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Verordnung über das Eignungsfeststellungsverfahren für ...

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong><br />

<strong>für</strong> Dolmetscher und Übersetzer<br />

(Dolmetschereignungsfeststellungsverordnung - DolmVO M-V)<br />

Vom 30. Januar 1996<br />

(GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 305-1-3)<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Dolmetschergesetzes vom 6. Januar 1993<br />

(GVOBl. M-V S. 2) verordnet <strong>das</strong> Kultusministerium im Einvernehmen mit dem<br />

Justizministerium:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Verordnung</strong> regelt <strong>das</strong> Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung in<br />

sonstiger Weise <strong>für</strong> Dolmetscher und Übersetzer (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Dolmetschergesetz )<br />

sowie die Eignungsfeststellung <strong>für</strong> Dolmetscher der Gebärdensprache mit und ohne<br />

Ausbildungsabschluss (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Dolmetschergesetz).<br />

(2) Der nach § 4 Abs. 1 Dolmetschergesetz geführte Nachweis der fachlichen Eignung<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 2<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Zur Durchführung der <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> nach § 1 Abs. 1 errichtet <strong>das</strong><br />

Kultusministerium einen Prüfungsausschuss.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar<br />

1. einem Beamten des Kultusministeriums, der dem höheren Dienst angehören muss,<br />

als Vorsitzenden,<br />

2. einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer<br />

als stellvertretenden Vorsitzenden und<br />

3. einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.<br />

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom<br />

Kultusministerium <strong>für</strong> die Dauer von drei Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist<br />

möglich. Für die Bestellung des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Mitglieds hat der<br />

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im Bundesverband der Dolmetscher und<br />

Übersetzer e. V., <strong>für</strong> die Bestellung des in Absatz 2 Nr. 3 genannten Mitglieds hat <strong>das</strong><br />

Justizministerium ein Vorschlagsrecht. Macht <strong>das</strong> Justizministerium von seinem<br />

Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, beruft <strong>das</strong> Kultusministerium einen hauptamtlichen<br />

Hochschullehrer, der die Lehrbefugnis <strong>für</strong> mindestens eine Fremdsprache besitzen muss.<br />

In gleicher Weise werden <strong>für</strong> die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 2<br />

und 3 die Vertreter bestellt. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und<br />

ihrer Vertreter kann von dem Kultusministerium jederzeit widerrufen werden.


§ 3<br />

Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />

(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

1. Er entscheidet <strong>über</strong> die Zulassung zur Eignungsfeststellung (§ 6).<br />

2. Er entscheidet <strong>über</strong> die Eignungsfeststellung in besonderen Fällen (§ 16).<br />

3. Er berät <strong>das</strong> Kultusministerium in allen Fragen. die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verfahren zur<br />

Eignungsfeststellung <strong>für</strong> die Bestellung, allgemein beeidigter Dolmetscher und<br />

Übersetzer von grundsätzlicher Bedeutung sind.<br />

(2) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit<br />

getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstizenden den Ausschlag.<br />

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen bei der Bestellung der Prüfer (§ 4 Abs.<br />

2 Nr. 2) beratend mitwirken.<br />

§ 4<br />

Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

(1) Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser <strong>Verordnung</strong> zu<br />

treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss oder den<br />

Prüfungskommissionen vorbehalten sind.<br />

(2) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

1. Er bestimmt Ort und Zeit des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s und lädt den<br />

Bewerber mindestens einen Monat vorher auf schriftlichem Wege ein.<br />

2. Er beruft die Prüfer <strong>für</strong> die <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> (§ 5).<br />

3. Er bereitet die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vor.<br />

4. Er übt die Aufsicht <strong>über</strong> die Durchführung der Prüfung aus, er hat Zutritt zu den<br />

Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer.<br />

5. Er trifft die Entscheidungen nach § 14, insbesondere die Entscheidung <strong>über</strong> den<br />

Ausschluss von dem <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>. Gehört er selbst der<br />

Prüfungskommission an, hat sein Stellvertreter im Prüfungsausschuss (§ 2 Abs.<br />

