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Ausgabe 01/Februar 2013<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

In Ihrer Hand halten Sie das erste <strong>Tax</strong>Bulletin des Jahres 2013. Dieser Newsletter soll Sie regelmässig<br />

sowohl über Aktualitäten <strong>und</strong> Neuigkeiten im Steuerrecht als auch über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten<br />

informieren.<br />

Zinssätze 2013 für gruppeninterne Darlehen/Vorschüsse in Schweizer Franken<br />

Am 25. Februar 2013 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im R<strong>und</strong>schreiben „Steuerlich<br />

anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“ die ab dem 1. Januar<br />

2013 anwendbaren Zinssätze für Vorschüsse/Darlehen in Schweizer Franken publiziert. Am 26. Februar<br />

2013 hat die ESTV auch die für Vorschüsse/Darlehen in Fremdwährungen geltenden Zinssätze veröffentlicht,<br />

welche wir Ihnen in einem separaten <strong>Tax</strong>Bulletin mitteilen werden.<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Bei den publizierten Zinssätzen handelt es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um sogenannte Safe-Haven-Zinssätze, welche<br />

im Verhältnis zwischen steuerpflichtigen schweizerischen Kapitalgesellschaften einerseits <strong>und</strong> ihren<br />

Aktionären respektive nahestehenden Dritten (im Folgenden zusammenfassend als „Beteiligte“ bezeichnet)<br />

andererseits anwendbar sind. Die ESTV legt diese Zinssätze zur Vereinfachung des Drittvergleichs<br />

fest. Die Marktüblichkeit von Leistungen gibt bekannterweise immer wieder Anlass zu Diskussionen mit<br />

den Steuerverwaltungen, sofern es sich dabei um Leistungen im Zusammenhang mit Beteiligten handelt.<br />

Werden die im R<strong>und</strong>schreiben festgelegten Höchst- bzw. Mindestzinssätze eingehalten, gilt die Leistung<br />

als marktkonform <strong>und</strong> die Gesellschaft muss nicht mit einer steuerlichen Korrektur rechnen.<br />

2. Anwendbare Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse in Schweizer Franken<br />

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die für das Jahr 2013 geltenden Safe-Haven-Zinssätze.<br />

2.1 Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse von Beteiligten in Schweizer Franken Safe-Haven<br />

Höchstzinssatz<br />

Betriebskredite bei Handels- <strong>und</strong> Fabrikationsunternehmen 3.75%<br />

Betriebskredite bei Holding- <strong>und</strong> Vermögensverwaltungsgesellschaften 3.25%<br />

90023 | 01 | 000028.DOCX


2.2 Zinssätze für Darlehen/Vorschüsse an Beteiligte in Schweizer Franken Safe-Haven<br />

Mindestzinssatz<br />

Aus Eigenkapital sowie aus unverzinslichem Fremdkapital finanziert 1.50%<br />

Aus Fremdkapital im Umfang bis CHF 10 Mio. finanziert Selbstkosten plus 0.50%<br />

Jedoch mindestens 1.50%<br />

Aus Fremdkapital im Umfang von mehr als CHF 10 Mio. finanziert Selbstkosten plus 0.25%<br />

Jedoch mindestens 1.50%<br />

2.3 Erläuterungen<br />

Wird einem Handels- oder Fabrikationsunternehmen von Beteiligten ein Darlehen gewährt (Passivdarlehen),<br />

so darf dieses höchstens zu 3.75% verzinst werden, sofern es sich dabei um einen Betriebskredit<br />

handelt. Bei Holding- <strong>und</strong> Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen Zinsen von höchstens 3.25% bezahlt<br />

werden (spezielle Regelungen existieren für Liegenschaftskredite, auf welche nachfolgend nicht eingegangen<br />

wird; falls Sie darüber mehr wissen möchten, stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung).<br />

Darlehen/Vorschüsse, welche der Steuerpflichtige seinen Beteiligten gewährt (Aktivdarlehen), sind zu mindestens<br />

