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Textteil Grabenwiesen-ehem-Gaertnerei 310309 - Stadt Donzdorf

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� � � � � Bauamt<br />

Landkreis Göppingen<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong><br />

Gemarkung <strong>Donzdorf</strong><br />

<strong>Stadt</strong><strong>Donzdorf</strong><br />

Bürgermeisteramt<br />

B E B A U U N G S P L A N<br />

„ G R A B E N W I E S E N -<br />

E R W E I T E R U N G<br />

( E H E M . G Ä R T N E R E I ) “<br />

T E X T T E I L<br />

ENTWURF<br />

BÜRGERMEISTERAMT<br />

BAUAMT<br />

SCHLOSS 1 - 4<br />

73072 DONZDORF<br />

GEFERTIGT:<br />

DONZDORF, DEN 31.03.2009


<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> / Gemarkung <strong>Donzdorf</strong><br />

Bebauungsplan „<strong>Grabenwiesen</strong>-Erweiterung (<strong>ehem</strong>. Gärtnerei)“<br />

<strong>Textteil</strong> vom 31.03.2009 - Entwurf<br />

Verfahrensvermerke<br />

• Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1<br />

BauGB<br />

am _______________________<br />

• Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB<br />

am _______________________ Mitteilungsblatt Nr. __________________<br />

• Feststellungsbeschluss für den Entwurf und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2<br />

BauGB<br />

am _______________________<br />

• Öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

von ______________________ bis ________________________ (je einschließlich)<br />

• Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung bekannt gemacht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

am _______________________ Mitteilungsblatt Nr. __________________<br />

• Als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen<br />

am _______________________<br />

• Öffentliche Bekanntmachung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

am _______________________ Mitteilungsblatt Nr. __________________<br />

• In Kraft getreten und rechtsverbindlich gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

am _______________________<br />

____________________________________<br />

Stölzle, Bürgermeister<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Dieser Bebauungsplan wir hiermit ausgefertigt:<br />

<strong>Donzdorf</strong>, den<br />

____________________________________<br />

Stölzle, Bürgermeister<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> / Gemarkung <strong>Donzdorf</strong><br />

Bebauungsplan „<strong>Grabenwiesen</strong>-Erweiterung (<strong>ehem</strong>. Gärtnerei)“<br />

<strong>Textteil</strong> vom 31.03.2009 - Entwurf<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 21.12.2006<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990<br />

Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (in Kraft ab 01.01.1996)<br />

in der jeweils gültigen Fassung<br />

1. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 1<br />

BauGB und BauNVO 1990<br />

1.1 Bauliche Nutzung § 9 Abs. 1 BauGB<br />

1.1.1 Art der baulichen Nutzung §§ 1 - 15 BauNVO<br />

Nach § 1 Abs. 4 BauNVO wird das Baugebiet in zwei Plangebiete, dem<br />

Gewerbegebiet (GE) nach Ziffer 1.1.1.1 und dem eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet (GEE) nach Ziffer 1.1.1.2 gegliedert. Eine weitere Gliederung des<br />

Baugebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO ergibt sich aus Ziffer 1.5<br />

(Immissionsschutz).<br />

In beiden Plangebieten GE nach Ziffer 1.1.1.1 und GEE nach Ziffer 1.1.1.2 gilt:<br />

• Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2<br />

BauNVO allgemein zulässig.<br />

• Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO, soweit sie Anlagen für<br />

kirchliche und kulturelle Zwecke oder Vergnügungsstätten betreffen, sind nach<br />

§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.<br />

• Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten<br />

Sortimenten sind auch in der Größenordnung unter 1.200 m² Geschossfläche<br />

bzw. 800 m² Verkaufsfläche gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO<br />

unzulässig. Zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind:<br />

- Nahrungs- und Genussmittel<br />

- Reformwaren<br />

- Drogeriewaren, Apothekerwaren<br />

- Papier- und Schreibwaren, Zeitschriften, Bücher<br />

- Spielwaren und Bastelartikel<br />

- Schnittblumen<br />

- Bekleidung, Schuhe, Lederwaren inkl. Hüte<br />

- Sportartikel (inkl. Sportbekleidung, -schuhe)<br />

- Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel<br />

- Haushalts- und Unterhaltungselektronik („braune Ware“)<br />

- Fotowaren und Zubehör<br />

- Uhren/Schmuck, Optik/Hörgeräte<br />

- Heimtextilien, Gardinen<br />

Ausnahmsweise kann zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel<br />

zugelassen werden, wenn er in Verbindung mit Handwerks- oder<br />

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<strong>Textteil</strong> vom 31.03.2009 - Entwurf<br />

Gewerbebetrieben auf untergeordneter Fläche stattfindet (vgl. Ziffer 3.7 der<br />

Hinweise).<br />

1.1.1.1 Gewerbegebiet (GE)<br />

§ 8 BauNVO<br />

1.1.1.2 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE)<br />

§ 8 BauNVO<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) gilt: Gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs.<br />

5 BauNVO sind innerhalb des festgesetzten Gebietes nur Gewerbebetriebe,<br />

Ladezonen (Be- und Entladung) sowie Lieferverkehr zulässig, die das Wohnen<br />

nicht wesentlich stören. Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind nach § 1<br />