2 Nr. 2) die Entscheidung zu treffen.<br />

6. Er stellt <strong>das</strong> Bestehen oder Nichtbestehen des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s<br />

fest und stellt <strong>das</strong> Zeugnis aus (§13).<br />

§ 5<br />

Die Prüfungskommission<br />

(1) Für die Eignungsfeststellung eines Bewerbers ist eine Prüfungskommission zu bilden,<br />

deren Mitglieder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Prüfer berufen<br />

werden.<br />

(2) Die Prüfungskommission besteht aus<br />

1. einem Vorsitzenden, der dem Prüfungsausschuss angehören muss,<br />

2. zwei Mitgliedern, die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen müssen und


a) eine Prüfung als Übersetzer oder Dolmetscher in der jeweiligen Sprache abgelegt<br />

haben und<br />

b) eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen nachweisen können oder<br />

c) an einer Universität in Forschung und Lehre der jeweiligen Prüfungssprache tätig<br />

sind.<br />

Ein Mitglied soll die in Buchstabe a uns b genannten Voraussetzungen erfüllen: in<br />

besonderen Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere<br />

Regelung treffen.<br />

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses <strong>für</strong> die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist<br />

möglich.<br />

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist<br />

unzulässig.<br />

(5) Das <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> kann nur durchgeführt werden, wenn zwei Prüfer,<br />

die die jeweilige Prüfungssprache beherrschen, zur Verfügung stehen.<br />

§ 6<br />

Zulassung zur Eignungsfeststellung<br />

(1) Zum <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> kann zugelassen werden, wer durch<br />

1. Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen,<br />

2. Zeugnisse und Diplome besuchter Universitäten oder anderer Hochschulen,<br />

3. Zeugnisse <strong>über</strong> berufliche Tätigkeit,<br />

4. fremdsprachliche Zeugnisse und Diplome (in beglaubigter deutscher Übersetzung),<br />

5. eine schriftliche Darstellung der Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer oder<br />

6. sonstige geeignete Nachweise<br />

glaubhaft macht, <strong>das</strong>s er <strong>über</strong> die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,<br />

sofern Deutsch nicht Muttersprache ist, oder der fremden Sprache verfügt.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.<br />

Der Bewerber hat anzugeben, in welcher Arbeitssprache er seine Eignung als<br />

Dolmetscher oder Übersetzer feststeIIen lassen will. Dem Antrag sind neben den<br />

Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen:<br />

1. ein ausführlicher (nicht tabellarischer) Lebenslauf in deutscher Sprache, der<br />

insbesondere eine genaue chronologische Darstellung enthält, in welchen<br />

Sprachräumen der Bewerber bisher gelebt hat (nur Aufenthalte von mehr als<br />

halbjähriger Dauer), sowie den Ausbildungsgang und die Station einer etwaigen<br />

einschlägigen Berufstätigkeit wiedergibt; dar<strong>über</strong> hinaus muss aus dem Lebenslauf<br />

der Umfang der fremdsprachigen Kenntnisse (Absatz 1) ersichtlich sein,<br />

2. ein Lichtbild nicht älter als drei Monate.<br />

Die in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie<br />

im Original, in amtlich beglaubigter Abschrift oder in amtlich beglaubigter Fotokopie des<br />

Originals vorgelegt werden.


(3) Über die Zulassung zum <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss (§3 Abs. 1 Nr. 1).<br />

(4) Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zugeben. Die Ablehnung ist zu<br />

begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(5) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen<br />

(Absatz 1) und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind.<br />

§ 7<br />

Allgemeine Anforderungen der Eignungsfeststellung<br />

(1) Das <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> erstreckt sich auf Deutsch und die von dem<br />

Bewerber gewählte Arbeitssprache.<br />

(2) Der Bewerber hat nachzuweisen, <strong>das</strong>s er die fachlichen Anforderungen des<br />

Dolmetschens oder Übersetzens erfüllt und <strong>über</strong> die sprachlichen und sachlichen<br />

Kenntnisse sowie die persönlichen Fähigkeiten verfügt, die zur zuverlässigen<br />

