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Vom Open Government zur Digitalen Agora - Isprat

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durch Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen<br />

Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger,<br />

fortstrebender, schaffender Geist und ein aus der Fülle<br />

der Natur genommener Reichtum von Ansichten und Gefühlen.“<br />

6<br />

Im Verlauf von zweihundert Jahren hat sich – auch nach zahlreichen<br />

Phasen der Stagnation und einigen Rückschlägen – in<br />

Deutschland ein Staatsgebilde geformt, in dem die Bürger über<br />

den demokratischen Prozess partizipieren können, dessen<br />

Exekutive mit der öffentlichen Verwaltung vorhersagbar, arbeitsteilig<br />

und nachprüfbar arbeitet, und dessen Handlungen<br />

im Zweifelsfall gerichtlich überprüft werden können. Aufgrund<br />

dieser positiv verstandenen „Bürokratie“, die das Handeln<br />

staatlicher Gewalt kalkulierbar macht und in rechtliche<br />

Bahnen lenkt, sind weite Teile der öffentlichen Verwaltung –<br />

jedenfalls was den Aufbau, die Struktur sowie organisationsund<br />

verfahrensrechtliche Aspekte betrifft 7 – über viele Jahre,<br />

bis hinein in die heutige Zeit, unverändert geblieben. Dies gilt<br />

z.B. für den hierarchischen Aufbau der Landes- und Bundesministerien,<br />

die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, aber<br />

vor allem auch für interne Verfahrensabläufe sowie den Umgang<br />

mit den Anliegen und Informationsbegehren der Bürger<br />

als Verwaltungsadressaten im Sinne einer „Arkantradition“ 8 .<br />

6 „Über die zweckmäßige Bildung der obersten und der Provinzial-, Finanz- und<br />

Polizei-Behörden in der preußischen Monarchie“, zitiert nach Freiherr vom<br />

Stein, Briefe und amtliche Schriften, Stuttgart, 1959, Bd. 02/1, S. 394-395.<br />

7 Aber selbst die Themen, mit denen sich die öffentliche Verwaltung befasst, haben<br />

sich nur wenig geändert. So erscheint die Aufstellung der Verwaltungsaufgaben<br />

bei Lorenz von Stein (1815-1890) in seinem Handbuch der Verwaltungslehre<br />

und des Verwaltungsrechts aus dem Jahre 1870 erstaunlich aktuell.<br />

8 Das Prinzip des Amtsgeheimnisses diente dem Schutz der Entscheidungsprozesse<br />

und der Beteiligten, schloss allerdings eine öffentliche Kontrolle der<br />

Verwaltungstätigkeit weithin aus. Diese restriktive Verwaltungspraxis<br />

...<br />

8

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