Abs. 5 BauNVO unzulässig.<br />

1.1.2 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21 a BauNVO<br />

Entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO wird als Maß der baulichen<br />

Nutzung die Grundflächenzahl (GRZ) und die Gebäudehöhe festgelegt.<br />

Grundflächenzahl entsprechend Planeinschrieb.<br />

Gebäudehöhe/ Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB):<br />

Als Gebäudehöhe/Höhenlage der baulichen Anlagen wird im Bereich mbH die<br />

maximal zulässige Traufhöhe und die maximal zulässige Firsthöhe der Gebäude<br />

in Meter über dem Meeresspiegel festgesetzt. Die Traufhöhe (TH) bezeichnet das<br />

Maß am Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Die Firsthöhe (FH)<br />

bezeichnet das Maß an der obersten Kante der Dachhaut.<br />

• Maximale Traufhöhe: 406,0 m. ü. NN.<br />

• Maximale Firsthöhe: 409,0 m. ü. NN.<br />

1.2 Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO<br />

Abweichende Bauweise (a) im Sinne der offenen Bauweise, jedoch ohne<br />

Längenbeschränkung.<br />

1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs.<br />

1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Die<br />

Überschreitung der Baugrenzen mit Gebäudeteilen entsprechend den<br />

Regelungen gemäß § 5 Abs. 6 Landesbauordnung ist zulässig.<br />

1.4 Nebenanlagen § 14 BauNVO<br />

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Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur in den überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig, nach Abs. 2 auch in den nicht-überbaubaren<br />

Grundstücksflächen, nicht aber in den Pflanzgebotsflächen (Ziff. 1.8.1), zulässig.<br />

Einfriedigungen sind innerhalb der Örtlichen Bauvorschriften geregelt.<br />

1.5 Immissionsschutz/Geräuschkontingentierung<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 1 Abs. 4 BauNVO<br />

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe, Anlagen), deren Geräusche die in der<br />

folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontigente LEK nach DIN 45691 weder<br />

tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten. Hierbei<br />

entspricht die Teilfläche (TF) 1/2 dem Gewerbegebiet (GE) nach Ziffer 1.1.1.1<br />

und die Teilfläche (TF) 2/2 dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) nach<br />

Ziffer 1.1.1.2:<br />

Emissionskontingente<br />

tags und nachts in dB(A)<br />

Art der<br />

baulichen<br />

Nutzung<br />

LEK<br />

tags<br />

LEK<br />

nachts<br />

in Teilfläche (TF) 1/2 gilt: GE 60,0 dB(A) 45,0 dB(A)<br />

in Teilfläche (TF) 2/2 gilt: GEE 51,0 dB(A) 36,0 dB(A)<br />

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.<br />

Für die im folgenden Plan dargestellten Richtungssektoren A, B, D und E erhöhen<br />

sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente:<br />

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<strong>Textteil</strong> vom 31.03.2009 - Entwurf<br />

Referenzpunkt:<br />

Rechtswert X Hochwert Y<br />

3559016,00 5394264,00<br />

Zusatzkontingente tags und nachts in dB(A) für die Richtungssektoren:<br />

(Nord = 0 ° bzw. 360 °, Ost = 90 °, Süd = 180 °, Wes t = 270°, ausgehend vom Referenzpunkt)<br />

Richtungssektor Anfang Ende LEK,zus, tags LEK,zus, nachts<br />

A 7,0 ° 24,0 ° 7 dB(A) 7 dB(A)<br />

B 24,0 ° 72,0 ° 9 dB(A) 9 dB(A)<br />

D 252,0 ° 325,0 ° 17 dB(A) 17 dB(A)<br />

E 325,0 ° 7,0 ° 12 dB(A) 12 dB(A)<br />

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN<br />

45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte<br />

j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. Mit<br />

jedem Bauantrag, Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens oder<br />

vergleichbaren Verfahrens für Einzelbauvorhaben bzw. Nutzungsänderung ist ein<br />

entsprechender schallschutztechnischer Nachweis unaufgefordert vorzulegen.<br />

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1.6 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />

Die Aufteilung der Verkehrsflächen gilt als Richtlinie.<br />

1.7 Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB<br />

Die zur Herstellung des Straßenkörpers und dessen Beleuchtungsanlagen<br />

erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen sind innerhalb der<br />

angrenzenden Grundstücke hergestellt und sind zu dulden. Die öffentlichen<br />

Verkehrsflächen und Beleuchtungsanlagen (Lichtmasten) sind gegen die<br />

angrenzenden Grundstücke durch Rabatten bzw. Bordsteine abgegrenzt. Diese<br />

sowie der erforderliche Fundamentbeton befinden sich innerhalb der<br />

Grundstücke. Dies ist von den Grundstückseigentümern zu dulden.<br />

1.8 Maßnahmen der Grünordnung und des naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichs § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25; § 9 Abs. 1a BauGB<br />

Für die Bepflanzung der Pflanzgebotflächen (pfg) sowie bei der naturnahen<br />

Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind nachfolgend<br />

aufgeführte Pflanzenarten zu verwenden, zu pflegen und dauerhaft zu<br />

unterhalten. Immergrüne Koniferen sind als Heckengehölze nicht zugelassen. Die<br />

