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Zur Strafanzeige gegen den ... - Kammerspartakus

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01 73 / 56 23 386<br />

michael-pramann@arcor.de<br />

www.tischlermeister-pramann.de<br />

Eschershausen, d. 17.09.2012<br />

Betr. <strong>Strafanzeige</strong> <strong>gegen</strong> Herrn Dxxxxxx Hxxxx, Obergerichtsvollzieher, xxxxxxstr. 1, 3xxxx<br />

Dxxxx/Maxxxxxxxxxxx wegen Erpressung und Nötigung<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit erstatte ich <strong>gegen</strong> Herrn Dxxxxx Hxxxx, Obergerichtsvollzieher, xxxxxxstr. 1, 3xxxx Dxxxxx/Mxxxxxxxxxx<br />

<strong>Strafanzeige</strong> und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommen<strong>den</strong> Delikte.<br />

Herr Hxxxx war bei mir, Michael Pramann, Borwelle 20, 37632 Eschershausen am 10.09.2012 vorstellig, ohne mich<br />

jedoch anzutreffen. Stattdessen fand ich in meinem Briefkasten folgen<strong>den</strong> Zettel ( Anlage 01 ) mit der Drohung, falls<br />

er mich am 24.09.2012 in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr nicht antreffen sollte, mir die eidesstattliche<br />

Versicherung abzunehmen und bei Verweigerung mit einem Haftbefehl.<br />

Haftbefehle dürfen jedoch nur im Strafrecht angewandt wer<strong>den</strong> – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen<br />

daher nicht zur Erpressung angewandt wer<strong>den</strong>.<br />

Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V.m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische<br />

Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat<br />

der Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976 – BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 sodann am 28. März 1979 –<br />

BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.<br />

Art. 11 lautet:<br />

“Niemand darf nur deswegen in Haft genommen wer<strong>den</strong>, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung<br />

zu erfüllen”.<br />

Zumal droht Herr Hxxxx mit einer Hausdurchsuchung gem. Art 13 II GG<br />

Art. 13 II GG lautet:<br />

Durchsuchungen dürfen nur durch <strong>den</strong> Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in <strong>den</strong> Gesetzen vorgesehenen<br />

anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Somit versucht mich Obergerichtsvollzieher Hxxxx zu erpressen. Mindestens jedoch zu nötigen..<br />

Herr Hxxxx versucht unrechtmäßig Zwangsbeiträge der Handwerkskammer Hildesheim bei mir einzutreiben. Wohl<br />

wissend, dass der Präsi<strong>den</strong>t der Handwerkskammer Hildesheim illegal sein Amt ausübt ( Anlage 05 ) ). Der<br />

Kammerpräsi<strong>den</strong>t Jürgen Herbst übt seit 01.11.2008 keinen Handwerksbetrieb mehr.<br />

Laut Satzung ZDH ( Zentralverband des Handwerks ) müssen Präsidiumsmitglieder selbständig einen<br />

Handwerksbetrieb führen. Dies ist im Fall der Handwerkskammer Hildesheim und dessen Präsi<strong>den</strong>ten<br />

eindeutig nicht der Fall und somit ein Verstoss <strong>gegen</strong> die eigene Satzung/Verordnung!<br />

siehe:<br />

http://www.zdh.de/der-zdh/gremien/praesidium.html<br />

und siehe hier: Vorstand der Handwerkskammer Hildesheim


Somit habe ich Klage <strong>gegen</strong> die Wahlen der Vollversammlung der Handwerkskammer Hildesheim eingereicht ( Anlage 5b + c )<br />

Kurioser Weise wurde der “Bescheid” 2010 unter dem illegalem Kammerpräsi<strong>den</strong>ten Jürgen Herbst und<br />

Geschäftsführerin Ina Heidmann als Hauptgeschäftsführerin ausgestellt. Frau Heidmann war 2010 allerding bei der<br />

HWK Hildesheim noch unbekannt. Geschweige Hauptgeschäftsführerin.<br />

Der Beitragsbescheid 2011wurde unter dem illegalem Kammerpräsi<strong>den</strong>ten Jürgen Herbst und Geschäftsführerin Jutta<br />

Schwarzer als Hauptgeschäftsführerin ausgestellt. Jutta Schwarzer war zu diesem Zeitpunkt jedoch keine<br />

Hauptgeschäftsführerin mehr.<br />

Der “Beitragsbescheid” 2012 wurde nur noch unter der Hauptgeschäftsführerin Ina-Maria Heidmann ausgestellt.

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