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Dolmetscherrecht Berlin

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<strong>Dolmetscherrecht</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Anm.: Diese Abschrift ist keine amtliche Veröffentlichung<br />

Allgemeine Verfügung<br />

über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern<br />

vom 9. Juni 1992<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

(AGGVG) vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) wird bestimmt:<br />

I.<br />

1. Als Dolmetscher für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten wird auf Antrag allgemein<br />

beeidigt, wer<br />

a) im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer<br />

Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Art nachweisen<br />

kann, zum Beispiel mangels Prüfungsmöglichkeit für Dolmetscher durch erfolgreiche<br />

Ablegung einer staatlichen Prüfung für Übersetzer im Land <strong>Berlin</strong>, sofern die jeweils<br />

gültige Prüfungsordnung hinreichende Gewähr für die Feststellung bietet, dass der<br />

Geprüfte den an einen Gerichtsdolmetscher zu stellenden Anforderungen gerecht wird,<br />

b) im Land <strong>Berlin</strong> seinen Wohnsitz hat,<br />

c) die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt<br />

Mit der Prüfung dieser Voraussetzungen wird der Präsident des Landgerichts beauftragt.<br />

II.<br />

2. Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes <strong>Berlin</strong> und den<br />

<strong>Berlin</strong>er Notaren geforderten mündlichen und schriftlichen Übersetzungen. Sie berechtigt zur<br />

Führung der Bezeichnung „für die <strong>Berlin</strong>er Gerichte und Notare allgemein beeidigter<br />

Dolmetscher“. Durch die Beeidigung erlangt der Dolmetscher nicht die Eigenschaft eines<br />

öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 404 Abs. 2 ZPO oder des § 73 Abs. 2<br />

StPO.<br />

III.<br />

3. Falls der Dolmetscher sich in einem Angestelltenverhältnis befindet oder ein solches<br />

begründet, hat er durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass sein Arbeitgeber ihn von<br />

anderweitigen Aufgaben jederzeit freistellen wird, wenn er Gerichtstermine als Dolmetscher<br />

wahrzunehmen hat.<br />

IV.<br />

4. Der Dolmetscher schwört vor dem Präsidenten des Landgerichts oder einem von ihm<br />

beauftragten Richter folgenden Eid:<br />

„Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder<br />

in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht<br />

des Landes <strong>Berlin</strong> oder einem <strong>Berlin</strong>er Notar als Dolmetscher zugezogen werde."<br />

Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen<br />

Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern.<br />

Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der<br />

Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.<br />

5. Vor der Beeidigung ist dem Dolmetscher zu eröffnen, dass


a) im Falle seiner Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der<br />

Eidesleistung im Einzelfalle die Berufung auf den allgemeinen Eid genüge,<br />

b) es ihm freistehe, für die Sprache, auf die sich die Beeidigung bezieht, die<br />

Bezeichnung „für die <strong>Berlin</strong>er Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher<br />

zu führen,<br />

c) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen.<br />

6. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Eidesformel und die<br />

Eröffnung nach Nummer 2 ihrem Wortlaut nach zu enthalten hat. Der Dolmetscher erhält<br />

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls als Ausweis für seine Beeidigung. Dieser<br />

Ausweis ist im Falle der Löschung des Dolmetschers im Verzeichnis unverzüglich an den<br />

Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.<br />

V.<br />

7. Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen, das<br />

der Präsident des Landgerichts führt. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift<br />

des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beeidigt worden ist, und mit seiner<br />

Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen.<br />

Eine Veröffentlichung der Eintragungen in das Verzeichnis findet nicht statt.<br />

8. Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung<br />

zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21.<br />

Oktober 1942 (RGBl. I S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S.<br />

1513 / GVBl. S. 1860), zu bescheinigen. Darüber hinaus sind an andere Personen<br />

Ermächtigungen auf Grund der genannten Vorschriften nicht mehr zu erteilen. Die<br />

Legalisation der vom Dolmetscher erteilten Bescheinigungen obliegt dem Präsidenten des<br />

Landgerichts.<br />

VI.<br />

9. Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen<br />

a) beim Tode des Dolmetschers,<br />

b) auf Antrag des Dolmetschers,<br />

c) wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land <strong>Berlin</strong> aufgibt,<br />

d) wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist,<br />

e) sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.<br />

Vor der Löschung im Falle der Buchstaben c bis e ist der Dolmetscher zu hören.<br />

10. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Nummer 2 Satz 2; Nummer 8 Satz 1 und §<br />

189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.<br />

VII.<br />

11. Bei Übersetzungen ist folgendes zu beachten:<br />

Orts- und Eigennamen sind stets in der Originalschreibweise der Fremdsprache mit allen<br />

Betonungs- und sonstigen Zeichen wiederzugeben. Soweit die Fremdsprache andere als<br />

lateinische Buchstaben verwendet, ist die Übertragung der Namen unter Beachtung der von<br />

der Philologie aufgestellten Grundsätze vorzunehmen. Sofern es für Ortsnamen und<br />

geographische Bezeichnungen eine übliche deutsche Schreibweise gibt, ist diese in<br />

Klammern hinzuzufügen. Eine Übersetzung oder Verdeutschung von Vor- und<br />

Familiennamen ( z. B. Frantisek in Franz, Orlowski in Adler) darf vom Dolmetscher nicht<br />

vorgenommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um einen deutschen<br />

Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen handelt. Gibt die grammatische Form


des fremdsprachigen Namens oder die fremdsprachige phonetische Schreibweise Anlass zu<br />

Zweifeln über den richtigen Wortlaut des Namens, so hat der Dolmetscher seinen Zweifel<br />

und die verschiedenen möglichen Schreibweisen anzugeben.<br />

12. Die Allgemeine Verfügung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 25.<br />

Juli 1988 (Abl. S 1288) wird aufgehoben.<br />

13. Die aufgrund der bisherigen Regelungen erfolgten Allgemeinbeeidigungen behalten ihre<br />

Wirksamkeit.<br />

14. Diese Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.

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