Bepflanzung der Flächen bzw. Bäume hat spätestens im zweiten auf den Bezug<br />

bzw. Betriebsaufnahme folgenden Jahr zu erfolgen.<br />

Die Artenauswahl erfolgt differenziert nach dem Standort im Planungsbereich; sie<br />

ist im Freiflächenplan zu nennen.<br />

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<strong>Textteil</strong> vom 31.03.2009 - Entwurf<br />

1.8.1 Pflanzgebote (pfg) § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />

Sträucher/freiwachsende Hecken:<br />

Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel<br />

Corylus avellana Hasel<br />

Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Frangula alnus Faulbaum<br />

Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster<br />

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schwarzdorn od. Schlehe<br />

Rhamnus cathartica Purgier-Kreuzdorn<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Rosa rubiginosa Weinrose<br />

Sambucus racemosa Traubenholunder<br />

Sambucus nigra Schwarze Holunder<br />

Salix caprea Salweide<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

Gehölze für regelmäßig geschnittene Hecken:<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Ligustrum vulgare Gem. Liguster<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Crataegus monogyna Weißdorn<br />

Berankung von Fassaden:<br />

Hedera helix Efeu<br />

Dachbegrünung:<br />

Niederwüchsige trockenheitsresistente Stauden und Gräser<br />

Bäume 1. und 2. Ordnung: vgl. Artenliste unter Ziffer 1.8.2<br />

Größe der Pflanzware:<br />

Sträucher: VSTR; 4 Triebe; 2x v 60 – 100<br />

Bäume 1. bzw. 2. Ordnung: mind. Hei.; 2x v m. B.; 200 - 250<br />

Solitäre hochstämmige Bäume: mind. H.; 3x v m. B.; 12 –14<br />

1.8.2 Pflanzgebot für Einzelbäume § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB<br />

Die im Lageplan festgesetzten Einzelbäume sind entsprechend der folgenden<br />

Artenliste zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten; die Mindestgröße<br />

der Pflanzware richtet sich, sofern nichts anderes geregelt, nach Ziffer 1.8.1.<br />

Ausgewiesene Baumstandorte dürfen zur Erstellung von Zufahrten bzw.<br />

Stellplätzen entlang der Erschließungsstraße verschoben werden.<br />

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Bäume 1. Ordnung<br />

Acer platanoides Spitzahorn (guter Straßenbaum)<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Fraxinus excelsior Esche (guter Straßenbaum)<br />

Prunus avium Vogelkirsche (schlechter Straßenbaum)<br />

Quercus robur Stieleiche (sehr guter Straßenbaum)<br />

Quercus petraea Traubeneiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />

Bäume 2. Ordnung<br />

Acer campestre Feldahorn (sehr guter Straßenbaum)<br />

Betula pendula Gemeine Birke (schlechter Straßenbaum)<br />

Carpinus betulus Hainbuche (guter Straßenbaum)<br />

Malus sylvestris Wildapfel<br />

Prunus padus Traubenkirsche<br />

Pyrus pyraster Wildbirne<br />

Sorbus aucuparia Eberesche (Vogelbeere)<br />

Sorbus domestica Speierling<br />

Sorbus torminalis Elsbeere<br />

Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum 1.<br />

oder 2. Ordnung anzupflanzen. Größe der zu verwendenden Pflanzware:<br />

mindestens H.; 3x v m. B.; 12 – 14. Sind im Lageplan Baumstandorte<br />

ausgewiesen, so können diese angerechnet werden.<br />

Zusätzlich ist pro 10 (angefangene) Stellplätze mindestens ein Baum 1.<br />

oder 2. Ordnung anzupflanzen. Größe der zu verwendenden Pflanzware:<br />

Mindestens H.; 3x v m. B.; 12 – 14. Die Regelung gilt auch entsprechend für<br />

Ausstellungsgelände oder –flächen außerhalb von Gebäuden.<br />

Bei den Bäumen können zusätzlich Hochstammobstbäume (versch. Kultursorten)<br />

verwendet werden. Zu verwendende Größe der Pflanzware: Mindestens H. 2x v.<br />

7 – 8.<br />

Als Baumquartier ist eine Fläche von mindestens 7 m² vorzusehen.<br />

1.8.3 Bodenschutz § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

Bei Aushubarbeiten ist ein Verwertungskonzept für den Boden aufzustellen, um<br />

eine hochwertige Verwertung anfallenden Bodenaushubs zu gewährleisten.<br />

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2. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO<br />

2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 LBO<br />

2.1.1 Dachform / Dachneigung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Als Dachform sind nur Satteldach, Sheddach, Pultdach und Flachdach zulässig.<br />

2.1.2 Dachdeckung / Dachbegrünung § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Für die Deckung der geneigten Dächer ist schwarzes, reflektierendes oder<br />

grellfarbiges Material nicht zulässig. Dächer aneinandergrenzender Gebäude sind<br />

im selben Material und Farbton auszuführen.<br />

Flachdächer bis 5 ° Dachneigung sind extensiv zu be grünen. Weitere<br />

Dachbegrünungen sind zulässig. Die Begrünung richtet sich nach Ziffer 1.8.1 der<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen.<br />

Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Solaranlagen) sind auf Dächern<br />

zulässig (vgl. Ziffer 3.8 der Hinweise). Sie befreien nicht von der<br />

Begrünungspflicht. Die Solaranlagen dürfen die Abmaßungen des Daches und<br />

die maximal zulässigen Gebäudehöhen (vgl. Ziffer 1.1.2 der planungsrechtlichen<br />

Festsetzungen) nicht überragen.<br />

2.1.3 Außenwandflächen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Schwarze, reflektierende oder grellfarbige Außenwandflächen sind unzulässig.<br />

Wände aneinandergrenzender Gebäude sind im selben Material und Farbton<br />

auszuführen.<br />

30% der Fassadenflächen sind mit kletternden und rankenden Pflanzen zu<br />

begrünen. Alternativ kann als Ersatz hierfür die Pflanzung von Bäumen oder<br />

freiwachsenden Strauchgruppen vorgenommen werden, soweit mindestens pro<br />

100 m² (angefangener) zu begrünender Wandfläche vor dieser ein Baum bzw. 5<br />

Sträucher entsprechend den Vorgaben unter Ziffer 1.8.1 bzw. 1.8.2 der<br />

planungsrechtlichen Vorschriften angepflanzt und dauerhaft unterhalten werden.<br />

Weitere Fassadenbegrünungen sind zulässig.<br />

Freilager sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

2.2 Höhenfestlegung / Gebäudehöhen § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Die Höhenfestlegungen/Gebäudehöhen sind in Ziffer 1.1.2 der<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen geregelt.<br />

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2.3 Werbeanlagen § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO<br />

Werbeanlagen dürfen die maximal zulässigen Gebäudehöhen (vgl. Ziffer 1.1.2<br />

der planungsrechtlichen Festsetzungen) nicht überragen. Werbeanlagen mit<br />

wechselndem oder bewegtem Licht sowie Skybeamer sind unzulässig.<br />

Werbeanlagen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beinträchtigen. Freistehende<br />

Werbeanlagen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.<br />

2.4 Stellplätze und Zufahrten § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO<br />

Flächen für Stellplätze, Zufahrten und Wege sind, soweit nicht durch gesetzliche<br />

Vorschriften anderweitig geregelt, mit offenporigen Belagsarten herzustellen (z. B.<br />

Rasengitter, Rasenpflaster, wasserdurchlässige Betonsteine). Die Flächen sind<br />

so anzulegen, dass belastetes Wasser von anders befestigten Flächen nicht über<br />

diese offen befestigten Flächen abfließt.<br />

Gewerbliche Verkehrsflächen, Tankstellenbereiche, Lade- und Umschlagsplätze<br />

sowie Containerstellflächen sind dicht zu befestigen und in die öffentliche<br />

Kanalisation zu entwässern.<br />

2.5 Außenantennen § 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO<br />

Pro Gebäude ist maximal eine Außenantenne zulässig.<br />

2.6 Niederspannungsleitungen § 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO<br />

Niederspannungsleitungen sind unterirdisch zu führen.<br />

2.7 Stützmauern, Aufschüttungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Selbständige Stützmauern sind nur bis zu einer max. Höhe von 1,0 m über dem<br />

bestehenden Gelände zulässig. Eigenständige Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

sind nur bis max. 1,0 m, gemessen vom bestehenden Gelände zulässig. Als<br />

bestehendes Gelände gilt die natürliche gewachsene Erdoberfläche.<br />

2.8 Einfriedigungen § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO<br />

Einfriedigungen sind generell zulässig mit den folgenden Einschränkungen:<br />

• Zu den öffentlichen Flächen oder zu den Flächen, die gemäß Planeinschrieb<br />

als Pflanzgebotsflächen (pfg) festgesetzt sind (vgl. Ziffer 1.8.1 der<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen), sind Einfriedigungen als Maschendraht-,<br />

Knüpfdraht- und Stabgitterzäune und in Form von Hecken bis zu einer Höhe<br />

von 2,0 m zulässig.<br />

• Eine tiergruppenschädliche Anordnung einer Einfriedigung ist ebenfalls<br />

unzulässig. Hierzu zählen z. B. Sockelmauern bei Zäunen oder engmaschige<br />

Drahtzäune.<br />

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Die Auswahl der Pflanzen für lebende Einfriedigungen (Hecken) hat unter<br />

Berücksichtigung der Pflanzlisten unter Ziffer 1.8.1 und 1.8.2 der<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen zu erfolgen.<br />

Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit, z. B. durch Hineinragen in den<br />

öffentlichen Verkehrsraum oder Behinderung der Sicht, nicht beinträchtigen.<br />