Sprach<strong>über</strong>tragung <strong>für</strong> gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehört<br />

neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Vertrautheit mit den<br />

staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und den geschichtlichen, geographischen,<br />

politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und des Sprachraums der Sprache, <strong>für</strong> die er öffentlich bestellt und allgemein beeidigt<br />

werden möchte. dar<strong>über</strong> hinaus ist die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen<br />

und fachlichen Hilfsmitteln erforderlich.<br />

§ 8<br />

Besondere Anforderungen der Eignungsfeststellung<br />

Außer den allgemeinen Prüfungsanforderungen wird im einzelnen verlangt:<br />

1. bei der Eignungsfeststellung <strong>für</strong> die Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit sichere<br />

Beherrschung der deutschen Sprache und der zu prüfenden Sprache in Grammatik, Stil,<br />

Rechtschreibung, Aussprache, Intonation und Wortschatz (insbesondere der Gerichts-<br />

und Behördensprache); Gewandtheit im Ausdruck: die Fähigkeit. Gespräche und<br />

vornehmlich juristische und behördliche Texte sachlich in die andere Sprache zu<br />

<strong>über</strong>tragen und dabei möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen des Textes<br />

vorzubeugen;<br />

2. dar<strong>über</strong> hinaus bei der Dolmetscherprüfung rasche Auffassungsgabe,<br />

Konzentrationsfähigkeit und gutes Gedächtnis; die Befähigung, mögliche<br />

Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der<br />

Wiedergabe auszuschalten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen des<br />

Dolmetschens und den verschiedenen Dolmetschtechniken (Konsekutivdolmetschen und<br />

Flüsterdolmetschen oder <strong>für</strong> die Gebärdensprachendolmetscher lautsprachenbegleitende<br />

Gebärden und die deutsche Gebärdensprache).<br />

§ 9<br />

Eignungsfeststellung


(1) Das <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> <strong>für</strong> Dolmetscher und<br />

Gebärdensprachendolmetscher besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen<br />

Teil, <strong>das</strong> <strong>für</strong> Übersetzer nur aus einem schriftlichen Teil.<br />

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil werden jeweils als "bestanden" oder "nicht<br />

bestanden" bewertet. Das <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> ist erfolgreich abgeschlossen,<br />

wenn jeder Teil als "bestanden" bewertet worden ist.<br />

(3) Das <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> ist nicht öffentlich. Personen, die als Mitglieder<br />

einer Prüfungskommission vorgesehen sind oder die Aufnahme in eine<br />

Prüfungskommission beantragt haben, kann die Teilnahme an dem von einer anderen<br />

Prüfungskommission durchzuführenden <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> gestattet werden.<br />

§10<br />

Schriftlicher Teil<br />

(1) Der schriftliche Teil des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s <strong>für</strong> Dolmetscher und<br />

Übersetzer hat eine Gesamtdauer von sechs Zeitstunden und soll folgende<br />

Klausurarbeiten umfassen:<br />

1. Übersetzung je einer Urkunde in die deutsche Sprache und in die Arbeitssprache<br />

(Länge pro Text: maximal 20 maschinengeschriebene Zeilen zu 50 Schriftzeichen;<br />

Bearbeitungszeit: 120 Minuten)·<br />

2. Übersetzung je eines Textes aus dem öffentlichen Recht, dem Strafrecht oder dem<br />

Zivilrecht in die deutsche Sprache und in die Arbeitssprache (Länge pro Text:<br />

maximal 20 maschinengeschriebene Zeilen zu 50 Schriftzeichen; Bearbeitungszeit:<br />

120 Minuten).<br />

3. Übersetzung je eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art in die deutsche<br />

Sprache und in die Arbeitssprache (Länge pro Text: maximal 20<br />

maschinengeschriebene Zeilen zu 50 Schriftzeichen; Bearbeitungszeit: 120<br />

Minuten).<br />

(2) Bei Gebärdensprachendolmetschern entfällt die Übersetzung in die Arbeitssprache,<br />

solange es keine allgemeingültige Gebrauchsschrift <strong>für</strong> Gebärdensprache gibt. Die<br />

Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgt vom Videoband in Schriftdeutsch. Die<br />

Klausurarbeit kann folgende Aufgabenstellung zum Gegenstand haben:<br />

1. Übersetzung einer Aussage in einem Strafprozess (Der Bewerber sieht sich <strong>das</strong><br />

gesamte Videoband an und <strong>über</strong>setzt einen Ausschnitt mit einer Länge von vier<br />