1.50% zu verzinsen. Hat sich der Steuerpflichtige mittels verzinslicher Passivdarlehen refinanziert,<br />

ist ein Zins im Umfang der Selbstkosten (d.h. des Passivzinssatzes) plus einem Zuschlag von 0.50%<br />

bei Darlehen bis CHF 10 Mio. respektive von 0.25% bei Darlehen über CHF 10 Mio., mindestens jedoch<br />

ein Zins von 1.50% vom darlehensnehmenden Beteiligten zu erheben. Zudem sind passivseitig in Bezug<br />

auf die Zinsaufwendungen die Bestimmungen zum verdeckten Eigenkapital gemäss Kreisschreiben Nr. 6<br />

vom 6. Juni 1997 zu berücksichtigen (s. Ziffer. 2.4).<br />

2.4 Verdecktes Eigenkapital<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich bestimmen sich die zulässige Fremdfinanzierung <strong>und</strong> die anwendbaren Zinssätze im Konzernverhältnis<br />

aufgr<strong>und</strong> des Kreisschreibens Nr. 6 vom 6. Juni 1997 zum verdeckten Eigenkapital, dem<br />

R<strong>und</strong>schreiben vom 25. Februar 2013 betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse<br />

oder Darlehen in Schweizer Franken sowie dem R<strong>und</strong>schreiben vom 26. Februar 2013 betreffend steuerliche<br />

anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen (siehe separates<br />

<strong>Tax</strong>Bulletin). Im Folgenden vermitteln wir Ihnen eine kurze Übersicht über die Regeln zur Ermittlung des<br />

zulässigen Fremdkapitals/Zinsaufwandes <strong>und</strong> zeigen Ihnen allfällige Steuerfolgen einer ungenügenden<br />

Eigenkapitalausstattung auf.<br />

2.41 Zusammenspiel der Regeln zum verdeckten Eigenkapital <strong>und</strong> zu den zulässigen Zinssätzen<br />

2.411 Die Bestimmung der Finanzierungsverhältnisse sowie der Zinssätze<br />

Im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 sind die Bemessungsansätze für die Ermittlung des verdeckten<br />

Eigenkapitals bzw. des maximal zulässigen Fremdkapitals festgelegt. Diese Regeln dienen als Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Ermittlung des maximal zulässigen Fremdkapitals <strong>und</strong> damit auch der Abgrenzung vom Eigenkapital<br />

sowie der Abgrenzung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (bzw. der angemessenen Entschädigung<br />

im Falle der Darlehensgewährung) gegenüber geldwerten Leistungen.<br />

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Die Bestimmung des zulässigen Fremdkapitals (bzw. das Vorliegen von verdecktem Eigenkapital) <strong>und</strong> des<br />

damit verb<strong>und</strong>enen maximal zulässigen Zinsaufwandes sowie der diesbezüglichen Steuerfolgen kann in<br />

vier Schritten erfolgen:<br />

1. Schritt: Abklärung, ob Fremdkapital von Beteiligten stammt<br />

Verdecktes Eigenkapital (d.h. steuerlich unzulässiges Fremdkapital) liegt nur vor, wenn das Fremdkapital<br />

direkt oder indirekt von Beteiligten stammt. Wird das Fremdkapital ausschliesslich von unabhängigen Dritten<br />

<strong>und</strong> ohne Gewährung von Sicherheiten durch Beteiligte bereitgestellt, liegt kein verdecktes Eigenkapital<br />

vor.<br />

2. Schritt: Berechnung des maximal zulässigen Fremdkapitals<br />

Stammt das Fremdkapital von Beteiligten, gilt es in einem zweiten Schritt das maximal zulässige Fremdkapital<br />

zu berechnen. Die Berechnung erfolgt aufgr<strong>und</strong> der im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997<br />

festgelegten Prozentsätzen der Aktiven. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die Verkehrswerte der Aktiven am Ende des<br />