2.9 Gestaltung der unbebauten Flächen<br />

§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 9 Abs. 1 LBO<br />

Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind naturnah anzulegen<br />

soweit sie nicht zur Anlage von Stellplätzen, Zufahrten, Lagerplätzen oder Wegen<br />

herangezogen werden. Die naturnahe Gestaltung der Grundstücke hat unter<br />

Berücksichtigung der Pflanzlisten unter Ziffer 1.8.1 und 1.8.2 der<br />

planungsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.<br />

2.10 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser<br />

§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />

Zur Schonung des Wasserhaushaltes wird vorgeschrieben, für<br />

Dachflächenwasser und unbelastetes Oberflächenwasser Regenwasserzisternen<br />

in Form einer Retentionszisterne zu erstellen, wobei das Retentionsvolumen<br />

mindestens 2 m³ pro 100 m² versiegelte Fläche betragen muss.<br />

Das Retentionsvolumen verringert sich bei einem entsprechend Ziffer 2.1.1<br />

begrünten Dach auf pro 1 m³ pro 100 m² versiegelte Fläche.<br />

Die Mindestgröße des Retentionsvolumen der Zisterne beträgt 4 m³. Der<br />

zulässige Ablauf der Retentionszisterne beträgt 0,2 l / s / 2 m³.<br />

Alternativ zur Zisterne können Dachflächenwasser und unbelastetes<br />

Oberflächenwasser bei unbelasteten und geeigneten Untergrundverhältnissen auf<br />

dem anfallenden Grundstück versickert werden, sofern gesetzlich oder in Ziffer<br />

2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

Die Eignung des Bodens, die Versickerungsfähigkeit und die ausreichende<br />

Dimensionierung der Versickerungsflächen sind nachzuweisen.<br />

Die Anlage von Versickerungsmulden im nichtüberbaubaren Teil des<br />

Grundstücks ist zulässig.<br />

Die Ausführungen in Ziffer 3.2 der Hinweise sind zu beachten.<br />

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Bebauungsplan „<strong>Grabenwiesen</strong>-Erweiterung (<strong>ehem</strong>. Gärtnerei)“<br />

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3. Hinweise<br />

3.1 Grundstücksentwässerung<br />

Die Rückstauebene der öffentlichen Kanäle liegt gemäß DIN 1986 auf Oberkante<br />

Straßenniveau. Die Grundstückseigentümer sind für den Schutz ihrer Gebäude<br />

vor Rückstau verantwortlich.<br />

3.2 Grundwasser, Oberflächenwasser, Zisternen, Versickerung<br />

Schicht- und Grundwasser kann nicht ausgeschlossen werden. Daher wird<br />

empfohlen, Gebäude gegen Grundwasser, z. B. über eine weiße Wanne, zu<br />

schützen. Bei Baumaßnahmen, die tiefer reichen als die bisherigen Gründungen,<br />

ist eine hydrogeologische Erkundung durchzuführen. Sofern von neuen<br />

Baumaßnahmen Grundwasser erschlossen wird, ist zusätzlich zum<br />

Genehmigungsverfahren ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen.<br />

Sofern das in den Zisternen gesammelte Regenwasser zur Verwendung im<br />

Haushalt vorgesehen ist (z. B. WC-Spülung), ist dies gemäß<br />

Trinkwasserverordnung vom 21.05.01 dem Landratsamt Göppingen<br />

(Gesundheitsamt) anzuzeigen. Des Weiteren sind die DIN 1988 „Technische<br />

Regeln für Trinkwasserinstallationen“, die DIN 1989, Teil 1 – 4<br />

„Regenwassernutzungsanlagen“, das DVGW-Arbeitsblatt W 555 und die<br />

Trinkwasserverordnung 2001 zu beachten.<br />

Die Versickerung von Dach- und unbelastetem Oberflächenwasser hat<br />

breitflächig über mind. 30 cm mächtig bewachsene Bodenschicht (Grasnarbe) zu<br />

erfolgen. Dies darf jedoch zu keinerlei Beeinträchtigungen fremder Grundstücke<br />

führen. Sickerschächte, Sickerpackungen, etc. sind aus Gründen des präventiven<br />

Grundwasserschutzes generell nicht zulässig.<br />

3.3 Regelungen zum Schutz des Bodens<br />

Werden im Zuge der Bauarbeiten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, ist<br />

unverzüglich das Landratsamt Göppingen – Amt für Wasserwirtschaft und<br />

Bodenschutz – zu benachrichtigen.<br />

Das „Merkblatt Bodenschutz bei Bebauungsplänen“ des Landratsamts<br />

Göppingen - Umweltschutzamt vom November 2005 ist zu beachten:<br />

1. Hinweise und Empfehlungen<br />

1.1 Allgemeines<br />

Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der<br />

Erdoberfläche sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen (§ 1<br />

Bundesbodenschutzgesetz, BbodSchG i. V. m. § 1 a Abs. 2 BauGB), insbesondere ist auf<br />

einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Das Landratsamt<br />

Göppingen stellt dafür Daten, soweit vorhanden zur Verfügung.<br />

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Nach § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllt der Boden<br />

• natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,<br />

Pflanzen und Bodenorganismen, ist Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser-<br />

und Nährstoffkreisläufen und Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche<br />

Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,<br />

insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.<br />

• Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.<br />

• Nutzungsfunktionen als Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung,<br />

Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung und Standort für sonstige<br />

wirtschaftliche und öffentliche Nutzung, Verkehr, Ver- und Entsorgung.<br />

Zielsetzung ist es, die Funktionen des Bodens zu sichern sowie negative Einwirkungen auf<br />

seine natürlichen Funktionen so weit wie möglich zu vermeiden.<br />

In dem Umweltbericht (§ 2 a BauGB) zum Bebauungsplan soll der Planungsträger<br />

nachvollziehbar aufzeigen, welche Belange des Bodenschutzes durch die Planung betroffen<br />

sind und wie er sich mit diesen Belangen auseinandersetzt. Werden die nachfolgenden<br />