Minuten bei einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten).<br />

2. Übersetzung einer Aussage in einem Zivilprozess (Der Bewerber sieht sich <strong>das</strong><br />

gesamte Videoband an und <strong>über</strong>setzt einen Ausschnitt mit einer Länge von vier<br />

Minuten bei einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten) oder<br />

3. Übersetzung einer Aussage in einem Verwaltungsprozess (Der Bewerber sieht sich<br />

<strong>das</strong> gesamte Videoband an und <strong>über</strong>setzt einen Ausschnitt mit einer Länge von<br />

vier Minuten bei einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten).<br />

(3) Die Klausurarbeiten werden von der Prüfungskommission bewertet. Über jede<br />

Klausurarbeit erstellt jedes der nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 berufenen Mitglieder der<br />

Prüfungskommission je ein Gutachten, <strong>das</strong> die Mängel und Vorzüge zusammenfasst.<br />

Jede Klausurarbeit wird mit "Bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Der schriftliche


Teil ist bestanden, wenn jede Klausurarbeit als bestanden bewertet wird. Bei<br />

abweichender Bewertung sollen die beiden Prüfer versuchen, sich <strong>über</strong> <strong>das</strong> Bestehen<br />

oder Nichtbestehen des schriftlichen Teils zu einigen. Kommt eine Einigung nicht<br />

zustande, so trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission den Stichentscheid: er kann<br />

diese Aufgabe auf dazu geeignete Gutachter <strong>über</strong>tragen.<br />

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber mindestens einen<br />

Monat vorher Ort und Termin des schriftlichen Teils des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s<br />

auf schriftlichem Wege mit.<br />

§ 11<br />

Mündlicher Teil<br />

(1) Zur Teilnahme an dem mündlichen Teil des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s wird<br />

zugelassen, wer den schriftlichen Teil des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s bestanden<br />

hat.<br />

(2) Der mündliche Teil soll umfassen:<br />

1. ein Interview zur Prüfung des berufsethischen Verhaltens und der Kenntnisse<br />

hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland und in einem Sprachraum der<br />

Arbeitssprache vorhandenen staatlichen Einrichtungen, Rechtsordnung sowie der<br />

geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen<br />

Verhältnisse.<br />

2. je eine Übertragung eines Textes der Gerichts- oder Behördensprache vom Blatt aus in<br />

der deutschen Sprache in die Arbeitssprache und aus der Arbeitssprache in die deutsche<br />

Sprache.<br />

3. Konsekutiv-Dolmetschen eines Kurzvortrages, wobei die Notizentechnik anzuwenden<br />

ist; technische Hilfsmittel oder <strong>das</strong> Flüsterdolmetschen können eingesetzt werden. Beim<br />

Gebärdensprachdolmetschen sind entsprechende Techniken anzuwenden.<br />

(3) Jeder der in Absatz 2 genannten Teile der mündlichen Prüfung soll mindestens 20<br />

Minuten betragen. die gesamte mündliche Prüfung soll 90 Minuten nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

(4) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission bewertet. Dabei bewerten<br />

die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Mitglieder der Prüfungskommission die mündliche<br />

Prüfung als "bestanden" oder "nicht bestanden". Bei abweichender Bewertung sollen die<br />

beiden Kommissionsmitglieder versuchen, sich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht<br />

zustande, so trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission <strong>für</strong> die mündliche Prüfung den<br />

Stichentscheid.<br />

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber mindestens einen<br />

Monat vorher Ort und Termin des mündlichen Teils des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s<br />

auf schriftlichem Wege mit.<br />

§ 12<br />

Niederschrift<br />

Über den mündlichen Teil des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s wird eine Niederschrift<br />

gefertigt. Sie muss die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfung festhalten. Dar<strong>über</strong> hinaus muss sie die Begründung <strong>für</strong> die Entscheidung der


Prüfungskommission enthalten, wenn die Leistung des Bewerbers als "nicht bestanden"<br />

bewertet worden ist.<br />

§ 13<br />

Zeugnis<br />

Über <strong>das</strong> bestandene <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> wird ein Zeugnis ausgestellt, <strong>das</strong><br />

von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem Vorsitzenden und den Mitgliedern<br />

der Prüfungskommission unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. In dem<br />