Geschäftsjahres massgebend. Sofern das Fremdkapital der Gesellschaft das berechnete zulässige maximale<br />

Fremdkapital übersteigt, liegt gr<strong>und</strong>sätzlich verdecktes Eigenkapital vor.<br />

3. Schritt: Bestimmung des zulässigen Zinsaufwandes<br />

Liegt verdecktes Eigenkapital vor, ist weiter zu prüfen, ob der Zinsaufwand geschäftsmässig begründet ist<br />

<strong>und</strong> deshalb steuermindernd geltend gemacht werden kann. Werden die Fremdmittel in Schweizer Franken<br />

zur Verfügung gestellt, sind gr<strong>und</strong>sätzlich die im R<strong>und</strong>schreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013<br />

für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“ publizierten Zinssätze anzuwenden. Für Darlehen/Vorschüsse<br />

in Fremdwährungen sind die publizierten Zinssätze im entsprechenden R<strong>und</strong>schreiben<br />

vom 26. Februar 2013 anzuwenden (siehe hierzu separates <strong>Tax</strong>Bulletin).<br />

Für die Bestimmung des maximal zulässigen Zinsaufwandes wird das gemäss Schritt 2 berechnete maximal<br />

zulässige Fremdkapital mit dem zulässigen Zinssatz gemäss den Erläuterungen im vorherigen Absatz<br />

multipliziert („Kompensationsmethode“). Übersteigt der verbuchte Zinsaufwand in der Gesellschaft den<br />

maximal zulässigen Zinsaufwand nicht, sollte der Zinsaufwand als geschäftsmässig begründet anerkannt<br />

werden.<br />

4. Schritt: Nachweis des Drittvergleichs<br />

Werden die Regeln über das maximal zulässige Fremdkapital gemäss Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni<br />

1997 nicht eingehalten, steht dem Steuerpflichtigen gr<strong>und</strong>sätzlich der Nachweis des Drittvergleichs offen.<br />

Gelingt dieser Nachweis, ist eine abweichende höhere Fremdfinanzierung möglich. Im R<strong>und</strong>schreiben vom<br />

25. Februar 2013 fehlt zwar ein expliziter Vorbehalt betreffend Drittvergleich der angewendeten Zinssätze<br />

für Vorschüsse/Darlehen in Schweizer Franken. Trotzdem dürfen die Regelungen unseres Erachtens nicht<br />

schematisch angewendet werden. Es muss eine einzelfallbezogene Anwendung der Richtlinien erfolgen,<br />

d.h. wenn sich eine Finanzierung nicht innerhalb der Richtlinien bewegt, sollte im konkreten Fall ein individueller<br />

Drittvergleich gr<strong>und</strong>sätzlich möglich sein. An einen solchen Drittvergleich werden gemäss unseren<br />

Erfahrungen in der Praxis jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt.<br />

2.412 Steuerfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Regeln<br />

Sofern entweder die Regeln zum maximal zulässigen Fremdkapital oder die Regeln zum maximal abzugsfähigen<br />

Zinsaufwand nicht eingehalten werden <strong>und</strong> der Nachweis des Drittvergleichs der Finanzierung<br />

nicht erbracht werden kann, ergeben sich für die Steuerpflichtigen die nachfolgenden steuerlichen Konsequenzen.<br />

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Das verdeckte Eigenkapital (überschiessendes Fremdkapital) wird zum steuerbaren Eigenkapital hinzugerechnet.<br />

Der Teil des Zinsaufwandes, welcher den maximal zulässigen Zinsaufwand auf den Passivdarlehen<br />

gemäss den vorgenannten Bestimmungen zum verdeckten Eigenkapital überschreitet, qualifiziert als geldwerte<br />

