Vom Open Government zur Digitalen Agora - Isprat
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durch Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen<br />
Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger,<br />
fortstrebender, schaffender Geist und ein aus der Fülle<br />
der Natur genommener Reichtum von Ansichten und Gefühlen.“<br />
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Im Verlauf von zweihundert Jahren hat sich – auch nach zahlreichen<br />
Phasen der Stagnation und einigen Rückschlägen – in<br />
Deutschland ein Staatsgebilde geformt, in dem die Bürger über<br />
den demokratischen Prozess partizipieren können, dessen<br />
Exekutive mit der öffentlichen Verwaltung vorhersagbar, arbeitsteilig<br />
und nachprüfbar arbeitet, und dessen Handlungen<br />
im Zweifelsfall gerichtlich überprüft werden können. Aufgrund<br />
dieser positiv verstandenen „Bürokratie“, die das Handeln<br />
staatlicher Gewalt kalkulierbar macht und in rechtliche<br />
Bahnen lenkt, sind weite Teile der öffentlichen Verwaltung –<br />
jedenfalls was den Aufbau, die Struktur sowie organisationsund<br />
verfahrensrechtliche Aspekte betrifft 7 – über viele Jahre,<br />
bis hinein in die heutige Zeit, unverändert geblieben. Dies gilt<br />
z.B. für den hierarchischen Aufbau der Landes- und Bundesministerien,<br />
die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, aber<br />
vor allem auch für interne Verfahrensabläufe sowie den Umgang<br />
mit den Anliegen und Informationsbegehren der Bürger<br />
als Verwaltungsadressaten im Sinne einer „Arkantradition“ 8 .<br />
6 „Über die zweckmäßige Bildung der obersten und der Provinzial-, Finanz- und<br />
Polizei-Behörden in der preußischen Monarchie“, zitiert nach Freiherr vom<br />
Stein, Briefe und amtliche Schriften, Stuttgart, 1959, Bd. 02/1, S. 394-395.<br />
7 Aber selbst die Themen, mit denen sich die öffentliche Verwaltung befasst, haben<br />
sich nur wenig geändert. So erscheint die Aufstellung der Verwaltungsaufgaben<br />
bei Lorenz von Stein (1815-1890) in seinem Handbuch der Verwaltungslehre<br />
und des Verwaltungsrechts aus dem Jahre 1870 erstaunlich aktuell.<br />
8 Das Prinzip des Amtsgeheimnisses diente dem Schutz der Entscheidungsprozesse<br />
und der Beteiligten, schloss allerdings eine öffentliche Kontrolle der<br />
Verwaltungstätigkeit weithin aus. Diese restriktive Verwaltungspraxis<br />
...<br />
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