Punkte beachtet, so sind die gesetzlichen Bestimmungen und damit die wesentliche Belange<br />

in der Regel ausreichend berücksichtigt.<br />

1.2 Ermittlung der örtlichen Bodenverhältnisse<br />

Um die örtlichen Bodenverhältnisse beurteilen zu können, sollte im Vorfeld von einem<br />

Sachverständigen (z. B. Geologe) im Zuge der geotechnischen Baugrunderkundung eine<br />

bodenkundliche Bestandsaufnahme sowie eine Beurteilung der Versickerungseignung des<br />

Untergrunds durchgeführt werden. Erst dann ist es möglich, für den anfallenden Erdaushub<br />

eine Eignungsprüfung hinsichtlich verschiedener Möglichkeiten zur Wiederverwendung sowie<br />

eine Abschätzung evtl. vorhandener Bodenbelastungen vorzunehmen.<br />

1.3 Auswirkungen der Bebauung/Planungsanforderungen<br />

Vor der Durchführung von Bauvorhaben ist eine plangebietsbezogene und nachvollziehbare<br />

Darstellung der vorhandenen Nutzungen, der Bodenfunktionen sowie die Auswirkungen der<br />

Bebauung auf die Bodenfunktionen einschl. einer kurzen Bewertung durchzuführen.<br />

Bewertungsgrundlage hierzu ist das Heft 31 aus der Reihe „Luft, Boden, Abfall“ des damaligen<br />

Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg mit dem Titel „Bewertung von Böden nach ihrer<br />

Leistungsfähigkeit“ sowie Auswertungen von Angaben aus der Bodenschätzung und den<br />

vorhandenen Spezialkartierungen (z. B. geologische Karten, Bodenkarten). In der Bewertung<br />

sind schutzbedürftige und schutzwürdige Böden darzustellen.<br />

1.4 Den Bedarf plausibilisieren<br />

Der Bedarf an Bauland ist kurz zu begründen (Eigenentwicklung, Migration...). Vor der<br />

Ausweisung neuer Baugebiete sollten vorhandene, ausgewiesene Baugebiete vollständig in<br />

Anspruch genommen werden. Zudem sollte eine abschnittsweise Erschließung von<br />

Baugebieten durchgeführt werden. Gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden<br />

sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen<br />

Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der<br />

Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und<br />

andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das<br />

notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte<br />

Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.<br />

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz ist zu prüfen, ob<br />

• die Flächeninanspruchnahme des Projekts bedarfgerecht und ob eine Realisierung des<br />

Projekts mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,<br />

• eine Wiedernutzung bspw. von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder<br />

bebauten Flächen,<br />

• eine Nutzung von Baulücken oder eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden<br />

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möglich ist.<br />

Funktionslos gewordene Bausubstanz ist wenn möglich, einer geeigneten Nutzung zuzuführen<br />

(z. B. Brachflächenrecycling). Die Möglichkeit einer Nachverdichtung sollte geprüft werden.<br />

1.5 Bebauungsdichte<br />

Eine angepasste bauliche Verdichtung bei Wohnbauten ist ein wesentliches Anliegen des<br />

Bodenschutzes. Die Minimierung der Flächenversiegelung ist ein wichtiges Ziel zum Schutz<br />

der Böden. Der Nachweis der Einhaltung der Bruttowohndichte sollte sich an dem<br />

Bauflächenerlass (GABl. Nr. 22, 1984) orientieren.<br />

1.6 Maß der baulichen Nutzung<br />

Aufgrund des hohen Flächenbedarfs ist es notwendig, die vorhandenen Bauflächen<br />

besonders effektiv zu nutzen. Das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sollte<br />

deshalb soweit wie möglich ausgeschöpft werden. Insbesondere sollten Reihen- und<br />

Doppelhausbebauung sowie mehrgeschossige Bauformen in Betracht gezogen werden. In<br />

Gewerbe- und Industriegebieten ist eine mehrgeschossige Bebauung anzustreben.<br />

2. Regelungen zum Schutz des Bodens<br />

2.1 Bodenversiegelung<br />

Bodenversiegelungen sind auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken. So sind z. B.<br />

auf Zufahrten, Gartenwegen, Stellplätzen u. a. wasserdichte Beläge zu vermeiden. Soweit<br />

andere Belange nicht entgegen stehen, sollen nur Schotter- und Kiesbeläge,<br />

Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster zugelassen werden. Bei Bauvorhaben mit einem<br />

hohen Kfz-Aufkommen sollten mehrgeschossige Parkierungsanlagen, Tiefgaragen u. a.<br />

vorgesehen werden.<br />

2.2 Vermeidung von Erdaushub und Wiederverwertung vor Ort<br />

Je tiefer Bauwerke in den Untergrund einbinden, umso größer werden die Schwierigkeiten mit<br />

der mengenmäßigen Bodenverwertung, mit der Vorflutbeschaffung für Abwasser und<br />

Regenwasser und mit der Problematik des Grundwasserkontakts. Die Schwierigkeiten können<br />

gemildert werden, in dem die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) so festgelegt wird, dass ein<br />