Leistung (geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand) <strong>und</strong> führt zu einer entsprechenden Erhöhung<br />

des steuerbaren Reingewinns.<br />

Werden zudem die vom Steuerpflichtigen gewährten Vorschüsse/Darlehen von den Beteiligten ungenügend<br />

oder gar nicht verzinst beziehungsweise bezahlt der Steuerpflichtige an seine Beteiligten übersetzte Zinsen<br />

auf den erhaltenen Vorschüssen/Darlehen, so kann seitens der Steuerbehörden eine geldwerte Leistung mit<br />

den entsprechenden Ertragssteuerfolgen beim Beteiligten angenommen werden.<br />

Zudem unterliegt die geldwerte Leistung der schweizerischen Verrechnungssteuer im Umfang von 35%. Da<br />

die schweizerische Verrechnungssteuer vom Empfänger der geldwerten Leistung getragen werden muss<br />

(d.h. die Verrechnungssteuer ist eine so genannte Überwälzungssteuer), stellt die geldwerte Leistung lediglich<br />

65% der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung dar. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer ist<br />

deshalb die geldwerte Leistung ins H<strong>und</strong>ert aufzurechnen. Die effektive Steuerbelastung beträgt damit<br />

53.8% der geldwerten Leistung. Im rein innerschweizerischen Sachverhalt (Darlehensgeber <strong>und</strong> Darlehensnehmer<br />

sind in der Schweiz steuerlich ansässig) kann die Verrechnungssteuer, welche auf der geldwerten<br />

Leistung erhoben wird, üblicherweise mittels Meldeverfahren erledigt werden. Im internationalen<br />

Verhältnis kommt den Verrechnungssteuerfolgen jedoch oftmals eine massgebende Bedeutung zu, da die<br />

Steuerpflicht nicht per se durch Meldung erfüllt werden kann <strong>und</strong> die Verrechnungssteuer damit nicht<br />

selten eine effektive zusätzliche Steuerbelastung darstellt. Die Verrechnungssteuerfolgen hängen in solchen<br />

Fällen von den folgenden Faktoren ab: (i) Ansässigkeitsstaat des Empfängers der geldwerten Leistung,<br />

(ii) die beteiligungsrechtliche Beziehung des Empfängers zum schweizerischen Steuerpflichtigen,<br />

(iii) ein allfällig anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen beziehungsweise Zinsbesteuerungsabkommen<br />

sowie (iv) die Rückerstattungsfähigkeit des Empfängers.<br />

3. Ergebnis<br />

Um insbesondere die Verrechnungssteuerfolgen zu vermeiden, lohnt es sich, die Verzinsung der Gruppendarlehen<br />

regelmässig auf ihre Verträglichkeit mit den entsprechenden Regeln der ESTV zu überprüfen.<br />

Zudem empfiehlt es sich bei fremdfinanzierten Darlehen, welche an Beteiligte gewährt werden, einerseits<br />

den Zinszuschlag <strong>und</strong> andererseits die Regelungen im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 zum verdeckten<br />

Eigenkapital zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der gruppeninternen<br />

Finanzierung <strong>und</strong> der korrekten Anwendung der Regeln der ESTV.<br />

<strong>Tax</strong> <strong>Advisors</strong> & <strong>Associates</strong> <strong>AG</strong> ist das Beratungsunternehmen für komplexe steuerliche Angelegenheiten —<br />

national <strong>und</strong> international. Der Fokus liegt dabei nicht auf Standardprodukten, sondern wir konzentrieren<br />

uns auf vielschichtige Sachverhalte, welche flexible, strukturierte <strong>und</strong> individuell ausgearbeitete Lösungen<br />

erfordern.<br />

Für Rückfragen zum R<strong>und</strong>schreiben über die Zinssätze für die Berechnung von geldwerten Leistungen<br />

beziehungsweise zum verdeckten Eigenkapital stehen Ihnen Matthias Erik Vock (Partner) oder Christoph<br />

Nef (Partner) unter der Telefonnummer +41 44 208 10 10 gerne zur Verfügung.<br />

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