16882/08 - Ãffentliches Register der Ratsdokumente
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iv) Europäische Kennzeichnungsschwellen für Saatgut<br />
12. NIMMT mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Studien über die Folgen <strong>der</strong><br />
Festlegung von Schwellen für Saatgut demnächst abschließen wird;<br />
13. BEKRÄFTIGT, dass auf europäischer Ebene eine o<strong>der</strong> mehrere Kennzeichnungsschwellen<br />
für das zufällige Vorhandensein zugelassener GVO in herkömmlichem Saatgut festgelegt<br />
werden müssen, und zwar anhand relevanter Kriterien, wie beispielsweise sortenspezifischer<br />
Kriterien und wissenschaftlicher Erkenntnisse; UNTERSTREICHT, dass diese Schwellen auf<br />
dem niedrigsten, für alle Wirtschaftsteilnehmer praktikablen, angemessenen und zweckmäßigen<br />
Niveau festgelegt werden müssen, und dass sie dazu beitragen müssen, den Erzeugern<br />
und Verwen<strong>der</strong>n von herkömmlichen, ökologischen und genetisch verän<strong>der</strong>ten Erzeugnissen<br />
gleichermaßen Wahlfreiheit zu garantieren;<br />
14. ERSUCHT die Kommission, so rasch wie möglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 5a des<br />
Beschlusses 1999/468/EG angemessene Schwellen festzulegen und dabei die jüngsten wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse und Informationen über Verbreitung, zufälliges Vorhandensein und<br />
zufällige Vermischung während <strong>der</strong> Gewinnung, Vermehrung, Vermarktung und Verwendung<br />
des Saatguts zu berücksichtigen.<br />
v) Empfindliche und/o<strong>der</strong> geschützte Gebiete<br />
15. UNTERSTREICHT, dass den regionalen und lokalen Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Mitgliedstaaten,<br />
insbeson<strong>der</strong>e den Ökosystemen/Milieus und beson<strong>der</strong>en geografischen Gebieten, die in Bezug<br />
auf die biologische Vielfalt und spezielle landwirtschaftliche Verfahren von hohem Wert sind,<br />
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist;<br />
<strong>16882</strong>/<strong>08</strong> aka/GT/mh 7<br />
DG B II<br />
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