Massenausgleich stattfindet.<br />

Eine Anhebung der EFH bringt folgende Vorteile:<br />

• Verringerung des anfallenden Erdaushubs verbunden mit Einsparungen bei der Abfuhr<br />

und Ablagerung<br />

• Entlastung der Erd- und Bauschuttdeponien<br />

• Kosteneinsparungen bei der Baulanderschließung im Rahmen der Herstellung von Ver-<br />

und Entsorgungseinrichtungen durch geringere Leitungstiefen.<br />

• Minderung der Gefahr eines Kontakts des Baukörpers mit dem Grundwasser<br />

• Verringerung der Gefahr von baubedingten Grundwasserbeeinträchtigungen<br />

(Verunreinigungen)<br />

• Reduzierte Wasserhaltung im Falle dennoch stattfindender Grundwassereinbindung<br />

Unumgänglicher Bodenaushub ist möglichst am gleichen Ort einer Verwertung zuzuführen.<br />

Dabei ist der hochwertige Oberboden wieder ausschließlich für die Rekultivierung oder<br />

Bodenverbesserung der nicht überbauten Flächen zu verwenden.<br />

2.3 Ausführen von Erdarbeiten<br />

Verwertungsgrundsätze von Bodenmaterial sind in der DIN 19731 (Verwertung von<br />

Bodenmaterial) geregelt. Erdarbeiten sollten nur bei trockener Witterung und gut<br />

abgetrocknetem, bröseligem Boden durchgeführt werden. Zur Verminderung von<br />

Bodenverdichtungen sollten nicht zur Überbauung vorgesehene Flächen möglichst nicht<br />

befahren werden. Vor dem Bodenabtrag sind oberirdische Pflanzenteile abzumähen. Vor dem<br />

Bodenauftrag ist der humose Oberboden abzutragen. Dieser ist dann, vom übrigen Erdaushub<br />

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bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern.<br />

2.4 Zwischenlagerplätze für humosen Mutterboden und humusfreien Erdaushub<br />

Der Bauherr soll Erdaushub und Mutterboden außerhalb des engeren Baufeldes bis zur<br />

Wiederverwendung innerhalb des Baugebietes zwischenlagern. Dazu sollen trockene, nicht<br />

vernässte Zwischenlagerplätze genutzt werden. Mulden, Senken und Flächen mit<br />

Wasserzuzug sind dafür ungeeignet. Mutterboden und humusfreier Erdaushub dürfen nur<br />

getrennt und in profilierten und geglätteten Mieten zwischengelagert werden. Humoser<br />

Mutterboden sollte weitgehend frei von Pflanzenteilen sein und nicht höher als 2 m geschüttet<br />

werden. Für einen geordneten Wasserabfluss ist zu sorgen. Die Mieten sollten, bei einer<br />

geplanten Lagerdauer von über 6 Monaten mit tiefwurzelnden, winterharten, stark<br />

wasserzehrenden Pflanzen (z. B. Luzerne, Winterraps, Ölrettich ...), begrünt werden. Eine<br />

Vermischung des Bodens mit Bauschutt und Abfall darf nicht erfolgen.<br />

2.5 Überschüssiger Erdaushub<br />

Der Überschuss an Erdaushub muss einer sinnvollen Wiederverwertung zugeführt werden.<br />

Dazu ist für das Baugebiet eine überschlägige Berechnung für die Menge des überschüssigen<br />

Erdaushubs anzustellen. Bei einer Menge von über 2.000 m³ ist ein<br />

Wiederverwertungskonzept zu erstellen und der Bodenschutzbehörde vorzulegen.<br />

Die Inhalte der Informationsschrift Heft 10 aus der Reihe „Luft, Boden, Abfall“ des damaligen<br />

Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg mit dem Titel „Erhaltung fruchtbaren und<br />

kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahmen“ sind zu beachten. Die<br />

Informationsschriften sind zugänglich im Internet unter<br />

http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte.htm<br />

2.6 Kontaminierter und verunreinigter Erdaushub<br />

Verunreinigter Erdaushub darf auf keinen Fall unbehandelt wiederverwendet werden. Wurden<br />

Böden, bis zur Bebauung, bisher landwirtschaftlich genutzt, können diese in der Regel als<br />

unbelastet angesehen werden. Klärschlammaufbringung oder Pestizidbehandlungen können<br />

jedoch Belastungen verursacht haben. In der Nähe stark befahrener Straßen, in<br />

Gewerbegebietsnähe oder bei baulicher Vornutzung muss mit Bodenbelastungen gerechnet<br />

werden. Im Zweifelsfall ist in Absprache mit dem Landratsamt Göppingen - Umweltschutzamt<br />

ein sachverständiger Gutachter für weitere Untersuchungen zu beauftragen.<br />

2.7 Bauwege und Baustraßen<br />

Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidbare<br />

Bodenbelastungen (z. B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />

Bauwege und Baustraßen sollten nach Möglichkeit nur dort angelegt werden, wo später<br />

befestigte Wege und Plätze liegen werden. Vor der Anlage von Bauwegen ist der humose<br />

Oberboden zu entfernen und zwischenzulagern bzw. sinnvoll direkt zu verwerten. Beim<br />