Zeugnis wird angegeben, in welcher Arbeitssprache der Bewerber <strong>das</strong><br />

<strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> bestanden hat.<br />

§ 14<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung<br />

(1) Ein Prüfungsteil des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s gilt als nicht bestanden, wenn<br />

der Bewerber einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder wenn er nach<br />

Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.<br />

(2) Der <strong>für</strong> den Rücktritt oder <strong>das</strong> Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und<br />

nachgewiesen werden. Bei Krankheit hat der Bewerber ein ärztliches Attest vorzulegen.<br />

Hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe anerkannt, wird von ihm ein<br />

neuer Termin anberaumt und dem Bewerber mitgeteilt. Der bereits mit "bestanden"<br />

bewertete Prüfungsteil bleibt in diesem Falle bestehen.<br />

(3) Hat ein Bewerber an einem Prüfungsteil teilgenommen, so können nachträglich<br />

gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll,<br />

nicht anerkannt werden.<br />

(4) Versucht der Bewerber, <strong>das</strong> Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder<br />

Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende<br />

Prüfungsleistung und damit <strong>das</strong> gesamte <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> als nicht<br />

bestanden.<br />

(5) Stellt sich nach Abschluss des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s heraus, <strong>das</strong>s die<br />

Voraussetzungen nach Absatz 4 vorliegen, wird die Entscheidung <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> aufgehoben und <strong>das</strong> Zeugnis (§ 13) eingezogen.<br />

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 trifft der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses nach Anhörung des Bewerbers.<br />

§ 15<br />

Nichtbestehen, Wiederholung<br />

(1) Ist <strong>das</strong> <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> nicht bestanden oder gilt es als nicht<br />

bestanden (§ 14), so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hier<strong>über</strong> einen<br />

schriftlichen Bescheid, der mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen ist.


(2) Hat der Bewerber <strong>das</strong> <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> nicht bestanden, darf er es<br />

frühestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholen.<br />

§ 16<br />

Eignungsfeststellung in besonderen Fällen<br />

(1) Von einer Prüfung kann auf Antrag abgesehen werden, wenn der Bewerber seine<br />

fachliche Eignung durch ein Zeugnis <strong>über</strong> eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

bestandene staatliche Prüfung oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder<br />

Übersetzerprüfung nachweist. Dasselbe gilt, wenn der Bewerber eine Magisterprüfung in<br />

der Prüfungssprache bestanden hat oder <strong>über</strong> eine als gleichwertig vom<br />

Kultusministerium anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt und eine anschließende<br />

berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren als Dolmetscher oder Übersetzer<br />

nachweist.<br />

(2) In den Fällen von Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 3 Abs. 2 Nr. 2).<br />

(3) Über die gemäß Absatz 1 nachgewiesene fachliche Eignung wird ein Zeugnis<br />

ausgestellt, <strong>das</strong> von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit<br />

dem Dienstsiegel versehen wird. In dem Zeugnis wird angegeben, in welcher<br />

Arbeitssprache die fachliche Eignung nachgewiesen worden ist.<br />

§ 17<br />

Gebühren<br />

(1) Die Gebühr <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> beträgt<br />

a) <strong>für</strong> die Prüfung als Dolmetscher 1000 DM,<br />

b) <strong>für</strong> die Prüfung als Gebärdensprachendolmetscher 700 DM,<br />

c) <strong>für</strong> die Prüfung als Übersetzer 700 DM<br />

(2) Die Gebühr ist nach der Zulassung zum <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> zu entrichten.<br />

(3) Gilt die Prüfung nach § 14 als nicht bestanden, sind 10 vom Hundert der in Absatz 1<br />

genannten Gebühr zu entrichten.<br />

(4) Bei Wiederholung des <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong>s ist die Gebühr erneut zu<br />

entrichten.<br />

(5) Die Gebühr <strong>für</strong> die Nichtzulassung zur Eignungsfeststellung (§ 6) und die Gebühr <strong>für</strong><br />

die Eignungsfeststellung in besonderen Fällen ( § 16) beträgt jeweils 80 Deutsche Mark.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Verordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die<br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Eignungsfeststellungsverfahren</strong> <strong>für</strong> Dolmetscher und Übersetzer<br />

vom 14. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 160) aufgehoben.<br />

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