

Hinweis: Die Meldepflicht an die Veterinärbehörde obliegt dem verantwortlichen<br />

Jagdausübungsberechtigten (bzw. Jagdleiter) des Jagdreviers, in dem das Wildtier<br />

erlegt wurde! Eine Meldung ist jedenfalls auch dann zu erstatten, wenn im Berichtszeitraum keine<br />

<strong>Wildfleischuntersuchung</strong>en durchgeführt wurden. In solchen Fällen ist auf dem Meldeformular <strong>der</strong><br />

Wortlaut „LEERMELDUNG“ zu vermerken<br />

5. Aufbewahrungspflicht <strong>der</strong> Wildanhänger für den jeweiligen Abnehmer:<br />

Die am Wildtierkörper angebrachte Wildbretbescheinigung (= „Bescheinigung Wildkörper und<br />

Eingeweide (Innereien)“) ist vom jeweiligen Abnehmer (z.B. Wildhändler, Wildbearbeitungs- o<strong>der</strong><br />

Fleisch-Einzelhandelsbetrieb, Gastronomiebetrieb) mindestens bis zum Ende des Folgejahres<br />

aufzubewahren und auf Verlangen <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />

Amt <strong>der</strong> Burgenländischen Landesregierung, Abt. 6, HR III ÖGD, Ref. Nahrungsmittelkontrolle V.1.3. Mai 2013

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