Rückbau von Bauwegen muss der gesamte Wegeaufbau bis zum gewachsenen Boden<br />

entfernt und danach der natürliche Bodenaufbau wieder hergestellt werden. Entstandene<br />

Unterbodenverdichtungen sind zu lockern.<br />

2.8 Bauabfälle, Bauschutt<br />

Reste von Bauchemikalien, leere Behälter, Folien u. a. Abfälle dürfen auf keinen Fall<br />

vergraben werden. Es wird empfohlen, im Baugebiet geschlossene und dichte<br />

Abfallsammelbehälter aufzustellen.<br />

3.4 Bodendenkmalpflege<br />

Während der Baumaßnahmen können bisher unbekannte Bodenfunde entdeckt<br />

werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Donzdorf</strong> anzuzeigen. Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische<br />

Fundstellen angeschnitten werden oder Einzelfunde auftreten, ist das<br />

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Landesdenkmalamt, Abt. Archäologische Denkmalpflege unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der<br />

Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die<br />

Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der<br />

Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<br />

wird hingewiesen (§ 33 DSchG).<br />

3.5 Einsatz erneuerbarer Energien<br />

Das Amt für Umweltschutz des Landratsamts Göppingen empfiehlt zur rationellen<br />

Energieanwendung und zum Klima- und Ressourcenschutz:<br />

• Den Einsatz von Solaranlagen (Fotovoltaik und/oder Solarthermie) auf den<br />

Dächern. Sollten Solaranlagen nicht während der Bauzeit eingebaut werden,<br />

wird empfohlen, entsprechende Leerrohre im Gebäude zu verlegen.<br />

• Die Südausrichtung von geneigten Dächern mit einer maximalen<br />

Richtungsabweichung von Süddächern von der Südrichtung von max. 35 ° bei<br />

Dachneigungen zwischen 25° und 45°.<br />

• Das Unterbringen von Schornsteinen nur auf Norddächern (Verschattung).<br />

3.6 Altlasten/weitergehende Untersuchung<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt unmittelbar westlich neben dem<br />

<strong>ehem</strong>aligen Standort des Gaswerks <strong>Donzdorf</strong>, dem heutigen Bauhof der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Donzdorf</strong>. Nach Auskunft des Landratsamts Göppingen liegt beim angrenzenden<br />

Flurstück des <strong>ehem</strong>. Gaswerks eine altlastenverdächtige Fläche vor. Eine<br />

eventuell von diesem angrenzenden Gelände ausgehende Schadstoffausbreitung<br />

wurde im Rahmen einer Altlastenerkundung und Oberflächenbeprobung des<br />

Ing.Büro VTG Straub vom 12.12.2007 untersucht. Das Ing. Büro kommt für das<br />

Plangebiet (Flurstück 1215) zu folgender Bewertung:<br />

• Altlasten: Mit den durchgeführten Untersuchungen kann ein Schadstoffeintrag<br />

im Boden aus dem Bereich des <strong>ehem</strong>aligen Gaswerkes weitgehend<br />

ausgeschlossen werden. Bei Grabarbeiten unmittelbar an der östlichen<br />

Grundstücksgrenze ist bis zum Vorliegen weiterer Erkundungsergebnisse zum<br />

Gaswerk („Eingehende Erkundung“) eine gutachterliche Überwachung zu<br />

empfehlen.<br />

• Oberboden: Es wurde eine diffuse Hintergrundbelastung des Oberbodens<br />

durch PAK festgestellt, die mit der Nutzung des benachbarten<br />

Gaswerkgeländes zusammenhängen könnte. Die einzelnen Schlackepartikel<br />

im Oberboden kommen hierfür als Ursache in Betracht.<br />

• Grundwasser: Es ist zu beachten, dass der kontaminierte Grundwasserabstrom<br />

vom Schadensbereich des Gaswerkes direkt unter dem nördlichen<br />

Teil des Flurstücks 1215 hindurchströmt. Im Grundwasserwechselbereich in<br />

ca. 5 m Tiefe können auf dem untersuchten Grundstück durchaus PAK-<br />

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Belastungen des Bodens (Kies) vorhanden sein, jedoch nur ca. im nördlichen<br />

Drittel des Flurstücks 1215.<br />

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Wird bei Aushubarbeiten auffälliges Material freigelegt, ist umgehend ein<br />

Gutachter einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise zur Behandlung des<br />

auffälligen Materials in Absprache mit der hierfür zuständigen Stelle im<br />

Landratsamt Göppingen festlegt.<br />

3.7 Einzelhandel<br />

Zur Auslegung des unbestimmten Begriffs „auf untergeordneter Fläche“ nach<br />

Ziffer 1.1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird definiert: Als<br />

untergeordnete Flächen werden Verkaufsflächen bis maximal 200 qm je Betrieb<br />

angesehen.<br />

3.8 Planvorlagen<br />

Für alle Baumaßnahmen müssen die Bauvorlagen folgende Darstellung der<br />

Freiflächen enthalten: Aufteilung der Freiflächen in befestigte Flächen (Zufahrten,<br />

Stellplätze, Wege) sowie Pflanzflächen.<br />

3.9 Aufzuhebende Festsetzungen<br />

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten in seinem Geltungsbereich alle<br />

bisherigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Festsetzungen außer Kraft.<br />

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